{"status":"available","doknr":"OLD311093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0610.25A3632.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-10","aktenzeichen":"25 A 3632/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 1995 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1965 bzw. 1964 in (Kreis Merkez/Provinz Mardin) \ngeborenen Kläger zu 1. und 2. und ihre Kinder, die 1989 bzw. \n1990 ebenfalls in geborenen Kläger zu 3. und 4., sind \ntürkische Staatsangehörige. Sie reisten am 17. Juni 1991 ins \nBundesgebiet ein und beantragten mit Schriftsatz vom 12. Juli \n1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nIm Anhörungstermin des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamtes) vom 9. Oktober 1992 \nhat der Kläger zu 1. Kopie eines Urteils des Zweiten \nStrafgerichts Mardin vom 20. Dezember 1989 vorgelegt. Danach \nsoll er wegen Unterstützung der PKK \"zu 12 Jahren, 4 Monaten \nund 15 Tagen schwerer Haft gemäß Gesetz 1402 des TStGB\" \nverurteilt worden sein. Im übrigen hat der Kläger zu 1. im \nRahmen der Vorprüfung vorgetragen: Seit 1985 habe er die PKK \nunterstützt. Er habe manchmal für sie Pistolen oder kleinere \nWaffen gekauft und ihr als Wegweiser gedient. Er sei 1986 und \n1987 jeweils eine Woche in Haft gewesen. Durch Bestechung und \ndurch den Einfluß seines Onkels, des Ortsbürgermeisters, sei \ner jeweils freigelassen worden. Anlaß für die zweite Festnahme \nsei der Verdacht der Sicherheitskräfte gewesen, er habe \ngesuchte PKK-Aktivisten versteckt. Während der Inhaftierung \nsei er unter Schlägen und Tritten verhört worden. Das \nvorgelegte Strafurteil hätten Bekannte durch Bestechung \nbeschafft. Er werde in der Türkei mit Haftbefehl gesucht.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben ihres Ehemannes \nund trug ergänzend vor: Als ihr Mann 1989 im Zusammenhang mit \ndem Gerichtsverfahren gesucht worden sei, sei ihr einmal auf \nder Wache unter Schlägen bedeutet worden, daß er sich den \nBehörden stellen müsse. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1992 lehnte das Bundesamt die \nAnerkennung als Asylberechtigte sowie Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG ab und forderte die Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats \nnach Bekanntgabe auf. Die Kläger haben rechtzeitig Klage \nerhoben.\n\n6\n\nSie haben vorgetragen: Ihr Heimatdorf befinde sich im \nKurdengebiet. Sie seien aber eigentlich arabischer Herkunft. \nDas Dorf sei Tag und Nacht von der PKK überfallen worden. \nUnter Zwang hätten sie den bewaffneten Männern Lebensmittel, \nKleidung und Unterkunft gewährt. Davon hätten die Dorfschützer \ndie Gendarmerie verständigt, woraufhin ihre Häuser und Läden \nimmer wieder durchsucht worden seien. Im Jahre 1986 habe der \nKläger zu 1. 15 PKK-Leute zu einem Versteck geführt. Weil die \nGendarmerie davon erfahren habe, habe sie ihn für eine Woche \nunter Zufügung von Qualen auf der Wache festgehalten. Aufgrund \nder Bemühungen seines Onkels, der Bürgermeister sei und gute \nBeziehungen habe, sei er freigelassen worden. Im Jahre 1987 \nsei er erneut für eine Woche auf der Wache festgehalten und \ngefoltert und sodann nach Einschaltung seines Onkels wiederum \nfreigelassen worden. In der Folgezeit sei die Familie von den \nSicherheitskräften nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei \ndeswegen zunächst nach Istanbul gegangen, habe dort aber weder \nArbeit noch Unterkunft gefunden. Da er überdies eine \nHaftstrafe von über 12 Jahren zu verbüßen gehabt habe, habe er \nmit seiner Familie unter Zuhilfenahme eines Schmugglerrings \ndas Land verlassen.\n\n7\n\nIm Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom \n13. Dezember 1994 hat der Kläger zu 1. vorgetragen:\n\n8\n\nEr habe vier Jahre die Grundschule in seinem Geburtsort \nbesucht. Eine Ausbildung habe er nicht. 1982 habe er in \nYesilli ein Schuhgeschäft eröffnet, das er bis 1988 betrieben \nhabe. Den Militärdienst habe er von 1984 bis 1986 abgeleistet. \nIm Jahre 1981 habe er geheiratet.\n\n9\n\nSeit 1985 habe er Verbindung zur PKK-Angehörigen gehabt. Er \nhabe sie mit Nahrungsmitteln, Unterkunft und Waffen versorgt. \nSie hätten ihn für den Fall der Hilfeverweigerung mit dem Tode \nbedroht. Im Winter 1986 sei er das erste Mal festgenommen \nworden. Man habe ihm unter den Achselhöhlen Brandverletzungen, \nferner Beinverletzungen sowie mit Gewehrkolben \nKopfverletzungen zugefügt. \n\n10\n\nIm Juni 1987 sei er das zweite Mal verhaftet worden. Jemand \nmüsse beobachtet haben, wie er PKK-Angehörige zu Verstecken \ngeführt habe, und ihn angezeigt haben. Er sei sodann von den \nSicherheitskräften auf die gleiche Weise behandelt worden wie \nbeim ersten Mal. Diesmal sei er allerdings auch Stromstößen \nausgesetzt worden. Freigekommen sei er dadurch, daß sein Onkel \neinen Anwalt beauftragt habe. Anschließend habe er sein \nGeschäft geschlossen und sich nach Istanbul begeben, dort aber \nals Kurde keinen Laden gefunden, den er habe mieten können. Er \nsei deswegen nach vier Monaten, etwa Anfang 1988, \nzurückgekehrt.\n\n11\n\nDas gegen ihn ergangene Strafurteil habe ihm sein Anwalt \nzugeschickt. Wegen der Verurteilung habe er sich nicht länger \nzu Hause aufhalten können, sondern sich in anderen Dörfern \nversteckt gehalten. Mit Hilfe einer Schlepperorganisation sei \nder Familie dann die Ausreise gelungen. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 1992 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, daß bei ihnen die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, \nKurden seien in den Notstandsprovinzen einer Gruppenverfolgung \nausgesetzt und könnten aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf \neine Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen \nwerden.\n\n17\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten mit seiner vom Senat zugelassenen \nBerufung. Er beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge \ndes Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde Kreis Heinsberg \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie sind nicht \npolitisch verfolgt im Sinne der vorgenannten Vorschrift, denn \nsie haben das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, \nunverfolgt verlassen (1., Seite 8), sie haben wegen kurdischer \nVolkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht zu \nbefürchten (2., Seite 12) und verfügen unabhängig davon - bei \nunterstellter volkszugehörigkeitsbedingter Verfolgung - über \neine inländische Fluchtalternative (3., Seite 61), sie haben \nbei ihrer Einreise in die Türkei nicht mit asylerheblichen \nMaßnahmen zu rechnen (4., Seite 128), und schließlich droht \nden Klägern zu 2. - 4. keine politische Verfolgung unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft (5., Seite 137).\n\n27\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \neinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n29\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat \njedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg \nhaben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom \n10. Juli 1989, aaO, 344 ff.\n\n31\n\n1. Die Kläger haben die Türkei im Juni 1991 unverfolgt \nverlassen. Sie waren damals von individueller asylerheblicher \nVerfolgung weder betroffen noch bedroht. Auf die \ndiesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen \nUrteil (Seite 9 ff.) wird Bezug genommen. Nach dem \nvorliegenden Akteninhalt steht für den Senat fest, daß das \nAsylvorbringen der Kläger frei erfunden ist und daß der Kläger \nzu 1. sich in der Türkei auf politischem Gebiet nicht betätigt \nhat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die vom Kläger \nzu 1. vorgelegte Kopie eines Urteils des Strafgerichts Mardin \nvom 20. Dezember 1989 eine - zudem außerordentlich \nungeschickte - Fälschung ist. Dies folgt - worauf bereits das \nVerwaltungsgericht hingewiesen hat - schon daraus, daß für die \nVerfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der \nUnterstützung der PKK stehen, ausschließlich die \nStaatssicherheitsgerichte in der Türkei zuständig sind. Dies \nwar auch im Jahre 1989 nicht anders. Für die dem Kläger zu 1. \nangeblich zur Last gelegten Straftaten wäre somit das \nStaatssicherheitsgericht Diyarbakir zuständig gewesen.\n\n32\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 19. Oktober 1989 an \nVG Hamburg; Tellenbach, Vortrag vom 5. September \n1989 zu ausgewählten Fragen des Türkischen Straf- \nund Strafprozeßrechts, S. 3.\n\n33\n\nGeradezu dilettantisch mutet die Bemerkung in dem \nüberreichten Dokument an, wonach der Kläger zu 1. \"gemäß \nGesetz 1402 des TStGB zu verurteilen\" sei. Denn bei dem Gesetz \nNr. 1402 handelt es sich um das Ausnahmezustandsgesetz, nicht \naber um einen Straftatbestand nach dem Türkischen \nStrafgesetzbuch, dessen Anwendung hier in Betracht gekommen \nwäre (etwa Art. 141, 142, 169 TStGB).\n\n34\n\nVgl. Rumpf, Die asylrechtliche Relevanz der \nArt. 125 ff. des Türkischen Strafgesetzbuches, \nInfAuslR 1986, 250, 260 ff.; Gutachten vom \n19. Oktober 1989 an VG Hamburg, S. 2; Tellenbach, \naaO, S. 1, 16 f.\n\n35\n\nDer Senat hat ungeachtet der Zurückweisung des \nVertagungsantrages der Kläger mit Rücksicht auf die \nAusführungen ihres Prozeßbevollmächtigten vor Schließung der \nmündlichen Verhandlung erneut erwogen, ob eine persönliche \nAnhörung der Klägerin zu 2. zur Sachverhaltsaufklärung geboten \nsei. Dies ist jedoch zu verneinen. Etwaige Angaben ihrerseits \nzur Herkunft des Strafurteils, zu welcher sich im übrigen der \nKläger zu 1. widersprüchlich geäußert hat, sind unbeachtlich, \nweil es sich dabei - wie dargelegt - um eine geradezu \ndilettantische Fälschung handelt und damit feststeht, daß \ndieses Urteil nicht durch ein türkisches Strafgericht gefällt \nwurde. Indem der Kläger zu 1. dieses Urteil im Asylverfahren \nvorgelegt und wider besseres Wissen dessen Echtheit behauptet \nhat, hat er die mit dem Asylgesuch befaßten deutschen Stellen \ngetäuscht. Dies und die weiteren Widersprüche in seinem \nVortrag, die das Verwaltungsgericht im einzelnen aufgezeigt \nhat, erschüttern seine Glaubwürdigkeit grundlegend und \nnachhaltig. Damit entfällt zugleich die Grundlage für einen \nverwertbaren Vortrag der Klägerin zu 2., die sowohl im \nVerwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen \ngerichtlichen Verfahren den Vortrag ihres Ehemanns, des \nKlägers zu 1., bestätigt und ihr eigenes Verfolgungsschicksal \nan das seinige angeknüpft hat. Sprachliche Probleme \nrechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Zwar hat ihr \nweder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen \ngerichtlichen Verfahren ein Dolmetscher für ihre \nMuttersprache, das Arabische, zur Verfügung gestanden; beim \nVerwaltungsgericht erfolgte die Verständigung dadurch, daß der \nKläger zu 1. ihre Angaben vom Arabischen ins Türkische und der \nDolmetscher sie vom Türkischen ins Deutsche übersetzt hat. \nDiese Verfahrensweise birgt nicht die Vermutung der \ninhaltlichen Unrichtigkeit in sich. Solches konkret \ndarzulegen, wäre daher Sache der Kläger gewesen. Dies ist \njedoch bis heute nicht geschehen. Es ist auch nicht \nersichtlich, weshalb die Kläger die falsche Übersetzung der \nAngaben der Klägerin zu 2. hätten geltend machen sollen. Denn \nsie hat die Angaben ihres Ehemanns, des Klägers zu 1., \nbestätigt. Überhaupt haben die Kläger im zweitinstanzlichen \nVerfahren keine Anstrengungen unternommen, schriftsätzlich den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zum Individualvorbringen \nentgegenzutreten, obschon hierfür nahezu zwei Jahre lang \nGelegenheit bestand. Daß solches nur durch die Anhörung der \nKlägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte, \nist nicht substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n36\n\nEine Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit hatten \ndie Kläger zu keinem Zeitpunkt zu befürchten. Denn sie sind \nkeine Kurden. Vielmehr sind sie arabischer Volkszugehörigkeit, \nwie sich aus ihren eigenen Angaben im erstinstanzlichen \ngerichtlichen Verfahren eindeutig ergibt. Bestätigt wird dies \ndurch ihre Sprachkenntnisse. Keiner der Kläger beherrscht die \nkurdische Sprache; auch der Kläger zu 1. wollte in der \nmündlichen Verhandlung des Senats bei einem Gebrauch der \nkurdischen Sprache Verständigungsschwierigkeiten nicht \nausschließen, weshalb er es - wie auch schon zuvor im \nVerwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen \nVerfahren - vorgezogen hat, sich der türkischen Sprache zu \nbedienen. Die Muttersprache der Kläger ist Arabisch. Während \ndie Klägerin zu 2. nur diese Sprache beherrscht, kann sich der \nKläger zu 1. auch auf türkisch verständigen. Die Feststellung \nzur arabischen Volkszugehörigkeit der Kläger stimmt im übrigen \ninsofern mit den hier vorliegenden Erkenntnissen überein, als \ndie Bevölkerung in ihrer Heimatprovinz (Mardin) zu 70 % \nkurdischer und im übrigen überwiegend arabischer Herkunft \nist.\n\n37\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 7.\n\n38\n\nDa alle Bewohner des Heimatdorfes der Kläger Arabisch zur \nMuttersprache hatten, war das Dorf für die türkischen \nSicherheitskräfte von kurdischen Dörfern eindeutig \nunterscheidbar. Die vom Senat verwerteten Erkenntnisse geben \nkeinen Anhalt dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihren \nOperationen arabische Dörfer in Ostanatolien ebenso behandelt \nhätten wie kurdische.\n\n39\n\nEine andere Beurteilung wäre aber auch dann nicht \ngerechtfertigt, wenn die Sicherheitskräfte die Kläger aufgrund \nder von ihnen beschriebenen Abstammung als Kurden angesehen \nhaben sollten. Denn die Kurden waren in der Türkei im \nZeitpunkt der Ausreise der Kläger keiner der \nVolkszugehörigkeit geltenden Verfolgung ausgesetzt. Insoweit \nfolgt der Senat den Feststellungen in dem ins Verfahren \neingeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.). Abgesehen \ndavon ergibt sich das Fehlen einer Verfolgung von Kurden \nallein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der \nAusreise der Kläger auch aus den nachstehenden, die \ngegenwärtige Lage der Kurden in der Türkei betreffenden \nFeststellungen des Senats. Denn nach den insoweit \nübereinstimmenden Aussagen aller sachverständigen Stellen und \nPersonen hat sich die Sicherheitslage für Kurden in der Türkei \nseit Sommer 1991 nicht maßgeblich verbessert. \n\n40\n\n2. Die Kurden haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der \nTürkei keine politische Verfolgung zu befürchten, die ihrer \nVolkszugehörigkeit gilt.\n\n41\n\na) Soll die Asylanerkennung eines türkischen \nStaatsangehörigen allein unter Bezugnahme auf seine kurdische \nVolkszugehörigkeit ausgesprochen werden, so setzt dies \nzunächst die Feststellung voraus, daß der Betreffende über \njene individuellen Merkmale verfügt, an die der türkische \nStaat seine Verfolgungsmaßnahmen - möglicherweise - anknüpft. \nUnerheblich ist dabei, ob und inwieweit der einzelne sich als \nKurde \"fühlt\". Denn ob eine asylspezifische Zielrichtung \nvorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals \nerfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n335.\n\n43\n\nDa durch die Festlegung der verfolgten Gruppe die Personen \nbezeichnet werden, die im Regelfall beachtlich wahrscheinlich \nverfolgungsbetroffen sind, ist Kriterium für die Bestimmung \nund Abgrenzung der Gruppe das Verfolgungsverhalten des \nVerfolgerstaates einschließlich etwaiger Pläne und Programme. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C \n294.94 -, InfAuslR 1995, 422 = NVwZ-RR 1996, 57; \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.\n\n45\n\nBezogen auf die Kurden in der Türkei müssen daher \ndiejenigen objektiven Tatsachen und Merkmale bestimmt werden, \ndie türkische staatliche Stellen dazu veranlassen, in dem \nBetreffenen einen Kurden zu sehen und ihn deswegen \nVerfolgungsmaßnahmen auszusetzen. Gefühle und innere \nEinstellungen eignen sich dazu nicht, solange sie nicht mit \nnach außen erkennbaren Tatsachen und Verhältnissen \nkorrespondieren, welche die - den Betreffenden aus der übrigen \nBevölkerung ausgrenzenden - Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Als \nsolche objektiven Faktoren kommen - namentlich mit Blick auf \ndie Sichtweise bei Sicherheitskräften und Medien in der \nTürkei - vor allem Sprachverhalten und geografischer \nHerkunftsort in Betracht. \n\n46\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an \nOVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 \nan VG Köln, S. 4 f.; Verhandlungsniederschrift des \nOVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 3; Gutachten \nvom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.\n\n47\n\nVon kurdischen Intellektuellen und Journalisten werden \ninsgesamt 22 im Osten und Südosten der Türkei gelegene \nProvinzen als \"kurdische Provinzen\" bezeichnet. \n\n48\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 7. März \n1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom \n21. März 1995 an VG Köln, S. 4; Gutachten vom \n1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.\n\n49\n\nZu diesen zählen alle neun Provinzen, in denen gegenwärtig \nder Notstand gilt. \n\n50\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Mai 1995 \nan OVG Hamburg; Lagebericht vom 10. April 1997, \nS. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 \nan OVG Schleswig, S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 27.\n\n51\n\nFür die Notstandsprovinzen beziffert Kaya, \n\n52\n\nvgl. Verhandlungsniederschrift des OVG \nSchleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.,\n\n53\n\nden kurdischen Bevölkerungsanteil wie folgt: \n\n54\n\nBatman 100 %\nBingöl 100 %\nBitlis 100 %\nDiyarbakir 90 %\nHakkari 100 %\nSiirt 70 %\nSirnak 70 %\nTunceli 80 %\nVan 80 %\n\n55\n\nDie Zahl 100 % bedeutet dabei nicht, daß in der \nbetreffenden Provinz keine türkischen Volkszugehörigen leben; \nsolche sind vielmehr auch dort als Beamte oder Soldaten \neingesetzt. \n\n56\n\nVgl. Kaya, aaO, S. 10.\n\n57\n\nAbgesehen von den Notstandsprovinzen überwiegt der \nkurdische Bevölkerungsanteil in folgenden weiteren Provinzen: \n\n58\n\nMalatya 60 %\nAdiyaman 80 %\nMardin 70 %\nSanliurfa 90 %\nMus 100 %\nAgri 70 %\nIgdir 60 %\n\n59\n\nVgl. Kaya, aaO, S. 7 f.\n\n60\n\nIn den an der Grenze zu Syrien gelegenen Provinzen Mardin \nund Sanliurfa sowie in der unweit des Dreiländerecks Türkei/ \nSyrien/Irak gelegenen Provinz Siirt ist der nichtkurdische \nBevölkerungsanteil überwiegend arabischer Herkunft. \n\n61\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 7.\n\n62\n\nNicht oder nur knapp die Mehrheit stellen die Kurden in \nfolgenden östlichen Provinzen der Türkei: \n\n63\n\nGaziantep 25 %\nKahramanmaras 25 %\nElazig 50 %\nErzincan 50 %\nErzurum 50 %\nKars 50 - 55 %\n\n64\n\nVgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG \nSchleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.; Gutachten vom \n18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2; a.A. \nbezüglich der Provinz Elazig: Oberdiek, Gutachten \nvom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 5: \n75 - 80 %.\n\n65\n\nIn den Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras und Erzincan \nstellen türkische Volkszugehörige die Bevölkerungsmehrheit. In \nden Provinzen Erzurum und Kars besteht etwa die Hälfte der \nBevölkerung aus sogenannten Dadas-Türken und Azeri \n(Aserbaidschaner). \n\n66\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 7; Gutachten vom 18. Juni 1996 \nan VG Sigmaringen, S. 2.\n\n67\n\nIn denjenigen Provinzen, in welchen die Kurden nicht die \nBevölkerungsmehrheit stellen, leben sie in folgenden Kreisen: \n\n68\n\nKahramanmaras Elbistan, Pazarcik, Ekinözü,\n Nurhan, Caglayancerit\nGaziantep Yavuzeli, Araban, Islahiye,\n Nizip, Gaziantep\nErzurum Tekman, Karayazi, Hinis, Cat,\n Horasan, Karacoban, Pasinler\n (Hasankale)\nErzincan Cayirli, Ilic, Kemah, Kemaliye,\n Refahiye, Tercan\nElazig Karakocan, Palu, Maden,\n Kovancilar, Aricak, Alacakaya\nKars Kagizman, Selim, Digor,\n Sarikamis\nArdahan Posof\n\n69\n\nVgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG \nSchleswig vom 22. Juni 1995, S. 11; Gutachten vom \n18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2 f.; Gutachten \nvom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Oktober 1996 an \nVG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar \n1997 an VG Hamburg, S. 2 f.\n\n70\n\nDie vorstehenden Schätzungen Kayas über die kurdischen \nBevölkerungsanteile in den genannten Provinzen der Türkei \nerscheinen dem Senat realitätsgerecht. Namentlich bestehen \nkeine Anhaltspunkte für die Vermutung, der selbst dem \nkurdischen Volk angehörende Gutachter habe den kurdischen \nBevölkerungsanteil jeweils zu hoch geschätzt. Die \nwissenschaftlichen Publikationen, auf die er sich bei seinen \nSchätzungen gestützt hat, hat er offengelegt. \n\n71\n\nVgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG \nHamburg, S. 11 f.; vgl. ferner \nVerhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom \n22. Juni 1995, S. 9; Gutachten vom 18. Juni 1996 an \nVG Sigmaringen, S. 1.\n\n72\n\nJenen Schätzungen korrespondieren Erhebungen, welche die \nOrta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical \nUniversity) für ein im Auftrag der türkischen Regierung \nerstelltes Gutachten durchgeführt hat. Danach belief sich der \nAnteil der kurdisch sprechenden Bevölkerung im Einzugsbereich \nder südostanatolischen Staudammprojekte (\"GAP-Region\") auf \n72,9 %; für die einzelnen Provinzen ergaben sich folgende \nZahlen: \n\n73\n\nDiyarbakir 87,5 %\nMardin 83,3 %\nAdiyaman 80 %\nSanliurfa 77,8 %\nGaziantep 16,7 %\n\n74\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 4, 16, 18.\n\n75\n\nAufschluß über kurdische Volkszugehörigkeit gibt hingegen \nder Name regelmäßig nicht. Denn in der Türkei ist die Zahl der \nKurden, die einen kurdischen Namen trägt, sehr gering, weil \ndie Eintragung in das Personenstandsregister mit einem Risiko \nverbunden ist. Kaya schätzt jene Zahl auf lediglich 4.000 bis \n5.000 Personen. \n\n76\n\nVgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG \nHamburg, S. 3 f.; vgl. ferner Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 15. Oktober 1996 an VG Stuttgart; \nTaylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG \nSchleswig, S. 3.\n\n77\n\nBehauptungen, Kurden seien auch aufgrund ihres Äußeren, \ninsbesondere einer dunkleren Hautfarbe, zu erkennen, \n\n78\n\nvgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 10; Amnesty International, Gutachten \nvom 13. März 1995 an OVG Hamburg; Gutachten \nvom 13. März 1995 an VG Köln,\n\n79\n\nhält der Senat aufgrund eigener Anschauung eher für \nfernliegend. Kaya und Rumpf, die in bezug auf die hier \nerörterte Gesamtproblematik offenkundig über besondere \nSachkunde verfügen, erwähnen jenen Gesichtspunkt jedenfalls \nnicht. Soweit dagegen Kurden in der Osttürkei, namentlich \nkurdische Frauen, traditionelle Kleidung tragen, \n\n80\n\nvgl. Oberdiek, aaO,\n\n81\n\nhandelt es sich um ein Unterscheidungsmerkmal, das - als \nkulturelles Volkstumsbekenntnis - auch für die türkischen \nSicherheitskräfte offenkundig ist. \n\n82\n\nAus alledem ergibt sich für die gerichtlichen \nAsylverfahren, soweit es in ihnen entscheidend auf kurdische \nVolkszugehörigkeit ankommen soll, folgendes: Spricht jemand \ndie kurdische Sprache (Kurmanci oder Zaza), die türkische \ndagegen entweder überhaupt nicht oder nur unvollkommen, so \nhandelt es sich zweifellos um einen Angehörigen des kurdischen \nVolkes. Entsprechendes gilt im allgemeinen bei allen anderen \nPersonen, welche die kurdische Sprache fließend beherrschen. \nDenn türkische Volkszugehörige beherrschen - von wenigen \nGelehrten abgesehen, die sich mit dem kurdischen Volk aus \nwissenschaftlichen Gründen beschäftigen - nicht die kurdische \nSprache, die zur persischen Sprachfamilie zählt und mit dem \nTürkischen nichts gemein hat. Die Feststellung, daß \nAsylbewerber aus der Türkei die kurdische Sprache beherrschen, \nsetzt voraus, daß sie sich bei der Anhörung durch das \nBundesamt oder das Gericht der kurdischen Sprache bedient \nhaben. Dem kurdischen Volk werden in der Regel auch diejenigen \nangehören, die aus einer Provinz stammen, in der \nausschließlich Kurden leben - es sei denn, es liegen \nAnhaltspunkte dafür vor, daß der Betreffende der Familie eines \ntürkischen \"Amtswalters\" angehört. Soweit die Betreffenden \njedoch aus Provinzen mit nennenswerten Anteilen anderer \nVolksgruppen stammen und die kurdische Sprache nicht \nbeherrschen, sind weitere konkrete Tatsachenfeststellungen \ndazu erforderlich, daß die türkischen Sicherheitskräfte den \nBetreffenden als Kurden betrachten. Soweit diesbezüglich \nbehauptet wird, ein bestimmtes Dorf oder Stadtviertel gelte \nbei türkischen Stellen als \"kurdisch\", ist dem, soweit \nentscheidungserheblich, durch Sachverständigenbeweis \nnachzugehen. Ein derartiger Sachverständigenbeweis kann \nerhoben werden; so ist etwa der kurdische Rechtsanwalt Kaya, \nwie der Inhalt seiner Gutachten belegt, offenbar in der Lage, \nüber die ethnische Zuordnung eines jeden Dorfs oder Ortsteils \nin den von Kurden bewohnten Gebieten der Osttürkei Auskunft zu \ngeben. \n\n83\n\nVgl. hinsichtlich des Kreises Pazarcik (Provinz \nKahramanmaras): Gutachten vom 22. Januar 1993 \nan VG Aachen, S. 1 ff.; hinsichtlich eines Dorfs im \nKreis Birecik (Provinz Sanliurfa): Gutachten vom \n18. Dezember 1994 an VG Sigmaringen.\n\n84\n\nHinsichtlich der Volkszugehörigkeit gelten dieselben \nGrundsätze wie auch sonst in Asylrechtsstreitigkeiten für die \nHerbeiführung der richterlichen Überzeugungsgewißheit. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C \n109.84 -, InfAuslR 1985, 244 = DVBl. 1985, 956 = \nBVerwGE 71, 180; Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79; Urteil vom 24. April \n1990 - 9 C 4.89 -, InfAuslR 1990, 238.\n\n86\n\nBleiben daher in bezug auf die behauptete kurdische \nVolkszugehörigkeit beim Gericht auch nach Ausschöpfung der zu \nGebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zurück, so \nist schon aus diesem Grund für eine Asylanerkennung \"wegen\" \nkurdischer Volkszugehörigkeit kein Raum. \n\n87\n\nAn dieser Stelle bleibt klarzustellen, daß spezifische \nFeststellungen zur kurdischen Volkszugehörigkeit dann \nentbehrlich sind, wenn feststeht, daß die türkischen Stellen \nden Asylsuchenden der Unterstützung einer kurdischen \nVereinigung, insbesondere der PKK, verdächtigen. Denn in \nderartigen Fällen findet politische Verfolgung, wie in der \nSenatsrechtsprechung anerkannt ist, \n\n88\n\nvgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, S. 87 ff.,\n\n89\n\nwegen politischer Überzeugung statt. Um diesen Tatbestand \npolitischer Verfolgung geht es aber im vorliegenden \nZusammenhang gerade nicht. Im übrigen entdecken immer mehr \nMenschen kurdischer Herkunft ihre \"kurdische\" Identität, \nobwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen, und schließen sich in \nerheblicher Zahl der in Opposition zum türkischen Staat \nstehenden kurdischen Bewegung an. Die PKK erhält sogar Zulauf \nnicht nur von Kurden, sondern auch von jungen Menschen anderer \nethnischer Herkunft. \n\n90\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 7. März \n1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom \n21. März 1995 an VG Köln, S. 4 f.; Gutachten vom \n1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.\n\n91\n\nb) Es läßt sich nicht feststellen, daß Kurden in der Türkei \neiner staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen. Die Gefahr \neigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich \nauch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn \ndiese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt \nwerden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in \neiner nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit \nvergleichbaren Lage befindet. \n\n92\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531 = NVwZ \n1991, 768.\n\n93\n\nEine staatliche Gruppenverfolgung kann ohne Feststellung \nentsprechender Referenz- oder Vergleichsfälle schon dann \nanzunehmen sein, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für \nein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, was etwa der \nFall sein kann, wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten \nphysisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet \nvertreiben will. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = \nInfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = \nNVwZ 1996, 1110.\n\n95\n\nDaß eine derartige Extremsituation für Kurden in der Türkei \nbesteht, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden, weiter \nunten im einzelnen zitierten Erkenntnissen nicht. Die Annahme \neiner alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten \nVerfolgung setzt daher auch hier eine bestimmte \n\"Verfolgungsdichte\" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht \nmehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder \num eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum \nund Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und \nqualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die \nMöglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener \nBetroffenheit entsteht. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil \nvom 30. April 1996, aaO.\n\n97\n\nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie \nfür jede politische Verfolgung - ist ferner, daß die \nfestgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen \nBetroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \ntreffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es darum, ob die zu \nbeurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich \ngegen die kurdische Volkszugehörigkeit oder gegen eine \ntatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung \ndes Betroffenen richten. Während das Merkmal \n\"Volkszugehörigkeit\" typischerweise zur Gruppenverfolgung in \nBeziehung gesetzt wird, eignet das Merkmal \"politische \nÜberzeugung\" eher dem Tatbestand einer Individualverfolgung. \nUnter bestimmten Umständen können jedoch beide Merkmale mit \ndem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung \nzusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen \nBevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu \nseparatistischen Aktivitäten oder gar generell deren \nUnterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die \nVerfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die \nVolkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der \npauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen \nVolksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und \neine \"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des \nFalles als \"ethnische\" Gruppenverfolgung erscheinen lassen. \n\n98\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 \n- 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Beschluß vom \n7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -.\n\n99\n\nUm zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme \neiner Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und \nAnzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe \nin Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung \n\"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe reicht nicht aus. Denn \neine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine \nGruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann \ngegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig \nerscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der \nGruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb \nnicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. \n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil \nvom 30. April 1996, aaO.\n\n101\n\naa) Aus den vorgenannten Gründen bedarf es zunächst eines \nEingehens auf die zahlenmäßigen Dimensionen, die bei der \nErörterung der Frage, ob alle Kurden in der Türkei politisch \nverfolgt werden, involviert sind. Die kurdischstämmige \nBevölkerung in der Türkei wird auf 13 bis 14 Millionen \nMenschen geschätzt. Somit ist ein Fünftel bis ein Viertel der \nBevölkerung der Türkei kurdischen Ursprungs. Ihre geschätzte \nregionale Verteilung wird wie folgt angegeben: \n\n102\n\n3 Millionen Großraum Istanbul\n2 - 3 Millionen Südküste\n1 Million Ägäische Küste\n1 Million Zentralanatolien\n6 Millionen Ost- und Südosttürkei\n(davon 4 Millionen im Notstandsgebiet) \n\n103\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 6.\n\n104\n\nOb und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung \nin der Türkei von dortigen staatlichen Stellen als \"kurdisch\" \nangesehen wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Daß die \ninsoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb \nder genannten Größenordnung (13 bis 14 Millionen) liegt, ist \nnicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen \nBevölkerung setzt sich, wie der oben wiedergegebenen \nregionalen Verteilung zu entnehmen ist, aus der Bevölkerung in \nden ganz überwiegend von Kurden bewohnten Notstandsprovinzen, \nferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen \nmit erheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen \nAnteil und schließlich der Bevölkerung in den kurdischen \nWohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen. \n\n105\n\nFreilich wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte \nnur eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei \nerwogen, während die Lage jener Volksgruppe im Westen des \nLandes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative untersucht wird; eine Gruppenverfolgung der \nKurden in der Westtürkei wird dagegen nicht ernsthaft in \nBetracht gezogen. Immerhin beläuft sich aber auch der in \nOstanatolien beheimatete, als Opfer einer Gruppenverfolgung \nder Kurden in den Blick zu nehmende Personenkreis auf bis zu \n6 Millionen Menschen. Daß Menschen in derartiger Anzahl im \nTeil eines Landes aktuell von nach Art und Intensität \nasylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht sind, \nist nur anhand außerordentlicher Feststellungen \nnachvollziehbar, die eine Vorgehensweise auf Seiten der \nSicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über \n\"konventionelle\" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und \nVerhöre im Polizeigewahrsam hinausgehen. Auch für die als \ninländische Fluchtalternative zu berücksichtigenden Regionen \nder Türkei verdient bereits an dieser Stelle festgehalten zu \nwerden, daß dort inzwischen bis zu 8 Millionen Kurden leben. \nDaß bei einer derartigen Größenordnung für jeden Kurden ein \nsignifikantes Risiko besteht, Opfer menschenrechtswidriger \nBehandlung im Zusammenhang mit Verhaftung und Polizeigewahrsam \nzu werden, erscheint nicht naheliegend. \n\n106\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zieht auch \nder Senat nur diejenigen im Osten der Türkei gelegenen \nProvinzen in Betracht, die ausschließlich, überwiegend oder \nzum erheblichen Teil von Kurden besiedelt werden. Es handelt \nsich dabei zunächst um die genannten Provinzen, in denen der \nNotstand gilt. Dieser wird vom türkischen Parlament gemäß \nArt. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen \"Ausweitung \nvon Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen \nOrdnung\" ausgerufen bzw. verlängert. Art. 9 a, 11 des \nNotstandsgesetzes enthalten die Ermächtigung zur \"Evakuierung \nbzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften\". \n\n107\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 3.\n\n108\n\nWesentlicher Grund für die Verhängung und Beibehaltung des \nNotstandes ist der Guerilla-Kampf, den die Partei der Arbeiter \nKurdistans (Partiya Karkeren Kurdistan/PKK) am 15. August 1984 \nmit Überfällen auf Gendarmeriestationen im Südosten des Landes \neröffnet hat. Die Aktionen der PKK-Guerilla richten sich gegen \nGendarmeriestationen und andere militärische Ziele, gegen \nsonstige staatliche Einrichtungen, Schulen sowie Fahrzeuge und \nMaterial staatlicher Institutionen. Die PKK geht rücksichtslos \ngegen diejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die \nSeite des Staates stellen. Opfer sind vor allem Dorfschützer \nund deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte und Lehrer.\n\n109\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n13. August 1996, S. 4; Lagebericht vom 4. Dezember \n1996, S. 5; Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 \nan VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 69.\n\n110\n\nMit den Notstandsprovinzen in eine gemeinsame \nasylrechtliche Betrachtung einzubeziehen sind die daran \nwestlich und nordöstlich angrenzenden Provinzen, die ebenfalls \nzum traditionellen kurdischen Siedlungsgebiet zählen und in \ndem oben dargestellten Umfang von Kurden bewohnt werden \n(S. 12 ff.). Auf diese Provinzen haben sich - in \nunterschiedlichem Maße - die militärischen \nAuseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen \nSicherheitskräften ausgeweitet - mit entsprechenden \nAuswirkungen für die kurdische Zivilbevölkerung. \n\n111\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG \nSigmaringen, S. 5 ff.; Gutachten vom 29. August \n1996 an VG Stuttgart, S. 3 ff.; Schreiben vom \n28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage \nund Jung, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n5. November 1996 an VG Sigmaringen.\n\n112\n\nArt und Ausmaß der im vorbezeichneten Gebiet (im weiteren: \nOstanatolien) zu beobachtenden Verfolgungshandlungen der \ntürkischen Sicherheitskräfte lassen nicht die Bewertung zu, \nKurden müßten dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. \n- was im Ergebnis auf das Gleiche hinausliefe - wegen einer \nihnen pauschal unterstellten Nähe zur militanten kurdischen \nBewegung mit Verfolgung rechnen. \n\n113\n\nbb) Allerdings kommt es in Ostanatolien zu zahlreichen \nAktionen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische \nZivilbevölkerung. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe \nin Leib, Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz der \nBetroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich. \n\n114\n\nEs finden in erheblichem Ausmaß Zwangsräumungen von Dörfern \nstatt. Dabei werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand \ngesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die \nZwangsevakuierungen betreffen im Regelfall Dörfer, die von der \nPKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden, \nmeist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am \nFuße hoher Berge. Bisher wurden etwa 2.700 Dörfer und Weiler \nevakuiert und teilweise oder ganz zerstört; die Zahl der \nDörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben. \nDie Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern hält nach wie vor \nan.\n\n115\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 15. November \n1996 an VG Hamburg, S. 3; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 70; \nTaylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG \nNeustadt an der Weinstraße, S. 3; Gutachten vom \n1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4 f.; Kaya, \nGutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg, \nS. 2 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG \nSigmaringen, S. 6 f.; Gutachten vom 29. August \n1996 an VG Stuttgart, S. 4.\n\n116\n\nDie Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte konzentrieren \nsich auf Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, oder aus sonstigen Gründen im \nVerdacht stehen, die PKK zu unterstützen.\n\n117\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995 \nan VG Freiburg, S. 2; Gutachten vom 18. Juni 1996 \nan VG Sigmaringen, S. 7; Gutachten vom 29. August \n1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan, Gutachten vom \n1. Februar 1997 an VG Schleswig, S. 5; Oberdiek, \nGutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, \nS. 3 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 3.\n\n118\n\nZwar haben bei staatlichen Umsiedlungsaktionen alle \nUmsiedler Anspruch auf Entschädigung, die als Startkapital am \nneuen Wohnort ausreichen sollte. \n\n119\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April \n1996 an VG Wiesbaden.\n\n120\n\nEs gibt jedoch keine Belege dafür, daß die kurdischen \nDorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren, \ntatsächlich in nennenswertem Umfang in den Genuß von \nEntschädigungen gekommen wären, die den Aufbau einer neuen \nExistenz erlaubt hätten. Hingegen hat der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die \nHäuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte \nniedergebrannt worden waren, einen schwerwiegenden, gegen \nArt. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 verstoßenden \nEingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der \nWohnung als auch in das Recht auf friedliche Nutzung des \nEigentums gesehen. Auch wenn sich der Gerichtshof gehindert \ngesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von \nsystematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch \nfestgestellt, daß im Hinblick auf eine Wiedergutmachung die \nAnrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als \nwirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der \nGerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, \nweil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher \nSeite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde \nzurückzuziehen.\n\n121\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 16. September 1996 \n(99/1995/605/693), insbesondere Abschnitte 81, 88, \n96, 105.\n\n122\n\nEs gibt - durch Wahlprotokolle und Wählerlisten betreffend \ndie Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995 bestätigte - Berichte \ndarüber, daß von Zwangsräumungen betroffenen Bewohnern später \ngestattet wurde, in ihre Dörfer zurückzukehren.\n\n123\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 an \nVG Stuttgart, S. 5; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nGutachten vom 7. November 1996 an VG \nWürzburg.\n\n124\n\nIm übrigen finden in kurdischen Dörfern zahlreiche - zum \nTeil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen (\"Razzien\") statt. \nDabei dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die \neinzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus. \nDiese werden sodann zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch \nin der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. Dort \nmüssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach \nunten oder auf dem Rücken liegend warten. Während dessen \nwerden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla \ndurchsucht und dabei häufig die Fußböden aufgerissen.\n\n125\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG \nSigmaringen, S. 15; Gutachten vom 29. August 1996 \nan VG Stuttgart, S. 5; Schreiben an Rechtsanwälte \nMeyer-Grage und Jung, S. 3; Amnesty International, \nGutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 1; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember \n1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3.\n\n126\n\nBei den Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische \nDörfer werden die Bewohner unter Druck gesetzt, sich als \nbewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu \nstellen. Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom \n18. März 1924 in geringer Zahl schon immer in der ganzen \nTürkei. Darüberhinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175 \nvom 26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom \n7. Februar 1990 abgeänderte Sonderregelung des Art. 74 \nAbsätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den \nMinisterrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des \nGouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums eine \nausreichende Anzahl von \"vorübergehenden\" Dorfschützern \neingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert \nwerden, wenn in dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen \nfür Gewalttaten, die als Grundlage zur Verhängung des \nNotstandes dienen können, vorhanden sind. Es handelt sich um \neine hohe fünfstellige Zahl von Menschen, die in Ostanatolien \ndas Dorfschützeramt versieht. \n\n127\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli \n1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an \nVG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an \nVG Würzburg; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 \nan VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom \n29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan, \nGutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, \nS. 5.\n\n128\n\nNach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen \nBestimmungen des Dorfgesetzes ergibt, ist keine Person \ngezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. \nGleichwohl löst eine entsprechende Weigerung in den fraglichen \nGebieten bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht aus, \nder Betreffende sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Es \nist vor allem dieser Personenkreis, gegen den sich nach einer \nGuerillaaktion in der Region die Razzien der Sicherheitskräfte \nrichten; die Wohnungen der Betroffenen werden durchsucht, sie \nselbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, daß sie auf \ndie Polizeiwache verbracht und dort mißhandelt zu werden. Es \nkommt vor, daß ihre Häuser mit der Begründung, sie würden der \nGuerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert \nund niedergebrannt werden. \n\n129\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995 \nan VG Freiburg, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 \nan VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten \nvom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 3 f.; \nAmnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 \nan VG München, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 5. November 1996 an VG Sigmaringen; \nAuskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg.\n\n130\n\nDie Feststellung, daß entgegen der Rechtslage faktisch \nvielfach Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes ausgeübt \nwird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß - wie weiter unten \nzu belegen sein wird - wegen der mit dem Amt verbundenen \nVergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum \neinen gilt letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete \nund Regionen, auf die sich die Operationen von \nSicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die \nPKK unter der Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum \nanderen läßt jener Umstand die Neigung der Sicherheitskräfte \nunberührt, jeweils aus gegebenem Anlaß durch die Aufforderung \nzur Übernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der \nBevölkerung des einzelnen Dorfes zu testen.\n\n131\n\nBei einer Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul unter \nkurdischen Familien, die aus Ostanatolien in die Metropolen \nIstanbul, Mersin und Bursa übergesiedelt sind, gaben fast ein \nViertel der Befragten an, der Druck zur Übernahme des \nDorfschützeramtes habe den Entschluß zum Verlassen der Heimat \nausgelöst. \n\n132\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 16 f.; Kaya, Gutachten vom \n11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.\n\n133\n\nAuch im übrigen sind die Aktionen der Sicherheitskräfte in \nkurdischen Städten und Ortschaften von zahlreichen Festnahmen \nbegleitet, von denen Personen betroffen sind, die aus \nsonstigen Gründen den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-\nKämpfern Unterschlupf gewährt oder Nahrung gegeben zu haben. \n\n134\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG \nSigmaringen, S. 5 f.; Gutachten vom 29. August \n1996 an VG Stuttgart, S. 5; Schreiben vom \n28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage \nund Jung, S. 3; Amnesty International, Gutachten \nvom 17. Juli 1996, S. 1 f.\n\n135\n\nErleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis \nvor kurzem geltenden - langen Verweilzeiten im \nPolizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten \nAnwaltszugang (Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen \ndurfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten - diese betreffen \ndie Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet \n30 Tage dauern. Die in Staatssicherheitssachen zuständigen \nStaatsanwaltschaften bei den Staatssicherheitsgerichten \nlehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während \ndes Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab, \ndie Ermittlungen dürften nicht gefährdet werden.\n\n136\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom 4. Dezember \n1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember \n1996 an VG Hamburg, S. 17; Europäisches Komitee \nfür die Verhütung von Folter und unmenschlicher \noder demütigender Behandlung oder Bestrafung \n(CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, \nS. 3.\n\n137\n\nAm 6. März 1997 hat das türkische Parlament einen \nGesetzesentwurf verabschiedet, der eine Verkürzung der maximal \nzulässigen Dauer des Polizeigewahrsams vorsieht. In \nStaatssicherheitssachen darf die Polizeihaft nach der \nNeuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im \nNotstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in \nden ersten vier Tagen in Staatssicherheitssachen nicht \ngesichert.\n\n138\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 1, 11.\n\n139\n\nWelche Auswirkungen jene Reform des türkischen \nStrafverfahrensrechts im einzelnen haben wird, bleibt \nabzuwarten. Einstweilen gilt weiter die Einschätzung, daß vor \nallem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für \nden Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Mißhandlungen \nzu werden, sehr hoch ist. Foltermethoden sind unter anderem: \nFußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln und \nanderen Schlaginstrumenten, \"palästinensisches Hängen\", d.h. \nstundenlanges Hängen an Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem \nRücken zusammengebundenen Händen, Elektroschocks an sensiblen \nKörperteilen und sexuelle Übergriffe. Es wird immer wieder von \nTodesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen \nfestgenommener Personen berichtet. \n\n140\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 10 f.; CPT, Presseerklärung vom \n6. Dezember 1996, S. 1 f.; Amnesty International, \nStellungnahme vom 17. November 1994; \nStellungnahme vom Oktober 1995, S. 1 ff.; \nGutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, \nS. 1 f.; Stellungnahme vom 19. Juli 1996; Taylan, \nGutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an \nder Weinstraße, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom \n15. November 1996 an VG Hamburg, S. 5; Rumpf, \nGutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, \nS. 25 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG \nHamburg, S. 17 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 \nan VG Bremen, S. 19 f.; Kaya, Gutachten vom \n3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, \nS. 3; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG \nSigmaringen, S. 3; Gutachten vom 7. Dezember \n1996 an VG Hamburg, S. 1.\n\n141\n\ncc) Die Asylerheblichkeit jener Maßnahmen läßt sich nicht \nmit der Begründung verneinen, der türkische Staat habe in \nOstanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Allerdings können \nstaatliche Maßnahmen den Charakter asylerheblicher Verfolgung \nverlieren, wenn ein Guerilla-Bürgerkrieg zu einer nachhaltigen \nund nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen \nGebietsgewalt führt. \n\n142\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n341.\n\n143\n\nDavon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine \nRede sein. Zwar ist die PKK-Guerilla, trotz sichtbarer Erfolge \nder Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen \nund vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in \nOstanatolien \"nach wie vor präsent\". \n\n144\n\nSo Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 5; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 5.\n\n145\n\nDiese \"Präsenz\" erstreckt sich jedoch offensichtlich \nlediglich auf - im Verhältnis zur Gesamtfläche Ostanatoliens - \nkleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete. \nJedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens \ndrei Fünftel seiner Land- und Luftstreitkräfte und mindestens \ndie Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien \nstationiert hat,\n\n146\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an \nVG Gera, S. 2,\n\n147\n\nersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über \nzeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete wieder \nzurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen \ngegen die kurdische Dorfbevölkerung kein militärisches Gepräge \nauf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener Gebiete, \nsondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die \ntürkischen Sicherheitskräfte als überlegene Ordnungsmacht \nauftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind.\n\n148\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, \nBeschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 -, \nDVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil \nvom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 \n= NVwZ 1996, 1110.\n\n149\n\ndd) Daß die beschriebenen Maßnahmen der türkischen \nSicherheitskräfte sich gezielt gegen die betroffenen \nAngehörigen der kurdischen Zivilbevölkerung richten, kann \nnicht zweifelhaft sein. Ebensowenig bedarf der Erörterung, daß \ndie beschriebenen Übergriffe wegen ihrer Häufigkeit nicht als \nbloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende - \nAmtswaltersexzesse angesehen werden können. Zwar distanziert \nsich der Staat regelmäßig von Ungesetzlichkeiten \nuntergeordneter Organe, schreitet aber gegen Übergriffe immer \nnoch selten ein. Eine Strafverfolgung von Personen, die für \nFolterungen verantwortlich sind, findet nur in Ausnahmefällen \nstatt; die verhängten Strafen sind in der Regel gering.\n\n150\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 11; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember \n1996 an VG Hamburg, S. 18; CPT, Presseerklärung \nvom 6. Dezember 1996, S. 3; Oberdiek, Gutachten \nvom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff.\n\n151\n\nDie Annahme, Polizei und Gendarmerie würden ohne Duldung \nvon Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren \nstaatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist ohnehin \nnicht realitätsgerecht. Schließlich finanziert der Staat die \nInstrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus \nseinem Haushalt, und er unterhält bis heute Einrichtungen, die \nmit speziellen, der Mißhandlung von Menschen dienenden Geräten \nausgestattet sind.\n\n152\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an \nVG Darmstadt, S. 26 f.; Kaya, Gutachten vom 3. April \n1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; CPT, \nPresseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2.\n\n153\n\nee) Die Verfolgungsmaßnahmen knüpfen auch an asylerhebliche \nMerkmale, nämlich an die mutmaßliche Sympathie der betroffenen \nkurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK an. \nDiese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte \nist im übrigen keineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei \nnicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung durchaus einer \ngewissen Popularität erfreut.\n\n154\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG \nSigamringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 \nan VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.\n\n155\n\nDaß die fraglichen Verfolgungsmaßnahmen daneben auch der \nkurdischen Volkszugehörigkeit als solcher gelten, läßt sich \ndagegen nicht feststellen. Die beschriebenen Vorgänge \nrechtfertigen nicht die Annahme, daß die kurdischen Bewohner \nOstanatoliens bei den türkischen Stellen generell im Verdacht \nstehen, mit der PKK zu sympathisieren. Im Gegenteil finden \nsich Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte - wenn \nauch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und \nunverdächtigen Personen unterscheiden.\n\n156\n\nFür ein völlig undifferenziertes Vorgehen der \nSicherheitskräfte sprechen noch nicht einmal die oben \nbeschriebenen Evakuierungsmaßnahmen. Daß diese in den \nNotstandsbestimmungen ihre Rechtsgrundlage finden, \nrechtfertigt allerdings nicht die Annahme, die Umsiedlungen \nseien nicht gegen die betroffenen Bewohner persönlich \ngerichtet, sondern folgten allein einer \"neutralen\" \nmilitärischen Logik in der als bedrohlich empfundenen \nAuseinandersetzung mit einem die Staatseinheit gefährdenden \nFeind. Mit einer solchen Wertung ließen sich die beschriebene \nRigorosität und Brutalität des Vorgehens, die jegliche \nRücksichtnahme auf die wirtschaftliche Existenz der \nbetroffenen Menschen vermissen lassen, nicht vereinbaren. \nAndererseits konzentrieren sich - wie dargelegt - die \nZwangsräumungen auf Dörfer, deren Bewohner die Übernahme des \nDorfschützeramtes verweigert oder sich aus sonstigen Gründen \nverdächtig gemacht haben, mit der PKK zu sympathisieren. Es \nist daher nicht das Kurdentum der Bewohner allein, sondern ihr \naus der Sicht des Staates politisch vorwerfbares Verhalten, \nwelches für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das \njeweilige Dorf zu räumen, bestimmend ist.\n\n157\n\nIm übrigen war von den dargestellten Vertreibungsmaßnahmen \nbisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer betroffen. \nDie absolute Zahl der evakuierten Dörfer - über 2.700 - ist \nzwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluß darauf, wie \nhoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet \nist, der bislang asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war. \nSolches verbietet sich schon deswegen, weil ein erheblicher \nTeil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die von \nEvakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der \nStadtbewohner an der Bevölkerung fällt selbst in den \nNotstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der \nProvinzhauptstadt Diyarbakir wird auf insgesamt 1,5 Millionen \nMenschen geschätzt.\n\n158\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten \nvom 3. März 1995 an VG Aachen.\n\n159\n\nDer rasante Anstieg der Einwohnerzahl um über eine Million \ninnerhalb von nur drei Jahren kann dabei nur zum geringen Teil \nseine Erklärung in Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem \nbestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die Größe der \nvon Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der \ndurchschnittlichen Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher \nnach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer Ortschaften \nwerden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer \nUnterstützung der PKK-Guerilla ausgesetzt sein. Auch lassen \nsich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit \ngrößerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf \ndie oben beschriebene Weise evakuieren und dem Erdboden \ngleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer \nspricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als \nPKK-Rückzugsgebiete geltenden Regionen. Selbst die Zahl von \n275.653 Menschen, die offiziellen türkischen Quellen zufolge \nin den geräumten Ortschaften gelebt haben,\n\n160\n\nvgl. Oberdiek, Gutachten vom 15. November \n1996 an VG Hamburg, S. 3,\n\n161\n\nhat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil \nnicht feststeht, in welchem Umfang jene Menschen ihre \nHeimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen verlassen \nmußten. Hinzu kommt, daß - wie bereits oben erwähnt - offenbar \neinem Teil der evakuierten Menschen gestattet wird, in ihre \nHeimatdörfer zurückzukehren. Die Anordnung der \nSicherheitskräfte, das Dorf vorübergehend zu verlassen, muß \nnicht in jedem Fall als asylerhebliche Verfolgungsmaßnahme \ngewertet werden.\n\n162\n\nUnter dem quantitativen Aspekt der Verfolgungsdichte wie \nunter dem qualitativen Aspekt der Verfolgung wegen der \nkurdischen Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen sind \nhingegen die Durchsuchungsaktionen, von denen zahlreiche \nkurdische Dörfer im Abstand weniger Monate oder gar Wochen \nbetroffen sind. Bei der Frage nach einer - wenn auch regional \nbeschränkten - Gruppenverfolgung muß indes neben der Situation \nin den ländlichen auch diejenige in den städtischen \nSiedlungsformen in den Blick genommen werden. Zwar wird auch \nvon Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte \nin den Klein-, Kreis- und Provinzstädten Ostanatoliens \nberichtet.\n\n163\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 2, 14 ff.; Gutachten vom 30. November \n1995 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten am 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Taylan, Gutachten \nvom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5.\n\n164\n\nDiese Aktionen konzentrieren sich aber zum einen auf \npolitisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und \nMitglieder pro-kurdischer Parteien oder pro-kurdische \nJournalisten. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten \nKreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der \nGuerilla in Verdacht geraten sind oder die aufgrund besonderer \nUmstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich \ngezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B. \nDiyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig, Erzincan, Erzurum) \nscheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und \nUmfang nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die \nsich in den Großstädten außerhalb der traditionellen \nSiedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen \nweiter unten die Rede sein wird. Mit den beschriebenen \nVorgängen in den Dörfern sind sie jedenfalls nicht \nvergleichbar. \n\n165\n\nDiese Einschätzung wird durch die von Oberdiek \ndokumentierten Presseberichte über das Vorgehen der \nSicherheitskräfte in der Stadt Elazig bestätigt.\n\n166\n\nVgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG \nHamburg, S. 13 ff.