{"status":"available","doknr":"OLD311104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0606.7A.D7.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-06","aktenzeichen":"7A D 7/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \n73370/04 der Antragsgegnerin, der einen Teil des Bereichs \nüberplant, um den nach einem städtebaulichen Planungskonzept \nder etwa stiefelförmige Ortsteil L. -A. entlang des \nStiefelschaftes auf die Breite der Stiefelsohle vergrößert \nwerden soll. Dem Planungskonzept liegt u.a. die im \nGesamtverkehrsplan L. niedergelegte Vorstellung zugrunde, \ndaß die bislang in der Mitte A. endende \nStraßenbahntrasse der Linie 7 bis zur S. Straße im \nSüdwesten A. verlängert werden soll; in etwa in diesem \nBereich soll eine südlich um A. herumführende (neue) \nUmgehungsstraße ihren Ausgangspunkt nehmen.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer u.a. der \nlandwirtschaftlich genutzten Flurstücke 34, 35, 41, 592, 593, \n595, 597, 599 und 603 der Flur 6 der Gemarkung \nO. sowie der Parzelle 632 der Flur 2 der Gemarkung \nP. in L. . Das Flurstück 41 grenzt mit seiner \nnordöstlichen Seite an die aus südöstlicher in nordwestlicher \nRichtung verlaufende X. Straße, mit seiner südwestlichen \nSeite an die zur X. Straße in etwa parallel verlaufende \nI. Straße. Zur X. Straße steht auf der Parzelle 41 \n(X. Straße 41) das zur Hofstelle der Kläger gehörende \nWohnhaus, während im rückwärtigen Parzellenbereich sowie auf \ndem in südöstlicher Richtung anschließenden Teil der Parzelle \n35 entlang der I. Straße zum landwirtschaftlichen \nBetrieb der Antragsteller gehörende Wirtschaftsgebäude \n(Gerätehallen, Gewächshäuser und Hühnerställe) stehen. Hinter \ndem Wohnhaus unterhalten die Kläger in einem eingeschossigen \nGebäude einen Verkaufsraum für die von ihnen erzeugten \nlandwirtschaftlichen Produkte. Südöstlich des Wohnhauses der \nAntragsteller folgen entlang der X. Straße bis zur Straße \nZum T. Kreuz weitere Wohnhausparzellen, deren Reihe \nlediglich von einer unbebauten, zur Zeit der in den Verfahren \nder Antragsteller gegen den Oberstadtdirektor der Stadt L. \nzu den Aktenzeichen 7 A 3456 und 3458/93 durch den \nBerichterstatter durchgeführten Augenscheinseinnahme mit \nBrennesseln bestandenen Parzelle der Antragsteller (Parzelle \n603) unterbrochen wird. Nordwestlich der Parzelle 41 verläuft \nein Wirtschaftsweg (\"Gartenweg\"), sodann schließen in dieser \nRichtung die Parzellen 599, 597, 595, 593 und 592 an, während \ndie Parzelle 632 südlich der I. Straße gelegen ist; \ndiese Parzellen werden von den Antragstellern \nlandwirtschaftlich für Zwecke ihres Betriebes - der neben der \nHaltung von bis ca. 15.000 Lege- und Junghennen den \nFeingemüseanbau umfaßt - genutzt. Weiter nördlich folgt \nnördlich der I. Straße vor der Kreuzung mit der aus \nnordöstlicher in südwestlicher Richtung verlaufenden \nT. gasse eine Grundschule.\n\n4\n\nDie T. gasse begrenzt auf einer Länge von etwa 350 m \nden nordwestlichen Bereich des im vorliegenden Verfahren \nstrittigen Bebauungsplanes Nr. 73370/04 der Antragsgegnerin. \nParallel zur T. gasse - etwa 220 m in südöstlicher \nRichtung und auf einem Teilstück den \"Gartenweg\" nördlich \nbegleitend - sieht der Bebauungsplan eine von der X. \nStraße bis an den Südwestrand des Plangebietes reichende 14 m \nbreite Verkehrsfläche vor, die für eine Straßenbahnlinie der \nL. Verkehrsbetriebe (KVB) vorgehalten werden soll \n(\"geplante KVB-Trasse\"). Zwischen T. gasse und geplanter \nStraßenbahntrasse ist südlich der I. Straße ein \numfangreiches, über mehrere Stichwege, eine Stichstraße, Fuß- \nund Radwege erschlossenes allgemeines Wohngebiet ein- bis \ndreigeschossiger Bebauung vorgesehen. Unmittelbar an der \nI. Straße weist der Bebauungsplan eine Fläche für den \nGemeinbedarf (evangelisches Gemeindezentrum nebst \nKindertagesstätte) sowie eine Fläche für Versorgungsanlagen \n(Umspannwerk), auf der nördlichen Seite der I. Straße \nFlächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule \nbzw. Feuerwehr aus. Die geplante Straßenbahntrasse, die einen \nTeil der Grundstücke der Antragsteller durchschneidet, wird \nsüdlich der I. Straße auf beiden Seiten von einer \n\"öffentlichen Grünfläche - Parkanlage mit Schutzfunktion\" \nbegrenzt. In dem ca. 180 m tiefen, zwischen 100 und 130 m \nbreiten Bereich zwischen der Straßenbahntrasse, der X. \nStraße, der Straße Zum T. Kreuz und der I. \nStraße ist ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, \ndas über zwei Stichwege zusätzlich im Inneren erschlossen \nwerden soll. Der Bebauungsplan sieht vor, daß die I. \nStraße vor der Straßenbahntrasse sowohl aus östlicher als auch \naus westlicher Richtung in Wendehämmern enden soll, die \nfußläufig durch einen Bahnübergang miteinander verbunden \nwerden. \n\n5\n\nAusweislich der im Bebauungsplan wiedergegebenen \ntatsächlichen Geländehöhen ist der Bereich nordwestlich der \nStraßenbahntrasse nahezu eben (Höhenmaß zwischen 54,01 m und \n53,26 m), auf der anderen Seite fällt die I. Straße \nvon 53,42 m bis auf 51,83 m, die Straße Zum T. Kreuz \nvon 52,43 m auf (im Kreuzungsbereich mit der I. \nStraße) ebenfalls 51,83 m ab.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan bestimmt in seinen textlichen \nFestsetzungen zur Gebäudehöhe: \n\n7\n\n\"Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO werden für \nGebäude folgende Traufhöhen \n(Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut) als \nHöchstgrenze, bezogen auf die mittlere \nHöhenlage der Grenze zwischen \nöffentlicher Verkehrsfläche und \njeweiligem Baugrundstück \n(Gehweghinterkante, Oberkante \nMischverkehrsfläche) festgesetzt: \n\n8\n\nbei I-geschossiger Bebauung \n + 4,25 m\n\n9\n\nbei II-geschossiger Bebauung \n + 7,0 m\n\n10\n\nbei III-geschossiger Bebauung \n + 10,0 \nm.