{"status":"available","doknr":"OLD311094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0610.8A3853.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-10","aktenzeichen":"8 A 3853/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 27. Oktober \n1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises P. \nvom 17. Mai 1993 verpflichtet, die Zuziehung von Rechtsanwalt M. aus P. im \nWiderspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 für notwendig \nzu erklären und den Betrag der zu erstattenden Gebühren und Auslagen für Rechtsanwalt \nM. auf 324,90 DM festzusetzen. \n\nIm übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 4/5 und dem \nBeklagten zu 1/5 auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nKostenschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige \nKostengläubiger seinerseits vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1960 geborene ledige Klägerin ist gelernte \nKinderpflegerin und zur Zeit Hausfrau. Sie hat sechs in den \nJahren 1983, 1986 (Zwillinge), 1988, 1990 und 1992 geborene \nKinder. Die Klägerin lebte mit ihrer Familie bis 1986 in \nB. und erhielt dort Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Mai 1986 \nzog die Familie von B. nach P. und erhält seitdem \nebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte erfahren hatte, daß die Klägerin \nEigentümerin eines Kraftfahrzeuges war, forderte er sie mit \nSchreiben vom 18. März 1992 auf, den Kraftfahrzeugbrief, den \nKaufvertrag und einen Versicherungsnachweis vorzulegen, um \nprüfen zu können, ob die Klägerin den Lebensunterhalt für sich \nund ihre Familie aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen \nkönne. \n\n4\n\nDaraufhin sprach die Klägerin persönlich am 23. März 1992 \nim Sozialamt des Beklagten vor und reichte den Kreditvertrag \nfür den Erwerb des Autos, den Abzahlungsplan für den von ihr \naufgenommenen Kredit sowie den Fahrzeugschein und die \nUnterlagen über die Kraftfahrzeugversicherung ein. Außerdem \nlegte sie eine handschriftliche Erklärung über die Gründe für \nden Kauf des Autos vor. \n\n5\n\nAm 20. Mai 1992 wurde dem Sozialamt des Beklagten bekannt, \ndaß der Vater der sechs Kinder der Klägerin anläßlich eines \nbeim Arbeitsamt P. am 15. Mai 1992 gestellten Antrages \nauf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz mitgeteilt \nhatte, er wohne bei der Klägerin. \n\n6\n\nDaraufhin kürzte der Beklagte in seinem Bescheid vom \n25. Mai 1992 die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die \nMonat Juni 1992 um den Regelsatz für die Klägerin in Höhe von \n473,- DM und um den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe \nvon 189,20 DM.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 26. Mai 1992 bat der Beklagte die \nKlägerin, \"zur Klärung einer Sozialhilfeangelegenheit\" bis \nspätestens 5. Juni 1992 vorzusprechen. Zugleich wies er sie \ndarauf hin, daß die Weiterzahlung der Sozialhilfe gefährdet \nsei, falls der vorgenannte Termin nicht eingehalten werde.\n\n8\n\nAm 29. Mai 1992 fragte die Klägerin telefonisch bei dem \nSozialamt des Beklagten an, aus welchem Grund sie mit Datum \nvom 26. Mai 1992 angeschrieben worden sei. In dem über das \nTelefongespräch unter dem 1. Juni 1992 gefertigten \nAktenvermerk heißt es u.a., der Klägerin sei erklärt worden, \ndaß stichhaltige Hinweise dafür vorlägen, daß sie in \neheähnlicher Gemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder lebe. Die \nKlägerin habe dies bestritten und darauf hingewiesen, daß der \nKindesvater nicht bei ihr wohne.\n\n9\n\nAm 4. Juni 1992 sprach der Kindesvater persönlich bei dem \nSozialamt des Beklagten vor und gab an, daß er gegenüber dem \nArbeitsamt P. die Adresse der Klägerin nur benutzt \nhabe, weil der Briefkasten in seiner eigenen Wohnung wegen \neines Umbaus nicht benutzbar gewesen sei. Dieser Umbau sei \njetzt vorbei und der Briefkasten stehe wieder zur \nVerfügung.