{"status":"available","doknr":"OLD311166","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0523.22A2105.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-23","aktenzeichen":"22 A 2105/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin bezüglich der im Prüfungsbescheid \ndes Beklagten vom 18. Juli 1991 festgesetzten Gesamtnote „ausreichend\" (5,38 \nPunkte) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin unterzog sich 1990 und 1991 der zweiten \njuristischen Staatsprüfung. Ihre schriftlichen Leistungen \nwurden wie folgt bewertet: \n\n4\n\nHausarbeit: ausreichend (4 Punkte),\nA-Klausur: ausreichend (5 Punkte),\nB-Klausur: befriedigend (7 Punkte),\nC-Klausur: mangelhaft (2 Punkte),\nD-Klausur: ausreichend (4 Punkte).\n\n5\n\nIn der mündlichen Prüfung am 15. Juli 1991 erzielte die \nKlägerin folgende Ergebnisse:\n\n6\n\nVortrag: befriedigend (7 Punkte),\nPrüfungsgespräch: befriedigend (7 \nPunkte),\n\n7\n\nAufgrund der sich hieraus rechnerisch ergebenden Gesamtnote \nvon 5,38 Punkte erklärte der Beklagte durch Bescheid vom \n18. Juli 1991 die Prüfung der Klägerin mit „ausreichend\" als \nbestanden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und geltend \ngemacht, die Bewertung ihrer Hausarbeit sei fehlerhaft. \nHinsichtlich der Einwendungen der Klägerin im einzelnen wird \ngemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen \nUrteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verwiesen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat während des Klageverfahrens zu den von der \nKlägerin gegen die Bewertung der Hausarbeit erhobenen \nEinwänden Stellungnahmen der Mitglieder des \nPrüfungsausschusses eingeholt. Diese haben auch in Anbetracht \nder Einwände der Klägerin keine Veranlassung gesehen, von \nihrer ursprünglichen Bewertung der Hausarbeit abzuweichen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, sie \nbezüglich der in dem Prüfungsbescheid \nvom 18. Juli 1991 festgesetzten \nGesamtnote „ausreichend\" (5,38 Punkte) \nnach Maßgabe der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat auf die während des Klageverfahrens eingeholten \nStellungnahmen der Prüfer verwiesen und vorgetragen: Die \nEinwände der Klägerin richteten sich ausschließlich gegen \nprüfungsspezifische Wertungen, die in den Bewertungsspielraum \nder Prüfer fielen und nicht zu beanstanden seien. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nals unbegründet abgewiesen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der \nsie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. \nErgänzend trägt sie vor: Die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts genüge nicht den vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die \nÜberprüfung berufsbezogener Prüfungen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hat auf den Hinweis des Berichterstatters, daß die Einwände \nKlägerin teilweise berechtigt seien, ergänzende Stellungnahmen \nder Mitglieder des Prüfungsausschusses eingeholt. Diese sehen \nweiterhin keine Veranlassung, ihre ursprüngliche Bewertung der \nHausarbeit der Klägerin zu ändern.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat kann der Berufung der Klägerin gemäß § 130 a VwGO \ndurch Beschluß stattgeben, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer \nZustimmung bedarf es nicht.\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet \nabgewiesen.\n\n26\n\nDer auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 Sätze 1 und \n2, 28, 12, 13, 14 und 15 des Juristenausbildungsgesetzes in \nder für das Prüfungsverfahren der Klägerin noch maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, GV NW S. 522 (im \nfolgenden: JAG), gestützte Prüfungsbescheid des Beklagten ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie \nhat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte sie bezüglich der \nin dem Prüfungsbescheid vom 18. Juli 1991 festgesetzten \nGesamtnote nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats erneut \nbescheidet, weil der Beklagte den Prüfungsanspruch der \nKlägerin noch nicht erfüllt hat.