\n\n167\n\nEin erheblicher Teil jener Meldungen betrifft \nFestnahmeaktionen gegen einen politisch exponierten \nPersonenkreis, namentlich Angehörige linksextremer türkischer \nGruppen (DHKP-C, TIKKO), Mitglieder und Funktionäre pro-\nkurdischer Parteien, Mitarbeiter pro-kurdischer Publikationen \nsowie Vorstandsmitglieder des Menschenrechtsvereins. Soweit \ntürkische Gruppen oder der Menschenrechtsverein in Rede \nstehen, kann noch nicht einmal eine kurdische \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit \nes um pro-kurdische Parteien und Publikationen geht, war \nAnknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte \noffensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, \nsondern die bei ihnen vermutete \"separatistische\" politische \nÜberzeugung. Auch die sonstigen Meldungen können die Annahme, \neinziger Grund für eine Verhaftung sei die kurdische \nVolkszugehörigkeit des Betroffenen gewesen, nicht stützen. \nEine Meldung (Özgür Politika vom 14. Juli 1996) handelt davon, \ndaß neun Schüler im Alter von 16 bis 22 Jahren wegen des \nVorwurfs, eine türkische Flagge in Brand gesetzt zu haben, \nfestgenommen wurden. Anhaltspunkte dafür, daß allein die \nethnische Herkunft der Betroffenen Grund für die Verhaftung \nwar, enthält jener Pressebericht nicht. Im übrigen enthalten \ndie Meldungen keine Angaben zum Hintergrund der Verhaftungen. \nEs kann keinesfalls unterstellt werden, daß es außer der \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen keinerlei konkrete \nVerdachtsmomente auf Seiten der Sicherheitskräfte gegeben \nhabe. Davon unberührt bleibt, daß die Polizei \n- selbstverständlich - Aktivisten und Sympathisanten der PKK \nin erster Linie in den von Kurden bewohnten Stadtteilen von \nElazig vermutet. Daraus erklärt sich, daß sie derartige \nStadtteile gelegentlich für kurze Zeit abriegelt und auf den \nZufahrtsstraßen Personenkontrollen durchführt. Dies ist jedoch \nkein Indiz dafür, daß die Bewohner jener Stadtviertel \ngenerell, d.h. auch ohne Vorliegen besonderer \nVerdachtsmomente, mit Verhaftung rechnen müssen. Eine \nderartige Einschätzung verbietet sich auch mit Blick auf die \nmaßgebliche Größenordnung. In dem zitierten Gutachten von \nOberdiek sind für die Zeit von Dezember 1994 bis Februar 1997 \ninsgesamt 22 verschiedene Festnahmeaktionen der \nSicherheitskräfte in der Stadt Elazig dokumentiert. Die Zahl \nder kurdischen Bewohner dieser Stadt beläuft sich auf über \n100.000.\n\n168\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 \nan VG Hamburg, S. 4, 6 (Fn. 5): 35 - 40 % von \n300.000.\n\n169\n\nAngesichts dessen davon zu sprechen, jeder kurdische \nBewohner der Stadt Elazig müsse jederzeit mit Verhaftung und \nVerhör unter Folter rechnen, erscheint geradezu fernliegend, \nauch wenn berücksichtigt wird, daß nicht von allen hier \ninteressierenden Vorkommnissen in der Presse berichtet \nwird.\n\n170\n\nVon \"Unbekannten\" verübte, offenbar politisch motivierte \nMorde, die von kurdennahen Oppositionskreisen \nGeheimorganisationen (\"Kontra-Guerilla\", \"Hisbollah\") mit \nVerbindungen zum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren \nOpfer in erster Linie kurdische Politiker und Journalisten \nwaren,\n\n171\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 20; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 4; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 4,\n\n172\n\nerlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der \nstädtischen Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um Einzelfälle \nhandelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos \nverschwunden sind und teilweise später ermordet aufgefunden \nwurden.\n\n173\n\nVgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an \nOVG Schleswig, S. 5.\n\n174\n\nHinsichtlich des Vorgehens in kurdischen Dörfern ist die \nSituation ebenfalls differenziert zu betrachten. Nur die \nHäuser derjenigen werden zerstört, die sich weigern, \nDorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der \nZusammenarbeit mit der PKK stehen. Überwiegend diesem \nPersonenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die \nfestgenommen und in Polizeigewahrsam mißhandelt werden. Die \nvon kurdischen Dorfbewohnern im übrigen zu erduldenden \nMaßnahmen können ebenfalls zum Teil ihrer Intensität nach \nasylerheblich sein. Die pauschale Feststellung, die gesamte \nkurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen, \nbegegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln. Es bestehen vielmehr \nAnhaltspunkte für die Annahme, daß die beschriebenen \nmenschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen \nSicherheitskräfte gegen die kurdische Landbevölkerung jeweils \ndurch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse \nausgelöst werden. Als solche kommen in Betracht: \nAuseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, \nÜberfälle der Guerilla auf Militärstationen, \nStreckenkontrollen der PKK nahe der Ortschaft, Denunziationen \nüber Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten \nGuerilla-Kämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung \nflüchtiger Personen.\n\n175\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 4 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG \nSigmaringen, S. 15; Oberdiek, Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57.\n\n176\n\nDaß sich solche und vergleichbare Anlässe den türkischen \nSicherheitskräften in allen oder doch in so vielen kurdischen \nDörfern Ostanatoliens bieten, daß alle bislang noch nicht \nselbst betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region \njederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in \nVerfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu \nwerden, geben die vorliegenden Erkenntnisse nicht her. Es ist \neher anzunehmen, daß kurdische Dorfbewohner nicht pauschal, \nsondern anlaß- und situationsbezogen der Zusammenarbeit mit \nder Guerilla bezichtigt werden, was bedeutet, daß kurdische \nBewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den \nmilitärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen \nSicherheitskräften und kurdischer Guerilla gekommen sind, mit \nVerfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen \nmüssen.\n\n177\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996 S. 4, 6; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 4, 6.\n\n178\n\nDaß die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos \ngegen die kurdische Bevölkerung vorgehen, so daß ein \nnennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon \nausgenommen ist, ergibt sich noch aus einem anderen \nGesichtspunkt. In jener Region stellt eine große fünfstellige \nZahl staatlich besoldeter \"vorübergehender Dorfschützer\" einen \nTeil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten \nbefangenen türkischen Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen \nVolkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten wird zum \nTeil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie \nvielfach dazu, ihre persönlichen Interessen und die ihrer \njeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam \ndurchzusetzen.\n\n179\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n6. November 1996 an VG Koblenz; Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 4; Auskunft vom 10. Januar \n1997 an VG Würzburg; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.; Rumpf, Gutachten \nvom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Taylan, \nGutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, \nS. 5.\n\n180\n\nIn denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende \nDorfschützer eingestellt werden können, herrscht kein Mangel \nan freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als \nStaatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch \nAnspruch auf Entschädigungszahlungen und Rente haben.\n\n181\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli \n1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 30. Januar \n1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September \n1996 an VG Sigmaringen.\n\n182\n\nSeit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches \nDorfschützeramt (\"freiwillige Dorfschützer\"), welches für \ndessen Inhaber mit einer Reihe von Vergünstigungen verbunden \nist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom \nMilitärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der \nVerteilung von Boden, bei der Verpachtung von staatlichem \nLand, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in \nden Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch \ndiesen Angeboten sind bereits tausende von kurdischen \nDorfbewohnern gefolgt.\n\n183\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG \nMünchen, S. 2; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG \nSigmaringen, S. 1; Gutachten vom 18. Juni 1996 an \nVG Sigmaringen, S. 8.\n\n184\n\nBei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur \nVerfügung gestellt werden, handelt es sich um Kriegswaffen \n(Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4 des Dorfgesetzes). Die \nDorfschützer werden mit Handfeuerwaffen, überwiegend vom Typ \n\"Kalaschnikow\" ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer \nverrichtet den Dienst mit eigenen, vom Staat zugelassenen \nWaffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im \nWaffengebrauch unterwiesen.\n\n185\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli \n1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 15. November \n1996 an VG Stuttgart; Kaya, Gutachten vom 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 15 f.\n\n186\n\nDie Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien \nmit zum Gebrauch bei militärischen Auseinandersetzungen \ntauglichen Schußwaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, daß \nder türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal \nverdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Denn die \nAusgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen \nPersonenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind \nzugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei einer solchen \nAusgangslage müßte der Staat nämlich damit rechnen, daß die \nvon ihm bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur \nkurdischen Guerilla überlaufen und sodann die Waffen gegen die \neigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische \nStaat dieses - im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko \neingeht, so offenbar deswegen, weil er sich - aus welchen \nGründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen \nBevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann \nnicht durch bloßen Hinweis auf den Anteil der Dorfschützer an \nder Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet \nwerden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für \ndie Übernahme und Ausübung des Dorfschützeramtes sind und in \nzahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität \ndurchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen, \nbesteht Anlaß zu der Annahme, daß die Dorfschützer ein auch \nzahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und \nClanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren.\n\n187\n\nAuch an dieser Stelle offenbart sich, daß Maßstab für das \nVerhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den \nKurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit, sondern \nderen politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die \nBereitschaft oder Weigerung, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das \nentscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen \nStaat loyal oder in Opposition gegenübersteht; es gilt das \nMotto: \"Wer nicht für mich ist, ist gegen mich\". Auf diese \nWeise verschärft der türkische Staat die ohnehin bestehenden \ninnerkurdischen Rivalitäten. Durch den \"Bruderkrieg\" zwischen \nkurdischer Guerilla und kurdischen Dorfschützern und die auf \nbeiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die Polarisierung \ninnerhalb des kurdischen Volkes zu.\n\n188\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG \nMünchen, S. 1; Gutachten vom 30. November 1995 \nan VG Freiburg, S. 1; Gutachten vom 20. September \n1996 an VG Freiburg, S. 1; Oberdiek, Gutachten vom \n26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.; Gesellschaft \nfür bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an \nVG Aachen.\n\n189\n\nDieser komplizierten Realität trägt eine asylrechtliche \nBewertung des Inhalts, der türkische Staat verfolge im Osten \ndes Landes \"die Kurden\", nicht Rechnung.\n\n190\n\nIndiz für eine eher staatstragende Rolle von Teilen des \nkurdischen Volkes ist schließlich der Umstand, daß Kurden in \nder Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft \nrepräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die sich \nzum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische \nHerkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner \nVerwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in \nStadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich \nsieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär \naus.\n\n191\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 6.\n\n192\n\nDie Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter \nHinweis darauf relativiert werden, die Erlangung hoher \nPositionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und \nVerzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. Ein in \nDiyarbakir geborener Minister, der die türkische Sprache erst \nin der Schule gelernt hat und deswegen mit unüberhörbarem \nAkzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht \nverleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei \nder Türkei beigetreten, dort Funktionen übernommen, sich zum \nAbgeordneten hat wählen lassen und schließlich der Regierung \nbeigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum \ntürkischen Staat auch in seiner Unteilbarkeit bekannt. \nEntsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im \nOsten des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei \nversehen. Mit der Übernahme von Verantwortung im staatlichen \nBereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern \nvielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen \nStaat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf \ndas Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen \nZugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige \nnach einem unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten, \nmacht jenen Eindruck von Loyalität in der Öffentlichkeit aus. \nEs ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische \nBekenntnis, welches für das Verhalten \"der Türkei\" einem \nMitbürger kurdischer Herkunft gegenüber entscheidend ist.\n\n193\n\nBestätigt wird der vorbezeichnete Aspekt durch einen \nVerkehrsunfall, der sich Anfang November 1996 in Susurluk \n(Provinz Balikesir) ereignet und in der Türkei großes Aufsehen \nerregt hat. Bei diesem Unfall kamen ein hoher Polizeioffizier \nund ein international gesuchter rechtsradikaler politischer \nStraftäter ums Leben. Beide saßen im Fahrzeug des kurdischen \nStammesführers Sedat Bucak aus Urfa, der als einziger Insasse \nüberlebt hat. Sedat Bucak gehört als Abgeordneter der von \nAußenministerin Tansu Ciller geführten Partei des Rechten \nWeges (DYP) dem türkischen Parlament an. Zugleich befehligt er \nin der Provinz Urfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern \nund Bauern bestehende Dorfschützerbrigaden, deren Stärke auf \nmindestens 20.000 Mann geschätzt wird und die den Staat bei \nder Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak \nhandelt es sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner \nkurdischen Herkunft gleichwohl keinen Hehl macht.\n\n194\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an \nVG Bremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an \nVG Würzburg.\n\n195\n\nEine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes, \nder schon im Jahre 1993 publikumswirksam in kurdischer Sprache \nim Fernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich \nbelangt zu werden. Ebenfalls allgemein bekannt ist die \nkurdische Herkunft des kürzlich zurückgetretenen \nWirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des \nVerbandes der Industrie- und Handelskammern.\n\n196\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an \nVG Bremen, S. 3.\n\n197\n\nEin Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der \nkurdischen Bevölkerung der Türkei ist ferner das Ergebnis der \nWahlen zur Großen Nationalversammlung der Türkei vom \n24. Dezember 1995. Nach dem Endergebnis entfielen auf die \nParteien folgende Stimmanteile:\n\n198\n\nRP (Wohlfahrtspartei) 21,32 %\nANAP (Mutterlandspartei) 19,66 %\nDYP (Partei des Rechten Weges) 19,20 %\nDSP (Demokratische 14,65 %\n Linkspartei)\nCHP (Republikanische 10,71 %\n Volkspartei)\nMHP (Partei der Nationalen 8,18 %\n Bewegung)\nHADEP (Volksdemokratische 4,17 %\n Partei)\nSonstige 2,11 %\n\n199\n\nVgl. Archiv der Gegenwart vom 24. Dezember \n1995, S. 40655.\n\n200\n\nWegen der landesweit geltenden 10 %-Klausel blieb der pro-\nkurdischen HADEP der Einzug ins Parlament von Ankara verwehrt. \nHinter dem Gesamtergebnis von 4,17 % verbergen sich freilich \nrecht beachtliche Stimmanteile für die HADEP in der kurdischen \nRegion:\n\n201\n\nAgri 18,04 %\nDiyarbakir 47 %\nHakkari 54 %\nMardin 22 %\nMus 17 %\nSiirt 27 %\nTunceli 17 %\nUrfa 14 %\nVan 28 %\nBatman 37 %\nSirnak 26 %\nIgdir 22 %\n\n202\n\nVgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an \nOVG Schleswig, S. 3 (Fn. 1).\n\n203\n\nDas Wahlergebnis zeigt, daß die im Osten des Landes \nbeheimateten Kurden vielfach in der - ihre politische und \nkulturelle Identität aufgreifenden - HADEP eine Alternative \ngesehen haben und sich von der Stimmabgabe für diese Partei \ntrotz aller ihr geltenden offiziellen Anfeindungen nicht haben \nabhalten lassen. Es weist aber auf der anderen Seite zugleich \ndarauf hin, daß die Kurden auch in der Osttürkei in \nunterschiedlichem, doch insgesamt erheblichem Umfang den \netablierten - konservativen, islamischen und \nsozialdemokratischen - türkischen Parteien gefolgt sind.\n\n204\n\nDie wiedergegebenen Fakten zeigen, daß das kurdische Volk \nin der Türkei hinsichtlich seiner politischen Überzeugung \ngespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des \nPersonenkreises (13 bis 14 Millionen Menschen) und der \nKomplexität der Thematik nicht ungewöhnlich. Letztere wird \ndadurch verstärkt, daß das kurdische Volk auf mehrere Staaten \ndes mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden \nMomenten seiner Geschichte in diesem Jahrhundert (1923 Türkei, \n1947 Iran, 1975 Irak) von der Weltgemeinschaft alleingelassen \nwurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden \neinen eigenen Staat oder eine Föderation bzw. Autonomie \ninnerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der Behauptung \nkultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen, \nweit auseinander. Diese diametral entgegengesetzten \npolitischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln die \nReaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als \nunteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer \nevidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste \nFunktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein \nKurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in \nFrage stellt, muß mit Repressalien der beschriebenen Art \nrechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die \nVerfolgungsmaßnahmen anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die \nVerfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der Kurden - auch \nin Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den \ntürkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt, \nja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für \ndie Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien \nkein Raum.\n\n205\n\nDie Frage, ob Kurden in Ostanatolien einer \nGruppenverfolgung unterliegen, wird in der obergerichtlichen \nRechtsprechung überwiegend offengelassen.\n\n206\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16; OVG \nHamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V \n25/90 -, S. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 23. November 1995 - 11 L \n6076/91 -, S. 23.\n\n207\n\nVereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung \neine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen \nangenommen.\n\n208\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE \n500/96 -, S. 43 ff.\n\n209\n\nDieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr \ndie aufgezeigten Aspekte, die der Annahme einer \nGruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits \nin seiner bisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte,\n\n210\n\nvgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom 11. März 1996 \n- 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff.,\n\n211\n\nnicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von \nKurden in den Notstandsprovinzen ebenfalls bejahende \nRechtsprechung des OVG Schleswig,\n\n212\n\nvgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -, \nS. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -, \nS. 12 ff.,\n\n213\n\nhat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht \nstandgehalten.\n\n214\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.\n\n215\n\nc) Selbst wenn eine Gruppenverfolgung der Kurden in den \nNotstandsprovinzen anzunehmen wäre, so ist eine entsprechende \nFeststellung jedenfalls für diejenigen Kurden, die in \nfolgenden - nicht zum Notstandsgebiet zählenden - Provinzen \nleben, eindeutig zu verneinen.\n\n216\n\naa) In der Provinz Erzincan erreicht der kurdische \nBevölkerungsanteil 50 % nicht. Hier übersteigt die Zahl der \ntürkischen Bevölkerung diejenige der kurdischen \nVolkszugehörigen.\n\n217\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 1 f., 7; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg; Amnesty \nInternational, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG \nHamburg; Oberdiek, Gutachten vom 1. November \n1994 an OVG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten \nvom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 8, 11 f.\n\n218\n\nDie in der Provinz Erzincan lebenden Kurden beherrschen \nalle die türkische Sprache. Es gibt dort nur wenige Kurden, \ndie außerdem Kurdisch sprechen können. In bezug auf \ngesellschaftliches Leben und kulturelle Werte harmonieren \nbeide Volksgruppen. Eine in der Provinz Erzincan geborene \nPerson kurdischer Herkunft ist von einer ebenfalls dort \ngeborenen Person türkischer Herkunft im Hinblick auf Sprache \nund sonstiges Verhalten nur schwer zu unterscheiden; es ist \nschwierig, jene Person als Kurden zu identifizieren. \n\n219\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 2 f.\n\n220\n\nBislang hat es ethnisch bedingte Auseinandersetzungen \nzwischen Türken und Kurden in der Provinz Erzincan nicht \ngegeben. In der Bevölkerung der Provinz Erzincan wird eher \nnach Konfessionszugehörigkeit - zu Aleviten bzw. Sunniten - \nunterschieden. Konflikte in der Bevölkerung sind folglich \nErgebnis religiöser, nicht ethnischer Differenzen. \n\n221\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 3.\n\n222\n\nDie in der Provinz Erzincan lebenden Kurden gelten als dem \ntürkischen Staat gegenüber loyal. Insgesamt wird die \nBevölkerung als staatsnah, die Provinz als Hochburg des \ntürkischen Nationalismus betrachtet. \n\n223\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 3; Verhandlungsniederschrift des \nOVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 9; Amnesty \nInternational, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG \nHamburg.\n\n224\n\nZwar hat es in den letzten Jahren in der Provinz Erzincan, \ninsbesondere in den teilweise von Kurden bewohnten Kreisen, \nder PKK zugeschriebene Überfälle sowie Schießereien zwischen \nSicherheitskräften und Guerilla gegeben. \n\n225\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan OVG Hamburg, S. 3 ff.\n\n226\n\nDie Anzahl dieser Vorfälle läßt es indes nicht zu, die \nProvinz Erzincan in dieser Hinsicht mit den Notstandsprovinzen \nauf eine Stufe zu stellen. \n\n227\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan OVG Hamburg, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg.\n\n228\n\nJedenfalls ist nicht bekannt, daß menschenrechtswidrige \nAktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische Siedlungen in \nder Provinz Erzincan nach Art und Häufigkeit auch nur \nansatzweise denjenigen in den Notstandsprovinzen vergleichbar \nsind. Noch weniger kann mit Rücksicht auf die kulturelle \nAssimilation und politische Loyalität der dort lebenden Kurden \nfestgestellt werden, daß die Sicherheitskräfte sie pauschal \nmit der militanten kurdischen Bewegung in Verbindung bringen. \n\n229\n\nbb) Dieselbe Feststellung gilt für die Provinz Gaziantep, \nderen kurdischer Bevölkerungsanteil lediglich 25 % \nerreicht.\n\n230\n\nDort haben Kurden nur in geringem Umfang oppositionelle \nAktivitäten entfaltet, und die kurdische Guerilla hat keine \ngrößeren Aktionen durchgeführt. Die Aktivitäten konzentrieren \nsich auf das Gebiet entlang der syrischen Grenze, auf die \nProvinzhauptstadt und die Kreisstädte. Art und Ausmaß der \nOperationen der Sicherheitskräfte sind ebenfalls \neingeschränkt. Es ist nicht festzustellen, daß in der Provinz \nGaziantep Dörfer und Städte überfallen, Häuser und Geschäfte \nbombardiert, niedergebrannt und zerstört, Wälder, \nGetreidefelder, Obst- und Gemüsegärten in Brand gesteckt und \nlandwirtschaftliche und andere Maschinen zerstört oder die \nDorfbewohner unter Druck gesetzt werden, ihre Dörfer zu \nverlassen. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte verfolgen hier \nin erster Linie das Ziel, die politischen Aktivitäten in den \nStädten sowie die illegale Ein- und Ausreise und das \nSchmuggeln von Waffen und anderen Geräten über die syrische \nGrenze zu unterbinden. In den ländlichen Gebieten kommt es zu \nbreit angelegten Durchsuchungsaktionen und Festnahmen nur \npunktuell, namentlich wenn es beim Passieren der Grenze \nAuseinandersetzungen gibt oder wenn bekannt wird, daß die \nGuerilla in der Region Unterschlupf und Unterstützung gefunden \nhat. Von einem systematischen Vorgehen der Sicherheitskräfte \nin den von Kurden bewohnten Dörfern der Provinz Gaziantep kann \nkeine Rede sein. Die Aktionen der Sicherheitskräfte in den \nstädtischen Zentren richten sich zumeist gegen kurdische \nIntellektuelle, Mitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen \nParteien (DEP/jetzt HADEP) und Mitarbeiter der pro-kurdischen \nPresse (Özgür Ülke/Yeni Politika); nur vereinzelt wird über \nAktionen gegen sonstige Personen in den Gecekondu-Stadtteilen \nvon Gaziantep berichtet.\n\n231\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 14 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 17; Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.\n\n232\n\nDieser - jedenfalls im Vergleich zur Situation in den \nNotstandsgebieten- gemäßigten Sicherheitslage in der Provinz \nGaziantep entspricht das Wanderungsverhalten. War die \nWanderungsbilanz schon in den Jahren 1975 bis 1985 nur \ngeringfügig negativ, so ist die Provinz Gaziantep inzwischen \nfür die übrigen GAP-Region (Provinzen Adiyaman, Batman, Siirt, \nDiyarbakir, Sanliurfa) das beliebteste Abwanderungsziel \ngeworden.\n\n233\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 23 f.; Kaya, Gutachten vom 11. April \n1995 an VG Aachen, S. 15, 17, 26.\n\n234\n\ncc) Auch für die Provinz Kahramanmaras liegen spezifische \nAnhaltspunkte vor, die gegen eine Gruppenverfolgung der dort \nlebenden Kurden sprechen.\n\n235\n\nEs ist nicht bekannt, daß Häuser und Geschäfte in der \nProvinzhauptstadt, den Kreisstädten und Kleinstädten mit \nArtillerie unter Beschuß genommen oder das Stadtteile, Dörfer \noder Siedlungen zwangsgeräumt worden sind; lediglich über die \nRäumung mehrerer Siedlungsteile eines Dorfes wurde berichtet. \nFreilich finden auch in der Provinz Kahramanmaras in den von \nKurden bewohnten Dörfern und Siedlungen Durchsuchungsaktionen \nder Sicherheitskräfte statt, die ihrer Art nach den oben für \ndie ostanatolische Region beschriebenen entsprechen. Sie \nerreichen jedoch nicht den für die Notstandsprovinzen \nfestzustellenden Umfang. \n\n236\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 7 ff.\n\n237\n\nSo ist es auch zu erklären, daß die kriegsbedingten \nEinbußen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Provinz \nKahramanmaras nicht so gravierend sind wie in der \nNotstandsregion und den diesen benachbarten Provinzen. \n\n238\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 13.\n\n239\n\nDie Abwanderungswelle aus der Provinz Kahramanmaras hat \nzwar im Gefolge der militärischen Auseinandersetzung zwischen \nSicherheitskräften und Guerilla seit 1990 einen Höhepunkt \nerreicht. Gleichwohl rangiert Kahramanmaras im hinteren \nDrittel der Nettoabwanderungsprovinzen. \n\n240\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 27; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 15.\n\n241\n\nIm übrigen wird die Abwanderung aus der Provinz \nKahramanmaras durch religiöse Konflikte mitbeeinflußt. Sie \nbegann nämlich bereits nach den Ereignissen im Dezember 1978, \nin deren Verlauf Hunderte von Aleviten durch fanatisierte \nfundamentalistische bzw. nationalistische Sunniten umgebracht \nworden waren. So erklärt es sich, daß alevitische Kurden in \nerheblich größerem Umfang die Provinz Kahramanmaras verlassen \nhaben als sunnitische Kurden. \n\n242\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 26 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 7.\n\n243\n\ndd) Schließlich fehlt es auch für die Provinz Sanliurfa an \ngreifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dort finde eine vom \ntürkischen Staat zu verantwortende Gruppenverfolgung der \nKurden statt. Wegen der geografischen Lage der Provinz \n- flaches Land - stehen hier militärische Operationen bei der \nPKK nicht im Vordergrund. Sie beschränkt sich vielmehr eher \nauf Propaganda, Spendensammlungen, Anwerben von Nachwuchs, \nAufbau logistischer Unterstützung und Anlegung von Depots. Es \nläßt sich folgerichtig auch nicht feststellen, daß Maßnahmen \nder türkischen Sicherheitskräfte in dieser Provinz gleiches \nAusmaß wie in anderen Regionen erreicht haben.\n\n244\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 18. Dezember 1994 \nan VG Sigmaringen; Gutachten vom 12. Mai 1996 an \nVG Sigmaringen, S. 6; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 3. Februar 1995 an VG Sigmaringen; Rumpf, \nGutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, \nS. 4.\n\n245\n\n3. Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen \neine Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in \nOstanatolien unterstellt wird, kommt nach derzeitigem \nErkenntnisstand die Zuerkennung politischen Asyls an türkische \nStaatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb \nOstanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher \nsind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen \nNachteile drohen.