\"\n\n11\n\nDer Bebauungsplan trifft ferner gestalterische Festsetzungen \nzur Dachgestaltung und zur Bepflanzung privater Stellplätze. \nNachrichtlich weist er auf die Schutzzone III A des \nWasserwerkes A. sowie auf eine Doppel-Produktenleitung \nder Firma Messer Griesheim hin. \n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes \nNr. 73370/04 nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem \nder Senat mit Urteil vom 6. August 1990 im Verfahren gleichen \nRubrums - 7a NE 41/88 - den Bebauungsplan 73370/03 der \nAntragsgegnerin - der den Bereich zwischen I. Straße \nund X. Straße südlich der Grundschule bis zur Straße Zum \nT. Kreuz überplante - für nichtig erklärt hatte, \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin am 25. September 1990 die \nAufstellung des Bebauungsplanes 73370/04. Nach Anhörung der \nTräger öffentlicher Belange beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin am 4. Februar 1993, den Planbereich zu \nerweitern und den Bebauungsplanentwurf auf die Dauer von zwei \nWochen (erneut) auszulegen. Nach öffentlicher Auslegung des \nBebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 1. März bis \n15. März 1993 und erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 29. Juni 1993 \neine Änderung der vorgesehenen Planfestsetzungen in \nTeilbereichen, daß Bedenken und Anregungen nur zu den \ngeänderten Teilen vorgebracht werden könnten sowie die \nneuerliche Auslegung des Bebauungsplansentwurfs. Nach \nöffentlicher Auslegung in der Zeit vom 20. Juli bis \n2. August 1993 beschloß der Rat am 14. September 1993 über die \nBedenken und Anregungen, den Bebauungsplan als Satzung sowie \nseine Begründung. Am 4. Oktober 1993 gab die Antragsgegnerin \nin ihrem Amtsblatt den Satzungsbeschluß bekannt. \n\n13\n\nDie Antragsteller haben am 17. Januar 1994 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie \nausführen: Der Bebauungsplan sei schon im Abwägungsergebnis \nfehlerhaft, da er ohne zwingenden städtebaulichen Grund zur \nZerstörung eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes \nführe. Betriebliche Entwicklungen und Erweiterungen und damit \ndie Sicherung des Betriebes an seinem derzeitigen Standort auf \nDauer sei nicht mehr möglich, da der Betrieb durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes planungsrechtlich unzulässig \nwerde und nur noch eigentumsrechtlichen Bestandsschutz \ngenieße. Die Antragsgegnerin habe die Ausweisung eines \nDorfgebietes nicht ernsthaft erwogen, jedenfalls ihre, der \nAntragsteller, Interessen an der Fortsetzung ihres \nlandwirtschaftlichen Betriebes fehlgewichtet. Der Betrieb \nstöre die an der X. Straße vorhandene Wohnbebauung nicht \nwesentlich. Er verursache keine störenden \nGeruchsbelästigungen, wie bei der in den Verfahren 7 A 3456/93 \nund 7 A 3458/93 durch den Berichterstatter durchgeführten \nOrtsbesichtigung habe festgestellt werden können. Dies sei auf \ndie konkrete Betriebsführung zurückzuführen, die die \nAntragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewürdigt \nhabe. Auf den aus der VDI-Richtlinie 3472 ableitbaren \nOrientierungsrahmen komme es nicht allein an. Die \nbetrieblichen Besonderheiten ergäben sich daraus, daß die \nStallplätze der etwa 7.000 Legehennen - die für \n15.000 Hennenplätze erteilte Genehmigung werde nicht voll \nausgeschöpft - alle vier Stunden automatisch in einen \ngeschlossenen Bunker entmistet würden, der drei- bis viermal \nim Jahr geleert werde, ohne daß hierbei spürbare Gerüche \nentstünden. Gerüche würden nur auftreten, wenn der Hühnerkot \nauf Feldern aufgebracht würde. Diese Geruchsbelästigung habe \njedoch mit dem Standort des landwirtschaftlichen Betriebs \nnichts zu tun. Keiner der Nachbarn habe sich in den letzten \nJahren über Geruchsbelästigungen beschwert. Ohnehin sei das \nNachbarschaftsverhältnis bei einem Nebeneinander von \nlandwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung von der Pflicht \nzu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt. Nach alledem hätte \ndie Antragsgegnerin ein Dorfgebiet statt eines allgemeinen \nWohngebietes festsetzen müssen, da mit einer solchen \nAusweisung den Entwicklungsmöglichkeiten des \nlandwirtschaftlichen Betriebes, aber auch den \nWohnbauinteressen hätte Rechnung getragen werden können. \n\n14\n\nEs bestehe - zumal bei stagnierender Bevölkerungszahl - \nkein Bedarf zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes an \nder vorgesehenen Stelle. Die Beplanung der Hofstelle könne \nwegen ihrer relativ geringen Größe nicht dazu beitragen, den \nBedarf an Wohngrundstücken in einer Großstadt wie L. zu \ndecken. Ein möglicher Fehlbedarf beruhe nicht auf einem Mangel \nan Baugrundstücken, sondern auf zu hohen Baukosten. In vielen \nBereichen stünde entwicklungsfähiges Bauland zur Verfügung, so \ngroße Flächen ehemaligen Kasernengeländes. Am Oberen C. weg \nin L. -C. könnten für 1.500 Menschen Wohnungen gebaut \nwerden, 20.000 Wohnungen könnten durch Schließen von Baulücken \ngeschaffen werden, im Bereich des T. Feldes sollten 2.000 \nWohnungen entstehen, über 400 Wohnungen stünden auf dem früher \ngewerblich genutzten Gelände der Firma L. leer. Für \nWohnbebauung besser geeignet seien ehemals gewerblich genutzte \nFlächen in Q. .\n\n15\n\nDa die Antragsgegnerin von einem Nutzungskonflikt zwischen \nlandwirtschaftlichem Betrieb und Wohnbebauung ausgegangen sei, \nsei die Verdichtung der Wohnbebauung in unmittelbarer \nBetriebsnachbarschaft abwägungsfehlerhaft, verschärfe nämlich \nden Nutzungskonflikt, anstatt ihn zu lösen. Die von der \nAntragsgegnerin erwünschte Auslagerung des \nlandwirtschaftlichen Betriebes sei nicht zwangsweise \ndurchsetzbar und daher nicht gewährleistet. Im Wege des \nUmlegungsverfahrens komme eine Betriebsverlagerung in einen \nBereich außerhalb des Planbereichs nur mit ihrer, der \nAntragsteller, Zustimmung in Betracht. Eine solche Zustimmung \nwerde nicht erteilt werden, da sie auf den Betriebsstandort \nangewiesen seien. Der Verkauf ihrer Produkte finde auf \nMärkten, aber auch von der Hofstelle aus statt. Die \nVoraussetzungen eines Abbruchgebotes seien ebensowenig \ngegeben. Es sei auch nicht möglich, wie von der \nAntragsgegnerin nach unvollständiger Sachverhaltsermittlung \nerwogen, nur den die Hühnerhaltung betreffenden Betriebsteil \nzu verlagern, da dies mit den betrieblichen Verhältnissen \nnicht vereinbar sei. Eine Betriebsverlagerung werde zur \nExistenzvernichtung führen. Die von der Antragsgegnerin \nangebotenen Ersatzflächen seien für den Feingemüseanbau völlig \nungeeignet, da auf dem dortigen festen, tonhaltigen Lehmboden \nallenfalls Rüben, aber kein Feingemüse angebaut werden könne. \nEs sei auch nicht möglich, die Hofstelle in größerer \nEntfernung zu den derzeit bewirtschafteten Flächen zu \nerrichten, da die Felder in der Erntezeit wegen \nDiebstahlgefahr ständig beobachtet werden müßten.