\n\n27\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art \nsind nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n28\n\nBeschluß vom 17. April 1991 \n- 1 BvR 419.81, 213.81 -, NJW 1991, \n2005 (2007 f.),\n\n29\n\nder die Verwaltungsgerichte folgen, \n\n30\n\nvgl. nur BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz \n421.0 Prüfungswesen Nr. 307 = DVBl. \n1993, 503, OVG NW, Urteil vom \n27. Februar 1997 - 22 A 1326/94 -, \nUrteilsabdruck S. 8 f. m.w.N.,\n\n31\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG \nvon den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht \ngrundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \n„prüfungsspezifischen\" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde \nein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung \ndarauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen \nanzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von \nsachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst \nwillkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche \nKontrolle setzt allerdings voraus, daß durch substantiierte \nEinwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und \nnachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die \nBeurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. \n\n32\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bewertung der \nHausarbeit der Klägerin fehlerhaft.\n\n33\n\n1. Die Einwände der Klägerin gegen die Kritik der Prüfer an \nihren Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des \nVerwaltungsgerichts I. gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO \n(S. 12 oben der Hausarbeit) und zur Verwaltungskompetenz des \nBundes gemäß Art. 87 a und b GG (S. 23 oben der Hausarbeit) \nsind zum Teil, ihre Einwände gegen den Vorwurf der Prüfer, sie \nhabe auf S. 22 der Hausarbeit Art. 75 Nr. 1 a GG nicht \ngeprüft, insgesamt berechtigt.\n\n34\n\na) Die Klägerin hat die örtliche Zuständigkeit des \nVerwaltungsgerichts I. gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO \ndarauf gestützt, daß sich die vorliegende Anfechtungsklage \ngegen einen Verwaltungsakt der Universität der Bundeswehr in \nI. richte, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der \nRahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der \nHochschule der Bundeswehr I. (RB) eine Bundesbehörde \nsei. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die \nBundeswehrhochschule I. eine mitgliedschaftlich \norganisierte, nicht rechtsfähige Einrichtung des \nBildungswesens und zugleich eine Dienststelle im \nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.\n\n35\n\nDer Erstgutachter hat in seinem Votum, dem sich der Zweit- \nund Drittgutachter angeschlossen haben, ausgeführt, die \nKlägerin habe zwar zutreffend auf § 52 Nr. 2 VwGO abgestellt; \nes sei aber näher zu erörtern gewesen, ob die Universität der \nBundeswehr eine unmittelbare Bundesbehörde im Sinne des § 52 \nNr. 2 Satz 1 VwGO sei. Außerdem hätte der Rechtscharakter der \nUniversität unter Heranziehung der hierzu ergangenen \nRechtsprechung und der vorliegenden Literaturmeinungen näher \ndargestellt und problematisiert werden müssen. \n\n36\n\nGegen diese Kritik hat die Klägerin eingewandt, der \nErstkorrektor sei von einem falschen Normtext ausgegangen, \nweil in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nicht zwischen unmittelbaren \nund mittelbaren Bundesbehörden unterschieden werde. Außerdem \nsei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RB