{"status":"available","doknr":"OLD311103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0606.7A.D54.93NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-06","aktenzeichen":"7A D 54/93.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin unterhält in I. -P. einen \nSteinbruchbetrieb. Der Steinbruch liegt westlich der \nBundesstraße 7 und nördlich der Ortslage der Antragsgegnerin. \nDie B 7, zu der parallel eine Bundesbahnstrecke verläuft, \nverbindet die Stadt I. mit der Stadt N. . Unweit der \ngemeinsamen Grenze dieser beiden Gemeinden soll die \nBundesautobahn 46, die in diesem Abschnitt mit einer von \nSüdwesten nach Nordosten verlaufenden Streckenführung geplant \nist, die B 7 unterqueren, und zwar etwa 1,2 km nördlich der \nvom Steinbruch der Antragstellerin auf die B 7 führenden \nErschließungsstraße. Der Bereich zwischen Steinbruch und \ngeplanter Autobahn wurde westlich der B 7 überwiegend \nlandwirtschaftlich genutzt, weiter westlich schließen unter \nLandschaftsschutz stehende Waldflächen an.\n\n3\n\nDie B 7 begrenzt auf einer Länge von etwa 1,2 km den \nBereich des Bebauungsplanes Nr. 51 der Antragsgegnerin, und \nzwar auf dem etwa 150 m südlich der geplanten Autobahntrasse \nbeginnenden und ca. 350 m südlich der Zufahrt zum \nSteinbruchbetrieb der Antragstellerin endenden Abschnitt. Im \nnördlichen Bereich erstreckt sich das Bebauungsplangebiet \nparallel zur Autobahnlinie etwa 600 m in westliche Richtung. \nIn Form eines stumpfen, mehrfach gezackten Keils verjüngt es \nsich bis auf etwa 60 m in Höhe der Steinbruchzufahrt; diese \nBreite behält das Bebauungsplangebiet im südlichen Bereich \nwurmfortsatzartig bei. \n\n4\n\nIm Bereich der Steinbruchzufahrt und unter teilweiser Über-\nplanung der dort früher vorhandenen Betriebsanlagen der \nAntragstellerin sieht der Bebauungsplan den Beginn einer \nErschließungsstraße vor, die etwa mittig durch das Plangebiet \nbis an dessen nördliche Grenze führen und dort in einem \nWendehammer enden soll. Die Straße dient der Erschließung des \nausgewiesenen, mehrfach gegliederten Industriegebiets. \nNördlich des Steinbruchs sieht der Bebauungsplan eine \nAbgrabungsschutzzone mit einem Abstand von 300 m zum \nSteinbruch vor, die einen apfelsinenscheibenförmigen \nTeilbereich des Bebauungsplanes einschließlich eines Teils der \nErschließungsstraße erfaßt. In dem Bereich dieser Schutzfläche \nsind nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes \nVorhaben, die dem Steinbruchbetrieb zugeordnet sind sowie \nVerkehrsflächen zulässig; ausnahmsweise können sonstige \nLagerplätze zugelassen werden.\n\n5\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im \nwesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin \nbeschloß am 27. September 1977, die vorgezogene \nBürgerbeteiligung durchzuführen. Im Anhörungstermin am \n7. November 1977 sowie mit Schreiben vom 22. November 1977 \nführte die Antragstellerin aus, daß sie der Planung nicht \nzustimmen könne, da die Interessen ihres Steinbruches nicht \nberücksichtigt seien. Ihr Produktionsablauf würde empfindlich \nbeeinträchtigt. Wegen der geplanten Straßenführung müßten \nTrafohaus, Fahrzeugwaage, Werkstatt und Sozialgebäude verlegt \nwerden, der angepachtete Lagerplatz würde in zwei Teile \nzerschnitten und das Betriebsgebäude vom Betrieb getrennt. Die \nAntragstellerin wies auf einen 1979 vorgesehenen neuen \nTiefgang hin, der zur Folge haben würde, daß die geplanten \nStraßen und ein Teil des vorgesehenen Industriegeländes in die \nengere 300 m Sprengzone