{"status":"available","doknr":"OLD311092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0610.10B842.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-10","aktenzeichen":"10 B 842/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ein \nZulassungsgrund im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. \n\n3\n\nDie von der Beigeladenen als einziger Zulassungsgrund \nangeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind \nnicht gegeben bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nausreichend dargelegt. Hierbei konnte der Senat nur die in dem \nZulassungsantrag vom 8. April 1997 genannten Gründe \nberücksichtigen; soweit im Schriftsatz vom 2. Mai 1997 nebst \nAnlagen weitere Gründe genannt sind, sind sie für das \nZulassungsverfahren verfristet (§ 146 Abs. 5 S. 1, 3 VwGO). \n\n4\n\n1. Soweit die Beigeladene vorträgt, das Verwaltungsgericht \nhabe auch unter Berücksichtigung der summarischen Prüfung in \neinem Eilverfahren verkannt, daß der Getränkemarkt dem Begriff \ndes \"Ladens\" i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zuzurechnen sei, \ntrifft der Vortrag nicht die Aussage des Verwaltungsgerichts. \nDas Verwaltungsgericht hat sich auf die Entscheidung des \nBVerwG vom 20. Januar 1989 - 4 B 116/88 - NVwZ 1989, 666 = BRS \n49 Nr. 201, die zu der Entscheidung des Gerichts vom 6. April \n1988 - 7 A 2830/87 - ergangen ist, berufen und sich damit \nderen Ausführungen zu eigen gemacht. Aus diesen Entscheidungen \nergibt sich, daß das Verwaltungsgericht nicht in Frage stellt, \nob ein Getränkemarkt den Begriff \"Laden\" ausfüllt, sondern daß \ndieser Laden nach allgemeiner Lebenserfahrung weder \"der \nVersorgung des Gebietes\" diene noch wegen seiner typischen, in \nden Entscheidungen näher dargelegten Lärmemissionen für den \nNachbarn zumutbar sei. Daß das Angebot des Getränkemarkts \nnicht über die Versorgung des Gebietes hinausgehe, hat die \nBeigeladene nur damit begründet, daß der Getränkemarkt nach \nheutigem Verständnis ein Laden sei und daß die Anforderungen \nan diesen Laden nicht so eng wie in einem WR - Gebiet (\"zur \nDeckung des täglichen Bedarfs\", s. dazu Fickert/Fieseler, \nBauNVO, 8. Aufl., 1995 § 3 Rn. 18.1) seien. Damit wird \nersichtlich nicht in Frage gestellt, daß ein Laden auch zur \ngebietsübergreifenden Versorgung dienen könne und daß die \nBauunterlagen dem Verwaltungsgericht genügend Anhaltspunkte \nfür diese Annahme bieten:\n\n5\n\nAngesichts des Ausmaßes des Vorhabens (Verkaufsfläche: \n365 qm) und des spezialisierten Warensortiments spricht vieles \ndafür, daß Kundschaft auch von außerhalb des Baugebiets \nangezogen werden soll. Darauf läßt bereits die exponierte Lage \ndes Grundstücks an der Kreuzung einer vierspurigen \nAusfallstraße und einer weiteren stark befahrenen Straße \nschließen. Im übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, daß \ndie Kunden von Getränkemärkten Getränke regelmäßig nicht \nflaschen-, sondern kistenweise einzukaufen pflegen, daher mit \neinem Kraftfahrzeug vorfahren und bei einem preisgünstigen \nAngebot auch längere Anfahrtswege in Kauf nehmen. Davon geht \noffenbar auch die Beigeladene aus, wenn sie im Zusammenhang \nmit der Erstellung eines Schallschutzgutachtens angegeben hat, \nsie rechne im Sommer mit bis zu 200 Kunden-PKW/Tag. Dies \nübersteigt bei weitem die aus dem Baugebiet selbst zu \nerwartenden PKW-Zahlen.