{"status":"available","doknr":"OLD311059","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.8B203.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"8 B 203/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember \n1996 wird geändert.\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern zu je einem \nSiebentel und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern zu 1. und 2. sowie zu \n4. bis 7. zu je einem Sechstel auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkosten ist gemäß § 166 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 \nZivilprozeßordnung (ZPO) abzulehnen, weil die wirtschaftlichen \nVoraussetzungen der Hilfebewilligung nicht glaubhaft gemacht \nsind. Wegen des Bestehens erheblicher nicht ausgeräumter \nZweifel an der behaupteten Einkommenslosigkeit der \nAntragsteller wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur \nsozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller \nBezug genommen; diese Zweifel stehen sowohl der Zuerkennung \neines vorläufig sicherzustellenden Anspruchs auf Hilfe zum \nLebensunterhalt als auch der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \nentgegen.\n\n3\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Die \n- teilweise - Wiederaufnahme der Leistungen an die \nAntragsteller ab Januar 1997 steht der Zulässigkeit der \nBeschwerde, etwa unter dem Gesichtspunkt des \nRechtsschutzinteresses, nicht entgegen. Das von den \nAntragstellern gesehene widersprüchliche Verhalten auf Seiten \ndes Antragsgegners liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom \nAntragsgegner angefochtene einstweilige Anordnung einen \nanderen Zeitraum (30. Oktober bis zum 31. Dezember 1996) \nbetraf als die jetzt geleisteten Hilfen. Vor allem aber kann \naus der zwischenzeitlichen Wiederaufnahme der Zahlungen nicht \ngefolgert werden, daß der Antragsgegner nunmehr selbst von \nseiner Hilfeverpflichtung überzeugt sei. Vielmehr belegen \nsowohl das Vorbringen des Antragsgegners zur Sache im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren als auch der Umstand der sich \nlediglich auf 80% der jeweiligen Regelleistungen belaufenden \nZahlungen seit Januar 1997 das Gegenteil; auch erscheint die \nErklärung des Antragsgegners für die Wiederaufnahme der \nHilfeleistungen, nachfolgende Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes vermeiden zu wollen, als einleuchtend und ohne \nweiteres mit seinem prozessualen Vorgehen vereinbar.\n\n4\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß \ngestellten Antrag,\n\n5\n\nden Beschluß des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen abzuändern und den Antrag \nder Antragsteller zu 1. und 2. sowie \nzu 4. bis 7. auch insoweit abzulehnen, \nals er den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in Höhe von \n80% der monatlichen Regelleistungen für \ndie Zeit vom 30. Oktober 1996 bis zum \n31. Dezember 1996 beinhaltet,\n\n6\n\nist auch begründet, weil den Antragstellern insgesamt kein \nAnspruch auf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu \nsichernde Hilfeleistungen zusteht. \n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches \ndauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung setzt im einzelnen voraus, daß \nder geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und \ndie besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO \niVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n8\n\nVorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruches. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehen sich die nach \ndiesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den \nnotwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, \nKleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und \nVerbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \nbestimmt, daß Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden \nkann, vom Leistungsberechtigten und seinen im selben Haushalt \nlebenden Familienangehörigen vor Eintritt der Leistungen nach \ndiesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften \nfolgt, daß - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen \nAnspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf \nan notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auch auf Hilfen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ist, muß der Hilfesuchende \nbeweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes \noder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der hilfesuchende \nAsylbewerber. \n\n9\n\nDementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz Nachsuchende substantiiert \ndarzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht über \nEinkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung nach \n§ 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 16. Juli 1996 \n- 8 B 771/96 -.\n\n11\n\nDies vorausgeschickt muß nicht abschließend erörtert \nwerden, ob das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen schon \ndaraus folgt, daß den Antragstellern im grundsätzlich \nmaßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung\n\n12\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n16. Septem-ber 1996 - 8 B 1180/96 -, \nvom 20. Sep-tember 1996 \n- 24 B 1874/96 - und vom 17. Februar \n1997 - 8 B 3186/96 -\n\n13\n\nbereits wegen der teilweisen Wiederaufnahme der \nHilfeleistungen des Antragsgegners seit dem 1. Januar 1997 und \ngegebenenfalls zusätzlich wegen des geringfügigen Verdienstes \ndes Antragstellers zu 1. seit dem 1. April 1997 bei der Firma \nA. die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im \nnotwendigen Umfang zur Verfügung stehen. Denn unabhängig davon \nwaren bereits in dem Zeitraum, zu dem sich der angefochtene \nBeschluß des Verwaltungsgerichts verhält, die tatsächlichen \nVoraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruches \nnicht gegeben. Die wirtschaftliche Lage der Antragsteller war \nund ist so unklar, daß die für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung erforderliche Überzeugung für eine (keinen Aufschub \nduldende) Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu gewinnen ist.\n\n14\n\nDas beruht zum einen darauf, daß gewichtige Hinweise auf \neine - im genauen Ausmaß freilich ohne rückhaltlose \nOffenlegung der Einzelheiten durch die Antragsteller nicht \nbestimmbare - Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1. schon \nvor dem 1. April 1997 vorliegen. Die Antragsteller haben ihre \nBehauptung nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller am \n21./22. September 1996 lediglich auf Gefälligkeitsbasis \n- einmalig - eine Warenauslieferung an einen in S. \nansässigen Geschäftspartner der Firma M. -Brot übernommen \nhat. Es kann allein mit der als Erklärung angegebenen \nHilfsbereitschaft \"in arabischen Kreisen\" - der Name des \nauftraggebenden Firmeninhabers (A. ) ist im übrigen \nebenso wie der Text auf den vorgelegten Rechnungen türkisch - \nnicht überzeugend erklärt werden, daß der Antragsteller \nkurzfristig eine so weite Fahrt unternimmt und dafür - als \nSozialleistungsempfänger und Vater einer großen Familie - \nlediglich mit Broten im Wert von 17,60 DM \n(Zwischenhandelspreis) entlohnt wird. Die gegebene Darstellung \nist um so unverständlicher, als die übernommene Fracht über \ndie Mühe der langen Fahrt hinaus für den Antragsteller auch \nmit erheblicher Verantwortung - für das Fahrzeug, die Ware und \ndie entgegengenommene Geldsumme von über 4.000 DM - verbunden \nwar. Anlaß zu Zweifeln an der nunmehr behaupteten Einmaligkeit \ndieses Vorganges bietet der nicht überzeugend erklärte \nUmstand, daß der Antragsteller bei seiner Vernehmung durch \nBedienstete der Grenzschutzstelle S. im Beisein \neiner Dolmetscherin dem Sinne nach angegeben hat, \n\"gelegentlich\" derartige mit Brot vergoltene Fahrten \nunternommen zu haben. Ohne überzeugende Erklärung ist weiter \ngeblieben, warum der Antragsteller zu 1. gegenüber der \nGrenzschutzstelle angegeben hat, er könne für das von dem in \nS. ansässigen Kunden der Firma M. -Brot \neingenommene Geld keine Quittungen vorweisen, während er \nspäter, im gerichtlichen Verfahren, vortragen läßt, er habe \ndie - nunmehr vorgelegten und überwiegend nicht \nunterschriebenen - Empfängerbelege über die vereinnahmten \nBeträge, \"die die Firma M. -Brot … an ihn übergeben \nhatte\", \"praktisch mitgebracht\". Unklar geblieben ist \nweiterhin, wem der an der Grenze beim Antragsteller - neben \ndem in etwa mit den quittierten Kundengeldern \nübereinstimmenden DM-Betrag - gefundene Betrag von 1.046,00 \nfranzösischen Francs gehörte; die Einlassung des \nAntragstellers gegenüber der Grenzschutzstelle, auch dieses \nGeld stamme aus dem Warengeschäft und gehöre der Firma \nM. -Brot, stimmt nicht mit seinem späteren Vorbringen \nüberein, wonach es sich um sein eigenes Geld gehandelt habe. \nSchließlich ergibt sich eine Unstimmigkeit daraus, daß die von \nHerrn A. für den Antragsteller zu 1. ausgestellte \nQuittung das Datum des 21. September 1996 trägt, obwohl der \nAntragsteller infolge seiner kurzzeitigen Inhaftierung an der \ndeutsch-französischen Grenze erst am 22. September 1996 nach \nGelsenkirchen zurückkehren konnte; auch hierfür hat der \nAntragsteller keine überzeugende Erklärung zu erbringen \nvermocht.\n\n15\n\nZum anderen folgen Anhaltspunkte für das Vorhandensein \nnicht unbeträchtlicher finanzieller Einkünfte daraus, daß dem \nAntragsteller zu 1. - seinem eigenen Vorbringen zufolge - \nhäufig ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wegen der damit \nverbundenen erheblichen Kosten kann ohne überzeugende \nErklärungen zur Finanzierung nicht mit Erfolg glaubhaft \ngemacht werden, daß der Betrieb und die Unterhaltung eines \nKraftfahrzeuges ohne weitere, bislang nicht offengelegte \nEinkünfte möglich waren. Vorliegend stellt sich die Lage \nzusammenfassend so dar, daß der Antragsteller zu 1. trotz \ndurchgehenden Hilfebezuges im Jahre 1993 die Fahrerlaubnis \nerwerben konnte, daß er seither durch nachgewiesene Fahrpraxis \nseinen Beitragssatz für die Haftpflichtversicherung auf nur \nnoch 65% gesenkt hat, daß er seit Jahren beitragspflichtiges \nMitglied im ADAC ist, daß er ohne vorgetragene besondere \nNotwendigkeit zumindest häufig das auf seinen in Nottuln \nwohnenden Schwiegersohn zugelassene Fahrzeug benutzt, für das \ner auch Versicherungsnehmer ist, und daß er im März dieses \nJahres als Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges in Erscheinung \ngetreten ist, für das er gleichfalls Versicherungsnehmer ist \nund das er eingestandenermaßen seitdem - für seine Tätigkeit \nbei der Firma A. - häufig benutzt. Da die - zudem \nzeitweilig eingestellten und derzeit nur zu 80% gewährten - \nMittel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst geringe \nAufwendungen für die Innehabung eines Fahrzeuges nicht \ngestatten, hätte es lückenloser Nachweise über eine eventuelle \nKostentragung durch Dritte bedurft; die - nicht einmal durch \neine eigene eidesstattliche Versicherung, geschweige denn \ndurch Bekundungen der anderen beteiligten Personen glaubhaft \ngemachten - Behauptungen des Antragstellers zu 1., nicht er, \nsondern sein Schwiegersohn komme für die \nHaftpflichtversicherungsbeiträge des teilweise von ihm \ngenutzten Pkw auf und der Fahrzeugerwerb im März 1997 sei für \neinen \"Kollegen\", Herrn A. , erfolgt, sind unzureichend. \nAbgesehen vom Fehlen der Glaubhaftmachung bleibt offen, woher \ndie Mittel für die sonstigen laufenden Betriebskosten \n(Kraftstoff, Wartung, Pflege, Steuern, ADAC-Beitrag) stammen \nund warum im Falle einer Fremdfinanzierung auch dieser \nAufwendungen die Hilfen Dritter trotz der behaupteten \numfassenden wirtschaftlichen Notlage der Familie ausgerechnet \ndie vergleichsweise nebensächliche Annehmlichkeit einer \nerhöhten Mobilität durch Pkw-Besitz betrafen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2, 154 \nAbs. 2 und 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/8-b-203-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/8-b-203-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311059","retrieved":"2026-07-09 03:41:26.097981+00:00"}}