{"status":"available","doknr":"OLD311125","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0604.22A3025.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-04","aktenzeichen":"22 A 3025/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens \njeweils zur Hälfte.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann die Berufungen gemäß § 130 a Satz 1 VwGO \ndurch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer \nZustimmung bedarf es nicht.\n\n3\n\n1. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Bescheidungsklage \nder Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben.\n\n4\n\nDer auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2, \n28, 12, 13, 14 und 15 des Juristenausbildungsgesetzes in der \nfür das Prüfungsverfahren der Klägerin noch maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, GV NW S. 522 (im \nfolgenden: JAG), gestützte Prüfungsbescheid des Beklagten ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie \nhat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte sie bezüglich der \nin dem Prüfungsbescheid vom 14. Dezember 1992 festgesetzten \nGesamtnote „ausreichend\" (5,30 Punkte) nach Maßgabe der \nRechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO). Denn der Beklagte hat den Prüfungsanspruch der \nKlägerin noch nicht erfüllt.\n\n5\n\nDas Prüfungsverfahren genügt nicht den bei berufsbezogenen \nPrüfungen der vorliegenden Art unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 \nGG abzuleitenden grundrechtlichen Anspruch der Klägerin auf \nDurchführung einer verwaltungsinternen Kontrolle.\n\n6\n\nVgl. zu diesem Anspruch des \nPrüflings: BVerfG, Beschluß vom \n17. April 1991 - 1 BvR 419/81, \n213/83 -, NJW 1991, 2005 (2005 f); \nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 \n- 6 C 35.92 -, DVBl. 1993, 843 (844 f); \nOVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 \n- 22 A 3309/93 -, Urteilsabdruck \nS. 13 f, m. w. N.\n\n7\n\na. Damit das verwaltungsinterne Kontrollverfahren seinen \nZweck erreichen kann, ein „Überdenken\" der \nPrüfungsentscheidung durch die Prüfer zu ermöglichen und \ndadurch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings zu \nschützen, muß unter anderem gewährleistet sein, daß die vom \nPrüfling erhobenen substantiierten Einwände den Prüfern \nzugeleitet werden, die Prüfer sich mit den Einwänden des \nPrüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, \nihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren \nsowie auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage \nerneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. \n\n8\n\nAllerdings darf das Ergebnis der Bewertung einer \nPrüfungsleistung durch eine erneute Bewertung, die wegen der \nRechtswidrigkeit der ersten Bewertung vorgenommen werden muß, \nnicht verschlechtert werden. Dies würde dem \nverfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit \n(Art. 3 Abs. 1 GG) zuwiderlaufen. Ein Verstoß gegen das \nVerschlechterungsverbot liegt unter anderem dann vor, wenn der \nPrüfer, dem ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, im \nverwaltungsinternen Kontrollverfahren das der Erstbewertung \nzugrundeliegende Wertungssystem ändert, indem bei der erneuten \nBewertung Einzelbewertungen erstmalig nachteilig oder \nnachteiliger als bisher berücksichtigt werden.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n1995 - 6 C 38.92 -, DVBl. 1993, 848 \n(849); OVG NW, Urteil vom 13. Februar \n1997 - 22 A 3309/93 -, Urteilsabdruck \nS. 14 f, m. w. N.\n\n10\n\nb. Eine solche Veränderung des Wertungssystems ist hier \nerfolgt. Die Prüfer haben im verwaltungsinternen \nKontrollverfahren ihr der Erstbewertung der Hausarbeit der \nKlägerin zugrundeliegendes Wertungssystem verändert, indem sie \neine als fehlerhaft erkannte Bewertung durch eine andere \nersetzt haben.\n\n11\n\naa. Der Erstkorrektor hat in seinem Erstgutachten, dem sich \nder Zweit- und Drittkorrektor angeschlossen haben, der \nKlägerin vorgeworfen, daß sie in ihrer Hausarbeit die \n„Filterfunktion\" der Klagebefugnis für die Nachbarklage \nverkannt habe. Schon bei der Klagebefugnis seien aus der \nPrüfung alle Normen auszuscheiden gewesen, denen ersichtlich \nkeine nachbarschützende Funktion zukomme.