{"status":"available","doknr":"OLD311155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0527.6A3669.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"6 A 3669/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.00 geborene Kläger ist seit 00.00.00 \nRuhestandsbeamter. Er ist seit 00.00.00 bei der W versichert \nund zwar nach Festkostentarifen (Tarif I und Tarif ZV), die \npauschale behandlungstägliche Leistungen und die Erstattung \nvon Sonderleistungen im Einzelfall vorsehen. Der Kläger \nstellte 0000 einen Antrag auf Umstellung der Festkostentarife \nin einen Quotentarif, nahm jedoch davon Abstand, weil die X \neinen Risikozuschlag von 20 % - damals 11,-- DM monatlich - \nforderte. Den vom Kläger im Jahre 0000 gestellten Antrag auf \nAbschluß eines beihilfekonformen Tarifs lehnte die X aufgrund \nder bestehenden Gesundheitsverhältnisse ab. \n\n3\n\nIm Jahre 0000 wurde beim Kläger ein Diabetes mellitus \nfestgestellt. Außerdem bestehen ein cortisonpflichtiges Asthma \nbronchiale sowie eine arterielle Durchblutungsstörung. Im \nNovember 0000 und Dezember 0000 wurden beim Kläger Zehen \namputiert. Am 00.00.00 folgte die Amputation beider \nUnterschenkel. In der Zeit vom 00.00 bis 00.00.00 befand sich \nder Kläger in stationärer Anschlußheilbehandlung. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 00.00 und 00.00.00 bat der Kläger um \nMitteilung, welche Möglichkeiten das Beihilferecht vorsehe, um \ndie in seinem Fall eingetretene Härte auszugleichen. Durch \nBescheid vom 00.00.00 lehnte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung (Landesamt) eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach \n§ 12 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfenverordnung (BVO) ab, weil die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Eine \nErhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 c BVO komme \nebenfalls nicht in Betracht. Es liege kein besonderer \nAusnahmefall vor, bei dem zum Ausgleich außergewöhnlicher \nBelastungen, die den Beihilfeberechtigten ohne ein Verschulden \nträfen, der Bemessungssatz erhöht werden müsse, zumal der \nKläger eine ausreichende Krankenversicherung habe. \n\n5\n\nMit seinem Widerspruch berief sich der Kläger auf § 12 \nAbs. 5 c BVO und führte zur Begründung aus, er rechne mit \nBehandlungskosten von etwa 50.000,-- bis 60.000,-- DM. Der \nEigenanteil von 13.000,-- bis 15.000,-- DM bewirke eine \nuntragbare finanzielle Not. Er sei seit 0000 verheiratet. Sein \n16jähriger Sohn besuche eine weiterführende Schule. Für dessen \nStudium müsse er Rücklagen bilden. Das 0000 erworbene \nEinfamilienhaus sei noch stark belastet. Die X habe 0000 \nandere Versicherungsvarianten nicht angeboten. Im Zusammenhang \nmit der Beihilfe sei er optimal abgesichert gewesen. 0000 habe \ner von einem Antrag auf Umstellung des Tarifs Abstand \ngenommen, weil ein Vertreter der X den Antrag als aussichtslos \nangesehen habe. Er sei seit November 0000 pflegebedürftig und \nmüsse regelmäßig die Klinik aufsuchen. Seine Ehefrau beziehe \nals Altenpflegerin ein monatliches Grundgehalt von etwa \n3.000,-- DM und habe zur Absicherung des Sohnes einen \nSparvertrag sowie eine Lebensversicherung abgeschlossen. Wegen \ndes seit Wochen andauernden Krankenhausaufenthalts seien die \nFinanzreserven erschöpft. Vor der Änderung des \nBeihilfebemessungssatzes zum 00.00.00 sei er nahezu zu 100 % \nabgesichert gewesen. Die Ehefrau des Klägers, die von ihm \nbevollmächtigt ist, anfallenden Schriftverkehr mit dem \nLandesamt zu führen, Anträge zu stellen, Bescheide in Empfang \nzu nehmen, Widersprüche zu erheben und die sich für den Kläger \naus dem Verhältnis als Versorgungsempfänger ergebenden \nPflichten wahrzunehmen, bat mit Schreiben vom 00.00.00 um den \nErlaß eines Widerspruchsbescheides. Sie wies auf die \nbevorstehende Amputation hin. \n\n6\n\nMit Erlaß vom 00.00.00 lehnte das Ministerium für Schule \nund Weiterbildung eine generelle Erhöhung des \nBeihilfebemessungssatzes ab, weil der Kläger keine \nausreichende Vorsorge für den Krankheitsfall getroffen habe. \nAlsdann wies das Landesamt den Widerspruch durch Bescheid vom \n00.00.00 zurück und bezog sich auf die Begründung des Erlasses \nvom 00.00.00. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene \nBescheid wurde am 00.00.00 als Einschreiben zur Post gegeben. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 00.00.00 bat die Ehefrau des Klägers um \neine Verlängerung der Widerspruchsfrist. Sie wolle die \nEntscheidung, ob Klage erhoben werde, dem Kläger überlassen, \nder sich in einer Phase der Rekonvaleszenz befinde und mit \neiner derartigen Entscheidung überfordert wäre. Das Landesamt \nnahm zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 00.00.00 dahingehend \nStellung, eine Verlängerung der Klagefrist sei nicht möglich. \nSofern die Klagefrist versäumt werde, könne das \nVerwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 60 VwGO eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 00.00.00 Klage erhoben und \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der \nBegründung, er sei im Anschluß an die Amputation der \nUnterschenkel am 00.00.00 weder physisch noch psychisch in der \nLage gewesen, für die Einlegung eines fristgemäßen \nRechtsmittels gegen den Widerspruchsbescheid Sorge zu tragen. \nEr habe erst einmal lernen müssen, mit Beinprothesen zu gehen. \nAußerdem sei er kurz vor der Amputation beider Unterschenkel \nan einer Blutvergiftung erkrankt gewesen, weshalb noch während \nder Anschlußheilbehandlung umfangreiche internistische \nMaßnahmen erforderlich gewesen seien. Es verstehe sich von \nselbst, daß die Amputation beider Unterschenkel darüber hinaus \nauch eine enorme psychische Belastung darstelle. Schwere \nDepressionen seien die Folge des schwerwiegenden Eingriffs \ngewesen. Die Vollmacht, die er seiner Ehefrau erteilt habe, \nschließe nicht die Klageerhebung ein. Darüber hinaus habe das \nLandesamt zu der Verfristung beigetragen, weil es in dem \nSchreiben vom 00.00.00 ganz allgemein auf die Möglichkeit \neiner Wiedereinsetzung hingewiesen habe. In einem Aktenvermerk \nauf dem Schreiben seiner Ehefrau vom 00.00.00 finde sich \ndemgegenüber der Hinweis, eine Heilung der Fristvernäumnis \nnach § 60 VwGO sei zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich; \ndie Entscheidung, ob vor Fristablauf Klage erhoben werde, sei \ndringend anzuraten. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gemäß § 60 VwGO zu gewähren,\n\n11\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung der \nBescheide des Landesamtes vom 00.00.00 und \n00.00.00 zu verpflichten, den \nBeihilfebemessungssatz in seinem Fall gemäß \n§ 12 BVO auf 80 % zu erhöhen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen mit \nder Begründung, dem Kläger könne wegen der Versäumung der \nKlagefrist nicht Wiedereinsetzung gewährt werden. Er habe noch \nvor dem operativen Eingriff Vorsorge für den Fall treffen \nmüssen, daß in der vorliegenden Sache der Widerspruchsbescheid \nzugestellt werde. Im übrigen habe der Kläger auch nach \nZustellung des Widerspruchsbescheides noch eine Weisung zur \nKlageerhebung erteilen können. \n\n16\n\nDer Kläger hat gegen den am 00.00.00 zugestellten \nGerichtsbescheid am 00.00.00 Berufung eingelegt. Er macht \ngeltend, der dramatische Krankheitsverlauf sei bereits bei \nErlaß des Ausgangsbescheides vom 00.00.00 in vollem Gange \ngewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, über den \nweiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens Anordnungen zu \ntreffen. Im übrigen hätte von ihm auch nicht erwartet werden \nkönnen, bereits bei Erhalt des Bescheides vom 00.00.00 alle \nweiteren verfahrensrechtlichen Schritte im voraus zu planen. \nDer Kläger trägt im einzelnen zum Krankheitsverlauf seit 0000 \nvor und weist insbesondere darauf hin, daß er unter dem \nEinfluß stärkster Schmerzmittel gestanden habe. Die \nangefochtenen Bescheide seien verfahrensfehlerhaft und \nwidersprüchlich. Abgesehen von diesen nicht heilbaren Mängeln \nkönne