{"status":"available","doknr":"OLD311073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0613.2A3031.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-13","aktenzeichen":"2 A 3031/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden, da die Voraussetzungen der §§ 26, 27 Abs. \n1 Satz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, nicht vorliegen. Dabei ist \ninsgesamt neues Recht maßgebend, da nach der hier für die \nAnwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein \nin Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nAussiedler nur (noch) sein kann, wer das Aussiedlungsgebiet \nvor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, \nBVerwGE 92, 70 (72f), und vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n6\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Rußland.\n\n7\n\nI. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie \nnach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n8\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n9\n\n1. Die Klägerin zu 1) erfüllt zumindest nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, da ihr \nbestätigende Merkmale im Sinne dieser Vorschrift nicht \nvermittelt worden sind.\n\n10\n\na) Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu \n1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n11\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Novem-ber 1996 - 9 C 8.96 -\n.\n\n13\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß der Klägerin zu 1) \ndie deutsche Sprache in dem danach erforderlichen Maße durch \ndie Eltern, einem Elternteil oder andere Verwandte vermittelt \nworden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl ihre \nMutter- als auch ihre bevorzugte Umgangssprache Russisch war \nund ist und sie die deutsche Sprache nicht aufgrund einer \nVermittlung durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngenannten Personen in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG genügenden Weise gesprochen hat bzw. heute \nspricht.\n\n14\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. Es \nist nicht ersichtlich, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als \nMuttersprache spricht. Im Aufnahmeantrag hat sie angegeben, \nRussisch sei ihre Muttersprache. Allerdings hat sie im \nWiderspruchs- und Klageverfahren angegeben, diese Angabe \nberuhe auf einem Irrtum. Deutsch sei ihre Muttersprache, da \nsie zumindest nach dem Tode ihres russischen Vaters im Jahre \n1968 vollständig mit der deutschen Sprache aufgewachsen sei. \nDie Angaben zu ihrem deutschen Sprachvermögen hat sie aber \nnicht korrigiert, so daß der Vortrag, Deutsch sei ihre \nMuttersprache, ersichtlich von einem anderen Verständnis des \nBegriffs Muttersprache ausgeht. Denn zumindest hat die \nKlägerin zu 1) deutsch und russisch gesprochen, ist also \nzweisprachig aufgewachsen, so daß Deutsch nicht ihre \nMuttersprache sein kann.\n\n15\n\nDie Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß die Klägerin \nzu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im \nfamiliären Bereich gesprochen hat oder spricht. In ihrem \nAufnahmeantrag hat die Klägerin zu 1) Russisch als ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie bezeichnet. Dem steht \nnicht entgegen, daß im Berufungsverfahren ergänzend erklärt \nworden ist, daß sie in der Familie deutsche Sprachkenntnisse \nerworben habe. Eine Bevorzugung der deutschen Sprache \ngegenüber der russischen Sprache im familiären Bereich ergibt \nsich daraus nicht. Auch die Beweiserhebung durch das \nVerwaltungsgericht hat nicht ergeben, daß der Klägerin zu 1) \ndie deutsche Sprache durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngenannten Personen vermittelt worden ist. Zwar hat der Zeuge \nM. in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erklärt, die Klägerin zu 1) habe mit seiner \nMutter und seiner Großmutter deutsch gesprochen. Er hat aber \nangefügt \"ebenso wie ich\". Zu seinem eigenen Sprachverhalten \nhatte er zuvor jedoch erklärt, daß zwar seine Mutter mit ihm \ndeutsch gesprochen habe, da diese die russische Sprache nicht \nso gut verstanden habe, er habe aber stets auf russisch \ngeantwortet. Damit steht im Einklang, daß der Zeuge bei seiner \nVernehmung vor dem Verwaltungsgericht im Juni 1993 zwar die \nauf deutsch gestellten Fragen des Gerichts verstehen, sie aber \nnur auf russisch beantworten konnte, obwohl er bereits im \nSeptember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist \nwar und sich seitdem hier aufgehalten hat. Die Angabe, die \nKlägerin zu 1) habe \"ständig deutsch gesprochen, ebenso wie \nich\", kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß sie zwar \ndas Deutsch ihrer Mutter und Großmutter verstanden, aber \nselbst zumindest ganz überwiegend russisch gesprochen hat. \nDamit steht im Einklang, daß die Zeugin M. , die mit \nder Klägerin zu 1) zur Schule gegangen ist und diese \ngelegentlich zu Hause besucht hat, nicht mehr sagen konnte, ob \ndie Klägerin zu 1) in ihrer Jugend deutsch gesprochen hat. \n\n16\n\nSoweit die Zeugin M. außerdem erklärt hat, die \nKlägerin zu 1), die sie im ersten Halbjahr 1993 besucht habe, \nbeherrsche die deutsche Sprache inzwischen fast besser als \nsie, die diese Sprache erst nach der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland erlernt habe, kann daraus nichts \nfür das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache hergeleitet \nwerden. Denn nach den von den Klägern geschilderten Umständen, \ndie Klägerin zu 1) lebt als einzige ihrer Familie noch in \nihrem Wohnort und ihr Ehemann spricht nur russisch und \ntarlarisch, ist es schon ausgeschlossen, daß Deutsch \ninzwischen ihre bevorzugte Umgangssprache geworden ist. Zudem \nlassen diese äußeren Umstände auf ein Erlernen durch \nfremdsprachliche Studien und nicht durch Vermittlung durch die \nin § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannten Personen \nschließen.