unzweifelhaft, daß die \nUniversität der Bundeswehr eine Bundesbehörde sei. \n\n37\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren hat der Erstgutachter dazu \nausgeführt, daß der Einwand der Klägerin am Kern der \nPrüferkritik vorbei gehe. Er habe den Begriff „unmittelbar\" \nals Gegensatz zu dem Begriff „bundesmittelbare Körperschaften\" \nverwandt. Seine Kritik sei darin zu sehen, daß die von ihm \nangesprochenen Fragen nicht zufriedenstellend erörtert worden \nseien. Insbesondere reiche der bloße Hinweis auf § 1 Abs. 2 \nSatz 2 RB - gemeint wohl: § 1 Abs. 1 Satz 2 RB - nicht \naus.\n\n38\n\nIm Berufungsverfahren hat der Erstgutachter in seiner \nStellungnahme vom 21. März 1997 unter Bezugnahme auf den \nVermerk eines Mitarbeiters des Beklagten ergänzend ausgeführt, \ndaß es ihm nicht um die Erörterung der Frage einer mittelbaren \noder unmittelbaren Bundesbehörde gehe, sondern um eine \nAuseinandersetzung mit dem Begriff der in § 52 Nr. 2 Satz 1 \nVwGO aufgeführten „Körperschaft\". Seine prüfungsspezifische \nKritik sei auch unter Berücksichtigung des Lösungsansatzes der \nKlägerin gerechtfertigt, weil ihr Lösungsansatz völlig \nunzureichend dargestellt worden sei und so nicht akzeptiert \nwerden könne. \n\n39\n\naa) Nach dem Inhalt dieser Stellungnahmen des \nErstgutachters enthält die Rüge der Prüfer entgegen der \nAuffassung des Beklagten keine in den Beurteilungsspielraum \nder Prüfer gestellte prüfungsspezifische Wertung, sondern eine \n(fachspezifische) Aussage zur Richtigkeit bzw. Angemessenheit \nder von der Klägerin dargestellten Lösung. Die Berechtigung \nder Rüge, der Prüfling habe seinen Lösungsansatz nicht \nhinreichend begründet und fehlerhaft die Prüfung weiterer \nTatbestandsmerkmale einer Norm unterlassen, ist der - ggf. mit \nHilfe eines Sachverständigen auszuübenden - richterlichen \nKontrolle ohne weiteres zugänglich. Denn es handelt sich im \nGrundsatz - wie hier - nicht um eine komplexe \n(prüfungsspezifische) Wertung, die im Gesamtzusammenhang eines \noder mehrerer Prüfungsverfahren getroffen werden muß und sich \ndeshalb im gerichtlichen Verfahren eines Prüflings nicht \nisoliert nachvollziehen läßt, sondern um die Beurteilung der \nrechtlichen und methodischen Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit \nder Lösung des Prüflings.\n\n40\n\nVgl. zur Abgrenzung \nprüfungsspezifischer Wertungen und \nfachspezifischer Aussagen der Prüfer: \nBVerwG, Urteile vom 16. März 1994 \n- 6 C 5.93 -, NVwZ - RR 1994, 582 \n(583), und vom 21. Oktober 1993 \n- 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443 (443); \nOVG NW, Urteil vom 27. Februar 1997 \n- 22 A 1326/94 -, Urteilsabdruck \nS. 9.\n\n41\n\nbb) Die damit gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbare \nPrüferkritik ist nicht zu beanstanden, soweit der Klägerin \nvorgeworfen wird, daß sie ihre Lösung, die Universität der \nBundeswehr sei eine Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 \nSatz 1 VwGO, nicht hinreichend begründet habe. Der hiergegen \ngerichtete Einwand der Klägerin, ihre Lösung ergebe sich \n„unzweifelhaft\" aus der von ihr in der Hausarbeit zitierten \nVorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 RB, ist unsubstantiiert. Sie \nhat ihren Einwand - wie auch ihre Lösung in der Hausarbeit - \nweder durch Rechtsprechung oder Literatur belegt, noch \nplausibel begründet.\n\n42\n\nVgl. zu diesen Anforderungen: OVG \nNW, Urteil vom 25. April 1997 \n- 22 A 4028/94 -, Urteilsabdruck \nS. 21 f.