{"status":"available","doknr":"OLD311152","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0527.25A522.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"25 A 522/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom \n15. Dezember 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1942 geborene Kläger bestand am 24. Mai 1968 \ndie Erste Philologische Staatsprüfung mit den Fächern Englisch \nund Geschichte. In der Zeit von Oktober 1969 bis März 1973 \nverwaltete der Kläger eine Stelle eines wissenschaftlichen \nAssistenten bei dem Englischen Seminar der Beklagten und \npromovierte am 2. Februar 1973 zum Dr. phil.. Mit Wirkung zum \n1. April 1973 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Widerruf zum wissenschaftlichen Assistenten und am \n17. Oktober 1974 unter Verleihung der Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit zum Akademischen Rat ernannt. In dem \nAntrag des Dekans des Fachbereichs Anglistik auf Einweisung \ndes Klägers in eine Akademische Ratsstelle mit \nKustodenfunktion vom 30. Juli 1974 ist niedergelegt, daß der \nFachbereich Wert darauf legt, daß der Aufgabenbereich im \nEinweisungserlaß nach dem Abschnitt 3.1 b der \"Grundsätze für \nden Mittelbau\" ausdrücklich definiert wird als \n\"Wissenschaftsverwaltung\", daß die Lehraufgaben nach dem \nAbschnitt 3.1 a definiert werden als \"propädeutische \nLehrveranstaltungen, insbesondere im Bereich der \nAmerikanistik\" und daß diese vier Wochenstunden nicht \nüberschreiten sollen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 1976 ordnete die Beklagte ihn \nder Gruppe der Akademischen Räte mit überwiegenden \nDienstleistungsaufgaben zu, weil ihm zu diesem Zeitpunkt \nüberwiegend Kustodenfunktionen und nur im Umfang von vier \nWochenstunden Lehraufgaben übertragen waren. Am 28. Juli 1977 \nwurde der Kläger zum Akademischen Oberrat ernannt und in eine \nPlanstelle als Akademischer Oberrat mit überwiegenden \nDienstleistungsaufgaben eingewiesen. Ab dem 1. August 1981 \nwurde der Kläger der Gruppe der Akademischen Räte mit \nüberwiegenden Lehraufgaben zugeordnet, von den Aufgaben der \nWissenschaftsverwaltung entbunden und übernahm stattdessen ein \nLehrdeputat von 12 Wochenstunden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 1985 wies die Beklagte den \nDekan des Fachbereichs Anglistik darauf hin, daß nach der \nÜbergangsregelung des § 126 Abs. 2 Satz 2 und 3 WissHG \nfestzustellen sei, ob der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes \nin seiner bisherigen dienstrechtlichen Stellung (Akademischer \nOberrat alten Rechts) verbliebene Kläger \nmitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der Professoren oder der \nGruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzuordnen sei. \n\n5\n\nAm 4. Februar 1985 beschloß der Senat der Beklagten, daß \nfür die mitgliedschaftrechtliche Zuordnung zur Gruppe der \nProfessoren die Zustimmung sowohl des Fachbereichsrats als \nauch der Mehrheit des Hochschullehrer des jeweiligen \nFachbereichs erforderlich sei.\n\n6\n\nDer Dekan des Fachbereichs Anglistik teilte dem Kläger mit \nBescheid vom 31. Januar 1990 mit, daß seine \nkorporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren \nnicht die notwendige Zustimmung gefunden habe. Der \nFachbereichsrat habe dies zwar am 3. November 1989 \nmehrheitlich befürwortet; die Hochschullehrer des Fachbereichs \nhätten jedoch am gleichen Tag seine Zuordnung zur Gruppe der \nProfessoren mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger \nWiderspruch ein.\n\n7\n\nDas nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim \nVerwaltungsgericht Münster anhängig gewesene Klageverfahren \n(1 K 806/90) wurde von den Beteiligten in der Hauptsache für \nerledigt erklärt, nachdem der angegriffene Bescheid mit \nRücksicht auf die Rechtsprechung des früher für Hochschulrecht \nzuständig gewesenen 15. Senats des erkennenden Gerichts\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 19. Dezember 1990 - 15 A \n530/89 -\n\n9\n\naufgehoben worden war.\n\n10\n\nAm 13. Mai 1991 ordnete der Zentrale Wahlausschuß der \nBeklagten den Kläger für die im Sommersemester 1991 \ndurchgeführten Wahlen zum Konvent, Senat und Fachbereichsrat \ndes Fachbereichs Anglistik der Gruppe der Professoren zu.\n\n11\n\nUnter dem 19. August 1991 richtete der Kläger folgendes \nSchreiben an den Geschäftsführenden Direktor des Englischen \nSeminars: \"Aufgrund meiner erfolgten Zuordnung zur Gruppe der \nProfessoren biete ich für das Sommersemester 1992 folgende \nLehrveranstaltungen an:\n\n12\n\n Literaturwissenschaftlicher Grundkurs\n Literaturwissenschaftliches Proseminar II:\n American Literary Thought: Ideas in the Western\n Literaturwissenschaftliches Hauptseminar:\n The Chicago Novel in the 20th Century\n (wahlweise der Chicago-Roman im 20. Jahrhundert)\n Translation II (wahlweise Essay II)\".