{"status":"available","doknr":"OLD311057","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.16E380.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"16 E 380/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen, soweit\nProzeßkostenhilfe auch insoweit versagt worden ist, als die Aufhebung des Bescheides des \nAntragsgegners vom 12. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober \n1994 begehrt wird, soweit ein höherer Kostenbeitrag als 334,40 DM festgesetzt ist und ein \nhöherer Rückstand als 964,04 DM gefordert wird. Insoweit wird das Antragsverfahren als \nBeschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es insoweit \nnicht.\n\nDer Antrag im übrigen wird abgelehnt.\n\nAußergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht das mit Schriftsatz vom 16. April 1997 \neingelegte Rechtsmittel, mit dem \"Beschwerde\" erhoben und \nzugleich deren Zulassung beantragt wird, dahin, daß hierdurch \nder allein nach § 146 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO in der ab 1. \nJanuar 1997 geltenden Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes \nvom 1. November 1996 (BGBl I, 1626) statthafte Antrag auf \nZulassung der Beschwerde gestellt wird. \n\n3\n\nMit diesem Inhalt ist der Antrag in dem aus dem \nBeschlußausspruch ersichtlichen Umfang begründet. \n\n4\n\nDer Zulassungsantrag genügt zunächst den Anforderungen an \ndie Anforderungen der Darlegung des Grundes der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 146 Abs. 5 Satz \n3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsteller haben \ndargelegt, an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \nbestünden ernstliche Zweifel, weil das erkennende Gericht die \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den \nKosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB VIII \n(ND 1993, 46) angewandt habe, ohne auf die tatsächlichen \nLebensumstände der Antragsteller und ihrer Familienmitglieder \neinzugehen. Auch wenn die Antragsteller im Rahmen der \nerforderlichen Erläuterung des Zulassungsgrundes der \nernstlichen Zweifel den zur (teilweisen) Zulassung der \nBeschwerde führenden Grund des Kindergeldansatzes nicht \nkonkret genannt haben, ist er vom Senat zu berücksichtigen, \nweil der Ansatz von Kindergeld Regelungsbestandteil der von \nden Antragstellern als Grundlage der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beanstandeten Empfehlungen des Deutschen \nVereins (vgl. deren Nr. 2) ist und der Kindergeldansatz \noffenkundig ernstlich zweifelhaft sein kann. Jedenfalls in \neinem solchen Fall bedarf es im Rahmen eines \nProzeßkostenhilfeverfahrens der weiteren Substantiierung des \nauf ernstliche Zweifel gestützten Zulassungsgrundes nicht. Das \nProzeßkostenhilfeverfahren ist ohnehin nur auf eine \nüberschlägige Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten \nausgerichtet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Auch ein \nWiderspruch zum Zweck des Darlegungserfordernisses nach § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO, dem Rechtsmittelgericht die \nZulassungsgründe in einer Weise zu erläutern, die seinen \n\"Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages\" \nreduziert, \n\n5\n\n vgl. hierzu die Begründung zum Gesetzesentwurf \nder\n Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, S. 13 zu Nr. 16 \n (§ 124 a VwGO),\n\n6\n\nliegt nicht vor, wenn ernstliche Zweifel im Rahmen eines \ndargelegten, die Prüfungsansätze für das Zulassungsverfahren \nvorgebenden Grundes für das Rechtsmittelgericht offenkundig \nbestehen können, \n\n7\n\nvgl. Schmieszek, Sechstes Gesetz zur \nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nund anderer Gesetze (6. VwGOÄndG), NVwZ \n1996, 1151 ff (1153) unter Hinweis auf \nOVG NW, Beschluß vom 17. März 1994, \n- 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617; \nvgl. zu den Anforderungen an das \nDarlegungserfordernis auch: OVG NW, \nBeschlüsse vom 16. April 1997 - 8 B \n679/97 - und vom 10. April 1997 - 24 B \n550/97 -.\n\n8\n\nDer Ansatz des Kindergeldes kann im Hinblick auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur -fehlenden- \nZweckidentität des Kindergeldes und kinderbezogener \nLeistungen,\n\n9\n\nvgl. zu § 43 Abs. 3 BSHG: BVerwG, \nUrteil vom 29. September 1994 \n- 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 = \nFEVS 45, 452, und zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 \nSatz 4 SGB VIII in der ursprünglichen \nFassung vom 26. Juni 1990 (BGBl I, \n1163): BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1996 \n- 5 C 18.95 -, FEVS 47, 149,\n\n10\n\noffensichtlich ernstlich zweifelhaft sein.