{"status":"available","doknr":"OLD311167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0523.22A302.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-23","aktenzeichen":"22 A 302/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Kosten der Beseitigung \nverunreinigter Fäkalschlämme.\n\n3\n\nDie Beklagten sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstücks Gemarkung U. -I. , Flur , \nFlurstück mit der postalischen Anschrift C. Straße 5 \nin U. -I. . Die Abwasserentsorgung des Grundstücks \nerfolgt über eine Drei-Kammer-Klärgrube mit nachgeschalteter \nUntergrundverrieselung. \n\n4\n\nAm 25. Juni 1990 ließ die Klägerin durch die Firma \nI. im Rahmen der von ihr nach § 1 Abs. 1 der Satzung \nüber die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der \nGemeinde U. vom 15. März 1989 (im folgenden: ES) als \nöffentliche Einrichtung betriebenen Entsorgung der \nGrundstücksentwässerungsanlagen auch die Kleinkläranlage der \nBeklagten ausfahren. Beim Abpumpen der Fäkalschlämme in einen \nVorratsbehälter in der nur 800 m vom Grundstück der Beklagten \nentfernten Kläranlage U. -I. wurde bei der \nEingangsanalyse festgestellt, daß sich in den Fäkalien \nlösungsmittelähnliche Fremdstoffe befanden. Der zuständige \nKlärwärter benachrichtigte daraufhin sofort einen Bediensteten \nder Klägerin, der nach eigener Begutachtung anordnete, den \nnoch nicht abgepumpten Rest im Tankwagen von etwa 7,5 m3 wieder \nzurück in die Klärgrube der Beklagten zu schaffen. Am \ndarauffolgenden Tag ließ die Klägerin aus der Klärgrube der \nBeklagten zwei Schlammproben entnehmen und übersandte sie zur \nAnalyse an den F. . Bei Gelegenheit der Probeentnahme \nsoll nach Darstellung der Klägerin der beklagte Ehemann darauf \nhingewiesen worden sein, daß die in seiner Klärgrube \nvorhandenen Fäkalschlämme nicht in den kommunalen \nAbwasseranlagen entsorgt werden könnten und daß die deshalb \nerforderliche anderweitige Entsorgung auf seine Kosten \nerfolgen müsse. \n\n5\n\nDie Untersuchung der Fäkalschlämme durch den F. \nergab für die Parameter Kohlenwasserstoffe, Kupfer und Zink \nWerte, die die in Anlage I des Arbeitsblattes 115 der \nAbwassertechnischen Vereinigung (ATV) genannten Richtwerte für \nnoch als unbedenklich anzusehende Einleitungen in öffentliche \nAbwasseranlagen z.T. um ein Vielfaches überschritten. \n\n6\n\nNoch am 26. Juni beauftragte die Klägerin die Firma \nU. mit der Entsorgung der belasteten Fäkalschlämme. Die \nFirma leerte und reinigte daraufhin am 27. Juni 1990 zunächst \nden Vorratsbehälter in der Kläranlage I. , in den Teile \ndes Schlamms abgepumpt worden waren. Außerdem übernahm sie bei \ndieser Gelegenheit die bei der Reinigung des Tankwagens der \nFirma I. angefallenen Abwässer. \n\n7\n\nDie insgesamt bei diesen Vorgängen entstandenen 12,5 m3 \nAbwasser vermischt mit Fäkalien brachte die Firma U. \nzunächst zur Zwischenlagerung in die Kläranlage H. , \nda eine sofortige Entsorgung wegen fehlender Kapazitäten der \nhierfür vorgesehenen Firma L. -S. in F. nicht \nmöglich war. \n\n8\n\nFür ihre bis dahin erbrachten Leistungen stellte die Firma \nU. der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 1990 \n1.219,80 DM in Rechnung. Für die Reinigung ihres Tankwagens \nmachte die Firma I. mit Rechnung vom 4. Juli 1990 \neinen Betrag in Höhe von 330,60 DM geltend. \n\n9\n\nAm 10. Juli 1990 nahm die Firma U. die in der \nKläranlage H. zwischengelagerten Fäkalschlämme \nwieder auf und transportierte sie zur \nSonderabfallverbrennungsanlage der Firma L. -S. \nin F. , wo sie anschließend verbrannt wurden. Durch das \nAbsaugen des zwischenzeitlich