{"status":"available","doknr":"OLD311141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0602.1B189.97PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-02","aktenzeichen":"1 B 189/97.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag,\n\n3\n\nunter Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. \nDezember 1996 - 33 L 3280/96.PVB - dem \nBeteiligten zu 2) im Wege der \neinstweiligen Verfügung unter Androhung \nzulässiger Zwangsmittel zu untersagen, \ndie Versetzung der Angestellten, \nArbeiter und Beamten vom Rechenzentrum \nder Bundeswehr W. zum Bundesamt für \nWehrtechnik und Beschaffung ohne \nordnungsgemäße Beteiligung des \nAntragstellers, des Bezirkspersonalrats \nbei der Wehrbereichsverwaltung III und \ndes Personalrats beim Bundesamt für \nWehrtechnik und Beschaffung \ndurchzuführen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie Entscheidung über sie ergeht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG \nin entsprechender Anwendung der §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 \ndes Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) iVm §§ 935, 936, 937 und \n944 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ohne Anhörung der Beteiligten \nund wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den \nVorsitzenden des Fachsenats. \n\n6\n\nVgl. zu dieser Kompetenz in Fällen \ndieser Art: OVG NW, Beschluß vom 20. \nMärz 1991 - CB 28/90 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n7\n\nDer Antrag ist bereits wegen - inzwischen - fehlender \nBeteiligtenfähigkeit des Antragstellers unzulässig. Durch \nEingliederung des Rechenzentrums der Bundeswehr W. in das \nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Wirkung zum 1. \nJanuar 1997 ist das Rechenzentrum der Bundeswehr W. als \nselbständige Dienststelle nicht mehr existent. Seine Auflösung \nund der mit ihr verbundene Untergang als selbständige \nDienststelle ist vollständig und endgültig durchgeführt \nworden. Dies hat zugleich zum Untergang des Antragstellers als \neiner Stelle iSd § 10 des Arbeitsgerichtsgesetzes geführt, die \nals Beteiligter im Beschlußverfahren Rechte geltend machen \nkann. Denn die Existenz des Antragstellers ist von derjenigen \nDienststelle abhängig, welcher er zum Zwecke der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BPersVG, \nzugeordnet ist und deren Beschäftigte ihn im Wege der Wahl \ngebildet haben, §§ 12 ff. BPersVG (vgl. auch § 29 Abs. 1 Nr. 4 \nBPersVG). \n\n8\n\nVgl. zu den Rechtsfolgen einer \nvollständigen und endgültigen Auflösung \neiner Dienststelle im gegebenen \nZusammenhang: BVerwG, Beschluß vom 11. \nDezember 1991 - 6 P 5.91 -, PersV 1992, \n256, 257 f. sowie Bay. VGH, Beschluß \nvom 31. Juli 1996 - 17 P 96.916 -, Der \nPersonalrat 1997, 79 und Nieders. OVG, \nFachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen, \nBeschluß vom 19. März 1997 - 18 L \n246/96 -.\n\n9\n\nDaß eine für Fälle wie hier generell denkbare \nRechtsnachfolge für den Antragsteller tatsächlich eingetreten \nsein könnte, ist nicht erkennbar. Dem Antragsteller fehlt \ndanach jede Antragsberechtigung.\n\n10\n\nVgl. zur Rechtsfolge einer während \ndes laufenden gerichtlichen Verfahrens \nentfallenden Beteiligtenfähigkeit: \nBVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1985 \n- 6 P 1.83 -, Buchholz 238.35 § 61 \nHessPersVG Nr. 2.\n\n11\n\nDer Antrag wäre im übrigen auch deshalb erfolglos \ngeblieben, weil der mit ihm verfolgte (Verfügungs-)Anspruch \nauf Untersagung einer Maßnahme voraussichtlich schon seiner \nArt nach, d. h. als Untersagungsanspruch, nicht hätte \ndurchgreifen können.\n\n12\n\nVgl. zum prinzipiellen Ausschluß \nmaterieller Sachansprüche wie dem hier \ngeltend gemachten: BVerwG, Beschluß vom \n15. März 1995 - 6 P 31.93 -, Der \nPersonalrat 1995, 423 (425) und \nBeschluß vom 27. Juli 1990 - PB 12.89 - \nDer Personalrat 1990, 297 (298); \nNieders. OVG, Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen, \nBeschluß vom 19. März 1997 - 18 L \n821/96 -.