\n\n13\n\nMit Schreiben vom 4. März 1992 an den Dekan des \nFachbereichs Anglistik der Beklagten legte der Kläger dar, daß \nder Fachbereichsrat im Jahr 1990 (richtig: 1989) positiv über \nseine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der \nProfessoren, unter anderem aufgrund seiner wissenschaftlichen \nQualifikation sowie eines auswärtigen Gutachtens von Prof. \nDr. E. T. (Universität I. ), das ausdrücklich \nseine mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der \nProfessoren befürworte, entschieden habe. Während der Zentrale \nWahlausschuß in seiner Sitzung vom 13. Mai 1991 den Kläger der \nGruppe der Professoren zugeordnet habe, habe der \nFachbereich 12 den Fachbereichsratsbeschluß nicht befolgt. So \ngehe zum Beispiel aus einem Schreiben des Geschäftsführenden \nDirektors und Vorsitzenden des Ausschusses zur Feststellung \nder mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung, Herrn Prof. \nDr. O. vom 21. Oktober 1991 an ihn hervor, daß der \nFachbereich weder der Zuordnung gefolgt noch von dem Vorgang \nin Kenntnis gesetzt worden sei. Er bitte, ihm nunmehr seine \nMitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten ohne Aufschub \nschriftlich mitzuteilen. Auch bestehe er darauf, daß sein am \n5. Februar 1992 eingereichtes Lehrprogramm für das \nWintersemester 1992/93 den dafür vorgesehenen \nverfassungsmäßigen Gremien vorgelegt werde. Aufgrund der ihm \nattestierten wissenschaftlichen Qualifikation in Forschung und \nLehre, auf welcher seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren \nberuhe, könne ihm die Fähigkeit, ein \nliteraturwissenschaftliches Hauptseminar in Amerikanistik \nerfolgreich abzuhalten, sicherlich nicht abgesprochen werden. \n\n14\n\nAm 8. April 1992 teilte der Dekan des Fachbereichs \nAnglistik dem Kläger mit, daß die korporationsrechtliche \nZuordnung mit anschließendem Kooptationsverfahren nicht \nrechtens gewesen und deshalb vom Rektorat kassiert worden sei. \nEs sei in seiner Angelegenheit nunmehr gemäß § 55 Abs. 4 der \nUniversitätsverfassung zu verfahren, also ein Beschluß des \nFachbereichsrates herbeizuführen, an dem alle Professoren des \nFachbereichs stimmberechtigt mitwirkten. \n\n15\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte \ngeltend, eine Kassation des Fachbereichsratsbeschlusses aus \ndem Jahr 1990 (richtig: 1989) durch den Rektor sein \nunzulässig.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 14. Juli 1992 teilte der Dekan des \nFachbereichs Anglistik dem Kläger mit, daß der Fachbereichsrat \nin seiner Sitzung vom 3. Juli 1992 den Beschluß gefaßt habe, \ndaß die Voraussetzungen des § 124 Abs. 7 WissHG in seinem \nFalle nicht gegeben seien und daß er damit \nkorporationsrechtlich der Gruppe der wissenschaftlichen \nMitarbeiter zugeordnet bleibe. \n\n17\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 30. Juli 1992 \nWiderspruch ein und machte geltend, der Beschluß des \nFachbereichsrates vom 3. Juli 1992 stehe im Widerspruch zur \nEntscheidung des Zentralen Wahlausschusses der Beklagten vom \n13. Mai 1991 und zum Beschluß des Fachbereichsrates aus dem \nJahr 1989. In beiden Beschlüssen sei er \nmitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der Professoren zugeordnet \nworden. Die Voraussetzungen für den Widerruf dieser Beschlüsse \nlägen nicht vor. Eine entsprechende Anwendung des Art. 55 \nAbs. 4 der Universitätsverfassung scheide aus, weil diese \nVorschrift nur auf Berufungsvorschläge, Habilitationen und \nHabilitations- und Promotionsordnungen angewendet werden \nkönne.\n\n18\n\nDiesen Widerspruch wies der Rektor der Beklagten unter dem \n15. Oktober 1992 als unzulässig zurück und machte geltend, das \nSchreiben vom 14. Juli 1992 stelle keinen Verwaltungsakt dar, \ngegen den mittels Widerspruches vorgegangen werden könne. \nDieses Schreiben informiere den Kläger lediglich über einen \nBeschluß des Fachbereichs, mit dem dieser das Nichtvorliegen \nder Voraussetzungen des § 124 Abs. 7 WissHG festgestellt \nhabe.\n\n19\n\nIm übrigen legte er seine Rechtsauffassung zu der \nBeschlußlage nochmals im einzelnen dar.\n\n20\n\nMit seiner am 19. Januar 1993 erhobenen Klage hat der \nKläger weiter vorgetragen, der Beschluß des Fachbereichsrats \nvom 3. November 1989 sei verbindlich, weil er bislang noch \nnicht aufgehoben worden sei. Der in dem Bescheid des Dekans \nvom 31. Januar 1990 enthaltene Hinweis, die Hochschullehrer \ndes Fachbereichs hätten am 3. November 1989 eine Zuordnung des \nKlägers zur Gruppe der Professoren mehrheitlich abgelehnt, sei \nunzutreffend.