{"status":"available","doknr":"OLD311048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0618.21B1990.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"21 B 1990/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 28. März \n1996 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25. März 1996 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDabei legt der Senat zugrunde, daß die angefochtene Verfügung eine einer \nAnordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Regelung enthält, weil sie auf den \nEntzug einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers zielt. Ob durch eine \nErnennung zum \"Technischen Fachberater\", an die die angefochtene Verfügung \nnach ihrem Bescheidausspruch anknüpft, tatsächlich eine solche Rechtsposition \nbegründet wird, was von einer entsprechenden organisationsrechtlichen Bewertung \nder Funktion und Stellung eines Fachberaters innerhalb der Feuerwehr abhängt, und \nob bejahendenfalls dem Antragsteller eine solche Stellung (form)wirksam eingeräumt \nworden ist, mag dahinstehen. Freilich würde die angefochtene Rücknahme \nandernfalls als ein der Vollziehung fähiger Verwaltungsakt ins Leere gehen, erzeugte \naber einen den Antragsteller im Hinblick auf unten angeführte Bedenken belastenden \nRechtsschein. Der Antragsgegner selbst hat aber jedenfalls mit der Verfügung eine \nentsprechende, wirksam begründete subjektive Rechtsposition des Antragstellers \nbehauptet, die mit Blick auf die tatsächliche Aufnahme des Antragstellers in die \nFreiwillige Feuerwehr als Fachberater und seinen Einsatz als \"organisatorischer\" \nFachberater mit besonderer Aufgabenzuweisung nicht von vornherein \nausscheidet.\n\n4\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Sache vorzunehmende Abwägung der \nbeteiligten widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, fällt zugunsten des \nAntragstellers aus. Bei dieser Entscheidung erlangt besonderes Gewicht, daß vieles \nfür die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung spricht.\n\n5\n\nDabei teilt der Senat allerdings nicht die Bedenken des Antragstellers im Hinblick \nauf die Zuständigkeit im Bereich des Antragsgegners. Das Dienstverhältnis der \nehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wird zur jeweiligen Gemeinde \nbegründet. § 9 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei \nUnglücksfällen und öffentlichen Notständen - FSHG - (SGV.NW.213), wonach dem \nLeiter der Wehr die Aufnahme, Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr obliegt, betrifft dementsprechend allein die \nfunktionelle Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr \ninnerhalb der Gemeinde. Im Rahmen dieser funktionellen Zuständigkeit ist ein \nEintrittsrecht einer übergeordneten Stelle innerhalb der Gemeinde bei rechtswidrigem \nVerhalten des Leiters der Wehr - wenn auch unter engen rechtlichen Grenzen - \ndurchaus zulässig. Welche Anforderungen insoweit im einzelnen zu stellen sind und \nob diese vorliegend erfüllt sind, mag vor dem Hintergrund der folgenden Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung dahinstehen.\n\n6\n\nRechtliche Bedenken gegen die Verfügung des Antragsgegner vom 25. März \n1996 ergeben sich bereits im Hinblick auf den Regelungsgehalt der Verfügung. Die \nReichweite dessen, was mit der Verfügung im einzelnen geregelt sein soll, wird nicht \nhinreichend deutlich. Nach dem Verfügungsausspruch wird nur die \"Ernennung zum \n'Technischen Fachberater der Feuerwehr'\" zurückgenommen. Dabei bleibt aber \noffen, ob und mit welchen Funktionen der Antragsteller weiter in der freiwilligen \nFeuerwehr verbleiben soll.\n\n7\n\nSoweit der Antragsgegner mit der Verfügung nicht nur die Ernennung des \nAntragstellers zum Technischen Fachberater zurücknehmen, sondern auch den \nAusschluß des Antragstellers aus der Feuerwehr insgesamt erreichen wollte, wofür \ndie Ausführungen in dem Bescheid zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nsprechen könnten, daß u.a. nicht zugelassen werden könne, daß der Antragsteller \nals Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr auftrete, kommt dies im Bescheidtenor nicht \nausreichend klar zum Ausdruck. Denn die ausgesprochene Rücknahme der \nErnennung zum Technischen Fachberater impliziert schon mit Blick auf die \nspeziellen Anforderungen, die an einen solchen Fachberater gestellt werden, \nangesichts der weiter unten noch zu erörternden Stellung von Fachberatern nicht \nzwingend den Ausschluß aus der Feuerwehr, auch wenn die Aufnahme in die \nFeuerwehr und die Ernennung zum Technischen Fachberater zeitgleich erfolgt sind. \n\n8\n\nSoweit die Verfügung die (bloße) Mitgliedschaft des Antragstellers in der \nFreiwilligen Feuerwehr nicht erfaßt, bleibt zweifelhaft, ob sie tatsächlich auch den \n- von dem Antragsgegner wohl ebenfalls angestrebten - Entzug der von dem \nAntragsteller in der Vergangenheit übernommen Aufgaben in organisatorischer \nHinsicht regelt, denn sie knüpft vom Wortlaut nur an die Ernennung zum \n\"Technischen\" Fachberater an, eine Funktion, die der Antragsteller nach Aktenlage \nnie wahrgenommen hat.