fallen würde. \n\n6\n\nAm 25. Januar 1979 erörterten Vertreter der Antragstellerin \nund der Antragsgegnerin die beabsichtigte Planung u.a. \nhinsichtlich von Entschädigungsfragen sowie einer 300-Meter-\nSchutzzone. Die hierüber gefertigte Aktennotiz der \nAntragstellerin vom 29. Januar 1979 endete mit der \nFeststellung, daß die Baumaßnahmen in gemeinsamen Gesprächen \nzur Zufriedenheit aller abgehandelt werden sollen. Mit \nSchreiben vom 9. März 1979 machte die Antragstellerin erneut \nauf erforderliche Baumaßnahmen und deren Kosten sowie \nweiterhin darauf aufmerksam, daß bei der Planung der baulichen \nAnlagen auf dem Industriegelände ein Sicherheitsabstand von \n300 m einzuhalten sei. \n\n7\n\nDer Satzungsbeschluß des Rates der Antragsgegnerin vom \n28. August 1979, zu dem der Regierungspräsident Arnsberg eine \nmit Auflagen versehene Teilgenehmigung erteilte, wurde nicht \nbekanntgemacht. Vielmehr beschloß der Rat der Antragsgegnerin \nam 23. September 1980, den Satzungsbeschluß vom \n28. August 1979 aufzuheben, die Bebauungsplanfestsetzungen \ndurch Angaben zur höchstmöglichen Baumassenzahl zu ergänzen \nund den solchermaßen geänderten Bebauungsplanentwurf sodann \nals Satzung und seine Begründung. Mit Schreiben vom \n15. Oktober 1980 bat der Stadtdirektor der Antragsgegnerin den \nRegierungspräsidenten B. um Genehmigung des \nBebauungsplanes und beantragte zugleich, gestützt auf eine \nDringlichkeitsentscheidung nach § 43 GO 1979, eine unter \nförmlichem Landschaftsschutz stehende Teilfläche von der \nGenehmigung auszunehmen. Der Regierungspräsident B. \nerteilte die Genehmigung am 3. November 1980 antragsgemäß. Der \nRat der Antragsgegnerin genehmigte am 17. November 1980 die \nDringlichkeitsentscheidung. Die Genehmigung des \nBebauungsplanes wurde am 21. November 1980 im \nBekanntmachungsblatt des N. Kreises, am \n27. November 1980 im I. -Kurier bekanntgemacht.\n\n8\n\nMit Beschluß vom 23. Februar 1982 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 mit \ndem Ziel, die in den Bebauungsplanbereich führende \nErschließungsstraße, die Straße \"Industriepark F. \", im \nEinmündungsbereich zur B 7 um einige Meter in nordöstlicher \nRichtung zu verlegen. Ziel dieser Maßnahme war es, die \nBetriebsflächen und -anlagen des Steinbruchbetriebes in \ngeringerem Umfang für den Ausbau der Erschließungsstraße \nheranziehen zu müssen und den innerbetrieblichen \nVerkehrsablauf günstiger zu beeinflussen. Der \nBebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 5. April bis 5. Mai \n1982 ausgelegt. Ausweislich eines Aktenvermerks der \nAntragsgegnerin vom 2. Februar 1982 machten Vertreter der \nAntragstellerin Bedenken geltend, zogen diese jedoch nach \nErörterung zurück. Der Rat der Antragsgegnerin beschloß am 25. \nMai 1982 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 als \nSatzung und ihre Begründung. Die Genehmigung der \nSatzungsänderung durch den Regierungspräsidenten B. vom \n6. Juli 1982 wurde am 16. Juli 1982 bekanntgemacht. \n\n9\n\nNachdem längere Verhandlungen über die Höhe der der \nAntragstellerin für die Inanspruchnahme der von ihr \ngepachteten Parzellen zum Zwecke des Baus der \nErschließungsstraße zu zahlenden Entschädigung nicht \neinvernehmlich abgeschlossen werden konnten, beantragte die \nAntragsgegnerin am 28. Juli 1982 beim Regierungspräsidenten \nB. die Enteignung der Pachtrechte der Antragstellerin. \nMit Beschluß der Enteignungsbehörde vom 15. September 1982 \nwurde die Antragsgegnerin vorzeitig in den Besitz der Flächen \neingewiesen. Zum einvernehmlichen Abschluß des \nEnteignungsverfahrens schlossen Antragstellerin und \nAntragsgegnerin am 26. Mai/1. Juli 1983 eine Vereinbarung, \nwonach die Antragstellerin die zum Bau der Erschließungsstraße \nund der Anlegung einer Grünzone benötigten Flächen aus den \nPachtverträgen entließ, und zwar gegen Zahlung einer \nEntschädigung von 279.240,-- DM sowie Durchführung \nverschiedener Baumaßnahmen wie beispielsweise der Erstellung \neines neuen Lagerplatzes. In § 3 der Vereinbarung ist \nausgeführt, daß mit Zahlung der Entschädigungssumme und \nErfüllung der weiteren von der Antragsgegnerin übernommenen \nVerpflichtungen alle entstandenen und noch entstehenden \nEntschädigungsansprüche der Antragstellerin erfüllt seien. \nBeide Parteien verzichteten auf die Geltendmachung weiterer \nAnsprüche. \n\n10\n\nAm 31. März 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan Nr. 51 im Wege des vereinfachten Verfahrens nach \n§ 13 BBauG erneut zu ändern, um im äußersten Norden des \nBebauungsplangebietes - in einem Abstand von über 350 m zur \nNordgrenze der Abgrabungsschutzzone - einen zuvor als nicht \nüberbaubare Grundstücksfläche ausgewiesenen 5 m breiten \nGeländestreifen zum Zwecke des nahtlosen Anschlusses an den \nBebauungsplan Nr. 51a als überbaubare Grundstücksfläche \nfestzusetzen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange \nund des betroffenen Grundstückseigentümers beschloß der Rat \nder Antragsgegnerin die 2. Änderung des Bebauungsplanes am \n22. September 1987 als Satzung und ihre Begründung. Der \nSatzungsbeschluß wurde am 27. November 1987 bekanntgemacht. \n\n11\n\nDie Antragstellerin hat am 5. Mai 1993 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung führt sie \naus: Sie sei antragsbefugt. In Verhandlungen mit der \nAntragsgegnerin über die bis zum 31. Dezember 1992 befristete \nNebenbestimmung 2.4 des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbescheides, wonach Großbohrlochsprengungen \ninnerhalb einer 300-Meter-Schutzzone zum nördlich angrenzenden \nGewerbegebiet (Plangebietsgrenze) nur bis zum \n31. Dezember 1992 durchgeführt werden dürfen, habe sie am \n12. November 1992 erfahren, daß im Erweiterungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 51 Industrieansiedlungen geplant seien. \nAuch plane die Firma Grohe die Verlagerung der kaufmännischen \nVerwaltung in das zum Steinbruch angrenzende Gewerbegebiet. \nVon dieser Verlagerung würde die Computerabteilung der Firma \nH. erfaßt. Bei Sprengungen seien Erschütterungen nicht \nauszuschließen, die Schäden an einer Computeranlage \nverursachen könnten. Zwar liege ihr Steinbruchgelände \naußerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, grenze \naber unmittelbar an diesen an. Ihr ortsgebundener Betrieb sei \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Sie könne sich \ndeshalb gegen einen Bebauungsplan wehren, der in ihrer \nNachbarschaft Nutzungen ermögliche, die den ungestörten \nBetrieb des Steinbruches erheblich behindern würden. Die \nbereits erteilte Baugenehmigung für ein Design-Center der \nFirma Friedrich H. AG vom 28. April 1995 sei von ihr, der \nAntragstellerin, angefochten. Sie habe ihre Antragsbefugnis \nauch nicht verwirkt.