{"status":"available","doknr":"OLD311114","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0605.16A1092.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-05","aktenzeichen":"16 A 1092/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des Kindes D. , das bis zum \n31. Juli 1993 den katholischen Kindergarten St. B. in \nB. - I. besuchte, und des Kindes M. , das \nden genannten Kindergarten seit dem 1. August 1993 besuchte. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. März 1993 zog der Oberstadtdirektor \nder Stadt B. die Kläger für den Kindergartenbesuch ihres \nSohnes D. zu einem monatlichen Elternbeitrag für die \nMonate Januar und Februar 1993 in Höhe von jeweils 160,-- DM \nund für die Zeit von März bis Dezember 1993 in Höhe von \nmonatlich 220,-- DM heran. Er legte dabei entsprechend den \nAngaben der Kläger deren Jahreseinkommen in Höhe von 96.000,-- \nDM bis 120.000,-- DM zugrunde.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger, den sie \nim wesentlichen damit begründeten, daß die Zahl der zur \nFamilie gehörenden Kinder bei der Ermittlung der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausreichend \nberücksichtigt worden sei, wies der Oberstadtdirektor der \nStadt B. mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1993 \nals unbegründet zurück.\n\n5\n\nMit Änderungsbescheiden vom 4. Oktober 1993 änderte der \nOberstadtdirektor der Stadt B. den Bescheid vom 29. März \n1993 dahin ab, daß der geforderte Elternbeitrag für das Kind \nD. nur bis zum 31. Juli 1993 und für das Kind M. ab \n1. August 1993 erhoben werde. \n\n6\n\nDie Kläger haben zur Begründung ihrer Klage unter \nBezugnahme auf ihren Widerspruch vertiefend vorgetragen: In \nverfassungswidriger Weise lasse die Vorschrift des § 17 Abs. 3 \nGTK unberücksichtigt, daß die für die Höhe des Elternbeitrages \nmaßgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Zahl \nder unterhaltsberechtigten Kinder mitbestimmt werde. Hierin \nliege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im \nEinkommensteuerrecht, an dem sich das Gesetz über \nTageseinrichtungen für \n\nKinder orientiere, erkenne der Gesetzgeber nachhaltig die \ngeminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner \nSteuersubjekte durch Kinder an. Er gewähre gemäß § 32 Abs. 6 \nEStG entsprechende Kinderfreibeträge. § 17 GTK negiere diesen \nGrundsatz der verminderten Leistungsfähigkeit durch Kinder, \nder wiederholt in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes zum Familienlastenausgleich \nbestätigt worden sei. Mittlerweile habe auch der Gesetzgeber \nin Nordrhein-Westfalen bei der Neufassung des § 17 GTK durch \ndie Novelle vom 30. November 1993 die Minderung der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Kinder \nberücksichtigt. Willkürlich und mit Art. 3 GG sei nicht zu \nvereinbaren, daß die Beitragsfreiheit für das zweite oder \ndritte Kind in einer Tageseinrichtung nur den \nPersonensorgeberechtigten zu Gute komme, deren Kinder \ntatsächlich einen Kindergarten besuchen würden, nicht jedoch \ndenen, die bei gleichem Einkommen und gleicher Kinderzahl nur \nein Drittel der Leistung in Anspruch nähmen und ebensoviel \nbezahlen müßten, wie Familien mit lediglich einem Kind. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Oberstadtdirektors \nder Stadt B. vom 29. März 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 15. September 1993 und der \nÄnderungsbescheide vom 4. Oktober 1993 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt B. hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n12\n\nDie Kläger wiederholen zur Begründung der Berufung ihr \nbisheriges Vorbringen und beantragen,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund gemäß ihrem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz \n1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, wird zurückgewiesen; denn \nsie ist unbegründet.