{"status":"available","doknr":"OLD311058","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.24A576.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"24 A 576/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \nfür das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil die Berufung \nmit dem Antrag, \n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten zu verpflichten, \n\"unter Abänderung der Bewilligung der \npauschalierten Bekleidungsbeihilfe für \ndas zweite Halbjahr 1990 und des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November \n1991 der Klägerin zu 1. eine weitere \npauschalierte Bekleidungshilfe von \n85,00 DM, der Klägerin zu 2. eine \nweitere pauschalierte \nBekleidungsbeihilfe in Höhe von \n160,00 DM und dem Kläger zu 3. eine \nweitere pauschalierte \nBekleidungsbeihilfe in Höhe von \n35,00 DM zu gewähren\", \n\n4\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §§ 114 \nZPO i. V. m. § 166 VwGO bietet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen \nund Vermögen, beschaffen kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG \numfaßt der notwendige Lebensunterhalt insbesondere auch die \nKleidung. Lediglich die Beschaffung von Wäsche von geringem \nAnschaffungswert und die Instandsetzung von Kleidung und \nSchuhen wird durch die Regelsätze für die laufenden Leistungen \nnach §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 \nSatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) vom 20. Juli \n1962 (BGBl. I S. 515) abgegolten. Einen Anspruch auf Gewährung \nvon pauschalen Bekleidungshilfen sieht das BSHG in der für den \nstreitigen Zeitraum 1. Februar bis 30. November 1991 \nmaßgebenden Fassung nicht vor; es verweist den Hilfesuchenden \ngrundsätzlich auf einmalige, an der Besonderheit des \nEinzelfalls ausgerichtete Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 , \n§ 3 Abs. 1 BSHG). Die im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 1991 noch nicht \nbestehende, erst ab 27. Juni 1993 geltende Neufassung des § 21 \nBSHG, die in Abs. 1 b den Erlaß einer Rechtsverordnung über \nu. a. die Pauschalierung einmaliger Leistungen vorsieht, (vgl. \nArt. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944) \nhat im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. \nJedenfalls für die Zeit vor dem 27. Juni 1993 hat ein \nHilfesuchender keinen Rechtsanspruch auf Pauschalierung \neinmaliger Sozialhilfeleistungen oder auf Gewährung einer \nPauschale in einer bestimmten Höhe gehabt. \n\n5\n\nAllerdings ist in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung anerkannt, daß ein Sozialhilfeträger bei der \nBemessung der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe auf \nPauschalierungen zurückgreifen darf. Das \nBundesverwaltungsgericht hat es bei einer Feuerungsbeihilfe, \n\n6\n\nvgl. Urteil vom 22. April 1970 - V C \n98.69 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 35, \n178 = FEVS 17, 321, \n\n7\n\nund ferner auch bei der Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe, \n\n8\n\nvgl. Urteil vom 12. April 1984 - 5 C \n95.80 -, FEVS 33, 441 (452), \n\n9\n\nfür zulässig gehalten, daß die Behörde bei der Ermittlung \ndes Bedarfs und der Festsetzung der Hilfe von einem \npauschalierten Sockelbetrag ausgeht, der jeweils nach den in \nBetracht kommenden Bedarfsmerkmalen ermittelt und \ndifferenzierend festgelegt wird, sofern für die Festlegung des \nSockelbetrages ausreichende Erfahrungswerte vorliegen. \nVerweist der Sozialhilfeträger bei der Geltendmachung eines \nkonkreten Bedarfs abschließend auf die Entgegennahme der \nPauschale, so wird das angerufene Verwaltungsgericht zu \nüberprüfen haben, ob die Pauschale zur Deckung des konkret \nbestehenden Bedarfs ausreicht und ob die Pauschale sachgerecht \nund mit der nötigen Sorgfalt ermittelt worden ist. Jedenfalls \ndann, wenn der Sozialhilfeträger - wie hier der Beklagte - dem \nHilfesuchenden ein Wahlrecht zwischen der Entgegennahme der \nvon ihm festgesetzten Pauschale und der Geltendmachung des \nkonkret bestehenden Bedarfs beläßt, besteht für eine \nentsprechende gerichtliche Überprüfung kein Anlaß. Die \nBewilligung des Pauschalbetrages ist in diesen Fällen ein \nAngebot, das angenommen werden kann, aber nicht angenommen \nwerden muß. Sieht sich der Hilfeempfänger nicht in der Lage, \nseinen konkreten Bedarf mit den angebotenen Pauschalbeträgen \nzu decken, ist er auf die Möglichkeit der Stellung von \nAnträgen auf Bewilligung von Beihilfen für einzelne benötigte \nGegenstände zu verweisen. Soweit es um Kleidung geht, kann \njeweils hinsichtlich des einzelnen begehrten Gegenstandes \ngeprüft werden, ob ein Bedarf besteht. \n\n10\n\nEbenso für einen Zeitraum nach \nInkrafttreten des § 21 b BSHG, jedoch \nvor Erlaß der dazu vorgesehenen \nRechtsverordnung: VG Köln, Urteil vom \n29. Februar 1996 - 5 K 5058/94 -, info \nalso 1996, 205. \n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/24-a-576-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/24-a-576-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311058","retrieved":"2026-07-09 03:41:26.017148+00:00"}}