{"status":"available","doknr":"OLD311078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0612.1A6325.96PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-12","aktenzeichen":"1 A 6325/96.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) für eine \nganze Freistellung in der laufenden Amtsperiode vorzuschlagen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei der in der Zeit vom 21. bis zum 23. Mai 1996 \ndurchgeführten Wahl des Personalrats beim Polizeipräsidium \nC. waren 1959 Beamte, 133 Angestellte und 44 Arbeiter \nwahlberechtigt und insgesamt 15 Personalratsmitglieder zu \nwählen. Davon entfielen auf die Gruppe der Beamten zwölf \nVertreter, auf die Gruppe der Angestellten zwei Vertreter und \nauf die Gruppe der Arbeiter ein Vertreter. In der \nkonstituierenden Sitzung am 24. Mai 1996 wurde Herr I. aus \nder Gruppe der Beamten zum Vorsitzenden gewählt, zu \nStellvertretern wurden Frau I. aus der Gruppe der \nAngestellten und der Antragsteller als einziger \nArbeitervertreter gewählt. \n\n4\n\nEntsprechend der Größe der Dienststelle standen vier \nFreistellungen zur Verfügung. In der an die konstituierende \nSitzung anschließenden Personalratssitzung und in einer \nweiteren Sitzung vom 30. Mai 1996 beschloß der Beteiligte zu \n1) zunächst die volle Freistellung des der Beamtengruppe \nangehörenden Personalratsvorsitzenden I. und sodann als \nVertreter der Gruppen der Angestellten und Arbeiter die \nFreistellung von Frau I. und des Antragstellers je zur \nHälfte. Der Antragsteller wies vor der Beschlußfassung \nausdrücklich darauf hin, daß seiner Meinung nach ein \n\"Minderheitenschutz\" bestehe und er daher ganz freizustellen \nsei. Des weiteren wurde die Freistellung der Herren C. \nund T. , die beide der Gruppe der Beamten angehören, \nbeschlossen. \n\n5\n\nEntsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30. Mai \n1996 stellte der Beteiligte zu 2) die Herren I. , C. \nund T. ganz und Frau I. sowie den Antragsteller je zur \nHälfte (Mittwoch, Donnerstag und Freitag) frei.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 2. Juni 1996 das \nvorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und gleichzeitig den \nErlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, die im Laufe \ndes erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluß der Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nvom 2. Juli 1996 - 34 L 1330/96.PVL VG Köln -, bestätigt durch \nBeschluß des Fachsenats vom 11. Oktober 1996 - 1 B 1758/96.PVL \nOVG NW -, abgelehnt worden ist. Durch den angefochtenen \nBeschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n7\n\nden Beteiligten zu 1) zu \nverpflichten, den Antragsteller dem \nBeteiligten zu 2) für eine ganze \nFreistellung in der laufenden \nAmtsperiode vorzuschlagen,\n\n8\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntrag sei zulässig, insbesondere sei der Antragsteller \nantragsbefugt. Der Antrag sei jedoch unbegründet. § 42 Abs. 3 \nSatz 2 LPVG NW bestimme zwar, daß zunächst der Vorsitzende und \nsodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende \nnicht angehöre, zu berücksichtigen seien. Jedoch könnten \naufgrund der durch das 3. Änderungsgesetz vom 27. September \n1994 eingefügten Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auf \nAntrag des Personalrats anstelle der ganzen Freistellung eines \nMitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. \nDiese Regelung eröffne dem Personalrat die Möglichkeit einer \nflexibleren Verteilung des vorgegebenen Freistellungsvolumens \ndergestalt, daß die zur Verfügung stehenden Freistellungen auf \neine größere Zahl von Personalratsmitgliedern aufgeteilt \nwerden könnten. Dafür, daß sich § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auf \ndie Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW nicht auswirke, \nbestünden keine Anhaltspunkte. Die Teilfreistellung des \nAntragstellers sei angesichts der in seiner Gruppe eindeutig \nniedrigeren Zahl der im Polizeipräsidium C. beschäftigten \nArbeiter auch nicht sachwidrig. \n\n9\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 13. Dezember 1996 zugestellten Beschluß haben diese am 16. \nDezember 1996 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung \nder Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27. Januar 1997 an \ndiesem Tage begründet. Der Antragsteller trägt im wesentlichen \nvor: § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW könne gesetzessystematisch nur \ndann greifen, wenn nach Berücksichtigung der Gruppen gemäß \n§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW weitere Freistellungen vorhanden \nseien. Es führe zu einer weiteren Aushöhlung des \nGruppenprinzips, wenn der Personalrat bzw. seine stärkste \nGruppe durch Mehrheitsbeschluß kleineren Gruppen gegen ihren \nausdrücklichen Willen nur Teilfreistellungen gewähren könne.\n\nDer Antragsteller beantragt - sinngemäß -,\n\n10\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n11\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,\n\n12\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie halten den angefochtenen Beschluß für zutreffend und \ntragen ergänzend vor: § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW, der dem \nPersonalrat eine flexiblere Handhabung bei Freistellungen \nermögliche, könne nicht isoliert betrachtet werden. Die \nVorschrift beinhalte entgegen der Auffassung des \nAntragstellers gerade eine Stärkung des Gruppenprinzips, da \nsie die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor \nOrt ermögliche und eine gerechtere Berücksichtigung der \nGruppenstärke im Einzelfall sicherstelle.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge und der Akten \n34 L 1330/96.PVL VG Köln Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet \nder Fachsenat über die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NW, §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne \nmündliche Verhandlung.\n\n18\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch \nErfolg.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller \nantragsbefugt, da er als einziges Mitglied der Arbeitergruppe \nim Personalrat für eine Freistellung aus dieser Gruppe in \nBetracht kommt. \n\n20\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n19. Februar 1997 - 1 B 2237/96.PVL - \nund vom 15. Mai 1997 - 1 A 649/97.PVL -\n; OVG NW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluß vom 15. Januar 1997 - 1 B \n2834/96.PVB -, PersR 1997, 174.\n\n21\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag \nauch begründet. Der Beteiligte zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 3 \nSatz 2 LPVG NW verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten \nzu 2) \"für eine ganze Freistellung in der laufenden \nAmtsperiode vorzuschlagen\". \n\n22\n\nGemäß der genannten Vorschrift sind bei der Beschlußfassung \ndes Personalrats über Freistellungen zunächst der Vorsitzende \nund sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende \nnicht angehört, nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden \nReihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am \nstärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Der Fachsenat \nhat bereits entschieden, daß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW dem \nPersonalrat kein Ermessen eröffnet, bei der Entscheidung über \ndie ersten drei Freistellungen einen zur Freistellung bereiten \nund von einer noch nicht berücksichtigten Gruppe \nvorgeschlagenen Gruppenvertreter vor allem mit Blick auf die \n(kleine) Zahl der von der Gruppe repräsentierten Beschäftigten \nund den daraus abgeleiteten (geringen) gruppenspezifischen \nGeschäftsanfall zu übergehen und an seiner Stelle einen \nVertreter einer anderen Gruppe freizustellen, aus der bereits \nein Mitglied für die Freistellung vorgesehen ist. \n\n23\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 15. \nMai 1997 - 1 A 649/97.PVL -.