\n\n10\n\nEbenfalls am 4. Juni 1992 wandte sich die Klägerin \ntelefonisch an das Sozialamt des Beklagten und fragte an, ob \nsich in ihrer Angelegenheit etwas ergeben habe. Außerdem \nerklärte sie, daß ihr der im Juni 1992 einbehaltene Betrag zum \nLebensunterhalt fehle. In dem über dieses Telefongespräch \ngefertigten Aktenvermerk vom 10. Juni 1992 heißt es u.a., die \nKlägerin sei darauf hingewiesen worden, daß sie ja bisher \ngenug Geld gehabt habe, um ihr Auto abzuzahlen; da dieses Auto \nnicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, könne sie das \nGeld nun zu ihrem Lebensunterhalt verwenden; die Frage nach \nder Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat Juli 1992 könne \nnicht beantwortet werden, weil hierüber erst Ende Juni 1992 zu \nentscheiden sei.\n\n11\n\nDurch Bescheid vom 25. Juni 1992 stellte der Beklagte die \nBewilligung laufender Hilfe für die Klägerin und ihre Kinder \nmit der Begründung ein, daß die Klägerin ihren und den \nLebensunterhalt ihrer Kinder durch eigenes bzw. ihr \nzurechenbares Einkommen Dritter sowie durch eigenes Vermögen \nsicherstellen könne, weil sie mit dem Kindesvater in \neheähnlicher Gemeinschaft lebe und zu ihrem Vermögen ein \nPersonenkraftwagen gehöre, der einen Wert von ca. 28.400,- DM \nhabe. \n\n12\n\nDie Klägerin beauftragte am 3. Juli 1992 Rechtsanwalt \nM. aus P. , ihre Interessen gegenüber dem Sozialamt \ndes Beklagten wahrzunehmen.\n\n13\n\nRechtsanwalt M. legte mit Schriftsatz vom 6. Juli 1992 \nam 8. Juli 1992 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni \n1992 ein und forderte den Beklagten auf, die Einstellung der \nHilfe rückgängig zu machen und die fälligen Sozialhilfebeträge \nsofort zu zahlen mit dem Hinweis darauf, daß er hierfür eine \nFrist bis zum 10. Juli 1992 notiert habe. Zur weiteren \nBegründung führte Rechtsanwalt M. aus, daß die Klägerin \nnicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder \nzusammenlebe und daß sie auf das Auto angewiesen sei, um ihre \nsechs Kinder versorgen zu können. \n\n14\n\nAm 6. Juli 1992 sprach die Klägerin erneut persönlich bei \ndem Sozialamt des Beklagten vor und reichte für den Vater \nihrer Kinder einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes \nP. , ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt über \neinen Rentenantrag und einen Mietvertrag über eine Wohnung in \nBorchen ein. In dem über die Vorsprache der Klägerin \ngefertigten Aktenvermerk vom 8. Juli 1992 heißt es u.a., die \nKlägerin habe erklärt, daß der Kindesvater seine Wohnung in \nder Bahnhofstraße in P. habe aufgeben müssen, weil der \nVermieter die Zimmer für eigene Angestellte benötigt habe; \ndaher habe der Vermieter ihm ein entsprechendes Zimmer in \nBorchen vermittelt. Im Anschluß an diese Erklärungen der \nKlägerin heißt es in dem Aktenvermerk weiter, aufgrund dieses \nMietvertrages könne nicht mehr davon ausgegangen werden, daß \ndie Klägerin und der Kindesvater in eheähnlicher Gemeinschaft \nleben. Der Klägerin sei jedoch dargelegt worden, daß die \nEinstellung der Sozialhilfe auch aufgrund ihres Vermögens \ngeschehen sei und daher eine Wiederaufnahme der Zahlung zur \nZeit nicht möglich sei. Die Klägerin sei aufgefordert worden, \nbei der Bank, die den Kredit für das Auto gegeben habe, \nnachzufragen, ob eine Entlassung aus dem Vertrag möglich sei. \n\n15\n\nAufgrund dieser Aufforderung legte das Autohaus, bei dem \ndie Klägerin ihren Personenkraftwagen erworben hatte, am \n9. Juli 1992 ein Schreiben vor, in dem es u.a. heißt, daß der \nVerkauf des Autos wirtschaftlich gegenwärtig nicht zu \nempfehlen sei. \n\n16\n\nAm 12. August 1992 besprach Rechtsanwalt M. die \nAngelegenheit telefonisch mit einem Sachbearbeiter des \nSozialamtes des Beklagten. \n\n17\n\nDurch Bescheid vom 24. August 1992 bewilligte der Beklagte \nfür die Monate Juli und August 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe von insgesamt 2.894,65 DM. \n\n18\n\nIn einem Aktenvermerk des Sozialamtes des Beklagten vom \n2. September 1992 heißt es u.a., es könne nicht mehr davon \nausgegangen werden, daß die Klägerin mit dem Vater ihrer \nKinder in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Die Überprüfung, ob \nes sich bei dem Auto der Klägerin um geschütztes Vermögen \nhandele, habe ergeben, daß unter Berücksichtigung des \nZeitwertes und des Kredites nur ein Erlös von etwa 6.000,- DM \nerzielt werden könne und gemäß § 88 Abs. 3 BSHG von einer \nVerwertung dieses Vermögens abgesehen werde, zumal die \nKlägerin angegeben habe, die Unterhaltungskosten für das Auto \naus dem Erziehungsgeld für die jüngste Tochter und dem \nMehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu finanzieren. \n\n19\n\nDurch weiteren Bescheid vom 24. August 1992 bewilligte der \nBeklagte für den Monat September 1992 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 2.143,60 DM. \n\n20\n\nDurch Bescheid vom 18. September 1992 hob der Beklagte den \nBescheid vom 25. Juni 1992 auf und teilte dies zugleich dem \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit.\n\n21\n\nDieser beantragte daraufhin unter dem 25. September 1992, \nseine Zuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären \nsowie Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.608,54 DM auf der \nGrundlage eines Jahreswertes für die Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe von 21.667,80 DM zu erstatten. Der Betrag von \n1.608,54 DM setzt sich wie folgt zusammen:\nGebühr § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 7,5/10 685,50 DM \nGebühr § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 7,5/10 685,50 DM \nGebühr § 26 BRAGO 40,00 DM\n14 % MWSt 197,54 DM.\n\n22\n\nZur Erläuterung der Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO \nwies Rechtsanwalt M. darauf hin, daß am 12. August 1992 \neine Besprechung mit einem Sachbearbeiter des Sozialamtes \nstattgefunden habe. \n\n23\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag vom 25. September 1992 durch \nBescheid vom 27. Oktober 1992 mit der Begründung ab, die \nZuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sei nicht \nnotwendig gewesen, denn der am 8. Juli 1992 eingelegte \nWiderspruch habe keine rechtlichen Ausführungen enthalten, \nsondern lediglich zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes \nbeigetragen. Diese Aufklärung habe auch durch die Klägerin \npersönlich erfolgen können.\n\n24\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 2. November 1992 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises P. durch Bescheid vom \n17. Mai 1993 zurück.\n\n25\n\nDie Klägerin hat am 9. Juni 1993 Klage erhoben und die \nAnsicht vertreten, daß es notwendig gewesen sei, nach Erhalt \ndes Bescheides vom 25. Juni 1992 einen Rechtsanwalt mit der \nWahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, weil es nach \nEinstellung der Sozialhilfe zum 1. Juli 1992 um die Existenz \nder gesamten Familie gegangen und sie, die Klägerin, nicht in \nder Lage gewesen sei, zu den Rechtsauführungen des Beklagten \nin dem Bescheid vom 25. Juni 1992 aus eigener Sachkunde \nStellung zu nehmen.\n\n26\n\nDie Klägerin hat beantragt, \nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 27. Oktober 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises \nP. vom 17. Mai 1993 zu \nverpflichten, die Hinzuziehung des \nRechtsanwaltes M. durch die \nKlägerin in dem Widerspruchsverfahren \ngegen den Bescheid des Beklagten vom \n25. Juni 1992 für notwendig zu erklären \nund die mit dem Antrag des \nRechtsanwaltes M. vom 23. Oktober \n1992 bei dem Beklagten angemeldeten \nKosten des Widerspruchsverfahrens auf \n1.608,54 DM festzusetzen. \n\n27\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n28\n\nEr hat die Auffassung vertreten, daß es aus der Sicht der \nKlägerin nicht notwendig gewesen sei, einen Rechtsanwalt mit \nder Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Die von ihrem \nAnwalt in seinem Widerspruchsschreiben vom 6. Juli 1992 \ngemachten Angaben seien schon vorher von ihr anläßlich ihrer \npersönlichen Vorsprachen vorgetragen worden, so daß es des \nEinsatzes eines Anwaltes nicht bedurft habe. Vielmehr habe von \nder Klägerin erwartet werden können, daß sie wie bisher auch \nihr Anliegen persönlich bei dem Sozialamt vorgebracht und \ngegebenenfalls auch persönlich Widerspruch eingelegt \nhätte.