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer angefochtene Elternbeitragsbescheid vom 29. März 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1993 \nund der Änderungsbescheide vom 4. Oktober 1994 ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n18\n\nRechtsgrundlage dieses Bescheides ist für die Monate Januar \nbis Februar 1993 § 90 SGB VIII a.F. gemäß dem am 1. Januar \n1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Kin-\ndes- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz \n- KJHG -) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in Verbindung \nmit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur \nNeuordnung des Kindes- und Jugenhilferechts (Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK -) vom 29. Oktober 1991 \n(GV NW S. 380). Für die Zeit danach, d.h. für die Zeit ab März \n1993, ist auf die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der \nVerordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW \nS. 80) und für die Monate April bis Dezember 1993 zusätzlich \nauf § 90 SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SBG VIII 1993 - \nvom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) abzustellen.\n\n19\n\n1. Der Senat hat unter anderem in seinen Urteilen vom 13. \nJuni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = \nNVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl. \n1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, die Auffassung \nvertreten, daß sowohl § 90 SGB VIII a.F. (bezeichnet als § 90 \nKJHG) als auch § 17 GTK mit höherrangigem Recht vereinbar \nsind. An dieser Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in seiner \nEntscheidung vom 22. Januar 1997 - 16 A 3177/95 -, JURIS, \nfestgehalten.\n\n20\n\nDie Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Vorschrift \ndes § 90 SGB VIII a.F. folgt unmittelbar aus Art. 72 und Art. \n74 Nr. 7 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1); \ndenn der Regelungsbereich \"Tageseinrichtungen für Kinder\" \nzählt zu den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB \nVIII) und ist im Ergebnis insgesamt einschließlich der hierauf \nberuhenden Kostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen \nFürsorge zuzurechnen und damit Gegenstand der konkurrierenden \nGesetzgebung nach Art. 74 Nr. 7 GG. \n\n21\n\nDie Heranziehung zu Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII \na.F., 17 GTK, die vom Senat in den zitierten Urteilen vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils \na.a.O., als sozialrechtliche Abgabe eigener Art qualifiziert \nworden ist,\n\n22\n\nvgl. zu dieser Frage auch HessVGH, \nBeschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N \n1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, \n1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle \nProbleme des Kommunalabgabenrechts, \nNVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, \nGebühren im Dienste des Sozialstaats?, \nNVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, \nSozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, \nStand: 11. Lfg. I/94, § 90 Rn. 4-6; \nStock, Die Rechtsnatur des \nElternbeitrages nach § 17 des Gesetzes \nüber Tageseinrichtungen für Kinder des \nLandes Nordrhein-Westfalen (GTK NW), \nZKF 1994, 224; Wiesner, SGB VIII, 1995, \n§ 90 Rn. 6 und 7,\n\n23\n\nsteht nicht im Widerspruch zu der vom Grundgesetz \nvorgegebenen Finanzordnung. Die deutsche Rechtsordnung kennt \nals klassische Abgabenarten Steuern, Gebühren und Beiträge. \nDaneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten \nVoraussetzungen außersteuerliche Sonderabgaben sowie bestimmte \nGeldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben oder sonstige \natypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig \nerachtet,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. \nJanuar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, \nBVerfGE 92, 91, 113, 114, mit weiteren \nNachweisen und vom 7. November 1995 - 2 \nBvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, \n319, 342 ff.\n\n25\n\nDie vom Gesetzgeber in § 90 SGB VIII a.F. und § 17 GTK \ngewählten Begriffe Teilnahmebeiträge und Gebühren bedingen \nnicht zugleich, daß diese Leistungen rechtlich auch als \nBeiträge und Gebühren im herkömmlichen abgabenrechtlichen \nSinne einzuordnen sind. Maßgeblich ist vielmehr ihr materiell-\nrechtlicher Gehalt,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar \n1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, a.a.O., S. \n114, mit weiteren Nachweisen.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind \nverfassungsrechtlich unbedenklich Abgaben, die auf der \nInanspruchnahme eines Kompetenztitels beruhen, der bereits aus \nsich heraus - wie hier etwa Art. 74 Nr. 7 GG - auch auf die \nRegelung der Finanzierung der in ihm bezeichneten Sachaufgaben \nbezogen ist,\n\n28\n\nvgl. insoweit BVerfG, Urteil vom \n23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 \n-, BVerfGE 81, 156, zu § 128 AFG und \nBeschluß vom 7. November 1995 \n- 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., \nS. 344.