{"status":"available","doknr":"OLD311085","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0611.19B501.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"19 B 501/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDie Befristung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 1996 bis \nzum 4. April 1997 wird aufgehoben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide \nRechtszüge auf je 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgten \nAntrag,\n\n4\n\ndie Befristung der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 16. Oktober 1996 \naufzuheben,\n\n5\n\nist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu \nentsprechen. Das private Interesse des Antragstellers an der \nunbefristeten, auf Fahrten des Antragstellers im Auftrag von \nKonzertagenturen beschränkten Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners, soweit diese solche Fahrten umfaßt.\n\n6\n\nDie angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung ist nach dem für die Entscheidung maßgeblichen \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr \nsprechen erhebliche Gründe für ihre Rechtswidrigkeit.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen gemäß § 15 k Abs. 1 Satz 1 iVm § 15 e Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung \n- StVZO - für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung liegen im Falle des Antragstellers nach \nsummarischer Prüfung nicht vor, weil keine hinreichenden Bedenken \ngegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen.\n\n8\n\nDie persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n9\n\nBeschluß vom 1. September 1970 - VII B \n60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 1 \nund Beschluß vom 19. März 1986 - 7 B 19.86 -, \nNJW 1986, 2779 = Buchholz a.a.O. Nr. 3\n\n10\n\nund des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW)\n\n11\n\nBeschluß vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/92 -, \nNWVBl 1993, 57 = NZV 1992, 464 unter \nBezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom \n4. April 1979 - XII A 287/78 -, \nVerkehrsrechtssammlung 57, 476; Beschluß vom \n20. November 1992 - 19 B 3526/92 -; Beschluß \nvom 8. Dezember 1994 - 19 B 2446/94 -; \nBeschluß vom 15. September 1995 - 19 B \n1933/95 - und Beschluß vom 21. März 1997 \n- 19 B 172/97 -\n\n12\n\neine persönliche Charaktereigenschaft, die die \nVertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren \nPrüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich \ndes Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich \nausführen, würdig zeigt oder nicht. Das Erfordernis des \nNichtbestehens von Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit \nwurde also nicht aufgestellt, um die Fahrgäste vor Unfällen zu \nschützen; diesem Bedürfnis trägt das - bei der Erteilung der gemäß \n§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO erforderlichen Fahrerlaubnis zu \nprüfende - Erfordernis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nRechnung, das Leben, Gesundheit und Eigentum der Fahrgäste eines \nTaxifahrers in gleichem Maße vor Unfällen schützen soll wie Leben, \nGesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Die \nSchutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter von Fahrgästen eines Taxifahrers \neinerseits und sonstigen Verkehrsteilnehmern andererseits ist nicht \nunterschiedlich zu beurteilen.\n\n13\n\nDie persönliche Zuverlässigkeit betrifft demgegenüber das \nbesondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- und bzw. \nMietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren \nordnungsgemäße Beförderung.\n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. April 1995 \n- 19 B 575/95 -.\n\n15\n\nDie aus diesen Gründen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit \nist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand \naller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten \nverkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger \naktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen.\n\n16\n\nVgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht \na.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1992 und \nBeschluß vom 21. März 1997 a.a.O.; VGH \nMünchen, Urteil vom 15. Juli 1991 - 11 B \n91.74 - NZV 1991, 486.\n\n17\n\nDabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz StVZO \ngetroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken gegen die \npersönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder Zuverlässigkeit \nist nicht erforderlich.\n\n18\n\nOVG NW, Beschluß vom 20. November 1992 \n- 19 B 3526/92 -; Beschluß vom 24. Mai 1993 \n- 19 B 616/93 - und Beschluß vom 21. März \n1997 a.a.O.\n\n19\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich aus den in dem \nUrteil des Amtsgerichts L. vom 23. Januar 1997 getroffenen \nFeststellungen zu der Tat des Antragstellers vom 15. Juli 1996 keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die vorstehend definierte persönliche \nZuverlässigkeit des Antragstellers. Das Amtsgericht hat die \nVerurteilung des Antragstellers wegen unerlaubten Besitzes von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge daraus hergeleitet, daß \nder Antragsteller, während er eine Musikband auf ihrer Tournee zu \nden einzelnen Aufführungsorten fuhr, zumindest Mitbesitz an einer \nDose mit etwa 170 Gramm Haschisch hatte, aus der er sich - ebenso \nwie Mitglieder der Musikband - gelegentlich bediente. Nach den \nFeststellungen des Amtsgerichts konnte dem Antragsteller nicht \nnachgewiesen werden, daß er unter der Wirkung von Rauschmitteln \nKraftfahrzeuge geführt hat oder seine Fahrerlaubnis regelmäßig \nmißbraucht, um unter Benutzung von Kraftfahrzeugen Rauschgift \neinzuführen oder damit Handel zu treiben. Weiter ist das Gericht \ndavon ausgegangen, daß der Antragsteller inzwischen den Genuß von \nRauschmitteln vollständig eingestellt hat.