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n9. Mai 1995 abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe \nwird Bezug genommen.\n\n30\n\nGegen das ihr am 24. Mai 1995 zugestellte Urteil hat die \nKlägerin am 13. Juni 1995 Berufung eingelegt. \n\n31\n\nSie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen zur \nNotwendigkeit der Zuziehung ihres Rechtsanwaltes im \nVorverfahren und führt ergänzend aus, daß die Höhe der ihrem \nRechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen danach \nbemessen werden müsse, daß der Beklagte mit seinem Bescheid \nvom 25. Juni 1992 die Weiterbewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 auf Dauer \nabgelehnt habe. Dies rechtfertige es, zumindest den \nJahresbetrag der Sozialhilfeleistungen als Berechnungsmaßstab \nfür die Höhe der Gebühren und Auslagen zugrunde zu legen. \nDagegen könne nicht darauf abgestellt werden, daß der Beklagte \ndie Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zum \n1. September 1992 wieder aufgenommen und die zunächst nicht \ngeleisteten Zahlungen für die Monate Juli und August 1992 \nnachbewilligt habe. \n\n32\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach ihrem in erster Instanz gestellten \nAntrag zu erkennen. \n\n33\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n34\n\nEr hält die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das \nWiderspruchsverfahren im Anschluß an die Begründung des \nangefochtenen Urteils nicht für notwendig und vertritt \nhilfsweise zur Höhe der von der Klägerin geltend gemachten \nAufwendungen die Ansicht, daß die Klägerin und ihre Kinder nur \nin den Monaten Juli und August 1992 zunächst einmal keine \nHilfe erhalten hätten, so daß sich die Höhe des Honorars für \nden beauftragten Anwalt an der Höhe der zunächst nicht \nerbrachten Leistungen orientieren müsse. \n\n35\n\nDer Senat hat der Klägerin durch Beschluß vom 7. Mai 1996 \nfür das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung \nbewilligt, soweit es um die Festsetzung von Gebühren und \nAuslagen in Höhe von 437,58 DM geht. Auf die Gründe des \nBeschlusses wird Bezug genommen. \n\n36\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \n(§ 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n40\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. \n\n41\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet. Die Zuziehung von \nRechtsanwalt M. aus P. im Widerspruchsverfahren \ngegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 war \nnotwendig. Seine Gebühren und Auslagen sind allerdings nicht \nin der von ihm beantragten Höhe von 1.608,54 DM, sondern nur \nin Höhe von 324,90 DM festzusetzen. \n\n42\n\nSoweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der \nRechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt \nerlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gemäß \n§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches \n(SGB X) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die \nGebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren \nsind gemäß § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die \nZuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, \ndie die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag \ngemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X den Betrag der zu \nerstattenden Aufwendung fest. Die Kostenentscheidung bestimmt \nnach § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch, ob die Zuziehung eines \nRechtsanwaltes notwendig war. \n\n43\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist \nnotwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen \nVerhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten \nist, das Vorverfahren selbst zu führen. \n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 \n- 8 C 68.91 -, Buchholz, \nGliederungsnummer 316 § 80 VwVfG \nNr. 34, und Urteil vom 22. Januar 1997 \n- 8 C 39.95 -.