\n\n12\n\nDer Bebauungsplan sei schon deshalb nichtig, weil er einen \nTeilbereich erfasse, der nicht wirksam aus dem förmlichen \nLandschaftsschutz entlassen worden sei. Die \nÄnderungsverordnung vom 22. Februar 1980 beziehe sich \nlediglich auf eine Karte im Maßstab von 1:25.000, die den \nAnforderungen der Rechtsprechung nicht genüge. Die Genehmigung \ndes Bebauungsplanes vom 3. November 1980 begegne \nkommunalrechtlichen Bedenken, da im Genehmigungszeitpunkt die \nDringlichkeitsentscheidung vom Rat der Antragsgegnerin noch \nnicht genehmigt worden sei, für eine Satzungsänderung \nüblicherweise jedoch genügend Zeit zur Verfügung stehe, um sie \nauf dem normalen Entscheidungswege durchzuführen. Die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes seien unwirksam. Der \nBebauungsplan ermögliche in der Abgrabungsschutzzone die \nAnlage von Lagerplätzen zur Lagerung von Gütern aller Art und \nbegründe damit einen unauflösbaren Interessengegensatz zur \nAbgrabungsschutzzone, da erfahrungsgemäß häufig auch über die \n300-Meter-Grenze hinaus Auswirkungen durch Steinflüge zu \nbesorgen seien; sie, die Antragstellerin, habe daher mit \nbetriebsbeschränkenden Auflagen zugunsten bauplanungsrechtlich \nzugelassener Lagerplätze zu rechnen. Der Bebauungsplan nehme \nBetriebsflächen in Anspruch, ohne überbaubare Flächen \nfestzusetzen. Dies sei abwägungsfehlerhaft. Die Fläche, die \naufgrund der 2. Änderung des Bebauungsplanes in überbaubare \nGrundstücksfläche umgewandelt worden sei, liege teilweise im \nSchutzzonenbereich des Steinbruchbetriebes. Es seien daher \nauch dort nunmehr Lagerplätze zulässig, die dem \nSchutzzonenzweck widersprechen würden. Die Voraussetzungen für \neine Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren \nhätten nicht vorgelegen. Ein Nachweis über die Beteiligung der \nbenachbarten Grundstückseigentümer fehle. Die \nPlanfestsetzungen seien auch insoweit widersprüchlich, als der \nBebauungsplan zwar ein Industriegebiet ausweise, in diesem \ninnerhalb der Schutzbereichszone jedoch nur Lagerplätze \nzulasse. Es fehlten auch jegliche Auseinandersetzungen der \nAntragsgegnerin zur Frage, ob im Schutzzonenbereich ein \nLagerplatz zulässig sein könne, auf dem sich auch Menschen \naufhalten würden, obwohl sie, die Antragstellerin, kein \nrechtliches Mittel habe, deren Aufenthalt dort zu unterbinden. \n\n13\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 51 \n\"Industriepark F. \" der \nAntragsgegnerin in der Fassung seiner \n2. Änderung für nichtig zu \nerklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie führt zur Antragserwiderung aus, daß die \nAntragstellerin bereits nicht antragsbefugt sei. Die \nAntragsbefugnis ergebe sich weder aus dem immissionsschutz- \nund abgrabungsrechtlichen Genehmigungsbescheiden des \nRegierungspräsidenten noch aus den Festsetzungen zur \nAbgrabungsschutzzone. Schon bei Aufstellung des \nBebauungsplanes sei im Schutzzonenbereich Gesteinsmaterial von \nder Antragstellerin gelagert worden; die Festsetzung diene \ndamit gerade dem Interesse der Antragstellerin. Die \n2. Änderung des Bebauungsplanes berühre den Abgrabungsbereich \nnicht, sondern liege ca. 300 m vom Anfang der \nAbgrabungsschutzzone entfernt. Soweit der Bebauungsplan in \nmarginalen Teilbereichen Flächen des Betriebes in Anspruch \nnehme, seien auf diesen Vorhaben, die dem Steinbruchbetrieb \nzugeordnet sind, zulässig. Auch aus diesem Grunde sei ein der \nAntragstellerin entstehender Nachteil nicht erkennbar. Sie, \ndie Antragsgegnerin, habe aufgrund der \nEntschädigungsvereinbarung aus dem Jahre 1983 zudem darauf \nvertrauen dürfen, daß die Antragstellerin zukünftig keine \nEinwendungen mehr gegen den Bebauungsplan erheben werde. Das \nVerfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sei fehlerfrei. \nDie