{"status":"available","doknr":"OLD311077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0612.1A4592.94PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-12","aktenzeichen":"1 A 4592/94.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Geschäftsführende Direktorin des Kunstgeschichtlichen \nInstituts der S. -Universität C. , Frau Prof. Dr. \nT. , erließ kurz nach ihrem Dienstantritt eine neue \nBibliotheksordnung. In der Bibliotheksordnung der Bibliothek \ndes Kunstgeschichtlichen Instituts hieß es u. a.:\n\n4\n\n\"Vor dem Betreten der Bibliothek müssen die Benutzer bei \nder Aufsicht ihren Bibliotheksausweis (Studenten und \nDoktoranden der Kunstgeschichte), bzw. den Studenten- oder \nPersonalausweis (externe Benutzer) hinterlegen\". \n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. September 1992 wies der Antragsteller \nden Beteiligten unter Bezugnahme auf die beigefügte \nBibliotheksordnung darauf hin, daß von Beschäftigten beim \nBetreten der Bibliothek die Hinterlegung des Bibliotheks- oder \nPersonalausweises verlangt werde, und bat, die Maßnahme \naufzuheben oder ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1992, 3. Dezember 1992 und 3. \nMärz 1993 beanstandete der Beteiligte der Geschäftsführenden \nDirektorin des Kunstgeschichtlichen Instituts gegenüber, daß \ndie Bibliotheksordnung nicht gemäß Teil I (Verwaltungsordnung \nder Hochschulbibliothek) § 6 Abs. 3 der Satzung für die \nHochschulbibliothek vom 15. November 1989 (Amtliche \nBekanntmachungen der S. -Universität C. Nr. 155/ \n21. November 1989) durch die Fakultät im Einvernehmen mit dem \nDirektor der Hochschulbibliothek und unter Beratung durch den \nBeirat erlassen worden sei. Dem Antragsteller teilte er mit \nSchreiben vom 23. Februar 1993 folgendes mit: Die \nBenutzungsordnung für die Kunsthistorische Bibliothek sei \nbislang nicht in einer den Formerfordernissen des \nSatzungsrechts der S. -Universität C. entsprechenden \nWeise beschlossen worden. Das Rektorat sei derzeit bemüht, \ngemeinsam mit dem Institut und der Fakultät einen \nsatzungsgemäßen Rechtszustand herzustellen. Bis auf weiteres \nwürden die vom Institut getroffenen Regelungen als eine unter \nden gegebenen Umständen unerläßliche Sicherung der Bestände \nder im Aufbau befindlichen Bibliothek angesehen. \n\n7\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 3. März 1993 das \nvorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Im Laufe des \nerstinstanzlichen Verfahrens hat der Fakultätsrat der Fakultät \nfür Geschichtswissenschaft der S. -Universität C. am \n28. April 1993 die in einigen Punkten stilistisch unwesentlich \ngeänderte Bibliotheksordnung einstimmig genehmigt. Durch den \nangefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n8\n\nfestzustellen, daß die Regelungen in \nder Bibliotheksordnung 1992 der \nKunsthistorischen Bibliothek der \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NW unterliegen,\n\n9\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es \nfehle bereits an einer Maßnahme des Beteiligten. \nRechtsgrundlage für die streitgegenständliche \nBibliotheksordnung sei § 6 Abs. 3 der Satzung für die \nHochschulbibliothek der S. -Universität C. . Danach \nwürden die Einzelheiten der Benutzung von Fachbibliotheken \ndurch besondere Benutzungsordnungen geregelt, die durch die \nFakultäten im Einvernehmen mit dem Direktor der \nHochschulbibliothek und unter Beratung durch den Beirat \nerlassen würden. Für ein Tätigwerden des Beteiligten als \nDienststellenleiter sei daher kein Raum. Diesen Bestimmungen \nentsprechend habe die Bibliotheksordnung 1992 für die \nKunsthistorische Bibliothek auch ausschließlich von der \nFakultät für Geisteswissenschaft erlassen werden können. Der \nBeteiligte sei an deren Zustandekommen nicht beteiligt \ngewesen. Eine