\n\n6\n\nSollte die Beigeladene mit ihrem Vortrag, ihr Getränkemarkt \nwerde keine Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft mit sich \nbringen, geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht hätte \nprüfen müssen, ob der Getränkemarkt als sonstiger nicht \nstörender Gewerbebetrieb ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO zugelassen werden könne, wären damit ebenfalls keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung geweckt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu \nRecht nicht auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingegangen. Dient ein \nLaden nicht der Versorgung des Gebietes, kann er auch nicht \nausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht \nstörender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet zugelassen \nwerden. Unter welchen Voraussetzungen ein Laden in einem \nallgemeinen Wohngebiet zulässig ist, ist vielmehr abschließend \nin § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geregelt. Geht der Laden über die \nGröße und damit das typische Störpotential hinaus, das in § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO für einen der Versorgung des Gebiets \ndienenden Laden mitgedacht ist, ist er nach der Wertung des \nGesetzgebers ein störender Gewerbebetrieb und deshalb dem \nallgemeinen Wohngebiet fernzuhalten\n\n7\n\nvgl. auch OVG NW, Beschluß vom \n28. September 1995 \n- 10a D 32/94.NE -\n\n8\n\n2. Soweit die Beigeladene auf das neuzeitliche \nErscheinungsbild des Getränkemarktes und den Grünstreifen in \nAbgrenzung zum Nachbargrundstück hinweist, wird dadurch die \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in \nZweifel gezogen; unabhängig vom Erscheinungsbild und von dem \nGrünstreifen handelt es sich um einen der Art nach \nunzulässigen Betrieb im allgemeinen Wohngebiet.\n\n9\n\n3. Soweit die Beigeladene bemängelt, daß das Grundstück \nnicht mit einem Wohnhaus bebaubar sei, und Ausführungen zu der \nübrigen Bebauung der Umgebung macht, berührten sie die \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses \nallenfalls, wenn man, anders als der Senat (dazu unter 4.), \nvon der Ungültigkeit des Bebauungsplanes ausginge und die \nBäckerei nicht mehr als einen die Versorgung des Gebietes \ndienenden Laden ansähe. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit \ndas frühere Gartencenter und ggf. die Tankstellen und \nGaststätten noch in der Lage sind, die Art des Gebiets \nbestimmen.\n\n10\n\n4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses sind nicht durch den Vortrag der Beigeladenen \nbegründet, der einschlägige Bebauungsplan sei nichtig, weil er \ngestalterische Festsetzungen enthalte, für die keine \nRechtsgrundlage bestanden habe. Die Beigeladene geht damit an \nder Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das \nVerwaltungsgericht hat nicht die Wirksamkeit des \nBebauungsplans angenommen, sondern ausdrücklich offengelassen. \nEs löst alternativ: Sei der Bebauungsplan ungültig, entspreche \ndie nähere Umgebung faktisch einem allgemeinen Wohngebiet, so \ndaß gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wiederum § 4 Abs. 2 BauNVO \nanwendbar sei. Ob die Beigeladene mit ihrem weiteren \nVorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts geweckt hat, die nähere \nUmgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, kann \noffenbleiben. Hierauf käme es für das Ergebnis nicht an. In \neinem Beschwerdeverfahren würde der Senat nämlich entsprechend \nseiner ständigen Rechtsprechung von der Wirksamkeit des \nBebauungsplans ausgehen, es sei denn, die Nichtigkeit des \nBebauungsplans wäre offensichtlich. Dafür bietet das \nAntragsvorbringen aber keinen Anhalt\n\n11\n\nzur bloßen Teilnichtigkeit von \nBebauungsplänen bei Fallgestaltungen \nder hier in Rede stehenden Art vgl.: \nOVG NW, Urteil vom 5. November 1993 \n- 7a D 192/91.NE -.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-10/10-b-842-97","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-10/10-b-842-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311092","retrieved":"2026-07-09 03:41:29.033036+00:00"}}