{"status":"available","doknr":"OLD311102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0606.7A.D51.93NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-06","aktenzeichen":"7A D 51/93.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des aus den Parzellen 664 \nund 723 bestehenden Grundstücks Am L. 42 in L. . \nDie Straße Am L. verläuft in West-Ost-Richtung, zu \nihr in etwa parallel in einem Abstand zwischen 160 und 210 m \ndie P. Straße (B 55). Etwa 80 m östlich des Grundstücks \nder Antragsteller kreuzt die in Nord-Süd-Richtung verlaufende \nP. Straße die Straße Am L. ; parallel zur \nP. Straße verläuft in einer Entfernung von etwa 340 m \nder C. N. (L 73), zu dem die Straße Am \nL. durch Poller abgebunden ist. Zur stark befahrenen \nP. Straße und zum C. N. besteht überwiegend \ngeschlossene Bauweise. Entlang der P. Straße sind im \nErdgeschoßbereich der dort zwei- und dreigeschossigen Häuser \neine Reihe von Einzelhandelsgeschäften und - nach \nübereinstimmender Einschätzung von Antragstellern und \nAntragsgegnerin nicht störenden - Gewerbebetrieben vorhanden. \nIn etwa mittig zwischen C. N. und P. \nStraße besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen \nGebäude teilweise unter Denkmalschutz stehen, der nach \nFeststellung des Gewerbeaufsichtsamtes reine Felderwirtschaft \nbetreibt. Der geschlossene Gebäuderiegel schirmt den \nlandwirtschaftlichen Betrieb zum Inneren der im \nvorbeschriebenen Straßenkarree liegenden Fläche (im folgenden: \nInnenfläche) ab. Nach Angaben der Eigentümerin dieses \nGrundstücks umfaßt die dort seit Generationen betriebene \nLandwirtschaft sowohl die Felderwirtschaft als auch die Vieh- \nund Kleintierwirtschaft; 1990 wurden zwei Pferde gehalten, \ndenen ein Teil der \"Innenfläche\" als Weideland diente.\n\n3\n\nDie Gebäude entlang der P. Straße und der Straße Am \nL. , überwiegend zweigeschossige Einzel- oder \nDoppelhäuser, sind in offener Bauweise errichtet. \n\n4\n\nDie \"Innenfläche\" ist neben der erwähnten \nlandwirtschaftlich genutzten Fläche sowie brachliegenden \nGeländes überwiegend gärtnerisch angelegt. Sie ist nahezu \neben, allerdings fällt das Gelände im westlichen Bereich zum \nC. N. über einen Geländeversprung stark ab.\n\n5\n\nDas vorbeschriebene Straßengeviert ist Gegenstand des \nBebauungsplanes Nr. 76460/05 der Antragsgegnerin. Dieser sieht \ndie Erschließung der \"Innenfläche\" über eine von der Straße Am \nL. abführende, sich im Innenbereich in einen \nöstlichen und einen westlichen Strang verzweigende \nErschließungsstraße vor. Beide Äste der Erschließungsstraße \nsollen in Wendehämmern enden. Vom westlichen Wendehammer führt \neine weitere etwa 50 m lange Stichstraße nach Süden. Die \nErschließungsstraße dient nach den Festsetzungen des \nBebauungsplanes der Erschließung eines in offener, \nzweigeschossiger Bauweise vorgesehenen allgemeinen \nWohngebietes. Als allgemeines Wohngebiet ist auch der \nvorhandene Baubestand entlang der Straßen des Straßengevierts \nüberplant, die Bauweise ist dabei entlang der P. \nStraße und der Straße Am L. offen, entlang der \nP. Straße und des C. N. geschlossen \nvorgesehen. Entlang der P. Straße sind nach den \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Betriebe des \nBeherbergungsgewerbes und nicht störende Gewerbebetriebe \nallgemein zulässig. Südlich der inneren Erschließungsstraße, \nund zwar an ihrem östlichen Ast ist eine Fläche für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten geplant. \nWestlich dieser Gemeinbedarfsfläche weist der Bebauungsplan \neinen von der inneren Erschließungsstraße bis zur P. \nStraße führenden Fußweg aus. Der Bebauungsplan trifft \nschließlich Festsetzungen bezüglich zu erhaltender bzw. zu \npflanzender Bäume. Eine Fläche für Versorgungsanlagen \n(Trafostation) sieht er im rückwärtigen Bereich des \nGrundstücks Am L. 28/30 vor.