{"status":"available","doknr":"OLD311097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0609.12A1506.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-09","aktenzeichen":"12 A 1506/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1935 geborene Klägerin steht unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Im \nFebruar 1972 wurde sie zur Regierungsdirektorin ernannt. Von \n1965 bis 1972 war sie im Bundesministerium für Wirtschaft \ntätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 wurde sie in das \nBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und \nEntwicklung (BMZ) versetzt. Seitdem ist sie dort als \nReferentin tätig. Von Februar 1972 bis Juni 1974 war sie unter \nGewährung von Sonderurlaub zur Dienstleistung bei der Weltbank \nin Washington entsandt.\n\n3\n\nSeit 1975 bemüht sich die Klägerin, bislang erfolglos, um \ndie Übertragung eines Dienstpostens als Referatsleiterin. \nUnter anderem hat sie sich 1981 auf die ausgeschriebene Stelle \ndes Referatsleiters 211 - VN-Generalversammlung; Wirtschaft- \nund Sozialrat der VN (ECOSOC); UNDP - beworben. Mit Schreiben \nvom 3. November 1981 wurde ihr seitens der Personalverwaltung \ndes BMZ mitgeteilt, daß ihre Bewerbung zu keinem positiven \nErgebnis geführt habe. Die Leitung habe entschieden, \nRegierungsdirektor L. mit der Leitung des Referats 211 zu \nbeauftragen.\n\n4\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 7. Juni \n1990 machte sie Schadenersatzansprüche für die Zeit ab \n1. Januar 1987 geltend. Sie begehrte, in bezug auf ihre \nDienstbezüge und späteren Versorgungsbezüge so gestellt zu \nwerden, wie wenn sie zum 1. Januar 1987 zur Ministerialrätin \n(Besoldungsgruppe A 16) befördert worden wäre. Diesen Anspruch \nbegründete sie im wesentlichen damit, daß ihr bei \nordnungsgemäßer Entscheidung über die von ihr abgegebenen \nBewerbungen spätestens im Januar 1982 ein \nReferatsleiterdienstposten hätte übertragen werden müssen. \nWäre sie zu diesem Zeitpunkt zur Leiterin eines Referats \nbestellt worden, so wäre sie im Januar 1987 zur \nMinisterialrätin (A 16) befördert worden. Die Übertragung \neines Referatsleiterdienstpostens an sie sei nur unterblieben, \nweil im BMZ solche Dienstposten rechtswidrigerweise nicht \nunter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung der jeweiligen Bewerber vergeben worden seien. Für \nden im Oktober 1981 ausgeschriebenen Dienstposten eines \nReferatsleiters 211 sei sie von allen Bewerbern die am besten \ngeeignete gewesen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1990 lehnte das \nBMZ den Schadenersatzanspruch mit der Begründung ab, daß auch \nbei der Besetzung höherwertiger Dienstposten das \nLeistungsprinzip Anwendung finde. Unter Zugrundelegung der \ndabei zu berücksichtigenden Kriterien sei die Vergabe des \nDienstpostens eines Referatsleiters 211 im Oktober 1981 nicht \nzu beanstanden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 3. August 1990 Klage erhoben. Diese hat \nsie im wesentlichen damit begründet, die Vergabe von \nBeförderungsdienstposten im BMZ erfolge regelmäßig unter \nMißachtung des Leistungsprinzips und sei wesentlich an \nparteipolitischen Gesichtspunkten orientiert. Als Beamtin, die \nkeiner Partei angehöre, habe sie deshalb praktisch keine \nChance. Dienstliche Beurteilungen, Erfahrungen und Vorbildung \nsowie das Dienstalter spielten keine Rolle. Ausschlaggebend \nseien vielmehr die Wünsche der Hausleitung. Dies zeige auch \ndie Vergabe des Referatsleiterdienstpostens 211 im Jahr 1981. \nObwohl sie die im Ergebnis besser beurteilte Bewerberin \ngewesen sei, über größere Erfahrungen in bezug auf die zu \nerfüllenden