{"status":"available","doknr":"OLD311113","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0605.13C46.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-05","aktenzeichen":"13 C 46/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nzu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO verwiesen wird, wegen nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs \nabgelehnt. Auch die - im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur \nmögliche summarische - Überprüfung der Kapazitätsermittlung für den Studiengang \nMedienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung an der Universität - \nGesamthochschule - Siegen im Wintersemester 1996/97 durch den Senat führt zu \ndem Ergebnis, daß über die in der Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für \ndas Wintersemester 1996/97 (GV NW 1996, 222) festgesetzten 48 Studienplätze für \nBewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 12 Studienplätze für Bewerber mit \nFachhochschulstudienberechtigung hinaus ein weiterer Studienplatz nicht zur \nVerfügung steht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat das für den der Lehreinheit Germanistik integrierten \nStudiengang Medienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung zur \nVerfügung stehende Lehrangebot zutreffend unter Nichtberücksichtigung der Stelle \ndes Brückenkursleiters, die - vorbehaltlich einer Überprüfung in einem \nHauptsacheverfahren - keine Lehrpersonalstelle hinsichtlich des gewichteten \nCurriculareigenanteils der Lehreinheit Germanistik darstellt, der das stellenbezogene \nLehrangebot nicht vermindernden Besonderheiten bei den Regellehrverpflichtungen \nder Akademischen Räte und der anzusetzenden Lehrauftragsstunden dargelegt, so \ndaß von einem Lehrangebot von 299,50 Deputatstunden (DS) je Semester \nauszugehen ist. Insoweit sind mit den Beschwerden in diesem und in anderen, \ndenselben Streitgegenstand betreffenden Verfahren auch keine Gesichtspunkte \ngeltend gemacht worden, die Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben.\n\n5\n\nAuch wegen der angesetzten Verminderung des Lehrangebotes der Lehreinheit \nGermanistik für \"Dienstleistungsexporte\" an dieser Lehreinheit nicht zugeordnete \nStudiengänge (vgl. § 11 KapVO; hier für Angewandte Sprachwissenschaft, \nPädagogik und Informatik) bestehen keine Bedenken. Dies gilt sowohl in bezug auf \ndas Vorbringen einiger Beschwerdeführer, eine Verpflichtung für eine Lehreinheit zur \nErbringung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge ergebe sich nur \naufgrund entsprechender normativer Regelungen, als auch in bezug auf die im \nStudiengang Pädagogik angesetzte Verminderung der Lehrverpflichtung für die \nFrauenbeauftragte.\n\n6\n\nDer Senat ist, anders als offenbar der VGH Kassel, \n\n7\n\nBeschluß vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. \n12, \n\n8\n\nnicht der Ansicht, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung normative \nRegelungen in allen Bereichen und Details des Zulassungsrechts, insbesondere \nauch bezüglich der von einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu \nerbringenden Dienstleistungen, erfordert. Die Notwendigkeit normativer Regelungen \nhat das Bundesverfassungsgericht \n\n9\n\nBeschluß vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 -, BVerfGE 54, 173 \nff.\n\n10\n\nfür die Frage der der Kapazitätsberechnung zugrundegelegten \nLehrverpflichtungen nicht angenommen; im\n\n11\n\nBeschluß vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, DVBl. 1992, 145\n\n12\n\nspricht es davon, daß die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des \nZulassungswesens gehört und sie weitgehend normativ bestimmt und von \nWertungen abhängig ist, hält aber ein umfassendes normatives Regelwerk in allen \nBereichen und hinsichtlich aller Details der Hochschulzulassung offenbar nicht für \ngeboten. Jedenfalls muß in einem - hier vorliegenden - Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, daß hinreichend \nobjektivierte und nachprüfbare Kriterien für die zu einem Studiengang zuzulassenden \nStudierenden bestehen und daß der Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für nicht \nzugeordnete Studiengänge auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten \nStudien- und Prüfungsordnungen beruht. Daß dies auch in diesem Fall so ist und der \nDienstleistungsexport aus der Lehreinheit Germanistik für die Studiengänge \nAngewandte Sprachwissenschaft, Pädagogik und Informatik sachlich gerechtfertigt \nist, hat die Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung \nvorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht dargelegt (vgl. Schriftsatz \nvom 25. März 1997 beispielsweise im Verfahren 13 C 48/96). Eine Überprüfung der \nQuantifizierung der Curricularanteile der nachfragenden Studiengänge im einzelnen \nmuß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal seitens der \nBeschwerdeführer insoweit Zweifel an der Richtigkeit nicht erhoben worden sind und \nder Antragsgegner die festgesetzten Zulassungszahlen sogar überschritten hat. Der \nangesetzte Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Germanistik ist daher im \nGrundsatz - jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht zu \nbeanstanden. \n\n13\n\nEr ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in der Dienstleistungen nachfragenden \nLehreinheit Pädagogik für die Frauenbeauftragte Prof. I. -A. eine Verminderung \nvon zwei Deputatstunden angesetzt worden ist. Abgesehen davon, ob die teilweise \nVerminderung der Lehrverpflichtung dieser Stelleninhaberin überhaupt durch \nDienstleistungen der Lehreinheit Germanistik ausgeglichen wird, beruht die \nBestellung einer Frauenbeauftragten als solche auf einer gesetzlichen Vorgabe (vgl. \n§ 23 a Universitätsgesetz, § 19 a Fachhochschulgesetz, jeweils in der Fassung von \n1993), nach der eine Freistellung der Frauenbeauftragten \"von ihren sonstigen \nDienstaufgaben in dem notwendigen Umfang\" vorgesehen ist. Daß das Gebot der \nerschöpfenden Kapazitätsauslastung dazu zwingt, die Frauenbeauftragte nicht aus \ndem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Universität, sondern aus anderen, \nnicht kapazitätsrelevanten Bereichen auszuwählen, ist diesen Vorschriften nicht zu \nentnehmen. Die im vorliegenden Fall für die Frauenbeauftragte angesetzte \nVerminderung von zwei Deputatstunden ist auch der Höhe nach angemessen, \n\n14\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 1. Februar 1994 - 13 A 1314/93 -.\n\n15\n\nEs bestehen bei summarischer Prüfung in diesem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Curriculareigenanteile der \nder Lehreinheit Germanistik zugeordneten Studiengänge und der daraus gebildete \ngewichtete Curriculareigenanteil 1,33 sowie die Anteilquote für den Studiengang \nMedienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung von 0,14 fehlerhaft sind; \ndiesbezügliche Einwendungen sind auch in den Beschwerden nicht geltend gemacht \nworden. \n\n16\n\nDer mit 1/0,96 zugrundegelegte Schwundausgleichsfaktor, der nach dem \nanerkannten \"Hamburger Modell\" berechnet worden ist und in dessen Ermittlung \nnach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch beurlaubte Studierende als \nSchwund einbezogen worden sind, begegnet bei summarischer Prüfung gleichfalls \nkeinen Bedenken. \n\n17\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die nach alledem sich ergebende und festgesetzte Zahl \nvon 60 Studienplätzen im streitbefangenen Studiengang für das Wintersemester \n1996/97, die in nicht zu beanstandender Weise für Bewerber mit allgemeiner \nHochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulreife aufgeteilt worden sind, \ntatsächlich nicht besetzt worden sind, sind nicht gegeben. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-05/13-c-46-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-05/13-c-46-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311113","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.895608+00:00"}}