oben abgesetzten unbelasteten \nWassers verringerte sich die zu entsorgende Gesamtmenge auf \n9,94 t. Für Transport und Entsorgung dieser Menge stellte die \nFirma U. der Klägerin am 16. Juli 1990 weitere \n3.509,95 DM in Rechnung. \n\n10\n\nAm 11./12. Juli 1990 entleerte und reinigte die Firma \nU. die Klärgrube der Beklagten. Das hierbei angefallene \nAbwasser/Fäkaliengemisch wurde anschließend ebenfalls über die \nFirma L. -S. entsorgt. Für diese Leistungen \nberechnete die Firma U. der Klägerin mit Schreiben vom \n16. Juli 1990 weitere 6.408,51 DM. \n\n11\n\nDie Klägerin zog daraufhin mit Bescheid vom 20. August 1990 \ndie Fa. I. GmbH, einen Malerbetrieb, deren \nGeschäftsführer der Beklagte zu 1) war, zum Ersatz von Abfuhr- \nund Entsorgungskosten in Höhe von 11.468,86 DM und 2,5 % \nVerwaltungskosten in Höhe von 286,72 DM, insgesamt also \n11.755,68 DM heran. Nachdem sie den ohne Begründung \neingelegten Widerspruch des Unternehmens zurückgewiesen hatte, \nhob sie im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens vor \ndem Verwaltungsgericht (2 K 1918/90) mit Schreiben vom \n14.05.1991 den angefochtenen Bescheid auf. Im Verfahren hatte \ndie Klägerin vorgetragen, der beklagte Ehemann selbst habe sie \nnach Mitteilung der Schadstoffbelastung seiner Kleinkläranlage \ndarauf verwiesen, die Rechnung über die Entsorgungskosten an \ndie Fa. I. GmbH zu übersenden, da diese in seinem Hause \nMalerarbeiten durchgeführt habe und die Kosten möglicherweise \nüber eine Versicherung regulieren könne.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 1991 setzte die Klägerin daraufhin \ngegen die Beklagten selbst einen Betrag in Höhe von \n11.755,58 DM als zu erstattende Kosten fest. Nach Widerspruch \nder Beklagten hob sie auch diesen Bescheid am 26. Juni 1991 \nauf. \n\n13\n\nNachdem sie die Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 1991 \nerneut erfolglos zur Zahlung von 11.486,86 DM \nEntsorgungskosten aufgefordert hatte, machte sie den Betrag \nvon 11.755,58 DM mit Mahnbescheid gegen die Beklagten geltend. \nIm Mahnbescheidverfahren hat sie am 25. September 1991 Klage \nerhoben (8 O 560/91), die das Landgericht B. mit Beschluß \nvom 23. Januar 1992 zuständigkeitshalber an das \nVerwaltungsgericht B. verwiesen hat.\n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, die belasteten Fäkalschlämme \nstammten allein aus der Kleinkläranlage der Beklagten. Sie \nhätten in so erheblichem Maße Schadstoffe enthalten, daß sie \nnicht im Rahmen der üblichen Abwasserbehandlung, sondern nur \nin der von ihr veranlaßten Art und Weise hätten entsorgt \nwerden können. \n\n15\n\nIn Höhe eines Betrags von 286,72 DM hat die Klägerin die \nKlage zurückgenommen. Die Beteiligten haben insofern das \nVerfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n16\n\nIm übrigen hat die Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu \nverurteilen, an sie einen Betrag in \nHöhe von 11.468,86 DM nebst 4 % Zinsen \nseit Anhängigkeit des Rechtsstreites \nbeim Verwaltungsgericht B. am \n4. Februar 1992 zu zahlen. \n\n18\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben die Herkunft der belasteten Fäkalschlämme aus ihrer \nKleinkläranlage bestritten. Ebenso haben sie bestritten, daß \ndie Fäkalien nach Zurückweisung in der Kläranlage U. -\nI. wieder in ihre Entwässerungsgrube zurückgepumpt sein \nsollen. Sie haben behauptet, erst mit dem Erhalt des von der \nKlägerin zunächst erlassen Leistungsbescheides von dem \ngesamten Vorgang Kenntnis erhalten zu haben.