\n\n16\n\nFehlerhaft sei eine Fläche für die Straßenbahntrasse \nfreigehalten worden. Eine bloße Flächenfreihaltung sehe weder \ndas Baugesetzbuch noch das Personenbeförderungsgesetz vor. Die \nVoraussetzungen für eine Abschnittbildung seien nicht gegeben, \nda der vom Planbereich erfaßte Streckenabschnitt weder \nselbständig genutzt werden könne noch Teil eines auf seine \nstädtebauliche Notwendigkeit überprüften Gesamtkonzeptes sei. \nDie Festsetzung zur Gebäudehöhe sei unbestimmt und deshalb \nnichtig, da die festgesetzten Erschließungswege im westlichen \nBebauungsplanbereich als Erschließungsanlagen noch ausgebaut \nwerden müßten und die Bezugspunkte zur Bestimmung der \nGebäudehöhe daher fehlten. \n\n17\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nr. 73370/04 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller unter Bezugnahme \nauf die die Bebauungsplanung tragenden Erwägungen \nentgegen.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von \nder Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanunterlagen sowie \nder Gerichtsakten zu den Verfahren der Antragsteller gegen den \nOberstadtdirektor L. zu den Aktenzeichen 7 A 3456/93 und 7 \nA 3458/93 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n25\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996, BGBl I 1626 (6. VwGOÄndG) erhalten hat, kann \nden Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher \nbestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person \nstellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren \nabzustellen, obwohl die Antragsteller den Normenkontrollantrag \nbereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit noch \nzu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die \nantragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) \neinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten \nhatte. \n\n26\n\nVgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, \nUrteil vom 23. Januar 1997 \n- 7a D 70/93.NE -; ebenso: OVG NW, \nBeschluß vom 18. Februar 1997 \n- 10a D 65/95.NE - und Urteil vom \n13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -.\n\n27\n\nEin Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er \nsubjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen \nverletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis im \nNormenkontrollverfahren bewußt weiter öffnet als in § 42 \nAbs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der \nRechtsverletzung, greift das Gesetz nunmehr für die \nAntragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, \nwie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich \naus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende \nRechtsfolge entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die \nGesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte \nAntragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. \n\n28\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, \nS. 9 f..\n\n29\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n31\n\nNach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. \nDer Bebauungsplan überplant weite Teilflächen ihres \nlandwirtschaftlichen Betriebes zum einen mit Flächen \nbesonderer Zweckbestimmung, wie der öffentlichen \nVerkehrsfläche für die geplante Straßenbahntrasse, zum anderen \nmit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, das die \nAntragsgegnerin ggfs. ausweislich der Begründung zum \nBebauungsplan im Wege der Umlegung oder nötigenfalls mit den \nweiteren Instrumentarien des Baugesetzbuches umsetzen will. \nGegenüber diesen Planfestsetzungen machen die Antragsteller \nhinreichend substantiiert geltend, daß in ihr Eigentum \nfehlerhaft eingegriffen werde, da die Bebauungsplanung \nrechtlich fehlerhaft erfolgt sei.\n\n32\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n33\n\nForm- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsein könnten (vgl. §§ 214, 215 BauGB) sind nicht ersichtlich; \nVerfahrensfehler werden von den Antragstellern auch nicht \ngeltend gemacht.\n\n34\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu \nbeanstanden. \n\n35\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die \nerforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n37\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4.\n\n39\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 \n- IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1.\n\n41\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine \nRede sein. Ein städtebaulich beachtliches Interesse an der \nBebauungsplanung ergibt sich bereits aus der Absicht der \nAntragsgegnerin, dringendem Wohnbedarf durch die Festsetzung \nallgemeiner Wohngebiete Rechnung zu tragen. Aber auch \nbezüglich der Fläche für die geplante Straßenbahntrasse ist \neine städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne \ngegeben. Daß der Rat der Antragsgegnerin die Fläche lediglich \nfür den Fall der noch ungewissen Straßenbahnerrichtung habe \nfreihalten, also lediglich eine Vorratspolitik habe verfolgen \nwollen, ohne daß ihm die Straßenbahnerrichtung ernsthaftes \nAnliegen wäre, ist nicht erkennbar. Die Sicherung der \nTeilfläche für eine Straßenbahntrasse ist ausweislich der \nBebauungsplanbegründung ein zentrales Ziel der \nBebauungsplanung. Das Gesamtverkehrskonzept der \nAntragsgegnerin sieht eine Verlängerung der derzeit \nunmittelbar nordwestlich des Bebauungsplangebietes endenden \nStraßenbahntrasse in südwestliche Richtung (bis zur \nS. Straße) vor. Angesichts der Wohnbebauung im Westen \nund Südwesten A. , an deren südlicher Seite die \nStraßenbahntrasse entlanggeführt werden soll, sowie der \ngeplanten weiteren Bebauungsverdichtung nicht nur im Bereich \ndes im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplans \nsüdlich der T. gasse ist das Konzept, dort einen \nleistungsfähigen Anschluß an den öffentlichen \nPersonennahverkehr herzustellen, auf Grundlage der Erwägungen \nder Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. \n\n42\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend \nbestimmt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und damit der \nRechtssicherheit müssen die Festsetzungen eines \nBebauungsplanes so eindeutig und klar sein, daß dem \nBebauungsplan unmißverständlich zu entnehmen ist, wo und wie \ngebaut werden darf. \n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1996 \n- 7a D 7/95.NE -.