{"status":"available","doknr":"OLD311168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0523.7A5844.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-23","aktenzeichen":"7 A 5844/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung \nfür die Einrichtung von Verkaufsflächen in teilweise zu \nerweiternden Gebäuden einer früheren Spedition. \n\n3\n\nDie vom Kläger für Einzelhandelsnutzungen vorgesehenen \nGebäude liegen im nordöstlichen Teil des ehemaligen \nGüterbahnhofs von I. . Der im Norden von der \nC. straße und im Osten von der von-M. -Straße \nbegrenzte Bereich des bereits im vorigen Jahrhundert \nangelegten Güterbahnhofs steht im Eigentum des \nBundeseisenbahnvermögens. Unmittelbar an der von-M. -\nStraße befinden sich zwei Wohnhäuser. Westlich daran schließt \nsich ein Bereich an, der von der G. markt T. GmbH \nfür einen großflächigen Einzelhandel des Lebensmittelsektors \ngenutzt wird. Zuletzt war dem Geschäftsführer dieser Firma im \nSeptember 1991 die Genehmigung für die Erweiterung des \nLebensmittelmarkts mit einer Beschränkung der Geschoßfläche \nauf 3.091 qm und der Verkaufsfläche im Erdgeschoß auf 1.268 qm \nerteilt worden. An das Gebäude des G. markt schließt sich \nnach Westen eine Freifläche an, die als Kundenparkplatz des \nG. markt genutzt wird. Sie wird im Norden - zur \nC. straße hin - von einer langgestreckten \neingeschossigen Lagerhalle der früheren Spedition, im Westen \nvom zweigeschossigen Flachdachgebäude des ehemaligen \nSpeditionsbüros und im Süden von Gleisanlagen begrenzt. Die \nSpedition, die sich bereits im vorigen Jahrhundert hier \nangesiedelt hatte, nutzte die Gebäude bis 1991. \n\n4\n\nDas vorbeschriebene, im Eigentum des \nBundeseisenbahnvermögens stehende Gelände liegt im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. NH 110 \"von-M. -\nStraße\" der Stadt B. . Dieser setzt für den Bereich der \nWohnhäuser ein Mischgebiet und für den Bereich des \nG. markt - soweit er von einer Entwidmungsverfügung der \nDeutschen Bundesbahn vom 29. August 1991 erfaßt wird - ein \nSondergebiet \"großflächiger Einzelhandel\" fest. Das sich nach \nWesten anschließende Freigelände einschließlich der Gebäude \nder ehemaligen Spedition ist im Bebauungsplan als \"Fläche für \nden überörtlichen Verkehr (Bahnanlagen)\" nachrichtlich \ngekennzeichnet. Zu dieser Kennzeichnung anstelle der von der \nStadt B. ursprünglich beabsichtigten Ausweisung des \nbetreffenden Bereichs als eingeschränktes Gewerbegebiet kam \nes, nachdem die Deutsche Bundesbahn sich im \nPlanaufstellungsverfahren gegen eine solche Überplanung ihres \nGeländes ausgesprochen und wiederholt betont hatte, eine \nEntwidmung weiteren - über die Entwidmungsverfügung vom \n29. August 1991 hinausgehenden - Geländes werde für den Fall \nin Aussicht gestellt, daß die Bauvoranfrage ihres Mieters, \nnämlich die hier strittige Bauvoranfrage, positiv beschieden \nwerde. Den Antrag des G. markt , den Bebauungsplan für \nnichtig zu erklären, hat der 7a Senat des erkennenden Gerichts \nmit Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 127/94.NE - als \nunbegründet abgelehnt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. September 1991 stellte der Kläger beim \nBeklagten eine Bauvoranfrage \"für die Nutzungsänderung des \nSpeditionslagers in einen Getränkemarkt (Kartoffeln, Blumen, \nGartenbedarf), die Errichtung eines Leergutlagers und einer \nEingangsanlage sowie die Überdachung von Einstellplätzen sowie \nNutzungsänderung des Speditionsbüros in Verkaufsfläche\". Mit \nweiterem Schreiben vom 9. September 1991 beantragte er als \nNachtrag zur Bauvoranfrage vom 3. September 1991 die \nNutzungsänderung und Erweiterung des Speditionsbüros. In \ndiesem Schreiben wird ausgeführt, daß das Erdgeschoß des \nvorhandenen Speditionsbüros als Verkaufsfläche genutzt werden \nund zusätzlich ein Anbau erstellt werden solle. Ferner heißt \nes in dem Schreiben: \n\n6\n\n\"Die Gesamtnutzfläche beträgt \neinschließl. der Erweiterung 695 qm. \nDie Verkaufsfläche soll genutzt werden \nals Textil-, Schuh-, Drogerie-, \nBaumarkt, Autozubehör oder als \nVerkaufsfläche für einen \nDiscounter.