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im \nwesentlichen folgenden Verlauf: Nach Anhörung der Träger \nöffentlicher Belange beschloß der Rat der Antragsgegnerin am \n27. März 1990, den Bebauungsplan aufzustellen. Der \nBebauungsplanentwurf wurde nach Veröffentlichung in der Zeit \nvom 17. April bis 17. Mai 1990 ausgelegt. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bedenken und \nAnregungen wurden von den Antragstellern und anderen Anwohnern \ninsbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der \nBebauungsverdichtung auf die Funktion der \"Innenfläche\" \nnamentlich als Ruhezone sowie die befürchtete Belastung durch \nVerkehrsimmissionen vorgetragen. Am 16. Juli 1991 beschloß der \nRat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, den \nBebauungsplan als Satzung und seine Begründung. Der \nBebauungsplan wurde dem Regierungspräsidenten L. mit \nSchreiben vom 29. Juli 1991 angezeigt. Mit Verfügung vom 4. \nNovember 1991 teilte der Regierungspräsident L. mit, daß \ndie Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltendgemacht \nwerde. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 6. \nJanuar 1992 bekanntgemacht. \n\n7\n\nMit am 6. Januar 1993 bei der Antragsgegnerin eingegangenen \nSchreiben vom selben Tage rügten die Antragsteller die \nVerletzung folgender Verfahrens- und Formvorschriften: Weder \ndem Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Rates am \n27. März 1990 noch dem Bebauungsplan lasse sich entnehmen, daß \nder Rat der Antragsgegnerin den ausgelegten \nBebauungsplanentwurf und dessen Begründung gebilligt habe. \nVielmehr sei das Wort \"Billigung\" in der Planurkunde \ngestrichen. Dem Auslegungsbeschluß des Rates vom 27. März 1990 \nund dem Satzungsbeschluß vom 16. Juli 1991 liege kein mit \nDatum versehener Bebauungsplanentwurf zugrunde. Es könne daher \nnicht nachvollzogen werden, ob der ausgelegte \nBebauungsplanentwurf bzw. der ausgefertigte Bebauungsplan mit \ndem jeweils vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen \nBebauungsplanentwurf übereinstimme. Ort und Dauer der \nAuslegung seien wie auch die Schlußbekanntmachung nicht in den \ngesetzlichen Anforderungen genügender Weise bekanntgemacht \nworden. Zwar sei die Auslegung entsprechend der Hauptsatzung \nder Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht worden. \nDas Amtsblatt genüge jedoch nicht den sich aus der \nBekanntmachungsverordnung ergebenden Anforderungen, da es \nBezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen nicht nenne. Die \nAngabe des Herausgebers, der Redaktion bzw. der Druckerei \ngenügten zur Konkretisierung der Bezugsmöglichkeiten \nebensowenig wie die Angaben von Einzelpreis und Preis des \nJahresabonnements zur Konkretisierung der Bezugsbedingungen. \nTräger öffentlicher Belange seien am Verfahren zur Aufstellung \ndes Bebauungsplanes nicht beteiligt worden. Es sei mangels \nAngabe eines Datums nicht nachvollziehbar, ob der \nBebauungsplan vor Bekanntmachung ausgefertigt worden sei. Dem \nRegierungspräsidenten sei der Bebauungsplan ohne die vom Rat \nder Antragsgegnerin nicht berücksichtigten Bedenken und \nAnregungen angezeigt worden.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 29. April 1993 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie einen \nTeil der mit Schriftsatz vom 6. Januar 1993 geltendgemachten \nForm- und Verfahrensfehler anführen und darüber hinaus \nausführen: Ihr durch großzügige Freiflächen im rückwärtigen \nGrundstücksbereich geprägtes repräsentatives Anwesen werde \ndurch die vorgesehene Wohnnutzung, die auch ihren Garten in \nBeschlag nehme, und durch die verkehrlichen Auswirkungen der \nBebauungsplanung, die durch den geplanten Kindergarten \nverstärkt würden, massiv beeinträchtigt; sie seien daher \nantragsbefugt. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft und \ndeshalb nichtig. Die vorhandene Wohnstruktur, die durch den \ngrünen Blockinnenbereich, der der ungestörten Erholung und \ngärtnerischer Nutzung diene, werde krass verschlechtert. Die \nBelange der Anwohner seien anscheinend überhaupt nicht \nberücksichtigt worden, da sich die Abwägungen der \nAntragsgegnerin ausschließlich mit der Bedeutung der \nGrünfläche für die Tier- und Pflanzenwelt auseinandersetze. \nDer Bebauungsplan schaffe einen nicht bewältigten \nEmissionskonflikt. Die Erwägungen zur Lärmreduzierung im \nBlockinnenbereich durch Schaffung einer Sackgasse würden durch \ndie Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der \nZweckbestimmung Kindergarten in ihr Gegenteil verkehrt, da \nsämtliche in das Gebiet einfahrenden Kraftfahrzeuge \nzwangsläufig im Bereich des östlichen Wendehammers drehen \nwürden. Ein Großteil der Eltern würde seine Kinder mit \nKraftfahrzeugen zum Kindergarten, der der Bedarfsdeckung des \ngesamten Ortsteils L. -C. dienen solle, bringen und \nnicht den vorgesehenen Fußweg nutzen. Nicht erwogen habe der \nRat der Antragsgegnerin, ob nicht eine Durchgangsstraße zu \neiner geringeren Verkehrsbelastung führen würde als die \nVerdoppelung des Verkehrsaufkommens durch die Ausbildung einer \nSackgasse. Abzuwägen gewesen wäre auch eine Erschließung des \nneuen Wohngebietes über eine in die P. Straße oder den \nC. N. einmündende Straße. Für die Anwohner dieser \nStraßen würde der zu erwartende zusätzliche Verkehr angesichts \nder dortigen Vorbelastung durch Verkehrslärm dieser beiden \nStraßen keine bzw. nur eine geringe Belastung bedeuten. Eine \nErschließung sei beispielsweise über die zum größten Teil \nunbebaute Parzelle 655 möglich. Die Bebauungsplanung führe zu \neiner massiven Versiegelung der bislang unbeeinträchtigten \nGrünfläche ohne hinreichenden ökologischen Ausgleich. \n\n9\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 76460/05 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie führt zur Antragserwiderung aus: Der Bebauungsplan \nleide nicht an erheblichen Form- oder Verfahrensfehlern. Die \nBebauungsplanung führe zu einer maßvollen und aufgelockerten \nBebauung, die auch die Wohnqualität des Grundstücks der \nAntragsteller nicht nachhaltig verändere. Vielmehr werde auf \ndie vorhandene Bebauung Rücksicht genommen, verbleibe den \nAntragstellern doch eine Gartentiefe von 25 m und ein Abstand \nvon 40 m zur vorgesehenen Bebauung. Mit einer wesentlichen \nVerschlechterung der Verkehrsverhältnisse sei nicht zu \nrechnen. Die von den Antragstellern als fehlgewichtet gerügten \nAbwägungsbelange seien rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Das \nInteresse an einer zweckmäßigen Bodennutzung für weiteren \nWohnungsbau überwiege das Interesse der Anwohner am \nursprünglichen Zustand des Blockinnenbereichs. An der \nErrichtung des Kindergartens bestehe ein überragendes \nöffentliches Interesse; er sei als übliche Auswirkung \nfamiliengebundenen Wohnens hinzunehmen. Eine am 8. und \n9. Februar 1995 durchgeführte Querschnittszählung habe im \nBereich des Hauses der Antragsteller eine \nSpitzenstundenbelastung der Straße Am L. von \n60 Kraftfahrzeugen in beiden Richtungen ergeben. Bei einem \nNeubau von 60 Wohneinheiten würde sich dieser Wert \neinschließlich der möglichen Belastung durch den vom \nKindergarten ausgelösten