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung zur \nHöhe der im Bebauungsplangebiet zulässigen Gebäude. Das \nerforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines \nBebauungsplanes richtet sich danach, was nach den \nVerhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche \nVerhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, \nBauR 1995, 662 = BRS 57 Nr. 26.\n\n46\n\nDie textlichen Festsetzungen zur (Trauf-)Höhe der Gebäude \nberuhen auf §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO, wonach die \nHöhe baulicher Anlagen unter Bestimmung der erforderlichen \nBezugspunkte festgesetzt werden kann. Das Höhenmaß ist \nentsprechend der jeweils zulässigen Zahl der Vollgeschosse \ngestaffelt durch Meterangaben festgelegt. Der obere \nBezugspunkt des Höhenmaßes ist (in Anlehnung an die Regelung \ndes § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NW) mit dem Schnittpunkt von \nAußenwand und Dachhaut zweifelsfrei bestimmt, und zwar auch \nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Haus gewöhnlich \nmehrere Traufseiten hat. Denn das Maß der Traufhöhe ist als \nHöchstgrenze angegeben, so daß bei differierenden Traufhöhen \neines Gebäudes die höhere das festgesetzte Höhenmaß nicht \nüberschreiten darf. Dieser sich bereits aus dem Wortlaut \nergebende Schluß führt nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen. \n\n47\n\nVgl. zu unbestimmten Höhenmaßen in \nhängigem Gelände: OVG NW, Urteil vom \n21. Juni 1995 - 7 A 3457/93 -. \n\n48\n\nIm Bereich des Bebauungsplangebietes 73370/04 der \nAntragsgegnerin verläuft das Gelände ausweislich der \nHöhenangaben auf der Bebauungsplanurkunde im Verhältnis zur \nGröße der jeweils nach Maßgabe der jeweiligen Festsetzungen \nzur Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen (nach \nUmlegung) zu erwartenden oder bereits vorhandenen \n(Bau-)Grundstücke nahezu eben. Lediglich zu der von der \nI. Straße und der Straße Zum T. Kreuz \nbegrenzten Südostecke des Plangebietes fällt das Gelände auf \nungefähr 100 m um bis 80 cm ab, allerdings gleichförmig sowohl \nvon Nordwest als auch von Nordost. Die sich daraus bei einer \nBaukörpertiefe von bis 16 m ergebende Traufhöhendifferenz von \nmaximal 12,8 cm führt nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen. \n\n49\n\nDie Festsetzung des Bebauungsplans zum unteren Bezugspunkt \nist zwar auslegungsbedürftig, jedoch durch Auslegung \nbestimmbar. Die textliche Festsetzung nimmt auf die Grenze \nzwischen öffentlicher Verkehrsfläche und \"jeweiligem\" \nBaugrundstück Bezug, ohne zugleich auszuführen, welcher \nVerkehrsfläche das jeweilige Baugrundstück zuzuordnen ist. Der \nBezug zum Grundstück, das bebaut werden soll, verdeutlicht \njedoch den einzig sinnvollen und der Auslegung daher \nzugrundezulegenden Bezug zu der Verkehrsfläche, über die das \nGrundstück erschlossen werden soll. Auch bei geneigter \nVerkehrsfläche ist der untere Bezugspunkt bestimmbar, und zwar \nschon deshalb, weil die textliche Festsetzung die \"mittlere\" \nHöhenlage der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und \nBaugrundstück in Bezug nimmt, was nach Mittelung der gesamten \nGrenzlänge zu einem den unteren Bezugspunkt absolut \nfestlegenden Höhenmaß führt. Allerdings ist die Höhe der \nGrenzlinie selbst damit noch nicht, sondern erst durch den \nBezug auf die Höhe, in der die Grenzlinie anzunehmen ist, \nbestimmt. Der Bezug auf die Gehweghinterkante bzw. Oberkante \nMischverkehrsfläche genügt auch insoweit den \nBestimmtheitsanforderungen.\n\n50\n\nZwar sind die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet \nnoch nicht alle in dem Zustand vorhanden, den sie nach Ausbau \nerhalten sollen. Die Erschließungswege zwischen T. gasse \n, geplanter Straßenbahntrasse und I. Straße sind zum \nTeil als Feldwege vorhanden, die von der I. Straße in \nnordöstlicher Richtung abzweigenden Verkehrsflächen zur \ninneren Erschließung des dortigen Wohngebietes fehlen völlig. \nAuch setzt der Bebauungsplan die Höhenlage der Verkehrsflächen \nnicht fest, was dann zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes \nführen könnte, wenn der Bebauungsplan der Tiefbauverwaltung \neinen auch unter dem Gesichtspunkt der sog. planerischen \nZurückhaltung nicht hinnehmbaren Spielraum zur Ausgestaltung \nder Straße, insbesondere bei der Festlegung der Höhe der \nVerkehrsfläche beließe.\n\n51\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n30. April 1993 - 7a D 179/91.NE -.