\n\n43\n\nAllein aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 RB, auf den sich \ndie Klägerin beruft, läßt sich nicht herleiten, daß die \nUniversität der Bundeswehr eine Behörde im Sinne des § 52 \nNr. 2 Satz 1 VwGO ist. Weder die in § 1 Abs. 1 Satz 2 RB \ngenannte Eigenschaft der Universität als mitgliedschaftlich \norganisierte, nicht rechtsfähige Einrichtung noch der in § 1 \nAbs. 1 Satz 2 RB enthaltene Begriff „Dienststelle\", der nicht \nnur in gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch im \nVerwaltungsorganisationsrecht in unterschiedlichster Weise \nverwandt wird,\n\n44\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n13. März 1972 - I DB 1.72 -, BVerwGE \n43, 323 (329 ff.); Wolff/Bachof, \nVerwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, \n§ 73 I c 7 (S. 31), § 74 I f 10 \n(S. 52), § 76 I f (S. 86 f.) und \n§ 108 I b (S. 481),\n\n45\n\nlassen für sich betrachtet darauf schließen, daß die \nUniversität eine Behörde im Sinne des Verwaltungsprozeßrechts \nist. Das sind vielmehr nur solche Stellen, die durch \norganisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel \nihrer Amtsträger unabhängig und nach der einschlägigen \nZuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für \nden Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung \nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. \n\n46\n\nVgl. nur OVG NW, Urteil vom 13. März \n1991 - 22 A 871/90 -, NJW 1991, 2586 \n(2587) m.w.N.\n\n47\n\nAusgehend hiervon hätte sich die Klägerin nicht mit dem bloßen \nHinweis auf die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 RB begnügen \ndürfen. Dieser Regelung lassen sich über die Merkmale der \nBehörde im Sinne des Verwaltungsprozeßrechts offensichtlich \nkeine hinreichenden Aussagen entnehmen.\n\n48\n\ncc) Fehlerhaft ist dagegen die weitergehende Prüferkritik. \nDie hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin sind \nsubstantiiert, schlüssig und in der Sache begründet.\n\n49\n\nDie (ursprüngliche) Rüge der Prüfer, die Klägerin habe \nnicht erörtert, ob die Universität der Bundeswehr eine \nunmittelbare Bundesbehörde sei, verkennt den Wortlaut des § 52 \nNr. 2 Satz 1 VwGO. Danach genügt für die Annahme der örtlichen \nZuständigkeit die Feststellung, daß der angefochtene \nVerwaltungsakt von einer Bundesbehörde erlassen worden ist. \nDiese Feststellung schließt bereits voraussetzungsgemäß das \nVorliegen einer Unmittelbarkeit der Behörde insofern ein, als \nes sich um eine Stelle handelt, deren Aufgabenwahrnehmung dem \nBund unmittelbar zugerechnet wird. Die Stellung der \nBundesbehörde im Verwaltungsaufbau - etwa als mittelbare oder \nunmittelbare Bundesbehörde - ist demgegenüber für die örtliche \nZuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO irrelevant.\n\n50\n\nWenn die Prüfer entgegen dem eindeutigen Inhalt ihrer \nursprünglichen Rüge nunmehr behaupten, ihre Kritik richte sich \nin Wahrheit dagegen, daß die Klägerin nicht erörtert habe, ob \ndie Universität der Bundeswehr eine bundesunmittelbare \nKörperschaft im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO sei, so ist \nauch diese Kritik fehlerhaft. Sie verstößt gegen das \nWillkürverbot, weil die Prüfer nicht vom Lösungsansatz der \nKlägerin ausgehen.\n\n51\n\nUm festzustellen, ob der Prüfling den Prüfungsanforderungen \ngerecht geworden ist, muß der Prüfer die Lösung des Prüflings \nnachvollziehen und deren Wert beurteilen. Er muß die vom \nPrüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken \n- unabhängig davon, ob sie in einer vom Prüfungsamt erstellten \n„Musterlösung\" enthalten sind - danach beurteilen, ob sie sich \nim Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob \nsie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch \nbegründet sind und ob wichtige Gesichtspunkte, die zu erörtern \nwaren, gesehen worden sind.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März \n1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582 \n(584).