\n\n246\n\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen \nist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a \nAbs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage \nversetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen \nseines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden \nkann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt \nvoraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden \nGebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und \nihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren \ndrohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen \nGründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde. \n\n247\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n342 ff.\n\n248\n\nSteht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist \nund daß ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates \nunzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter \ngleichwohl nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn \nsich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer \nVerfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des \nGrundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative \neröffnet. Dies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene \nin diesen Landesteilen nicht nur vor politischer Verfolgung, \nsondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren \nhinreichend sicher ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein \nAusweichen unzumutbar machten, und daß ihm auch keine \nsonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine \nausweglose Lage geriete. \n\n249\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n345.\n\n250\n\nDaraus folgt, daß hinsichtlich der wirtschaftlichen \nVoraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative der \ngewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, daß einem vor \nregionaler Verfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner \nAusreise ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus \nwirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall \nkommt auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier \nalso hinreichende Sicherheit vor Eintritt existentieller \nNachteile und Gefahren - zur Anwendung. Daß die oben \nwiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur \nso verstanden werden können, ergibt sich auch daraus, daß das \nGericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der \nSicherheit vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen \nsei schon für die Rückschau (also für die Frage, ob der \nAusländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten \nVerfolgung ausgesetzt war) der herabgestufte Prognosemaßstab \nanzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare Besserstellung \nauch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und \nGefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates \nmöglicherweise verbunden gewesen wären, sei nicht geboten. \n\n251\n\nAaO, 344 f.\n\n252\n\nJenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, \ndaß der herabgestufte Prognosemaßstab jeweils zur Anwendung \nkommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr eingreift. Dies ist hinsichtlich der \nSicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann \nder Fall, wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch \nverfolgt wurde. Dagegen kommt der Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz \ndann nicht zum Tragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler \npolitischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine inländische \nFluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter \npolitischer Verfolgung, nicht aber wegen \nverfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen \nwar. \n\n253\n\nDer Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs \nhinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn \nder Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat \nund Nachfluchttatbestände sich nur auf einen Teil des \nHeimatstaates beziehen. \n\n254\n\nVgl. BVerfG, aaO, 345 f.\n\n255\n\nDies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom \nKurden in der Türkei: Ist der Asylbewerber unverfolgt aus der \nTürkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien \neiner Gruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der \nWesttürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, \nnur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a \nAbs. 1 GG anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren drohen. \nGleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner \nAusreise einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei \nausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile \nausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer \nVerfolgung unzumutbar gewesen sein sollte. Sollte der \nAsylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde \nvon einer Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen \ngewesen sein und ein Umzug wegen Fehlens einer asylrechtlich \nzumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei \naußer Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere \nPrognosemaßstab auch auf diese Voraussetzung einer \ninländischen Fluchtalternative.\n\n256\n\na) In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen \nSiedlungsgebiete (im folgenden zur Vereinfachung: Westtürkei) \nsind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche \nPrognosemaßstab für eine inländische Fluchtalternative bei in \ndiesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer \nVerfolgung ist - wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im \nFalle der Vorverfolgung, also derjenige der hinreichenden \nVerfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die \nBejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so \ngeringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder \n- auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit \ndes Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte \nZweifel bestehen; erst recht setzt die Verneinung einer \nVerfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter \nÜbergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann. Über eine \"theoretische\" \nMöglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist \nerforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als \nnicht ganz entfernt und damit als durchaus \"reale\" Möglichkeit \nerscheinen lassen.\n\n257\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C \n20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil \nvom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, \n270, 271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C \n62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192.\n\n258\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden \noder dort hinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum \nnicht politisch eingesetzt haben, nicht vor. \n\n259\n\naa) Ein signifikantes Risiko, Opfer sogenannter \nextralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für Kurden in \nder Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über \nAktionen der Polizei, die sich gegen als Terroristen \nverdächtige Personen richteten und mit deren Erschießung \nendeten, geben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, daß es \nsich bei den Opfern um Kurden handelte. Soweit die Namen von \nmilitanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen \ngenannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die \nGetöteten verdächtigt wurden, erscheint ausgeschlossen, daß \nAuslöser für die polizeilichen Operationen allein die \nkurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein \nkönnte. \n\n260\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 47; Amnesty International, \nStellungnahme vom Oktober 1995, S. 5.\n\n261\n\nSoweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten, \ninsbesondere in Adana, von der Polizei erschossen wurden, ist \naus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer \nersichtlich, daß es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem \nHintergrund handelte. Eine dahingehende Annahme versteht sich \nnicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen \nBevölkerungsanteils werden Kurden nämlich schon statistisch \nauch von einer beträchtlichen Zahl der Polizeimaßnahmen \nbetroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle \nzweifelhaft, ob die Polizisten im Zeitpunkt des \nSchußwaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, daß es sich \nbei den Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die \nBeamten den Presseberichten zufolge für ihr Verhalten \nErklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären, \nz.B. der Betroffene sei trotz Aufforderung nicht \nstehengeblieben oder er sei im Besitz einer Waffe gewesen und \nsei nicht stehengeblieben oder er habe den Schußwechsel \neröffnet. Dem widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen \nder Getöteten, wonach es für das polizeiliche Vorgehen keine \nRechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen \nvorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu \nfolgen ist, kann anhand der in den vorliegenden Erkenntnissen \nwiedergegebenen Angaben nicht verläßlich beurteilt werden. \n\n262\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 46 f, 51, 65; Kaya, Gutachten vom \n20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f.\n\n263\n\nSoweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul \nberichtet wurde, ist letztlich unklar geblieben, ob die Taten \nvon türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es \nüberhaupt einen politischen Hintergrund gab. \n\n264\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten \nvom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 5; Rumpf, \nGutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, \nS. 13 f.\n\n265\n\nVon Morden durch unbekannte Täter betroffen waren \nMitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen Parteien HEP, \nDEP bzw. HADEP sowie Mitarbeiter der pro-kurdischen \nPresse.\n\n266\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 24, 33; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 42 ff.; \nRumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, \nS. 15; Amnesty International, Stellungnahme vom \n19. Juli 1996, S. 2; Taylan, Gutachten vom \n1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4.\n\n267\n\nDie meisten der über hundert Morde an den Vertretern jener \nParteien in den letzten Jahren wie auch der sonstigen \n\"Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluß\" haben sich allerdings im \nNotstandsgebiet ereignet.\n\n268\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 61 f.\n\n269\n\nVereinzelt wird davon berichtet, daß die Polizei Kurden \nerschossen hat, die sie als \"Guerilla-Kämpfer\" bzw. \"PKK-\nMilitante\" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und \nob die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie \nAugenzeugen versichern, kann anhand der Zeitungsmeldungen \nnicht verläßlich beurteilt werden.\n\n270\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 27, 46; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 41.\n\n271\n\nJedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der \nRechtsordnung nicht gedeckten polizeilichen Tötungen von \nPersonen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier \nin Rede stehenden Personengruppe so gering, daß für die \nAnnahme einer dahingehenden Gefahrenlage für einen nicht durch \nganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis (Verdacht der \naktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein \nRaum ist.\n\n272\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 64.\n\n273\n\nDieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen, \ninsbesondere mit der kurdischen Frage befaßte Politiker und \nJournalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen \nMordanschlägen geworden sind. Die Zahl dieser Fälle ist nach \nAngaben türkischer Menschenrechtsorganisationen 1995 und 1996 \ndeutlich zurückgegangen.\n\n274\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 4.\n\n275\n\nbb) Ebensowenig kann festgestellt werden, daß \nAnknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und Folter in der \nWesttürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des \nBetroffenen ist. Freilich wird in der türkischen Presse über \nzahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der \nWesttürkei berichtet, namentlich aus den Städten Adana, \nMersin, Izmir und Instanbul, aber auch aus sonstigen Städten \ndes Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis \n(Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der \nSchwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, \nSakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, \nAnkara, Kirsehir) und der Cukurova-Region (Provinzen Adana und \nMersin).\n\n276\n\nVgl. die Dokumentationen von Oberdiek, \nGutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, \nS. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.; \nAmnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 \nan VG München, S. 3; Rumpf, Gutachten vom \n21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für \nbedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an \nOVG Schleswig, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 13. August 1996, S. 6; Lagebericht \nvom 4. Dezember 1996, S. 6.\n\n277\n\nDie dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den \nEindruck, daß die Gefahr für einen beliebigen in der \nWesttürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick \nauf sein Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer \n\"terroristischen\" Vereinigung verhaftet und unter Folter \nverhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit \nist.\n\n278\n\nVon den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in \nerheblichem Umfang betroffen waren Funktionäre und Mitglieder \nder prokurdischen Parteien. Es handelte sich dabei zunächst um \ndie Partei des arbeitenden Volkes (HEP). Diese wurde am \n14. Juli 1993 vom türkischen Verfassungsgericht verboten. Als \nverfassungswidrig wurde insbesondere die Forderung nach einer \nkulturellen Autonomie für das Kurdengebiet angesehen, da die \nUnterscheidung zwischen Türken und Kurden nicht mit der \nVerfassung in Einklang stehe. Die Nachfolge der HEP trat in \npolitischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die \nDEP (Demokratiepartei) an. Am 16. Juni 1994 wurde auch die DEP \nvom türkischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig \nerklärt. Die Mitglieder der Partei haben daraufhin die HADEP \n(Demokratiepartei des Volkes) gegründet.\n\n279\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 \nan VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 15. Juli 1994 an \nVG Düsseldorf; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 32; Gutachten \nvom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 \n(Fußnote 12).\n\n280\n\nAm 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, \ndarunter sieben ehemalige Parlamentsabgeordnete, der DEP vom \nStaatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend langjährigen \nFreiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren \nFreiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten \nBande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober 1995 vom \nKassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das \nRevisionsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, daß \nPersonen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich \nund prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie \nnachweislich kritisiert hätten, als einfache Mitglieder der \nPKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten. \nTatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit \neiner Fahne in den kurdischen Nationalfarben ins Parlament \neingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und \nihn schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den \nübrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht das \nerstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das \nStaatssicherheitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am \n11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten \nArtikel 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von \n14 Monaten und einer Geldstrafe von 116 Millionen TL (ca. \n2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die \nbereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die \nAngeklagten auf freiem Fuß sind. Dieses Urteil hat das \nRevisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt.\n\n281\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.\n\n282\n\nAm 24. August 1996 wurde vor dem Staatssicherheitsgericht \nAnkara das Strafverfahren gegen führende Persönlichkeiten der \nHADEP eröffnet, denen die Staatsanwaltschaft Mitgliedschaft in \nder PKK zur Last legt; es drohen langjährige Freiheitsstrafen. \nAnlaß ist ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni \n1996 in Ankara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und \ndie Fahne der PKK gehißt worden war.\n\n283\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 4; Kaya, Gutachten vom \n30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 3.\n\n284\n\nDie beschriebenen Vorgänge zeigen auf, daß sich Mitglieder \nund Funktionäre von HEP, DEP bzw. HADEP in einer Atmosphäre \nbewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch \nFeindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, daß \ngerade die jeweils zuständigen örtlichen Sicherheitskräfte die \ngenannten Parteien vielfach pauschal als \"zivilen verlängerten \nArm der PKK\" betrachten und darin die ersichtliche \nHemmungslosigkeit bei der Vornahme von polizeilichen \nEingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage \nfindet.\n\n285\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 61 f.\n\n286\n\nEs steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte \nobjektiv gegen die Parteizugehörigkeit und die deswegen \nunterstellte \"separatistische\" politische Überzeugung der \nBetroffenen gerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe daneben auch der \nVolkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies \ngeradezu ausgeschlossen, weil in der HADEP auch andere \nBevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen \nsind. Aus deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der \nlokalen Vorstände, womit die HADEP dem staatlichen Verdacht \nseparatistischer Bestrebungen vorbeugen will.\n\n287\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 3 (Fn. 3).\n\n288\n\nEs fehlen aber jegliche Belege dafür, daß die \nSicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen Angehörige der \nHADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.\n\n289\n\nEine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit \nsich Festnahme- und Durchsuchungsaktionen gegen kurdische \nZeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen Journalisten und \nMitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen \nSprache in Wort, Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr \nverboten. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden, \nbesteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte \nfür Kurden gefordert werden. Vor allem die Tageszeitung Özgür \nGündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als \nSprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur \nwohlwollend, sondern auch kritisch berichtet hatte. Am \n14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß \nsie bzw. ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen \nund administrativen Maßnahmen ausgesetzt sahen, ihr Erscheinen \nein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung \nÖzgür Ülke (Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 mußte \nauch diese Zeitung aufgrund mehrerer Verbotsanordnungen des \nStaatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen. \nNachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung \nYeni Politika (Neue Politik), die erstmals am 12. April 1995 \nerschien und deren erste acht Ausgaben von der \nStaatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die \nTageszeitung Özgür Politika (Freie Politik).\n\n290\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 \nan VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 24. August \n1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar \n1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf, \nGutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 4; \nGutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3; \nGutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3 \n(Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG \nBremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai \n1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan, \nGutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen; \nGutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, \nS. 3 f.\n\n291\n\nAuf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet \nsind ferner Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kulturelle \nEinrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische \nPersönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von \nstaatlicher Seite eine politische Nähe zur PKK nachgesagt \nwird.\n\n292\n\nZahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen \nstehen im Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, \ndie am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder \n15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes \ndurch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen sind \nausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die \nmilitante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser \nEinstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend \nzu bewerten ist polizeiliches Einschreiten gegen \nFestlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem \nkurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische \nManifestationen der Identität des kurdischen Volkes erfolgen, \nso wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen \nNationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder \nangestimmt werden oder kurdische Folkloregruppen auftreten. \nEinen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig von \nder PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen \nin Ostanatolien oder die Ermordung eines kurdischen Politikers \noder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der politische \nCharakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die \nReaktionen der Sicherheitskräfte darauf. \n\n293\n\nZahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch \nbestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter denen die militante \nkurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge, \nSchießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und \nFlugblattverteilungaktionen. Es kann nicht festgestellt \nwerden, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil \nder maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete \nVerdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf die \nVolkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. \nDenn es gibt Anhaltspunkte dafür, daß sich in den \nwesttürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen \nausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren \nund ihnen materiell behilflich sind. \n\n294\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom \n28. Januar 1994 an VG Ansbach, S. 5 f.; Rumpf, \nGutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, \nS. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, \nS. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, \nS. 5.\n\n295\n\nDiesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen \nMaßnahmen, die ersichtlich von der Absicht getragen sind, der \nfür jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten \nVerantwortlichen möglichst rasch habhaft zu werden. Ein \nwahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der kurdischen \nStadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur \neinen verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen \nkönnte, gibt dabei keinen Sinn. Auch wenn im Zusammenhang mit \nspektakulären Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert \nPersonen verhaftet werden, so liegt die Annahme nahe, daß es \nsich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der \nVergangenheit bereits polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder \nauf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung \nauslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen. \n\n296\n\nDaß solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang \nweder hier noch in der ostanatolischen Heimat türkischen \nStellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen sind, \neinem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang \nmit einer routinemäßigen Personenkontrolle \nmenschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht \nanzunehmen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß \ndie Beamten bei einer derartigen Kontrolle die kurdische \nVolkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres \nfeststellen können. Der Personalausweis (Nüfus), der bei \nBehördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muß und in dem \nunter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf, \nin dem die Geburt registriert wurde, vermerkt sind, \n\n297\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 12; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln; \nAuskunft vom 7. April 1996 an VG Würzburg; \nAmnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 \nan VG Köln,\n\n298\n\ngibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluß. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn der Betreffende als Kind kurdischer \nEltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit \nder Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren \nwurde, in der es neben dem kurdischen einen beachtlichen \ntürkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen \nMalatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und \nKars). In solchen Fällen ist nämlich nicht ersichtlich, wie \nmit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand \nfestgestellt werden soll, ob der Betreffende in einem \nausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder Stadtviertel \ngeboren ist. Im übrigen werden die Provinzen Gaziantep, \nKahramanmaras, Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen \ntürkischen Bevölkerungsanteils und der größeren \"Staatsnähe\" \nihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als \"kurdisch\" betrachtet. \nFür die Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, daß sie weniger mit \nden militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen \nSicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit den \nKonfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in \nVerbindung gebracht wird. \n\n299\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 3; Gutachten vom 11. April 1995 \nan VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des \nOVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf, \nVerhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom \n22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 \nan VG Aachen, S. 7, 17; Amnesty International, \nGutachten vom 13. März 1995 an OVG \nHamburg.\n\n300\n\nSelbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder \nüberwiegend von Kurden bewohnten Provinz geboren ist, ist dies \nanhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres \nersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der \nGeburtsregistrierung können nach einem Umzug auf den neuen \nWohnort umgeschrieben werden. \n\n301\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 13; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty \nInternational, Gutachten vom 3. März 1995 an VG \nKöln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n28. Oktober 1994 an VG Köln.\n\n302\n\nDies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen \nEinfluß. Ist der Betreffende aber in einem außerhalb der \nProvinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so \nist für einen Polizeibeamten in der Westtürkei im allgemeinen \nnicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, daß der Betreffende \naus der Kurdenregion stammt. \n\n303\n\nAuch die Sprache wird anläßlich einer Routinekontrolle den \nBetreffenden nicht immer als Kurden verraten. Freilich kann \nein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht, \nunter Umständen Aufschluß über seine kurdische \nVolkszugehörigkeit geben.\n\n304\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 13; Gutachten vom 4. November 1994 \nan OVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 4; Oberdiek, Gutachten \nvom 1. November 1994 an VG Köln, S. 8, 10; Franz, \nStellungnahme vom 25. August 1994 an VG \nKöln.\n\n305\n\nDies setzt allerdings voraus, daß der Betreffende als Kind \nzunächst lediglich Kurdisch als Muttersprache und erst später \nin der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei \nallen kurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr \ngilt für einen Teil dieser Menschen, insbondere für die \nkurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und \nGaziantep, daß sie nur die türkische Sprache beherrschen.\n\n306\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 11. April 1995 \nan VG Aachen, S. 32.\n\n307\n\nStammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache \nbeherrschender Kurde aus einer Provinz Ostanatoliens, in \nwelcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache \ndieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern \nderselben Region, so daß die Sprache über seine ethnische \nZugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich, \nwenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache \nneben der kurdischen von Geburt an erlernt. Für die kurdischen \nBewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und Gaziantep \ngilt im übrigen allgemein, daß sie anhand ihres \nSprachverhaltens von dort lebenden türkischen Volkszugehörigen \nnicht zu unterscheiden sind.\n\n308\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an \nOVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 11. April 1995 \nan VG Aachen, S. 32.\n\n309\n\nDaß bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf \ndie Frage \"Bist Du Kurde?\" Aufschluß über die ethnische \nIdentität des Betreffenden liefern soll,\n\n310\n\nso Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 7; ähnlich Kaya, \nVerhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom \n22. Juni 1995, S. 8,\n\n311\n\nist nicht nachvollziehbar. Daß in der Türkei, in welcher \njede Unterscheidung der Staatsbürger nach Volkszugehörigkeit \nder gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige \nFragestellung amtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor \ndem erwähnten Hintergrund praktiziert wird, müßte eher \nüberraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine \nderartige Frage antworten würde, er sei Türke, sich der \ngenannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb \nselbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums \nkeine hierauf fußenden Nachteile fürchten müssen. Daß sich \nangesichts dessen die Menschen in der Praxis anders verhalten, \nist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten.\n\n312\n\nDamit wird nicht in Abrede gestellt, daß im Rahmen einer \nRoutinekontrolle in der Westtürkei Polizeibeamte in \nzahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des \nBetreffenden schließen können. Daraus folgt aber nicht, daß \nohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in nennenswertem \nUmfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet, \nzur Wache mitgenommen und dort unter Folter verhört werden. \nEine derartige Schlußfolgerung erscheint schon mit Blick auf \ndie Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis \nzu 8 Millionen in der Westtürkei lebenden Kurden nicht \nrealitätsgerecht.\n\n313\n\nAuf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für \ndie Beantwortung der Frage, ob hinreichende \nVerfolgungssicherheit am Ort einer inländischen \nFluchtalternative angenommen werden kann, ist nicht allein auf \ndie Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, \nsondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu \nberücksichtigen.\n\n314\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\n\n315\n\nAllerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die \nAnsicht als zutreffend bewertet, \"daß bei der Prüfung der \nVerfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere \nLandesteile ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe \nabzustellen ist, also eine neuerliche Verfolgungsgefahr nicht \nallein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß \ninsgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des \nSüdostens der Türkei weitgehend friedlich und unbehelligt \nleben können\". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen \nRichtigkeit vom erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt \njedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher Hinsicht voraus, \ndaß zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in \nder Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und \nsolchen, die vor nicht allzu langer Zeit zugewandert und \nzahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, \nunterschieden werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch \nhinsichtlich der in der Westtürkei lebenden Kurden nicht \nerfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über \nDurchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte \nläßt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die betroffenen \nBewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei \nzugewandert bzw. ob sie etwa bereits dort geboren waren. Daß \ndie Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren, ist \nim übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die \nAnhänger der PKK ausschließlich oder jedenfalls in erster \nLinie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und Dörfern. Daß \nfür sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist, \nist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Erfahrungssatz des \nInhalts, daß jenes Datum eine Aussagekraft in bezug auf \nmögliche PKK-Affinität entfaltet. Für die türkischen \nSicherheitskräfte kommt es in erster Linie darauf an, die PKK \nerfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das \nunnachsichtige Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung \nder militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Um die \ndiesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig \nzu machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in \nder Westtürkei ebenso unzureichend wie ungeeignet. \nUnzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der \nKurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet \nin die Westtürkei zugewandert sind, in die Millionen geht und \nder Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage \nwäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd \ndurch Ermittlungsmaßnahmen wie Verhaftung und Vernehmung zu \nerfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil nicht \nwenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder \naufgewachsen sind, die PKK unterstützen. In den letzten Jahren \nentdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine \"kurdische\" \nIdentität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die \nälteren in der Türkei lebenden Kurden mit der Forderung nach \neinem unabhängigen kurdischen Staat eher zurückhaltend sind, \nist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend, \nder sich für jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von \nder PKK geführte militante kurdische Bewegung Zulauf von \nzahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer \nHerkunft, auch aus dem Ausland.\n\n316\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an \nOVG Hamburg, S. 5 f.; Gutachten vom 21. März \n1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten \nvom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 4.\n\n317\n\nNach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien \ngeborener bzw. von dort vor geraumer Zeit zugezogener Kurden \nzu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die \ntürkischen Sicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität \nin der Auseinandersetzung mit der PKK soweit ersichtlich nicht \nnachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der \nWesttürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien \nGeburtsort und Aufenthaltsdauer orientieren würden, wäre dies \nein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine \nErklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen \nFakten nur die Schlußfolgerung zu, daß die türkischen \nSicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen \ntypischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über \ndie Feststellung des Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer \nhinausgehen.\n\n318\n\nEbensowenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür, \ndaß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen in räumlicher \nHinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine \"alten\" \nloyalen kurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und \nneue kurdische Stadtviertel, in denen sie regelmäßig \nintervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand \nRechnung, daß Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter \nunten darzustellenden - wirtschaftlichen Gründen in Gegenden \nniederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind \nethnisch weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer \nmit ganz unterschiedlicher Verweildauer der Bewohner \nentstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die \nihre kurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen \nVolkszugehörigen dominierten Stadtvierteln leben. Daß solche \nMenschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum \nschwerlich noch als \"Kurden\" bezeichnet werden können und auch \nvon den Sicherheitskräften nicht als solche betrachtet werden, \nin der geschätzten Gesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Kurden in \nder Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden. \nDenn da Volkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in \nder Türkei, da unvereinbar mit der geltenden Staatsdoktrin, \nnicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur \ndarauf beruhen, daß die Bewohner der kurdisch dominierten \nStadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zusammengezählt \nwerden. Allein die Addition der unten angegebenen Zahlen der \nkurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von \nIstanbul, Izmir, Adana und Mersin ergibt eine Zahl von fast \n5 Millionen Menschen. Angesichts dessen erscheint eine \nGesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Bewohnern der kurdischen \nStadtviertel und Dörfer in der Westtürkei ohne weiteres \nrealistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht \nwiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen \nnicht unterschritten werden.\n\n319\n\nMit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine \nnennenswerte Verfolgungsgefahr für beliebige Bewohner \nkurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus \nfolgenden Gründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des \nTürkischen Menschenrechtsvereins vom 14. Januar 1995 wurden \nfür die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und \n14.473 Festnahmen registriert.\n\n320\n\nVgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für \nbedrohte Völker vom 3. März 1995 an VG \nAachen.\n\n321\n\nDabei sind unter \"Verhaftungen\" offenbar solche aufgrund \nrichterlichen Haftbefehls und unter \"Festnahmen\" offenbar \nsolche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. \nEs kann unterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur \nInhaftierungen mit politischem Hintergrund erfassen, \nFestnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren \ndaher nicht einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese \nGrößenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der in der \nTürkei lebenden Kurden (13 bis 14 Millionen) ebenso wie die \noben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die Annahme, daß \nKurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter \nVerdachtsmomente einer nennenswerten Gefahr asylerheblicher \nVerfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn sie \nsich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften \nder Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von \nDenunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden.\n\n322\n\ncc) Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden läßt \nsich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren \nStaatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der \nWesttürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt \ngeduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit \nzu werden, ist gering.\n\n323\n\nAllerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei \nverschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die ortsansässige \nkurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit \nerregten Vorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz \nIzmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine (Provinz Canakkale) \nund Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es \nähnliche Vorfälle.\n\n324\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG \nAachen, S. 33 ff.; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober \n1994 an VG Köln, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 14, \n59 ff.\n\n325\n\nAnlaß waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in \nOstanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; es wurden \nantikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische \nBewohner sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen. \nDabei wurden Häuser und Läden beschädigt oder zerstört und \nPersonen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt, \ndaß die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten \nsei. Andererseits ist für einen Teil der näher beschriebenen \nFälle belegt, daß sie nicht untätig geblieben ist, sondern \nunter den Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu \nantikurdischen Demonstrationen angereiste Personen an der \nWeiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere \nAusschreitungen verhindert hat.\n\n326\n\nIm übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen \nvon Übergriffen türkischer Zivilisten gegen Kurden in der \nWesttürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen \nverwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre \nder DEP bzw. HEP bzw. ihnen nahestehende Personen; dieser \nPersonenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen Gründen \nhäufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten \noder Zivilisten. Täter waren zum Teil ausgewiesene \nRechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht \nrepräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen \nBevölkerung ist.\n\n327\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 80 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 \nan VG München, S. 69; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 26 f., \n43 ff., 58 ff., 86 ff.\n\n328\n\nAuch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist \nweiterhin die Feststellung gerechtfertigt, daß es bisher \ngrößere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat. \nNach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es \nanläßlich der Beerdigung junger im Südosten gefallener Türken \ngelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder \nschnell beruhigt. In den Jahren 1994 und 1995 hat es größere \nUnruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben.\n\n329\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni \n1995, S. 4; Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 4; \nLagebericht vom 10. April 1997, S. 6.\n\n330\n\nNach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe \nnach Zahl und Inhalt nicht die Annahme, jene Vorfälle seien \nfür das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen \nBevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und \ndie Sicherheitskräfte würden stets oder in den meisten Fällen \nuntätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden \nkönnten.\n\n331\n\ndd) Mit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über \npolizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der Westtürkei sei an \ndieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß die Aufzählung \neiner für sich gesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen \nallein die Annahme einer besonderen Gefährdung nicht \nnahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine \nasylbegründende Bedrohung kann eine derartige \"Liste\" nämlich \nnicht losgelöst von der Frage stehen, über welchen Zeitraum \nsich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die \nbetroffene Bevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche \nGefährdungsprognose maßgeblichen Kriterien \"Risiko\" und \n\"Zumutbarkeit\" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang \ndaher, sich bewußt zu machen, daß der fragliche Personenkreis \nbis zu 8 Millionen Menschen zählt bzw. nach den obigen \nDarlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen \numfaßt. Die Zahl der für eine unmittelbare Staatsverfolgung \nrelevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu \nbereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlaß für das Vorgehen \nder Sicherheitskräfte spezielle Verdachtsmomente der \nbeschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der \nmittelbaren Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in \ndenen polizeiliches Einschreiten zur Beendigung der Übergriffe \ngeführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine \neindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über \ndie Gründe der Verhaftungen oder - im Falle von \nAusschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht \nmitgeteilt werden. Der verbleibende Rest von Fällen, in denen \nnachgewiesenermaßen allein kurdische Volkszugehörigkeit \nAnknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die \nPolizei zum Schutz kurdischer Bewohner nichts unternommen hat, \nerlaubt nicht den Schluß, daß bei der großen Masse der bis zu \n8 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht \nexponierten Kurden das Risiko, Opfer asylerheblicher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche \nZumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dafür ist auch, daß \nbislang eine Massenflucht in der Westtürkei lebender Kurden \nnicht festzustellen ist.\n\n332\n\nAllerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht \ndarin erschöpfen, die für die Beurteilung einer etwaigen \nkollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer \nArt Momentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr \ndarüberhinaus asylrechtlich bedeutsame politische \nEntwicklungen in den Blick zu nehmen, die sich im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung bereits abzeichnen. So ist \n- auch wegen des Zuzuges Zwangsumgesiedelter oder von \nsonstigen Militäraktionen betroffener Kurden - anzunehmen, daß \nder Einfluß der PKK in den Hauptwohngebieten der Kurden in der \nWesttürkei eher zunehmen wird, während die militärischen \nAuseinandersetzungen zwischen Guerilla und Armee in \nOstanatolien mit unverminderter Härte andauern werden. Die \nVermutung liegt nahe, daß die Aktionen der Polizei in der \nWesttürkei gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der \nPKK unter den Kurden dann häufiger vorkommen als bisher und \ndaß das Verhältnis zwischen der (ethnisch) türkischen und der \nkurdischen Bevölkerung im Westen erheblichen Belastungen \nausgesetzt sein wird. Gleichwohl ist ein Kurde, der in der \nWesttürkei seinen alltäglichen Geschäften nachgeht, ohne sich \nzugleich aktiv für spezifische Belange seines Volkes \neinzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jetzt und \nauf absehbare Zeit keiner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, \nOpfer von Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von \ndieser geduldet - der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu \nwerden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus \nverschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien \nvergleichbar. Wie dargelegt, konzentriert sich die kurdische \nBevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen \nRegionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten \nGrößenordnung besitzen aber - wie auch die Beispiele von \nwesteuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen - \neine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, daß ihre \nBewohner hilflose Opfer von Angriffen der Angehörigen anderer \nEthnien werden. Dem entspricht es, daß Ausbrüche von \nKurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich auf \nkleinere Ortschaften in der Westtürkei beschränken.\n\n333\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 86 ff.\n\n334\n\nHinzu kommt, daß sich die hier zu betrachtenden \nSiedlungsgebiete - ganz anders als die ländlichen \nostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit \nauszeichnen, so daß Operationen der Sicherheitskräfte und \nAusschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im Verborgenen \nstattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten \nRestriktionen gegenüber kurdenfreundlichen Zeitungen ist \nweiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden \nPressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die \nkonservativ orientierte Presse seit dem Briefing des \nGeneralstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im \nWege der Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der \nSicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen sich \nsozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend \num eine kritische Berichterstattung, die auch \nMenschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im \nZusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren. \nLinksgerichtete, kurdenfreundliche Zeitungen sind zwar nach \nwie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen \nBehinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten \n- häufig im Wege des Namenswechsels nach vorübergehender \nEinstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, daß weiterhin \nüber Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher \nStellen in einem kritischen Licht erscheinen lassen.\n\n335\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar \n1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf, \nGutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, \nS. 1 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG \nBremen, S. 3.\n\n336\n\nDies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre \nOrientierung auf die westliche Staatengemeinschaft, die sich \netwa im Wunsch auf Zugehörigkeit zur Europäischen Union \nmanifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für \nein halbwegs gedeihliches Zusammenleben der beiden \nBevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen \nüberdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten \nkurdischen Minderheit führenden Einsatz der Sicherheitskräfte \nzu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen \nüberzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige \nSicherheitslage der Kurden in der Westtürkei könnte sich in \nabsehbarer Zeit signifikant verändern.\n\n337\n\nBedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der \ninländischen Fluchtalternative bestehen nicht deswegen, weil \ndie - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber \nim vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte - \nGruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien unmittelbare \nstaatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die \nvorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als \nmehrgesichtiger Staat anzusehen, der die Kurden jedenfalls im \nwestlichen Landesteil unbehelligt läßt.\n\n338\n\nVgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates: \nBVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 342; \nBeschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/94 \nu.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34; \nBVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nNVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR \n1994, 375.\n\n339\n\nMit der Einschätzung, daß Kurden in der Westtürkei vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher sind, befindet sich \nder Senat im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren \nobergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n340\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16 ff.; OVG \nHamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V \n25/90 -, S. 28 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 \n- 12 UE 500/96 -, S. 59 ff.; OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 23. November 1995 - 11 L 676/91 -, \nS. 24 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 ff.; OVG \nSaarland, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 R 70/92 -, \nS. 16 ff.\n\n341\n\nDie entgegenstehende Rechtsprechung des OVG Schleswig,\n\n342\n\nvgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil \nvom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -,\n\n343\n\nhat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht \nnicht standgehalten.\n\n344\n\nVgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nDVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260 = \nInfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.\n\n345\n\nUnabhängig davon hat der erkennende Senat begründet, \nweshalb er die Einschätzung des Verfolgungsrisikos für in der \nWesttürkei zugewanderte Kurden durch das OVG Schleswig nicht \nteilt.\n\n346\n\nVgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, \nS. 67 ff.\n\n347\n\nHieran wird festgehalten.\n\n348\n\nb) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative gilt im vorliegenden Fall, da \ndie Kläger die Türkei unverfolgt verlassen haben, der \ngewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden existentiellen \nNachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der \nvorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhalts die für deren Realisierung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n349\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C \n154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1093; Urteil vom \n5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25, \n§ 1 AsylVfG, Nr. 147.\n\n350\n\nIn bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob der von \nregionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender \nBetrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu \nerwarten hat.\n\n351\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C \n30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104; \nUrteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, \n1090, 1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, \nNVwZ-RR 1992, 583, 584; Urteil vom 14. Dezember \n1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.\n\n352\n\nDas ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, \nwenn es ihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig \nattraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen \nwird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren \nBereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das \nwirtschaftliche Überleben gewährleistet.\n\n353\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C \n105.90 -, Bucholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 145; \nBeschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl. \n1995, 381 = NVwZ 1996, 85.\n\n354\n\nDies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde \nKurden zu verneinen.\n\n355\n\naa) Die Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist \nkeine neuartige Erscheinung. Sie hat sich freilich in den \nletzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse \nWirtschaftslage in Ostanatolien, die durch die militärische \nAuseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und der \ndiesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft \nwird.\n\n356\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 29; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nGutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 3; \nGutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; \nOberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 61; Gutachten vom 20. Dezember 1996 \nan OVG Schleswig, S. 72; Rumpf, Gutachten vom \n1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 24; Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG \nSchleswig, S. 1; Lagebericht vom 10. April 1997, \nS. 8.\n\n357\n\nDie ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist \ngekennzeichnet durch geringes Pro-Kopf-Einkommen und \nunzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung, \ndurch Stillegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken, \ndurch einen Zusammenbruch des gesamten Handels, durch \nSchließung von Schulen und Überschuldung der Städte.\n\n358\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an \nVG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf, Gutachten vom 19. Mai \n1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.\n\n359\n\nDie Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes \nWest-Ost-Gefälle geprägt. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in \nOstanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel \ndesjenigen in der Westtürkei (3.000 Dollar). Während es z.B. \nin Izmit 4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf \n500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar. Aufgrund der \nmilitärischen Auseinandersetzung im Südosten und der \nAbwanderung waren dort 4.000 Dorfschulen geschlossen; viele \nwurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen Bedingungen \nsind allerdings schwierig.\n\n360\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 8; Auskunft vom 28. Februar \n1997 an OVG Schleswig, S. 4; Gesellschaft für \nbedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an \nOVG Schleswig, S. 2.\n\n361\n\nDer anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat \ndazu geführt, daß heute etwa 7 bis 8 Millionen Kurden, d.h. \nüber die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei, \ndauerhaft im Westen des Landes leben.\n\n362\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 6.\n\n363\n\nFür einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die \nZahl der kurdischen Einwohner wie folgt angegeben:\n\n364\n\nGroßraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen\nIzmir 800.000\nAdana 700.000\nMersin über 350.000\n\n365\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 1. November \n1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom \n26. Mai 1995 an VG München, S. 2 (Fn. 1); \nGesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom \n3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty \nInternational, Stellungnahme vom 20. Juli 1994, \nS. 14.\n\n366\n\nIm übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen \nLandesteilen der Türkei außerhalb der ursprünglichen \nSiedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des \nMittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis \n(Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der \nSchwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, \nSakarya), der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin) \nsowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya, Afyon, \nNigde, Ankara, Kirsehir).\n\n367\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 29 f.; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 63 ff.; Gutachten \nvom 26. Mai 1995 an VG München, S. 34 ff., 40 ff., \n56 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG \nSchleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf, \nGutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, \nS. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten \nvom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig.\n\n368\n\nbb) Hilfreich für aus dem Osten zuwandernde Kurden ist, \nwenn sie am neuen Wohnort Verwandte, Bekannte, ehemalige \nNachbarn, Landsleute aus der Heimatregion, jedenfalls aber \nAngehörige des eigenen Volkes antreffen. Das Gefühl der \ngemeinsamen \"Heimat\", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor \neine große Rolle für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer \nvom Land. Dieser Aspekt kann für die Vermittlung auf dem \nArbeitsmarkt günstig sein. Angesichts der noch starken \nFamilienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde \nKurden auch meist für eine gewisse Zeit bei denjenigen \nMitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefaßt \nhaben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer \nUnterkunft behilflich.\n\n369\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 24; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai \n1995 an VG München, S. 61; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 75 f., \n101; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 6; Auskunft vom 28. Februar \n1997 an OVG Schleswig, S. 3; Kaya, Gutachten vom \n11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Gesellschaft für \nbedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an \nOVG Schleswig, S. 1.\n\n370\n\nSo hatten nach der bereits erwähnten Erhebung des \nMenschenrechtsvereins Istanbul 55,6 % der Befragten mit Hilfe \nvon Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der Fälle war \nder Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der \nVermieter Kurde. \n\n371\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 73.\n\n372\n\nDie Zuwanderer finden zumeist Obdach in den sogenannten \nGecekondus, d.h. Stadtvierteln, die aus ohne behördliche \nGenehmigung \"über Nacht gebauten\" Häusern bestehen.\n\n373\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 31; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 28 f.; Oberdiek, Gutachten \nvom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73, \n96 f.\n\n374\n\nSolche Häuser werden vielfach unter Verwendung einfachster \nBaumaterialien wie Holz, fertigen Lehm- und Betonbausteinen in \nwenigen Tagen errichtet.\n\n375\n\nVgl. Kaya, aaO, S. 35.