Änderungsverordnung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung \nvom 22. Februar 1980 genüge den gesetzlichen Anforderungen \nauch soweit mit ihr lediglich eine Übersichtskarte im Maßstab \nvon 1:25.000 verwandt worden sei. Bei der Änderung einer \nvorhandenen Landschaftsschutzgebietsverordnung könne die \nusprüngliche Vorlage als Grundlage herangezogen werden, so daß \nhinreichende Normenbestimmtheit gegeben sei. Im übrigen würde \neine etwaige Nichtigkeit des von der \nLandschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen \nBebauungsplanteils nur einen für den Kernbereich nicht \nwesentlichen Teil des Bebauungsplanes erfassen und daher \nallenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes führen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zur Aufstellung des \nBebauungsplanes Nr. 51 sowie zu seiner 1. und 2. Änderung, \nschließlich auf die überreichte Flächennutzungsplankopie nebst \nErläuterungsbericht aus dem Jahre 1978 Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nGegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der \nBebauungsplan Nr. 51 in der Fassung seiner 2. Änderung, nicht \naber allein die 2. Änderung, die sich gegenüber dem Urplan \nnicht als selbständiger Bebauungsplan darstellt. In der \nmündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Antragstellerin \ngegenüber dem Senat klargestellt, daß die 2. Änderung des \nBebauungsplanes abwägungserhebliche Belange der \nAntragstellerin nicht berühre.\n\n21\n\nDer Antrag ist unzulässig. \n\n22\n\nDie Antragstellerin hat ihr Antragsrecht verwirkt. \n\n23\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die prozessuale \nBefugnis eines Bürgers, einen Normenkontrollantrag zu stellen, \nim Einzelfall verwirkt sein kann. Für die Annahme der \nVerwirkung ist maßgebend, daß der Antragsteller dadurch, daß \ner zur Durchsetzung des geltendgemachten Rechts das Gericht \nanruft, sich zu seinem früheren Verhalten in einen mit Treu \nund Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. Entscheidend sind \ndabei die besonderen Umstände des Einzelfalles. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 -, \nBRS 49 Nr. 42; Beschluß vom \n23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, BRS 54 \nNr. 20; OVG NW, Beschluß vom \n29. November 1995 - 10a D 168/91.NE -; \nUrteil vom 13. Februar 1996 \n- 11a D 82/92.NE -.\n\n25\n\nEin solcher Fall ist hier gegeben. Der Normenkontrollantrag \nder Antragstellerin verstößt wegen widersprüchlichen \nVerhaltens gegen Treu und Glauben. Dies ergibt sich aus \nfolgenden Umständen: Die Antragstellerin hat sich im \nAufstellungsverfahren für die Urfassung des Bebauungsplans \nzunächst unter Darlegung ihrer betrieblichen Belange gegen die \nvorgesehenen Festsetzungen gewandt. Diese sind bei der \nBeschlußfassung über den Bebauungsplan namentlich und insoweit \nberücksichtigt worden, als der Bebauungsplan eine \nAbgrabungsschutzzone mit einem Abstand von 300 m zum \nAbgrabungsbereich des Steinbruchs festsetzt und damit die \nAbstände aufgreift, die von der Antragstellerin im \nPlanaufstellungsverfahren benannt worden sind. Nach Abschluß \ndes Bebauungsplanverfahrens hat die Antragstellerin dann \nzunächst keine weiteren Schritte unternommen, sondern sich \nerst während des Verfahrens zur 1. Änderung des \nBebauungsplanes wiederum mit Bedenken und Anregungen an die \nAntragsgegnerin gewandt, diese dann jedoch ausweislich des \nAktenvermerks der Antragsgegnerin vom 2. Februar 1982 \nzurückgezogen. Allein aus diesem Geschehensablauf ließe sich \nein