\n\n53\n\nDanach liegt auf der Hand, daß die Leistungsbewertung sachlich \nnicht gerechtfertigt und damit willkürlich ist, wenn der \nPrüfer die fehlende Erörterung solcher Gesichtspunkte rügt, \ndie sich nach der - vom Prüfer im Ergebnis nicht \nbeanstandeten - Lösung des Prüflings gar nicht stellen. \n\n54\n\nSo liegt der Fall hier. Die Prüfer haben die Lösung der \nKlägerin, daß die Universität der Bundeswehr eine \nBundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO sei, im \nErgebnis nicht beanstandet. Ihre Kritik hätte sich deshalb \ndarauf beschränken müssen, daß die Klägerin - wie ausgeführt - \nihre Lösung nicht hinreichend begründet hat. Denn vom \nLösungsansatz der Klägerin wäre eine Erörterung des \nTatbestandsmerkmals „bundesunmit-telbare Körperschaft\" aus \nRechtsgründen fehlerhaft gewesen, weil sich die Begriffe \nBundesbehörde und bundesunmittelbare Körperschaft im Sinne des \n§ 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO gegenseitig ausschließen.\n\n55\n\nDie Qualifizierung der Universität der Bundeswehr als \nBundesbehörde bedeutet, daß die Universität Teil der \nunmittelbaren Bundesverwaltung ist, deren Träger der Bund \nselbst ist. Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und \nStiftungen des öffentlichen Rechts sind demgegenüber vom Bund \nausgegliederte (selbständige) Verwaltungsträger, deren \nWahrnehmung öffentlicher Aufgaben mittelbare Bundesverwaltung \ndarstellt, weil ihr Zuordnungssubjekt nicht der Bund selbst \nist. Sie sind im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO \nbundesunmittelbar, wenn sie der Aufsicht des Bundes \nunterstehen.\n\n56\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom \n10. Mai 1960 - 1 BvR 190/58 u.a. -, \nBVerfGE 11, 105 (108).\n\n57\n\nEine Bundesbehörde kann damit nicht (zugleich) eine \nbundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des \nöffentlichen Rechts im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO \nsein.\n\n58\n\nb) Auf Seite 23 oben der Hausarbeit hat die Klägerin \nausgeführt, daß sich aus Art. 87 a und b GG eine Kompetenz des \nBundes zur Errichtung und zum Betrieb der Universität der \nBundeswehr ergebe.\n\n59\n\nDer Erstgutachter hat in seinen Randbemerkungen und in \nseinem Votum, dem sich der Zweit- und Drittgutachter \nangeschlossen haben, unter anderem gerügt, daß diese Annahme \nder Klägerin \"unklar\" sei. Sie hätte auf die Frage eingehen \nmüssen, ob eine durch das Abkommen zwischen dem Land I. \nund der Bundesregierung erfolgte Kompetenzverschiebung \nverfassungsrechtlich zulässig sei. In diesem Zusammenhang sei \n\"der Verzicht auf Grundrechte durch Träger öffentlicher Gewalt \naufgrund der prinzipiell vorliegenden landesrechtlichen \nHochschulhoheit zu prüfen\" gewesen.\n\n60\n\nHiergegen hat die Klägerin eingewandt, daß es ein schwerer \nFehler gewesen wäre, das Land I. als Grundrechtsträger \nanzusehen.\n\n61\n\nZu diesem Einwand haben sich die Prüfer im \nerstinstanzlichen Verfahren nicht näher geäußert. Im \nBerufungsverfahren haben sie ausgeführt, aus dem \nGesamtzusammenhang der Anmerkungen des Erstgutachters gehe \nhervor, daß nicht die Erörterung des \"Verzichts auf \nGrundrechte\", sondern Ausführungen dazu erwartet worden seien, \nob das Land I. zulässigerweise auf verfassungsrechtliche \nKompetenzen verzichten konnte.\n\n62\n\nMit Rücksicht darauf, daß sich offensichtlich nicht die \nFrage der Zulässigkeit des Verzichts auf Grundrechte - zumal \ndurch einen Träger öffentlicher Gewalt - stellte, kann zwar \nentsprechend den Ausführungen der Prüfer im Berufungsverfahren \ndavon ausgegangen werden, daß sie in Wahrheit von der Klägerin \nnur Ausführungen zur Zulässigkeit des Verzichts auf \nverfassungsrechtliche Kompetenzen des Landes I. \nerwarteten. Diese Prüferkritik ist aber fehlerhaft, weil die \nPrüfer auch insoweit nicht den Lösungsansatz der Klägerin \nbeachtet haben.