Maßnahme des Beteiligten könne auch nicht darin \ngesehen werden, daß er den Erlaß der Bibliotheksordnung \ngebilligt habe. Dem Antragsteller sei zwar zuzugestehen, daß \ndem Rektor als Mitglied des Rektorats im Rahmen des § 20 Abs. \n3 UG die Rechtsaufsicht hinsichtlich der Beschlüsse der \nFachbereiche zustehe. Damit werde der Erlaß einer \nBibliotheksordnung durch den Fachbereichsrat jedoch noch nicht \nzu einer Maßnahme des Beteiligten. Daß eine möglicherweise \neinzelne Beschäftigte betreffende Regelung ohne Beteiligung \ndes Antragstellers getroffen worden sei, stehe dem nicht \nentgegen, da die Mitbestimmungsrechte gemäß § 72 Abs. 3 LPVG \nNW unter dem Gesetzes- und Tarifvorbehalt stünden. Die \nBibliotheksordnung für die Kunsthistorische Bibliothek sei dem \nSatzungsbereich zuzuordnen, und ein etwaiges \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers sei bereits aus diesem \nGrunde ausgeschlossen. Schließlich führe auch der vom \nAntragsteller angeführte Vergleich mit Maßnahmen im Rahmen der \nKommunalverwaltung zu keinem anderen Ergebnis. Denn im \nGegensatz zur Kommunalverwaltung, bei der die Beschlüsse des \nRates gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GO NW a. F. durch den \nGemeindedirektor vorbereitet würden, fehle es im universitären \nBereich an einer vergleichbaren Regelung hinsichtlich der \nBeschlüsse des Fachbereichsrates. \n\n10\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 1. September 1994 zugestellten Beschluß haben diese am 26. \nSeptember 1994 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 24. \nOktober 1994 begründet. Der Antragsteller trägt im \nwesentlichen vor: Durch die Bibliotheksordnung würden auch \nwissenschaftliche Mitarbeiter der S. -Universität betroffen, \nso daß er, der Antragsteller, bei dem Erlaß der \nBibliotheksordnung hätte beteiligt werden müssen. Entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts habe er daher gemäß § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW beim Erlaß der Bibliotheksordnung für \ndie Kunsthistorische Bibliothek der S. -Universität C. \nmitbestimmen müssen. Der Erlaß der Bibliotheksordnung sei \nnicht deshalb beteiligungsfrei, weil er nicht als Maßnahme des \nBeteiligten angesehen werden könne. In Teil II der Satzung für \ndie Hochschulbibliothek sei die Benutzungsordnung für die \nUniversitätsbibliothek (C. ) erlassen worden. Gemäß § 2 Abs. 2 \nSatz 1 C. begründe die Zugehörigkeit zur S. -Universität \nC. als Mitglied oder Angehöriger zugleich das Recht zur \nBenutzung der Universitätsbibliothek. Regelungen, wie sie die \nBibliotheksordnung für die Kunsthistorische Bibliothek \nvorsähen, seien in der Benutzungsordnung nicht vorgesehen. In \n§ 6 Abs. 3 der Satzung für die Hochschulbibliothek sei u. a. \nfestgelegt, daß Einzelheiten der Benutzung die durch die \nFakultäten und zentralen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem \nDirektor der Hochschulbibliothek und unter Beratung durch den \nBeirat zu erlassenden Benutzungsordnungen der Fachbibliotheken \nregelten. Gemäß § 20 Abs. 1 UG NW leite das Rektorat die \nHochschule. Es wirke gemäß § 20 Abs. 2 UG NW daraufhin, daß \ndie übrigen Organe ihre Aufgaben wahrnähmen, und übe darüber \nhinaus gemäß § 20 Abs. 3 UG NW die Rechtsaufsicht aus. Für das \nRektorat spreche danach eine Zuständigkeitsvermutung. Die \nSatzungen seien zwar Gesetze im Sinne des Eingangssatzes des § \n72 Abs. 4 LPVG NW. Es fehle jedoch an einer unmittelbaren und \nabschließenden Regelung. Aber auch soweit ein anderes Organ \nfür die Sachentscheidung zuständig sei, ergebe sich die \nNotwendigkeit einer Einbindung des Personalrats, wobei der \nDienststellenleiter dessen Einwendungen an die zuständige \nStelle weiterzuleiten habe. \n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Der Erlaß