Dienstaufgaben im Referat 211 verfügt habe und \ndienstälter gewesen sei, sei der Dienstposten dem Konkurrenten \n(damals) Regierungsdirektor L. übertragen worden. Einem \nobjektiven Leistungsvergleich halte diese Entscheidung nicht \nstand. Gegen das Prinzip der Bestenauslese sei seit 1981 in \neiner Reihe von Fällen verstoßen worden. Der ständige Verstoß \ngegen das Leistungsprinzip werde durch die Beurteilungspraxis \nnoch begünstigt. Meist fehlten zeitnahe dienstliche \nBeurteilungen. Die aus verschiedenen Beurteilungszeiträumen \nstammenden Beurteilungen basierten außerdem auf \nunterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und \nBewertungsmaßstäben. Aufgrund dieser Beurteilungen sei kein \nechter Leistungsvergleich möglich. Die im Schreiben vom \n11. Juli 1990 gegen den Schadenersatzanspruch geltend \ngemachten Gründe könnten nicht überzeugen. Bei einer am \nLeistungsprinzip orientierten Auswahlentscheidung hätte ihr \nspätestens im Januar 1982 ein Referatsleiterdienstposten \nübertragen werden müssen. Der von ihr geltend gemachte \nSchadenersatzanspruch sei auch nicht verwirkt. Sie habe stets \nund ständig ihren berechtigten Anspruch eingefordert. Es könne \nnicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn ein Beamter \ngezwungen sei, bei jeder erfolglosen Bewerbung die \nentsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Das Nichtbetreiben \nvon Konkurrentenverfahren schließe einen Schadenersatzanspruch \ndeshalb nicht aus. Auch sei dieses Rechtsinstitut 1982 noch \nnicht von der Rechtsprechung anerkannt gewesen. Von daher sei \nes ihr nicht zuzumuten gewesen, ein solches Verfahren gegen \ndie Übertragungsentscheidung damals in Gang zu setzen. Seit \nüber 10 Jahren kämpfe sie um ihre Rechte. Wegen ihrer Haltung \nwerde sie mit \"Nichtbeförderung\" diszipliniert. Es gehe \ndeshalb nicht, wie die Beklagte meine, um das Prinzip \"Dulde \nund Liquidiere\", sondern um die Alternative: Gehorsam oder \nEnde der Karriere.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, sie im \nWege des Schadenersatzes für die \nZeit ab 1. Januar 1987 in bezug auf \nihre Dienstbezüge und späteren \nVersorgungsbezüge so zu stellen, wie \nwenn sie am 1. Januar 1987 zur \nMinisterialrätin (Besoldungsgruppe \nA 16) befördert worden wäre, und den \nbisher eingetretenen Schaden mit 4 % \nzu verzinsen;\n\n8\n\n2. künftig - jeweils monatlich im \nvoraus - ihr den Differenzbetrag \nzwischen der Besoldungsgruppe A 15 \nund der Besoldungsgruppe A 16 zu \nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin würden \nBeförderungsdienstposten im BMZ in jedem Fall nach dem \nLeistungsprinzip vergeben. Dieses sei auch bei der Vergabe der \nReferatsleiterstelle 211 im Jahr 1981 beachtet worden. Nach \nden maßgeblichen Kriterien sei der der Klägerin vorgezogene \nKonkurrent besser geeignet gewesen. Parteilosigkeit sei \njedenfalls kein Hindernis für eine Bestellung zum \nReferatsleiter. Der von der Klägerin geltend gemachte \nSchadenersatzanspruch sei schon nicht schlüssig begründet, \nweil sie nicht nachgewiesen habe, die am besten geeignete \nBewerberin gewesen zu sein. Auf die Referatsleiterstelle 211 \nhätten sich noch eine Reihe anderer Beamter beworben, die alle \nbesser als die Klägerin geeignet gewesen wären. Letzlich sei \nder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin \nkeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die \nÜbertragungsentscheidung in Anspruch genommen habe. Nach fast \nzehn Jahren könne sie sich auf eine angebliche \nRechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung aus dem Jahr 1981 \nnicht mehr berufen. Soweit die Klägerin auch neuere erfolglose \nBewerbungen zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle, sei \ndies unzulässig, da es insoweit an einer vorherigen \nAntragstellung und einem Vorverfahren mangele.