\n\n52\n\nSo liegt der Fall hier nicht. Der Rat der Antragsgegnerin \ndurfte davon ausgehen, daß die Tiefbauverwaltung den \nStraßenausbau, soweit er noch erforderlich ist, entsprechend \nden tatsächlichen im Verlauf der noch zu bauenden Straßen \nnahezu ebenen Geländeverhältnissen veranlaßt. Einen \nabweichenden Straßenausbau zu unterstellen, wäre angesichts \nder hierfür erforderlichen (kostenaufwendigen) und durch keine \nörtlichen Gegebenheiten veranlaßten Geländemodifikationen \nunsinnig. Der Rat konnte darauf abstellen, daß die Straße dem \nGelände entsprechend ausgebaut würde und hierauf bezogen \nsachgerecht das Höhenmaß der Gebäude im Verhältnis zu den noch \nauszubauenden Straßen bestimmen. \n\n53\n\nDer Rat der Antragsgegnerin durfte entgegen der Annahme der \nProzeßbevollmächtigten der Antragsteller ferner auf die \nzentimetergenaue Bestimmbarkeit des unteren Bezugspunktes der \nHöhenfestsetzung nach Straßenausbau abstellen, auch wenn \nBaugenehmigungen für die an (noch) nicht ausgebauten Straßen \nliegenden Grundstücke bei fraglicher Vereinbarkeit des \nBauvorhabens mit der textlichen Festsetzung zur \nhöchstzulässigen Traufhöhe der Gebäude im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nicht hätten erteilt werden können. Der \nRat durfte davon ausgehen, daß die Straßen vor Erteilung einer \nBaugenehmigung ausgebaut, jedenfalls in der Höhenlage \nprojektiert sein würden, bevor die Erteilung einer \nBaugenehmigung in Betracht kam. Denn die Erteilung einer \nBaugenehmigung setzt auch die straßenmäßige Erschließung des \nVorhabens voraus (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). \n\n54\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes sind von \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Die \nFestsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die geplante \nStraßentrasse findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 \nNr. 11 BauGB, der nicht danach unterscheidet, ob die \nVerkehrsfläche alsbald der vorgesehenen Zweckbestimmung \nübergeben wird; dies berührt vielmehr Fragen der \nstädtebaulichen Rechtfertigung der Bebauungsplanung bzw. der \nerforderlichen Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen \nund privaten Interessen. \n\n55\n\nDie Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der \nZweckbestimmung \"EV. Gemeindezentrum und Kindertagesstätte\" \nstützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Entgegen der von den \nProzeßbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht, ist die Nennung \ndes Namens des Trägers einer Gemeinbedarfseinrichtung, die nur \ndurch einen bestimmten Bedarfsträger erfüllt werden kann, \njedenfalls nicht schädlich.\n\n56\n\nVgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, \n§ 9 Rdn. 173; Ernst u.a., BauGB, § 9 \nRdn. 53.\n\n57\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des \nAbwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB. \n\n58\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; Urteil \nvom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, \nBRS 28 Nr. 6.\n\n60\n\nDie Antragsgegnerin hat bei der Bebauungsplanung weder die \nBelange der Landwirtschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) noch \ndie Interessen der Antragsteller an weiterer \nlandwirtschaftlicher Betriebsführung verkannt, aber den \nWohnbedürfnissen der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) \nVorrang eingeräumt. Diese planerische Entscheidung ist nicht \nbereits im Hinblick auf das Abwägungsergebnis fehlerhaft. \nEinen Grundsatz, wonach ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht \nzugunsten der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes \nüberplant werden dürfte, gibt es nicht. Der Planungsträger \ndarf eine in der Örtlichkeit vorgefundene bauliche Nutzung \nüberplanen. Das setzt zwar voraus, daß gewichtige Gründe für \neine Umgestaltung des Gebietscharakters angeführt werden \nkönnen, \n\n61\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n16. September 1985 - 11a NE 14/85 -, \nBRS 44 Nr. 11 = UPR 1986, 151, \n\n62\n\ndie dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum, \ndas in hervorragender Weise zu den von der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen gehört, \n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6; Beschluß vom 18. Dezember 1987 \n- 4 NB 4.87 -, BRS 47 Nr. 34, \n\n64\n\nhinreichend Rechnung tragen. \n\n65\n\nEin derartig gewichtiger Belang ist neben den für die \nPlanung streitenden stadtstrukturellen Gründen die Deckung \ndringenden Wohnbedarfs. Bei der Abwägung der Wohnbedürfnisse \nder Bevölkerung mit den Interessen der Landwirtschaft und den \nInteressen der Antragsteller an weiterer landwirtschaftlicher \nBetriebsführung ist der Rat der Antragsgegnerin ohne \nRechtsfehler von einem dringenden Wohnbedarf ausgegangen. Der \nRat der Antragsgegnerin hat den den Zielvorstellungen des \nWohnungsgesamtplanes L. zugrundeliegenden Wohnungsbedarf \nseiner Entscheidung zugrundegelegt. Substantiierte \nAnhaltspunkte, daß die Bedarfsprognose des Rates im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB) fehlerhaft gewesen wäre, bestehen nicht \nund ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. \nAngesichts des prognostizierten Neubaubedarfs von 50.000 \nWohnungen für den Zeitraum vom Jahre 1990 bis zum Jahre 2000 \nkommt es nicht darauf an, ob an anderen Stellen L. \nebenfalls Wohnungen errichtet werden oder errichtet werden \nkönnten, denn dies ist nach dem Wohnungsbauprogramm \nvorausgesetzt und nach der Zahl benötigter Wohnungen ohnehin \nselbstverständlich. Der Wohnungsbedarf rechtfertigt nicht nur, \nsondern fordert zu seiner Befriedigung die Ausschöpfung \nverschiedenster Möglichkeiten, von denen der im vorliegenden \nVerfahren angegriffene Bebauungsplan eine verfolgt, ohne daß \ndeshalb der Schluß ernsthaft in Betracht käme, der Rat der \nAntragsgegnerin hätte sich abwägungsfehlerhaft auf die \nInanspruchnahme nur der Grundstücke der Antragsteller \nversteift, ohne anderenorts um (weitere) Wohnbebauung bemüht \nzu sein. Daß dies nicht der Fall ist, belegen zu einem Teil \nbereits die von den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller \nmit Schriftsatz vom 27. Mai 1997 überreichten und in Bezug \ngenommenen Zeitungsartikel, nach denen etwa der \nstellvertretende Leiter des Amtes für Stadtentwicklungsplanung \nsich \"hoffnungsvoll\" dahin geäußert haben soll, auf dem \nGelände der Kaserne in L. in P. 4.500 Wohnungen \nplanen zu können (falls der Bund das Gelände zur Verfügung \nstelle), wird im übrigen aber durch den dem Satzungsbeschluß \nzugrundeliegenden Wohnungsgesamtplan bestätigt, der \nverschiedenste Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt hat \n(vgl. Seite 40 der 7. Fortschreibung des Wohnungsbauprogrammes \nder Stadt L. , Stand 31. Dezember 1996, über die Erfahrungen \nder bisherigen Programmrealisierung). Ebenso \nselbstverständlich ist, daß auf den überplanten Parzellen der \nAntragsteller nur ein (relativ kleiner) Teil des \nWohnungsbedarfs abgedeckt werden kann, dort aber im Umfange \nder planerischen Festsetzungen auch abgedeckt werden wird.