Verkehr um 30 Kraftfahrzeuge erhöhen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen zur Aufstellung des \nBebauungsplanes 76460/05 Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n17\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996, BGBl I 1626 (6. VwGOÄndG) erhalten hat, kann \nden Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher \nbestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person \nstellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6. VwGOÄndG am 1. \nJanuar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, \nobwohl die Antragsteller den Normenkontrollantrag bereits vor \ndem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit noch zu einer \nZeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die \nantragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) \neinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten \nhat.\n\n18\n\nVgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, \nUrteil vom 23. Januar 1997 \n- 7a D 70/93.NE -; Beschluß vom \n18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE -; \nUrteil vom 13. März 1997 \n- 11a D 142/94.NE -.\n\n19\n\nEin Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er \nsubjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen \nverletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in \nNormenkontrollverfahren bewußt weiter öffnet als in § 42 \nAbs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der \nRechtsverletzung, greift das Gesetz nunmehr für die \nAntragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, \nwie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich \naus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende \nRechtsfolge entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die \nGesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte \nAntragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. \n\n20\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, \nS. 9 f.\n\n21\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n23\n\nNach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. \nDer Bebauungsplan überplant einen Teil ihres bislang als \nGartenfläche genutzten Grundstücks mit der Festsetzung eines \nallgemeinen Wohngebietes und sieht im Bereich des klägerischen \nGrundstücks und benachbarter Grundstücke die Errichtung von \ndieser Festsetzung entsprechenden Baukörpern vor. Gegenüber \ndieser Planfestsetzung machen die Antragsteller hinreichend \nsubstantiiert geltend, daß in ihr Eigentum fehlerhaft \neingegriffen werde, da die Bebauungsplanung rechtlich \nfehlerhaft erfolgt sei.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n25\n\nDas Bebauungsplanverfahren ist nicht mit zur Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplanes führenden Fehlern behaftet. \n\n26\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplanentwurf \nund seine Begründung nicht nur gebilligt, sondern ausweislich \ndes Auszugs aus dem Beschlußbuch des Rates der Antragsgegnerin \nüber die Sitzung vom 27. März 1990 ausdrücklich beschlossen; \ndies hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unter dem \n29. März 1990 bestätigt. In der Bebauungsplanurkunde ist \ndeshalb das Wort \"Billigung\" als eine der von der \nAntragsgegnerin von der Beschlußfassung unterschiedene \nVerfahrensvariante gestrichen. \n\n27\n\nWelcher Bebauungsplanentwurf beschlossen und sodann \nausgelegt bzw. nach Offenlage als Satzung beschlossen worden \nist, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben auf der \nPlanurkunde, die gemäß § 418 ZPO Beweis über die bezeichneten \nVorgänge begründet. Auch nur Anhaltspunkte für die \nUnrichtigkeit der mit der Urkunde bezeugten Tatsachen haben \ndie Antragsteller nicht vorgetragen. Auf die Datumsangabe als \nbloße Formalie kommt es ohnehin nicht an, um den Vorschriften \nüber die Bürgerbeteiligung zu genügen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 \nNr. 21.