\n\n29\n\nDie Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe bedarf \nlediglich einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen, da \nder Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe regelmäßig \nzugleich Steuerpflichtiger ist und als solcher schon zur \nFinanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten \nherangezogen wird,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 7. \nNovember 1995 - 2 BvR 413/88 und \n1300/93 -, a.a.O., S. 343.\n\n31\n\nDie Bestimmungen des § 90 SGB VIII a.F. und des § 17 GTK \ndienen der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, die \nder öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG \nzuzurechnen sind. Die Heranziehung der \nPersonensorgeberechtigten zu einer nicht-steuerlichen Abgabe \nin Form von Elternbeiträgen ist gerechtfertigt, weil ihre \nKinder eine in großem Umfang vom Staat finanzierte \nSozialleistung in Anspruch nehmen, die die Kinder in ihrer \nEntwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen \nPersönlichkeit fördern soll (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). Zugleich \nist die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage des \n§ 90 SGB VIII a.F. in Verbindung mit § 17 GTK ein Mittel, den \nNachrang staatlicher sozialer Leistungen jedenfalls teilweise \nwiederherzustellen. Die Personensorgeberechtigten reduzieren \nmit ihren Elternbeiträgen den durch die Gewährung von \nBetriebskostenzuschüssen an den Träger der Einrichtung \nentstandenen finanziellen Aufwand des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe (§ 18 GTK).\n\n32\n\nDie sozial (d.h. nach Einkommensgruppen) gestaffelten \nElternbeiträge nach § 17 GTK stellen entgegen einer im \nSchrifttum vertretenen Ansicht auch keine formenmißbräuchliche \nund damit unzulässige Abgabe eigener Art dar (sogenannte \n\"Verwaltungs-steuer\"), weil sie dazu diene, einen finanziellen \nVerlust auszugleichen, den der Staat durch sein Entgegenkommen \ngegenüber Einkommensschwachen erleide, statt hierfür die zur \nFinanzierung von Staatsaufgaben dienenden Steuermittel \neinzusetzen,\n\n33\n\nvgl. Kempen, NVwZ 1995, 1163, \n1166.\n\n34\n\nDiese Auffassung berücksichtigt nicht, daß es sich bei den \nBestimmungen der §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK um eine \nKostenbeteiligungsregelung im Rahmen eines sozialen \nLeistungsgeset-\n\nzes handelt und daß durch die Elternbeiträge insgesamt ein \nDeckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der \njeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird,\n\n35\n\nvgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, \nLTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie die \nUrteile des Senats vom 13. Juni 1994 - \n16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, \njeweils a.a.O..\n\n36\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß nach dem in einem \nanderen Verfahren bekannt gewordenen Zahlenmaterial des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen das Elternbeitragssoll in den Jahren 1992 \nund 1993 lediglich einen Anteil von 10,74% und von 13,06 % der \nanerkannten Betriebskosten erreicht hat,\n\n37\n\nvgl. insoweit auch OVG NW, Urteil \nvom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, zur \nVeröffentlichung bestimmt.\n\n38\n\nEntgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in \nseinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., \nvertretenen Auffassung hat der Senat in den eingangs zitierten \nEntscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A \n571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 GTK \nberuhenden Geldleistungen als Gebühr nicht nur deshalb \nabgelehnt, weil eine derartige Gebühr rechtswidrig wäre, \nsondern weil dem nach diesen Bestimmungen erhobenen \nTeilnahmebeitrag weder das gebührentypische \nKostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der \nspeziellen Entgeltlichkeit immanent ist,\n\n39\n\nvgl. zu dem zuletzt genannten \nBegriff Dahmen in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, \nLoseblattkommentar, 13. Lfg. \n\nSeptember 1995, § 4 Rn. 46, und im \nübrigen auch Stähr , a.a.O., § 90 Rn. \n9.\n\n40\n\nSchließlich streitet auch die Bestimmung des § 28 Abs. 1 \nGTK dafür, daß der Landesgesetzgeber die nach § 17 GTK zu \nerhebenden Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener \nArt angesehen hat. Die Vorschriften des § 28 Abs. 1 GTK sieht \nvor, daß das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) \nGrundlage für Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz über Ta-\ngeseinrichtungen für Kinder ist,\n\n41\n\nvgl. LTDrucks. 