treuwidriges Verhalten der Antragstellerin allerdings noch \nnicht ableiten. Er verdeutlicht jedoch bereits, daß \nAntragstellerin und Antragsgegnerin stets in Verhandlungen \nbemüht waren, die Interessen der Antragstellerin in die \nBebauungsplanfestsetzungen soweit einzustellen, wie dies zur \nBefriedigung ihrer Interessen erforderlich war. Daß es den \nBeteiligten hierauf ankam, verdeutlicht auch die Aktennotiz \nder Antragstellerin vom 29. Januar 1979, wonach \"diese \nBaumaßnahmen in gemeinsamen Gesprächen zur Zufriedenheit aller \nabgehandelt werden soll.\" \n\n26\n\nDaß ein einvernehmlicher Interessenausgleich schließlich \nerzielt wurde und sich die Antragsgegnerin hierauf einstellen \ndurfte, ergibt sich dann aus der Vereinbarung vom \n26. Mai/1. Juli 1983. Die Antragstellerin wollte die Klärung \nder Rechtmäßigkeit der nur auf der Grundlage des \nBebauungsplanes Nr. 51 möglichen Enteignung ihrer Pachtrechte \nnicht, sondern hat sich dieser Rechte gegen bedeutende \nGegenleistungen (namentlich der Zahlung einer Entschädigung, \naber auch erheblicher Bauleistungen wie der Errichtung eines \nneuen Lagerplatzes und einer neuen Betriebsstraße) begeben. \nZwar war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses gemäß § 116 BBauG bereits vorzeitig in den \nBesitz der Flächen eingewiesen. Das Enteignungsverfahren war \njedoch noch anhängig und sollte durch den Vertrag \"zum \neinvernehmlichen Abschluß\" (Vorbemerkung des Vertrages) \ngebracht werden. In Konsequenz der Vereinbarung sollte \"das \nanhängige Enteignungsverfahren eingestellt\" werden (§ 4 des \nVertrages). Eine solche Regelung war nicht lediglich allein \ndeshalb wirtschaftlich sinnvoll und für die Absichten der \nAntragstellerin hinsichtlich des Bebauungsplanes daher ohne \nAussagekraft, wie der Vertreter der Antragstellerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführte, weil das \nEnteignungsverfahren ohnehin im wesentlichen abgeschlossen \ngewesen sei und es nur noch um die Höhe der Entschädigung \ngegangen wäre. Die vorzeitige Besitzeinweisung führte zu \nkeiner endgültigen Regelung der Besitzverhältnisse, sondern \nwäre mit den sich aus § 116 Abs. 6 BBauG (nunmehr § 116 Abs. 6 \nBauGB) ergebenden Folgen aufzuheben gewesen, wenn der \nEnteignungsantrag abgewiesen worden wäre. In dieser Situation \nkonnte die Antragsgegnerin die Vertragsvereinbarung nur so \nverstehen, daß die dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden \nFestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 51 in der Fassung seiner \n1. Änderung von der Antragstellerin akzeptiert wurden, die \nParteien \"endgültig auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche \n(verzichten)\" (§ 3 des Vertrages) wollten und demgemäß der \nBebauungsplan für die künftige planungsrechtliche Situation in \ndem planerfaßten Gebiet mit den sich hieraus ergebenden Folgen \nmaßgeblich sein sollte.\n\n27\n\nAuch der Umfang der von der Antragsgegnerin übernommenen \nAusgleichsleistungen (Geldzahlung, Baumaßnahmen) schließt bei \ntreugemäßem Verständnis des Vertrages die Vorstellung aus, daß \ndie Antragstellerin zwar die Entschädigungsleistung \nentgegennehmen wollte, die gezahlt wurde, um den Bau der zur \nErschließung des Bebauungsplangebietes dienenden Straße zu \nermöglichen, den Sinn dieser Zahlung jedoch dadurch in ihr \nGegenteil hätte verkehren wollen, daß sie die Verwirklichung \nder Bebauungsplanfestsetzungen durch ein \nNormenkontrollverfahren zu hindern suchen wollte. Für eine \ndahingehende Absicht