\n\n24\n\nIn dem genannten Beschluß hat der Fachsenat im einzelnen \nausgeführt: \n\n25\n\n § 42 Abs. 3 LPVG NW enthält in seinen Sätzen 2 und 3 \nabschließende und den Personalrat grundsätzlich bindende \nVorgaben für Beschlußfassungen über die Freistellung \nseiner Mitglieder. Das ergibt sich für Satz 2 aus der \nFormulierung \"Dabei sind ... zu berücksichtigen\" und für \nSatz 3 aus der verbalen Wendung \"richten sich nach\". Im \nübrigen unterscheiden sich beide Sätze sowohl hinsichtlich \ndes jeweiligen Anwendungsbereiches als auch im Hinblick \nauf den Regelungsgehalt bzw. die Regelungsdichte. Dies \nfindet gesetzestechnisch seine Umsetzung - und zugleich \nVerdeutlichung - darin, daß sich gem. § 42 Abs. 3 Satz 3 \nLPVG NW (nur) die ü b r i g e n Freistellungen nach der \nGruppenstärke richten, während Satz 2 für einen anderen \nKreis von Normadressaten eine davon abweichende Regelung \ntrifft. Ferner besteht gesetzessystematisch zwischen \nbeiden Sätzen ein Rangverhältnis. Während nach Satz 2 \n z u n ä c h s t der Vorsitzende und s o d a n n je ein \nVertreter der (weiteren) Gruppen zu berücksichtigen sind, \nenthält Satz 3 allein eine Regelung für die \n ü b r i g e n - im Sinne von nachfolgenden oder \nnachrangigen - Freistellungen. Damit und zugleich mit der \nunterschiedlichen Regelungsdichte trägt der Gesetzgeber in \ngestufter Form den Interessen der einzelnen im Personalrat \nvertretenen Gruppen - auch kleinerer - und der in der \njeweiligen Gruppe (am stärksten) vertretenen Liste \nRechnung. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 18. \nSeptember 1995 - 1 A 82/95.PVL -, ZTR \n1996, 135 (nur Leitsatz).\n\n27\n\n Innerhalb des in dieser Weise vom Gesetzgeber gestuften \nSystems für die Freistellung von Personalratsmitgliedern \nwird dem Personalrat auf der (ersten) Stufe der gem. § 42 \nAbs. 3 Satz 2 LPVG NW zunächst zu beschließenden \nFreistellungen des Vorsitzenden und der Vertreter \nderjenigen Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, \ngrundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Im Gegenteil \nbestimmt die genannte Vorschrift, daß zunächst der \nVorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen \nder Vorsitzende nicht angehört, z u \nb e r ü c k s i c h t i g e n s i n d . Die Bedeutung \nder Wendung \"sind ... zu berücksichtigen\" erschöpft sich \nim gegebenen Zusammenhang nicht in einem Akt des Bedenkens \noder Einbeziehens in die Entscheidungsfindung bei \nletztlich offenem Ergebnis der zu treffenden Entscheidung, \nsondern umschreibt vor dem Hintergrund der dem Personalrat \ngesetzlich auferlegten Pflicht zur Bildung einer Rang- und \nReihenfolge von im einzelnen benannten Funktionsträgern \neine Auswahl(-entscheidung). Diese Entscheidung ist nach \nder Wertung des Gesetzgebers nicht in das Ermessen des \nPersonalrats gestellt. Durch den eindeutigen \nGesetzeswortlaut wird vielmehr nicht nur eine Rangfolge \nzwischen dem Vorsitzenden des Personalrats und seinen \nStellvertretern bestimmt, sondern der Personalrat darüber \nhinaus bei seiner Entscheidung auch ausdrücklich an die \nEinhaltung einer Reihenfolge im Hinblick auf die nach dem \nVorsitzenden freizustellenden Vertreter der Gruppen \ngebunden, die sich aus der Gruppenstärke ergibt. In diesem \nVerständnis knüpft das Gesetz an das auch sonst \ngrundlegend berücksichtigte Gruppenprinzip an, wie es \ninsbesondere in