er nach § 12 Abs. 4 und 5 BVO eine Erhöhung des \nBemessungssatzes beanspruchen. Er sei bis zur Änderung der \nBemessungssätze mit Wirkung vom 00.00.00 ausreichend \nversichert gewesen. Im Jahre 0000 habe er eine Umstellung der \nVersicherung ablehnen dürfen, weil der Risikozuschlag nicht \nberechtigt gewesen sei. Die Begründung der Bescheide sei nicht \nauf den vorliegenden Einzelfall bezogen. Das Ministerium sei \nnicht einwandfrei beteiligt worden. Es habe erst nachträglich \n- beschränkt auf § 12 Abs. 4 BVO - Stellung bezogen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nerstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hält den \nVorwurf, er habe zur Fristüberschreitung beigetragen, für \nnicht berechtigt. \n\n22\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche \nVerhandlung verzichtet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligen \nohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n26\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat läßt es \ndahingestellt, ob dem Kläger wegen der Versäumung der \nKlagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren \nist (§ 60 VwGO), weil die Klage auch in der Sache keinen \nErfolg haben kann. Der Kläger kann nicht beanspruchen, daß der \nBeklagte unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes vom \n00.00.00 und 00.00.00 verpflichtet wird, den \nBeihilfebemessungssatz in seinem Fall auf 80 % zu erhöhen. Der \nim Fall des Klägers maßgebende Beihilfebemessungssatz folgt \naus § 12 Abs. 1 Satz 2 BVO in der Fassung der 11. \nÄnderungsverordnung vom 7. Mai 1993 (GV NW 260). Danach \nbeträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die für den \nEmpfänger von Versorgungsbezügen entstanden sind, der als \nsolcher beihilfeberechtigt ist, 70 %. \n\n27\n\nEine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 4 Satz 1 \nBVO scheitert daran, daß der Kläger nicht für bestimmte \nKrankheiten von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossen \nist oder in seinem Fall die Leistungen auf Dauer eingestellt \nworden sind. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht im \nHinblick auf die allein in Betracht kommende Ermächtigung des \n§ 12 Abs. 5 c BVO ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Danach \nkönnen in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des \nstrengsten Maßstabs anzunehmen sind, im Einzelfall die \nBemessungssätze erhöht werden. Das noch im Vorverfahren und \ndamit im Ergebnis verfahrensrechtlich unbedenklich vom \nLandesamt beteiligte Ministerium für Schule und Weiterbildung \nhat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Ausnahme \nzutreffend mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei seit \nJahren unzureichend versichert. § 12 Abs. 5 c BVO erfaßt bei \nAnlegung des strengsten Maßstabes derartige Sachverhalte \nnicht. \n\n28\n\nDie Vorschriften der BVO beruhen auf der Erwägung, daß den \nBeamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge \ndurch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung \nzugemutet werden kann, daß es Versicherungsmöglichkeiten für \nalle in Betracht kommenden, nicht ganz ungewöhnlichen \nKrankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und \ndaß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den \nTeil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd \nzu decken braucht, den eine den Beamten zumutbare Versicherung \nregelmäßig nicht deckt. In welcher Weise der Beamte diese \nSelbstvorsorge trifft, ist ihm überlassen. Er kann hohe \nBeitragsleistungen erbringen, um jedes Risiko auszuschließen, \noder niedrige Beiträge wählen, die seine Selbstbeteiligung \nerhöhen, oder schließlich von dem Abschluß einer \nKrankenversicherung ganz absehen.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 \n- BVerwG 6 C 19.79 -, Amtliche Sammlung Band 60, \n212 (220).