\n\n29\n\nDas Amtsblatt der Antragsgegnerin genügt den sich aus § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 BekanntmVO ergebenden Anforderungen, wonach das \nAmtsblatt die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen \nangeben muß. Dem Impressum des Amtsblattes der Antragsgegnerin \nsind Herausgeber, Redaktion und Druckerei zu entnehmen, ohne \ndaß zugleich angegeben wäre, bei welcher dieser drei Stellen \ndas Amtsblatt bezogen werden kann. Dies ist unschädlich. § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 BekanntmVO hat den Sinn sicherzustellen, daß sich \njeder von einer Bekanntmachung Betroffene Kenntnis über ihren \nInhalt auch durch Bezug des Amtsblattes verschaffen kann; der \nZugang zum Amtsblatt soll ihm durch Angabe von \nBezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen soweit erleichtert \nwerden, daß er ohne weitere tatsächliche Hemmnisse über die \nFrage entscheiden kann, ob und bei wem er das Amtsblatt \nbeziehen will bzw. beziehen kann. \n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n4. Dezember 1987 - 10a NE 48/84 -, \nDÖV 1988, 647; Urteil vom 6. Juni 1988 \n- 10a NE 95/84 -; Heldt u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, § 7 GO Anm. 5.13; Rehn u.a. \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 7 GO Anm. 4.\n\n31\n\nNicht erforderlich ist jedoch, dem Interessierten jede ohne \nweiteres mögliche Gedankenarbeit abzunehmen. Daß ein \nDruckerzeugnis beim Herausgeber bezogen werden kann, folgt \nbereits aus der Funktion, in der sich der Herausgeber sieht. \nDaß das Presse- und Informationsamt Teil des Herausgebers ist \nund daher für diesen im Rahmen seiner Befugnisse handelt, \nbedarf ebenfalls keiner weiteren Erläuterung, ist aber auch \ndeshalb für die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage \nohne Bedeutung, weil § 5 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmVO die Benennung \nmehrerer Bezugsquellen zuläßt, wie sich bereits aus der \nVerwendung des Plural (Bezugsmöglichkeiten) ergibt. Die \nBezugsbedingungen sind durch die Angabe des Einzelpreises (1,-\n- DM), der wöchentlichen Erscheinungsweise und des Preises des \nJahresabonnements (52,-- DM) ebenfalls in einer den \nAnforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmVO hinreichenden \nWeise umschrieben. Die Angabe jeder Einzelheit einer etwaigen \nVertragsbeziehung ist nicht erforderlich. Die von den \nProzeßbevollmächtigten der Antragsteller vermißte Angabe zur \nLaufzeit eines Bezugsvertrages ergibt sich bereits daraus, daß \nim Impressum zwischen Einzelpreis und Jahresabonnement \nunterschieden wird, also dem Grunde nach Einzelhefte bezogen \nwerden können oder ein Jahresabonnement abgeschlossen werden \nkann. Die Angabe der Versandkosten ist ebenfalls nicht \nerforderlich, da mangels gegenteiliger Angaben der \nLeistungsort nicht der Wohnsitz des am Amtsblatt \nInteressierten ist (vgl. § 269 Abs. 1 BGB), bei \nAmtsblattversendung demnach mit den üblichen Versandkosten \nohnehin gerechnet werden muß.\n\n32\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren zur \nAufstellung des Bebauungsplanes mit Anhörungsschreiben vom \n24. Juni 1988 und 3. April 1990 beteiligt. \n\n33\n\nDer Bebauungsplan ist fehlerfrei ausgefertigt. Nach \nLandesrecht genügt es mangels ausdrücklicher normativer \nVorhaben für die Ausfertigung eines Bebauungsplanes, wenn eine \nOriginalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Vorsitzende \ndes Rates - hier die Vertreterin des Oberbürgermeisters - vor \nder Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, daß der Rat \nan einem näher bezeichneten Tag diesen Plan als Satzung \nbeschlossen hat. \n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE -.\n\n35\n\nDer Bebauungsplan ist am 29. Juli 1991 und damit vor seiner \nBekanntmachung am 6. Januar 1992 ausgefertigt worden; er \ngenügt daher auch den Anforderungen des § 12 BauGB.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai \n1996 - 4 B 60.96 -.\n\n37\n\nAusweislich der Auflistung der dem Regierungspräsidenten \nmit Anzeige vom 2. August 1991 vorgelegten Unterlagen waren \nder Anzeige des Bebauungsplanes auch die eingegangenen \nBedenken und Anregungen beigefügt. \n\n38\n\nSonstige Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge \nbeachtlich wären, sind nicht ersichtlich.\n\n39\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu \nbeanstanden.\n\n40\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die \nerforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n42\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrunde liegen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.\n\n44\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und bei einigermaßen offensichtlichen, von \nkeiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 \n- IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1.\n\n46\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine \nRede sein. Der Bebauungsplan verfolgt vorrangig das Ziel, \neinen innerstädtischen Bereich, der - bis auf die \nerforderlichen Kindergartenplätze - über ausreichende \ninfrastrukturelle Einrichtungen verfügt, zusätzlicher \nWohnbebauung zuzuführen und hierfür eine innerstädtische \nFläche in Anspruch zu nehmen, die angesichts ihrer Größe einer \nmaßvollen Bebauungsverdichtung zugänglich ist. Darüber hinaus \nwill der Rat einer bestehenden Versorgungslücke, die durch den \nvorgesehenen weiteren Wohnungsbau vergrößert würde, begegnen \nund deshalb eine Fläche für einen Kindergarten sichern. All \ndies sind städtebaulich beachtliche Belange, die im übrigen \nvon den Antragstellern der Sache nach auch nicht in Zweifel \ngezogen werden, wenngleich sie die Verfolgung der genannten \nPlanungsziele am vorgesehenen Standort für untunlich \nhalten.\n\n47\n\nDer Bebauungsplan trifft dem Katalog des § 9 Abs. 1 bis \nAbs. 3 BauGB entsprechende Festsetzungen, die hinreichend \nbestimmt sind.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des \nAbwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n49\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1969 - IV C 105.66 -,a.a.O.; Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, a.a.O.; \nUrteil vom 1. November 1974 \n- IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n51\n\nEine Verletzung des Erfordernisses des Abwägungsgebotes \nliegt nicht darin, daß der an der P. Straße gelegene \nlandwirtschaftliche Betrieb als allgemeines Wohngebiet \nüberplant worden ist. Aus den Stellungnahmen des \nGewerbeaufsichtsamtes und der Eigentümerin des \nlandwirtschaftlichen Betriebes geht hervor, daß sich im \nBereich des Bebauungsplangebietes die Betriebsausübung auf die \nUnterbringung von landwirtschaftlichem Gerät sowie die Haltung \nvon zwei Pferden im Bereich der \"Innenfläche\" beschränkt. Daß \ndie Haltung von zwei Pferden im Bereich der \"Innenfläche\" der \nFestsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entgegensteht, hat \nder Rat der Antragsgegnerin erkannt; seine Annahme, daß die \nBetriebsführung durch die Bebauungsplanfestsetzung zwar \nbeschränkt, aber nicht bedroht werde, bedurfte