den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 29 Abs. 1 Satz \n3 LPVG NW seine besondere Ausformung erfahren hat. Sein \nZweck ist ersichtlich darauf gerichtet, gerade auch bei \nder Freistellung in Anknüpfung an § 29 Abs. 1 Satz 3 LPVG \nNW das Gruppenprinzip als Gestaltungsfaktor durchgreifen \nzu lassen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 13. \nDezember 1990 - CL 71/90 - S. 6 des \namtlichen Umdrucks; ferner zur \nvergleichbaren Vorschrift des § 46 Abs. \n3 Satz 2 BPersVG: OVG NW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluß vom 27. Januar 1993 - 1 A \n2523/91.PVB - S. 11 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n29\n\n Das am Wortlaut, Sinn und Zweck sowie an der Systematik \ndes Gesetzes orientierte Verständnis findet seine \nBestätigung ferner in der Begründung für die \nGesetzesänderung. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § \n42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW durch die Gesetzesnovelle vom 18. \nDezember 1984 hat der Landesgesetzgeber ausgeführt (vgl. \nLT-Drucks. 9/3845 S. 60): \n\n30\n\n \"Artikel I Nr. 29 (bisher 28) \n Durch die von der SPD-Fraktion beantragte Änderung des \n§ 42 soll sichergestellt sein, daß zukünftig auch \nMinderheiten eine Freistellung erreichen können. Die \nFreistellung soll zu erst für den Vorsitzenden, sodann für \ndie Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht \nangehört, möglich sein.\"\n\n31\n\n Nach der Wertung des Gesetzgebers ist mithin für die \nEntscheidung über die Freistellungen maßgeblich, daß auf \nder ersten Stufe bei der Verteilung der Freistellungen \ngemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW a l l e im Personalrat \nvertretenen Gruppen mit (jeweils) einem freizustellenden \nMitglied Berücksichtigung finden. Dabei kommt in \nErmangelung eines entsprechenden Rückgriffs des \nGesetzgebers der Zahl der von den jeweiligen Gruppen \nrepräsentierten Beschäftigten keine rechtliche Bedeutung \nzu. Der Gesetzgeber hat die Gruppenstärke im Rahmen des § \n42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW nur hinsichtlich der Reihenfolge \nder Freistellungen berücksichtigt. Insoweit trifft es \ninsbesondere nicht zu, daß die Vertreter der einzelnen \nGruppen in erster Linie die Interessen der Beschäftigten \nihrer Gruppen wahrzunehmen haben. Die freigestellten \nPersonalratsmitglieder nehmen vielmehr grundsätzlich die \nInteressen aller Beschäftigten wahr. \n\n32\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 15. Juli \n1991 - 1 A 1755/91.PVL - und - CL \n114/90 -, jeweils unter Bezugnahme auf \nHess. VGH, Beschluß vom 19. November \n1984 - HPV TL 4/83 -, ZBR 1985, \n258.\n\n33\n\n Freistellungen sollen dem Personalrat in seiner Gesamtheit \nund allen von ihm repräsentierten Beschäftigten zugute \nkommen, nicht aber lediglich den Angehörigen derjenigen \nGruppen, denen die freigestellten Personalratsmitglieder \nangehören. Dies wird vor allem dann deutlich, wenn \nbeispielsweise nach der Zahl der Beschäftigten und der \nFreistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 Satz 1 LPVG NW nur \nder Personalratsvorsitzende bzw. zusätzlich ein weiteres \nPersonalratsmitglied freigestellt werden kann. In einem \nsolchen Fall hat der Personalratsvorsitzende - und ggf. \ndas weiter freigestellte Personalratsmitglied - auch die \nInteressen derjenigen Beschäftigten wahrzunehmen, die über \nkein freigestelltes Gruppenmitglied im Personalrat \nverfügen. \n\n34\n\n Nach Maßgabe dessen eröffnet § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW \ndem Personalrat kein Ermessen, bei der Entscheidung über \ndie ersten drei Freistellungen einen zur Freistellung \nbereiten und von einer noch nicht berücksichtigten Gruppe \nvorgeschlagenen Gruppenvertreter vor allem mit Blick auf \ndie Zahl der von der Gruppe repräsentierten Beschäftigten \nund den daraus abgeleiteten gruppenspezifischen \nGeschäftsanfall zu \"übergehen\". Gegenteiliges folgt auch \nnicht aus der vom Beteiligten zu 1) für seine \nRechtsauffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 19. \nDezember 1994 - 2 BvL 8/88 -, PersV \n1995, 168 = PersR 1995, 165.