{"status":"available","doknr":"OLD311154","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0527.6A3513.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"6 A 3513/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.800,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes, insbesondere des \nVorbringens der Beteiligten wird zunächst auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Urteils verwiesen. Durch dieses Urteil hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem \nAntrag,\n\n4\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidenten K. vom 11. Juni \n19 in der Gestalt des Widerspruchs-\nbescheides des Regierungspräsidenten\n vom 6. Dezember 19 den \nBeklagten zu verpflichten, die Kosten \nfür eine bei der Klägerin durchgeführte \nIn-vitro-Fertilisation im Rahmen der \nfreien Heilfürsorge zu übernehmen,\n\n5\n\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Maßnahmen der freien \nHeilfürsorge dienten der Erhaltung oder Wiederherstellung der \nPolizeidienstfähigkeit. Aufgrund des dem Gericht bekannt \ngewordenen Sachverhalts beständen keine Anhaltspunkte dafür, \ndaß die Klägerin wegen ihrer Sterilität polizeidienstunfähig \nwerden könne. \n\n6\n\nMit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die \nVerordnung über die freie Heilfürsorge der \nPolizeivollzugsbeamten (FHVOPol) in der Fassung vom 3. Mai \n1986 (GV NW 349) mache die Gewährung freier Heilfürsorge nicht \ndavon abhängig, daß die Polizeidienstfähigkeit gefährdet oder \nbeeinträchtigt wäre. Nach anerkannter Meinung sei die \nSterilität eines Menschen eine Krankheit. Darüber hinaus sei \nbereits in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz darauf \nhingewiesen worden, daß die ungewollte \nSchwangerschaftslosigkeit einer Frau erhebliche psychische \nKonsequenzen haben könne. Es lasse sich sicherlich vermeiden, \nsie, die Klägerin, noch einer psychologischen bzw. \npsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, damit diese Form \nder Krankheit bewiesen werde. Der Hinweis auf \nwissenschaftliche Fachliteratur müsse genügen, wonach die \nungewollte Schwangerschaftslosigkeit aufgrund \nTubenverschlusses bei einer Frau erhebliche psychische \nBeeinträchtigungen auslöse. Gleichwohl sei sie bereit, sich \nauch ärztlicherseits hinsichtlich der bei ihr vorliegenden \npsychischen Beein-trächtigungen untersuchen zu lassen, damit \ndieser Tatbestand der Krankheit bewiesen werde. Eine solche \nBegutachtung möge aber nur stattfinden, wenn sie unbedingt \nangezeigt sei, weil die ohnehin schon bestehenden psychischen \nBeeinträchtigungen durch eine solche Beweiserhebung sicherlich \nnoch eine Verstärkung erfahren könnten. Im Ergebnis sei \nfestzuhalten, daß ein doppelter Tatbestand der Krankheit im \nSinne der polizeilichen Heilfürsorge gegeben sei. Zu den \naufgrund ungewollter Schwangerschaftslosigkeit eintretenden \npsychischen Beeinträchtigungen gehöre, daß sich eine Frau \nnicht nur in ihrer Freizeit, sondern auch in ihrem Dienst mit \ndiesem Zustand beschäftige. Wenn ihr Derartiges im Dienst \nwiderfahre und sie eine wichtige Spur übersehe, leide \nhierunter nicht nur die eigene Arbeit, sondern möglicherweise \nim Extremfall sogar die Allgemeinheit. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n9\n\nDer Beklagte tritt der Berufung entgegen.\n\n10\n\nDie Beteiligten sind durch Verfügung vom 17. Januar 19 \nauf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130a VwGO \nhingewiesen worden. \n\n11\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs \n(1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n14\n\nDie Klägerin kann nicht beanspruchen, daß der Beklagte die \nKosten einer In-vitro-Fertilisation im Wege der freien \nHeilfürsorge trägt. Die Änderung der Verordnung über die freie \nHeilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten durch die 3. \nÄnderungsverordnung vom 21. März 1997 (GV NW 62) ist für das \nBegehren der Klägerin ohne Belang, so daß es nicht darauf \nankommt, welche Fassung der Verordnung dem Verpflichtungs-\nbegehren zugrunde zu legen ist. Nach § 189 Abs. 2 Satz 1 des \nLandesbeamtengesetzes - LBG - hat die Klägerin grundsätzlich \nAnspruch auf freie Heilfürsorge. Die Heilfürsorge umfaßt alle \nzur Erhaltung oder Wiederherstellung der \nPolizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen des Landes (§ 189 Abs. 2 Satz 2 \nLBG). An dieser Zweckbestimmung richtet sich die \nVerordnungsermächtigung in § 189 Abs. 2 Satz 3 LBG aus. Danach \nregelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem \nFinanzministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, \ninsbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die \nAngemessenheit der Aufwendungen des Landes. \n\n15\n\nVgl. bereits Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteil vom 24. Februar 1981 - \n6 A 2359/79 -.