\n\n63\n\nSie hat die Kompetenz des Bundes zur Errichtung und zum \nBetrieb der Universität der Bundeswehr aus Art. 87 a und b GG \nhergeleitet. Ausgehend von diesem Lösungsansatz stellte sich \ndamit nicht die Frage und konnten auch keine weitergehenden \nAusführungen der Klägerin dazu erwartet werden, ob das Land \nI. verfassungswidrig zu Gunsten des Bundes auf \nhochschulrechtliche Kompetenzen verzichtet hat. Selbst wenn \n- wie der Beklagte meint - die Prüfer die Richtigkeit des \nLösungsansatzes der Klägerin (zu Recht) beanstandet haben \nsollten, weil es in dem Votum des Erstgutachters heißt, die \nKompetenz des Bundes gemäß Art. 87 a und b GG \"ändere doch \nnichts an der fehlenden Berechtigung des Bundes zur Errichtung \neiner Hochschule\", hätte sich die (weitergehende) Prüferkritik \netwa darauf beschränken müssen, daß sich die Klägerin mit \nihrem fehlerhaften Lösungsansatz den Weg zu der Problematik \nversperrt habe, ob das Land I. auf hochschulrechtliche \nKompetenzen verzichten konnte.\n\n64\n\nc) Auf den Seiten 22 und 23 der Hausarbeit hat die Klägerin \ndie Frage erörtert, ob der Bund eine Kompetenz zur Errichtung \nund zum Betrieb der Universität der Bundeswehr aus Art. 87 \nAbs. 3 Satz 1 GG habe. Sie hat dies verneint, weil der Bund \nkeine Gesetzgebungskompetenz für das Hochschulrecht habe. \nDiese Aussage hat die Klägerin mit einem Literaturzitat \nbelegt.\n\n65\n\nDer Erstgutachter hat in seinem Votum, dem sich der Zweit- \nund Drittgutachter angeschlossen haben, gerügt, daß die \nAusführungen der Klägerin oberflächlich und unvollständig \nseien. Es sei u.a. „näher\" auf Art. 75 Nr. 1 a GG einzugehen \ngewesen. \n\n66\n\nGegen diese Prüferkritik hat die Klägerin eingewandt, daß \nsich aus der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes über die \nallgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens offensichtlich \nkeine Kompetenz des Bundes zur Errichtung einer Hochschule \nherleiten lasse.\n\n67\n\nZu diesem substantiierten und schlüssigen Einwand haben die \nPrüfer sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher \ngeäußert. Der Erstgutachter hat in seiner Stellungnahme vom \n4. November 1991 lediglich auf sein Erstgutachten Bezug \ngenommen. Im Berufungsverfahren haben die Prüfer ausdrücklich \nan ihrer ursprünglichen Kritik festgehalten. Der Erstkorrektor \nhat ergänzend ausgeführt, daß ein „gründliches\" Eingehen auf \nArt. 75 Nr. 1 a GG erforderlich gewesen sei.\n\n68\n\naa) Diese Rüge der Prüfer enthält entgegen der Auffassung \ndes Beklagten keine komplexe (prüfungsspezifische) Wertung, \nsondern eine (fachspezifische) Aussage zur Angemessenheit der \nvon der Klägerin gewählten Lösung, die sich im gerichtlichen \nVerfahren der Klägerin - ggf. mit Hilfe eines \nSachverständigen - ohne weiteres nachvollziehen läßt. Dem \nsteht nicht entgegen, daß durchaus Meinungsverschiedenheiten \ndarüber bestehen können, ob es angemessen ist, eine bestimmte \nNorm in einer Hausarbeit zu erörtern. In einem solchen Fall \nstünde dem Prüfling allerdings ein angemessener \nAntwortspielraum zu mit der Folge, daß eine vertretbare und \nmit gewichtigen Gründen folgerichtige Lösung jedenfalls nicht \nals falsch bewertet werden darf. \n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April \n1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, a.a.O., \n(2008).\n\n70\n\nDas haben die Prüfer hier verkannt. Sie übersehen nach wie \nvor, daß hinsichtlich der Frage, ob in der Hausarbeit Art. 75 \nNr. 1 a GG zu erörtern war, die genannten Voraussetzungen \neines Antwortspielraums gegeben sind. \n\n71\n\nbb) Mit Blick auf die Regelungen in §§ 22 Abs. 3 Sätze 1 \nund 2, 25 Abs. 1 sowie 29 Abs. 2 JAG, die (auch) normative \nBindungen für die Leistungsbewertungen der Prüfer enthalten, \nwar es - auch ohne eine nähere Begründung der Klägerin - \nzumindest vertretbar, die Kompetenz des Bundes zur Errichtung \nder Universität der Bundeswehr nicht „näher\" bzw. „gründlich\" \nunter dem Gesichtspunkt der Rahmengesetzgebungskompetenz des \nBundes gemäß Art. 75 Nr. 1 a GG zu erörtern.