\n\n36\n\n In dem vorgenannten Beschluß hat das \nBundesverfassungsgericht die Vorlagefrage, ob § 29 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NW mit Art. 33 Abs. 5 GG und § 98 Abs. 2 \nBPersVG vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift der \nPersonalrat eine Person aus der Gruppe der Beamten zum \nVorsitzenden des Personalrats oder zu einem seiner \nStellvertreter wählen kann, die zwar das Vertrauen der \nMehrheit des Personalrats, nicht aber das Vertrauen der \nMehrheit der Vertreter der Beamten im Personalrat genießt, \nverneint. Die aufgeworfene und dort verneinte Frage steht \nbereits in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang \nzu der hier zu beantwortenden Frage nach der Einhaltung \nder vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge von \nFreistellungen. Vorliegend ist auch nicht \nstreitentscheidend, ob und in welchem Umfang \"dem \nGruppenprinzip für die Beamten als Folge ihres besonderen \nStatus Verfassungsrang zukommt\". Eine solche Fragestellung \nwürde erst dann Bedeutung gewinnen, wenn der \n(Landes-)Gesetzgeber durch Erlaß der \nstreitgegenständlichen Norm in einer gegen die Verfassung \nverstoßenden Weise gegen das genannte Prinzip verstoßen \nhätte. Ein solcher Verstoß wird vom Beteiligten zu 1) \nindes nicht geltend gemacht und ist im übrigen auch unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Fachsenats in \nbezug auf § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW, soweit sich die \nVorschrift auf die - hier allein streitgegenständliche - \nVerteilung von Freistellungen auf die Vertreter des \nPersonalratsvorsitzenden nach der Gruppenstärke bezieht, \nnicht gegeben (vgl. dazu insbesondere die Einschränkung in \ndem Vorlagebeschluß des Fachsenats vom 21. Juni 1988 - CL \n2/86 - aaO). Im übrigen hat der Fachsenat in seiner \nbisherigen Rechtsprechung die grundsätzliche Bindung des \nPersonalrats an die durch § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW \nbestimmte Reihenfolge der Freistellungen entgegen der \nAnsicht des Beteiligten zu 1) nicht aus der \n\"verfassungsrechtlichen Natur\" der Vorschrift bzw. dem \n\"Schutz des Gruppenprinzips\" abgeleitet, sondern aus der \ngrammatikalischen Auslegung, systematischen Stellung sowie \nSinn und Zweck der Regelungen über die Freistellung von \nMitgliedern des Personalrats. \n\n37\n\nVgl. insbesondere OVG NW, Beschluß \nvom 18. September 1995 - 1 A 82/95.PVL \n- aaO.\n\n38\n\nDem Personalrat steht im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG \nNW aber auch kein Ermessen dahingehend zu, daß er bei den \nersten drei Freistellungen den Vertreter einer Gruppe nur \nteilweise freistellen und hinsichtlich der nicht verbrauchten \nFreistellung weitere Freistellungen anderen Gruppen \nangehörender Personalratsmitglieder beschließen kann. Etwas \nanderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 42 Abs. 4 Satz 4 \nLPVG NW, wonach auf Antrag des Personalrats anstelle der \nganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum \nTeil freigestellt werden können. \n\n39\n\nWie § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW unter Berücksichtigung des \nAbsatzes 4 Satz 4 der genannten Vorschrift zu verstehen ist, \nist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut \nder Norm (grammatische Auslegung) auszugehen. Im Rahmen der \ndurch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen ist ihr Sinn und \nZweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer \nZusammenhang mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im \nRecht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen \nund zu berücksichtigen. Der Entstehungsgeschichte einer \nVorschrift (historische oder genetische Auslegung) kommt für \nderen Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die \nRichtigkeit einer nach den obigen Grundsätzen ermittelten \nAuslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem gegebenen \nWeg allein nicht ausgeräumt werden können. \n\n40\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 6. \nMärz 1997 - 1 A 1094/94.PVL - unter \nHinweis auf Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. \nAufl., § 1 RdNr. 15 a.\n\n41\n\n§ 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LPVG NW betreffen ganz \nverschiedene Problemkreise. Durch § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW \nsoll das Gruppenprinzip gewährleistet werden. Die Vorschrift \nstellt sicher, daß, falls - wie hier - alle Gruppen im \nPersonalrat vertreten sind und mindestens drei Freistellungen \nzur Verfügung stehen, ein Vertreter jeder Gruppe freigestellt \nwird. § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW soll dem Personalrat dagegen \ndie Möglichkeit von Teilfreistellungen anstelle von ganzen \nFreistellungen erleichtern. \n\n42\n\nZunächst ist richtig, daß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auch \nim Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW anwendbar ist. Nach \nden genannten Auslegungskriterien bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, daß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW im Rahmen des § 42 Abs. \n3 Satz 2 LPVG NW nicht gelten soll. Das läßt sich schon dem \nWortlaut des § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW entnehmen, der \ninsoweit keinen einschränkenden Vorbehalt enthält und deswegen \nfür alle in Betracht kommenden Freistellungen gilt. \n\n43\n\nAndererseits ist das durch § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW \neingeräumte Organisationsermessen des Personalrats und des \nDienststellenleiters durch etwa im übrigen bestehende \nErmessensgrenzen beschränkt bzw. ausgeschlossen. Dies trifft \nfür den Anwendungsfall des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW dann zu, \nwenn ein zwingend zu berücksichtigender Gruppenvertreter der \neinzige Vertreter seiner Gruppe im Personalrat ist. Die dieser \nGruppe in diesem Falle unabhängig von ihrer Größe vom Gesetz \nzugedachte Möglichkeit, wenigstens ein freigestelltes, der \nGeschäftsführung des Personalrats angehörendes (§ 29 Abs. 1 \nSatz 3 LPVG NW) Mitglied zu haben, beruht auf § 42 Abs. 3 Satz \n2 LPVG NW als einer insoweit gegenüber § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG \nNW spezielleren (Grund-)Regelung, die die Anwendung von § 42 \nAbs. 4 Satz 4 LPVG NW für diesen Fall voraussetzungsgemäß \nausschließt. Weder dem Wortlaut, dem Zweck und der Systematik \ndes Gesetzes wie auch seiner Entstehungsgeschichte ist zu \nentnehmen, daß mit der Regelung in § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW \ndie von § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW im Sinne der Rechtsprechung \ndes Senats zwingend vorzunehmende Berücksichtigung einer \nEinschränkung durch Teilfreistellung zugänglich ist. Der \nEntstehungsgeschichte ist insoweit nichts zur Erhellung des \nVerhältnisses von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW zu § 42 Abs. 3 \nSatz 2 LPVG NW zu entnehmen. In der Beschlußempfehlung des \nAusschusses für die Innere Verwaltung zur Begründung der \nAnfügung des Satzes 4 in § 42 Abs. 4 LPVG NW heißt es \nlediglich (LT-Drucks. 