\"\n\n7\n\nIn dem zugleich eingereichten Lageplan vom \n9. September 1991 ist dargestellt, daß der Getränkemarkt in \nder zu verkürzenden Lagerhalle der früheren Spedition \neingerichtet werden soll, und zwar mit einer Länge von rund 55 \nm und einer - von der Straße aus gesehen - Tiefe von rund 8 m. \nZur südlich der Halle gelegenen Freifläche hin sollen \nüberdachte Stellplätze und ein Leergutlager mit einer Länge \nvon 30 m und einer Tiefe von 5 m angelegt werden. Des weiteren \nsieht der Lageplan vor, daß die \"Verkaufsfläche\" im Erdgeschoß \ndes Speditionsbüros durch einen Anbau ergänzt werden soll, der \nbis zur Vorderfront der Lagerhalle an die C. straße \nheranrückt und zugleich eine bauliche Verbindung mit dem \nbestehenbleibenden Teil der Lagerhalle schafft. In dem \nLageplan ist für den als Verkaufsfläche gekennzeichneten \nBereich eingetragen \"Erweiterung und EG-Bestand = 695 qm\".\n\n8\n\nMit Bescheid vom 23. Juni 1992, als Einschreiben zur Post \ngegeben am 25. Juni 1992, lehnte der Beklagte die Erteilung \neines planungsrechtlichen Vorbescheids ab. Zur Begründung \nführte er im wesentlichen aus, zur Sicherung der Planung für \nden künftigen Planbereich des Bebauungsplans NH 110 sei eine \nVeränderungssperre beschlossen worden, nach der zur Sicherung \nder Planung Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht \ndurchgeführt werden dürften. Eine Ausnahme von der \nVeränderungssperre komme nicht in Betracht, da das geplante \nVorhaben den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans \nentgegenstehen würde. Am 27. Juli 1992 erhob der Kläger \nWiderspruch gegen den Ablehnungsbescheid, der nicht beschieden \nwurde. \n\n9\n\nDer Kläger hat daraufhin am 13. September 1994 \nUntätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung hat er im \nwesentlichen vorgetragen, ihm sei nach der einschlägigen \nRechtsprechung zumindest ein Vorbescheid über die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des in Rede stehenden \nVorhabens mit dem Vorbehalt zu erteilen, daß die benötigte \nFläche ihre Zweckbestimmung als Bahnanlage demnächst verlieren \nund damit aus der Planungshoheit der Bahn herausfallen werde. \nInsoweit habe sich die Bahn eindeutig zu einer beabsichtigten \nEntwidmung des beanspruchten Geländes geäußert. Das Vorhaben \nsei auch planungsrechtlich zulässig. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans, der für den betroffenen Bereich lediglich eine \nnachrichtliche Darstellung enthalte, stünden dem Vorhaben \nnicht entgegen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das geplante \nVorhaben unter Berücksichtigung der vorhandenen \nEinzelhandelsnutzung in der näheren Umgebung ohne weiteres \nplanungsrechtlich zulässig. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 23. Juni 1992 zu \nverpflichten, seine Bauvoranfrage vom \n3./9. September 1991 betreffend die \nNutzungsänderung eines Speditionsbüros \nsowie eines Speditionslagers in \nVerkaufsflächen zustimmend zu \nbescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat insbesondere hervorgehoben, daß die geplante \nUmnutzung von Bahngelände eine Aufhebung des \nFachplanungsvorbehalts voraussetze. Eine solche liege hier \nnicht vor. Eine förmliche Entwidmung der fraglichen Fläche sei \nnicht erfolgt. Den bisherigen Erklärungen der Bahn lasse sich \nauch nicht entnehmen, welche konkreten Flächen zu entwidmen \nseien; zudem habe die Bahn ihre Erklärungen stets mit \nBedingungen verknüpft und daher keine vorbehaltlose Freigabe \nder Flächen in Aussicht gestellt. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen, dem Kläger am 28. August 1995 \nzugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n16\n\nHiergegen richtet sich die am 14. September 1995 eingelegte \nBerufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen \nvor, das in Rede stehende Gelände sei zumindest konkludent \nentwidmet, weil die bestehende Fachplanung als Bahnanlage \nfunktionslos geworden sei. So sei die Gleisanlage, die den \nfrüheren Speditionslagerschuppen erschlossen habe, inzwischen \nausgebaut worden und der Beklagte habe das betreffende Gelände \nals Stellplatzeinrichtung für den benachbarten Einzelhandel \ngenehmigt. Für alle Passanten sei offenkundig, daß die Flächen \nund Gebäude, die Gegenstand der Bauvoranfrage seien, seit Jahr \nund Tag nicht mehr für Bahnzwecke, sondern für bahnfremde \nZwecke genutzt würden. Das in Rede stehende Grundstück sei \nauch nicht grundsätzlich der Planungshoheit der Gemeinde \nentzogen. An der für die Erteilung des Vorbescheids \nnotwendigen Planungshoheit habe es nicht gefehlt. Für die \nErteilung eines Vorbescheids unter Vorbehalt der Entwidmung \nsei zu berücksichtigen, daß die planungsrechtliche \nZulässigkeit der beabsichtigten Vorhaben nicht zweifelhaft \nsei. Der Bebauungsplan, der lediglich die bahnrechtliche \nWidmung nachrichtlich wiedergebe, stehe dem beabsichtigten \nVorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben füge sich auch in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers im einzelnen entgegen. \n\n22\n\nGemäß Beschluß vom 10. Februar 1997 hat der \nBerichterstatter am 15. April 1997 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, der Akte 4 L 132/95 VG B. mit \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie der Akte \n7a D 127/94.NE nebst der in jenem Normenkontrollverfahren \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen \nVorbescheid.\n\n26\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung \neines planungsrechtlichen Vorbescheids für ein Vorhaben, \ndessen nähere Ausgestaltung sich aus der Bauanfrage des \nKlägers vom 3. September 1991 in der Fassung der Voranfrage \nvom 9. September 1991 ergibt. Letztere hat lediglich die \nbereits in der ersten Voranfrage zur Bescheidung gestellte \n\"Nutzungsänderung des Speditionsbüros\" dadurch ergänzt, daß \ndas ohnehin nur im Erdgeschoß zu Verkaufszwecken vorgesehene \nBürogebäude um einen Anbau gemäß dem zuletzt eingereichten \nLageplan ergänzt werden soll. Dabei wurde zugleich \nklargestellt, daß die Verkaufsfläche in diesem Bereich - ohne \ndie zum Getränkemarkt umzunutzende Lagerhalle - maximal 695 qm \nbetragen soll. Ferner hat die Ergänzung vom 9. September 1991 \nden Gegenstand der Verkaufsaktivitäten durch die im Tatbestand \nwiedergegebenen (alternativ gedachten) verschiedenen \nSortimente präzisiert, die von \"Textilmarkt\" bis \"Discounter\" \nreichen. Es geht mithin um eine Voranfrage für zwei räumlich \naneinander angrenzende, funktional getrennte \nEinzelhandelsnutzungen.\n\n27\n\nEine uneingeschränkte Erteilung des begehrten Vorbescheids \nfür dieses Vorhaben scheidet schon deshalb aus, weil die \nFläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, den \nrechtlichen Charakter einer Bahnanlage hatte und diese \nEigenschaft bislang auch nicht verloren hat.\n\n28\n\nDer besondere Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage \nist ein rechtliches Hindernis, das der Erteilung einer \nBaugenehmigung für ein bahnfremdes Vorhaben - um ein solches \nhandelt es sich hier - auf dieser Fläche entgegensteht, wie \naus dem in § 38 BauGB normierten Vorrang der Fachplanung \ngegenüber dem allgemeinen Bauplanungsrecht folgt. Auf einer \nFläche für Bahnanlagen, die aufgrund einer noch \nfortbestehenden Zweckbestimmung für den Bahnbetrieb eine \nBahnanlage darstellt, kann ein solches bahnfremden Zwecken \ndienendes Vorhaben nicht genehmigt werden.\n\n29\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. \n3.\n\n30\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n31\n\nDas Gelände, auf dem das strittige Vorhaben verwirklicht \nwerden soll, war ursprünglich eine Bahnanlage.\n\n32\n\nBahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen \nEinrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der \nörtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des \nReise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. \nDazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige \nAnlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den \nZu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium \nfür die (objektive) Zugehörigkeit zu einer Bahnanlage ist \nunter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. \nEisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und \nder räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Novem-\nber 1996 - 11 A 2.96 - UPR 1997, \n150.