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem \nausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin ihr \nSchadenersatzbegehren auf Vorgänge stütze, die zeitlich nach \nihrem Antrag vom 7. Juni 1990 lägen. Insofern fehle es an der \nAntragstellung im Verwaltungsverfahren. Dabei handele es sich \num eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare \nKlagevoraussetzung. Soweit die Klage zulässig sei, scheide ein \nSchadenersatzanspruch unter anderem deshalb aus, weil die \nKlägerin es unterlassen habe, sich gegen die aus ihrer Sicht \nrechtswidrigen Maßnahmen des Dienstherrn gerichtlich zur Wehr \nzu setzen.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. \nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges \nVorbringen. Sie betont, daß das Parteibuch das \nausschlaggebende Kriterium bei der Vergabe von \nReferatsleiterstellen im BMZ gewesen sei. Das Leistungsprinzip \nspiele keine Rolle. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nseien alle bis heute vorgenommenen Stellenbesetzungen. Allein \ndie Tatsache, daß entgegen den hausinternen Richtlinien nicht \neinmal 40 % der seit 1975 neu besetzten Referatsleiterstellen \nausgeschrieben worden seien, zeige, daß im BMZ eine \nrechtmäßige Beförderungspraxis nicht existiere.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach den erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Klägerin stehe \nunter keinem Gesichtspunkt der geltend gemachte \nSchadenersatzanspruch zu.\n\n19\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. August \n1993 hat die Klägerin vorsorglich förmlich \nSchadenersatzansprüche wegen Nichtübertragung einer \nReferatsleiterstelle seit dem 7. Juni 1990 beim BMZ geltend \ngemacht. Gegen die Ablehnung dieses Antrags hat sie nach \nerfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage \nerhoben. Das Verfahren ist zur Zeit noch beim \nVerwaltungsgericht Köln anhängig.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie \nist im wesentlichen unzulässig. Im übrigen steht der Klägerin \nein Schadenersatzanspruch infolge der Nichtübertragung des \nReferatsleiterdienstpostens 211 im Jahr 1981 nicht zu.\n\n23\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sie sich auf andere \nVorgänge als die Besetzung der Referatsleiterstelle 211 im \nJahr 1981 bezieht. Insoweit fehlt es an der notwendigen \nvorherigen Geltendmachung solcher Ansprüche mittels eines \nhinreichend bestimmten Antrages. In der Rechtsprechung ist \nanerkannt, daß ein Schadenersatzbegehren seitens des Beamten \nvor Klageerhebung durch einen Antrag an den Dienstherrn zu \nkonkretisieren ist. Ein solcher Antrag stellt eine im \ngerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung \ndar.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember \n1993 - 2 B 115.93 -, Buchholz 232 § 79 \nNr. 110 (ständige Rechtsprechung).\n\n25\n\nDies folgt u.a. daraus, daß öffentlich-rechtliche Ansprüche \nzunächst gegenüber der Verwaltung geltend zu machen sind und \nvon dieser im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens geprüft \nwerden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt primär \neine Überprüfung der durch die Verwaltung getroffenen \nEntscheidung. Es widerspräche der grundlegenden \nAufgabenverteilung zwischen Verwaltung und \nVerwaltungsgerichten, wenn ein Verwaltungsverfahren faktisch \nin ein verwaltungsgerichtliches Verfahren verlagert würde. \nDeshalb ist es erforderlich, bereits durch den Antrag den \nVerfahrensgegenstand hinreichend zu bestimmen. Verlangt ein \nBeamter von seinem Dienstherrn Schadenersatz wegen \nNichtbeförderung, muß in dem Antrag nicht nur dieses Begehren \nin allgemeiner Form zum Ausdruck kommen, sondern es muß auch \nkonkret bestimmbar sein, welche einzelnen Vorgänge als \nschadenverursachend angesehen werden. Die konkreten Vorgänge, \num die es dem Beamten jeweils geht, müssen dem Antrag mit \nhinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein. Nur dann hat der \nDienstherr überhaupt die Möglichkeit, das \nSchadenersatzbegehren inhaltlich zu prüfen. Ein pauschaler \nAntrag, wegen seit Jahren erfolgter Nichtberücksichtigung bei \nBeförderungsentscheidungen bzw. der Übertragung von \nBeförderungsdienstposten Schadenersatz zu gewähren, genügt \ndagegen nicht den Erfordernissen an einen hinreichend \nbestimmten Antrag.\n\n26\n\nEs ist allerdings im allgemeinen zulässig und aus Gründen \nder Verfah-rensökonomie regelmäßig auch sinnvoll, während des \nVerwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens neu entstandene \nVorgänge, die nach Ansicht des Beamten ebenfalls einen \nSchadenersatzanspruch begründen, in einen bereits gestellten \nAntrag einzubeziehen. In diesen Fällen hat der Dienstherr die \nMöglichkeit, insgesamt die Berechtigung des Anspruchs noch im \nlaufenden Verwaltungsverfahren zu überprüfen. Dies setzt aber \ngleichfalls voraus, daß die einzubeziehenden Vorgänge seitens \ndes Beamten jeweils hinreichend konkret bestimmt werden. Ist \ndas Verwaltungsverfahren hingegen abgeschlossen, können andere \nVorgänge nur zum Gegenstand eines weiteren \nVerwaltungsverfahrens gemacht werden. Ihre unmittelbare \nEinbeziehung in ein anhängiges Klageverfahren würde das \nErfordernis der vorherigen Antragstellung unterlaufen.\n\n27\n\nIhrem Antrag vom 7. Juni 1990, mit dem der mit der \nvorliegenden Klage weiterverfolgte Schadenersatzanspruch \nvorprozessual gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht worden \nist, kann als einzig konkret benannten Vorgang, bei dem sich \ndie Klägerin übergangen gefühlt hat, die Neubesetzung der \nReferatsleiterstelle 211 im Jahr 1981 entnommen werden. \nHierauf stützt sich auch der Antrag, ihr als Schadenersatz die \nBesoldungsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und \nA 16 ab Januar 1987 zu zahlen, da im Januar 1987 der damalige \nMitbewerber L. zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16) \nernannt worden ist. Soweit die Klägerin sich auch bei anderen \nStellenbesetzungen übergangen gefühlt hat, sind diese nur in \nallgemeiner Weise angesprochen. Konkretisierungen enthält das \nAntragsschreiben insoweit nicht. Diese sind auch nicht im \nVerwaltungsverfahren nachgeschoben worden. Daraus folgt, daß \nGegenstand des Verwaltungsverfahrens nur die Besetzung der \nReferatsleiterstelle 211 im Jahr 1981 gewesen ist. \n\n28\n\nNur insoweit hat sich dementsprechend die Beklagte ohne \nvorherige Durchführung eines an sich nach Ablehnung des \nAntrages noch zusätzlich erforderlichen (vgl. § 126 Abs. 3 \nBRRG) förmlichen Widerspruchsverfahrens auf die vorliegende \nKlage eingelassen. Andere Stellenbesetzungen können auch \ndeshalb zulässigerweise nicht in das vorliegende \nKlageverfahren einbezogen werden. \n\n29\n\nSoweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der \nKlägerin steht ein Schadenersatzanspruch wegen \nNichtübertragung des Referatsleiterdienstpostens 211 im Jahr \n1981 schon deshalb nicht zu, weil sie es in vorwerfbarer Weise \nunterlassen hat, gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige \nÜbertragungsentscheidung unmittelbar verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es