\n\n30\n\nDer Beamte, der sich aus Gründen der Beitragsersparnis für \neine unzureichende Krankenversicherung entscheidet oder vom \nAbschluß einer Krankenversicherung Abstand nimmt, kann nicht \nbeanspruchen, daß ihn der Dienstherr von den Risiken seiner \nEntscheidung freistellt und letzlich gegenüber den Beamten \nwirtschaftlich begünstigt, die für eine ausreichende \nKrankenversicherung Vorsorge getroffen haben und dafür \njahrelang höhere Beiträge aufwenden mußten und weiterhin \naufwenden müssen. \n\n31\n\nDer Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß die bei \nAbschluß des Krankenversicherungsvertrages mit Wirkung vom \n00.00.00 gewählten Tarife eine damals übliche und angemessene \nergänzende Absicherung im Krankheitsfall boten. Der Kläger muß \nes sich aber zurechnen lassen, daß er im Laufe der Zeit die \nrechtzeitige Anpassung des Versicherungsschutzes versäumt hat. \nDer Festkostentarif barg von vornherein das Risiko, daß bei \nsteigenden Aufwendungen im jeweiligen Krankheitsfall und einem \nprozentualen Beihilfebemessungssatz Deckungslücken auftreten \nkonnten. Dies hat auch der Kläger erkannt, als er sich 0000 \nentschloß, die Krankenversicherung auf einen Quotentarif \numzustellen. Im Hinblick auf § 12 Abs. 5 c BVO ist es \nentscheidend, daß der Kläger eine ihm zumutbare Gelegenheit \nverstreichen ließ, sich beihilfekonform zu versichern und den \nEintritt der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu vermeiden, \ndie ihn jetzt treffen. Ob der von der X geforderte \nRisikozuschlag wegen einer seinerzeit bestehenden \nVorerkrankung berechtigt war, ist unerheblich, weil der Kläger \nkeine gerichtliche Klärung im Verhältnis zur X gesucht hat. In \nbeihilferechtlicher Hinsicht kommt es darauf an, daß der \ngeforderte Risikozuschlag (20 %) den Kläger nicht unzumutbar \nbelastete.\n\n32\n\nVgl. in diesem Sinn bereits \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 1967 \n- BVerwG VI C 18.67 -, Amtliche Sammlung Band \n27, 48 (51).\n\n33\n\nDie weitere Entwicklung der Verhältnisse ist ohne Belang. Weil \nder Kläger im Jahre 0000 die Gelegenheit zu einer \nbeihilfekonformen Versicherung nicht genutzt hat, ist es \nseinem Verantwortungsbereich zuzurechnen, daß ein \nVersicherungsvertreter im Jahre 0000 einen Änderungsantrag als \naussichtslos angesehen und die X später - im Jahre 0000 - \nwegen weiterer Erkrankungen eine Umstellung des Tarifs \nabgelehnt hat. Wenn der Kläger im Jahre 0000 unter Inkaufnahme \neines zumutbaren Risikozuschlags einen Quotentarif gewählt \nhätte, wäre im Jahre 0000 nicht dadurch eine dem gegenwärtigen \nZustand vergleichbare Deckungslücke entstanden, daß durch die \n11. Änderungsverordnung vom 7. Mai 1993 der bis dahin geltende \nBemessungssatz bei stationärer Krankenhausbehandllung (80 %) \nan den allgemein bestimmten Bemessungssatz - im Falle des \nKlägers 70 % - angepaßt worden ist. Soweit Tariferhöhungen \ndurch Änderungen der Beihilfebemessungssätze veranlaßt werden, \nhaben die Dienstherren von Bund und Ländern in Abstimmung mit \nden privaten Krankenversicherungsunternehmen erreicht, daß \nTarife insbesondere dann unter Verzicht auf Wartezeiten und \nRisikoprüfung gewechselt werden können, wenn Änderungen des \nBeihilfebemessungssatzes eine Erhöhung des \nKrankenversicherungsschutzes nahelegen.\n\n34\n\nVgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluß \nvom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, ES/C IV 2 Nr. 57 (Seite \n205) = BVerwGE 83, 89.\n\n35\n\nWenn der Kläger seit 0000 für eine beihilfekonforme \nVersicherung bei der X Sorge getragen hätte, hätte die X mit \nWirkung vom 00.00.00 die wegen der Änderung der \nBemessungssätze erforderliche Anpassung nicht im Hinblick auf \ndie Entwicklung des Gesundheitszustandes verweigern oder \nweitere Risikozuschläge fordern können.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes \nhierfür nicht gegeben sind.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-27/6-a-3669-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-27/6-a-3669-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311155","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.021892+00:00"}}