der Bibliotheksordnung für die \nKunsthistorische Bibliothek falle ausschließlich in den \nZuständigkeitsbereich der Fakultät für Geschichtswissenschaft. \nEs handele sich insoweit um Satzungsrecht. Von einer Maßnahme \ndes Beteiligten könne daher keine Rede sein. \n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet \nder Fachsenat über die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NW, §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne \nmündliche Verhandlung. \n\n20\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie bleibt jedoch \nohne Erfolg. \n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig. Für den weiterhin auf den \nkonkreten personalvertretungsrechtlichen Vorgang bezogenen \nFeststellungsantrag besteht das Rechtsschutzinteresse fort, \nweil sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in der \nWeise erledigt hat, daß sie sich nicht mehr regeln ließe. Nur \nin einem derartigen Fall müßte zu einem abstrakten Antrag \nübergegangen werden. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n23\n\nDie streitgegenständliche Bibliotheksordnung gilt weiter \nund läßt sich zumindest für die Zukunft rückgängig machen bzw. \nabändern. \n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n25\n\nDer Antrag bedarf zunächst einer Auslegung. Die \nstreitgegenständliche Bibliotheksordnung ist zwar zunächst von \nder Geschäftsführenden Direktorin des Kunstgeschichtlichen \nInstituts der S. -Universität C. erlassen worden, sie \nist jedoch am 28. April 1993, also vor der Entscheidung durch \ndie Fachkammer des Verwaltungsgerichts am 19. August 1994, \ndurch den Fakultätsrat der Fakultät für Geschichtswissenschaft \nder S. -Universität C. genehmigt worden. \nStreitgegenstand ist die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit \nder durch den Fakultätsrat genehmigten Bibliotheksordnung. \n\n26\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nunterliegt der Erlaß der Bibliotheksordnung für die Bibliothek \ndes Kunstgeschichtlichen Instituts bereits deshalb nicht der \nMitbestimmung des Antragstellers, weil es an einer Maßnahme \ndes Beteiligten fehlt. \n\n27\n\nAls Maßnahme iSd § 66 Abs. 1 LPVG NW ist grundsätzlich jede \nHandlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, \nmit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der \nDienststelle regelt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August \n1983 - 6 P 9.81 -, PersV 1985, 248; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 3. Juli \n1986 - CL 23/85 -, ZBR 1987, 58 = PersV \n1989, 28 und vom 29. Juli 1994 - 1 A \n581/91.PVL -, NWVBl. 1995, 133 = RiA \n1995, 149 = ZfPR 1995, 14.\n\n29\n\nEine Maßnahme in diesem Sinne ist mithin - anders \nausgedrückt - zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich \noder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen \nist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli \n1984 - 6 P 14.83 -, Buchholz 238.3 A § \n75 BPersVG Nr. 29; Beschluß des \nFachsenats vom 29. Januar 1997 - 1 A \n3151/93.PVL -.\n\n31\n\nWenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz gibt, daß der \nDienststellenleiter für alles verantwortlich ist, was in \nseinem Bereich geschieht,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 15. \nNovember 1995 - 6 P 2.94 -, PersV 1996, \n453, 455\n\n33\n\nso muß er jedoch mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die \nohne seine Kenntnis in Teilbereichen der Dienststelle \ngetroffen werden, entweder verhindern oder aber sie sich \ndergestalt zu eigen machen, daß er sie wie eine eigene \nMaßnahme dem bei ihm gebildeten Personalrat gegenüber \nvertritt.\n\n34\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 20. \nMärz 1997 - 1 A 3775/94.PVL -, PersR S. \n253, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß \nvom 2. März 1993 - 6 P 34.91 -, PersV \n1994, 231.