\n\n17\n\nb) Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie \nhier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht \nvorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht \nvon einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der \nVermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Novem-ber 1996 - 9 C 8.96 -\n.\n\n19\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur \nBegründung im einzelnen auf die Gründe der genannten \nEntscheidung verwiesen.\n\n20\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -.\n\n21\n\nAn seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im \nUrteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten \nAuffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen \nSowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die \nrussische Sprache vermittelt werden konnte und kann, hat er \nnicht festgehalten.\n\n22\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur \nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine \ndeutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n23\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -,\n\n24\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n25\n\n2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nsind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n26\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben dies weder \nbehauptet noch Umstände vorgetragen, denen dies zu entnehmen \nwäre. Auch nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, die \nin das Verfahren eingeführt worden sind, ist davon auszugehen, \ndaß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin zu 1) \nim Jahre 1961 auch in den Gebieten Kumsangir und Duschanbe in \nTadschikistan das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen \nBereich ungehindert vermittelt werden konnte. \n\n27\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \nOVG NW vom 13. September 1995 \n(513-542.40 GUS), S. 1 und 7 f.; \nHilkes, Stellung-nahme an OVG NW vom \n17. September 1995, S. 3 ff.; Weydt, \nStellungnahme an OVG NW vom \n23. September 1995, S. 2 f. und \nEisfeld, Stellungnahme an OVG NW vom \n24. November 1995, S. 6 ff.\n\n28\n\nAus diesen Auskünften und Stellungnahmen ergibt sich nämlich \nnichts dafür, daß es der deutschen Volksgruppe im \nHerkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, \nLettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, \ndie deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin \nenthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr \nerkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der \nKommunikation grundsätzlich zumindest innerhalb des häuslichen \nBereichs ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder \nBenachteiligungen möglich war. Gerade die Feststellung, daß \nein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen \nSowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die \nBenutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die \nFamilie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n29\n\nDies gilt auch und erst recht in einem Gebiet wie Pobeda, \ndem Ort, in dem die Klägerin zu 1) überwiegend aufgewachsen \nist, in dem die Deutschen nach Angaben der Zeugen einen \nerheblichen Anteil der Bevölkerung stellten und in dem \nGottesdienste in deutscher Sprache abgehalten werden \nkonnten.\n\n30\n\nII. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutscher Volkszugehöriger kann er den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu \n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung ihres Ehemannes nicht \nin Betracht.\n\n31\n\nIII. Die Klage der Klägerin zu 3) ist unbegründet, weil \nauch sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit und fehlender \nAnhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage in der \nFamilie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörenden \nElternteil,\n\n32\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl. \n1994, 935,\n\n33\n\nallenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und die \nVoraussetzungen für eine Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen nicht vorliegen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F..","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-13/2-a-3031-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-13/2-a-3031-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311073","retrieved":"2026-07-09 03:41:27.368393+00:00"}}