ist in der \nRechtsprechung geklärt, daß eine Ersatzpflicht des Dienstherrn \nim Zusammenhang mit Fürsorgepflichtverletzungen nach dem in \n§ 839 Abs. 3 BGB enthaltenen, mit dem Rechtsinstitut des \nmitwirkenden Verschuldens nahe verwandten Rechtsgedanken nicht \neintritt, wenn der betroffene Beamte es vorsätzlich oder \nfahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines \nRechtsmittels abzuwenden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1985 - 2 C 12.82 -, ZBR 1986, S. 179; \nUrteil des Senats vom 8. Februar 1995 - \n12 A 564/93 -.\n\n31\n\nEine Ersatzpflicht des Dienstherrn ist in solchen Fällen \ngänzlich ausgeschlossen. Dabei spielt es letztlich keine \nRolle, ob der geltend gemachte Anspruch, wie die Klägerin \nmeint, sich aus einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) \nVerbindlichkeit ergibt oder seine Grundlage - wohl \nzutreffend - in den Grundsätzen über die Schadenersatzpflicht \ndes Dienstherrn wegen schuldhafter Verletzung der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 79 BBG hat. Die \nAusführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren geben \nkeinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.\n\n32\n\nFür den Nichtgebrauch von Rechtsmitteln gab es keine \nhinreichenden Gründe. In der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung ist jedenfalls seit Anfang der 80er Jahre \nanerkannt gewesen, daß die Übertragung höherwertiger \nDienstposten verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann, \ngegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme vorläufigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.\n\n33\n\nVgl. zum Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren Urteil des Senats \nvom 25. Januar 1982 - 12 A 1616/79; im \nWehrdienstbereich BVerwG, Beschluß vom \n20. Februar 1985 - 1 WB 37.83, 113.84 -\n, DVBl 1985, S. 747; zum vorläufigen \nRechtsschutz VGH Kassel, Beschluß vom \n6. Oktober 1981 - I TG 23/81 -, NVwZ \n1982, S. 638; OVG NW, Beschluß vom \n30. August 1985 - 1 B 319/85 -, NVwZ \n1986, S. 773.\n\n34\n\nAngesichts dieser - exemplarisch genannten - Rechtsprechung \nwäre die Klägerin gehalten gewesen, die aus ihrer Sicht \nrechtswidrige Übertragungsentscheidung unmittelbar \nverwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Unzumutbar, weil \nvon vornherein mangels Anerkennung entsprechender prozessualer \nMöglichkeiten aussichtslos, wäre eine solche Vorgehensweise \nsomit nicht gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus \nwelchen sonstigen Gründen die Inanspruchnahme \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz aussichtslos hätte \ngewesen sein sollen. Es kann vielmehr davon ausgegangen \nwerden, daß ein angerufenes Gericht Rechtsfehler - soweit \nvorhanden - aufgedeckt und, soweit noch möglich, korrigiert \nhaben würde.\n\n35\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, BBG \n§ 79 Rz. 25.\n\n36\n\nDie Klägerin hatte auch hinreichend Gelegenheit, \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu \nkönnen, da ihr Anfang November 1981 schriftlich mitgeteilt \nworden war, daß ihre Bewerbung erfolglos geblieben sei und die \nHausleitung entschieden habe, den Konkurrenten L. mit der \nLeitung des Referats 211 zu beauftragen. \n\n37\n\nDas Bemühen der Klägerin, verwaltungsintern die \nAngelegenheit in ihrem Sinne zu lösen, war als Mittel einer \nSchadenvermeidung nicht ausreichend. Die Klägerin hätte \nvielmehr alle ihr zu Gebote stehenden geeigneten Mittel \neinsetzen müssen, um sich gegen aus ihrer Sicht rechtswidrige \nMaßnahmen des Dienstherrn ihr gegenüber zur Wehr zu setzen. \nDazu gehört auch und vor allem die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes. Die von der Klägerin dem \nentgegengehaltene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\n38\n\nUrteil vom 16. Januar 1986 \n- III ZR 77/84 -, NJW 1986, \nS. 1924,\n\n39\n\nerfaßt nur Fälle, in denen - anders als hier - eine \ngerichtliche Überprüfung des vermeintlich \nschadenverursachenden Vorgangs nicht eröffnet ist.