\n\n21\n\nUnabhängig davon lägen auch die gesetzlichen \nVoraussetzungen für seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren \nvor. Das Gutachten von Prof. Dr. T. vom 7. September \n1989, das seinerzeit zur korporationsrechtlichen Einordnung \nvorgelegt worden sei, belege, daß er habilitationsadäquate \nLeistungen erbracht habe. Außerdem habe er mehr als drei Jahre \nüberwiegend selbständig Lehrtätigkeit ausgeübt. In der \nVergangenheit habe er nicht nur innerhalb des Grundstudiums, \nsondern auch innerhalb des Hauptstudiums Lehrveranstaltungen \nangeboten. Dabei habe es sich um Proseminare II, um \nÜbersetzungsübungen - auch für Staatsexamenskandidaten - und \num wissenschaftliche Übungen im Bereich \"Essay-Writing\" \ngehandelt. Prüfungen habe er nur für das Lehramt der \nSekundarstufe I abgenommen. Eine Beschränkung der \nLehrtätigkeit auf dem Bereich des Grundstudiums habe es nicht \ngegeben. \n\n22\n\nEr habe die Aufgaben eines hauptamtlichen Hochschullehrers \nwahrgenommen. Die Rechtsprechung zur korporationsrechtlichen \nStatusfeststellung und die einschlägigen Vorschriften des \nHochschulrechts verlangten nicht, daß die Tätigkeit des \nBediensteten, der zur Gruppe der Professoren gerechnet werden \nwolle, mit der eines Professors identisch sein müsse. Insoweit \nwerde lediglich vorausgesetzt, daß die Tätigkeit des \nStatusklägers grundsätzlich und im wesentlichen von der \nAufgabenstellung des Professors nicht abweichen dürfe. Er habe \nferner unabhängig und weisungsfrei - auch in der von ihm \nbetriebenen Forschung, wie sie sich etwa aus zahlreichen \nVeröffentlichungen ergebe - in der Hochschule gearbeitet. \nWeder mit dem seinerzeitigen Inhaber des Lehrstuhls für \nAmerikanistik, Prof. Dr. L. , noch mit seiner Nachfolgerin, \nProf. Dr. E. , noch mit einem anderen Hochschullehrer \nseien mündlich oder schriftlich inhaltliche Absprachen über \nbestimmte Lehrveranstaltungen getroffen worden. Er habe \nlediglich seine Lehrveranstaltungen - wie alle Professoren - \ndem Ausschuß für Lehre und studentische Angelegenheiten \nmitgeteilt, der die Entscheidung des Fachbereichsrates über \ndas Lehrangebot in dem betreffenden Semester vorbereitet \nhabe.\n\n23\n\nHierzu hat der Kläger entsprechende Erklärungen von Prof. \nDr. S. , dem früheren Dekan des Fachbereichs Anglistik der \nBeklagten, vom 25. August 1995 und vom 13. Dezember 1996 \n(richtig: 1995) vorgelegt.\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\nfestzustellen, daß er mitgliedschaftsrechtlich der \nGruppe der Professorinnen und Professoren \nangehört.\n\n26\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung hat sie namentlich darauf hingewiesen, daß \nder Kläger seine Lehrtätigkeit nicht überwiegend selbständig \nausübe. Zwischen ihm und dem seinerzeitigen Lehrstuhlinhaber \nProf. Dr. L. sowie dessen Nachfolgerin, Prof. \nDr. E. , seien regelmäßig die anzukündigenden \nLehrveranstaltungen abgesprochen worden. Die Direktoren des \nEnglischen Seminars hätten dem Kläger - lediglich - das \nLehrgebiet \"Englische Sprache und Propädeutik der Englischen \nPhilologie\" übertragen. Hiernach könne er zwar sowohl im \nGrund- als auch im Hauptstudium Sprachkurse abhalten. \nWissenschaftliche Übungen und Vorlesungen könne er aber nur im \nGrundstudium anbieten; im Bereich der philologischen \nAusbildung im Hauptstudium dürfe er nicht tätig werden. Seine \nPrüfungsberechtigung erstrecke sich auch nur auf den Bereich \nder Sekundarstufe I und nicht der Sekundarstufe II. Der \nBeschluß des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 habe keine \nBindungswirkung, weil es keiner förmlichen Entscheidung des \nFachbereichs darüber bedürfe, ob die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Zuordnung des Klägers zur Gruppe der \nProfessoren vorlägen. Die Entscheidung des Zentralen \nWahlausschusses vom 13. Mai 1991 habe für das vorliegende \nVerfahren keine Bedeutung, weil der Zentrale Wahlausschuß nur \nüber die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung des Klägers \nanläßlich einer Wahl und nicht über weitergehende \nMitwirkungsrechte des Klägers entschieden habe.\n\n29\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der \nKläger habe jedenfalls nicht Lehraufgaben i.S.d. § 48 UG \nwahrgenommen.