\n\n376\n\nDas Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das \n\"über Nacht errichtete\" Haus mit ein bis zwei Zimmern; \nvielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal \nerrichtete - größere Wohneinheiten, zum Teil mehrstöckige \nAppartmenthäuser getreten. \n\n377\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 27.\n\n378\n\nDoch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der \nStadtentwicklung, 2. Auflage Ankara 1993) 72 % der in \n18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein \nbis zwei Zimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur \n25 qm, während die in diesen Wohnungen lebenden Familien \ndurchschnittlich drei Kinder haben. \n\n379\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 35; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom \n1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26 \n(Fußnote 50).\n\n380\n\nNach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des \nStadtbezirks Narli von Izmir hatten 18,4 % der befragten \nFamilien Stromanschluß, 2,9 % Wasseranschluß in der Wohnung, \naber 75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen, \n92,5 % hatten eine Toilette außerhalb des Hauses, bei 96,5 % \nder Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube, keine \neinzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen. \n\n381\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 36.\n\n382\n\nDas Resultat dieser Umfrage scheint in nur begrenztem \nUmfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte \nbreiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, daß \nzwei Drittel der Gecekondu-Wohnungen keinen Wasseranschluß und \n40 % keinen Stromanschluß haben. \n\n383\n\nVgl. Kaya, aaO.\n\n384\n\nDie Bewohner der Gecekondus, die keinen eigenen \nWasseranschluß haben, decken ihren Bedarf, indem sie das \nWasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen \nihrer eigenen Stadtteile oder diesen naheliegender Stadtteile \noder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten Brunnen. \n\n385\n\nVgl. Kaya, aaO.\n\n386\n\nSoweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation \ngibt, legen die Bewohner zur Beseitigung der Abwässer aus den \nToiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn \nFamilien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein \nBach befindet, werden die Abwässer dorthin geleitet. \n\n387\n\nVgl. Kaya, aaO, S. 35; Rumpf, Gutachten vom \n1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27.\n\n388\n\nEinen ganz anderen Eindruck vermittelt das bereits erwähnte \nODTÜ-Gutachten, welches Rumpf in unzensierter Fassung \nvorliegt. \n\n389\n\nVgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG \nAachen, S. 4.\n\n390\n\nNach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt \n44 Bezirken von Istanbul, Izmir und Adana verfügten von den \nZuwanderern aus den GAP-Provinzen über Leitungswasser 97 %, \nStrom 98,5 %, Bad 86,9 %, Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und \nToilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten 70,6 % \nder befragten Haushalte. \n\n391\n\nVgl. Rumpf, aaO, S. 29.\n\n392\n\nDie Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt \noffenbar damit zusammen, daß die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens \nBefragten zum Teil schon vor längerer Zeit zugewandert waren. \nDafür spricht, daß von den befragten Zuwanderern 35,4 % in \nGecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in \nAppartementhäusern lebten; dabei ist dem Gutachten zufolge als \n\"sonstiges Haus\" zumeist ein Haus zu verstehen, das \nursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen \njedoch städtebaulich und infrastrukturell vollständig \nintegriert ist. \n\n393\n\nVgl. Rumpf, aaO, S. 28 f.\n\n394\n\nAllgemein ist zu beobachten, daß die Gecekondu-Viertel erst \nnach und nach an die städtischen Versorgungseinrichtungen mit \nStrom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und \nbefestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische \nInfrastruktur in diesen Vierteln wird - schon wegen des \ngewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert. \nFreilich kann die nachträgliche Erschließung mit dem raschen \nAnwachsen der Viertel nicht Schritt halten.\n\n395\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar \n1997 an OVG Schleswig, S. 1 f.\n\n396\n\nUnrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty \nInternational, bei einem Ausweichen in Gebiete außerhalb der \nNotstandsprovinzen fänden die Zuwanderer \"zumeist nur \nnotdürftige Behausungen wie Zelte, Plastikplanen und \nBauruinen\".\n\n397\n\nVgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG \nMünchen, S. 4.\n\n398\n\nSie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des \nMenschenrechtsvereins Istanbul, wonach lediglich 1,2 % der \nBefragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen \n(insbesondere Baustellen, Läden) lebten.\n\n399\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 73.\n\n400\n\nSelbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch \ngegriffen, wenn man bedenkt, daß 55,1 % der Befragten erst vor \nweniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der \nStudie somit hinsichtlich der mittel- und langfristigen \nPerspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig ist.\n\n401\n\nEs wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen \nvornehmlich in Izmir, Adana und Istanbul berichtet, die von \nKurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der \nBegründung, daß deren Anschluß an die städtische Infrastruktur \nzu kostspielig sei, die planlose und ungeordnete Ansiedlung \nverhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden \nmüsse.\n\n402\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 17; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 27.\n\n403\n\nRealisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in \neinem Ausmaß, welches im Vergleich zur großen Masse der \nGecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt.\n\n404\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 22 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 \nan VG München, S. 65; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 15, \n48.\n\n405\n\nFür Abrißmaßnahmen größeren Stils fehlen den \nStadtverwaltungen meist die technischen und finanziellen \nMittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast \nungebremstes Wachstum. Während an den Peripherien neue Viertel \nnachwachsen, entwickeln sich viele solcher Viertel mit der \nZeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein \nStadtteil von rund 60.000 Einwohnern, der überwiegend aus \nmehrstöckigen Appartementhäusern besteht und danach von der \nStadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze \nangeschlossen wurde, auf dem Boden eines privaten \nLandbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos \nenteignet worden ist; der Stadtteil ist von \"regulären\" \nStadtteilen kaum zu unterscheiden. \n\n406\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 27 f.\n\n407\n\nNeben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel, \nderen Erhaltung den Stadtverwaltungen aus finanziellen Gründen \nnicht möglich ist, in manchen Städten in den letzten 20 Jahren \neinen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben \netwa mitten in Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur \nnoch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum Teil \nheruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet \nsich in Bursa oder am Burgberg mitten in Ankara. Auch in \nIstanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in Altstadtvierteln in \neiner heruntergekommenen Bausubstanz unter. \n\n408\n\nVgl. Rumpf, aaO, S. 28.\n\n409\n\ncc) Denjenigen Zuwanderern, die weder über Kapital noch \nüber Geschäftsbeziehungen noch über eine abgeschlossene \nBerufsausbildung verfügen, bleibt nichts anderes übrig, als \nsich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu bemühen. \nDie Chance, in der Industrie oder im öffentlichen Dienst einen \nsicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und \nRentenversicherungsschutz zu finden, liegt bei nur 5 bis \n10 %.\n\n410\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 33.\n\n411\n\nViele Zuwanderer arbeiten als Tagelöhner auf Baustellen, \nbeim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der \nGartenpflege oder als Packer. Sie arbeiten, wo sie gebraucht \nwerden. Sie gehen im Morgengrauen auf den \"Arbeitermarkt\", wo \nsich jeden Tag tausende von Menschen versammeln und wo \ndiejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre \nArbeitskräfte aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von \ndenjenigen, die sich jeden Tag auf dem \"Arbeitermarkt\" \nversammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf \neinen Job für den Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im \nMonat arbeitet. \n\n412\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 15 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an \nVG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September \n1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom \n1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an \nOVG Schleswig, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 79.\n\n413\n\nWer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware \nkaufen zu können, arbeitet als fliegender Händler. Was auf \ndiese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung \ndes täglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie. \nEs kommt vor, daß Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder \nPolizisten die Ware beschlagnahmen.\n\n414\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 15, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996 \nan VG Freiburg, S. 4; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 81.\n\n415\n\nIn der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen \nkurdischer Straßenhändler zu lesen. Mit Zerstörung der Wagen, \nStände und Waren oder gar mit körperlicher Mißhandlung \nverbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar \nEinzelfälle.\n\n416\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 20 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 \nan VG München, S. 67, 70.\n\n417\n\nEbensowenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der \nStadtverwaltung gegen kurdische Straßenhändler in \nKleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den \nBürgermeister stellt.\n\n418\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 63.\n\n419\n\nDie in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine \nBeschäftigung vor allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe \nfinden. \n\n420\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar \n1997 an OVG Schleswig, S. 3; Taylan, Gutachten \nvom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7; \nGesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom \n28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 1 f.\n\n421\n\nEntgegen den früher von den Gutachtern geäußerten \nBefürchtungen\n\n422\n\nvgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom \n11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 78\n\n423\n\nkonnte der Tourismussektor in der Türkei erhebliche \nZuwachsraten vorweisen; im Jahre 1996 wurden Rekordeinnahmen \nerzielt.\n\n424\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar \n1997 an OVG Schleswig, S. 3; Turkish Daily News \nAnkara vom 21. Januar 1997, Nahost-\nInformationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12.\n\n425\n\nDie Einschätzung von Oberdiek, Kurden hätten in den \nTouristenregionen keine Aussicht auf Beschäftigung mehr,\n\n426\n\nvgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG \nSchleswig, S. 80 ff., 100,\n\n427\n\nist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß die \nSicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung gegen \nBombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft \nworden sind und nunmehr insbesondere die Personalien der \nMitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt erfaßt werden, \nbedeutet noch nicht, daß Kurden der Zugang zu jenem \nWirtschaftssektor in der Westtürkei generell verwehrt wäre. \nEbensowenig läßt sich dies daraus herleiten, daß in \nEinzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen \nwurden.\n\n428\n\nEs gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der \nWesttürkei abgewandert sind und dort Land gekauft oder \ngepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse \nzur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen.\n\n429\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 16.\n\n430\n\nEs muß sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien \naus Ostanatolien handeln, denen angemessene Zeit zur \nVorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung \nstand und die diese Zeit zum Verkauf ihres \nlandwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten. \n\n431\n\nVgl. zu einer derartigen Möglichkeit: Kaya, \nGutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, \nS. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 32; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 18.\n\n432\n\nDie Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der \nWesttürkei eine Beschäftigung zu finden, sind in den \nSommermonaten größer. In den Obst- und Haselnußplantagen, auf \nden Baumwoll-, Zuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden \nSaisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in den \nProvinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin. \nWer den Vermittlern solcher Jobs mehr bezahlt, hat bessere \nChancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne \nwird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und \nhängt von der Zahl der Arbeitssuchenden und den saisonalen \nUmständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei \ngesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können \njeden Tag geändert werden. \n\n433\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an \nVG Köln, S. 16; Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten \nvom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 30 f., \n48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG \nSchleswig, S. 7; Amnesty International, Gutachten \nvom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4.\n\n434\n\nUngeachtet der beschriebenen Umstände bestehen \nAnhaltspunkte für die Annahme, daß die aus Ostanatolien \nZugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt \nin der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach \nder Anfang 1995 erfolgten Umfrage des Menschenrechtsvereins \nIstanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus \nOstanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa \nzugewandert waren, verdienen 62,5 % der Zugewanderten den \nLebensunterhalt dadurch, daß ein Familienmitglied \narbeitet.\n\n435\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai \n1995 an VG München, S. 67.\n\n436\n\nAuch wenn zu berücksichtigen ist, daß den letztgenannten \nFamilien teilweise weitere arbeitsfähige Personen angehörten, \ndie jedoch ohne Beschäftigung waren, so läßt der genannte Wert \ndoch die Aussage zu, daß unter den Zugewanderten in den \nMetropolen der Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht \nwesentlich größer sein wird als im Landesdurchschnitt. Die \noffizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %. \nDiese Zahl erfaßt jedoch nur diejenigen Personen, die beim \nArbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. Da es in der \nTürkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort \n- anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland - der \nDruck, sich zwecks Leistungserhalt beim Arbeitsamt \nregistrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen, \ndaß die tatsächliche Arbeitslosigkeit weit über dem \nangegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen \nzwischen 18 und 25 % schwanken.\n\n437\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 33; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3.\n\n438\n\nDie aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins \nIstanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit unter den Zuwanderern \nliegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert. \nDoch muß berücksichtigt werden, daß von den Befragten 55,1 % \nim Zeitpunkt der Befragung erst vor weniger als einem Jahr \numgesiedelt waren.\n\n439\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April \n1995 an VG Aachen, S. 32.\n\n440\n\nDieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte \ndas Ergebnis der Umfrage beeinflußt. Ein nur kurzer Aufenthalt \nam Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verläßlichen \nAufschluß darüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird, \neine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung zu \nfinden.\n\n441\n\nErsichtlich damit zu erklären ist, daß eine andere Studie \nein günstigeres Bild der Beschäftigung für aus Ostanatolien \nzugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im \nJuli 1995 vorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der \nKammern und Börsen der Türkei (Türkiye Odalar ve Borsalar \nBirligi/TOBB) mit dem Titel \"Die Frage des Ostens\". \nBestandteil der Untersuchung war eine Umfrage unter \n623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman, Diyarbakir \nund Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren. \nFast drei Viertel der Befragten waren nach Beginn des \nGuerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt. Von \ndenjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren, \narbeiteten 29,1 % als Tagelöhner, 19,1 % als Straßenhändler, \n11 % als Selbständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in \nsonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von \ndenjenigen Befragten, die ein weiteres Mal umzogen, war die \nWahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener \nArbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen \nerfolgt.\n\n442\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 73 f.\n\n443\n\nAllerdings ist die Einkommenssituation für die \nZugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend. Nach \nBerechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft \nsich das Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar \nmit Kind) auf 7 Millionen TL. Nur wenige der vom \nMenschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist \nkinderreichen - Familien verfügten über ein Einkommen, welches \nsich unter Zugrundelegung jenes Betrages als Existenzminimum \nfür sie jeweils ermitteln ließ. \n\n444\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai \n1995 an VG München, S. 67 f.\n\n445\n\nKein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die \ndem erwähnten ODTÜ-Gutachten zugrunde liegt: Die Ausgaben der \nallermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen TL. \nAls Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL \nermittelt. \n\n446\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 30 f.\n\n447\n\nEin positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich \nüber die Ausstattung der Zuwandererhaushalte mit langlebigen \nKonsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 % einen \nGasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht \nvollautomatische Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 % \neinen Farbfernseher, 31,2 % einen Schwarzweißfernseher, 10 % \nein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes \nMobiliar zur Verfügung stellen. \n\n448\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 29 f.\n\n449\n\nOb die Zuwandererfamilien Bildungs- und \nGesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im allgemeinen \nvon der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der \nAusstattung der Zentren mit solchen Einrichtungen, von deren \nKapazität sowie von der Anbindung durch öffentliche \nVerkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile \nverfügen nur ausnahmsweise über eigene Bildungs- und \nGesundheitseinrichtungen. Nur in älteren Gecekondu-Stadtteilen \ngibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und \nPolikliniken, ohne daß diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht \nwerden. \n\n450\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 34.\n\n451\n\nFür schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die \nInfrastruktur, daß die neuentstandenen Gecekondu-Viertel erst \nnach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher \nKrankenversicherungsschutz besteht nur, solange der \nBetreffende über einen regulären Arbeitsplatz verfügt. \nBedürftige erhalten mit einer von der zuständigen \nGesundheitsbehörde ausgestellten grünen Karte kostenlos \nKrankenhausbehandlung und Versorgung mit Medikamenten.\n\n452\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar \n1997 an OVG Schleswig, S. 5 f.\n\n453\n\ndd) Die oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die \nFeststellung, in Ostanatolien beheimateten Kurden sei die \nÜbersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen \nunzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung \nvon Anfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von \nVerwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt \nwerden, ihren Lebensunterhalt durch selbständige oder \nunselbständige Erwerbsarbeit zu sichern. Es gibt keine \nBerichte über Hungersnöte in den Zuwanderungsgebieten. \nFreilich ist nicht zu verkennen, daß die meisten Zuwanderer \nvor allem in der ersten Zeit in ärmlichen Verhältnissen leben. \nDiese Aussage gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen \nLebensstandard zum Maßstab nimmt. Sie ist auch angebracht, \nwenn die Verhältnisse in der Türkei zum Ausgangspunkt für \nsoziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche normativen \nAnsätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung \ndes Existenzminimums zugrunde liegen. Eine derartige \nSichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus \nnaheliegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich \nzu den Verhältnissen in den wohlhabenden Staaten als arm \ngelten muß. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen \nLänder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche \nVerhältnisse zu schaffen. Es ist daher verständlich, daß \nsozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des \nExistenzminimums nicht auf das zur Aufrechterhaltung der \nphysischen Existenz absolut Notwendige beschränken, sondern \ndamit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von \neinem menschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen \nführen indes im vorliegenden asylrechtlichen Kontext nicht \nweiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher \nVerwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur \nQuantifizierung des Existenzminimums für die verschiedenen \nAsylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des \nExistenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative \ngenügt vielmehr bereits die Feststellung, daß den \nAsylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tode führt.\n\n454\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C \n105.90 -, Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 298, \n300.\n\n455\n\nDaß letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht \ndroht, kann nach den oben getroffenen Feststellungen nicht \nzweifelhaft sein. \n\n456\n\nee) Unabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung, \ndaß die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative \nnicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn \nnämlich in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an \ndie Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative auch in \nwirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt \nwerden, so liegt dem die Erwägung zugrunde, daß niemand auf \neinen Zufluchtsort verwiesen werden kann, an welchem er seinen \nLebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der \nSchutz vor politischer Verfolgung durch einen existentiellen \nMangel erkauft, der der politischen Verfolgung am Heimatort an \nGewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die \npolitische Verfolgung in der Weise noch am Zufluchtsort fort, \ndaß hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am Heimatort \nin unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede \nsein, wenn die wirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht \nschlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In einem \nsolchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität \nder wirtschaftlichen Lage schon deswegen nicht kausal, weil \ndiese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt \ndann auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert. \nDenn liegt das Einkommen am Zufluchtsort unter einem - wie \nauch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber \nhöher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht \nniedriger, so steht fest, daß die Tatsache der politischen \nVerfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen \nunerheblich ist mit der Folge, daß ihm die inländische \nFluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier. \n\n457\n\nEs ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden \nBetrachtungsweise ausgeschlossen, daß aus Ostanatolien \nzugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich \nverschlechtern werden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren \nsprechen im Gegenteil für eine Verbesserung durch Übersiedlung \nin den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der \nhöhere Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere \nAnalphabetenrate und der höhere Grad der medizinischen \nVersorgung. Allein der Umstand, daß aufgrund eines \njahrzehntelangen Migrationsprozesses inzwischen \nschätzungsweise sieben bis acht Millionen Menschen kurdischer \nHerkunft und damit mehr als die Hälfte der in der Türkei \nüberhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei ansässig sind, \nohne daß insofern von einem kurdenspezifischen Elend \ngesprochen werden kann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem \nbekanntgeworden sind, spricht dafür, daß es auch den jetzigen \nZuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen \nÜbergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes \nAuskommen zu finden, welches in aller Regel über demjenigen in \nder Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt werden, daß \nKrieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute \nfür viele Kurden ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die \nErgebnisse der erwähnten Umfrage durch den \nMenschenrechtsverein Istanbul belegen. \n\n458\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April \n1995 an VG Aachen, S. 31.\n\n459\n\nDies bedeutet jedoch nur, daß die militärischen \nAuseinandersetzungen in Ostanatolien das seit längerem \nbestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der \nAbwanderung überlagern. Dieses aber liegt darin begründet, daß \nder ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten Ostens, \nimmer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden \nBevölkerung eine wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen. \nHierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie für \nviele andere Entwicklungsländer zu beobachtende Flucht vom \nLand in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische \nRäume ihre eigentliche Erklärung. Dies spiegeln auch die \nErhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die \nGAP-Region 86,8 % der abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit \nund fehlendes Grundeigentum sowie sonstige wirtschaftliche \nGründe angaben. \n\n460\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 24.\n\n461\n\nAuch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der \nBefragten Arbeitslosigkeit und Armut als Gründe für das \nVerlassen des Heimatortes an.\n\n462\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 74.\n\n463\n\nAngesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären \nBindungen der bereits im Westen ansässigen Kurden zu den \nNachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich \nökonomisch motivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig \nabgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen \nkeine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte. \nVielmehr belegt der anhaltende Migrationsprozeß, daß eine \nbeachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher eine \nwirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten.\n\n464\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar \n1997 an OVG Schleswig, S. 4.\n\n465\n\nEs verbietet sich daher die Annahme, daß Kurden aus \nOstanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei \nwirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer \nHeimatregion so nicht bestehen. \n\n466\n\nff) Soweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen \nKindern oder sonstigen auf eine Versorgungsgemeinschaft \nangewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative nicht unter Hinweis darauf verneint werden, \nder Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung \nverantwortliche Familienmitglied verfüge über ein Bleiberecht \nin der Bundesrepublik Deutschland. In den Fällen, in denen die \nin Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden \nFamilienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 \nGG untersagt, ist nämlich zu unterstellen, daß - ebenso wie \nder Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt \nim Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den \nFamilienangehörigen ist. \n\n467\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 \n- 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 = \nInfAuslR 1993, 28.\n\n468\n\nc) Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht \nhinreichend sicher sind jedoch solche Personen aus \nOstanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im \nVerdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu \nsympathisieren. Dies ist anzunehmen, wenn sie dort von \nmenschenrechtswidriger Behandlung betroffen oder bedroht waren \nund die Umstände darauf hinweisen, daß jene Behandlung der \ntatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK galt. \nSolche Umstände können z.B. Mitgliedschaft in einer pro-\nkurdischen Partei (HEP, DEP, HADEP), die Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, oder die entsprechende \nDenunziation durch andere Dorfbewohner sein. Eine solche \nPerson kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative \nverwiesen werden. Es besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, \ndaß der Betreffende bei einer routinemäßigen \nPersonenkontrolle, die im Zuge der verschärften \nSicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfindet, \nfestgenommen und längere Zeit festgehalten wird, nachdem \nRückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale \ngeführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen \nStellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der \nZusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen \nverdächtige Person handelt.