\n\n40\n\nIhre Sorge, bei Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes seitens des Dienstherrn bei weiteren \nEntscheidungen über die Vergabe von Referatsleiterdienstposten \nquasi im Wege einer indirekten Disziplinierung aus dem Kreis \nder zu berücksichtigenden Bewerber generell ausgeschlossen zu \nwerden, vermag den Verzicht auf Rechtsmittel nicht zu \nrechtfertigen. Zum einen ist es nicht berechtigt, einem \nDienstherrn, der an die Beachtung von Recht und Gesetz \ngebunden ist, ein solches evident rechtswidriges Verhalten als \nReaktion auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes \ndurch einen Beamten zu unterstellen, zum anderen muß ein \nBeamter, der für sein Recht streitet, auch das - hier allein \naufgrund des Vortrages der Klägerin unterstellte - Risiko \nhinnehmen, deshalb seitens des Dienstherrn als \"schwierig\" \neingeschätzt zu werden. Verzichtet ein Beamter im Hinblick \ndarauf auf eine frühzeitige gerichtliche Auseinandersetzung, \nkann er nicht Jahre später einen Stellenbesetzungsvorgang zum \nGegenstand eines Schadenersatzprozesses machen.\n\n41\n\nDer Verweis auf die Inanspruchnahme von zeitnahem \nPrimärrechtschutz ist auch in der Sache geboten. Die \nRechtmäßigkeit von am Leistungsgrundsatz orientierten \nAuswahlentscheidungen beurteilt sich maßgeblich auf der \nGrundlage von zeitnah erstellten dienstlichen Beurteilungen. \nDeren Vollständigkeit und Aussagekraft läßt sich innerhalb \neines gewissen Zeitraums gerichtlich tatsächlich überprüfen. \nJe größer der zeitliche Abstand wird, desto schwieriger bis \ntatsächlich unmöglich ist ihre Nachprüfung auch wegen des \nnaturgemäß vielfach wertenden Inhalts. Ebenso schwierig wird \nmit zunehmendem zeitlichen Abstand die Überprüfung von \nkomplexen Auswahlentscheidungen, insbesondere dann, wenn eine \nVielzahl von Bewerbern beteiligt gewesen ist. Dies \nverdeutlicht gerade auch der vorliegende Fall. Die Klägerin \nstellt in ihrer Klage praktisch das gesamte Beurteilungssystem \nim BMZ seit den 70er Jahren in Frage. Eine Klärung, ob \neinzelnen Übertragungsentscheidungen hinreichend \naussagekräftige dienstliche Beurteilungen zugrundelagen, wer \nunter Berücksichtigung der maßgeblichen Auswahlkriterien der \njeweils am besten geeignete Bewerber war und ob die \nAuswahlentscheidung insgesamt rechtmäßig erfolgt ist, läßt \nsich praktisch nicht mehr, jedenfalls nicht mit \nverhältnismäßigem prozessualen Aufwand, durchführen. Hätte die \nKlägerin diese Fragen insgesamt einer gerichtlichen \nÜberprüfung zuführen wollen, wäre sie gehalten gewesen, dies \nzeitnah und im Zusammenhang mit der jeweiligen \nEinzelentscheidung zu tun.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist \ngemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO \nerfolgt.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil gesetzlichen \nVoraussetzungen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) hierfür nicht \nvorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der \nRechtsprechung bereits geklärt.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-09/12-a-1506-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-09/12-a-1506-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311097","retrieved":"2026-07-09 03:41:29.606175+00:00"}}