\n\n13\n\nUnabhängig davon ist der prozessual geltend gemachte \nAnspruch von dem Antragsteller aus einer für erforderlich \ngehaltenen Versetzung hergeleitet worden, welche von der dafür \nzuständigen Stelle aber nicht beabsichtigt worden ist. Der \nAnspruch ist letztlich auf die Sicherung der Beteiligung an \neiner tatsächlich nicht beabsichtigten Maßnahme gerichtet; er \nbezweckt damit mittelbar die Durchführung einer anderen als \nder beabsichtigten Maßnahme. Ein darauf gerichtetes Recht \nsteht der Personalvertretung indes generell nicht zu. Die \nBeteiligung an einer zustimmungspflichtigen, tatsächlich von \nder zuständigen Dienststelle aber nicht beabsichtigten \nMaßnahme kann deswegen auch nicht im Wege der einstweiligen \nVerfügung durch Untersagung der tatsächlich beabsichtigten - \nnicht zustimmungspflichtigen - Maßnahme \"gesichert\" werden. \nDies hat seinen Grund darin, daß im Wege der einstweiligen \nVerfügung unter den dazu bestehenden besonderen \nVoraussetzungen allenfalls erreicht werden kann, daß der \nAntragsteller einstweilen so gestellt wird, als hätte er den \nProzeß zur Hauptsache schon gewonnen (sog. faktische \nVorwegnahme der Hauptsache). Nicht möglich ist es aber, durch \neinstweilige Verfügung ein Ergebnis zu erstreben, welches über \ndas im Hauptsacheverfahren erreichbare - wenn auch nur \nmittelbar - noch hinausgehen würde. Im Verfahren zur \nHauptsache hätte der Antragsteller - seine weitere Existenz in \ndiesem Zusammenhang unterstellt - aber nicht die Beteiligung \nan einer gerade nicht beabsichtigten Maßnahme erstreiten \nkönnen. Ihm ist deswegen auch die \"Sicherung\" eines solchen \nBeteiligungsrechtes im Rahmen des erstrebten vorläufigen \nRechtsschutzes versagt. \n\n14\n\nAuf die Frage, ob hier eine Versetzung erforderlich gewesen \nwäre, kommt es nach allem nicht an. Eine derartige Maßnahme \nwäre hier im übrigen schon deswegen nicht erforderlich \ngewesen, weil der mit der Auflösung des Rechenzentrums und \nseiner Eingliederung in das Bundesamt für Wehrtechnik und \nBeschaffung verbundene Dienststellenwechsel jedenfalls nicht \nmit einem Wechsel des Arbeitsortes und/oder der \nArbeitsaufgaben verbunden gewesen ist und auch die sonstigen \nRechtsverhältnisse der Beschäftigten des Rechenzentrums durch \ndie Zusammenlegung mit dem Bundesamt für Wehrtechnik und \nBeschaffung nicht berührt worden sind.\n\n15\n\nVgl. dazu allg.: BVerwG, Beschluß \nvom 15. Dezember 1978 - 6 P 18.78 -, \nPersonalvertretung 1980, 151 f. sowie \nBeschluß vom 19. Februar 1987 - 6 P \n11.85 -, Personalvertretung 1987, 510 \nsowie Hess. VGH, Beschluß vom 14. \nJanuar 1993 - HPVTL 2659/89 -, PR 1993, \n459 f.).\n\n16\n\nEbenso kann unentschieden bleiben, ob der Antrag - wie \ngeschehen - (auch) gegen den Beteiligten zu 2) gerichtet \nwerden konnte. Daß der Antragsteller jedenfalls nicht \nBeteiligungsrechte anderer Mitwirkungsorgane geltend machen \nkann, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend \nzugrundegelegt. \n\n17\n\nDer Umstand, daß durch die Auflösung einer Dienststelle \nauch die Funktionsträger der Personalvertretung ihrer Aufgaben \nverlustig gehen, ist gesetzlich erfaßte Folge dieser Art des \nAusscheidens aus einer Personalvertretung. Die entsprechende \npersonalvertretungsrechtliche Funktion ist ihrem Träger nicht \num seinetwillen, sondern immer nur mit Blick auf seine \nAufgaben übertragen. Fehlt es indes an dem erforderlichen \nsachlichen Substrat für das übertragene \"Amt\" wegen Auflösung \nder Dienststelle, entfällt zwangsläufig auch dieses \"Amt\". \nSchließlich ist die Wirksamkeit der Auflösung des \nRechenzentrums der Bundeswehr W. als selbständige \nDienststelle nicht dadurch in Frage gestellt, daß die \nBeschäftigten dieser Dienststelle nunmehr von einem \nPersonalrat vertreten werden, den sie nicht gewählt haben. \nDieser Zustand ist vielmehr zwangsläufige Folge des \nOrganisationsrechtes des dafür zuständigen \nDienststellenleiters. Der dadurch eingetretene, vom \nAntragsteller beanstandete Zustand, ist zudem nur \nvorübergehender Natur, weil das Wahlrecht der in Rede \nstehenden Bediensteten für die nächste Wahl in keiner Weise in \nFrage gestellt wird (vgl. insoweit auch § 6 Abs. 3 BPersVG). \n\n18\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 92 Abs. \n1 Satz 3 ArbGG nicht anfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-02/1-b-189-97-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-02/1-b-189-97-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311141","retrieved":"2026-07-09 03:41:33.780566+00:00"}}