{"status":"available","doknr":"OLD311132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0603.5A4.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"5 A 4/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil insoweit \ngeändert, als es der Klage stattgegeben hat. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Kostenersatz für Erdarbeiten im \nZusammenhang mit Maßnahmen des Kampfmittelräumdienstes des \nLandes Nordrhein-Westfalen.\n\n3\n\nAnfang Januar 1991 beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten die Baugenehmigung für eine 100 m x 25 m große \nGetreidelagerhalle am in . Da das am \n gelegene Baugrundstück in einer \nbombenverdächtigen Zone lag, benachrichtigte die Beklagte den \nKampfmittelräumdienst beim Regierungspräsidenten . \nDieser hielt es aufgrund des ihm vorliegenden \nLuftbildmaterials und sich daraus ergebender konkreter \nAnhaltspunkte für Bombenblindgänger für erforderlich, die \nBaugrube bis zum gewachsenen Boden abzuschieben, um nach \ndiesen Vorarbeiten die Entmunitionierungsarbeiten durchführen \nzu können. Mit Schreiben vom 4. Februar 1991 forderte die \nBeklagte die Klägerin zur Durchführung der vom \nKampfmittelräumdienst für notwendig gehaltenen Vorarbeiten auf \nund wies darauf hin, daß die anfallenden Kosten zu Lasten der \nKlägerin gingen. \n\n4\n\nBohrdiagramme, die die Firma im Auftrag des \nRegierungspräsidenten Ende Februar 1991 erstellte, \nergaben keine Anhaltspunkte für einen Bombenblindgänger. Für \neine endgültige Beurteilung wurden jedoch weitere Erdarbeiten \nfür erforderlich gehalten, weil Bauschutt und Schlacke auf dem \nGrundstück ein Absuchen unmöglich machten. Diese Erdarbeiten \nführte die Firma durch, die von der \nKlägerin mit dem Bau der Getreidelagerhalle beauftragt worden \nwar. Wer die Erdarbeiten, soweit sie über den für die \nLagerhalle notwendigen Umfang hinausgingen, konkret \nveranlaßte, ist zwischen den Beteiligten streitig. \n\n5\n\nAm 11. März 1991 stieß der Suchtrupp der Firma auf \neinen aus Stahlbeton gegossenen Sickerschacht, in dem sich 313 \n2-cm-Sprenggranaten, eine 2-cm-Sprenggranatpatrone und 34 kg \nMunitionsteile befanden. Diese ehemals reichseigene Munition \nließ der Kampfmittelräumdienst kostenneutral für die Klägerin \nbeseitigen. \n\n6\n\nNachdem der Klägerin unter dem 7. Mai 1991 von der Firma \n für Ausschachtungs- und Verfüllarbeiten \nRechnungen über Gesamtnettosummen von 25.747,20 DM und \n10.164,-- DM erteilt worden waren, wandte sie sich in der \nFolgezeit mit ihrer Forderung nach Kostenersatz und \nBeseitigung des noch vorhandenen Bodenaushubs ohne Erfolg an \nden Regierungspräsidenten , die Oberfinanzdirektion \n , das Innenministerium des beigeladenen Landes und die \nBeklagte. \n\n7\n\nIm Oktober 1992 erhob die Klägerin Zahlungsklage gegen das \nbeigeladene Land, die vom Verwaltungsgericht Minden durch \nUrteil vom 16. Dezember 1993 - 2 K 2691/92 - mit der \nBegründung abgewiesen wurde, das beigeladene Land sei nicht \npassivlegitimiert; die Erdarbeiten seien keine Maßnahmen der \nunmittelbaren Kampfmittelbeseitigung, sondern vorbereitende \noder unterstützende Maßnahmen, die dem Aufgabenbereich der \nörtlichen Ordnungsbehörde zuzurechnen seien. Die hiergegen \neingelegte Berufung (5 A 497/94) hat die Klägerin \nzurückgenommen. \n\n8\n\nNachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos aufgefordert \nhatte, an sie, die Klägerin, 70.682,80 DM bis zum 15. Februar \n1994 zu zahlen, hat sie am 7. Dezember 1994 die vorliegende \nKlage erhoben und vorgetragen: Ihrem Zahlungsbegehren lägen \ndie beiden Rechnungen der Firma vom \n7. Mai 1991 sowie elf Rechnungen der Firma über netto \ninsgesamt 34.771,60 DM für den Abtransport von Bodenaushub \nzugrunde. Ihr stehe ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher \nGeschäftsführung ohne Auftrag oder ein öffentlich-rechtlicher \nErstattungsanspruch zu. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die \nKlägerin 70.682,80 DM nebst 4 % Zinsen \nseit dem 15. Februar 1994 zu \nzahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat geltend gemacht, die Klägerin sei als Inhaberin der \ntatsächlichen Gewalt über die aufgefundene Munition selbst \nkostentragungspflichtig und habe daher kein Geschäft der \nörtlichen Ordnungsbehörde geführt. Sie, die Beklagte, sei vor \nDurchführung der Erdarbeiten nicht beteiligt worden und habe \ndeshalb nicht selbst entscheiden können, ob und welche \nMaßnahmen durchzuführen gewesen seien, so daß die \nabgerechneten Maßnahmen nicht in ihrem mutmaßlichen Interesse \ngestanden hätten. \n\n14\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. \n\n15\n\nDurch das angefochtene - der Klägerin und der Beklagten am \n5. Dezember 1995 zugestellte - Urteil vom 16. November 1995, \nauf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin \n7.022,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1994 zu \nzahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung \nhat es u.a. ausgeführt, die Klägerin habe nur Mehrkosten für \ndas Ausschachten und Abschieben zusätzlichen Erdreichs in Höhe \nvon 7.022,40 DM nachgewiesen. Insoweit stehe ihr ein Anspruch \naus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu, \nweil die vorbereitenden Erdarbeiten für die \nKampfmittelbeseitigung eine Aufgabe der Ordnungsbehörde seien. \nDie Klägerin sei nicht selbst ordnungspflichtig gewesen; die \nGefahr sei nicht von ihrem Grundstück, sondern lediglich von \nder Munition ausgegangen. \n\n16\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 1995 \nBerufung, die Beklagte am 17. Dezember 1996 Anschlußberufung \neingelegt. \n\n17\n\nDie Klägerin macht im wesentlichen geltend: Das \nVerwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß \nsie, die Klägerin, nicht polizeipflichtig sei. Die materielle \nPolizeipflicht erfasse nur die Beseitigung der selbst \nverursachten Gefahren, nicht aber die Abwehr solcher Gefahren, \ndie Dritte herbeigeführt hätten. Bei der Suche nach \nKampfmitteln handele es sich um Gefahrerforschungsmaßnahmen, \ndie die zuständigen Behörden auf eigene Kosten durchzuführen \nhätten. Ursprünglich habe auch lediglich ein Verdacht \nbezüglich etwaiger Blindgänger bestanden. Dieser Verdacht habe \nsich später als unbegründet erwiesen, so daß sie, die \nKlägerin, von einer Kostentragung freizustellen sei. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, das Wiederauffüllen des \nabgetragenen Grundstücks habe nicht mehr der Beseitigung einer \nordnungsrechtlichen Gefahr gedient, sei unrichtig. Die \nVerfüllung sowie die Beseitigung des Aushubmaterials seien \nvielmehr Teil der Gefahren(verdachts)beseitigung. Der geltend \ngemachte Schaden sei auch schlüssig dargelegt. Die vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Ungereimtheiten in der \nRechnungslegung ließen sich ausräumen. Im Zweifel könne die \nSchadenshöhe gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO vom Gericht \ngeschätzt werden. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des \nerstinstanzlichen Urteils nach dem \nSchlußantrag in erster Instanz zu \nentscheiden.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung der Klägerin \nzurückzuweisen und unter Abänderung des \nangefochtenen Urteils die Klage \nabzuweisen.\n\n22\n\nSie ist der Auffassung, die Klägerin sei selbst \nordnungspflichtig gemäß § 18 OBG NW und habe deshalb keinen \nAnspruch auf Kostenersatz. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei der Grundstückseigentümer im Rahmen \nseiner Zustandshaftung auch verantwortlich für auf dem \nGrundstück befindliche Altlasten und \nKriegshinterlassenschaften. Die ordnungsrechtliche \nVerantwortlichkeit der Klägerin ergebe sich auch aus dem \nUmstand, daß die Kampfmittelbeseitigung der baulichen Nutzung \ndes bisher unbebauten Grundstücks durch die Klägerin gedient \nhabe und deshalb von ihr veranlaßt worden sei. \n\n23\n\nDas beigeladene Land, das keinen Antrag stellt, ist der \nAuffassung, daß die Klägerin gemäß § 18 OBG NW als \nGrundstückseigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks und \ndamit auch für die im Zusammenhang mit der \nKampfmittelbeseitigung entstandenen Kosten hafte. \n\n24\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der \nBeteiligten sowie die Verfahrensakte 5 A 497/94 verwiesen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung der Klägerin ist nicht begründet; die nach \n§ 127 VwGO zulässige Anschlußberufung der Beklagten ist \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nteilweise stattgegeben. Die Klage ist in vollem Umfang \nunbegründet.