\n\n35\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Erlaß der \nstreitgegenständlichen Bibliotheksordnung keine Maßnahme des \nBeteiligten. \n\n36\n\nZunächst einmal kann das eigenmächtige Handeln der \nGeschäftsführenden Direktorin des Kunstgeschichtlichen \nInstituts der S. -Universität C. nicht als Maßnahme des \nBeteiligten angesehen werden, weil letzterer dem Erlaß der \nBibliotheksordnung durch die Geschäftsführende Direktorin des \nKunstgeschichtlichen Instituts sofort nach Bekanntwerden \nentgegengetreten ist.\n\n37\n\nIm übrigen ist das Handeln der Geschäftsführenden \nDirektorin des Kunstgeschichtlichen Instituts dadurch \ngegenstandslos geworden, daß der Fakultätsrat der Fakultät für \nGeschichtswissenschaft am 28. April 1993 die \nstreitgegenständliche Bibliotheksordnung einstimmig genehmigt \nund sich damit zu eigen gemacht hat. Der Fakultätsrat ist mit \ndem Fachbereichsrat iSd § 25 Abs. 3 UG NW identisch. \n\n38\n\nVgl. Leuze/Bender, Gesetz über die \nUniversitäten des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Komm., § 25 RdNr. 3.\n\n39\n\nAuch das Handeln des Fachbereichs kann dem Beteiligten \nnicht als Maßnahme zugerechnet werden. Denn § 25 Abs. 4 Satz 1 \nUG NW bestimmt, daß der Fachbereich (eigenständig) seine \nOrganisation durch eine Fachbereichsordnung regelt und die \nsonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen \nOrdnungen erläßt. Hierzu zählen insbesondere auch \nBenutzungsordnungen für die dem Fachbereich zur Verfügung \nstehenden Einrichtungen. \n\n40\n\nVgl. Leuze/Bender, aaO, § 25 RdNr. \n16.\n\n41\n\nDieses Recht der Fachbereiche, ihre Angelegenheiten \nselbständig zu ordnen und zu verwalten, ist Ausdruck ihrer \nAutonomie.\n\n42\n\nVgl. Leuze/Bender, aaO.\n\n43\n\nFür den vorliegenden Fall besteht kein Anlaß, der vom \nAntragsteller aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob es zufolge \ndieser Autonomie zu einer \"Beteiligungslücke\" für die \nPersonalvertretung kommt und wie diese Lücke - etwa unter \nInanspruchnahme des Beanstandungsrechtes des Rektorats (§ 20 \nAbs. 3 Satz 1 UG) - gegebenenfalls zu schließen wäre. Eine \nBeteiligungslücke ist deswegen nicht in Betracht zu ziehen, \nweil die in Rede stehende Bibliotheksordnung auch ihrer \nFunktion nach nicht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \nunterliegt. Adressat der Bibliotheksordnung sind nämlich nicht \ndie vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten als solche, \nsondern alle diejenigen, die als Benutzer der Bibliothek des \nKunstgeschichtlichen Instituts in Betracht kommen. Dies sind \ngemäß der Satzung für die Hochschulbibliothek (Abschnitt I - \nVerwaltungsordnung - § 6 Abs. 1 und Abschnitt II - \nBenutzungsordnung - § 2 Abs. 2) in erster Linie die Mitglieder \nder Hochschule iSv § 11 Abs. 1 und 2 UG, daneben auch die sog. \nAngehörigen der Hochschule iSv § 11 Abs. 4 UG und letztlich \nandere Benutzer nach besonderer Zulassung. Zu den möglichen \nBenutzern gehören nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 UG allerdings auch \ndie vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten der \nHochschule. Selbst bei Berücksichtigung dessen, daß die \nBenutzung einer Fachbibliothek Teil der Dienstobliegenheiten \neines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters iSv \n§ 110 LPVG NW iVm § 60 Abs. 1 und 5 UG sein kann, reicht dies \nnicht aus, den Erlaß einer Bibliotheksordnung ihnen gegenüber \nzu einer Maßnahme iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW zu \nmachen. Im Interesse einer sachgerechten Erfüllung der \nAufgaben der Hochschule ist das gesamte Hochschulpersonal iSd \n§§ 48 ff. UG bei Benutzung der Bibliothek den sonstigen \nMitgliedern der Universität, insbesondere also den