\n\n30\n\nNach Zustellung des Urteils am 29. Dezember 1995 hat der \nKläger am 25. Januar 1996 Berufung eingelegt, mit der er \nergänzend geltend macht: In der angegriffenen Entscheidung sei \n§ 124 Abs. 7 UG zu seinen Lasten zu eng ausgelegt worden. Nach \nder Rechtsprechung des erkennenden Gerichts müßten die \nForschungs- und Lehraufgaben zwar \"in jeder Hinsicht und in \nvollem Umfang selbständig\" erbracht worden sein. Allerdings \nhabe das erkennende Gericht nicht die Auffassung vertreten, \ndaß die Tätigkeit des Bediensteten mit der eines Professors \nidentisch sein müsse. Vielmehr habe das Gericht ausdrücklich \nunter Verweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts \nvom 1. März 1978 entschieden, daß \"die Tätigkeit des \nBediensteten grundsätzlich und im wesentlichen von der \nAufgabenstellung eines Professors nicht abweichen dürfe\". Er \nweist darauf hin, daß eine Einschränkung seines Lehrgebiets \nweder mit dessen Übertragung noch zu einem späteren Zeitpunkt \nvorgenommen worden sei. Auch habe er seine Lehr- und \nForschungstätigkeiten eigenverantwortlich und weisungsfrei \ndurchgeführt. \n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, daß er mitgliedschaftsrechtlich der \nGruppe der Professorinnen und Professoren (im \nSinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 UG) angehört.\n\n33\n\nDie Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, \nbeantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die \nPersonalakte des Klägers (Beiakte Heft 2), die von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Verfahrensakten \ndes Verwaltungsgerichts Münster 1 K 3157/93, 1 K 806/90, 1 K \n1644/87 und 1 L 1846/94 sowie die vom Senat zusätzlich \nbeigezogenen Vorlesungsverzeichnisse der Beklagten von \nSommersemester 1991 bis Sommersemester 1997 Bezug \ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. \n\n38\n\nWie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend \nausgeführt hat, ist die Klage als Feststellungsklage \nzulässig\n\n39\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1990 \n- 15 A 584/87 -, NWVBl. 1991, 292; vom \n19. Dezember 1990 - 15 A 530/89 -, RiA 1992, 150; \nvom 7. April 1992 - 15 A 1536/89 -, NWVBl. 1992, \n366; vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/93 -, NWVBl. \n1995, 434; vom 23. Februar 1995 - 25 A 2119/93 -; \nBeschluß vom 10. August 1994 - 25 A 2074/91 -; \nHess. VGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 UE \n320/95 -, WissR 1996, 280.\n\n40\n\nSie ist richtigerweise gegen die Beklagte, vertreten durch \nihren Rektor, zu richten\n\n41\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1990 \n- 15 A 530/90 -, S. 15 des Urteilsabdrucks.\n\n42\n\nDer Senat hat das Rubrum insoweit von Amts wegen \nberichtigt. \n\n43\n\nDie Klage ist aber in der Sache nicht begründet, denn der \nKläger zählt mitgliedschaftsrechtlich nicht zur Gruppe der \nProfessorinnen und Professoren i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UG. \n\n44\n\nNach ständiger Rechtsprechung des früher für das \nHochschulrecht zuständig gewesenen 15. Senats des erkennenden \nGerichts und des Senats\n\n45\n\nvgl. Urteile vom 28. September 1990 - 15 A \n584/87 -; vom 7. April 1992 - 15 A 1536/89 -, aaO; \nvom 23. Februar 1995 - 25 A 2119/93 -; vom \n23. Februar 1995 - 25 A 989/93 -;\n\n46\n\nist die Feststellung der mitgliedschaftsrechtlichen \nZugehörigkeit auf der Grundlage der tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der \nBerufungsentscheidung zu treffen. Rechtsgrundlage ist daher \nnunmehr das Gesetz über die Universitäten des Landes \nNordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG -) vom 3. August \n1993, GV NW S. 532, mit dem das bisher einschlägige Gesetz \nüber die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen (- WissHG -) vom 20. November 1979, GV NW S. 926 \n- entsprechend Art. I des Gesetzes zur Änderung \nhochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993, GV NW \nS. 476 - neugefaßt worden ist. \n\n47\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich \nzunächst nicht aus dem Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. \nNovember 1989 und auch nicht aus der Entscheidung des \nZentralen Wahlausschusses vom 13. Mai 1991. \n\n48\n\nUngeachtet der Tatsache, daß eine Kompetenz des \nFachbereichsrates für die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung \ndes Klägers zur Gruppe der Professoren nicht besteht, weil der \nGesetzgeber bei der Neufassung des § 126 WissHG - der \ninhaltlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 124 Abs.7 \nWissHG - ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß ein \nuniversitäres Feststellungsverfahren nicht stattfinden solle \nund daß deshalb auch eine Festlegung einer Kompetenz für ein \nderartiges Verfahren bewußt unterblieben