{"status":"available","doknr":"OLD311159","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0526.13A2449.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-26","aktenzeichen":"13 A 2449/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Mai 1994 wurde der 523 Schweine umfassende Tierbestand \ndes Klägers aufgrund Tierseuchenverfügung des \nOberkreisdirektors W. wegen Verdachts der Schweinepest \ngetötet. Für die Tierverluste bewilligte der Beklagte dem \nKläger eine Entschädigung von 116.253,53 DM. Das Aufladen der \ngetöteten Schweine zum Abtransport und die Reinigung und \nDesinfektion der Mastplätze ließ der Kläger von zwei \nPrivatfirmen durchführen, die ihm dafür 632,50 DM und 1.000,-- \nDM in Rechnung stellten. Den auf diese Aufwendungen bezogenen \nEntschädigungsantrag des Klägers lehnte das beklagte Landesamt \nmit Bescheid vom 5. Juli 1994 mit der Begründung ab: Nach § 67 \nAbs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) zählten die bei der \nVerwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten nicht \nzur Entschädigung. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des \nAusführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) \ntrügen das Land und die Tierseuchenkasse in \nEntschädigungsfällen die durch Tötung oder Schlachtung \nentstandenen sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang \nstehenden Kosten unter dem Vorbehalt einer abweichenden \nBestimmung in §§ 24 bis 27 AG-TierSG-NW. Gem. § 25 Nr. 3 und 4 \nAG-TierSG-NW hätten die örtlichen Ordnungsbehörden auf ihre \nKosten die erforderlichen Hilfskräfte für die Tötung von \nTieren oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren zu \nstellen und auf ihre Kosten die Möglichkeit einer Beseitigung \nvon toten, möglicherweise mit Ansteckungsstoffen behafteten \nTieren zu schaffen. Desinfektionen und Säuberungen von \nStallungen seien unabhängig von der Bestandsvernichtung in \njedem Fall durchzuführende seuchenhygienische Maßnahmen; \ndadurch entstandene Kosten seien keine Kosten der Tötung oder \ndamit in Zusammenhang stehende Kosten. \n\n3\n\nHiergegen trug der Kläger mit seinem Widerspruch vor: Eine \npräventive Seuchenbekämpfungspolitik dürfe nicht auf Kosten \nder Tierhalter gehen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien \njedenfalls als Beihilfe gem. § 11 Nr. 3 AG-TierSG-NW zu \nerstatten. Die Reinigungs- und Desinfektionskosten seien nicht \nstandardmäßig, sondern als Zusatzmaßnahme bei ihm angefallen. \nDenn seine Stallungen würden kontinuierlich im 25%-Rhythmus \ngeräumt und anschließend desinfiziert. Aufgrund der \nSeuchenbekämpfung sei eine Gesamtdesinfektion zusätzlich \nfällig geworden. Während er eine Teilräumungsdesinfektion \nselbst durchführen könne, habe die Gesamtmaßnahme eine \nFremdfirma durchführen müssen. Wäre die Desinfektion \nbehördlich angeordnet worden, hätte einer Entschädigung nichts \nim Wege gestanden.\n\n4\n\nDas beklagte Landesamt wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 1994 mit der ergänzenden \nBegründung zurück: Eine Beihilfe komme nicht in Betracht, weil \neine - vom zuständigen Fachminister und dem Beirat der \nTierseuchenkasse zu treffende - Regelung für eine Leistung in \neinem Falle der vorliegenden Art nicht existiere. Der Beirat \nhabe überdies am 10. September 1986 grundsätzlich \nfestgestellt, daß Beihilferegelungen nur für die Zukunft \nfestgelegt würden und zurückliegende Fälle und vorliegende \nAnträge unberücksichtigt blieben. \n\n5\n\nHierauf hat der Kläger - seinerzeit noch vertreten durch \nden Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. - am \n23. September 1994 Klage erhoben mit dem Antrag,\n\n6\n\nden Bescheid des beklagten \nLandesamtes vom 5. Juli 1994 \ndahingehend abzuändern, daß ihm die \nKosten der Stalldesinfektion aufgrund \nder Tierseuchenbekämpfungsmaßnahme vom \n28.05.1994 erstattet werden.