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat zum Ablauf der Ereignisse im \nZusammenhang mit der Entleerung der Dreikammerklärgrube der \nBeklagten am 25./26. Juni 1990 Beweis erhoben durch Vernehmung \nder Zeugen T. , I. und P. . Außerdem hat es \nfachliche Stellungnahmen des Erftverbandes und des staatlichen \nUmweltamtes B. zur Frage des Ausschlusses von \nFäkalschlämmen mit den im vorliegenden Verfahren gemessenen \nVerunreinigungen von der Behandlung in der Kläranlage U. -\nI. und zur Notwendigkeit ihrer Entsorgung durch \nVerbrennung eingeholt.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht \nzurückgenommen worden ist, durch Urteil vom 8. September 1995 \nstattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe \ngegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 \nAbs. 2, 4 Abs. 2 e ES zu. Nach der durchgeführten \nBeweisaufnahme stehe fest, daß die von der Klägerin entsorgten \npflanzen- und bodenschädlichen Fäkalschlämme aus der \nGrundstückskläranlage der Beklagten stammten. Die Beklagten \nhätten den hierfür sprechenden Beweis des ersten Anscheins der \nsatzungswidrigen Benutzung der Kleinkläranlage nicht zu \nerschüttern vermocht. \n\n23\n\nGegen dieses ihnen am 4. Dezember 1995 zugestellte Urteil \nhaben die Beklagten am 29. Dezember 1995 Berufung eingelegt, \ndie jedoch nicht näher begründet worden ist.\n\n24\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge \nder Klägerin (vier Hefte) und der Gerichtsakte des Verfahrens \n2 K 1918/90 (VG B. ) Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nder Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagten \nsind der Klägerin zur Zahlung von 11.468,86 DM nebst 4 % \nZinsen seit dem 4. Februar 1992 verpflichtet.\n\n31\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läßt sich der \nKostenerstattungsanspruch allerdings nicht unmittelbar aus \n§§ 7 Abs. 2, 4 Abs. 2 e ES herleiten. Denn für die von der \nGemeinde in § 7 Abs. 2 ES vorgenommene Normierung einer \nverschuldensunabhängigen Haftung des Anschlußnehmers fehlt es \nan der wegen des damit verbundenen weitreichenden Eingriffs in \ndie Vermögensrechte des Benutzers erforderlichen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage. Die in § 9 GO (bzw. § 19 GO a.F.) \nenthaltene Ermächtigung zur Regelung des Anschluß- und \nBenutzungszwangs jedenfalls gibt für eine derartige \nHaftungsregelung nichts her. \n\n32\n\nVgl. hierzu allgemein OVG NW, \nBeschl. vom 16. Juni 1994 - 22 B 867/94 \n- m.w.N.\n\n33\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung \nfindet seine Grundlage jedoch in den Grundsätzen der Haftung \nwegen positiver Forderungsverletzung des zwischen den \nBeteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnisses, auf das die bürgerlich-\nrechtlichen Vertragshaftungsnormen als Ausdruck allgemein \ngültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und das somit auch \nGrundlage eines Schadenersatzanspruchs sein kann. \n\n34\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März \n1995 - 8 C 36/92 - , NJW 1995, 2303; \nOVG NW, Urt. 17. Januar 1996 - 22 A \n3091/93 - und vom 24. März 1987 - 22 A \n893/85 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105 \n= ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; BGH, \nUrteil vom 30. September 1970, - III ZR \n87/69 -, BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; \nUrteil vom 13. Oktober 1977, - III ZR \n122/75, DVBl. 1978, 108,\n\n35\n\nDas zwischen Anschlußnehmer und Betreiber der öffentlichen \nEinrichtung bestehende besondere öffentlich-rechtliche \nBenutzungsverhältnis verpflichtet die hieran Beteiligten, alle \naus ihrer Sphäre herrührenden Störungen, durch die Rechtsgüter \ndes jeweils anderen gefährdet oder geschädigt werden können, \nzu unterlassen. So hat der Benutzer insbesondere die zum \nSchutz der öffentlichen Einrichtung erlassenen \nBenutzungsregelungen einzuhalten und Handlungen zu \nunterlassen, die ihren Betrieb oder gar Bestand bedrohen.