Studenten, \ngleichgestellt. \n\n44\n\nDie Zuordnung der Benutzung von Hochschulbibliotheken zu \nden gesetzlich in § 3 Abs. 1 UG festgelegten Aufgaben der \nUniversität läßt die Inanspruchnahme eines \nMitbestimmungsrechtes durch den Antragsteller zugunsten der \nvon ihm vertretenen Beschäftigten nicht zu. Aufgabenerfüllung \nist neben der Schaffung von Institutsbibliotheken auch die \nRegelung ihrer Benutzung. Maßnahmen dieser Art gehören nicht \nzu dem der Personalvertretung zugewiesenen innerdienstlichen \nBereich, mögen Beschäftigte davon auch mitbetroffen sein. Es \nhandelt sich - im Sinne der die Inanspruchnahme von \nMitbestimmungsrechten begrenzenden Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts \n\n45\n\nvgl. hierzu den Beschluß vom 24. Mai \n1995 - 2 BvR 1/92 - (BVerfGE 93, 37/68, \n72)\n\n46\n\nnicht etwa (nur) um innerdienstliche Maßnahmen, die \nschwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, \nsondern um Maßnahmen zur nach außen gerichteten Erfüllung der \nAufgaben der Dienststelle. Für diesen Bereich gilt, daß nicht \nnur die Letztentscheidung nicht den Stellen entzogen werden \ndarf, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Vielmehr \nentfällt die Mitbestimmung des Personalrats immer dann \ngänzlich, wenn eine der Aufgabenerfüllung dienende Maßnahme so \nbeschaffen ist, daß sie sich nicht nach Wirkungsbereichen in \neinen inneren und äußeren Bereich trennen läßt. Dies hat das \nBundesverwaltungsgericht\n\n47\n\nmit Beschlüssen vom 2. Oktober 1995 \n- 6 P 27.93 -, BVerwGE 99, 295/299 und \nvom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 - (RiA \n1997 S. 23/25)\n\n48\n\nmit Bezug auf die Asbestsanierung von Schulräumen \nklargestellt und gilt auch für andere Lebensbereiche, in denen \nvon Maßnahmen der Aufgabenerfüllung nach außen die \nBeschäftigten einer Dienststelle unvermeidlich mitbetroffen \nsind, ohne daß die Maßnahme dadurch ihr Gepräge erhält. \n\n49\n\nVgl. hierzu zuletzt den Beschluß des \nFachsenats vom 17. April 1997 - 1 A \n1854/94.PVL -.\n\n50\n\nEben dies ist bei der in Rede stehenden Bibliotheksordnung \nder Fall. Sie dient nicht iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW \nder Ordnung in der Dienststelle, und von ihr sind die vom \nAntragsteller vertretenen Beschäftigten nicht mit Bezug auf \nihr dienstliches Verhalten, sondern mit Rücksicht auf die \nihnen zustehende mitgliedschaftliche Rechtsstellung innerhalb \nder Universität erfaßt (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1 UG). Für \nden Beteiligten besteht kein Anlaß, sich in Wahrnehmung seiner \nPersonalverantwortung um die nicht von ihm selbst erlassene \nBibliotheksordnung zu kümmern. \n\n51\n\nNach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die \nVoraussetzungen der im vorliegenden Verfahren gemäß dem Antrag \ndes Antragstellers allein in Betracht kommenden Vorschrift des \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW (Regelung der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten) erfüllt \nsind. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers aufgrund des \nGesetzesvorbehalts gemäß dem Eingangssatz des § 72 Abs. 4 LPVG \nNW entfallen würde. \n\n52\n\nVgl. zum Gesetzesbegriff im Sinne \ndes Eingangssatzes des § 72 Abs. 4: \nCecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n279; Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72 \nErl. 48.1 und zum Charakter einer von \neinem Fachbereich erlassenen Ordnung: \nLeuze/Bender, aaO, § 25 RdNr. 16.\n\n53\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n54\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-12/1-a-4592-94-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-12/1-a-4592-94-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311077","retrieved":"2026-07-09 03:41:27.723105+00:00"}}