\n\n7\n\nDazu hat er in der Klagebegründung seiner das Verfahren \nsodann fortführenden Prozeßbevollmächtigten vom 20. Oktober \n1995 vorgetragen: Die Ersatzpflicht des beklagten Landesamtes \nergebe sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 AG-TierSG-NW. Ein \nunmittelbarer Zusammenhang seiner Aufwendungen für die \nDesinfektion und Reinigung der Stallungen mit der Keulung des \nTierbestandes sei gegeben, weil sie ohne diese Maßnahme nicht \nentstanden wären. Kosten für Keultrupps und Tötungsmittel \nseien bereits unmittelbare Tötungskosten, so daß unter den \nBegriff des \"unmittelbaren Zusammenhangs\" nur die geltend \ngemachten Kosten fallen könnten. \n\n8\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 27. März 1996 beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Landesamt unter \nAufhebung dessen Bescheides vom 5. Juli \n1994 und dessen Widerspruchsbescheides \nvom 24. August 1994 zu verpflichten, \nihm eine Entschädigung in Höhe von \n1.632,50 DM zu bewilligen.\n\n10\n\nDas beklagte Landesamt hat Klageabweisung beantragt und \nvorgetragen, die Beihilferichtlinien - Stand April 1995 - \nsähen Beihilfen für Nachsorgeaufwendungen nur bei \"Ausbruch\" \nvon Europäischer Schweinepest (ESP) vor und seien ab dem 25. \nOktober 1995 auch auf künftige Fälle des \"Verdachts\" auf ESP \nerweitert worden.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Münster hat durch das angefochtene \nUrteil vom 27. März 1996 die Klage abgewiesen. Gegen das ihm \nam 15. April 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai \n1996 Berufung eingelegt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDas beklagte Landesamt verweist auf einen Beiratsbeschluß \nvom 25. Oktober 1995, nach dessen TOP 12 in Abänderung eines \nfrüheren Beschlusses künftig - im einzelnen festgelegte - \nBeihilfen für Reinigungs-, Desinfektions- und \nEntwesungsmaßnahmen nach Anordnung des Amtstierarztes in \nFällen behördlich angeordneter Tötung von Schweinebeständen \nnach Ausbruch der ESP oder ASP geleistet werden sollen.\n\n15\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte nebst Beiakte Heft 1 sowie der \nStreitakte 13 A 2450/96 OVG NW nebst dortiger Beiakte Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\n18\n\nSoweit der Kläger die Erstattung eines Betrages von 632,50 \nDM für das Aufladen und den Abtransport der getöteten Schweine \nbeansprucht, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil \nder dieses Begehren ablehnende Bescheid des beklagten \nLandesames vom 5. Juli 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. August 1994 insoweit bereits \nbestandskräftig und daher einer gerichtlichen Überprüfung \nnicht mehr zugänglich ist. Werden mit einem Verwaltungsakt \nmehrere geltend gemachte Zahlungspositionen abgelehnt, so ist \ndie Klagefrist nur gewahrt, wenn erkennbar hinsichtlich aller \nPositionen fristgerecht Klage erhoben wird. Mit der \nKlageschrift vom 22. September 1994 hat der Kläger aber \nlediglich die Kosten der Stalldesinfektion geltend gemacht; \nnur diese Aufwendungen waren auch Gegenstand seiner \nKlagebegründung vom 26. Oktober 1994 gemacht. Erstmals in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. März \n1996 hat er mit dem dort geforderten Gesamtbetrag von 1.632,50 \nDM auch die Erstattung der Aufwendungen für das Verladen und \nden Abtransport der Tiere zum Gegenstand der Klage gemacht. Zu \njenem Zeitpunkt war die Klagefrist aber längst \nverstrichen.\n\n19\n\nDer Kläger hat gegen das beklagte Landesamt aber auch \nkeinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von \n1.000,-- DM für die Desinfektion der Stallungen.\n\n20\n\nDie grundlegende Entschädigungsregelung des \nTierseuchengesetzes in § 67 Abs. 1 sieht eine Entschädigung \nnur für den - gemeinen - Wert des Tieres, also für den \nTierverlust an sich vor. Hierzu zählen die geltend gemachten \nKosten ersichtlich nicht.