\n\n27\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der geltend \ngemachten Aufwendungen für Erdarbeiten anläßlich der \nKampfmittelräumung zu; denn sie war gemäß §§ 14, 18 OBG NW \nordnungspflichtig und hat deshalb die Kosten der \nGefahrenabwehr zu tragen. Mit den Erdarbeiten wurde lediglich \nder ihr selbst obliegenden materiellen Ordnungspflicht \ngenügt.\n\n28\n\nDie Klägerin kann nicht deshalb von den geltend gemachten \nKosten freigestellt werden, weil es sich um Maßnahmen der \nGefahrerforschung handelte, die von der Ordnungsbehörde zu \ntragen wären. Die Kampfmittelräumung sowie die vorbereitenden \nErdarbeiten dienten vielmehr der Beseitigung einer bestehenden \nGefahr im Sinne des § 14 OBG NW. Eine polizei- und \nordnungsrechtliche Gefahr für ein Schutzgut besteht dann, wenn \neine Schädigung bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend \nwahrscheinlich ist. Je gewichtiger das bedrohte \npolizeirechtliche Schutzgut und je größer das Ausmaß des \nmöglichen Schadens ist, um so geringere Anforderungen werden \nan die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche Maßnahmen zum \nSchutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte \nMöglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein \ntheoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.\n\n29\n\nVgl. PrOVG, Urteil vom 12. Juni 1922 \n- I A 95/14 -, PrOVGE 77, 341 (345); \nBVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C \n99.67 -, NJW 1970, 1890 (1892); OVG NW, \nBeschluß vom 10. Januar 1985 - 4 B \n1434/84 -, NVwZ 1985, 355 (356).\n\n30\n\nVorliegend bestand eine über die entfernte Möglichkeit \neines Schadenseintritts hinausgehende konkrete Lebens- und \nGesundheitsgefahr für Menschen. Auf der Grundlage der \nErkenntnisse des Kampfmittelräumdienstes, wie sie der \nVertreter des Beigeladenen im Termin der mündlichen \nVerhandlung im Hinblick auf die allgemeine Arbeitsweise und \ndie regelmäßigen Voraussetzungen eines Tätigwerdens \nanschaulich dargelegt hat, waren hinreichende Anhaltspunkte \nfür die Annahme gegeben, daß sich auf dem Grundstück der \nKlägerin Kampfmittel befanden, die bei den von der Klägerin \nbeabsichtigten Bauarbeiten hätten explodieren können. Die \nMaßnahmen des Kampfmittelräumdienstes sowie die hierzu \nnotwendigen Erdarbeiten der Klägerin dienten unmittelbar der \nBekämpfung und Beseitigung dieser Gefahr. Selbst wenn man \ndemgegenüber - wie die Klägerin - in zumindest einem Teil der \nMaßnahmen des Kampfmittelräumdienstes lediglich einen \nsogenannten Gefahrerforschungseingriff sähe, ergäbe sich kein \nabweichendes Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung des \nSenats\n\n31\n\n- vgl. Urteil vom 26. März 1996 \n- 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444 f. -\n\n32\n\nkäme eine Kostenfreistellung der Klägerin allenfalls dann \nin Betracht, wenn der Gefahrenverdacht nachträglich widerlegt \nworden wäre. Hier ist jedoch mit dem Auffinden von \nKampfmitteln der ursprüngliche Gefahrenverdacht bestätigt \nworden. Unerheblich ist insoweit, welche Art von Kampfmitteln \ngefunden wurden.\n\n33\n\nDie Klägerin war auch als Zustandsstörerin gemäß § 18 OBG \nNW ordnungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist der \nEigentümer einer Sache für deren ordnungsgemäßen Zustand \nverantwortlich; neben ihm haftet der Inhaber der tatsächlichen \nGewalt (sogenannte Zustandshaftung). Diese Voraussetzungen \nliegen hier vor. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die \nKlägerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die \nKampfmittel im Boden war. Jedenfalls war sie als Eigentümerin \ndes Grundstücks am in für dessen \nordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ging die \nzu beseitigende Gefahr auch von dem Grundstück aus. Die \nGefahrenquelle hatte ihren Sitz in dem Grundstück als solchem, \nweil nach dem oben Ausgeführten die konkrete Gefahr bestand, \ndaß bislang verborgen gebliebene Kampfmittel auf dem \nGrundstück bei den geplanten Bauarbeiten durch Berührung oder \nErschütterung erhebliche Schäden für Leben, Gesundheit oder \nSachwerte hätten bewirken können. Bei dieser Sachlage ist aus \nder für die Gefahrenbeurteilung maßgeblichen Ex-ante-Sicht \neine Aufteilung in ein „ungefährliches Grundstück\" einerseits \nund „gefährliche Kampfmittel\" andererseits verfehlt. Vielmehr \nbildete die Beschaffenheit des Grundstücks in seiner \nGesamtheit eine Gefahr; das Grundstück selbst befand sich in \neinem ordnungswidrigen Zustand.