\n\n66\n\nEs ist schließlich nicht erkennbar, daß der Rat der \nAntragsgegnerin die Ursache des Wohnungsbedarfs fehlerhaft \nermittelt haben könnte, dieser nämlich auf die Baukosten \nund/oder überhöhte Kostenmieten, nicht aber auf fehlendes \nBauland zurückzuführen sei. Für eine solche im maßgebenden \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende L. \nBesonderheit gibt es keinen Anhaltspunkt. Angemerkt sei, daß \ndie Baulandpreise erheblichen Einfluß auf Baukosten und \nKostenmieten haben. Da Angebot und Nachfrage Indiz für den \nbestehenden Bedarf sind, sprechen hohe Baulandpreise (und \ndamit Baukosten bzw. Kostenmieten) für einen entsprechenden \nBaulandbedarf, nicht aber gegen ihn. \n\n67\n\nDer Rat der Antragsgegnerin mußte von einer Überplanung der \nParzellen der Antragsteller als allgemeines Wohngebiet nicht \ndeshalb Abstand nehmen, weil abwägungsfehlerfrei nur die \nFestsetzung eines Dorfgebietes in Betracht gekommen wäre. Die \ndahingehende Annahme der Antragsteller - die sich ohnehin \nnicht auf die Parzellen(-teile) beziehen kann, auf denen der \nBebauungsplan andere Festsetzungen als die eines allgemeinen \nWohngebietes trifft (insbesondere geplante KVB-Trasse, \nFeuerwehr, Umspannwerk) - verkennt bereits die sich aus den \nörtlichen Gegebenheiten abzuleitenden Vorgaben für die \nplanerische Abwägung, aber auch die Bedeutung der \nPlankonzeption der Antragsgegnerin für die Entwicklung des \nüberplanten Bereichs. In einem Dorfgebiet sind land- und \nforstwirtschaftliche Betriebe allgemein zulässig (vgl. § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO), auf deren Belange einschließlich ihrer \nEntwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist \n(vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Die Antragsgegnerin will im \ndurch den Bebauungsplan überplanten Bereich A. jedoch \nnicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe entwickeln, \nsondern (ausschließlich) die Wohnbebauung vorantreiben und \ndieser dienende Einrichtungen ermöglichen. Dieser \nPlanungskonzeption wäre die Ausweisung eines Dorfgebietes \nzuwidergelaufen, da in diesem Wohnen nur eine unter mehreren \nzulässigen Nutzungsformen darstellt, die im übrigen den \ndorfgebietstypischen und sich aus dem Verhältnis namentlich zu \nlandwirtschaftlicher Nutzung ergebenden \nRücksichtnahmepflichten unterliegt, während das allgemeine \nWohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. § 4 Abs. 1 \nBauNVO). \n\n68\n\nHinzu kommt folgendes: Der landwirtschaftliche Betrieb der \nAntragsteller ist von Wohnbebauung beiderseits der X. \nStraße, entlang der Straße Zum T. Kreuz und in der \ndortigen Süd-Ost-Richtung folgenden Wohnbebauung auf ca. drei \nVierteln eines gedachten Kreises umgeben. Es bestand daher zum \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Gemengelage, die durch \ndas Verhältnis von landwirtschaftlichem Betrieb der \nAntragsteller und umgebender Wohnbebauung geprägt gewesen ist. \nDie Bewältigung dieser vorhandenen Gemengelage ist \nbeachtliches Planungsziel und zugleich Ergebnis sachgerechter \nAbwägung. Nicht zur Konfliktlösung beitragen würde es, den \nlandwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller unbeplant zu \nlassen oder für den Bereich der Grundstücke der Antragsteller \neine auf die vorhandene Nutzung bezogene Festsetzung zu \nwählen. Die durch eine derartige Planung bewirkte Verschärfung \nder bestehenden Gemengelage wäre unter keinem städtebaulichen \nGesichtspunkt sinnvoll.\n\n69\n\nVgl. zu einem Fall der Ausweisung \neines Wohngebietes auf einer \nlandwirtschaftlich genutzten Fläche: \nBVerwG, Beschluß vom 20. November 1995 \n- 4 NB 23.94 -, BRS 57 Nr. 3.\n\n70\n\nAuf die Frage in welchem konkreten Ausmaß der Betrieb der \nAntragsteller zu Nachbarbeeinträchtigungen geführt hat, ob \ninsbesondere die Hühnerhaltung einen Abstand von 240 m zur \nWohnbebauung fordert, kam es zur Frage, ob die Antragsgegnerin \nein Dorfgebiet anstelle eines allgemeinen Wohngebietes \nfestsetzen mußte, entgegen der Annahme der Antragsteller nicht \nan. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin die typischerweise mit \nlandwirtschaftlicher Nutzung verbundenen Emissionen, wie sie \nder Gebietsgliederung der Baunutzungsverordnung nach der \nNutzungsart zugrundeliegen, berücksichtigen und schon deshalb \nder Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in \nFortentwicklung der vorhandenen Wohnbebauung Vorrang gegenüber \nder Festsetzung eines Dorfgebietes einräumen. Darüber hinaus \ndurfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, daß die \nHühnerhaltung in dem den Antragstellern genehmigten Umfang \nerfahrungsgemäß Immissionskonflikte im Verhältnis zu naher \nWohnbebauung begründen kann. Diese Erfahrungen haben ihren \nNiederschlag in der VDI-Richtlinie 3472 gefunden, die offenbar \nauch den Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamtes vom \n25. September 1992 und 11. August 1993 zugrundegelegen hat. \nDaß die VDI-Richtlinie 3472 einen \"Orientierungsrahmen\" \nabgeben kann, wird von den Antragstellern nicht in Frage \ngestellt. Die von ihnen im anhängigen Verfahren genannten \nbetrieblichen Besonderheiten (automatische Entmistung alle \nvier Stunden, Mistlagerung in einem geschlossenen Bunker, \nEntleerung drei- bis viermal jährlich) werden von der VDI-\nRichtlinie 3472 im übrigen berücksichtigt (vgl. Ziffern 2.2.1, \n2.5.1, 3.2.1 der VDI-Richtlinie 3472). \n\n71\n\nDie Fortentwicklung der Wohnbebauung südwestlich der \nX. Straße drängte sich im übrigen nicht nur wegen der den \nBetrieb der Antragsteller umgebenden Wohnbebauung, sondern \nauch deshalb auf, weil A. ausweislich der bei den \nGerichtsakten befindlichen Grundkarte über der Wohnbebauung \ndienende Infrastruktureinrichtungen (Kläranlage, Altenheim, \nHallenbad, Schule, Sportplatz, Straßenbahnanschluß) verfügt, \ndie es nahelegen, unter möglichster Schonung von Grund und \nBoden (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) weitere (benötigte) \nWohnflächen ortsnah vorzusehen.