{"status":"available","doknr":"OLD311056","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.13A2330.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"13 A 2330/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die gerügte Verletzung des \nrechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 \nVwGO) durch Ablehnung des Vertagungsantrags liegt nicht vor. \nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ablehnung \neiner beantragten Terminsverlegung, die aus erheblichen \nGründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO iVm § 173 VwGO geboten \ngewesen wäre, den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör \nverletzen kann, wenn diese hierdurch in der sachgemäßen \nWahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt wird,\n\n3\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 14. \nDezember 1990, NJW 1991, 2097; Beschluß \nvom 31. Mai 1990, Buchholz 11 Art. 140 \nGG Nr. 45; Urteil vom 27. Februar 1992, \nNJW 1992, 2042.\n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang \nbereits 1978 (Urteil vom 26. Mai 1978, Buchholz 310 § 101 VwGO \nNr. 8) ausgeführt und dies später bekräftigt (Urteil vom 27. \nFebruar 1992, aaO), die gesetzliche Anordnung, wonach im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund mündlicher \nVerhandlung zu entscheiden sei, regele zugleich den Inhalt des \nden Prozeßbeteiligten zustehenden Anspruchs auf rechtliches \nGehör. Das Stattfinden einer mündlichen Verhandlung habe \nseinen Rechtswert in sich. Es solle nicht nur dem Gericht die \nWahrheitsfindung erleichtern, sondern darüber hinaus dadurch \nzur Befriedung beitragen, daß zwischen den Streitparteien und \ndem Gericht in persönlichem Kontakt der Streitstoff in \nunmittelbarer Rede und Gegenrede erörtert werden könne. \n\n5\n\nAuch bei einer anwaltlich vertretenen Partei steht es daher \nkeinesfalls in Belieben des Verwaltungsgerichts, ob es bei \neiner glaubhaft gemachten Verhinderung des persönlichen \nErscheinens aus erheblichen Gründen einem Vertagungsantrag \nentspricht. Gerade im Asylprozeß wird es häufig auf die \nAusführungen der klagenden Partei bzw. auf ihre persönliche \nGlaubwürdigkeit ankommen. Ob dies der Fall ist, muß das \nGericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des \nbisherigen Sachvortrags des Asylbewerbers im Verwaltungs- und \ngerichtlichen Verfahren beurteilen. Kommt danach eine \nAnerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz - ohne \ndaß es auf weitere Ausführungen bzw. auf die Glaubwürdigkeit \nder Partei ankäme - aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so \nist die Ablehnung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft und \nkein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn \ndas Vorliegen erheblicher Gründe im Sinne des § 227 ZPO \ntatsächlich glaubhaft und eine Verschleppungsabsicht nicht \nerkennbar ist. Allerdings steht es auch in diesem Falle im \nErmessen des Verwaltungsgerichts und wird es der aufgezeigten \nBefriedungsfunktion der mündlichen Verhandlung oftmals eher \nentsprechen, wenn dem Vertagungsantrag entsprochen wird. \n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine \nVerletzung des rechtlichen Gehörs nicht feststellbar. Denn die \nKlägerin hat zu keinem Zeitpunkt einen Sachverhalt \nvorgetragen, der auf eine politische Verfolgung ihrer Person \nhindeuten könnte. Selbst soweit die Klägerin vor dem Bundesamt \nim Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor der Zentralen \nAnlaufstelle behauptet hat, die Polizei sei nach dem Fortgang \nihres Mannes und ihrer Schwiegereltern regelmäßig gekommen und \nhabe nach ihrem Mann gesucht, hat sie dem keine politische \nMotivation beigemessen, sondern im Gegenteil ausgeführt, dies \nsei nur ein Vorwand gewesen, um ihr nachzustellen. Von der \nMöglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, hat \ndie Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Weder dem \nVertagungsantrag noch dem vorliegenden Antrag auf Zulassung \nder Berufung läßt sich im übrigen entnehmen, daß und ggf. \nwelche ergänzenden Ausführungen die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung noch hätte persönlich vortragen wollen. Nach \nalledem ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin durch die \nAblehnung des Vertagungsantrags in ihren Möglichkeiten \nbeschränkt worden ist, sich in dem der Sache nach gebotenen \nUmfang zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Mai 1990, \naaO).\n\n7\n\nDa die Klägerin - wie ausgeführt - bis heute nicht \ndargelegt hat, daß und ggf. was sie dem Verwaltungsgericht \npersönlich noch hätte vortragen wollen, kann sie sich auch \nschon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf die Rüge der \nVerletzung des rechtlichen Gehörs berufen (vgl. BVerwG, \nBeschluß vom 9. Oktober 1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, \n83). Ob dies auch deshalb gilt, weil der Prozeßbevollmächtigte \nder Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung und obwohl ihm \nbekannt war, daß das Gericht den Termin durchzuführen \nbeabsichtigte, nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen \nist, kann danach offen bleiben, \n\n8\n\nvgl. insoweit BVerfG, Beschluß vom \n2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ-\nBeil. 8/95, 57.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/13-a-2330-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-17/13-a-2330-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311056","retrieved":"2026-07-09 03:41:25.843004+00:00"}}