\n\n34\n\nEine solche Zugehörigkeit des Geländes, auf dem das strittige \nVorhaben verwirklicht werden soll, zu den Bahnanlagen des \nGüterbahnhofs I. war hier ursprünglich gegeben. Dabei \nkann dahinstehen, ob es diesen rechtlichen Charakter als \nBahnanlage durch Planfeststellung erlangt hatte. Es ist \njedenfalls in anderer Weise dem Betrieb der Bahn gewidmet \nworden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist diese \nim Eigentum der Bahn stehende Fläche nämlich schon seit dem \n19. Jahrhundert in den Bereich des seinerzeit entstandenen und \nfür Bahnzwecke in Betrieb genommenen Güterbahnhofs I. \nräumlich und funktional einbezogen worden, wobei sie einem \nSpeditionsunternehmen zum Güterumschlag mit Gleisanschluß zur \nVerfügung gestellt worden war. Die hieraus folgende \nZugehörigkeit des Geländes zu den Bahnanlagen des \nGüterbahnhofs I. steht, jedenfalls was den ursprünglichen \nCharakter des Geländes angeht, zwischen den Beteiligten außer \nStreit. Sie wird darüber hinaus durch die Verlautbarungen der \nDeutschen Bundesbahn bestätigt, die diese anläßlich der \nAufstellung des Bebauungsplans NH 110 \"von-M. -Straße\" der \nStadt B. abgegeben hat. In jenen Erklärungen vom 14. \nAugust 1992 bis zum 30. Dezember 1993 hat sich die Deutsche \nBundesbahn stets der Zugehörigkeit dieses Geländes zu ihren \nBahnanlagen berühmt und hervorgehoben, daß es (noch) einer \nEntwidmung bedürfe, wenn das Gelände nicht mehr dem \nFachplanungsvorbehalt unterliegen, sondern dem \nuneingeschränkten Zugriff der kommunalen Planungshoheit der \nStadt B. - und damit auch der ungeschränkten Geltung \nder Regelungen des Bauplanungsrechts - offen sein soll.\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat das Gelände auch \nnicht zwischenzeitlich diese Eigenschaft als Bahnanlage \nverloren.\n\n36\n\nOb es zur Aufhebung des rechtlichen Charakters einer \nBahnanlage grundsätzlich sachgerecht oder gar zwingend geboten \nist, ein bahnrechtliches Planfeststellungsverfahren - nunmehr \nnach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember \n1993 (BGBl. I S. 2378); AEG - durchzuführen,\n\n37\n\n- offengelassen in: BVerwG, Urteil \nvom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS \n49 Nr. 3; ein \"eindeutiger Hoheitsakt\" \nist jedenfalls erforderlich nach \nBVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 \nA 19.94 - NVwZ 1996, 394 und Beschluß \nvom 26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 - \nUPR 1996, 246 -\n\n38\n\nkann im vorliegenden Fall dahinstehen. Ebenso kann \noffenbleiben, ob es zumindest unter den hier gegebenen \nUmständen entbehrlich wäre, zur Aufhebung des rechtlichen \nCharakters des für das strittige Vorhaben vorgesehenen \nGeländes als Bestandteil der Bahnanlagen des ehemaligen \nGüterbahnhofs I. ein bahnrechtliches \nPlanfeststellungsverfahren durchzuführen. Ein \nPlanfeststellungsverfahren zur Aufhebung des rechtlichen \nSondercharakters des Geländes ist jedenfalls nicht \ndurchgeführt worden.\n\n39\n\nFehlt es hiernach an einer - möglicherweise ohnehin \nentbehrlichen - Planfeststellung zur Aufhebung der \nbahnrechtlichen Zweckbestimmung des hier betroffenen Geländes, \nkonnte es seine besondere Eigenschaft als Bahnanlage \nallenfalls dadurch verlieren, daß durch einen eindeutigen \nHoheitsakt in Form der Entwidmung seine Eigenschaft als \nBetriebsanlage der Eisenbahn aufgehoben wurde oder daß es in \nAnlehnung an die zur Funktionslosigkeit von \nbauleitplanerischen Festsetzungen entwickelten Grundsätze als \nBahnanlage funktionslos geworden ist.\n\n40\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3; \nUrteil vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 \n- NVwZ 1996, 394; Beschluß vom 26. \nFebruar 1996 - 11 VR 33.95 - UPR 1996, \n246.\n\n41\n\nEin \"eindeutiger Hoheitsakt\" der Entwidmung liegt für den hier \nbetroffenen Bereich der Lagerhalle und des ehemaligen \nSpeditionsbüros nicht vor. Er ist nicht von der \nEntwidmungsverfügung der Deutschen Bundesbahn vom \n29. August 1991 erfaßt, gegen deren Wirksamkeit allerdings \nkeine Bedenken bestehen.\n\n42\n\nVgl. hierzu das den Beteiligten \nbekannte Urteil des 7a-Senats vom \n25. April 1997 - 7a D 127/94.NE -, \nS. 32 f der Urteilsausfertigung.