11/1640 S. 46 zu \n§ 28,\n\n42\n\nund hat darauf verzichtet - was bei einer Einordnung \nder \nElternbeiträge als abgabenrechtliche Gebühr nahegelegen \nhätte -, bestimmte Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW \nS. 712) oder der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I \nS. 613) für entsprechend anwendbar zu erklären.\n\n43\n\nAuch im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1, 6 \nAbs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes \nbegegnen nach der Rechtsprechung des Senats die in § 90 Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII a.F. enthaltende Ermächtigung an den \nLandesgesetzgeber, für die Inanspruchnahme von \nTageseinrichtungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. in \nVerbindung mit §§ 22, 24 SGB VIII) pauschale Beträge nach \nEinkommensgruppen oder Kinderzahl gestaffelt festzusetzen, und \ndie Umsetzung dieser Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber \nin Form des § 17 GTK keinen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken, zumal § 17 GTK im Verhältnis \nzu sonstigen staatlichen Leistungen, wie der Senat bereits in \nseinen Entscheidungen vom 13. Juni 1994 ausgeführt hat, nicht \neine Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, sondern \ndie Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke der \nHaushaltsentlastung beinhaltet. Insoweit kann zunächst auf die \nbereits erwähnten Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A \n2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., Bezug genommen \nwerden.\n\n44\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom \n28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in \nseinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 \nNB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. \n1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet \nzurückgewiesen. In dieser Entscheidung vom 28. Oktober 1994 \nhat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, \ndaß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu \nvereinbarende unterschiedliche Behandlung beitragspflichtiger \nPersonen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen \nsozialer Leistungsgesetzgebung gestattet. Ebenso hat das \nBundesverwaltungsgericht in diesem Beschluß dargelegt, daß die \nBeitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem \nLandesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. \neingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die \nvöllige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der \nFamiliengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar ist,\n\n45\n\nvgl. zur Frage der Zulässigkeit von \nsozialen Staffelungen auch HessVGH, \nBeschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N \n1980/93 -, a.a.O., Gern a.a.O., und \na.A. Kempen, a.a.O..\n\n46\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch \nseine Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz \n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, sowie vom 15. März 1995 \n- 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV \n1995, 732 = NVwZ 1995, 790, bestätigt bzw. Fortgeführt.\n\n47\n\nDer erkennende Senat sieht trotz der von Urban geäußerten \nKritik, \"Elternbeiträge zu den Betriebskosten von \nKindertagesstätten\", NVwZ 1995, 143, aus den in seinen \nUrteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 \n-, jeweils a.a.O., dargestellten Gründen sowie angesichts der \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine \nVeranlassung, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Auch \nwenn der Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. \nNovember 1993 (GV NW S. 984) die zunächst geltende Fassung des \n§ 17 GTK weitgehend modifiziert und deren pauschalierende \nRegelungen, die unter anderem aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität mit Verfassungsrecht vereinbar \ngewesen sind, durch eine die Leistungsfähigkeit der \nbeitragspflichtigen Eltern und den sich aus Art. 3 Abs. 1, 6 \nAbs. 1 GG sowie aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes \nergebenden Anforderungen möglicherweise besser genügende \nNeuregelung ersetzt hat, so hat dies nicht zur Folge, daß \ndeshalb § 17 GTK in seiner Ursprungsfassung als \nverfassungswidrig anzusehen ist.