\n\n12\n\nDiese Prüferrüge ist fehlerhaft, weil die Prüfer den der \nKlägerin gebührenden Antwortspielraum nicht beachtet haben. \nEin Antwortspielraum steht der Klägerin zu, weil ihre Lösung \nzumindest vertretbar ist.\n\n13\n\nVgl. zu den Voraussetzungen eines \nAntwortspielraums: BVerfG, Beschluß vom \n17. April 1991 - 1 BvR 419.81, \n213.81 -, a. a. O., (2008).\n\n14\n\nSie hat die Klagebefugnis des Nachbarn daraus abgeleitet, \ndaß dieser durch die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung \njedenfalls in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG \nverletzt sein könnte, und vor diesem Hintergrund zu Recht auf \ndie Prüfung etwaiger weiterer nachbarschützender Normen \nverzichtet. Denn mit dieser Lösung ist dem Zweck der \nKlagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, eine Popularklage \nauszuschließen, Genüge getan. Anders als die Prüfer in ihrer \nErstbewertung der Hausarbeit meinen, ist es nämlich nach der \nRechtsprechung und auch der Literatur, auf die sich die \nKlägerin beruft, nicht Ziel der Sachurteilsvoraussetzung des \n§ 42 Abs. 2 VwGO, einzelne Klagegründe im Sinne \nunterschiedlicher materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlagen \ngleichsam im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden \nund die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf \ndie nicht ausgeschiedenen Klagegründe zu beschränken.\n\n15\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluß vom \n30. April 1980 - 7 C 91.79 -, BayVBl. \n1980, 443 (444); Ramsauer, Die \nAssessorprüfung im öffentlichen Recht, \n1991, Rdnr. 15.15 (S. 116 f).\n\n16\n\nbb. Diesen Bewertungsfehler haben die Prüfer offenbar \nerkannt. Denn im verwaltungsinternen Kontrollverfahren hat der \nErstkorrektor in seiner Stellungnahme, dem sich der Zweit- und \nDrittkorrektor angeschlossen haben, ausgeführt, daß es auch \nvertretbar sei, die Problematik des Drittschutzes nicht im \nRahmen der Klagebefugnis, sondern zu Beginn der \nBegründetheitsprüfung zu erörtern. Allerdings wäre es geboten \ngewesen, im Gutachten zu erläutern, warum die Problematik des \nDrittschutzes aus der Zulässigkeitsprüfung ausgeklammert \nwerde, obwohl diese Problematik in der Praxis durchaus bei der \nKlagebefugnis erörtert werde.\n\n17\n\nDamit haben aber die Prüfer ihr bisheriges Wertungssystem \nunzulässigerweise geändert. Sie werfen der Klägerin nicht mehr \nvor, daß sie im Rahmen der Klagebefugnis nicht alle in \nBetracht kommenden Normen auf ihre nachbarschützende Wirkung \nhin untersucht habe. Nunmehr richtet sich ihr Vorwurf (nur \nnoch) dagegen, daß die Klägerin ihr methodisches Vorgehen \nnicht erläutert habe.\n\n18\n\ncc. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, daß \ndie Prüfer ihr Wertungssystem nicht verändert hätten, weil \nsowohl ihre ursprüngliche als auch ihre im verwaltungsinternen \nKontrollverfahren geäußerte Kritik im Kern dahin gehe, „die \nfür eine praktische Arbeit nicht überzeugende und damit wenig \nverständliche Darstellung der Gedankengänge der Klägerin zu \nbemängeln\", geht dieser Vortrag bereits im Ansatz fehl. \n\n19\n\nDie Prüfer haben ihre Kritik an den Ausführungen der \nKlägerin zur Klagebefugnis weder bei der Erstbewertung noch \nbei der erneuten Bewertung der Hausarbeit in dem vom Beklagten \ndargelegten Sinn formuliert. Jedenfalls die ursprüngliche \nPrüferkritik, die Klägerin habe die „Filterfunktion\" der \nKlagebefugnis verkannt, kann auch nicht schlüssig als Kritik \nan der Gedankenführung der Klägerin verstanden werden. Die \nKritik richtete sich vielmehr offenkundig gegen die rechtliche \nund methodische Richtigkeit der Lösung der Klägerin. \n\n20\n\nDementsprechend kann die ursprüngliche Prüferkritik auch \nnicht - wie der Beklagte weiter meint - dahin verstanden \nwerden, „daß die Klägerin es nicht geschafft habe, der ihr \nerteilten praktischen Aufgaben gerecht zu werden, die darin \nbestanden habe folgerichtig, knapp, praxisorientiert und \nschnellstmöglich einen Lösungsweg aufzuzeigen\". Im übrigen \nentspricht die Lösung der Klägerin gerade diesen \nAnforderungen. Sie hat die Klagebefugnis folgerichtig, knapp, \npraxisorientiert und schnellstmöglich mit der Begründung \nbejaht, daß eine Rechtsverletzung des Eigentumsrechts gemäß \nArt. 14 GG möglich erscheine, und nicht etwa umfangreich \nweiter geprüft, ob die Klagebefugnis auch aus anderen Gründen \nbejaht werden könne.