\n\n43\n\nDer an eine Entwidmung als Allgemeinverfügung im Sinne von \n§ 35 Satz 2 VwVfG\n\n44\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom \n27. November 1996 - 11 A 2.96 - \nUPR 1997, 150 -\n\n45\n\nzu stellenden Anforderung, daß es sich um eine eindeutige \nund bekanntgemachte Erklärung handeln muß, damit für jedermann \nklare Verhältnisse bestehen, ob und welche Flächen künftig \nwieder für andere Nutzungen zur Verfügung stehen,\n\n46\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom \n31. August 1995 - 7 A 19.94 - \nNVwZ 1996, 394 -\n\n47\n\ngenügen die bereits erwähnten Verlautbarungen der Deutschen \nBundesbahn im Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan \nNH 110 \"von-M. -Straße\", die auch weiterhin den letzten \nStand der Äußerungen von für den hoheitlichen Bahnbetrieb \nzuständigen Stellen über den rechtlichen Charakter des hier \nbetroffenen Geländes wiedergeben, gerade nicht.\n\n48\n\nDiesen Verlautbarungen der Deutschen Bundesbahn fehlte \nschon die für eine Entwidmung erforderliche eindeutige \nUmschreibung des von ihnen erfaßten räumlichen Bereichs. In \nihnen ist zwar die Rede davon, daß das von der Stadt B. \nursprünglich zur Überplanung als eingeschränktes Gewerbegebiet \nvorgesehene Gelände \"an den Betreiber eines G. markt \nvermietet\" sei; auch wurde mit Schreiben vom 16. März 1993 die \nKopie eines Lageplans vorgelegt, in dem die Mietfläche in \ngelber Farbe dargestellt ist. An keiner Stelle der \nVerlautbarungen der Deutschen Bundesbahn heißt es jedoch, daß \ngenau diese Mietfläche, die sowohl im Süden als auch im Westen \nüber den von der Entwidmungsverfügung vom 29. August 1991 \nerfaßten Bereich hinausgreift und auch nicht mit der im \nPlanentwurf für das eingeschränkte Gewerbegebiet vorgesehenen \nFläche identisch ist, entwidmet werde. In dem zuletzt der \nStadt B. übersandten Schreiben vom 30. Dezember 1993 \nheißt es vielmehr wörtlich:\n\n49\n\n\"Desweiteren weisen wir noch einmal darauf \nhin, daß wir uns eine Entwidmung weiteren \nGeländes dann vorstellen können, wenn die \nBauvoranfrage unseres Mieters positiv \nbeschieden wird.\"\n(Unterstreichung durch den Senat)\n\n50\n\nZu der hiernach schon fehlenden räumlichen Eindeutigkeit \nkommt hinzu, daß in der zuletzt abgegebenen und damit \nmaßgeblichen Erklärung die Entwidmung, wie der vorstehende \nText belegt, nur als möglich umschrieben und an eine \nVoraussetzung geknüpft worden ist, die gerade nicht den \nunmittelbar mit Abgabe dieser Erklärung eintretenden \ndauerhaften Wechsel von der Eigenschaft als Bahnanlage zu \neiner der umfassenden Planungshoheit der Gemeinde \nunterliegenden Fläche zum Inhalt hatte. Der Übergang weiterer \nFlächen westlich des von der Entwidmungsverfügung vom 29. \nAugust 1991 erfaßten Bereichs in die kommunale Planungshoheit \nwurde von der Deutschen Bundesbahn vielmehr nur in Aussicht \ngestellt und davon abhängig gemacht, daß zuvor eine - von der \nGemeinde im Wege der Bauleitplanung dann nur noch \nentschädigungspflichtig aufhebbare - bahnfremde Nutzung im \nwirtschaftlichen Interesse der Bahn als Vermieterin \n(Verpächterin) des betroffenen Bahngeländes verbindlich \nzugelassen worden ist. Eine solche nur in Aussicht gestellte \nund unter Vorbehalt abgegebene Erklärung kann die Entwidmung \nvon Bahngelände nicht bewirken.\n\n51\n\nAuch die Voraussetzungen dafür, das der hier betroffene \nBereich seinen Charakter als Bahnanlage wegen \nFunktionslosigkeit verloren hat, liegen nicht vor.\n\n52\n\nEine Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen ist \nanzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die \nFestsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen \nZustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der \nFestsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die \nErkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der \neinem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung \ngesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Dabei reicht \nes nicht schon aus, wenn über längere Zeit von dem Plan \nabgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten \nsind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen; \nentscheidend ist vielmehr, daß eine Planverwirklichung auf \nunabsehbare Zeit objektiv ausgeschlossen ist.