\n\n72\n\nEntgegen der Annahme der Antragsteller hat die \nAntragsgegnerin den Konflikt zwischen Wohnbebauung und \nlandwirtschaftlicher Betriebsführung einschließlich \nHühnerhaltung in dem Umfange planerisch bewältigt, wie dies im \nRahmen einer Bebauungsplanung erforderlich ist. Nach dem sog. \nGebot der Konfliktbewältigung, das seine rechtliche Wurzel im \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hat, müssen die von der \nPlanung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich \ngebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, daß \nKonflikte die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten \nBetroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine \nVerlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren \nauf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. \nVon einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan \ndarf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der \nals notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des \nPlanungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der \nPlanung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im \nPlanungsstadium absehbar ist, daß sich ein offengelassener \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht \nsachgerecht lösen lassen wird.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 \nNr. 6.\n\n74\n\nNach diesen Maßstäben ist die Festsetzung eines allgemeinen \nWohngebietes im Bereich zwischen Straßenbahntrasse, I. \nStraße, X. Straße und Straße Zum T. Kreuz \nabwägungsfehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat nicht \nverkannt, daß allein die Ausweisung eines allgemeinen \nWohngebietes den Konflikt mit der landwirtschaftlichen \nBetriebsführung der Antragsteller nicht löst. Sie hat den \nBetrieb vielmehr bewußt mit dem Ziel seiner Verlagerung \nüberplant. Es ist sachgerecht, daß sie sich hierzu auf das ihr \ndurch das Baugesetzbuch bereitgestellte Instrumentarium \nbezogen hat.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, \na.a.O.\n\n76\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat abwägungsfehlerfrei auf die \nMöglichkeiten des Umlegungsverfahrens und darauf Bezug \ngenommen, daß im Rahmen dieses - bereits eingeleiteten - \nVerfahrens mit den Antragstellern (zunächst) eine \neinvernehmliche Regelung über die Betriebsauslagerung erreicht \nwerden soll. Es ist auch nicht so, daß die Antragsgegnerin \nlediglich die Verlagerung der Hühnerfarm ohne Berücksichtigung \nvorhandener landwirtschaftlicher Nutzflächen in Betracht \ngezogen hat. Denn ausweislich der Bebauungsplanbegründung \n(Seite 9) können für die fortfallenden landwirtschaftlichen \nFlächen zwischen Hühnerfarm und der Straße Zum T. Kreuz \nan einem neuen Standort entsprechende Flächen zur Verfügung \ngestellt werden. Ob diese Flächen in jeder Hinsicht in ihrer \nlandwirtschaftlichen Nutzbarkeit mit den durch den \nBebauungsplan erfaßten Flächen des landwirtschaftlichen \nBetriebes der Antragsteller vergleichbar sind, muß der Rat der \nAntragsgegnerin nicht bereits im Bebauungsplanverfahren im \neinzelnen prüfen. Die Vergleichbarkeit - die von den \nAntragstellern namentlich unter dem Gesichtspunkt des im \nBereich der geplanten Straßenbahntrasse möglichen \nFeingemüseanbaus in Frage gestellt wird, da dieser auf den \nBöden des von der Antragsgegnerin angebotenen Ersatzlandes \nnicht möglich sei - hängt nicht in jeder Hinsicht an der Frage \nkonkret möglicher Nutzung, sondern auch an der Frage \nmöglicherweise gewollter Betriebsentwicklungen. So mag der \nFortfall besonders hochwertiger Böden (die allerdings nur \neinen Teil der Betriebsflächen der Antragsteller umfassen) \nunter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (z.B. \nFlächenzusammengehörigkeit, Flächengröße) kompensierbar sein. \nLetztlich kam es auf Details für den Rat der Antragsgegnerin \nim Bebauungsplanverfahren nicht an und mußte es auch nicht \nankommen, weil das Ersatzangebot Teil der vom Rat gewünschten \ngütlichen Einigungsbemühungen ist. Ob es zu einer Einigung \nkommen würde, konnte der Rat nicht voraussehen. Er hat für \ndiesen Fall auf das weitere Instrumentarium des \nBaugesetzbuches abgestellt und letztlich durch die \nInbezugnahme der Enteignungsmöglichkeit deutlich gemacht, daß \nder Betrieb der Antragsteller an seinem jetzigen Standort aus \nstädtebaulichen Erwägungen heraus nicht bestehen bleiben soll. \nDaß in den im Baugesetzbuch geregelten Zwangsverfahren alle \nbetrieblichen Besonderheiten des Betriebs der Antragsteller in \ndem von Gesetzes wegen geforderten Umfang zu berücksichtigen \nsind, ist selbstverständlich und bedurfte daher unter den hier \ngegebenen Voraussetzungen keiner Detailwürdigung im \nBebauungsplanverfahren.\n\n77\n\nDie Zwangsverfahren des Baugesetzbuches hat der Rat der \nAntragsgegnerin ohne Abwägungsfehler als zur Konfliktlösung \ngeeignet angesehen. \n\n78\n\nDie Antragsteller nehmen zu Unrecht an, daß eine \nVerlagerung des Betriebes im Wege des Umlegungsverfahrens nur \nmit ihrer Zustimmung möglich wäre. Wie sich aus den Regelungen \ndes § 59 Abs. 5 bis 9 BauGB ergibt, ist nach Maßgabe der dort \nim einzelnen genannten Voraussetzungen eine Abfindung mit \naußerhalb des Umlegungsgebietes gelegenen Grundstücken auch \ngegen den Willen der Eigentümer möglich. Eine der von § 59 \nAbs. 5 BauGB genannten beiden Fallgruppen, in denen diese \nAlternative in Betracht gezogen werden kann - wenn dies \nnämlich zur Erreichung der Ziele und Zwecke des \nBebauungsplanes erforderlich ist -, ist gerade in den Fällen \nder Überplanung eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie der \nEntflechtung von Gemengelagen in Betracht zu ziehen.\n\n79\n\nVgl. Schriever in Brügelmann, \nBaugesetzbuch, Band 3, § 59 Rdnrn. 75 \nund 55. \n\n80\n\nZwar wäre eine Umlegung, die allein oder überwiegend den \nZweck hat, einen Betrieb auszulagern, unzulässig. \n\n81\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. April 1981 \n- III ZR 71/79 -, NJW 1981, 850 = \nBauR 1981, 563.