ist\n\n49\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1990 - \n15 A 530/89 -, S. 10 ff. des Urteilsabdrucks,\n\n50\n\nkommt dem Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 \ndeshalb keine Bindungswirkung zu, weil er sich nicht als \nVerwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NW darstellt, der unabhängig \nvon seiner Rechtmäßigkeit in Bestandskraft erwachsen und \nmithin wirksam sein könnte. \n\n51\n\nDer Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 ist \nnämlich im Rahmen eines von den Beteiligten - entsprechend dem \nSchreiben des Rektors der Beklagten an die Dekane der \nFachbereiche vom 5. Februar 1985 - vorgestellten sog. \nKooptationsverfahrens analog Art. 49 Abs. 2 der \nUniversitätsverfassung in der seinerzeit gültigen Fassung \nergangen und stellt sich mithin nur als verwaltungsinterner \nTeilbeschluß dar, der jedenfalls nicht darauf gerichtet war, \nunmittelbare Rechtswirkungen nach außen zu entfalten. \n\n52\n\nDas Ergebnis der Beschlußfassung des Fachbereichsrates vom \n3. November 1989 wurde dem Kläger deshalb auch nur \ninformatorisch mitgeteilt und das Gesamtergebnis des \nzweistufigen Abstimmungsverfahrens - daß nämlich seine \nZuordnung zur Gruppe der Professoren nicht die notwendige \nZustimmung gefunden habe - gab die Beklagte dem Kläger mit \nBescheid vom 31. Januar 1990 bekannt. Allein der letztgenannte \nBescheid stellt sich rechtlich als Verwaltungsakt dar; \ndementsprechend ist der Kläger auch im Verfahren 1 K 806/90 \nnur gegen diesen Bescheid vorgegangen und hat sich im Rahmen \ndieses Verfahrens nicht darauf berufen, bereits der Beschluß \ndes Fachbereichsrates sei als Verwaltungsakt bindend.\n\n53\n\nAuch aus dem Beschluß des Zentralen Wahlausschusses vom \n13. Mai 1991 ergibt sich der streitgegenständliche Anspruch \nnicht, denn dieser Beschluß war - unabhängig von der Frage \nseiner Bindungwirkung - auf die Wahlen zum Konvent, Senat und \nFachbereichsrat des Fachbereichs Anglistik im Sommersemester \n1991 beschränkt und kann deshalb nicht als rechtliche \nGrundlage für den im vorliegenden Verfahren zeitlich \nunbeschränkt geltend gemachten Anspruch herangezogen werden. \n\n54\n\nAuch nach den einschlägigen Bestimmungen des \nUniversitätsgesetzes kann der Kläger die begehrte Feststellung \nnicht beanspruchen. \nEs bedarf keiner weitergehenden Begründung, daß der Kläger \n- weil er weder dienstrechtlich zum Professor berufen (vgl. \n§ 50 Abs. 1 Satz 1 UG) noch zum Hochschuldozenten ernannt \n(vgl. § 53a Abs. 5 Satz 2 UG, § 199 Abs. 1, § 8 Abs. 1 LBG) - \nder Gruppe der Professorinnen und Professoren nicht gemäß § 13 \nAbs. 1 Nr. 1 UG zuzurechnen ist. \n\n55\n\nMaßgeblich für die Zuordnung des Klägers ist somit allein \n§ 124 Abs. 7 Sätze 1 und 2 UG. Danach zählen \nmitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und \nProfessoren die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, \ndie gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen \nStellung verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen \nDienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig \nin Forschung und Lehre im Sinne des § 48 tätig sind und die \nVoraussetzungen gemäß § 49 für die Einstellung als Professorin \noder Professor erfüllen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 UG sind \nProfessorinnen und Professoren im Rahmen der für ihr \nDienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und \nverpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen \nStudiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen \nabzunehmen.\n\n56\n\nDiese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. \n\n57\n\nDer Kläger ist zwar dem Personenkreis der Beamten zu \nzurechnen, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen \ndienstrechtlichen Stellung verbleiben, denn er gehörte bereits \nvor dem 1. Januar 1980 und mithin vor Inkrafttreten des WissHG \n(vgl. § 144 des Gesetzes) der Hochschule an, kam grundsätzlich \nfür die Übernahme in ein Dienstverhältnis neuen Rechts in \nBetracht und ist in der \"bisherigen\" - d.h. vor Inkrafttreten \ndes WissHG begründeten - Position verblieben\n\n58\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteile vom 28. September \n1990 - 15 A 584/87 -, NWVBl. 1991, 292, 293; vom \n7. April 1992 - 15 A 1536/89 - NWVBl. 1992, 366; \nvom 23. Februar 1995 - 25 A 989/89 -, NVWBl. 1995, \nS. 434, 435; vom 23. Februar 1995 - 25 A 2119/93 -, \nS. 9 UA.