\n\n469\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten \nvom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 3; \nRumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG \nHamburg, S. 13; Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994 \nan VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom 24. Juni \n1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten \nvom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Gutachten \nvom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 49; \nAmnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 \nan VG München, S. 3.\n\n470\n\nDie Einschätzung des Senats, daß Kurden, die bereits \naufgrund politischer Verfolgung in ihrer Heimatregion \n\"vorbelastet\" sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei \neinem signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird \ndurch die erwähnte Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul \nbestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer \nbereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten \n(Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer, Vernichtung von \nErnte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des \nDorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am \nZuwanderungsort (Istanbul, Mersin oder Bursa) Repressalien \nausgesetzt.\n\n471\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 16, 68; Kaya, Gutachten vom \n11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.\n\n472\n\nDem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu \nentnehmen, in welchem Umfang insgesamt die Repressalien am \nHeimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, daß gegen \nden Betreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem \nnennenswerten Teil der Fälle (erlittene Folter in Polizeihaft, \nAufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies \njedoch ohne weiteres anzunehmen.\n\n473\n\naa) Für Mitglieder der HADEP besteht das Verfolgungsrisiko \nin oben beschriebenem Umfang. Hingegen kann nicht angenommen \nwerden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen \nrechnen. Dagegen spricht derzeit entscheidend, daß es sich bei \nder HADEP um eine legale Partei handelt, die - in Ostanatolien \nsogar mit beachtlichem Erfolg - an der Parlamentswahl vom \n24. Dezember 1995 teilgenommen hat, daß Mitglieder und \nFunktionäre der Partei ungeachtet aller Schikanen ihre \npolitische Arbeit fortsetzen und bislang nicht erkennbar ist, \ndaß sie in nennenswertem Umfang die Türkei verlassen.\n\n474\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juli 1996 \nan VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom \n2. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; \nAuskunft vom 22. November 1996 an VG Neustadt \nan der Weinstraße.\n\n475\n\nEine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten, \nsoweit HADEP-Mitglieder wegen ihrer Parteizugehörigkeit \ngeltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen geflüchtet \nsind. Solche vorverfolgten Personen sind angesichts der \nzahlreichen in der Presse dokumentierten Übergriffe der \nSicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil \nder Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher.\n\n476\n\nbb) In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, \ndie wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen \noder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres \nHeimatortes in Verdacht geraten sind, mit der PKK zu \nsympathisieren, und deswegen Repressalien ausgesetzt waren. An \ndieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung \nder Bedenken des VG Minden\n\n477\n\nvgl. z.B. Urteil vom 29. Oktober 1996 - 8 K \n1434/96.A -\n\n478\n\nfest. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang nicht \nentscheidend, ob der Kreis der vorbezeichneten oder sonst der \nPKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der \ntürkischen Polizei erfaßt ist. Auf diese von den Gutachtern \nnicht einheitlich beantwortete und nach derzeitigem \nErkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für \ndie hier vorzunehmende Verfolgungsprognose nicht an. Insofern \ngenügt vielmehr die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende \nAnnahme, daß jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort des \nBetreffenden über dessen Identität unterrichtet sind. \nAbweichendes ist im Hinblick auf eine Person, die wegen des \nVerdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und \nunter Einsatz erheblicher körperlicher Mißhandlungen verhört \nworden ist, schwerlich vorstellbar. Wer einmal unter einen \nentsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat \nzerstreuen können, bleibt dem Mißtrauen der Sicherheitskräfte \nausgesetzt, auch wenn die Verdachtsmomente für eine \nAnklageerhebung oder den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls \nnicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf \nwelche technische Weise auch immer - sichernde Verfahrensweise \nder Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen Kampfes \ngegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil \ndes Staatsgebietes der Türkei abzutrennen.\n\n479\n\nFür den vorgenannten Personenkreis stellt sich nach einer \nUmsiedlung in die Westtürkei das Verfolgungsrisiko wie folgt \ndar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel \nkommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den \nGrundsätzen effizienter Polizeiarbeit, daß zumindest \nstichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem \nPersonalausweis ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob \ngegen den Betreffenden Verdachtsmomente bestehen. Das Ergebnis \ndieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende \nmit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß oder \nnicht. Liegt gegen ihn in seiner Heimatprovinz nichts vor, so \nwerden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter \nbehelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen \nVerdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so ist ein \nzumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im \nPolizeigewahrsam gewiß.\n\n480\n\nDas vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur \ntheoretischer Natur, sondern vielmehr im Bereich realer \nMöglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus \nden beschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis \nzwischen staatlichen Sicherheitskräften und kurdischer \nBevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die \nzahllosen Übergriffe erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den \nSchluß, daß jeder Kurde im Osten des Landes von Verfolgung \nbedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie \nzeichnen aber dessen ungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit \nund Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates gegenüber \nsolchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in \nden Verdacht geraten sind, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren. Dies rechtfertigt die Annahme, daß \ngegen jenen Personenkreis unnachsichtig und unter Einsatz \naller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel \nvorgegangen wird.\n\n481\n\nDiese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist entgegen der \nAuffassung des VG Minden nicht gleichbedeutend mit der Annahme \neiner landesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. \nEs kann keine Rede davon sein und ergibt sich auch nicht aus \nden dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, daß \"Millionen von \nKurden\" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen, zur Abwanderung in die Westtürkei gedrängt worden \nsind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: \"Mehr als \n50 % waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu \nwerden\".\n\n482\n\nVgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 63.\n\n483\n\nHierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein \nVersehen. Denn nach der Umfrage des Menschenrechtsvereins, auf \ndie sich Oberdiek bezieht und die er an anderer Stelle des \nvorgenannten Gutachtens zitiert, betrug jener Prozentsatz \ntatsächlich 20,5.\n\n484\n\nVgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 16; vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April \n1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls \nein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 % \ndie Summe der Antwortanteile zu Frage 18 exakt \n100 % ergibt).\n\n485\n\nSelbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt \naussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das \nUmfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in bezug \nauf die generelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei \nnicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek an anderer Stelle \nbemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des \nMenschenrechtsvereins Istanbul unter anderem durch die HADEP \nvermittelt, die einen recht engen Bezug zu den \n\"Kriegsflüchtlingen\" hat.\n\n486\n\nVgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG \nSchleswig, S. 74 (Fn. 23).\n\n487\n\nDaraus ist zu schließen, daß unter den von jener Erhebung \nerfaßten Personen diejenigen deutlich überrepräsentiert waren, \ndie wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat \nverlassen hatten. Dem entspricht es, daß in den beiden anderen \nerwähnten Gutachten (TOBB, ODTÜ) die allein aus \nwirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker \nvertreten waren.\n\n488\n\nMit Blick auf die Ausführungen des VG Minden bleibt \nfestzuhalten, daß auch nach der Einschätzung des Senats die \nWeigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, nicht stets zu \ndem Verdacht auf Seiten der Sicherheitskräfte führt, der \nBetreffende sympathisiere mit der militanten kurdischen \nBewegung. Unstreitig beruht eine derartige Weigerung zum \nerheblichen Teil nicht auf einer Sympathie mit der PKK, \nsondern auf der Angst vor deren Rache. Daß freilich die \nSicherheitskräfte eine derartige \"Entschuldigung\" in den \nmeisten Fällen akzeptieren, muß nach den ausgewerteten \nErkenntnisquellen bezweifelt werden. Ausgeschlossen ist dies \naber andererseits auch nicht. Ein solcher Fall ist anzunehmen, \nwenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich \nberuhen lassen oder darauf über einen längeren Zeitraum vor \nder Ausreise des Betroffenen nicht mehr zurückgekommen sind. \nWie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers \nverhält, ist anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem \nVortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt werden kann.\n\n489\n\nDie Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer \nostanatolischen Heimat wegen der Verweigerung des \nDorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren, \nin der Westtürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sind, wird von einem Teil der Gutachter \nausdrücklich geteilt.\n\n490\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 62; Amnesty International, \nGutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, \nS. 3.\n\n491\n\nDaß die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der \nWesttürkei vor Verfolgung nicht sicheren Personenkreis noch \nviel weiter ziehen als der Senat, läßt die Richtigkeit der \nhier in Rede stehenden Verfolgungsprognose unberührt.\n\n492\n\nAus den vorgenannten Gründen vermag der Senat inzwischen \nvorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu folgen, \nsoweit dort generell angenommen wird, die Verweigerer des \nDorfschützeramtes könnten erneuten asylerheblichen Übergriffen \ndurch einen Wegzug aus ihrer Heimatregion ausweichen.\n\n493\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f.; \nHess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, \nS. 33 f.\n\n494\n\nDarüber hinaus geben die vorbezeichneten Entscheidungen \nAnlaß zu folgenden Bemerkungen: Die realitätsgerechte \nAbgrenzung des von Verfolgung betroffenen Personenkreises muß \ndarauf Bedacht nehmen, daß die Durchsuchungs- und \nFestnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei \nweit über den Kreis derjenigen hinausreichen, bei denen die \nVerdachtsmomente für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls \ngenügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, daß \ndie allermeisten von der Polizei verhafteten Personen noch vor \nErlaß einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, daß \nselbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden \nPersonen in erheblichem Umfang später - vor oder nach \nAnklageerhebung - aus der Haft entlassen und daß schließlich \nzahlreiche Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen \nwerden, so daß der Anteil derjenigen, die letztlich \nrechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl \nder polizeilichen Festnahmen außerordentlich gering ist. Des \nasylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte \nPersonenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur \nkurzfristig im Polizeigewahrsam verbleiben, ist - soweit es um \nden hier in Rede stehenden Verdacht der Sympathie mit der \nmilitanten kurdischen Bewegung geht - menschenrechtswidriger \nBehandlung ausgesetzt. Daß die Sicherheitskräfte in der \nWesttürkei bereits bei der Entscheidung darüber, ob der \nBetreffende festzunehmen und zu verhören ist, danach \ndifferenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht \nbesteht, ist nicht erkennbar. Bezüglich des hier in Rede \nstehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien - \nkommt hinzu, daß hinsichtlich der Frage, ob ein \nAnfangsverdacht besteht, die Einschätzung der \nSicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage \ngenommen wird, maßgeblich ist. Haben diese in einem \nVerweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten \ngesehen, so ist anzunehmen, daß die Sicherheitskräfte im \nWesten sich diese Einschätzung zunächst zu eigen machen - mit \nden beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Daß sie \nihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen \nGründen - sei es im Westen oder im Osten des Landes - den \nVerdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu \nsympathisieren, ist nicht naheliegend.\n\n495\n\ncc) Das Risiko, während des Polizeigewahrsams in \nerheblichem Maße körperlich mißhandelt zu werden, ist sehr \nhoch, wie bereits oben dargestellt wurde. Diese \nVerfolgungsmaßnahmen, die im Falle der Übersiedlung in die \nWesttürkei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen \nwären, wären ihrer Intensität nach ausgrenzenden Charakters \nund knüpften an die politische Überzeugung als Sympathisant \nder militanten kurdischen Bewegung an. Die Asylerheblichkeit \nkann nicht mit der Begründung verneint werden, das staatliche \nVorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen \nunterstützenden Umfeldes. Auch eine staatliche Verfolgung von \nTaten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer \nÜberzeugung darstellen - insbesondere separatistische und \npolitisch-revolutionäre Aktivitäten -, kann grundsätzlich \npolitische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat \nhierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner \npolitischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen \nBegründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien \norientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer \nVerfolgung herausfallen zu lassen.\n\n496\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n337.\n\n497\n\nEine derartige Begründung kann in bezug auf die Folterungen \nim türkischen Polizeigewahrsam nicht gegeben werden. Zwar sind \nrepressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr \ndes Terrorismus ergreift, keine politische Verfolgung, wenn \nsie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen \nzugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an \ndiesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt \nindes vor bei Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der \nBekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv \nunterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf \nausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht \nunmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den \nAktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu \nsetzen. \n\n498\n\nVgl. BVerfG, aaO, 339 f.\n\n499\n\nSo aber ist die Folterung von Personen, die selbst der \nkurdischen Guerilla nicht angehören, im türkischen \nPolizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen \nUnterstützung einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den \nBetreffenden einer eindringlichen Befragung zu unterziehen. \nBei Mißhandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch \num - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - \nMaßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen Ausschluß von der \nAsylgewährung zur Folge haben. \n\n500\n\nIm übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr \ndann als politische Verfolgung zu werten, wenn objektive \nUmstände - wie etwa die besondere Intensität der \nVerfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der \nBetroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. \n\n501\n\nVgl. BVerfG, aaO, 339.\n\n502\n\nDies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der \nPolizeihaft mit Mißhandlungen rechnen muß, die über das Maß \ndessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die dort \nwegen krimineller Delikte inhaftiert sind. \n\n503\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 \n- 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 151; BVerwG, \nUrteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl. \n1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = \nNVwZ 1996, 86.\n\n504\n\nEine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, daß \nHäftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben \nwird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter \nmißhandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu \nvorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß \nÜbergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke \nund kurdenfreundliche Spektrum richten und daß der physische \nund psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der \nZusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtigt werden. \n\n505\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an \nVG Hamburg, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom \n26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 27; Gutachten \nvom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19; \nGutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, \nS. 20.\n\n506\n\nDa die Kläger jedoch - wie dargelegt - bei den \nSicherheitskräften ihrer Heimatregion nicht im Verdacht \nstanden, mit dem \"Separatismus\" zu sympathisieren, wären sie \nauch in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend \nsicher.\n\n507\n\n4. Die Kläger müssen auch nicht damit rechnen, bei ihrer \nEinreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu \nerdulden.\n\n508\n\na) Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr \nabgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer \nVolkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Diese \nmüssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende \nauch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im \nNormalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein \ngültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument \nbesitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, \nungehindert passieren.\n\n509\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 13.\n\n510\n\nDiese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, \ndie im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über einen \ngültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei \nsolchen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke \nder Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt worden ist. Eine \ngegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand \nnicht plausibel. Nach den einschlägigen paßrechtlichen \nBestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen Personen, \nderen weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die \nallgemeine Sicherheit bedenklich erscheint, weder erneuert \nnoch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine \nReisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.\n\n511\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar \n1997 an VG Regensburg.\n\n512\n\nZwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im \njeweiligen Fall eingreift, werden die Konsulate bei den \nzuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine \nderartige Rückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten, \nin denen der Betreffende über keinen gültigen türkischen \nReisepaß verfügt und deswegen - wie typischerweise bei \nabgelehnten Asylbewerbern - die Erteilung einer \nReisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht. Es \nist daher davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr \ntürkischer Staatsbürger in die Türkei verbundenen \nsicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen \nAuslandsvertretungen bereits im Vorfeld der Einreise abgeklärt \nworden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an \nder Grenze entbehrlich ist.\n\n513\n\nWenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß \nes sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person \neiner eingehenden Befragung unterzogen.\n\n514\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar \n1997 an Bundesministerium des Innern; Auskunft \nvom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom \n10. April 1997, S. 13.\n\n515\n\nHintergrund dafür ist offensichtlich, daß Grundlage für \neine Abschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen \nerheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene \nAusweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren \nSachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage \nim Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen \nwerden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der \nEinreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, weil der \nBetreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß \nverfügt. Andererseits ist die Asylantragstellung in \nDeutschland im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre, \nden Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist \ngut bekannt, daß viele ihrer Landsleute den Weg der \nAsylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes \nvorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland zu erzwingen.\n\n516\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar \n1997 an VG Mainz; Lagebericht vom 10. April 1997, \nS. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG \nSchleswig vom 22. Juni 1995, S. 10.\n\n517\n\nDaß im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat \nvorgebracht wird, ist aus der Sicht türkischer Behörden schon \ndeswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des \nAsylverfahrens gefolgert werden kann, daß sich der Asylvortrag \nnach Prüfung der zuständigen deutschen Stellen als nicht \nzutreffend erwiesen hat.\n\n518\n\nNur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische \nReisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat \nausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren \nAusstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei \nim Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den \nDiensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der \nBefragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten \nbeziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter \nUmständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem \nFahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der \nTürkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in \nDeutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen \ntürkischen Organisationen. Zugleich werden über die \nbetreffende Person Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft \noder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und \nHeimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors \nund beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Die \nEinholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt \n(nachts, am Wochenende) und Geburtsort (nur dort werden alle \nEintragungen zusammengefaßt, es gibt kein Zentralregister) \nzwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.\n\n519\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des \nOVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 10; Taylan, \nGutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an \nder Weinstraße.\n\n520\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in \nder regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie \neingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen \nÜbergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den \nzitierten Erkenntnissen ergibt, ist zu unterscheiden zwischen \nder Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet \nund dem Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen \nergeben haben, daß gegen den Betreffenden ermittelt oder er \ngesucht wird. Anlaß der Befragung ist lediglich der Umstand, \ndaß der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber \nzugebracht hat. Dies ist aber, wie bereits oben dargelegt, für \nsich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler \nVorgang, aus dem ein Rückschluß auf staatsfeindliche Gesinnung \noder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird. Die Situation \nzurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen \nmit derjenigen einer Person, die unter dem Verdacht \nstaatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im \nPolizeigewahrsam verhört wird.\n\n521\n\nEindeutige und in ihrem Aussageinhalt repräsentative \nBelegfälle für eine Mißhandlung von Asylbewerbern an den \ntürkischen Grenzstellen gibt es nicht. Amnesty International \nbenennt namentlich lediglich vier Fälle von abgeschobenen \nKurden, die nach ihrer Abschiebung gefoltert worden sein \nsollen.\n\n522\n\nVgl. Stellungnahme vom 19. Juli 1996.\n\n523\n\nNur in einem dieser Fälle wird die Darstellung auch von \nanderer Seite bestätigt. Es handelt sich dabei um Riza Askin, \nder am 7. Februar 1994 aus Stuttgart in die Türkei abgeschoben \nwurde. In seinem Fall scheint festzustehen, daß er am \nFlughafen Istanbul verhaftet und bei der politischen Polizei \nunter Folter mit Stromstößen verhört worden ist.\n\n524\n\nVgl. Amnesty International, Stellungnahme vom \nOktober 1995, S. 6; Taylan, Gutachten vom \n25. Februar 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n10. April 1997, S. 14.\n\n525\n\nDieser Fall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit \naus, daß die Grenzpolizei im Gepäck von Riza Askin folgende \nGegenstände gefunden hat: eine Ordnerbinde und eine Mütze in \nden kurdischen Farben rot-grün-gelb, eine Fahne mit den \nBuchstaben ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistan; \nPropagandaorganisation der PKK), einen kurdischen Kalender \nsowie eine Ausgabe einer der PKK nahestehenden \nZeitschrift.\n\n526\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan OVG Hamburg, S. 19 f.\n\n527\n\nDer Fall Riza Askin ist somit nicht vergleichbar mit der \ntypischen Situation zurückkehrender kurdischer Asylbewerber, \ndie sich politisch nicht exponiert haben und nicht so \nleichtfertig sein werden, aus der Sicht türkischer Stellen \nschwerwiegendes Belastungsmaterial mit sich zu führen.\n\n528\n\nDem Auswärtigen Amt wurde von türkischen \nMenschenrechtsorganisationen eine Liste aller 1994 \nbekanntgewordenen Fälle vorgelegt, in denen Abgeschobene oder \nAngehörige den Verdacht der Folter oder menschenunwürdigen \nBehandlung geäußert haben. Die Liste enthält 22 Namen von aus \nDeutschland abgeschobenen Personen, aber keinen belegten Fall \nvon Folter; in 21 dieser 22 Fälle erfolgte eine Freilassung am \nEinreisetag oder dem darauffolgenden Tag.\n\n529\n\nVgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 13; \nLagebericht vom 10. April 1997, S. 14.\n\n530\n\nb) Die wenigen bekanntgewordenen Referenzfälle sind nicht \ngeeignet, die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für \nabgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu \nrechtfertigen. Ihre geringe Zahl steht in auffälligem \nMißverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden \nAbschiebefälle. Im Jahre 1994 wurden 2.029, im Jahre 1995 \n1.368 abgelehnte Asylbewerber in die Türkei abgeschoben.\n\n531\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n7. Dezember 1995, S. 11; Antwort der \nBundesregierung vom 9. April 1996 auf die kleine \nAnfrage der PDS, Bundestags-Drucksache 13/4303, \nS. 3.\n\n532\n\nDie Bundesländer haben abgelehnte türkische Asylbewerber \nmit kurdischer Volkszugehörigkeit in folgendem Umfang in die \nTürkei abgeschoben:\n\n533\n\nLand Zeitraum \nAbschiebefälle\nBaden-Württemberg 1.1.1995 - 31.12. 1996 335\nBayern 1995 110\n 1996 172\nBerlin 1.8.1995 - 31.12.1996 42\nBrandenburg 1996 2\nHamburg 1.7. - 31.12.1994 210\n 1995 283\n 1996 393\nHessen 1.12.1994 - 31.12.1996 224\nMecklenburg-Vorpommern 1994 8\n 1995 12\n 1996 36\nNiedersachsen 1994 169\n 1995 122\n 1996 200\nNordrhein-Westfalen 1.7.1995 - 31.12.1996 500\nRheinland-Pfalz 1995 31\n 1.1. - 30.9.1996 59\nSaarland 1994 15\n 1995 4\n 1996 22\nSachsen 1.1.1994 - 31.12.1996 61\nSachsen-Anhalt 12.6.1995 - 30.11.1996 34\nSchleswig-Holstein 1995 5\n 1996 2\nThüringen 1996 2\n\n534\n\nVgl. die jeweils dem OVG Mecklenburg-\nVorpommern erteilten Auskünfte des Ministeriums \ndes Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz \nvom 22. Januar 1997, des Ministeriums des Innern \ndes Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 1997, \ndes Niedersächsischen Innenministeriums vom \n24. Januar 1997, des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997, des \nMinisteriums des Innern des Landes Brandenburg \nvom 27. Januar 1997, des Hessischen Ministeriums \ndes Innern und für Landwirtschaft, Forsten und \nNaturschutz vom 27. Januar 1997, des \nInnenministeriums Baden-Württemberg, vom \n28. Januar 1997, der Senatsverwaltung für Inneres \nvon Berlin vom 29. Januar 1997, des Ministeriums \ndes Innern des Saarlandes vom 29. Januar 1997, \ndes Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern \nvom 29. Januar 1997, der Behörde für Inneres der \nFreien und Hansestadt Hamburg vom 3. Februar \n1997, des Thüringer Innenministeriums vom \n3. Februar 1997, des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern vom 10. Februar \n1997, des Innenministerium des Landes Schleswig-\nHolstein vom 20. Februar 1997, des Bayerischen \nStaatsministeriums des Innern vom 21. Februar \n1997.\n\n535\n\nDaraus geht hervor, daß in den Jahren 1994 bis 1996 über \n3.000 Kurden in die Türkei abgeschoben wurden. Über deren \nweiteres Schicksal ist in der ganz überwiegenden Anzahl der \nFälle nichts bekanntgeworden. Dem Sächsischen \nStaatsministerium des Innern ist in Einzelfällen \nbekanntgeworden, daß Abgeschobene in der Westtürkei \nuntergekommen sind. Das Ministerium des Innern des Landes \nSachsen-Anhalt hat in zwei Fällen vom deutschen \nGeneralkonsulat in Istanbul erfahren, daß die Betreffenden \nnach einer ersten staatsanwaltlichen Vernehmung bzw. nach \npolizeilicher Überprüfung noch am gleichen Tage auf freien Fuß \ngesetzt wurden. Aus den vorstehend wiedergegebenen Statistiken \nwird deutlich, daß der Umfang des hier in Betracht zu \nziehenden Personenkreises erheblich ist. Hinzu kommen \nAbschiebungen aus anderen westlichen Staaten, die - vom \nAuswärtigen Amt nach Abschiebestopps für türkische \nStaatsangehörige in die Türkei befragt - weder Bedenken gegen \neine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert noch \nbesondere Absprachen für erforderlich gehalten haben.