\n\n21\n\nAber auch die Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AG-\nTierSG-NW ist nicht gegeben. Danach tragen das Land und die \nTierseuchenkasse u. a. die Kosten, die mit der Tötung oder \nSchlachtung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Kosten der \nDesinfektion eines Stalles stehen jedoch ohne Zweifel nicht im \n\"unmittelbaren\" Zusammenhang mit einer Tötung des \nTierbestandes. Das hat das Verwaltungsgericht überzeugend \ndargelegt und ist hier nicht zu wiederholen.\n\n22\n\nDas Begehren des Klägers findet auch keine Grundlage in § \n11 Nr. 6 AG-TierSG-NW. Danach kann die Tierseuchenkasse \nBeihilfen und Unterstützungen gewähren für - was hier \nallenfalls in Betracht kommt - die Durchführung sonstiger \nMaßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen usw. dienen. Aus \nder Formulierung \"kann\" folgt, daß der Tierseuchenkasse für \ndie Gewährung von Beihilfen oder Unterstützungen Ermessen \neingeräumt ist. Steht eine Leistung einer Behörde in deren \nErmessen, hat der Leistungsempfänger grundsätzlich nur einen \nAnspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde \ndarüber, ob sie die Leistung überhaupt und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang erbringt. Nur dann, wenn sich das Ermessen auf \neine einzige fehlerfreie Ermessensentscheidung, nämlich eine \nsolche im Sinne des geltend gemachten Begehrens verdichtet \nhat, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte \nLeistung. Eine solche Ermessensreduzierung kann dann \neintreten, wenn die Behörde - etwa aufgrund von Richtlinien - \neine ständige Verwaltungspraxis ihrer Ermessensbetätigung \nentwickelt hat und ihre Praxis für den gegebenen Fall \nvorsieht, daß dem geltend gemachten Leistungsbegehren \nstattzugeben ist. In einem solchen Falle ist die Behörde über \nden Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nverpflichtet, den Anspruchsteller im Sinne ihrer ständigen \nPraxis gleichzubehandeln.\n\n23\n\nIm vorliegenden Streitfall liegen diese Voraussetzungen \naber nicht vor. Denn eine ständige Verwaltungspraxis der \nTierseuchenkasse, im Jahre 1994 angefallene Aufwendungen für \nReinigung und Desinfektion von Stallungen - ggf. auch nur \nteilweise - auszugleichen, ist nicht feststellbar. Wie das \nbeklagte Landesamt überzeugend und vom Kläger nicht bestritten \nvorgetragen hat, sind Leistungen der hier in Rede stehenden \nArt nur aufgrund von Richtlinien erfolgt und hat es zur Zeit \nder Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen des Klägers \nim Jahre 1994 entsprechende Richtlinien nicht gegeben; ferner \nsind aufgrund eines Beschlusses des Beirates der \nTierseuchenkasse Beihilferegelungen stets nur für künftige \nFälle beschlossen worden. Allein schon wegen dieses \nBeschlusses, von dessen Beachtung durch das beklagte Landesamt \nder Senat ausgeht, können die Beihilferegelungen Stand 1995 \nfür den vorliegenden Rechtsstreit nicht herangezogen werden. \nIm übrigen erfaßte auch deren Kapitel III, Schweine Nr. 9, den \nFall des Klägers nicht. Denn danach werden Beihilfen nur \ngewährt für den Fall des \"Ausbruches\" der ESP. Bei dem \nSchweinebestand des Klägers lag jedoch lediglich ein Verdacht \nauf ESP vor. Soweit diese Beihilferegelung im Jahre 1995 auch \nauf Fälle des Verdachts von ESP erweitert worden sein sollte, \ngilt das nur für künftige Fälle von Tierverlusten und könnte \ndiese Erweiterung den früher eingetretenen Aufwendungsfall des \nKlägers nicht erfassen. \n\n24\n\nSonstige Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren \nsind nicht erkennbar.\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie \naus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-26/13-a-2449-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-26/13-a-2449-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311159","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.361649+00:00"}}