\n\n16\n\nDer Anlaß für die Gewährung freier Heilfürsorge - Aufwendungen \nzur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienst-\nfähigkeit - ist für den Verordnungsgeber nicht disponibel, so \ndaß er auf der Grundlage des § 189 Abs. 2 LBG nicht ermächtigt \nist, freie Heilfürsorge für Maßnahmen vorzusehen, die nicht \nden in Abs. 2 Satz 2 genannten Zwecken dienen. Vor diesem \nHintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Sterilität eine \nKrankheit darstellt und bei einer allein am Wortlaut der §§ 2 \nNr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 FHVOPol, nicht am Zweck der Vorschrift \norientierten Auslegung die Voraussetzungen für die Gewährung \nfreier Heilfürsorge erfüllt zu sein scheinen. \n\n17\n\nDie Polizeidienstfähigkeit setzt die Verwendbarkeit des \nBeamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner \nAmtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus.\n\n18\n\nOVG NW, Urteil vom 31. August 1993 \n- 6 A 2747/91 -.\n\n19\n\nDemnach rechtfertigen solche drohenden oder bereits \neingetretenen Erkrankungen unter dem Gesichtspunkt der \nErhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit \ndie Gewährung freier Heilfürsorge, die geeignet sind, die \nVerwendbarkeit des Beamten zu beeinträchtigen. Die bei der \nKlägerin bestehende Sterilität stellt - für sich gesehen - die \nVerwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst nicht in Frage. Dafür \nreicht es nicht aus, daß die Klägerin glaubt, eine Frau in \nihrer Verfassung neige dazu, sich gedanklich mit dem \nunerfüllten Kinderwunsch zu beschäftigen, und darunter könne \ndie Dienstfähigkeit leiden.\n\n20\n\nDie Gewährung freier Heilfürsorge zu einer In-vitro-\nFertilisation läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß die \nKlägerin geltend macht, sie sei - wie dies der medizinischen \nErfahrung in vergleichbaren Fällen entspreche - mittlerweile \npsychisch erkrankt, mit der Erfüllung des Wunsches nach einem \nKind werde die psychische Beeinträchtigung behoben. Es kann \ndahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen \nnicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie es erst in \ndas gerichtliche Verfahren eingeführt hat. \n\n21\n\nVgl. dazu, daß nach Abschluß des \nVerwaltungsverfahrens zur Begründung \neines Beihilfeanspruchs keine weiteren \nKrankheitsbilder eingeführt werden \ndürfen, OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1994 \n- 6 A 1153/91 - Schütz, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, ES/C IV 2 \nNr. 87.\n\n22\n\nSelbst wenn diese der Beihilfenverordnung entnommenen \nGrundsätze nicht auf die Verordnung über die freie \nHeilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten/der Polizei \nübertragbar sein sollten, muß der Erfolg der Klage letztlich \ndaran scheitern, daß das Vorbringen der Klägerin zu einer \npsychischen Erkrankung nicht hinreichend substantiiert ist. \nEin ärztliches Attest hat die Klägerin nicht beigebracht. Daß \ndie Klägerin von einem zu weit gefaßten Krankheitsbegriff \nausgeht, veranschaulicht ihr Hinweis darauf, eine Beamtin in \nihrer Lage werde wegen der ungewollten \nSchwangerschaftslosigkeit auch im Dienst gedanklich abgelenkt. \nDerartige Ablenkung aufgrund privater Probleme kann auch bei \nanderen Sachverhalten auftreten, ohne daß dem Krankheitswert \nzukäme. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die \nRevision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n24\n\nBei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, \ndaß die Klägerin drei Maßnahmen und Aufwendungen im Umfang von \netwa 9.600,-- DM für erforderlich hält. Weil es sich - unter \nden Beteiligten unstreitig - um beihilfefähige Aufwendungen \nhandelt und die Klägerin bei einem Beihilfebemessungssatz von \n50 % mit einer Erstattung von etwa 4.800,-- DM rechnen könnte, \nkommt in der Differenz zwischen den beiden Beträgen die \nBedeutung zum Ausdruck, welche die Sache gemäß § 13 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes für die Klägerin hat.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-27/6-a-3513-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-27/6-a-3513-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311154","retrieved":"2026-07-09 03:41:34.937252+00:00"}}