\n\n53\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, \nUrteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 \n- BRS 32 Nr. 28; Urteil vom \n3. August 1990 - 7 C 41-43.89 - NJW \n1991, 310; Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 \nC 7.91 - BRS 55 Nr. 34.\n\n54\n\nBezogen auf stillgelegte Bahnanlagen ist hiernach zu \nfordern, daß eine Wiederaufnahme einer bahnbetriebsbezogenen \nNutzung - auch äußerlich erkennbar - auf unabsehbare Zeit \nausgeschlossen erscheint. Hierfür reicht etwa eine Demontage \nvon Gleisanlagen oder bahnbetriebsbezogenen Bauwerken (z.B. \neines Stellwerks o.ä.) nicht aus, wenn jedenfalls der Träger \nder Bahnanlage die Sachherrschaft an dem - stillgelegten - \nBahnbereich uneingeschränkt beibehalten hat und dies auch \nAußenstehenden erkennbar war.\n\n55\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n31. August 1995 - 7 A 19.94 - \nNVwZ 1996, 394; Beschluß vom \n26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 - \nUPR 1996, 246.\n\n56\n\nGemessen an diesen Kriterien kann für den hier in Rede \nstehenden Bereich von einem Erlöschen der Eigenschaft als \nBahnanlage wegen Funktionslosigkeit keine Rede sein.\n\n57\n\nDer bloße Umstand, daß die Deutsche Bundesbahn es \nzugelassen hatte, daß (auch) auf den Freiflächen dieses \nBereichs - entsprechend den dem Geschäftsführer des \nG. markt erteilten Baugenehmigungen - Fahrzeuge von \nKunden des G. markt abgestellt werden, ließ eine (Wieder-\n)Aufnahme einer bahnbetriebsbezogenen Nutzung nicht als auf \nunabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen. Nichts anderes \ngilt auch für die bereits früher erfolgte Errichtung der \nGebäude der Spedition, deren Nutzung ursprünglich der \nAbwicklung des Übergangs vom Schienen- zum Straßentransport \ndiente und - wie bereits angesprochen - räumlich und \nfunktional in den Betrieb des Güterbahnhofs I. integriert \nwar.\n\n58\n\nEs fehlt ferner an einer in der Örtlichkeit deutlich \nerkennbaren räumlichen Abgrenzung zwischen den - potentiell - \ndem Bahnbetrieb zur Verfügung stehenden und den einem solchen \nBahnbetrieb auf Dauer entzogenen Bereichen. Wie das dem Senat \nvorliegende Lichtbildmaterial belegt und auch der Eindruck in \nder Örtlichkeit bestätigt, den der Berichterstatter des Senats \nvor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat, geht das \nGelände der Freifläche, die teilweise als Park- bzw. \nStellplatz genutzt wird und auf der sich die Lagerhalle und \ndas ehemalige Speditionsbüro befinden, nahtlos in den Bereich \nder noch betriebenen Gleisanlagen über. Es ist in der \nÖrtlichkeit nicht klar erkennbar, wie weit die Freifläche \nbegangen oder befahren werden kann, ohne den Bahnbetrieb zu \nbeeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, als in diesem Bereich - \nanders als bei der südlich des G. markt von der von-\nM. -Straße nach Westen in den noch betriebenen Bereich des \nGüterbahnhofs hinein führenden Zuwegung - noch nicht einmal \ndurch Schilder und Markierungspfosten ein Hinweis darauf \nerfolgt, daß jenseits einer markierten Grenze das Unbefugten \nnicht zugängliche Betriebsgelände der Bahn beginnt.\n\n59\n\nSchließlich liegt auch keine für Außenstehende erkennbare \nAufgabe der Sachherrschaft der Bahn vor. Im Gegenteil hatte \ndie Deutsche Bundesbahn sich im Planaufstellungsverfahren \nwiederholt ausdrücklich ihrer - bahnbetriebsbezogenen - \nSachherrschaft für diesen Bereich berühmt, wie aus den bereits \nerwähnten Erklärungen im Planaufstellungsverfahren folgt.\n\n60\n\nDie gegenteilige Auffassung des Klägers verkennt die \nstrengen Anforderungen, die gerade auch im Interesse einer \nEindeutigkeit des Übergangs vom bahnrechtlichen \nFachplanungsvorbehalt zur umfassenden kommunalen \nPlanungshoheit und uneingeschränkten Geltung des allgemeinen \nBauplanungsrechts an ein Funktionsloswerden von Bahnanlagen zu \nstellen sind. Träfe es zu, daß schon die Vermietung von \nBahngelände an Dritte zur bahnfremden Nutzung und deren \ntatsächliche Ausübung - zumindest regelmäßig - bereits zum \nErlöschen der Bahneigenschaft führt, wären die in der \nRechtsprechung entwickelten Maßstäbe für eine wirksame, durch \neindeutige hoheitliche Erklärung zu bewirkende Entwidmung von \nBahngelände weitgehend obsolet. Hinzu kommt im vorliegenden \nFall, daß die Bahn selbst sich in Widerspruch zu ihrem eigenen \nVerhalten setzen würde, wenn sie einerseits durch \nzivilrechtliche Vereinbarungen mit Dritten und die Gestattung \nbahnfremder Nutzungen auf Bahngelände dessen Rechtscharakter \nim Sinne des Funktionsloswerden ändern und andererseits - wie \ngeschehen - zugleich noch ein Fortbestehen des \nFachplanungsvorbehalts und damit auch die Unzulässigkeit einer \nuneingeschränkten Ausübung der kommunalen Planungshoheit \ngeltend machen könnte.