\n\n536\n\nVgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 14; \nLagebericht vom 10. April 1997, S. 15.\n\n537\n\nAngesichts dessen wäre anzunehmen gewesen, daß bei einer \nrelevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen \nabgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende \nBerichte jedenfalls in der kurdenfreundlichen oder sonst \nregierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies \nist aber soweit ersichtlich bislang nicht der Fall.\n\n538\n\nc) Die Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete \n1995/96 eine wachsende Zahl eingehender Beschwerden türkischer \nStaatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die \nBeschwerden richteten sich unter anderem gegen die \nabschiebenden Länder Schweiz, Schweden, Niederlande, \nGroßbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland richteten \nsich 13 Beschwerden, von denen elf bereits als unzulässig \nzurückgewiesen wurden; über die Zulässigkeit der zwei übrigen \nBeschwerden wurde bisher noch nicht entschieden. Es gibt \nderzeit keine angenommenen Beschwerden gegen Mitgliedstaaten \ndes Europarates wegen durch Abschiebung in die Türkei \nerlittener Menschenrechtsverletzungen. Nach Auskunft der \nEuropäischen Menschenrechtskommission werden Abschiebungen \nnicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger \nPrüfung des Vortrags des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis \ngelangt, daß eine Gefahr für Leib und Leben nicht besteht. \nDabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung \nPersonen aus dem Westen oder dem Südosten des Landes betrifft. \nGelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung \"in den Südosten \ndes Landes\" zurückzustellen. \n\n539\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 13; Lagebericht vom 10. April \n1997, S. 14.\n\n540\n\nd) Im übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten \ntürkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung \ndie Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch \neigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung \nabwenden kann.\n\n541\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - \n9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 = \nInfAuslR 1993, 150.\n\n542\n\nEinem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag \nunanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht zum Kreis der in \nder Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen \nPersonen gehörte, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen \nNationalpaß ausstellen oder verlängern zu lassen und damit \nfreiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall \nbesteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die \nTürkei.\n\n543\n\n5. Die Kläger zu 2. bis 4. haben politische Verfolgung \nnicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten. Dies ist schon \ndeswegen ausgeschlossen, weil ihr Ehemann bzw. Vater, der \nKläger zu 1., nicht politisch verfolgt wird. Selbst wenn \ndieser jedoch wegen tatsächlicher oder vermeintlicher \nSympathie mit der militanten kurdischen Bewegung in der Türkei \npolitische Verfolgung zu erwarten hätte, müßten die Kläger \nzu 2. bis 4. nicht damit rechnen, in dessen politische \nVerfolgung einbezogen zu werden.\n\n544\n\nEine Strafverfolgung von Personen, deren Angehörige sich \nnach türkischem Recht strafbar gemacht haben, allein wegen der \nverwandtschaftlichen Beziehung findet in der Türkei nicht \nstatt.\n\n545\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG \nMainz; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. April \n1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; \nLagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 8; Amnesty \nInternational, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG \nStuttgart.\n\n546\n\nDoch sind Berichte glaubhaft, wonach Angehörige politischer \nStraftäter von türkischen Sicherheitskräften zur Wache \nverbracht und unter Folter verhört werden.\n\n547\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG \nNeustadt an der Weinstraße, S. 7; Gutachten vom \n7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 2; Amnesty \nInternational, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG \nStuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 15. November \n1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 58 ff.\n\n548\n\nDie Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes besagt nichts \nAbweichendes. Sie konstatiert - in diplomatisch \nzurückhaltendem Ton -, daß türkische Sicherheitsbehörden im \nRahmen von Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit \nVerwandten eines Verdächtigen aufnehmen und daß \nFamilienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des \nVerdächtigen geladen werden können.\n\n549\n\nVgl. Auskunft vom 2. Dezember 1996 an VG \nAugsburg; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, \nS. 8.\n\n550\n\nDaß es dabei häufig zu Übergriffen in Form von erheblichen \nkörperlichen Mißhandlungen kommt, ist schon angesichts des \nbeschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in \nOstanatolien und der landesweit verbreiteten Anwendung von \nFolter im Polizeigewahrsam ohne weiteres plausibel. Den \nzitierten Erkenntnissen ist jedoch zu entnehmen, daß die in \nder Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher \nund persönlicher Hinsicht begrenzt ist.\n\n551\n\nDie Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen \neinbezogen zu werden, besteht danach nur, wenn es sich bei \ndiesem um eine Person handelt, die als Aktivist einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der \nPKK, durch Haftbefehl gesucht wird. Von Verfolgung betroffen \nsind daher nicht die Angehörigen von Personen, die lediglich \nder Sympathie für die militante kurdische Bewegung verdächtigt \nwerden, aber selbst keiner Strafverfolgung wegen \nMitgliedschaft in einer bewaffneten Bande ausgesetzt sind. \nSolcher im Ausland lebender, lediglich dem unterstützenden \nUmfeld zuzurechnender Personen habhaft zu werden, hat der \ntürkische Staat offensichtlich kein Interesse, so daß er auch \nauf dessen Verwandte keinen Zugriff nimmt. Zur Bejahung der \nVerfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es daher nicht \naus, daß der Angehörige, von dem er sie herleitet, als \nAsylberechtigter anerkannt worden ist oder Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer \nAktivitäten - genießt. Vielmehr müßte es sich bei dem Asyl- \nbzw. Abschiebungsschutzberechtigten um eine solche Person \nhandeln, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation per Haftbefehl gesucht wird.\n\n552\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG \nNeustadt an der Weinstraße, S. 7; Taylan, Gutachten \nvom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße; Tellenbach, Gutachten vom \n29. November 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße.\n\n553\n\nEine darüber hinausgehende Annahme von Sippenhaft trüge den \nRealitäten in der Türkei, wie sie sich nach dem zitierten \nErkenntnismaterial darstellen, nicht Rechnung. Nach der \nSenatsrechtsprechung setzt der Asylschutz für türkische \nStaatsangehörige nicht erst dann ein, wenn feststeht, daß der \nBetreffende noch aktuell der Strafverfolgung in der Türkei \nausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird, \ndaß der Betreffende bei den Sicherheitskräften seines \nHeimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren. \n\n554\n\nVgl. die Zusammenfassung in dem ins \nvorliegende Verfahren eingeführten Senatsurteil vom \n11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87.\n\n555\n\nDie politischen Repressalien, denen jener Personenkreis im \nzeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise ausgesetzt war, \nbestanden zumeist in kurzzeitigen Inhaftierungen, die mit \nerheblichen körperlichen Mißhandlungen verbunden waren. \nSchutzwürdig ist dieser Personenkreis, weil nicht mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß ihm \nVergleichbares nach der Rückkehr erneut widerfährt. Damit ist \njedoch nicht zugleich gesagt, daß die türkischen \nSicherheitskräfte an der Rückkehr solcher Personen wirklich \ninteressiert sind. Das Gegenteil ist der Fall. Die \nSicherheitskräfte haben den Betreffenden freigelassen, weil \ndie Verdachtsmomente weder für den Erlaß eines richterlichen \nHaftbefehls noch für eine Anklageerhebung ausreichten. Sie \nhaben seine Ausreise - zumeist mit Hilfe einer \nSchleuserorganisation - geduldet. Es liegt durchaus in ihrem \nInteresse, daß sich das unterstützende Umfeld der PKK außer \nLandes begibt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch \nauf den dazugehörenden Personenkreis Zugriff genommen wird, \nwenn man seiner - wie im Fall der Rückkehr - habhaft werden \nkann. Da sich die türkischen Stellen von jenem Personenkreis \nAufschluß über organisatorische Strukturen und Aktionen der \nPKK nicht versprechen können, ist der Informationswert, den er \nihnen bieten kann, gering. Das Interesse, seiner habhaft zu \nwerden, tritt daher hinter das Interesse an seinem weiteren \nVerbleib im Ausland zurück.\n\n556\n\nDie Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu \nbejahen, wenn mehrere Familienangehörige politisch aktiv \ngeworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz \ngewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden \nErkenntnisquellen besteht kein Anlaß für die Annahme, die \ntürkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein \ndeshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder \nGroßfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für \nsich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande \nsind.\n\n557\n\nGanz anders stellt sich die Interessenlage in bezug auf \nsolche Personen dar, gegen die der türkische Staat im \nZeitpunkt der Entscheidung über das Asylbegehren des klagenden \nAsylbewerbers eine Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit zu \neiner terroristischen Organisation oder diesbezüglicher \nAktivitäten nach Art. 7 ATG bzw. Art. 168, 169 TStGB oder gar \nwegen Hochverrats nach Art. 125 TStGB betreibt. Das alles \nüberragende Interesse, jene Organisation zu zerschlagen, \numfaßt das Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, \nund zwar auch, soweit er sich ins Ausland abgesetzt hat. \nDieses Bestreben wird dokumentiert durch den Erlaß eines \nrichterlichen Haftbefehls.\n\n558\n\nEs ist durchaus denkbar, daß ein solcher Haftbefehl im \nVerfahren des klagenden Asylbewerbers präsentiert werden kann. \nDie Urschrift eines Haftbefehls wird Privatpersonen nicht \nausgehändigt. Der Verhaftete erhält einen Durchdruck, dessen \nEmpfang er auf dem Original - in der Regel auf der Rückseite - \nbestätigen muß. Das Original wird in den Akten der \nUntersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in \nAbwesenheit des Beschuldigten erlassen wurde, wird mit der \nzusätzlichen Angabe \"Giyabi\" (\"In Abwesenheit\") als solcher \nbezeichnet und kommt in die Akten der ermittelnden \nStaatsanwaltschaft. \n\n559\n\nVgl. Auskunft des Auswärigen Amtes vom \n16. Dezember 1996 an VG Stuttgart.\n\n560\n\nBeauftragt der Beschuldigte einen in der Türkei ansässigen \nRechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen und nimmt \ndieser Einsicht in die Ermittlungsakte, so könnte er sich eine \nKopie des Haftbefehls anfertigen lassen und sie dem \nBeschuldigten übersenden. Dieser Weg wird freilich nicht immer \ngangbar sein. Für die Beweisführungszwecke im vorliegenden \nZusammenhang genügt es, wenn sich aus sonstigen Umständen \nhinreichend verläßlich ergibt, daß nach dem Betreffenden auf \nder Grundlage der erwähnten Strafvorschriften landesweit \ngefahndet wird, so daß von der Existenz eines Haftbefehls \nauszugehen ist. Dies ist ohne weiteres anzunehmen bei \nAngehörigen der Militärorganisation der PKK und ihrer \npolitischen Kader, also Personen mit Führungsaufgaben bzw. \nWeisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und \nSympathisanten. Ob anzunehmen ist, daß auch gegen einen \nsonstigen Aktivisten der PKK - oder einer als vergleichbar \nmilitant geltenden Organisation - aktuell Strafverfolgung in \nder Türkei betrieben wird, beurteilt sich anhand aller \nmaßgeblichen Umstände des Einzelfalles.\n\n561\n\nDer Behauptung von Oberdiek, die Verfolgung könne auch nach \nder Inhaftierung des Hauptverdächtigen aus einer Familie \nanhalten, wie etliche Beispiele belegten,\n\n562\n\nvgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG \nHamburg, S. 66,\n\n563\n\nvermag der Senat nicht uneingeschränkt zu folgen. Oberdiek \nselbst führt in dem zitierten Gutachten lediglich zwei \nBeispiele an, von welchem das erste zudem nicht einschlägig \nist. Die Meldung in der Zeitung Özgür Ülke vom 23. Juli 1994, \nauf die er sich bezieht,\n\n564\n\naaO, S. 59,\n\n565\n\nbesagt zwar, daß ein 15-jähriger Jugendlicher, dessen Vater \nseit langem als PKK-Mitglied im Gefängnis von Adana einsaß, \npolizeilichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war; der \nJugendliche selbst wird in der Meldung aber mit der Vermutung \nzitiert, die erlittenen Übergriffe hätten etwas mit seinem \nOnkel zu tun, dessen die Polizei nicht habe habhaft werden \nkönnen. Demgegenüber ist die Meldung in der Zeitung Özgür \nPolitika vom 14. Dezember 1996 einschlägig, in welcher von \nfortlaufenden polizeilichen Übergriffen gegenüber jemandem \nberichtet wird, dessen einer Bruder bereits 1993 bei einer \nAuseinandersetzung getötet und dessen anderer Bruder im \ngleichen Jahr festgenommen worden war und seitdem im Gefängnis \neinsitzt.\n\n566\n\nVgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG \nHamburg, S. 63.\n\n567\n\nEin einziger Belegfall rechtfertigt jedoch nicht die \npauschale Feststellung Oberdieks, \"daß die Verfolgung von \n(minderjährigen) Familienangehörigen noch etliche Jahre nach \nder Festnahme der in erster Linie verdächtigen Angehörigen \nanhält\".\n\n568\n\nDer Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen ist auf \nnahe Angehörige beschränkt. Darunter sind Ehegatten, Eltern, \nKinder und Geschwister des politisch Verfolgten zu verstehen. \nEs läßt sich nicht feststellen, daß Kinder unter 13 Jahren \neinem diesbezüglichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind.\n\n569\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an \nVG Hamburg, S. 2; Amnesty International, Gutachten \nvom 13. März 1995 an VG München; Gutachten vom \n22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten \nvom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 f.; \nGutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 59 ff.\n\n570\n\nDie von Oberdiek in seinem zuletzt genannten Gutachten \nangeführten drei Beispielsfälle rechtfertigen nicht die \nBejahung eines Verfolgungsrisikos für noch jüngere Kinder. In \nder Meldung vom 4. September 1994 berichtet Özgür Ülke von \neinem 10-jährigen Jungen, dem ein Polizist eine so kräftige \nOhrfeige erteilt habe, daß er auf einem Ohr nicht mehr hören \nkönne. Wie aus der Meldung hervorgeht, erfolgte der Übergriff \nnicht wegen der familiären Verbundenheit zu dem gesuchten \nVater, sondern als Reaktion auf die - von der Polizei als \n\"separatistische\" Provokation empfundene - Erklärung des \nJungen, er stamme aus Diyarbakir und sei ein Kurde. Die \nMeldung von Yeni Politika vom 13. Juli 1995, wonach ein \n8-jähriges Mädchen vor der Festnahme ihrer Mutter \"verhört und \nunter Druck gesetzt\" worden sei, ist zu vage, um den Schluß \nauf eine nach Art und Intensität asylerhebliche Maßnahme \nzuzulassen. Die Meldung der Zeitung Evrensel vom 28. Juli \n1996, in welcher von der Festnahme eines 11-jährigen Jungen \nund seines 13-jährigen Freundes in Adana berichtet wird, gibt \nnicht hinreichend deutlich zu erkennen, daß die Verhaftung \nüberhaupt mit der Suche nach einem Verwandten \nzusammenhing.\n\n571\n\nDer Einschätzung von Oberdiek, \"in jedem Falle\" seien auch \nCousinen und Cousins \"besonders gefährdet\",\n\n572\n\nvgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG \nHamburg, S. 65,\n\n573\n\nvermag der Senat wiederum nicht zu folgen. Die von Oberdiek \nund den anderen Sachverständigen wiedergegebenen Referenzfälle \nbetreffen nahezu ausschließlich den Kreis der nahen \nAngehörigen im oben definierten Sinne. Die wenigen \nbekanntgewordenen Fälle, in denen offenbar auch entferntere \nVerwandte in die Verfolgung gesuchter Personen einbezogen \nwurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer auch insoweit \ngenerell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen \nVerfolgungsgefahr.\n\n574\n\nDa Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten die \nzwischen Eheleuten typischerweise bestehende besondere \npersönliche Beziehung ist, die sich der Verfolger zur \nErgreifung des gesuchten Ehepartners zunutze macht, sind in \nden gefährdeten Personenkreis grundsätzlich auch Partner einer \nLebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine \nreligiöse Zeremonie gegründet ist (\"Imam-Ehe\"). Eine \nentsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber \nnur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor \neiner staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt \nwird, türkischen Stellen bekannt ist.\n\n575\n\nVgl. dazu Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland, Auskunft vom 2. August 1994 an VG \nWürzburg.\n\n576\n\nAls Ergebnis ist festzuhalten, daß sich Sippenhaft in der \nTürkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, \nEltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten \nmilitanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die \ndort durch Haftbefehl gesucht werden. \n\n577\n\nDieses Ergebnis gilt auch mit Rücksicht auf \nBeweiserleichterungen, die insoweit in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung entwickelt worden sind. Sind Fälle festgestellt \nworden, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber \nEhefrauen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung ihrer \nEhegatten ergriffen hat, wird eine aus dem Schutzgedanken des \nArt. 16 a Abs. 1 GG folgende Vermutung dafür wirksam, daß auch \nderjenigen Ehefrau eines politisch Verfolgten, über deren \nAsylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden ist, das gleiche \nSchicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n578\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C \n35.84 -, InfAuslR 1985, 274.\n\n579\n\nDiese Vermutungsregel kommt auch zugunsten minderjähriger \nKinder des politisch Verfolgten zur Anwendung, \n\n580\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C \n53.86 -, InfAuslR 1987, 168, \n\n581\n\nnicht jedoch zugunsten anderer Gruppen von Verwandten. \n\n582\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C \n28.86 -, InfAuslR 1988, 256.\n\n583\n\nDie zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngebietet nicht, die fragliche Vermutungsregel bei Vorliegen \nbeliebiger Referenzfälle jeweils in der Weise anzuwenden, daß \nEhegatten und minderjährige Kinder politisch Verfolgter - in \nErmangelung einer Widerlegung durch die Beklagte - stets als \nAsylberechtigte anzuerkennen sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob \ndie Situation der im konkreten Rechtsstreit klagenden Ehefrau \noder Kinder in tatsächlicher Hinsicht der Situation in den \nfestgestellten Vergleichsfällen überhaupt entspricht. Fehlt es \ndaran, greift jene Vermutungsregel nicht ein. \n\n584\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1990 \n- 9 B 451.89 -; Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B \n476.89 -.\n\n585\n\nBezogen auf die Verhältnisse in der Türkei bedeutet dies, \ndaß die fragliche Vermutungsregel nur für diejenigen Ehegatten \nund minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, \nder als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation von den türkischen Sicherheitskräften per \nHaftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf \ndas Lebensalter minderjähriger Kinder. Genausowenig wie aus \neiner Gefährdung von Kindern politisch Verfolgter automatisch \nauf ein Risiko auch für die Ehefrau geschlossen werden kann, \n\n586\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 C \n92.87 -, InfAuslR 1988, 335, 336,\n\n587\n\nkönnen Referenzfälle, die als Beleg für eine Verfolgung von \nKindern und Jugendlichen ab 13 Jahren anzusehen sind, eine \nVermutung für eine Verfolgung noch jüngerer Kinder begründen, \nwenn - wie im Fall der Türkei nach derzeitigem \nErkenntnisstand - solche Fälle tatsächlich nicht \nbekanntgeworden sind. \n\n588\n\nKlarzustellen bleibt noch, daß im Einzelfall auch \nentferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein können. \nOffenbar sind derartige Einzelfälle gelegentlich \nbekanntgeworden. \n\n589\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG \nMainz; Amnesty International, Gutachten vom \n22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Oberdiek, \nGutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 59.\n\n590\n\nDies ist deshalb nachvollziehbar, weil das Verhalten der \ntürkischen Sicherheitskräfte gegen die örtliche \nZivilbevölkerung in Ostanatolien nicht von der Einhaltung \nrechtsförmiger, geschweige denn rechtsstaatlicher Regeln \ngeprägt ist, sondern sich allein am Zweck einer erfolgreichen \nBekämpfung der PKK-Guerilla einschließlich des sie \nunterstützenden Umfeldes orientiert. Es kann daher nicht \nvorausgesetzt werden, daß bei Repressionen der hier in Rede \nstehenden Art ein bei den Sicherheitskräften üblicherweise \nfestzustellendes Verhaltensmuster ohne Ausnahme eingehalten \nwird. Deshalb sind Repressalien auch gegen entferntere \nVerwandte, und sei es auch nur mit dem Ziel einer (weiteren) \nEinschüchterung der betroffenen Personen, für möglich zu \nhalten. Ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit \nwelchem der Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang \nmit der Fahndung nach einem entfernteren Angehörigen \nschildert, ist daher nicht schon deswegen unglaubhaft, weil \nderartiges sich nach Auswertung der einschlägigen \nErkenntnisquellen nur als Ausnahme darstellt. \n\n591\n\nAus den gleichen Gründen kann auch die Behauptung von \nKindern unter 13 Jahren, in der Türkei in die politische \nVerfolgung eines Elternteils oder älteren Geschwisters \neinbezogen worden zu sein, zutreffen, obschon derzeit - wie \ndargelegt - entsprechende Referenzfälle dem Senat nicht \nbekanntgeworden sind. Ein dahingehender Vortrag kann schon mit \nBlick auf Art. 54 Abs. 1 Satz 1 TStGB nicht von vornherein \nverworfen werden, wonach Minderjährige im Alter zwischen 11 \nund 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden. \nDiese Vorschrift ist ein Indiz dafür, daß unter Umständen auch \nMinderjährige im vorgenannten Alter Ermittlungsmaßnahmen mit \nder Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein \nkönnen.\n\n592\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an \nVG Darmstadt, S. 3.\n\n593\n\nSchließlich können im Einzelfall auch Berichte über \nsonstige atypische Konstellationen von Sippenhaft glaubhaft \nsein, so z.B. über die Folterung einer Person, deren naher \nAngehöriger auf diese Weise zur Zusammenarbeit mit den \nSicherheitskräften bewegt werden soll. \n\n594\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom \n22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 2 f.\n\n595\n\nII.\n\n596\n\n1. Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG, worüber - wie hier im übrigen auch \nausdrücklich beantragt - im Wege der Verpflichtungsklage zu \nentscheiden ist,\n\n597\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1996 - 25 A \n7435/95.A - m.w.N.,\n\n598\n\nist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener \nVorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.\n\n599\n\n2. Ohne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren \nnach § 53 AuslG, über welches gleichfalls im \nVerpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist.\n\n600\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, DVBl. 1996, 1257.\n\n601\n\nDieses Begehren ist unbegründet, weil die Kläger keinen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach jener \nVorschrift haben.\n\n602\n\nDen Ausführungen zu I. ist zu entnehmen, daß für die Kläger \nin der Türkei nicht die konkrete Gefahr besteht, der Folter \nunterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht \nfür sie dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG).\n\n603\n\nDie Kläger können sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese Bestimmungen verbieten die \nAbschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation landesweit droht.\n\n604\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil \nvom 18. März 1996 - 9 C 64.95 -, NVwZ-RR 1997, \n253, 254; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, \nNVwZ-Beilage 8/1996, 58, 59; Urteil vom 4. Juni \n1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -.\n\n605\n\nDaß die vorgenannten Voraussetzungen in der Person der \nKläger nicht vorliegen, ist den Ausführungen zum \nAsylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen.\n\n606\n\nSchließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit der Kläger besteht in der Türkei nicht. Im \nUnterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne \ndieser Vorschrift kein anderer als der im allgemeinen \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element \nder \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. \nZudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum Asylrecht \nkeine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der \nEinreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und \nFreiheit erlitten hat.\n\n607\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, aaO; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV \n1996, 250 = InfAuslR 1996, 149; Urteil vom 29. März \n1996, aaO; Urteil vom 18. April 1996, aaO.\n\n608\n\nSoweit im Fall der Kläger in Betracht zu ziehende Gefahren \nim Rahmen des Asylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist \ndarauf zu verweisen. Daß die Kläger im Fall ihrer Rückkehr \nsonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher \nHinsicht - ausgesetzt sind, haben sie nicht geltend gemacht \nund ist im übrigen unter Berücksichtigung des \nErkenntnismaterials, welches oben im Zusammenhang mit den \nwirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich.\n\n609\n\nAbgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im \nZusammenhang mit der Rückkehr türkischer Asylbewerber in ihr \nHeimatland in aller Regel nicht die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon \nauszugehen, daß der Betreffende an den Heimatort oder einen \nanderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den notwendigen \nLebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und \nmedizinische Grundversorgung, finden wird. Nach aller \nErfahrung wird er insbesondere in der schwierigen \nÜbergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von \nFreunden, Bekannten und Menschen aus seiner Heimatregion \nzählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der \nGroßfamilie, aber auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im \nSinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, \ndie es in den allermeisten Fällen verhindern, daß die \nunzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen - \nzur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen Menschen \nSchaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß \nsich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt \nals diejenige der sonstigen Migranten, die jene an Zahl weit \nübertreffen, ergeben sich aus den oben unter I.3. b) zitierten \nErkenntnissen nicht. Soweit die Rückkehr von Personen in Rede \nsteht, die auf die Versorgung durch andere angewiesen sind, \nwie z.B. Kinder unter 16 Jahren oder alleinstehende Frauen mit \nzu versorgenden Kindern, ist davon auszugehen, daß sie in die \nGemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der \nAusreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur wenn sich \nim Einzelfall - ausnahmsweise - ergibt, daß \nunterstützungsbedürftige Personen über keine aufnahmebereiten \nBezugspersonen in der Türkei verfügen, ist gegebenenfalls \nanhand aktuellen Erkenntnismaterials abzuklären, ob und \ninwieweit sich staatliche türkische Stellen oder wohltätige \nStiftungen jenes Personenkreises annehmen.\n\n610\n\nSoweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber \nkurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr mit \nwirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die \nBewohner der Region aufgrund der dort bestehenden Zustände \ntypisch sind, handelt es sich um sogenannte allgemeine \nGefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG erfaßt werden. Dieser Tatbestand ist aber nach \n§ 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung \nanheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine \nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann \nnicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem \neinzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 \nAbsätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber \ngleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte \naus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer \nextremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nverfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nausgeschlossen ist.\n\n611\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995, \naaO; Urteil vom 29. März 1996, aaO; Urteil vom \n18. April 1996, aaO; Urteil vom 4. Juni 1996, aaO; \nUrteil vom 19. November 1996, aaO.\n\n612\n\nEine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die \nBetreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten \ngesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die \nwirtschaftliche Lage in der Türkei für in Ostanatolien \nbeheimatete Kurden nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen \n(Abschnitt I.3. b) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in \nder Türkei und dem dabei verwerteten Erkenntnismaterial \nunschwer entnehmen läßt.\n\n613\n\nDie vorstehenden Ausführungen lassen ein etwaiges \nBleiberecht unberührt, welches dem Asylbewerber unter dem \nGesichtspunkt der Familienzusammenführung (Art. 6 Abs. 1 GG) \neinzuräumen ist.\n\n614\n\n3. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für \ndie im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung \nund Ausreiseaufforderung ebenfalls vor (§§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 50 AuslG).\n\n615\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n616\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n617","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-10/25-a-3632-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-10/25-a-3632-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311093","retrieved":"2026-07-09 03:41:29.151064+00:00"}}