\n\n20\n\nAus dieser amtsgerichtlichen Feststellung des Sachverhalts, von \nder der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - in dem Entziehungsverfahren betreffend die Fahrerlaubnis \nzur Fahrgastbeförderung zum Nachteil des Antragstellers nicht \nabweichen darf, ergeben sich keine Zweifel, daß der Antragsteller \ndas besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen \nFahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung mißbrauchen \nkönnte. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller seine Fahrgäste \nzum Kauf oder Gebrauch von Rauschmitteln animieren könnte, ergeben \nsich aus der Feststellung des (früheren) gelegentlichen \nEigengebrauchs nicht. Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, \ndaß der Antragsteller im Rauschzustand Fahrgäste befördern werde. \nDem Antragsteller konnte - wie bereits dargelegt - vom Amtsgericht \nnicht nachgewiesen werden, daß er unter der Wirkung von \nRauschmitteln Kraftfahrzeuge geführt hat; zudem geht das Gericht von \nder vollständigen Einstellung des Rauschmittelkonsums durch den \nAntragsteller aus.\n\n21\n\nAuch aus der Tat des Antragstellers am 29. November 1995 - für \nsich genommen - ergeben sich keine Zweifel an der persönlichen \nZuverlässigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die \nordnungsgemäße Beförderung seiner Fahrgäste. Das Amtsgericht \nP. hat den Antragsteller durch Strafbefehl vom 26. Februar \n1996 wegen Diebstahls verurteilt und dazu festgestellt, daß der \nAntragsteller am 29. November 1995 aus den Geschäftsauslagen eines \nKaufhauses einen \"Edding 500\" zum Verkaufspreis von 4,60 DM \nentwendet hat. Zwar können sich aus - insbesondere mehrfachen - \nEigentumsdelikten durchaus Bedenken gegen die persönliche \nZuverlässigkeit bei der Personenbeförderung ergeben. Dies ist jedoch \nbei einer einmaligen Verurteilung wegen Kaufhausdiebstahls einer \ngeringwertigen Sache noch nicht der Fall, zumal sich daraus noch \nkeine Neigung zur Ausnutzung des persönlichen \nVertrauensverhältnisses zu den Fahrgästen herleiten läßt.\n\n22\n\nBedenken an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers \nlassen sich auch nicht aus dem Inhalt des medizinisch-\npsychologischen Gutachtens der AVUS vom 21. März 1997 herleiten. \nVielmehr kommt das Gutachten - ausgehend von einem früheren \nregelmäßigen Drogenmißbrauch durch den Antragsteller - nach einem \nverkehrspsychologischen Explorationsgespräch und einer medizinischen \nUntersuchung, bei welcher sich keine klinisch faßbaren Anhaltspunkte \nfür akute Drogeneinwirkung, chronischen Drogenmißbrauch oder für \nmittelüberdauernde toxisch psychoorganische Dauerveränderungen \nergeben haben, zu folgendem Ergebnis:\n\n23\n\nInsgesamt entstehe ein widersprüchliches Bild des Antragstellers. \nZwar sei eine tiefergehende und kritische Aufarbeitung seines \nunkontrollierten und unkritischen Drogenkonsums noch nicht erfolgt \nund er bewege sich weiterhin in einem Umfeld, in dem Drogenkonsum \nzur \"Normalität\" gehöre. Andererseits sei aber seine Behauptung der \nDrogenabstinenz seit September 1996 glaubhaft und dies als \nproblemangemessener Schritt und richtige Konsequenz zu werten, was \nzeige, daß der Antragsteller Verhaltenskonsequenzen ziehen und \numsetzen könne und daß sein Vorsatz, künftigen Drogenkonsum \ngrundsätzlich vermeiden zu wollen, ernsthaft erscheine. Im Ergebnis \nsei nicht zu erwarten, daß der Antragsteller künftig ein \nKraftfahrzeug unter dem Einfluß berauschender Mittel führen \nwerde.\n\n24\n\nEs kann hier offenbleiben, ob das Gutachten zur Abklärung der \nKraftfahreignung ausreicht und inwieweit ein zur Frage der \nKraftfahreignung erstelltes Gutachten bestehende Bedenken gegen die \npersönliche Zuverlässigkeit ausräumen kann. Hier sind - wie \nvorstehend dargelegt - durch die Straftaten keine auszuräumenden \nBedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers \nentstanden und vermag das Gutachten solche Bedenken auch nicht zu \nbegründen.\n\n25\n\nSelbst wenn die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 16. Oktober 1996 \noffen und eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs \nunabhängige Interessenabwägung anzustellen wäre, würde diese \nzugunsten des Antragstellers ausgehen. Da Fahrgastbeschwerden über \nein Verhalten des Antragstellers unter Rauschmitteleinfluß nicht \nvorliegen und sowohl das Amtsgericht L. als auch die AVUS die \nBehauptung des Antragstellers, er habe im September 1996 den \nRauschmittelkonsum eingestellt, für glaubhaft halten, ist nicht zu \nbefürchten, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gemäß § 80 b VwGO endet, ein \nrauschmittelkonsumbedingtes Verhalten des Antragstellers das \nVertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrgästen bei Fahrten \nim Auftrag von Konzertagenturen beeinträchtigen wird.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 \nSatz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat setzt in \nständiger Rechtsprechung in Verfahren, deren Gegenstand nur die \nEntziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und nicht \nzugleich auch der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist, den Wert des \nStreitgegenstandes mit dem Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nund entsprechend in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der \nHälfte dieses Wertes fest.\n\n27\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-11/19-b-501-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-11/19-b-501-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311085","retrieved":"2026-07-09 03:41:28.472453+00:00"}}