\n\n11\n\nEs bestehen in dem aus dem Beschlußausspruch ersichtlichen \nUmfang ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n12\n\nDie Prüfung ernstlicher Zweifel im Rahmen eines \nRechtsmittelzulassungsverfahrens hat sich an den Anforderungen \nan die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens zu \norientieren, in dem die mit dem Zulassungsantrag angefochtene \nEntscheidung ergangen ist. Wird Prozeßkostenhilfe für ein \nerstinstanzliches Klageverfahren mangels hinreichender \nErfolgsaussicht der Klage (§ 114 ZPO) abgelehnt, so ist in dem \nBeschwerdezulassungsverfahren zu prüfen, ob ernstlich \nzweifelhaft ist, daß für das Klageverfahren keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese \nauf die materiellen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung \nbezogene Prüfung ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des \nProzeßkostenhilfegesuchs,\n\n13\n\nvgl. OVG NW, z.B. Beschlüsse vom \n3. September 1991 - 16 E 781/91.A -, \nNWVBl 1992, 72; vom 17. Dezember 1992 \n- 8 E 769/92 - m.w.N..\n\n14\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO \nbedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG \norientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, daß \nProzeßkostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden \ndarf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung \ngewiß ist, andererseits aber auch, daß Prozeßkostenhilfe \nversagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar \nnicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur \neine entfernte ist. Schwierige, bislang nicht hinreichend \ngeklärte Tatsachen- und Rechtsfragen dürfen nicht im \nProzeßkostenhilfeverfahren geklärt werden,\n\n15\n\nvgl. OVG NW, z.B. Beschlüsse \nvom 8. März 1996 - 24 E 458/95 - \nm.w.N., vom 3. September 1991 -16 E \n781/91.A-, a.a.O., und vom 19. März \n1997 - 16 E 212/97 - .\n\n16\n\nAn den Anforderungen an solche \"hinreichenden\" \nErfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO hat sich die Prüfung \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Beschlusses zu \norientieren, durch den Prozeßkostenhilfe aus diesem Grunde \nabgelehnt worden ist.\n\n17\n\nEs kann aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens offenbleiben, \nob das Merkmal der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO erst dann gegeben ist, wenn der Erfolg des \nZulassungsantrages im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht \nverneinte hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens \nwahrscheinlicher ist als sein Mißerfolg oder ob auch ein \ngeringeres Wahrscheinlichkeitsmaß ausreicht,\n\n18\n\nvgl. hierzu Schmieszek, a.a.O., \nS. 1153 m.w.N.; OVG NW, Beschlüsse \nvom 10. April 1997 - 24 B 550/97 - \nund vom 9. Mai 1997 - 8 B 636/97 -\n.\n\n19\n\nEs bestehen jedenfalls überwiegende Erfolgsaussichten des \nZulassungsantrages in dem aus dem Beschlußausspruch \nersichtlichen Umfange, weil nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur -fehlenden- Zweckidentität des \nKindergeldes und kinderbezogener Leistungen bei der \nEingliederungshilfe nach dem BSHG und der Jugendhilfe, \n\n20\n\nvgl. Urteile vom 29. September 1994 \n- 5 C 56.92 -, a.a.O. und vom 12. Juli\n1996 - 5 C 18.95 -, a.a.O.; vgl. auch \nSauer, Kindergeld und Sozialhilfe, NDV \n1997, 98,\n \n\n21\n\nauch für die hier maßgebliche Regelung des § 93 Abs. 5 SGB \nVIII in der Neufassung vom 3. Mai 1993 (BGBl I, 637), die für \nden Einsatz von Geldleistungen gleichfalls auf den \"gleichen \nZweck\" wie den der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe \nabstellt, vieles dafür spricht, daß Kindergeld nicht dem \ngleichen Zweck wie die Hilfe zur Erziehung in einem Heim ( § \n34 SGB VIII ) dient und die Klärung dieser Rechtsfrage dem \nKlageverfahren vorzubehalten ist. Im Hinblick auf den Ansatz \nvon Kindergeld in den angefochtenen Bescheiden besteht deshalb \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Kommt nämlich allein eine \nInanspruchnahme der Antragsteller in Höhe der durch die \nauswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen in Betracht (§ \n94 Abs. 2 SGB VIII), so dürfte der Kostenbeitrag - \nausgehend von den übrigen Berechnungen des Antragsgegners - \nmöglicherweise nur auf 334,40 DM (418,-- DM ./. 20 %) statt \nauf 496,-- DM und der Rückstand nur auf 964,04 DM (1.974,04 DM \n- 1.010.-- DM) festgesetzt werden.\n\n22\n\nIn dem zugelassenen Umfang wird das Antragsverfahren als \nBeschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBeschwerde bedarf es nicht( §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 \nSatz 4 VwGO).\n\n23\n\nDer Zulassungsantrag im übrigen ist unbegründet; denn die \ngenannten Zulassungsgründe entsprechen entweder nicht den \nAnforderungen an ihre Darlegung oder greifen nicht durch.\n\n24\n\nSoweit die Antragsteller deshalb ernsthafte Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses haben, weil die zur Bemessung des \nKostenbeitrages herangezogenen Empfehlungen des Deutschen \nVereins fälschlich die tatsächlichen Lebensumstände der \nFamilie, insbesondere ihre marokkanische Staatsangehörigkeit \nund die Anzahl der Kinder, nicht berücksichtigten, so ist \ndieses Vorbringen im Hinblick auf die dem Beklagten durch § 94 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII eingeräumte Ermächtigung, nach der für \ndie ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte \nPauschalbeträge festgelegt werden sollen, zu unsubstantiiert, \num ernstliche Zweifel an der Höhe des Kostenbeitrages zu \nbegründen, und sind solche Zweifel auch nicht offenkundig. Im \nHinblick auf die Erläuterungen der Höhe des Kostenbeitrages \ndurch den Beklagten in seinen Schreiben vom 31. Mai und 21. \nJuli 1994 hätte es konkreter Darlegungen bedurft, warum der \nKostenbeitrag die pauschal zu bemessende häusliche Ersparnis \nausnahmsweise nicht zutreffend wiedergibt.