\n\n21\n\ndd. Unzutreffend ist darüber hinaus die Auffassung des \nBeklagten, daß ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot \nnicht vorliege, weil auch die übrige Prüferkritik die für die \nHausarbeit festgesetzte Note „ausreichend\" (5 Punkte) \nrechtfertige. \n\n22\n\nRichtig ist zwar, daß die gebotene Korrektur eines \nBewertungsfehlers nicht zwingend zu einem besseren \nBewertungsergebnis führen muß.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n1993 - 6 C 38.92 -, a. a. O.\n\n24\n\nDas bisherige Bewertungsergebnis kann jedoch nur dann \nbeibehalten werden, wenn die verbleibende (rechtmäßige) \nPrüferkritik auch ohne den Bewertungsfehler das \nBewertungsergebnis trägt. Ob das der Fall ist, können nur die \nPrüfer selbst und nicht etwa der Beklagte beurteilen. Allein \nden Prüfern obliegt es, ihre Bewertung durch Korrektur der \nrechtsfehlerhaften Einzelbewertung zu ergänzen und die neu \nvorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen \neinzupassen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht. Eine \nsolche Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin haben die \nPrüfer jedoch bislang noch nicht vorgenommen.\n\n25\n\n2. Die Berufung der Klägerin hat ebenfalls keinen \nErfolg.\n\n26\n\na. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht \nentgegen, daß das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nur \nüber einen Teil des Streitgegenstandes entschieden hat.\n\n27\n\naa. Streitgegenstand einer Bescheidungsklage gemäß § 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO ist der geltend gemachte Anspruch des \nKlägers auf Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember \n1967 - VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 \n(2 f).\n\n29\n\nBegehrt der Kläger, eine bestimmte Rechtsauffassung für \nverbindlich zu erklären, so wird der Streitgegenstand der \nBescheidungsklage durch dieses Klagebegehren näher \nkonkretisiert. Denn der Befugnis des Gerichts, gemäß §§ 86 \nAbs. 1, 88, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO von Amts wegen in einem \nBescheidungsurteil (auch) eine von den Beteiligten nicht \nangesprochene Rechtsauffassung für verbindlich zu erklären, \nkorrespondiert die aus der Dispositionsmaxime fließende \nBefugnis des Klägers, seine eigene Rechtsauffassung an das \nGericht heranzutragen mit dem Ziel, diese durch das Gericht \nfür verbindlich erklären zu lassen. Deshalb ist der Kläger \nauch dann durch ein seinem Bescheidungsantrag (äußerlich) \nstattgebendes Bescheidungsurteil beschwert, wenn sich die vom \nGericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit \nseiner eigenen deckt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember \n1981 - 7 C 30 und 31.80 -, Buchholz \n421.0 Prüfungswesen Nr. 157, S. 48 \n(52), und 21. Dezember 1967 \n- VIII C 2.67 -, a. a. O.\n\n31\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht \nnur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden. Es hat \nsein stattgebendes Bescheidungsurteil allein auf den von der \nKlägerin geltend gemachten Einwand gestützt, daß die Prüfer \nihre Kritik an den Ausführungen zur Klagebefugnis (S. 3 und 4 \nder Hausarbeit) im verwaltungsinternen Kontrollverfahren \ngeändert und damit gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen \nhaben. Über die weiteren Einwände der Klägerin hat das \nVerwaltungsgericht dagegen keine die Beteiligten bindende \nEntscheidung getroffen. Vielmehr hat es in den \nEntscheidungsgründen, die zur Auslegung des Inhalts eines \nBescheidungsurteils heranzuziehen sind,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1981 - 7 C 30 und 31.80 -, a. a. O.; \nOVG NW, Beschluß vom 14. April 1997 \n- 22 A 1683/94 -, Beschlußabdruck \nS. 3 f, m. w. N.,\n\n33\n\nausdrücklich offengelassen, ob die Bewertung der Hausarbeit \nder Klägerin auch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist.\n\n34\n\nbb. Damit leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem \nwesentlichen Mangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. \n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar kein unzulässiges \nTeilurteil gemäß § 110 VwGO erlassen. Vielmehr hat es nach den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich ein \nVollendurteil erlassen wollen, das auch dann vorliegt, wenn \ndas Urteil den Streitgegenstand nicht vollständig \nerschöpft.\n\n36\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluß vom \n22. Februar 1994 - 9 B 510/93 -, NVwZ \n1994, 116 (116 f), m. w. N.\n\n37\n\nEin Urteil, das rechtsirrtümlich einen Teil des \nStreitgegenstandes unbeschieden läßt, leidet aber deshalb an \neinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO, weil es gegen § 88 VwGO verstößt. Nach dieser Vorschrift \ndarf das Gericht einerseits über das Klagebegehren nicht \nhinausgehen, muß aber andererseits das Klagebegehren \nerschöpfen.\n\n38\n\ncc. Der Senat ist deshalb gemäß §§ 128, 130 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO befugt, entweder selbst unter Beseitigung des \nVerfahrensmangels zu prüfen und zu entscheiden oder die Sache \nan das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Von diesem \nErmessen macht der Senat aus Gründen der Prozeßökonomie zum \nZwecke der Beschleunigung des Verfahrens dahingehend Gebrauch, \ndaß er das Begehren der Klägerin insgesamt überprüft. \n\n39\n\nb. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihre weiteren \nEinwände gegen die Bewertung der Hausarbeit sind \nunberechtigt.\n\n40\n\naa. Unsubstantiiert sind die Einwände der Klägerin gegen \nden Vorwurf der Prüfer, daß sie im Gutachten zunächst die \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geprüft und \nverneint habe, um so dann „unglücklich und nach dem von ihr \ngefundenen materiellen Ergebnis auch völlig überflüssig\" den \nnachbarschützenden Charakter der zuvor geprüften Normen zu \nerörtern.\n\n41\n\nEinwände gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen sind \nnur dann substantiiert, wenn konkret und plausibel dargelegt \nund - wenn möglich - durch Rechtsprechung und Literatur belegt \nwird, daß und in welchen Punkten die Prüferkritik unberechtigt \nist.\n\n42\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 23. Mai \n1997 - 22 A 4031/94 -, Urteilsabdruck \nS. 11, und 25. April 1997 \n- 22 A 428/94 -, Urteilsabdruck \nS. 20.\n\n43\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht \ngerecht.\n\n44\n\naaa. Sowohl ihr Lösungsaufbau wie auch der zur \nRechtfertigung des Lösungsaufbaus vorgetragene Einwand, daß es \nfür die vorzubereitende Entscheidung wichtig gewesen sei, im \nGutachten zu prüfen, ob die Klageabweisung einfacher und \nüberzeugender darauf gestützt werden könne, daß die in \nBetracht kommenden Normen nachbarschützend seien, sind \nunlogisch und lassen ein fehlerhaftes Verständnis des § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO erkennen. Danach kommt - prozessual - eine \nAufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte von vornherein nur \ndann in Betracht, wenn diese - materiellrechtlich - \nrechtswidrig sind und der Kläger „dadurch\" in seinen Rechten \nverletzt ist. Der prozessuale Aufhebungsanspruch setzt somit \neine spezielle, nämlich eine den Kläger in seinen Rechten \nverletzende Rechtswidrigkeit voraus. Wird dagegen die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide festgestellt, so \nsteht damit bereits abschließend fest, daß mangels \nRechtswidrigkeit auch eine Rechtsverletzung nicht gegeben ist. \nSoweit gleichwohl - wie in der Hausarbeit der Klägerin - die \nFrage nach einer Rechtsverletzung als selbständiger \nPrüfungspunkt im Anschluß an die Feststellung der \nRechtmäßigkeit aufgeworfen wird, läuft diese Prüfung deshalb \ndarauf hinaus, daß ein voraussetzungsgemäß bereits \nabschließend erörterter Prüfungspunkt erneut - logisch \nfehlerhaft - aufgegriffen wird.