angesichts des \ngeringen Umfangs der Tierhaltung am Betriebssitz (2 Pferde) \nkeiner näheren Prüfung. Im übrigen ist der Rat der \nAntragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, daß der Betrieb \nwegen der in seiner unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen \nWohnbebauung ohnehin in besonderem Maße \nrücksichtnahmeverpflichtet ist. Erweiterungsabsichten des \nBetriebes am Standort P. Straße waren nicht bekannt und \nsind von der Eigentümerin des Betriebes auch nicht vorgebracht \nworden; eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange des \nlandwirtschaftlichen Betriebes ist bei dieser Ausgangslage \nnicht erkennbar.\n\n52\n\nAbwägungsfehlerfrei ist auch die Entscheidung des Rates der \nAntragsgegnerin, zur Sicherung der Wohnbedürfnisse der \nBevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) die \"Innenfläche\" \nmit einem allgemeinen Wohngebiet zu überplanen. Es besteht \nkein Anhalt für die Annahme der Antragsteller, daß die Belange \nder Grundstückseigentümer im Plangebiet von der \nAntragsgegnerin nicht erkannt worden wären. Vielmehr ist das \ngesamte Bebauungsplanverfahren namentlich durch die \nAuseinandersetzung mit den von den Anliegern vorgebrachten \nBedenken und Anregungen geprägt, mit denen sich der Rat der \nAntragsgegnerin im einzelnen auseinander gesetzt hat. Seinen \nDarlegungen in der Begründung des Bebauungsplanes zum Maß der \nbaulichen Nutzung, wonach im Bereich der \"Innenfläche\" eine \nmaßvolle und aufgelockerte Bebauung vorgesehen worden ist, ist \nim Grunde nichts hinzuzufügen. Wie die Antragsgegnerin im \nVerfahren zutreffend vorgetragen hat, bleiben zwischen der \nvorhandenen Wohnbebauung und den ausgewiesenen Baufenstern \nderartige Freiflächen, daß auch nach Verwirklichung der \nBebauungsplanung von einer aufgelockerten Bebauung gesprochen \nwerden kann, wenngleich diese nicht derart großzügig wie \nbislang sein wird.\n\n53\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich abwägungsfehlerfrei \nauch mit den durch den Kraftfahrzeugverkehr zu erwartenden \nAuswirkungen befaßt. Die Erschließungsstraße, die in das \nInnere des Plangebietes führt, ist als Sackgasse ausgebildet, \nwas einen Durchgangsverkehr ausschließt. Der zu erwartende \nKraftfahrzeugverkehr für etwa 60 Wohneinheiten hält sich in \neinem bescheidenen Rahmen, der angesichts der Erschließung \neiner bislang nicht für Wohnzwecke genutzten Grundstücksfläche \nder hier in Rede stehenden Dimension hinzunehmen ist. Daß ein \nMehrverkehr deshalb zu erwarten ist, weil in diesem Bereich \nauch ein Kindergarten ausgewiesen wird, steht der Annahme \nabwägungsfehlerfreier Gewichtung der von der Bebauungsplanung \nbetroffenen Belange nicht entgegen. Zunächst soll der \nKindergarten nicht etwa nur der Versorgung eines Fehlbedarfs \nin L. -C. außerhalb des Bebauungsplangebietes dienen, \nsondern gerade auch der Deckung des Bedarfs an \nKindergartenplätzen im Wohngebiet selbst. Daß die Anlieger in \ndiesem Bereich auch nur wenige Meter mit dem Kraftfahrzeug \nfahren würden, um ihre Kinder zum Kindergarten zu bringen, ist \nentgegen der Annahme der Antragsteller eher lebensfremd. \nDarüber hinaus ist jedoch ein Kindergarten in einem \nallgemeinen Wohngebiet eine notwendige Einrichtung, die gerade \ndort ihren Platz finden sollte, wo der Bedarf entsteht, auch \num längere Wege zum Kindergarten zu vermeiden. Schließlich ist \ndie Größe des Kindergartens mit dem Bebauungsplan selbst noch \nnicht im einzelnen festgelegt. Soweit überhaupt mit von \nKindergartennutzern ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr zu \nrechnen ist, dürfte dieser jedenfalls nicht über die Zahl \nhinausgehen, die