\n\n9\n\nDie Verfügung unterliegt weiter rechtlichen Bedenken mit Blick auf die ihr \nzugrundeliegende Vorstellung des Antragsgegners über die Rechtswidrigkeit des von \nder Rücknahme betroffenen Aktes, daß nämlich in der Freiwilligen Feuerwehr neben \nÄrzten nur Technische Fachberater Aufnahme finden könnten. Die als normativer \nund damit maßgeblicher Ausgangspunkt zu sehende Vorschrift des § 1 Abs. 5 der \nVerordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen \nFeuerwehr vom 16. Juni 1980, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1989 \n- LVO - (GV. NW. S. 431) besagt lediglich, daß Personen mit besonderen \nFähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr aufgenommen werden \nkönnen; sie enthält tatbestandlich keine Einschränkung der möglichen fachlichen \nAusrichtungen der einen Fachberater qualifizierenden Fähigkeiten und Kenntnisse. \nDiese bestimmen sich vielmehr nach dem entsprechenden Beratungsbedarf, der sich \ngrundsätzlich nach den jeweiligen Verhältnissen in den einzelnen Freiwilligen \nFeuerwehren beurteilt. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß sich für eine \nFreiwillige Feuerwehr ein Beratungsbedarf von vornherein nur im \ntechnisch/medizinischen Bereich ergeben kann. Vielmehr sind auch im Bereich der \nOrganisation der Feuerwehr Aufgabenstellungen denkbar, die ein Bedürfnis nach \nfachspezifischer Beratung aufkommen lassen, etwa weil die der einzelnen Wehr zur \nVerfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten zur Problembewältigung als \nungenügend erscheinen. Bei entsprechenden Voraussetzungen steht gemäß § 1 \nAbs. 5 LVO die Entscheidung über die Aufnahme eines entsprechenden \nFachberaters im Ermessen des zuständigen Leiters der Wehr. Dieses kann auch \naußerhalb des technisch/naturwissenschaftlich bzw. medizinischen Bereichs im \nSinne der Aufnahme eines Fachberaters ausgeübt werden. Der Runderlaß des \nInnenministeriums vom 23. April 1986 - Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr \n(Ministerialblatt NW 1986 S. 642) enthält keine generelle Ermessensausübung \ndahingehend, daß außerhalb der von ihm genannten Fachberatergruppen nebst \ndazu aufgestellten Kriterien ohne weitere Ermessensausübung eine Aufnahme als \nFachberater abzulehnen ist. Der Erlaß greift nur positiv den Beratungsbedarf heraus, \nder sich in der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund fortschreitender Technisierung ergibt, \nohne daß ihm zwingend Aussagen zur Verneinung eines sich aus anderen Gründen \nergebenden Bedarfs zu entnehmen sind. Er hält die nachgeordneten Behörden an, \nPersonen mit der vorausgesetzten Qualifikation als Technischer Fachberater bzw. \nals Feuerwehrarzt auch tatsächlich einzustellen. Angesichts dieser erkennbaren \nZielrichtung und der offenen Fassung des § 1 Abs. 5 LVO wäre für einen \nbeabsichtigten Ausschluß der Möglichkeit zur Aufnahme von Fachberatern in \nanderen Bereichen eine deutlichere Fassung des Runderlasses als generelle \nErmessensausübung zu erwarten. Die Funktion und die Modalitäten der Tätigkeit \neines Fachberaters außerhalb der im Runderlaß angesprochenen Bereiche können \n- ohne daß es insofern der Vorgaben durch einen Erlaß bedarf - durch im \nOrganisationsermessen des Leiters der Wehr liegende Maßnahmen im Einzelfall \nbestimmt werden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 LVO). \n\n10\n\nIst nach den vorstehenden Ausführungen der Bestand der angefochtenen \nVerfügung unabhängig davon, ob in der Person des Antragstellers und bezogen auf \ndie Verhältnisse in der Freiwilligen Feuerwehr tatsächlich die Voraussetzungen \nfür die Berufung eines Fachberaters für den organisatorischen Bereich vorliegen, \nzweifelhaft und ist auch kein öffentliches Interesse daran festzustellen, daß in den \nFeuerwehren nur Technische Fachberater aufgenommen werden, besteht kein Anlaß \nvon dem gesetzlich (§ 80 Abs. 1 VwGO) als Regel vorgesehenen Grundsatz \nabzuweichen, daß der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Jedenfalls besteht \nkein besonders öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der \nRücknahme. Bei einem (vorläufigen) weiteren Verbleib des Antragstellers in der \nFreiwilligen Feuerwehr als Fachberater ist keine Gefährdung der Allgemeinheit oder \nEinzelner zu erwarten. Denn der Antragsteller hat auch in der Vergangenheit keine \nBeratungsaufgaben im technischen, sondern - ausweislich der \nAufgabenbeschreibung - allein im organisatorischen Bereich wahrgenommen; daß \nfür den Zeitraum der aufschiebenden Wirkung anderes gelten könnte, ist nicht zu \nerwarten. Was das Tragen von Funktionsabzeichen angeht, fehlt es an einem \ntragfähigen Anhalt, daß es hierdurch zu - im Einsatzfalle gefährlichen und allein \ndurch die hier streitige Maßnahme vermeidbaren - Mißverständnissen kommen kann. \nDas gegenüberstehende Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen Klärung \nder Rechtslage der Freiwilligen Feuerwehr anzugehören bzw. diesbezügliche \nUnsicherheiten auszuräumen und in der bisherigen Funktion aus empfundener \nVerantwortung für Belange der Allgemeinheit ehrenamtliche Tätigkeit zu verrichten, \nverdient Anerkennung; daß es ideeller Natur ist, nimmt ihm entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts nicht maßgebliches Gewicht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; die Streitwertentscheidung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-18/21-b-1990-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-18/21-b-1990-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311048","retrieved":"2026-07-09 03:41:25.126701+00:00"}}