\n\n59\n\nEs kann vorliegend unentschieden bleiben, ob der Kläger die \nVoraussetzungen für die Einstellung als Professor erfüllt \n- insbesondere ob die von ihm vorgelegten wissenschaftlichen \nLeistungen als habilitationsadäquat i.S.d. § 49 Abs. 2 UG zu \nbewerten sind -, denn jedenfalls war der Kläger nicht drei \nJahre lang im Sinne des § 48 Abs. 2 UG überwiegend selbständig \nin der Lehre tätig. \n\n60\n\nEs steht zwar fest, daß der Kläger (mindestens) drei Jahre \nlang eine Lehrtätigkeit ausgeübt hat. \n\n61\n\nDabei kann ferner offen bleiben, ob er die von ihm \nangebotenen Lehrveranstaltungen überwiegend selbständig \ndurchgeführt hat.\nZwar ist davon auszugehen, daß Nr. 3.6 des Runderlasses des \nKultusministers vom 12. November 1966 I -B 1 41- 03 \nNr. 11663/66 (ABl. KM NW S. 70) - Grundsätze für den \n\"Mittelbau an den Universitäten und der Technischen Hochschule \nB. - auf den der Runderlaß des Ministers für Wissenschaft \nund Forschung vom 4. September 1975 -I B 4 3835- Bezug nimmt, \nauch für den Kläger Anwendung findet. Danach unterstehen die \nAkademischen Räte - soweit sie im Bereich der \nHochschuleinrichtungen tätig werden, den Weisungen der Leiter. \nIm übrigen unterstehen sie den Weisungen des jeweils \nzuständigen Dekans. \n\n62\n\nOb dieser Bestimmung auch eine Weisungsbefugnis im Bezug \nauf das Abhalten von Lehrveranstaltungen zu entnehmen ist, \nkann dahinstehen. \n\n63\n\nNach dem vom Kläger dargestellten Ablauf bezüglich der von \nihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen läßt sich nicht ersehen, \ndaß er bezüglich seiner Lehrtätigkeit in den vergangenen \nJahren tatsächlich inhaltlichen Weisungen unterworfen gewesen \nwäre. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf \nhingewiesen hat, daß der Kläger stets gehalten gewesen sei, \ndie Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihrer zeitlichen und \nräumlichen Gestaltung mit anderen Mitgliedern des Lehrkörpers \nabzustimmen, läßt allein dieser Umstand nicht auf die Ausübung \neines Weisungsrechts in Bezug auf die Lehrveranstaltungen \nschließen. Denn insoweit handelt es sich um Absprachen, die \neine organisatorische Koordination der Lehrveranstaltungen \nermöglichen und die auch - zweifelsfrei in der Lehre nicht \nweisungsgebundene - hauptamtliche Professoren der Hochschule \ntreffen müssen. \n\n64\n\nLetztlich kann dieser Umstand jedoch auf sich beruhen, denn \nder Kläger hat in den vergangenen Jahren - jedenfalls im \nBereich der Lehre - nicht die Aufgaben eines Professors im \nSinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 UG wahrgenommen. \n\n65\n\nBei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist auf die \nEntstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 124 Abs. 7 \nSatz 2 1. Halbsatz UG bzw. der insoweit inhaltlich \ngleichlautenden Vorgängervorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 2 \nWissHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, \nGV NW S. 366, zurückzugreifen. \n\n66\n\nDie genannten Vorschriften verfolgen den Zweck, das vom \nBundesverfassungsgericht\n\n67\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR \n424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126 f.; Urteil vom \n8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, \n243, 268; Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR \n333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327, 388; Beschluß vom \n8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363, \n387; Beschluß vom 11. Februar 1981 - 1 BvR \n303/78 -, BVerfGE 56, 192, 208; Beschluß vom \n20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, \n210, 240\n\n68\n\naus Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG für die \nGruppenuniversität abgeleitete Homogenitätsprinzip praktisch \nbezüglich der Gruppe der Professoren umzusetzen und den \nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die früher geltende \nRegelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 WissHG a.F., die allein auf \ndie dienstrechtliche Zuordnung abstellte, \n\n69\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 11. Februar \n1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192, 213\n\n70\n\nRechnung zu tragen\n\n71\n\nvgl. zur Entstehungsgeschichte des § 126 Abs. 2 \nSatz 2 WissHG OVG NW, Urteil vom 7. April 1992 \n- 15 A 1536/89 -, aaO, 367.\n\n72\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß \nin der Gruppenuniversität der Gruppe der Hochschullehrer der \nihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluß bei \nEntscheidungen verbleiben, welche unmittelbar die Lehre \nbetreffen; außerdem muß ihnen ein ausschlaggebender Einfluß \nvorbehalten bleiben, soweit unmittelbar Fragen der Forschung \noder die Berufung der Hochschullehrer betroffen sind. Um dies \nsicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den \n\"materiellen Hochschullehrerbegriff\" entwickelt\n\n73\n\nvgl. etwa BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, \n126 f.; Beschluß vom 20. Oktober 1982, aaO, \n240.