\n\n45\n\nbbb. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf \nRamsauer, a. a. O., Rdnr. 311 und 312 (S. 19 f). Die dortigen \nAusführungen betreffen weder ausdrücklich noch mittelbar die \nsich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Konsequenzen für \nden Aufbau einer Anfechtungsklage.\n\n46\n\nccc. Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 15.16 bis 15.28 (S. 117 bis \n123) vertritt auch nicht - wie die Klägerin offenbar meint - \ndie Auffassung, daß (auch) in den Fällen der Drittanfechtung \nregelmäßig zunächst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nBescheide und sodann die Rechtsverletzung des Klägers zu \nprüfen sei. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, \nführt Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 15.16 (S. 117) vielmehr \nunmißverständlich aus: „Einstufig ist der Prüfungsaufbau \ndemgegenüber dann, wenn die Klage bereits mangels \nRechtswidrigkeit des angefochtenen VA erfolglos bleibt: Eine \nrechtmäßige Entscheidung kann niemals zu einer Verletzung \nsubjektiver öffentlicher Rechte führen.\"\n\n47\n\nddd. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin, \ndaß ihr Prüfungsaufbau dem Aufbau des Urteils des Bayrischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1990 \n- 1 B 89.3453 -, BRS Nr. 182 (S. 433), entspreche. Das \nGegenteil ist der Fall. Das Gericht hat in den \nEntscheidungsgründen zunächst die Frage entschieden, inwieweit \nder Kläger sich überhaupt auf nachbarschützende Normen berufen \nkann. Erst danach ist die Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nBescheide unter dem allein als nachbarschützend in Betracht \nkommenden Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geprüft \nworden.\n\n48\n\neee. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der \nErstkorrektor im verwaltungsinternen Kontrollverfahren seine \nursprüngliche Kritik am Aufbau der Begründetheitsprüfung nicht \ngeändert. Er hat dort ohne von seiner ursprünglichen Bewertung \nabzurücken lediglich allgemein und ergänzend ausgeführt, daß \nvon einem Prüfling eine Begründung erwartet werden könne, wenn \ndieser im Gutachten Fragen anspreche, auf die es nicht \nankomme. Für das Ergebnis der Bewertung der Hausarbeit der \nKlägerin sind diese Ausführungen des Erstkorrektors \nersichtlich ohne Belang.\n\n49\n\nbb. In der Sache unbegründet ist der Einwand der Klägerin, \ndie Prüfer würfen ihr zu Unrecht vor, daß sie in den \nEntscheidungsgründen „völlig inkonsequent\" nur einen Teil der \nin Frage kommenden Vorschriften auf ihre nachbarschützende \nWirkung hin überprüft habe.\n\n50\n\naa. Die Klägerin hat in den Entscheidungsgründen auf mehr \nals fünf Seiten zunächst dargelegt, inwieweit der Kläger sich \nnicht auf nachbarschützende Normen berufen kann. Im Anschluß \nhieran hat sie auf weiteren 17 Seiten die Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Bescheide geprüft, ohne näher darzulegen, ob die \nin diesem Zusammenhang erörterten Vorschriften \nnachbarschützende Wirkung haben.\n\n51\n\nDieser Prüfungsaufbau ist entsprechend der Kritik der \nPrüfer inkonsequent, d.h. nicht folgerichtig. Die Klägerin hat \nden von ihr entworfenen Entscheidungsgründen die klare Linie \ngenommen, indem sie die Frage danach, ob der Kläger sich auf \nnachbarschützende Vorschriften berufen kann, aufgeworfen, aber \nnicht abschließend beantwortet hat. Der unvermittelte Übergang \nzur Prüfung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide \nläßt die Beteiligten des zu entscheidenden Falles völlig im \nunklaren, aus welchen Gründen dieser Gedankensprung erfolgt. \nDaß der Gedankensprung - wie die Klägerin meint - erforderlich \nwar, um auf dem einfachsten und schnellsten Weg zur Lösung des \nFalles zu kommen, wird an keiner Stelle der \nEntscheidungsgründe deutlich.\n\n52\n\nbb. Die Klägerin beruft sich auch in diesem Zusammenhang \nohne Erfolg auf das Urteil des Bayrischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1990 \n- 1 B 99.3453 -, a. a. O. In dieser Entscheidung wird \nfolgerichtig zunächst dargelegt, inwieweit der Kläger sich \nnicht auf nachbarschützende Normen berufen kann, und sodann \nausgeführt, aus welchen Gründen das allein als \nnachbarschützend in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme \nmateriell nicht verletzt ist.