{"status":"available","doknr":"OLD311099","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0609.15B1056.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-09","aktenzeichen":"15 B 1056/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die in den §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 VwGO genannten \nZulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n3\n\n1. Soweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, sind solche Zweifel bereits \nnicht in einer den Darlegungserfordernissen nach § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO genügenden - substantiierten - Weise vorgetragen \nworden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung sind nur dann ausreichend \nsubstantiiert dargetan, wenn sie sich auf die die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts tragenden, also \nentscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen \nAnnahmen des Verwaltungsgerichts beziehen. Das ist hier nicht \nder Fall. \n\n4\n\nDie vom Antragsteller insoweit auf den Seiten 3 und 4 sowie \n14 und 25 der Antragsschrift genannten Gesichtspunkte \n(fehlendes Fraktionsstatut, unzureichende Würdigung oder \nfehlerhafte Bewertung seines Vorbringens, Unterbewertung des \nAnspruchs eines Fraktionsmitgliedes auf Teilnahme an der \nFraktionsarbeit, kein wichtiger Grund für den Ausschluß aus \nder Fraktion, wesentliche Verfahrensmängel) betreffen allein \ndie Frage, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Diese Frage war \nfür das Verwaltungsgericht letztlich nicht \nentscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, \nob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden war, \nausdrücklich offengelassen und den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, es fehle \nan dem für die beantragte einstweilige Anordnung neben dem \nAnordnungsanspruch weiterhin erforderlichen Anordnungsgrund. \n\n5\n\nDaß die vom Antragsteller im Hinblick auf einen \nAnordnungsanspruch vorgetragenen Gesichtspunkte über die \nBejahung eines Anordnungsanspruchs hinaus auch zur Annahme \neines Anordnungsgrundes hätten führen müssen, ist dem \nZulassungsantrag nicht zu entnehmen. \n\n6\n\n2. Der Hinweis des Antragstellers auf besondere \ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht \nden genannten Darlegungsvoraussetzungen. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, besondere \ntatsächliche Schwierigkeiten ergäben sich daraus, daß der \nAblauf der Fraktionssitzung, der Ratssitzung und des \nAusschlußverfahrens jeweils aufklärungsbedürftig seien, ist \nnicht dargetan, inwieweit es auf eine solche Aufklärung \nentscheidungserheblich bereits im Verfahren auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung (und nicht erst - möglicherweise - im \nVerfahren zur Hauptsache), insbesondere für die Annahme eines \nAnordnungsgrundes ankommen soll. \n\n8\n\nSoweit der Antragsteller das (angebliche) Vorliegen \nbesonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache damit \nbegründet, diese ergäben \"sich aus den nachfolgend zu Ziff. 3 \n(grundsätzliche Bedeutung) genannten Punkten\", ist den \nDarlegungserfordernissen schon deshalb nicht genügt, weil die \nDarlegungsverpflichtung grundsätzlich nicht dadurch erfüllt \nwird, daß zur Darlegung eines Zulassungsgrundes auf das \n(angebliche) Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes \nhingewiesen wird. \n\n9\n\nVgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n16. April 1997 - 8 B 679/97 -, \nBeschlußabdruck S. 8 f.\n\n10\n\nAbgesehen davon reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen \nzur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im vorliegenden \nFall auch deshalb nicht zur Begründung besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache aus, weil sich - wie noch \nausgeführt wird - die vom Antragsteller für grundsätzlich und \nklärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen in dem vom \nAntragsteller erstrebten Beschwerdeverfahren so nicht stellen \nwürden. \n\n11\n\n3. Der vom Antragsteller auf den Seiten 4 und 5, 7, 14 und \n16 bis 18 der Antragsschrift in verschiedener Hinsicht geltend \ngemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht \nvor. \n\n12\n\nDie allgemeinen prozeß- und materiellrechtlichen \nVoraussetzungen, unter denen in einem Streit über einen \nFraktionsausschluß eine einstweilige Anordnung zugunsten des \nausgeschlossenen Fraktionsmitgliedes ergehen kann, sind \nbereits grundsätzlich in der Rechtsprechung des beschließenden \nSenats geklärt. \n\n13\n\nVgl. Beschlüsse vom 21. November \n1988 - 15 B 2380/88 -, NJW 1989, 1105, \nsowie vom 20. Juli 1992 \n- 15 B 1643/92 -, DVBl. 1993, 213.