\n\n61\n\nAuch die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids \nunter dem Vorbehalt einer Entlassung der beanspruchten \nBaufläche aus der bahnrechtlichen Fachplanungshoheit\n\n62\n\n- zur Zulässigkeit eines solchen \n(aufschiebend) bedingten Vorbescheids \nvgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 \nNr. 3 -\n\n63\n\nscheidet im vorliegenden Fall aus.\n\n64\n\nDie Erteilung eines solchen bedingten Vorbescheids setzt \nvoraus, daß die Gemeinde durch eindeutige Erklärungen des \nbisherigen Planungsträgers über die für bestehende Bahnanlagen \nbeabsichtigten Dispositionen in die Lage versetzt ist, \nsachgerecht über die Aufstellung eines Bebauungsplans zu \nbeschließen. Für die Gemeinde muß feststehen, welche bisher \nals Bahnanlagen ihrer Planung entzogene Teile ihres Gebiets \nkünftig wieder in ihre Planungshoheit fallen.\n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 \nNr. 3.\n\n66\n\nSachgerecht in diesem Sinne ist die Einleitung eines \nVerfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans dann, sobald \nund soweit die Planung für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht allein darauf an, ob \ndie Gemeinde überhaupt rechtlich in der Lage ist, irgendeine \nplanerische Aussage für das Plangebiet zu treffen. \nVoraussetzung der städtebaulichen Erforderlichkeit und damit \nder \"Sachgerechtheit\" einer Bauleitplanung ist vielmehr, daß \nder Plan gerade nach der planerischen Konzeption der zur \nPlanung berufenen Gemeinde als Mittel für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung erforderlich ist.\n\n67\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4.\n\n68\n\nMit anderen Worten: Die Gemeinde muß insbesondere dann, \nwenn sie eine planerische Konzeption für den in Rede \nstehenden, künftig wieder in ihre Planungshoheit fallenden \nBereich hat, ein Bebauungsplanverfahren zur Umsetzung dieses \nPlankonzepts einleiten und zur Sicherung dieser Planung von \nden hierfür gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der \nVeränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen bzw. \ndes Antrags auf eine solche Zurückstellung, wenn sie nicht \nselbst Baugenehmigungsbehörde ist, Gebrauch machen können. Das \nwar der Stadt B. hier aus zwei - selbständig tragenden \n- Gründen nicht möglich.\n\n69\n\nEin sachgerechter Aufstellungsbeschluß für einen \nBebaungsplan, der seinerseits gemäß § 14 Abs. 1 BauGB \nGrundlage für den Erlaß einer Veränderungssperre sein kann, \nsetzt eine räumlich exakte Festlegung des Plangebiets voraus, \ndenn eine Veränderungssperre kann nur \"für den künftigen \nPlanbereich\" beschlossen werden. Schon an der räumlich \neindeutigen Umschreibung des Bereichs, der künftig (wieder) in \ndie Planungshoheit der Stadt B. fallen soll, fehlte es \njedoch in den Verlautbarungen der Deutschen Bundesbahn, die \neine Entwidmung \"weiteren Geländes\" in Aussicht stellte. \nInsoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen \nwerden.\n\n70\n\nSachgerecht, nämlich nach der planerischen Konzeption der \nGemeinde erforderlich, ist die Einleitung eines \nBebauungsplanverfahrens ferner nur dann, wenn die Planziele, \ndie die Gemeinde zulässigerweise verfolgt, zum Inhalt des \nAufstellungsbeschlusses gemacht werden können und damit \nzugleich die Voraussetzungen umschreiben, unter denen eine \nAusnahme von der ggf. zu erlassenden Veränderungssperre nach § \n14 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt. Ein solches sachgerechtes \nBebauungsplanverfahren konnte die Stadt B. hier jedoch \nnicht einleiten.