{"status":"available","doknr":"OLD311100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0609.25A2551.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-09","aktenzeichen":"25 A 2551/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 1997 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der \nSenatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in \nder Türkei\n\n5\n\n- abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben, \n\n6\n\n- exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen \nauslösen.\n\n7\n\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5800/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -.\n\n8\n\nDie inzwischen bekanntgewordenen Materialien zum Abschiebefall I. L. \n\n9\n\nvgl. Frankfurter Rundschau vom 13. Februar \n1997; L. , Protokoll des VG Freiburg vom 14. März \n1997; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. April 1997 \nan VG Freiburg\n\n10\n\ngeben keinen Anlaß, die vorbezeichnete Rechtsprechung in Frage zu stellen. Es \nsteht fest, daß Anlaß für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, I. L. nach seiner \nAnkunft auf dem Flughafen Istanbul der zuständigen Abteilung gegen \nTerrorismusbekämpfung zu überstellen - dort wurde er offenbar unter Zufügung von \nFolter verhört -, nicht etwa exilpolitische Aktivitäten im Bundesgebiet waren. Grund \ndafür war vielmehr, daß der Kommissar der Flughafenpolizei I. L. für einen \npolitisch motivierten Mord in dessen Heimatdorf verantwortlich machte.\n\n11\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 2. April 1997 an \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 204.\n\n12\n\nDieser Abschiebefall rechtfertigt nicht die Annahme, tausende von in den letzten \nJahren abgeschobenen Kurden hätten ein vergleichbares Schicksal erfahren oder \nKurden würden generell künftig nach ihrer Abschiebung menschenrechtswidrig \nbehandelt. Eine derartige Vermutung läßt sich den Angaben von Rechtsanwältin \nF. L. , die I. L. im Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul \nverteidigt hat, anläßlich ihrer Befragung durch Richter des VG Freiburg nicht \nentnehmen. Auf die konkrete Frage, wieviel Personen nach der Rückkehr aus \nDeutschland oder aus einem anderen Land auf ähnliche Weise inhaftiert, mißhandelt \nund angeklagt worden seien, hat sie lediglich darauf verwiesen, es existierten \ntatsächlich \"derartige Akten\", ohne zugleich auch nur eine ungefähre Größenordnung \nzu nennen.\n\n13\n\nAaO, S. 8.\n\n14\n\nAn anderer Stelle ihrer Befragung hat sie erklärt, vergleichbare Willkürfälle \nkönnten bei aus den Kurdengebieten stammenden Personen tatsächlich \nvorkommen.\n\n15\n\nAaO, S. 4.\n\n16\n\nDiese eher zurückhaltenden Formulierungen sind kein Beleg dafür, daß für die \ngroße Zahl türkischer Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit die Abschiebung \nin die Türkei mit einem nennenswerten Risiko verbunden ist.\n\n17\n\nDie zum Abschiebefall I. L. vorliegenden Materialien gebieten ferner nicht \ndie Schlußfolgerung, daß exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils entgegen der \nbisherigen Annahme des Senats nach türkischem Strafrecht strafbar sind. Freilich \nergibt sich aus der Anklageschrift vom 6. Januar 1997, daß der zuständige \nStaatsanwalt beim Staatssicherheitsgericht Istanbul der Auffassung war, bereits die \nTeilnahme an von der PKK organisierten Demonstrationen im Bundesgebiet erfülle \nden Tatbestand der Unterstützung einer bewaffneten Bande nach Art. 169 TStGB. \nDamit ist jedoch nicht gesagt, daß dies auch die Rechtsauffassung der türkischen \nStrafgerichte ist. Tatsächlich ist I. L. am 2. April 1997 durch das \nStaatssicherheitsgericht Istanbul freigesprochen worden, allerdings offenbar mit der \nBegründung, daß eine Demonstrationsteilnahme in Wirklichkeit nicht vorlag.\n\n18\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. April \n1997 an VG Freiburg.\n\n19\n\nDie Behauptung von Rechtsanwältin L. , es spiele keine Rolle, ob politische \nAktivitäten in der Türkei oder im Ausland stattfinden, und die Bestrafung richte sich \nstets nach dem Antiterrorgesetz, ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend. Der von ihr \nin diesem Zusammenhang erwähnte Schriftsteller Yasar Kemal ist nicht wegen \nseines SPIEGEL-Interviews, sondern wegen dessen Veröffentlichung in einer \ntürkischen Publikation verurteilt worden, und die Verurteilung erfolgte nicht nach \nArt. 8 ATG (separatistische Propaganda), sondern nach Art. 312 TStGB \n(Volksverhetzung). Abgesehen davon verbietet es sich, vom Schicksal eines \nprominenten, international bekannten Schriftstellers auf dasjenige eines in der Türkei \npolitisch unauffällig gebliebenen Kurden zu schließen.\n\n20\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-09/25-a-2551-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-09/25-a-2551-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311100","retrieved":"2026-07-09 03:41:29.847117+00:00"}}