\n\n48\n\nInsbesondere ist der Senat auch weiterhin der Auffassung, \ndaß § 17 GTK und die Staffelung der Elternbeiträge gemäß der \nAnlage zu § 17 Abs. 3 GTK mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, \nsoweit diese Regelungen für die Bemessung der Elternbeiträge \ngrundsätzlich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder \nunberücksichtigt lassen, es sei denn, Geschwister besuchen \ngleichzeitig eine Tageseinrichtung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt \nsich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im Rahmen \nvon Kostenbeteiligungsregelungen ür den Besuch von Ta-\ngeseinrichtungen für Kinder die Höhe des Kostenbeitrages nach \nder Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln. Aus \nder Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit \ndem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht \ndes Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht \naber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in \nwelcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. \nAus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen \nFamilienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich keine \nkonkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und \nTeilsysteme ableiten, in denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist. Insoweit besteht vielmehr eine \ngrundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, \n\n49\n\nvgl. BVerfG, Beschuß vom 17. Februar \n1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, \n541, mit weiterem Nachweis.\n\n50\n\nDanach war der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinen \nbeiden Urteilen vom 13. Juni 1996 - 16 A 2645/93 - und \n- 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der \nKostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen für Kinder \ngemäß § 17 GTK auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 \nAbs. 1 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht \nverpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK \nhinaus die Höhe der Elternbeiträge von der Anzahl der \nunterhaltsberechtigten Kinder abhängig zu machen. Nach der \nzuletzt genannten Bestimmung entfallen die Beiträge für das \nzweite und jedes weitere Kind (nur), wenn mehr als ein Kind \neines Personensorgeberechtigten oder einer Familie \ngleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen.\n\n51\n\nDie erwähnte Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK erweist \nsich auch bei Anwendung des Prüfungsmaßstabes des Art. 3 Abs. \n1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht als \nverfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter \nallen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu \nbehandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann \nverletzt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte \ngleich behandelt und Differenzierungen, die er vornehmen darf, \nnicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, \ndiejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe \nRechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich \nansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht \ntreffen, und der normative Gehalt der Gleichheitsbindung \nerfährt auch insoweit seine Präzisierung im Hinblick auf die \nEigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist \ndanach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung \ngleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung \nverschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden \nSachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, \neinleuchtender Grund fehlt,\n\n52\n\nvgl. unter anderem BVerfG, Be-\nschluß vom 17. Februar 1997 \n- 1 BvR 1903/96 -, a.a.O., mit \nweiteren Nachweisen.\n\n53\n\nDies ist bezogen auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK \nnicht der Fall, auch wenn nach ihr Familien, bei denen Kinder \neine Tageseinrichtung wegen eines zu großen \nAltersunterschiedes nicht gleichzeitig besuchen, nicht in den \nGenuß einer Beitragsbefreiung kommen. Sachgerechtes Ziel \ndieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich \nallein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit \nElternbeiträgen zu vermeiden, \n\n54\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom \n13. Juni 1994 - 16 2645/93 - \nund - 16 A 571/94 -, jeweils \na.a.O., sowie für hessisches \nLandesrecht HessVGH, Beschluß \nvom 14. Dezember 1994 \n- 5 N 1980/93 -, a.a.O.