\n\n74\n\nDabei geht das Gericht davon aus, daß das \nHomogenitätsprinzip einerseits nicht schon dann gewahrt ist, \nwenn auf die dienstrechtliche Zuordnung der einzelnen \nUniversitätsangehörigen abgestellt wird \n\n75\n\nvgl. Beschluß vom 11. Februar 1981, aaO, \n213.\n\n76\n\nAndererseits soll es dem Gesetzgeber verwehrt sein, in die \nGruppe der Hochschullehrer \"auch Personen einzubeziehen, die \n- mögen sie auch in einem allgemeinen Sinn an der Hochschule \nlehren -\" nicht im materiellen Sinne Hochschullehrer sind\n\n77\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, \n135.\n\n78\n\nUnter einem Hochschullehrer im materiellen Sinne ist der \nakademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der \nHabilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit \nder selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches \nin Forschung und Lehre betraut ist\n\n79\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, \n127.\n\n80\n\nAls weitere Differenzierungskriterien hinsichtlich der \nLehre hat das Bundesverfassungsgericht die Wertigkeit der \nLehrveranstaltungen\n\n81\n\nvgl. dazu BVerfGE, Urteil vom 29. Mai 1973, \naaO, 140\n\n82\n\nsowie den Umfang der Spezialisierung\n\n83\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, \n140; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/79 u.a. -, \nBVerfGE 43, 242, 272 ff.; BVerfG, Beschluß vom \n1. März 1978, aaO, 389\n\n84\n\nherangezogen. \n\n85\n\nDabei darf nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts nicht die Identität der \nTätigkeitsmerkmale, sondern vielmehr nur verlangt werden, daß \ndie Tätigkeit des Bediensteten grundsätzlich und im \nwesentlichen nicht von der Aufgabenstellung eines Professors \nabweicht\n\n86\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978, \naaO, 391.\n\n87\n\nDas für den materiellen Hochschullehrerbegriff entwickelte \nTatbestandsmerkmal der selbständigen Vertretung eines \nwissenschaftlichen Faches in der Lehre ist in §§ 124 Abs. 7 \nSatz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 UG in der Weise \numgesetzt worden, daß dort die mindestens dreijährige \nselbständige Tätigkeit i.S.d. § 48 UG verlangt wird, wobei \nnach § 48 Abs. 2 Satz 1 UG Professorinnen und Professoren im \nRahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen \nberechtigt und verpflichtet sind, in dem von ihnen vertretenen \nFach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren \nund Prüfungen abzunehmen. \n\n88\n\nDiese Voraussetzung erfüllt der Kläger mit den von ihm in \nden vergangenen Jahren durchgeführten Lehrveranstaltungen \nnicht, denn eine im wesentlichen auf Übungen und \nVeranstaltungen im Grundstudium beschränkte und auch \nthematisch eng begrenzte Lehrtätigkeit ist unter Beachtung der \ndargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben auch dann nicht \nals Lehre i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 UG zu verstehen, wenn die \ngenannte Lehrtätigkeit selbständig ausgeübt wird.\n\n89\n\nDie Lehrveranstaltungen des Klägers stellen sich angesichts \nihrer Wertigkeit, in erheblichem Umfang auf die Vermittlung \npraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten konzentrierten \nAusrichtung und der verhältnismäßig weitreichenden \nSpezialisierung nicht als selbständige Vertretung eines \nwissenschaftlichen Faches in der Lehre dar. \n\n90\n\nDas Kernstück der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten \nwissenschaftliche Lehre besteht nämlich in der Vermittlung von \nErkenntnissen, die sich aus der Forschung ergeben, nicht \njedoch in der Einübung praktischer Fähigkeiten und \nFertigkeiten wie sie etwa auch -freilich in weniger \nanspruchsvoller Weise - an weiterführenden Schulen vermittelt \nwerden \n\n91\n\nvgl. dazu Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, \n3. Auflage, Art. 5 RdNr. 77 a; ebenso Epping in: \nLeuze/ Bender, UG, § 48 RdNr. 41.