\n\n34\n\nVgl. im Ergebnis ebenso VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. Juli 1990 \n- 8 S 643/90 -, Natur und Recht 1992, \n427 (428) für Giftfässer auf einem \nGrundstück (bestätigt von BVerwGE 89, \n138); Brosche, DVBl. 1977, 235 für \nwilde Müllablagerungen auf einem \nGrundstück; offengelassen von Bay. VGH, \nUrteil vom 16. Oktober 1978 - Nr. 18 IX \n77 -, BayVBl. 1979, 634; vgl. ferner \nOVG NW, Urteil vom 3. Oktober 1963 \n- VIII A 309/62 -, DVBl. 1964, 683 \n(684) für einen Ölunfall, ungeachtet \nder Eigentumsverhältnisse am Öl.\n\n35\n\nEine Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin ist auch nicht \ndeshalb zu verneinen, weil ein Dritter und nicht die Klägerin \ndie Gefahr herbeigeführt hat. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin kommt es für die ordnungsrechtliche \nZustandsstörerhaftung nicht darauf an, ob der polizeiwidrige \nZustand der Sache durch den Eigentümer selbst oder Dritte oder \ndurch höhere Gewalt, oder ob er mit oder ohne Zutun des \nEigentümers herbeigeführt worden ist oder ob der Eigentümer in \nder Lage war, den Eintritt des Schadens abzuwenden (z.B. bei \nNaturkastastrophen). Entscheidend ist allein die objektive \nTatsache, daß eine Störung vorliegt. Denn die Zustandshaftung \ndes § 18 OBG NW knüpft ausschließlich an das Innehaben des \nEigentums oder der tatsächlichen Gewalt an. Haftungsgrund ist \nnicht die Beziehung des Ordnungspflichtigen zur Entstehung der \nGefahr, sondern zu ihrem Herd. \n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 31. Januar \n1952 - II A 444/51 -, OVGE 5, 185 \n(188); OVG NW, Urteil vom 18. Oktober \n1979 - IV A 2711/78 -, NJW 1980, \n956.\n\n37\n\nDie Zustandshaftung der Klägerin ist auch nicht aus Gründen \nder Billigkeit einzuschränken, weil der Störungs- oder \nGefahrenzustand des Grundstücks in die „Risikosphäre der \nAllgemeinheit\" fallen und die Klägerin selbst sich in einer \n„Opfer-Position\" befinden würde. Nach ganz überwiegender \nAuffassung in der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der \nZustandshaftung allenfalls bei wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit (ruinöse Inanspruchnahme) in Betracht zu \nziehen. \n\n38\n\nVgl. OVG NW, Bescheid vom 8. März \n1955 - VII A 315/54 -, MDR 1955, \n762 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 \n- 1 C 55.59 -, BVerwGE 10, 282 (283); \nBayVGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 \n- 20 CS 86.00338 -, DVBl. 1986, 1283 \n(1284 f.); VGH BW, Urteil vom \n11. Oktober 1985 - 5 S 1738/85 -, NVwZ \n1986, 325 (326); weitere Nachweise bei \nSeibert, DVBl. 1992, 664 (672). \n\n39\n\nDerartige Umstände liegen hier ersichtlich nicht vor und sind \nauch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.\n\n40\n\nSchließlich gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die \nKlägerin von den - nicht streitgegenständlichen - Kosten der \nKampfmittelräumung selbst freigestellt ist. Dies ist zwar \nentsprechend ständiger Praxis aus Billigkeitsgesichtspunkten \ngeschehen,\n\n41\n\nvgl. Peine, Rüstungsaltlasten, DVBl. \n1990, 733 (734).\n\n42\n\nDiese den Sonderheiten der Beseitigung von \nRüstungsaltlasten im Vergleich zu sonstigen Altlasten Rechnung \ntragende Praxis nötigt aber nicht dazu, auch die allein durch \ndie Beschaffenheit des Grundstücks veranlaßten zusätzlichen \nKosten für Begleitmaßnahmen zur Kampfmittelräumung in die \nFreistellung aus Billigkeit einzubeziehen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, \n§ 713 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-03/5-a-4-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-03/5-a-4-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311132","retrieved":"2026-07-09 03:41:32.881917+00:00"}}