hätte der Vertrag der Antragsgegnerin \nirgendeinen erkennbaren Anhalt geben müssen. Ein solcher \nAnhalt fehlt. Nur angemerkt sei, daß die Antragstellerin \nselbst offenbar nicht die Absicht gehabt hat, den \nBebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens zu \nmachen, wie sich daraus ergibt, daß sie den Bebauungsplan nach \nVertragsabschluß nahezu zehn Jahre hingenommen hat. \n\n28\n\nDie Vertragsvereinbarung betraf auch nicht nur einen für \ndie Umsetzung der planerischen Zielvorstellungen \nnebensächlichen Bereich oder einen Teilbereich der \nFestsetzungen des Bebauungsplanes. Ohne den Bau der (einzigen) \ndie innere Erschließung des Industriegebietes sichernden \nStraße kann das Industriegebiet nicht hinreichend erschlossen \nwerden und verlöre der Bebauungsplan seinen Sinn.\n\n29\n\nDie prozessuale Befugnis der Antragstellerin, den \nBebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag anzugreifen, ist \nnicht infolge der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 \nwieder aufgelebt, und zwar schon deshalb nicht, weil sich die \nAuswirkungen dieser Änderung auf den Änderungsbereich \nbeschränken. Darüber hinaus steht der Antragstellerin \ngegenüber der 2. Änderung des Bebauungsplanes keine \nAntragsbefugnis zur Seite. \n\n30\n\nEin Recht, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich \nberufen könnte, ist von ihr weder geltendgemacht noch \nersichtlich. Zwar hat sie schriftsätzlich noch ausgeführt, daß \nder von der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 erfaßte \nÄnderungsbereich die Abgrabungsschutzzone berühre. Dieser \nVortrag steht jedoch mit den örtlichen Gegebenheiten nicht in \nÜbereinstimmung. Der Änderungsbereich betrifft den äußersten \nnördlichen Rand des Bebauungsplangebietes, der über 350 m \nnördlich der Abgrabungsschutzzone gelegen ist. \n\n31\n\nAuf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Bedenken \nhinsichtlich der Frage, ob eine Rechtsverletzung im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 VwGO n.F. auch dann gegeben sein könnte, wenn \nlediglich ein subjektives Recht auf Abwägung in Rede stehe, \n\n32\n\nvgl. verneinend: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -; \nBeschluß vom 18. Februar 1997 \n- 10a D 65/95.NE -; Urteil vom \n13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -,\n\n33\n\nkommt es nicht an, da die Antragstellerin auch nach Maßgabe \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bis zum \n31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 BauGB \nnicht antragsbefugt gewesen ist. Nicht jede Planänderung \nberührt schutzwürdige nachbarliche Interessen. Beschränkungen \nder Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur (objektiv) \ngeringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die \nsich - z.B. wegen größerer Entfernung - nur unwesentlich auf \ndas Antragsgrundstück auswirken können.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 \nNr. 21.\n\n35\n\nAuch nach diesen Maßstäben sind abwägungserhebliche Belange \nder Antragstellerin durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes \nNr. 51 nicht betroffen. Die Änderungen können sich - wenn \nüberhaupt - dann nur unwesentlich auf den Steinbruchbetrieb \nder Antragstellerin auswirken. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-06/7a-d-54-93-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-06/7a-d-54-93-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311103","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.102080+00:00"}}