\n\n14\n\nDavon geht im übrigen auch der Antragsteller im Rahmen \nseiner - weiter unten noch zu erörternden - Abweichungsrüge \naus. \n\n15\n\nDie auf den Seiten 5, 14 und 16 bis 18 der Antragsschrift \naufgeworfenen materiellen Rechtsfragen, die sich nach \nAuffassung des Antragstellers gerade im vorliegenden Fall \nstellen können, würden in einem auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung gerichteten Verfahren nicht geklärt werden. In einem \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden materielle \nRechtsfragen im allgemeinen nicht abschließend beantwortet und \ndamit nicht geklärt. Ihre Klärung bleibt regelmäßig einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. \n\n16\n\nVgl. insoweit Beschluß des Senats \nvom 25. Februar 1997 - 15 B 266/97 -, \nBeschlußabdruck S. 2.\n\n17\n\n4. Die auf den Seiten 5 und 6 sowie 15 und 19 der \nAntragsschrift erhobenen Abweichungsrügen (vgl. §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügen nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Eine \ndiesen Darlegungserfordernissen genügende Abweichungsrüge muß \n- was hier nur in Betracht kommt - dartun, daß das \nVerwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit \neinem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von \neinem in der Rechtsprechung des (übergeordneten) \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz \nabgewichen ist. Diesen Anforderungen entsprechen die vom \nAntragsteller erhobenen Abweichungsrügen nicht. Sein \nVorbringen beschränkt sich jeweils auf den Hinweis, das \nVerwaltungsgericht \"verkenne\" die im Beschluß des Senats vom \n21. November 1988, \n\n18\n\na.a.O., S. 1106,\n\n19\n\naufgestellten Grundsätze, d.h. es beachte sie nicht oder \nwende sie unrichtig an. \n\n20\n\n5. Die vom Antragsteller desweiteren gerügten \nVerfahrensmängel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind \nebenfalls nicht in der erforderlichen substantiierten Weise \ndargelegt worden. \n\n21\n\nDer Antragsteller rügt zum einen, das Verwaltungsgericht \nhabe ihm die Schriftsätze des Antragsgegners vom 17. April \n1997 und vom 21. April 1997 erst unter dem 28. April 1997 \nzusammen mit dem angefochtenen Beschluß übersandt, so daß er \nzu der in diesen Schriftsätzen enthaltenen Antragserwiderung \nnicht habe Stellung nehmen können, und weist zum anderen \ndarauf hin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im \nHinblick auf die maßgebliche Rechtsgrundlage, die Einhaltung \nder Ladungsfrist und die Bekanntgabe des Tagungsortes nicht \nausreichend aufgeklärt. \n\n22\n\nDabei fehlt es bezüglich der erstgenannten Rüge der \n(angeblichen) Verletzung rechtlichen Gehörs an einer \nsubstantiierten Darlegung, was bei - nach Auffassung des \nAntragstellers - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs \nnoch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag \nunter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen \nRechtsauffassung (kein Anspruch auf Erlaß der beantragten \neinstweiligen Anordnung, weil jedenfalls kein Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht worden ist) zu einer für den Antragsteller \ngünstigeren Entscheidung hätten führen können. \n\n23\n\nFür den weiterhin geltend gemachten (angeblichen) \nVerfahrensfehler einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung \ngilt Ähnliches: Insoweit hätte der Antragsteller, um seiner \nDarlegungspflicht zu genügen, angeben müssen, inwiefern sich \ndem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung von dessen \nRechtsaufassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte \naufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterbliebene \nSachverhaltsaufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern \ndieses Ergebnis zu einer für ihn günstigeren Entscheidung \nhätte führen können.\n\n24\n\nDer Senat brauchte den Eingang des vom Antragsteller mit \nSchriftsatzes vom 6. Juni 1997 angekündigten weiteren \nSchriftsatzes nicht abzuwarten, weil im Zulassungsverfahren \ngrundsätzlich nur die Gründe berücksichtigungsfähig sind, die \ninnerhalb der - hier verstrichenen - Antragsfrist nach § 124 a \nAbs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO dargelegt worden \nsind.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-09/15-b-1056-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-09/15-b-1056-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311099","retrieved":"2026-07-09 03:41:29.765818+00:00"}}