11/7130 S. 44): \n\n44\n\n\"Die mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und Bündnis 90 \n/ DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU und \nF.D.P. angenommene Ergänzung wurde von der SPD-Fraktion \nbeantragt mit der Begründung, daß nach der Rechtsprechung \ngrundsätzlich von Vollfreistellungen auszugehen sei; danach \nwären Freistellungen \"- richtig: Teilfreistellungen -\" nur \nausnahmsweise dann zulässig, wenn sich nicht in ausreichendem \nUmfang Personalratsmitglieder zu vollen Freistellungen bereit \nfänden. Mit der Änderung solle klargestellt werden, daß auf \nAntrag des Personalrats Teilfreistellungen alternativ neben \nVollfreistellungen möglich sind.\"\n\n45\n\nDie systematische Stellung \n\n46\n\nvgl. Beschluß des Fachsenats vom 11. \nOktober 1996 - 1 B 1758/96.PVL -; \nCecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 42 RdNr. \n73 b\n\n47\n\nund der Zweck von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW sprechen jedoch \ndafür, daß der oben angesprochene Regelungszweck von § 42 Abs. \n3 Satz 2 LPVG NW unberührt bleiben sollte. Denn § 42 Abs. 4 \nSatz 4 LPVG NW ist gerade nicht im Anschluß an § 42 Abs. 3 \nSätze 2 und 3 LPVG NW eingefügt worden. Ihrem Wortlaut und \nZweck nach läßt jene Vorschrift das von ihr überhaupt nicht \naufgegriffene Gruppenprinzip bzw. den von § 42 Abs. 3 Satz 2 \nLPVG NW beabsichtigten Minderheitenschutz völlig unberührt. \nDer Regelungszweck der in Rede stehenden Vorschrift beschränkt \nsich vielmehr auf die Einräumung der Möglichkeit, die nach der \nfrüheren Rechtsprechung nur unter besonderen Voraussetzungen \nmögliche Teilfreistellung nunmehr unter erleichterten \nVoraussetzungen vorzusehen. Eine Einschränkung des \nGruppenprinzips bzw. des Minderheitenschutzes war damit \nersichtlich nicht zugleich beabsichtigt. \n\n48\n\nDie in § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW enthaltene Ermächtigung \nzur Regelung von Teilfreistellungen enthält nach allem nicht \ndie Befugnis, die einer im Personalrat vertretenen Gruppe \nzustehende Freistellung durch Teilfreistellungen im Wege des \n\"Splittings\" zu Lasten dieser Gruppe zu reduzieren. Davon \nunberührt bleibt die Möglichkeit, ohne Einschränkung des \nGruppenprinzips bzw. des Minderheitenschutzes den einer Gruppe \nzustehenden Anteil ggf. auf mehrere Gruppenmitglieder \naufzuteilen. Unter welchen Voraussetzungen dies im einzelnen \nmöglich ist, insbesondere inwieweit bei einer Aufteilung der \nzustehenden Freistellung auf mehrere Gruppenmitglieder das \nTatbestandsmerkmal in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW \"unter \nBeachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten \nvertretenen Liste\" zu berücksichtigen ist, bedarf im \nvorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Antragsteller \nder einzige Vertreter seiner Gruppe ist und die - \ngrundsätzlich mögliche - Aufteilung einer zustehenden \nFreistellung auf mehrere Mitglieder derselben Gruppe schon \nfaktisch nicht in Betracht kommt.\n\n49\n\nIm Zusammenhang mit der aufgrund der vorliegenden \nEntscheidung erforderlichen Beschlußfassung hinsichtlich der \nganzen Freistellung des Antragstellers wird der Beteiligte zu \n1), wenn nicht zuvor gemäß § 42 Abs. 4 Satz 3 LPVG NW \nEinvernehmen über eine Erhöhung der Freistellungen erzielt \nwird, auch darüber zu beschließen haben, welche Freistellung \ner (teilweise) abändern will, da es ohne Erhöhung bei \ninsgesamt vier Freistellungen bleibt.\n\n50\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n51\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-12/1-a-6325-96-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-12/1-a-6325-96-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311078","retrieved":"2026-07-09 03:41:27.813406+00:00"}}