\n\n53\n\nc. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gebotene \nNeubewertung der Hausarbeit nicht von anderen als den an der \nErstkorrektur beteiligten Prüfern vorzunehmen.\n\n54\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, daß eine \ngebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer \nPrüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem \nPrüfungsausschuß vorzunehmen ist, die die beanstandete frühere \nBewertung vorgenommen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn \ntatsächliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der \nPrüfer bestehen, weil sie sich etwa für eine eventuell \nerforderliche erneute Überprüfung bereits dahin festgelegt \nhaben, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht komme, \noder weil objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die \nPrüfer nicht fähig oder auch nicht willens sind, sich bei der \nerneuten Bewertung von dem früheren falschen Bewertungsmaßstab \nzu lösen.\n\n55\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluß vom \n11. Juli 1996 - 6 B 22.96 -, DVBl. \n1996, 1373 (1374); OVG NW, Beschluß vom \n23. Mai 1997 - 22 A 2105/94 -, \nBeschlußabdruck S. 24 f.\n\n56\n\nDas läßt sich hier nicht feststellen.\n\n57\n\naa. Das Schreiben des Zweitkorrektors vom 19. April 1993 \nenthält keinerlei Hinweise darauf, daß er - wie die Klägerin \nmeint - nicht bereit wäre, sich bei einer Neubewertung von \nseinem ursprünglichen Votum zu lösen. Daß er in diesem \nSchreiben nicht näher auf die Einwände der Klägerin gegen die \nBewertung ihrer Hausarbeit eingegangen ist, weil nach seinen \nAusführungen eine erneute Stellungnahme nur Wiederholungen \nenthalten würde, läßt lediglich erkennen, daß er die Einwände \nder Klägerin bereits aus dem von ihm in seinem Erstvotum wie \nauch aus dem vom Erstkorrektor angeführten Gründen als \nunberechtigt ansieht. Die weiteren in dem Schreiben vom \n19. April 1993 enthaltenen Ausführungen des Zweitkorrektors, \nder Prüfungsausschuß solle bei seiner Abschlußberatung daran \nfesthalten, daß die Gedankenführung in der Hausarbeit der \nKlägerin unklar bleibe, die Problemkreise recht breit und \nabstrakt dargestellt seien und daß die Anwendung auf den \nkonkreten Fall oft wenig konkret, oberflächlich und manchmal \napodiktisch sei, sind lediglich Anregungen, die - wie die \nErstgutachten der Prüfer (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 JAG) - \nersichtlich nur der Vorbereitung der abschließenden \nEntscheidung des Prüfungsausschusses dienten. Deshalb kann \neine Voreingenommenheit der Prüfer entgegen der Auffassung der \nKlägerin auch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß der \nPrüfungsausschuß bei seiner abschließenden Beratung über die \nEinwände der Klägerin teilweise den Anregungen des \nZweitkorrektors gefolgt ist.\n\n58\n\nbb. Schließlich liegen auch keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür vor, daß der Erstkorrektor - wie die \nKlägerin meint - aufgrund seines Verhaltens im \nverwaltungsinternen Kontrollverfahren voreingenommen wäre. Er \nhat zwar ebenso wie der Zweit- und Drittkorrektor im \nverwaltungsinternen Kontrollverfahren gegen das \nVerschlechterungsverbot verstoßen. Diese fehlerhafte \nRechtsanwendung wie auch der vereinzelt gebliebene Versuch des \nErstkorrektors, seine ursprüngliche Bewertung der Ausführungen \nder Klägerin zur Klagebefugnis in einem anderen Sinn zu \ninterpretieren, geben für sich betrachtet (noch) keinen \nhinreichenden Anlaß zu der Annahme, daß es den Prüfern \nausschließlich darum ging, sich aus der (offenbar erkannten) \nSituation einer fachlich nicht haltbaren Erstbegutachtung \nherauszuwinden.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-04/22-a-3025-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-04/22-a-3025-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311125","retrieved":"2026-07-09 03:41:32.369260+00:00"}}