\n\n55\n\nNach dem zuvor dargestellten und sich aus Art. 3 Abs. 1, 6 \nAbs. 1 GG ergebenden Prüfungsmaßstab ist es auch aus den in \nden Entscheidungen des Senats vom 13. Juni 1994 dargestellten \nGründen rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber in \n§ 17 GTK die Personensorgeberechtigten als beitragspflichtig \nund deren Einkommen als maßgeblich für die Bestimmung der \nElternbeiträge ansieht,\n\n56\n\nvgl. hierzu Urban, NVwZ 1995, 143, \n144.\n\n57\n\nDas Abstellen auf die Personensorgeberechtigung in der \nursprünglichen Fassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen \nfür Kinder ist gerechtfertigt und stellt keine willkürliche \nRegelung dar, weil die Personensorgeberechtigten darüber \nbestimmen können, ob das jeweilige Kind eine Tageseinrichtung \nfür Kinder besucht,\n\n58\n\nvgl. zur Beitragspflicht eines \nnichtehelichen mit seinem Kind und der \nallein personensorgeberechtigten Mutter \nin einem Haushalt lebenden Vaters nach \n§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der seit dem \n1. Januar 1994 geltenden Fassung gemäß \ndem Änderungsgesetz vom 30. November \n1993 - GV NW S. 984 - Beschluß des \nSenats vom 25. November 1996 \n- 16 B 2617/96 -, NJW 1997, 1024 = \nNWVBl. 1997, 186. \n\n59\n\nDie Beitragssätze sind ihrer Höhe nach, wie sie sich im \neinzelnen aus der Anlage des § 17 Abs. 3 GTK ergibt, unter \nBerücksichtigung des Charakters der Elternbeträge als \nsozialrechtlicher Abgabe eigener Art nicht zu beanstanden. Wie \nder erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 \nA 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., dargelegt \nhat, wird durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad \nvon (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen \nEinrichtungsart angestrebt,\n\n60\n\nvgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, \nLTDrucks. 11/2330 S. 39,\n\n61\n\nund decken selbst die Teilnahmebeiträge in der höchsten \nEinkommensstufe die tatsächlichen Betriebskosten nur zu einem \nBruchteil,\n\n62\n\nvgl. BTDrucks. 12/6224, S. 14: die \nJahresbetriebskosten für einen \nRegelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. \n5.300,-- DM.\n\n63\n\n2. Für die Zeit ab 1. März 1993 bestimmt sich allerdings \ndie Höhe der Elternbeiträge nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK \nin der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge \nnach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom \n25. Januar 1993 (GV NW S. 80). Diese Verordnung genügt, soweit \nder Senat Veranlassung zur ihrer Überprüfung hat, den \ngesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK. Nach der \nzuletzt genannten Norm ist die Oberste Landesjugendbehörde \nnach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie \nund des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages \nermächtigt, die Höhe und die Staffelung der Elternbeiträge \nderart anzupassen, daß im mehrjährigen Mittel 19 v.H. der \nGesamtkosten in der jeweiligen Einrichtungsart durch \nElternbeiträge gedeckt werden. Wie bereits erwähnt, hat \nbezogen auf Landesebene in den Jahren 1992 und 1993 das \nElternbeitragssoll 10,74 % und 13,06% der anerkannten \nBetriebskosten erreicht. Bezogen auf Regierungsbezirke lagen \ndie entsprechenden Prozentsätze 1992 zwischen 10,33 % und \n11,07 % und 1993 zwischen 12,20 % und 13,87 %. Der Senat hat \nkeine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal \nbei der Ermittlung der erwähnten Prozentsätze die anerkannten \nBetriebskosten zugrunde gelegt worden sind, d.h. die \nBetriebskosten, die für die Gewährung von Zuschüssen an die \nTräger der Tageseinrichtungen gemäß §§ 16, 18 GTK zugrunde zu \nlegen sind. \n\n64\n\n3. Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit die \nHeranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen für die Monate \nApril bis Dezember 1993 Gegenstand des Verfahrens und insoweit \ndie Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Fassung \ndes zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - vom \n16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) für die Beurteilung von \nihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ist. Die Staffelung der \nElternbeiträge gemäß der unveränderten Fassung des § 17 Abs. 3 \nGTK ist mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 vereinbar. \nWährend § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. vorsah, daß \nLandesrecht für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für \nKinder pauschale Beträge festsetzen und diese nach \nEinkommensgruppen oder Kinderzahl staffeln konnte, heißt es in \n§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993, daß Landesrecht eine \nStaffelung nach \"Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der \nZahl der Familienangehörigen vorschreiben\" kann. Zwar legen - \nwas letztlich offenbleiben kann - die \nEntstehungsgeschichte,\n\n65\n\nvgl. BTDrucks. 