\n\n25\n\nSoweit die Antragsteller im übrigen im Hinblick auf ihre \nEinverständniserklärung vom 13. Oktober 1993 dem Sinne nach \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses geltend machen wollen, greifen diese nicht durch, \nweil sie die diesbezüglichen überzeugenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen. Auf die im \nvorliegenden Zulassungsverfahren erklärte Anfechtung ihrer \nEinverständniserklärung kommt es schon deshalb nicht an, weil \nmaßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der \nErfolgsaussichten der Zeitpunkt der - erstinstanzlichen - \nEntscheidungsreife ist. Im übrigen ist nicht dargelegt worden, \ndaß überhaupt eine auf die Erhebung eines Kostenbeitrages für \nden Zeitraum vom 4. Oktober 1993 bis 31. März 1994 in \nrechtlich erheblicher Weise zurückwirkende Anfechtung in \nBetracht kommt.\n\n26\n\nSoweit die Antragsteller darlegen, die Rechtssache sei von \ngrundsätzlicher Bedeutung, weil zu entscheiden sei, \"inwieweit \ndie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den \nKosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB für \nMitbürger ausländischer Herkunft Anwendung findet\", ist den \nDarlegungsanforderungen an diesen Zulassungsgrund nicht \ngenügt. Die Zulassung der Beschwerde in einem \nProzeßkostenhilfeverfahren kommt gemäß § 146 Abs. 4 VwGO \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann in Betracht, wenn die \nRechtssache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich \nnicht beantwortete Frage des Prozeßkostenhilferechts aufwirft, \ndie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \neiner bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung \nbedarf und für die Beschwerdeentscheidung erheblich ist,\n\n27\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April \n1997 - 22 E 327/97 -.\n\n28\n\nDie von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage vermag \nallenfalls eine grundsätzliche Bedeutung des Klageverfahrens, \nnicht aber des Prozeßkostenhilfeverfahrens darzulegen. Für die \nZulassung der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren kommt \nes aber - ebenso wie für die Darlegung ernstlicher Zweifel - \nallein auf die grundsätzliche Bedeutung dieses Nebenverfahrens \nan, die sich darin erschöpft, ob die Rechtsverfolgung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gerichtliche \nEntscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren bleibt deshalb \nselbst dann eine in bezug auf das Hauptsacheverfahren \nvorläufige, wenn das Verwaltungsgericht im \nProzeßkostenhilfeverfahren eine bislang ungeklärte, \ngrundsätzliche Rechtsfrage beantwortet hat - was im übrigen im \nHinblick auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage \nnicht der Fall ist, wie sich aus den Gründen des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts (Seite 8, oben) ergibt. Im übrigen \nmachen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen auch nicht in \nerster Linie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ngeltend, sondern rügen die fehlerhafte Anwendung der \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins in ihrem Einzelfall.\n\n29\n\nDie Antragsteller haben auch nicht dargelegt, daß die \nRechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \" \nbesonders\" schwierig ist. Mit ihrem Vorbringen, ein Grund für \ndie Unterbringung ihres Sohnes habe nicht bestanden und dem \nAntrag des Antragsgegners im Hinblick auf das \nAufenthaltsbestimmungsrecht sei nicht entsprochen worden, wird \ndie Rechtsanwendung im Einzelfall angegriffen ohne - was \nerforderlich gewesen wäre - aufzuzeigen, warum die Rechtssache \naus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Verfahren im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist.\n\n30\n\nDie Darlegungen zum Verfahrensmangel genügen ebenfalls \nnicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 iVm § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO. Weder ist ersichtlich, inwieweit die \nDurchführung einer Beweisaufnahme vor Entscheidung über ein \nProzeßkostenhilfegesuch in einem lediglich einer \nüberschlägigen Überprüfung zugänglichen \nProzeßkostenhilfeverfahren überhaupt einen Verfahrensmangel \ndarstellt, noch ist dargetan, inwiefern die angegriffene \nEntscheidung auf einer Verletzung beruhen kann, \"wenn zunächst \ndurch Beweisaufnahme die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der \nDarstellung der Kläger hinsichtlich der \nEinverständniserklärung vom 13. Oktober 1993 festgestellt \nworden wäre\".\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO \ni.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO analog.\n\n32\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/16-e-380-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/16-e-380-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311057","retrieved":"2026-07-09 03:41:25.927376+00:00"}}