die Antragsgegnerin mit durch Wohn- und \nKindergartennutzung zusammen ausgelösten 30 Kraftfahrzeugen \npro Stunde angenommen hat. Ein derartiges \nVerkehrsmehraufkommen im bisher dort nicht mit Verkehr \nbelasteten rückwärtigen Bereich der Grundstücke des \nStraßengevierts Am L. , P. Straße, P. \nStraße und C. N. ist zu geringfügig, als daß dem \nöffentlichen Interesse an der Ausweisung einer Fläche für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten Nachrang \ngegen den Interessen der vorhandenen Grundstückseigentümer \nhätte eingeräumt werden müssen. \n\n54\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat schließlich durchaus \nerwogen, ob die Erschließung der \"Innenfläche\" auch an anderer \nStelle als über die von der Straße Am L. abzweigende \nErschließungsstraße möglich ist. Entsprechende Erwägungen sind \nbereits Gegenstand der Erläuterungen zum Bebauungsplan-\nVorentwurf (Seite 127 f. der Aufstellungsunterlagen) gewesen. \nAuch die von den Antragstellern benannte Parzelle 655 ist in \ndie Betrachtungen einbezogen worden. Sie bietet sich als \nErschließungsstraße allerdings schon wegen ihrer Nähe zum \nKreuzungsbereich P. Straße/P. Straße und auch \ndeshalb nicht an, weil dort alter Baumbestand zu beseitigen \nund zumindest ein Garagengebäude abzubrechen gewesen wäre, um \ndie Führung der Erschließungsstraße in den Innenbereich zu \nermöglichen. Darüber hinaus würde eine durchgehende Straße, \nwie sie die Antragsteller für zweckmäßiger halten, die Gefahr \ndes Mehrverkehrs (Schleichverkehr) mit sich bringen, und mußte \nder Rat diese Lösungsmöglichkeit schon aus diesem Grunde nicht \nals sachgerechter gegenüber der gewählten Trassenführung \nannehmen. \n\n55\n\nEs ist schließlich nicht abwägungsfehlerhaft, daß der Rat \nder Antragsgegnerin die Riegelfunktion der geschlossenen \nBauweise zur P. Straße und zum C. N. betont \nhat, gleichwohl eine in die bislang ruhige \"Innenfläche\" \nführende Erschließungsanlage geplant hat. Die \nErschließungsstraße wird angesichts der vorgesehenen \nBebauungsmöglichkeiten unter Einschluß des Kindergartens keine \nnennenswerte Verkehrsbelastung, die über die eines der Größe \nnach vergleichbaren reinen Wohngebietes hinausginge, \nerfahren.\n\n56\n\nDer Plangeber hat schließlich die sonstigen, von der \nBebauungsplanung betroffenen Belange zutreffend erkannt, \ngewichtet und in einen (sach-)gerechten Ausgleich gebracht. \nDies gilt auch bezüglich der Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege, die der Plangeber gesehen und bezüglich der \nvorhandenen Bäume auch katastermäßig erfaßt hat. Durch die \nFestsetzungen zum Schutz der vorhandenen Bäume sowie die \nAusweisung zahlreicher Standorte für anzupflanzende Bäume \nnamentlich entlang der Erschließungsstraße, hat er einen \nAusgleich für den Eingriff in den bislang begrünten \nInnenbereich in dem Umfange vorgesehen, wie dies unter \nBerücksichtigung der vorgesehenen Wohnnutzung möglich war. \nSoweit er darüber hinaus ausgeführt hat, daß sich Eingriffe \ndurch die beabsichtigte Planung nicht vermeiden lassen, hat er \nder Wohnbebauung Vorrang gegenüber den Belangen von \nNaturschutz und Landschaftspflege gegeben; dies ist nach \nMaßgabe des der Gemeinde zustehenden Abwägungsspielraums nicht \nzu beanstanden.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. April \n1997 - 4 NB 13.97 -.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n60\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-06/7a-d-51-93-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-06/7a-d-51-93-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311102","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.010006+00:00"}}