12/2866 S. 10, 25 und \n36,\n\n66\n\nund die Formulierung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 \nden Schluß nahe, daß trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in \nseiner zitierten Entscheidung vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -\n, a.a.O., betonten, dem Landesgesetzgeber in § 90 Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII 1993 eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums \neine Staffelung nur im Wege der Kumulierung zweier der in \ndieser Norm enthaltenen Merkmale zulässig ist, also entweder \nnach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder nach \nEinkommensgruppen und Anzahl der Familienangehörigen. Aber \ngleichwohl ist die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 \nAbs. 3 GTK mit der in Rede stehenden bundesrechtlichen Norm \nvereinbar,\n\n67\n\nvgl. insoweit auch die zitierten \nSenatsurteile vom 13. Juni 1994 - 16 A \n2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils \na.a.O., die diese Frage für das seit \ndem 1. April 1993 geltende Recht ebenso \nwie der Beschluß des VGH Hessen vom 14. \nDezember 1994 - 5 N 1980/93, a.a.O., \nsowie Wiesner, SGB VIII, § 90 Rn. 14, \nausdrücklich offen lassen, und Stähr, \na.a.O., § 90 Rn. 13, der eine \nKumulierung von zwei Merkmalen für \nerforderlich hält.\n\n68\n\nDie Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 GTK \ngenügt der bundesrechtlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII 1993, denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß nach \n§ 17 Abs. 2 Satz 1 GTK die Beiträge für das zweite und jedes \nweitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind eines \nPersonensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine \nTageseinrichtung besuchen. In den Materialien zur Änderung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder wird die bis dahin \ngeltende Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK als eine \nBestimmung angesehen, die die Familienkomponente des § 90 Abs. \n1 Satz 2 SGB VIII 1993 berücksichtigt,\n\n69\n\nvgl. LTDrucks. 11/5973 S. 17 zu \nAbsatz 4.\n\n70\n\nIm übrigen hätte eine anders gestaltete degressive oder \nprogressive Staffelung der Elternbeiträge abhängig von der \nAnzahl der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder derselben \nPersonensorgeberechtigten viele Beitragspflichtige sogar \nschlechter gestellt,\n\n71\n\nvgl. zur Rechtmäßigkeit einer auf \ngleichzeitigen Besuch einer \nTageseinrichtung von Geschwistern \nabstellenden Ermäßigungsregelung auch \nHessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 \n- 5 N 1980/93 -, a.a.O..\n\n72\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Regelung \ndes § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK möglicherweise nur einen \ngeringfügigen Anteil von Geschwistern erfaßt. Wenn Bundesrecht \nsogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse \nund der Familiengröße zuläßt,\n\n73\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April \n1994, 8 NB 4.94 -, a.a.O.,\n\n74\n\ngenügen im Rahmen der hier zu beurteilenden \nLeistungsverwaltung die Bestimmungen des § 17 GTK \neinschließlich der Anlage zu Abs. 3 der zum 1. April 1993 in \nKraft getretenen Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, \nzumal nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK auf Antrag die \nElternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die \nBelastung den Eltern nach § 90 Abs. 3 SGB VIII 1993 nicht \nzumutbar ist. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, zumal es sich bei der \nRegelung des § 17 GTK in der bis zum 31. Dezember 1993 \ngeltenden Fassung um auslaufendes Recht handelt.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-05/16-a-1092-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-05/16-a-1092-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311114","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.983342+00:00"}}