\n\n36\n\nIn diesem Zusammenhang dient das in § 4 Abs. 2 ES geregelte \nVerbot der Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die \nKleinkläranlagen dazu, sicherzustellen, daß die von der \nGemeinde eingesammelten Fäkalschlämme aus diesen Anlagen für \neine Behandlung in den kommunalen Kläreinrichtungen geeignet \nsind. Verstößt ein Benutzer schuldhaft hiergegen und ist der \nin seiner Klärgrube vorhandene und von der Gemeinde zu \nentsorgende Schlamm damit zur Behandlung in der kommunalen \nKläreinrichtung ungeeignet, so verletzt er hiermit das \nzwischen ihm und der Gemeinde bestehende Benutzungsverhältnis. \nUnabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Haupt- oder eine \nNebenpflicht aus dem Benutzungsverhältnis handelt, hat er \nhieraus resultierende Schäden der Gemeinde zu ersetzen. \n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat hält es \nfür erwiesen, daß die bei der Abfuhr am 25. Juni 1990 in der \nKleinklärgrube der Beklagten befindlichen Schlämme in \nerheblicher Weise mit pflanzen- und bodenschädlichen Stoffen \nim Sinne von § 4 Abs. 2 e ES belastet waren und wegen des \ndamit verbundenen Schädigungspotentials für die Biologie der \nAnlage nicht in die kommunale Kläreinrichtung eingeleitet \nwerden durften. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe in \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen die \nBeklagten nichts entgegengesetzt haben. \n\n38\n\nDie danach satzungswidrige Benutzung der gemeindlichen \nEinrichtung haben die Beklagten auch zu vertreten. Zwar haben \nsie stets pauschal bestritten, für die Einleitung toxischer \nStoffe in die Anlage verantwortlich zu sein, ohne jedoch \nzumindest ansatzweise plausibel zu machen, wie dies außerhalb \nihres Verantwortungsbereichs hätte erfolgen können. Vor diesem \nHintergrund findet jedoch der allgemein aus § 282 BGB folgende \nund auch auf das vorliegende öffentlich-rechtliche \nSchuldverhältnis übertragbare Rechtsgedanke Anwendung, daß \nsich für aus einem bestimmten Einflußbereich stammende \nSchadensursachen stets derjenige zu entlasten hat, dem dieser \nzuzurechnen ist. \n\n39\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober \n1977 - III ZR 122/75 -, DVBl. 1978, 108 \nff. = BayVBl. 1978, 219 = MDR 1978, 298 \nsowie OVG NW, Urt. 17. Januar 1996 - 22 \nA 3091/93.\n\n40\n\nEine solche Entlastung ist den Beklagten nicht gelungen. \nDie Schädigungsursache lag hier allein in ihrer Sphäre. Die \nKläranlage mit den toxischen Inhaltsstoffen befand sich auf \nihrem Grundstück und nur sie bzw. von ihnen autorisierte \nPersonen hatten hierzu ungehinderten Zugang. Unter diesen \nUmständen bedarf es jedoch einer eingehenden Darlegung der \nGründe, die ungeachtet dessen eine außerhalb ihres eigenen \nEinflußbereichs liegende Ursache für die Verunreinigung als \nmöglich erscheinen läßt. Bloßes Bestreiten, worauf sich die \nBeklagten bisher beschränkt haben, erfüllt diese Voraussetzung \nnicht.