\n\n71\n\nDie Stadt B. hat ein bestimmtes, bereits näher \nfixiertes planerisches Konzept für das Gelände, das westlich \ndes im Bebauungsplan NH 110 \"von M. -Straße\" ausgewiesenen \nSondergebiets liegt. Sie kann auf Grund der näheren Maßgaben \nin den auf eine künftige Entwidmung bezogenen \nAbsichtserklärungen der Deutschen Bundesbahn jedoch gerade \nkeinen sachgerechten Aufstellungsbeschluß für einen diesem \nKonzept entsprechenden und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nerforderlichen \"sachgerechten\" Bebauungsplan fassen.\n\n72\n\nDas planerische Konzept der Stadt B. für den in Rede \nstehenden Bereich hat sich im ersten Entwurf des \nBebauungsplans NH 110 \"von-M. -Straße\" niedergeschlagen, \ndessen Zielsetzung u.a. in der Beschlußvorlage vom \n19. April 1993 (4/93/610/3103) näher erläutert ist. Hiernach \nsoll westlich des Sondergebiets eine - mit der auf der \ngegenüberliegenden Seite der C. straße vorhandenen \nWohnbebauung verträgliche - eingeschränkte gewerbliche Nutzung \ndurch nicht wesentlich störende, d.h. mischgebietsverträgliche \nGewerbebetriebe erfolgen, bei der zugleich mit Blick auf die \nbenachbarten Nutzungen Einzelhandel - mit einigen wenigen \nAusnahmen - ausgeschlossen ist. Letzteres soll insbesondere \ndie Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs \n(G. markt ) sowie die Möglichkeit der Ansiedlung von \nzentrumstypischen Gütern zur Deckung des mittel- und \nlangfristigen Bedarfs am Standort verhindern. Dieses \nplanerische Konzept kann die Stadt B. jedoch gerade \nnicht weiter verfolgen. Eine Entwidmung des Geländes, die ihr \nden Abschluß einer Überplanung des betroffenen Bereichs mit \nbahnfremden Nutzungen ermöglicht, ist ihr nur für den Fall in \nAussicht gestellt worden, daß gerade eine diesem Konzept \nzuwiderlaufende bauliche Nutzung - nämlich das hier strittige \nVorhaben - zuvor planungsrechtlich bindend zugelassen wird. \nDie Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines \nBebauungsplans mit einem der planerischen Zielkonzeption der \nStadt B. entsprechenden Inhalt kann hiernach von \nvornherein erkennbar nicht zum Abschluß gebracht werden, weil \nfür diesen Fall - Ausschluß der Einzelhandelsnutzung auf dem \nGelände der ehemaligen Spedition - gerade keine Entwidmung in \nAussicht gestellt ist. Damit ist der Stadt B. keine im \ndargelegten Sinne \"sachgerechte\" Beschlußfassung über die \nAufstellung eines Bebauungsplans möglich.\n\n73\n\nDieser Einschätzung steht nicht entgegen, daß die Stadt \nB. durchaus in der Lage wäre, eine Bauleitplanung mit \neiner solchen Zielrichtung einzuleiten, die die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des hier strittigen Vorhabens \nnicht in Frage stellt. Ein solcher Bebauungsplan widerspräche \nder hier bereits näher konkretisierten planerischen Konzeption \nder Stadt und wäre daher nicht sachgerecht. Ebenso geht der \nEinwand des Klägers fehl, daß die Stadt B. nach der \nbereits mehrfach angesprochenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n74\n\n- vgl. Urteil vom 16. Dezember 1988 \n- 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3 -\n\n75\n\nbezogen auf Bahngelände durchaus planerische Aussagen, \ninsbesondere auch Festsetzungen eines Bebauungsplans, treffen \nkann, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer \nFläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen. Um einen solchen \nFall der Zulässigkeit näherer Regelungen bahnfremder Nutzungen \nauf bestehenden Bahnanlagen geht es hier gerade nicht. Es geht \nvielmehr darum, daß - nach Aufhebung der Zweckbestimmung der \neiner uneingeschränkten Planungshoheit der Gemeinde entzogenen \n- Bahnanlagen über die Zulässigkeit von baulichen und \nsonstigen Nutzungen durch Festsetzungen eines Bebauungsplans \nneu entschieden werden soll,\n\n76\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - \nDVBl. 1989, 458 (462); insoweit in BRS \n49 Nr. 3 nicht abgedruckt -\n\n77\n\ndie Gemeinde mithin aus dem gesamten Spektrum zulässiger \nFestsetzungen über die künftigen Bodennutzungen die ihrer \nKonzeption entsprechenden Regelungen frei auswählen kann.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-23/7-a-5844-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-23/7-a-5844-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311168","retrieved":"2026-07-09 03:41:36.167808+00:00"}}