\n\n45\n\nMaßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem \nBildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines \nRechtsanwaltes bedient hätte. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. August \n1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz, aaO., \nNr. 25; Urteil vom 26. Januar 1996 \n- 8 C 15.95 -, Buchholz, aaO., Nr. 36; \nOVG NW, Urteil vom 7. August 1990 \n- 8 A 1571/88 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NW VBl) 1991, 96, \nund Urteil vom 28. November 1995 \n- 8 A 5370/94 -.\n\n47\n\nMaßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es \nfür den Bürger zumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu \nführen, ist der der Hinzuziehung des Rechtsanwaltes, d.h. \nseine förmliche Bevollmächtigung. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1988 - 6 C 41.85 -, Buchholz, aaO., \nNr. 26; Urteil vom 26. Januar 1996 \n- 8 C 15.95 -, Buchholz, aaO., Nr. 36 \nund Urteil vom 22. Januar 1997 \n- 8 C 39.95 -.\n\n49\n\nNach diesen Maßstäben war es für die Klägerin notwendig, \nRechtsanwalt M. am 3. Juli 1992 im Widerspruchsverfahren \ngegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 zu \nbeauftragen, ihre und die Interessen ihrer Kinder gegenüber \ndem Beklagten wahrzunehmen.\n\n50\n\nAus der Sicht der Klägerin stellte sich die Sachlage nach \nErhalt dieses Bescheides so dar, daß alle bisherigen \npersönlichen Vorsprachen und Telefongespräche sowie die aus \nAnlaß der Vorsprachen eingereichten Unterlagen den Beklagten \nnicht davon abgehalten hatten, die bisher bewilligten \nLeistungen in vollem Umfang einzustellen. Auch hatte der \nBeklagte in seinem Bescheid vom 25. Juni 1992 \nRechtsausführungen unter Angabe der einschlägigen Vorschriften \ndes Bundessozialhilfegesetzes gemacht. Es war für die Klägerin \nschon in tatsächlicher Hinsicht schwierig zu beurteilen, wie \nsie sich zur Sache einlassen sollte, um den vom Beklagten für \nentscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkten der \neheähnlichen Gemeinschaft mit dem Kindesvater und der Nutzung \neines Autos mit Erfolg entgegentreten zu können. Zudem konnte \ndie rechtsunkundige Klägerin die rechtliche Bedeutung und \nTragweite der Angelegenheit nicht einschätzen. Auch hatte sie \nkeine Zeit, persönlich Widerspruch einzulegen und diesen \nausführlich zu begründen, weil sie sich um ihre sechs Kinder \nkümmern mußte, wobei für die Klägerin erschwerend hinzu kam, \ndaß das sechste Kind gerade erst, am 14. Mai 1992, geboren \nworden war. Aus ihrer Sicht ergab sich die besondere Bedeutung \ndes Bescheides vom 25. Juni 1992 vor allem daraus, daß der \nBeklagte alle Leistungen zum 1. Juli 1992 einstellen wollte \nund mit dieser Entscheidung die Existenz der Klägerin und \nihrer Kinder gefährdet war. Der Umstand, daß sie seit Jahren \nin der sozialhilferechtlichen Betreuung des Sozialamtes des \nBeklagten stand, konnte kein Anlaß sein, auch nach Erhalt des \nBescheides vom 25. Juni 1992 ohne Anwalt Rechtsmittel \neinzulegen, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darum ging, \nden Sachverhalt (weiter) aufzuklären, sondern es nunmehr \nmaßgebend auf eine rechtliche Bewertung und Argumentation \nankam. Bei dieser Sachlage war es aus der Sicht der Klägerin \nnotwendig, am 3. Juli 1992 einen Rechtsanwalt mit der \nWahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. \n\n51\n\nErstattungspflichtig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X sind \nallerdings nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes, \ndie ihm gebührenrechtlich auch zustehen. Gemäß § 7 Abs. 1 der \nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) werden die \nGebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach \ndem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen \nTätigkeit hat (Gegenstandswert). Soweit sich die \nGerichtsgebühren eines Rechtsanwaltes nach dem Wert richten, \nbestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren \ngemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach den für die \nGerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese \nWertvorschriften gelten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO \nsinngemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen \nVerfahrens, wenn - wie hier - der Gegenstand der Tätigkeit \nauch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. In \nStreitigkeiten dieser Art gelten in entsprechender Anwendung \ndes § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Wertvorschriften für das \ngerichtliche Verfahren. Demgemäß ergibt sich der Wert des \nGegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Vorverfahren \nin entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag für \nden Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache nach \nErmessen. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit \nsozialhilferechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des OVG \nNW ist, wenn es um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde \nzur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen geht, in \nentsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG der \nJahresbetrag der geforderten Leistungen zugrunde zu legen, \nwenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist. \n\n52\n\nVgl. u.a. den Beschluß vom 6. \nDezember 1995 - 8 E 1015/95 -.\n\n53\n\nHieran anknüpfend liegt der von der Klägerin in dem \nerfolgreichen Widerspruchsverfahren geforderte Gesamtbetrag \nunter dem Jahresbetrag der der Klägerin und ihren Kindern \ngesetzlich zustehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. \nDer Widerspruch der Klägerin vom 6. Juli 1992 richtete sich \ngegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992. Darin \nhatte der Beklagte entschieden, die laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Klägerin und ihre Kinder zum 1. Juli \n1992 einzustellen. Die Bewilligung von Sozialhilfe ist keine \nrentengleiche Dauerleistung. Sie wird vielmehr mit Rücksicht \nauf das Ziel der Sozialhilfe, eine gegenwärtige Notlage des \nHilfesuchenden zu beseitigen, zeitabschnittsweise - in der \nRegel für die Dauer eines Monats - bewilligt. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar \n1979 - 5 C 4.78 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 27, 229; Urteil \nvom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, \nFEVS 43, 1; OVG NW, Urteil vom \n19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS \n45, 58, 65.\n\n55\n\nDeshalb bestimmt der Bescheid eines Sozialamtes, in dem die \nbisher bewilligte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \neingestellt wird, in der Regel, daß die Voraussetzungen für \ndie Bewilligung dieser Leistungen für den auf den Erlaß des \nEinstellungsbescheides nächstfolgenden Monat nicht (mehr) \nvorliegen. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 \nregelte mithin gleichsam spiegelbildlich zur Bewilligung, daß \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1992 \nnicht gewährt werden sollte. Dies war auch aus der Sicht der \nKlägerin der Inhalt dieses Bescheides, denn ihr war bekannt, \ndaß sie in der Vergangenheit laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt vom Beklagten jeweils durch auf den einzelnen \nMonat abstellende Bescheide erhalten hatte, mithin auch aus \nihrer Sicht klar war, daß die laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt Monat für Monat neu bewilligt wurde. \n\n56\n\nHinzu kommt, daß der Beklagte in der Begründung seines \nBescheides nur auf den gegenwärtigen Zeitraum, d.h. auf den \nMonat Juli 1992, abstellen wollte, denn es heißt in dem \nBescheid ausdrücklich, daß Hilfebedürftigkeit im Sinne des \nBSHG zur Zeit nicht gegeben sei. Aus dieser Formulierung war \nfür die Klägerin erkennbar, daß der Beklagte in seinem \nBescheid vom 25. Juni 1992 zunächst nur für den nachfolgenden \nMonat laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ablehnen wollte.\n\n57\n\nDiese zeitliche Begrenzung ist auch von dem Rechtsanwalt \nder Klägerin so gesehen worden, denn er hat den Beklagten in \nseinem Widerspruch vom 6. Juli 1992 aufgefordert, die fälligen \nSozialhilfebeträge fortzuzahlen. Die Verwendung des Wortes \n\"fällig\" durch einen Anwalt konnte wiederum aus der Sicht des \nBeklagten nur bedeuten, daß es anfangs nur um die laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1992 ging, denn \nüber diesen Monat hinaus waren keine Sozialhilfeleistungen \nfällig. Hinzu kommt, daß der Rechtsanwalt der Klägerin dem \nBeklagten eine Frist bis zum 10. Juli 1992 gesetzt hat. Auch \ndiese kurze Frist läßt den Schluß zu, daß dem Anwalt bekannt \nwar, daß nur um die Weiterbewilligung der Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Monat Juli 1992 gestritten werden \nsollte. Der Wert des Gegenstandes für das Vorverfahren bemißt \nsich somit zunächst einmal nach der der Klägerin und ihren \nKindern zustehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe für den Monat Juli 1992.\n\n58\n\nDa der Beklagte auch im August 1992 keine Leistungen \nerbrachte, mußte Rechtsanwalt M. über den Monat Juli 1992 \nhinaus für die Klägerin tätig werden. Dies geschah durch eine \ntelefonische Besprechung mit einem Sachbearbeiter im Sozialamt \ndes Beklagten am 12. August 1992. Mithin war Gegenstand der \nanwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren der Zeitraum \nJuli/August 1992 und die für diesen Zeitraum nachbewilligte \nSozialhilfe in Höhe von 2.854,65 DM.\n\n59\n\nDie Gebühren und Auslagen von Rechtsanwalt M. berechnen \nsich nach dem für die Monate Juli und August 1992 durch \nBescheid vom 24. August 1992 bewilligten Betrag von \n2.854,65 DM auf der Grundlage der im Juli 1992 geltenden \nFassung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch Art. 3 \nNr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom \n9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326. \n\n60\n\nDanach betrug eine Gebühr bei einem Gegenstandswert \nzwischen 2.700,- DM und 3.000,- DM 175,- DM. Dem Anwalt der \nKlägerin standen nach seiner eigenen Berechnung zwei Gebühren \ngemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO in Höhe von 7/10 zu. \nDies ergibt einen Betrag von 224,- DM (2 Gebühren zu 175,- DM \nmit 7/10 = 122,50 DM x 2). Hinzu kommt ein Entgelt in Höhe der \nPauschale von 40,- DM für Post- und \nTelekommunikationsdienstleistungen gemäß § 26 BRAGO in der \nFassung von Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der BRAGO \nvom 18. August 1980, BGBl. I S. 1503. Dem Betrag von 285,- DM \nsind noch 14 % Mehrwertsteuer in Höhe von 39,90 DM \nhinzuzurechnen. Dies ergibt Gebühren und Auslagen in Höhe von \n324,90 DM. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 \nSatz 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n62\n\nDie Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. \n\n63\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor \n(§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-10/8-a-3853-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-10/8-a-3853-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311094","retrieved":"2026-07-09 03:41:29.319151+00:00"}}