\n\n41\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, daß \nder Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Mit der \nÜbernahme der in der Grube der Beklagten befindlichen Fäkalien \ndurch das in ihrem Auftrag tätige Abfuhrunternehmen waren \nBesitz und Eigentum an diesen Stoffen auf die Klägerin \nübergegangen (vgl. § 6 Abs. 6 ES). Da diese zu einer \nBehandlung der Fäkalien in ihrer Kläranlage wegen der darin \nenthaltenen Schadstoffe nicht in der Lage war, mußte sie die \nschadlose Entsorgung auf anderem Wege sicherstellen. Die \nhierfür erforderlichen Kosten stellen den ihr zu ersetzenden \nSchaden dar. \n\n42\n\nAuch der vom Verwaltungsgericht festgestellte \nSchadensumfang begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin kann \nsowohl die Kosten für die Reinigung des Annahmebehälters in \nder Kläranalage I. und des Tankfahrzeugs der Fa. \nI. sowie der Entsorgung der hierbei angefallenen \nAbwässer als auch die der Leerung und Reinigung der \nKleinkläranlage der Beklagten und der Entsorgung der hieraus \nherrührenden Fäkalschlämme verlangen, weil sie als \n(unfreiwillige) Eigentümerin der in die öffentliche \nEntwässerungsanlage gelangten verunreinigten Schlämme hierzu \nihrerseits verpflichtet war. Dabei kann dahinstehen, ob auf \ndie Schlämme die Bestimmungen des Abfallgesetzes oder des \nLandeswassergesetzes Anwendung fanden. Soweit die Fäkalien als \nAbfall einzustufen gewesen wären, wäre die Klägerin nach § 3 \nAbs. 4 des AbfG in der seinerzeit geltenden Fassung zur \nEntsorgung verpflichtet gewesen, weil der Kreis E. als \nnach § 3 Abs. 1 AbfG a.F. entsorgungspflichtige Körperschaft \ninsofern gemäß § 3 Abs. 3 AbfG a.F. seine Entsorgungspflicht \nausgeschlossen hatte, indem er Abfälle mit der \nAbfallschlüsselnr. 52402 (basische Laugengemische) nicht in \ndie Positivliste der in seine Entsorgungspflicht fallenden \nAbfallarten aufnahm (§ 4 Abs. 1 i.V.m Anlage 1 der Satzung \nüber die Abfallentsorgung im Kreis E. vom 26. Juni 1989). \n\n43\n\nHandelte es sich hingegen um den Bestimmungen des \nWasserrechts unterfallendes Abwasser, so wäre die Klägerin \nwegen § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NW beseitigungspflichtig gewesen. \nIn beiden Fällen beruhte die der Klägerin gegen ihren Willen \nzugewachsene Verpflichtung zur Entsorgung auf der von den \nBeklagten gesetzten Schadensursache.\n\n44\n\nDer Umfang des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens \nreduziert sich letztlich auch nicht auf die vor der \nRückführung der abgepumpten Fäkalschlämme entstandenen Kosten. \nUngeachtet dessen, daß die Beklagten insofern stets bestritten \nhaben, daß eine solche Rücklieferung stattgefunden habe, war \nhiermit nicht eine Rückübereignung bzw. Rückübertragung des \nBesitzes verbunden. Aus dem gesamten Geschehensablauf läßt \nsich insofern vielmehr schließen, daß die Klägerin hiermit bis \nzur abschließenden Klärung des zulässigen Entsorgungswegs für \ndie schadstoffbelasteten Fäkalien aus Gründen der \nSchadensminderung eine gerade für die Beklagten möglichst \nwenig belastende Form der Zwischenlagerung wählen wollte. Die \nwasserrechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens ist für die \nZurechnung der für die Entsorgung dieser Fäkalschlämme und die \nReinigung der Kleinkläranlage der Beklagten erforderlichen \nKosten zu dem der Klägerin zu erstattenden Schaden ohne \nBedeutung.\n\n45\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Angemessenheit \nder von der Fa. Thienhaus und der Fa. I. erstellten \nRechnungen. Insoweit haben weder die Beklagten \nentgegenstehende Tatsachen vorgetragen noch sind solche sonst \nersichtlich.\n\n46\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 4 % auf den \nKostenbetrag ergibt sich aus § 291 BGB analog.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-23/22-a-302-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-23/22-a-302-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311167","retrieved":"2026-07-09 03:41:36.077925+00:00"}}