\n\n92\n\nDas Lehrangebot des Klägers beschränkte sich hingegen auf \ndie Durchführung von Übungen und Seminaren im Grundstudium und \nvon Proseminaren im Hauptstudium. Dabei handelte es sich \nbesonders um Grammatik- und Übersetzungsübungen, um Übungen im \nBereich \"Essay-Writing\", um sprachpraktische Übungen, \nliteraturwissenschaftliche Grundkurse sowie um Proseminare \nhäufig aus dem Spezialgebiet des Klägers - \"Der Amerikanische \nWestern\". Die Tätigkeit im Hauptstudium umfaßte allenfalls ein \nProseminar im Umfang von zwei Wochenstunden. Demgegenüber hat \nder Kläger - ausweislich der von der Beklagten vorgelegten \nLehrberichte betreffend den Kläger und der vom Senat \nbeigezogenen Vorlesungsverzeichnisse der Beklagten - in den \nvergangenen Jahren weder Vorlesungen gehalten, noch \nHauptseminare, Oberseminare oder Doktorandenkolloquien \nveranstaltet. \n\n93\n\nDabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der \nKläger die letztgenannten Veranstaltungen in den vergangenen \n16 Jahren nicht angeboten hat, denn vorliegend ist für die \nBeurteilung allein das tatsächliche Tätigkeitsbild des Klägers \nmaßgebend.\n\n94\n\nDiese Lehrtägigkeit ist auch nicht grundsätzlich und im \nwesentlichen im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts\n\n95\n\nvgl. Beschluß vom 1. März 1978, aa0, 391\n\n96\n\nmit der Lehrtätigkeit eines Professors vergleichbar. \n\n97\n\nVielmehr entspricht sie dem Bild, das herkömmlich von der \nLehrtätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters besteht, \ndas in Nr. 3.1 a) des Runderlasses des Kultusministers vom \n12. November 1966 - Grundsätze für den \"Mittelbau\" an den \nUniversitäten und der Technischen Hochschule B. - I B 41 \n03 Nr. 11663/66 - (ABl. KM NW 70) aufgegriffen wird, wenn dort \ndie Lehrtätigkeit des \"Mittelbaus\" definiert wird als solche, \ndie der Wissensvermittlung, der methodischen Schulung oder der \nBerufsvorbildung der Studenten dient, und das sich auch zeigt, \nwenn man in den Vorlesungsverzeichnissen der Beklagten die \nLehrtätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Blick \nnimmt. \n\n98\n\nDagegen läßt sich anhand der Vorlesungsverzeichnisse bei \nden Professoren und Hochschulassistenten ein breit gefächertes \nAngebot von Vorlesungen sowie Hauptseminaren und Oberseminaren \nim Bereich des Hauptstudiums feststellen. \n\n99\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die \nLehrtätigkeit entsprechend dem Antrag auf Einweisung in eine \nAkademische Ratsstelle vom 30. Juli 1974 auch noch nach dem \n1. August 1981 auf \"propädeutische Lehrveranstaltungen \ninsbesondere im Bereich der Amerikanistik\", der auf Nr. 3.1 a) \ndes genannten Runderlasses des Kultusministers vom \n12. November 1966 Bezug nahm, begrenzt war, denn schon die vom \nKläger tatsächlich ausgeübte Lehrtätigkeit entspricht - wie \ndargelegt - nicht derjenigen eines Professors. \n\n100\n\nDieses Ergebnis wird im Tatsächlichen dadurch bestätigt, \ndaß der Kläger unmittelbar nach seiner \nmitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung zur Gruppe der \nProfessoren durch den Zentralen Wahlausschuß der Beklagten im \nJahr 1991 mit Schreiben vom 19. August 1991 unter Bezugnahme \nauf seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren gegenüber dem \nGeschäftsführenden Direktor des Englischen Seminars erstmals \ndie Durchführung eines literaturwissenschaftlichen \nHauptseminars für das Sommersemester 1992 ankündigte. \n\n101\n\nNach der Intention des § 124 Abs. 7 Abs. 2 Satz 2 UG soll \naber derjenige, der inhaltlich die Aufgabe eines Professors \nwahrnimmt, und die übrigen dort genannten Voraussetzungen \nerfüllt, der Gruppe der Professorinnen und Professoren \nzuordnet werden, nicht jedoch soll die \nmitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren \ndie Breite und Wertigkeit des Lehrangebots modifizieren. \n\n102\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf \nhingewiesen, daß der Kläger bislang keine Prüfungen für das \nLehramt für die Sekundarstufe II abgenommen hat. Soweit der \nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \ndarauf hingewiesen hat, daß er auch in diesem Bereich an der \nAuswahl und Korrektur von Klausuren beteiligt gewesen sei, \nhandelt es sich dabei nicht um die eigenverantwortliche \nAbnahme von Prüfungen.\n\n103\n\nUngeachtet der Frage, ob dies allein auf eine fehlende \nPrüfungsberechtigung des Klägers in diesem Bereich \nzurückzuführen ist, erhärtet dieser Umstand die Auffassung, \ndaß der Kläger nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 UG tätig war und \ndeshalb die Voraussetzungen des § 124 Abs. 7 Satz 2 UG in \nseinem Falle nicht vorliegen.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n105\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nhat die Sache schon deswegen nicht, weil die streitige \nProblematik nur noch übergangsweise von Bedeutung ist. \n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-27/25-a-522-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-27/25-a-522-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311152","retrieved":"2026-07-09 03:41:34.764653+00:00"}}