\n\n82\n\nEine derartige Zielsetzung des Umlegungsverfahrens, die im \nvorliegenden Verfahren ohnehin nicht unmittelbar zu prüfen \nist, kann angesichts der die Bebauungsplanung tragenden \nstädtebaulichen Ziele insbesondere der Deckung dringenden \nWohnbedarfs sowie der Sicherung einer Teilfläche für die \nStraßenbahntrasse ausgeschlossen werden. \n\n83\n\nDarüber hinaus hat der Rat der Antragsgegnerin \nabwägungsfehlerfrei auf das weitere Instrumentarium des \nBaugesetzbuches zur Verwirklichung der Ziele der \nBebauungsplanung abgestellt: Abbruchgebot und Baugebot können \nschon im Umlegungsverfahren zur Verfügung stehen (vgl. § 59 \nAbs. 7 und Abs. 8 BauGB); eine Enteignung ist nach Maßgabe der \n§§ 85 ff. BauGB denkbar. \n\n84\n\nDie Bebauungsplanung ist auch nicht im Hinblick auf die \nFestsetzung einer Verkehrsfläche für die geplante \nStraßenbahntrasse abwägungsfehlerhaft. Der Rat der \nAntragsgegnerin durfte für den Bereich des \nBebauungsplangebiets die Fläche für die geplante Straßenbahn \nvorhalten und weitere Regelungen dem \nPlanfeststellungsverfahren vorbehalten. Die Sicherung einer im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Trasse ist rechtlich \nnicht zu beanstanden, solange die Prognose über die \nRealisierbarkeit der Planung nicht erschüttert ist.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 -, \nNJW 1986, 1826.\n\n86\n\nDie Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin genügt \ndiesen Anforderungen. Die vorgehaltene Straßenbahntrasse trägt \nden über den Bebauungsplanbereich hinausgehenden \nstädtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin Rechnung, wie \nsie im städtebaulichen Planungskonzept für \"A. -Süd\" \nsowie dem Gesamtverkehrskonzept der Stadt L. ihren \nNiederschlag gefunden haben. Die Verlängerung der \nStraßenbahntrasse bis zur S. Straße ist Teil des \nGesamtverkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Noch vor dem Jahre \n2000 sollte ausweislich der Bebauungsplanbegründung das \nbeabsichtigte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen werden. \nIn dieser Situation ist die Prognose über die Plandurchführung \nungeachtet der Frage, in welchen Bereichen der S. \nStraße genau der Endbahnhof der Straßenbahn vorgesehen ist und \nob dort ein neuer Park-and-ride-Platz eingerichtet werden \nkann, durch hinreichend konkretisierte Planüberlegungen \ngestützt. Die Erwägungen werden durch die Örtlichkeit im \nübrigen bestätigt, da aufgrund des Verlaufs der vorhandenen \nStraßenbahntrasse und der Anordnung der Wohnbebauung im Westen \nund Südwesten A. sowie der geplanten \nBebauungsverdichtung eine andere Streckenweiterführung als im \nBereich der im Plangebiet vorgehaltenen Trasse wenig sinnvoll \nwäre. \n\n87\n\nDie Sicherung der Straßenbahntrasse führt nicht zu einer \nunzulässigen Abschnittbildung. Ob auf eine Straßenbahnplanung \nder Grundsatz, wonach jedem Planfeststellungsabschnitt eine \nselbständige Verkehrsfunktion zukommen müsse, weil nur so ein \nim Einzelfall denkbarer Planungskorso vermieden werden \nkönne,\n\n88\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, NVwZ 1992, \n1093 = BRS 54 Nr. 14; Beschluß vom \n26. Juni 1992 - 4 B 1.-11.92 -, \nNVwZ 1993, 572; Beschluß vom \n2. November 1992 - 4 B 205.92 -, \nDVBl 1993, 161; Beschluß vom \n21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 -, \nNVwZ 1996, 896,\n\n89\n\nzu übertragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Auf einen \nselbständig nutzbaren Teilabschnitt in dem Sinne, daß auch die \nErrichtung einer Straßenbahn im Bereich des Bebauungsplanes \n73370/04 ermöglicht sein müßte, kommt es schon deshalb nicht \nan, weil mit der Bebauungsplanung lediglich die Trasse \nsichergestellt werden soll. Ohne Sicherung der Trasse würde \naber die Straßenbahnverlängerung wesentlich erschwert, wenn \nnicht gar unmöglich gemacht. Ein drohender Rechtsverlust der \nvon der Bebauungsplanung betroffenen Grundstückseigentümer, \nder den gebildeten Abschnitt freigehaltener Straßenbahntrasse \nals sachwidrig erscheinen ließe, ist nicht zu besorgen. Die \nVerwirklichung der Straßenbahntrasse setzt nach den die \nBebauungsplanung tragenden Gründen und auch nach der \nRechtslage die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens \nvoraus; vorab ist insbesondere nicht zu besorgen, daß die \nbetroffenen Grundstückseigentümer der derzeitigen Nutzung \nihrer Grundstücke verlustig gehen könnten und sie an einer \nbestandsgeschützten Nutzung gehindert würden. \n\n90\n\nDer Plangeber hat schließlich die sonstigen, von der \nBebauungsplanung betroffenen Belange zutreffend erkannt, \ngewichtet und in einen (sach-)gerechten Ausgleich gebracht. \nDies gilt auch bezüglich der Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege, die der Plangeber - soweit es die \nStraßenbahntrasse anlangt - auf das Planfeststellungsverfahren \nverweisen konnte. Im übrigen hat er durch Ausweisung breiter \nöffentlicher Grünflächen entlang der Straßenbahntrasse und der \nfestgesetzten Flächen für Bepflanzung und für die Erhaltung \nvon Bäumen und Sträuchern den durch § 8a BNatSchG geschützten \nBelangen hinreichend Rechnung getragen. Soweit er den im \nBebauungsplangebiet südöstlich der T. gasse vorhandenen, \nfrüher geschützten Landschaftsbestandteil überplant und \ninsoweit keine Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar vorgesehen hat, \nist dies zum einen aufgrund der planerischen Abwägung, wonach \nder Realisierung des Wohnungsbaus Vorrang eingeräumt werden \nsoll, nicht zu beanstanden, aber auch deshalb nicht, weil \nweitere dem Landschaftsschutz dienende Flächen in der \nGesamtplanungsmaßnahme A. -Süd ausgewiesen werden sollen; \nan einer dahingehenden Planungsabsicht der Antragsgegnerin und \nihrer späteren Konkretisierung besteht kein Zweifel. \n\n91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n92\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n93\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-06/7a-d-7-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-06/7a-d-7-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311104","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.196929+00:00"}}