\n\n72\n\nAnders als im ersten juristischen Staatsexamen, in dem eine \nHausarbeit anzufertigen ist, die ein rechtswissenschaftliches \nGutachten zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 3 JAG), hat der \nPrüfling im zweiten juristischen Staatsexamen als praktische \nHausarbeit anhand einer der Praxis entnommenen Aufgabe ein \nGutachten über die abschließende Sachbehandlung der mit der \nAufgabe befaßten Stelle zu erstatten und die zu treffende \nEntscheidung zu entwerfen (§ 29 Abs. 2 JAG). Diese \nschriftliche Prüfungsleistung dient u.a. der Feststellung, ob \nder Prüfling praktisch-methodische Fähigkeiten besitzt, und ob \ner in der Lage ist, zweckmäßig zu arbeiten (§§ 22 Abs. 3 \nSätze 1 und 1, 25 Abs. 1 JAG). In der gerichtlichen Praxis \n- worauf hier nach dem von der Klägerin zu bearbeitenden \nAktenfall abzustellen ist - ist es aber grundsätzlich weder \ngeboten noch üblich, „näher\" oder „gründlich\" auf solche \nNormen einzugehen, die für die Beantwortung der sich \nstellenden Rechtsfrage ersichtlich nichts hergeben. Ist dies \nzudem in der Rechtsprechung und/oder Literatur geklärt, so \nentspricht es außerdem der gerichtlichen Praxis, die \nentsprechende Aussage in einer gerichtlichen Entscheidung oder \nin einem die gerichtliche Entscheidung vorbereitenden \nGutachten (nur) mit einem Zitat zu belegen.\n\n73\n\nVgl. hierzu auch Ramsauer, Die \nAssessorprüfung im öffentlichen Recht, \n1991, S. 13.\n\n74\n\nDanach hat die Klägerin in ihrer Hausarbeit zumindest \nvertretbar auf eine „nähere\" bzw. „gründliche\" Erörterung des \nArt. 75 Nr. 1 a GG verzichtet und sich auf die mit \nLiteraturzitaten belegte gutachterliche Aussage beschränkt, \ndaß der Bund nicht die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG \nerforderliche Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung der \nUniversität der Bundeswehr habe. Diese Gesetzgebungskompetenz \nläßt sich aus dem allenfalls in Erwägung zu ziehenden Art. 75 \nNr. 1 a GG ersichtlich nicht herleiten. Die Norm ermächtigt \nden Bund nicht zu inhaltlich abschließenden Regelungen, \nsondern nur zum Erlaß von Rahmenvorschriften, die zudem \ninhaltlich auf die Regelung der allgemeinen Grundsätze des \nHochschulwesens begrenzt sind. Dies ist nicht nur in der von \nder Klägerin in Fußnote 66 ihrer Hausarbeit zitierten \nLiteratur, sondern auch in der sonstigen Literatur ein seit \nlangem anerkannter Grundsatz, der - weil selbstverständlich - \nauch nicht „näher\" oder „gründlich\" erörtert wird.\n\n75\n\nVgl. neben den von der Klägerin \nzitierten Literaturstellen: Thieme, \nDeutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 \nRdnr. 147; Dallinger/Bode/Dellian, \nHochschulrahmengesetz Kommentar, 1978 \n§ 70 Rdnr. 7; Erhardt, \nStiftungsuniversität bürgerlichen \nRechts?, WissR 1970, 97 (116 f.).\n\n76\n\n2. Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Bewertung \nihrer Hausarbeit sind unberechtigt. \n\n77\n\na) Unsubstantiiert ist der Einwand der Klägerin, daß ihre \nErgebnisse und Argumente an keiner Stelle des Votums des \nErstgutachters ausdrücklich als falsch bezeichnet worden \nseien. Inwiefern die Klägerin hierin einen Bewertungsfehler \nsieht, hat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im \nBerufungsverfahren konkret und plausibel dargelegt.\n\n78\n\nb) In der Sache unbegründet ist der Einwand der Klägerin, \nsie habe die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des \nVerwaltungsaktes zu Recht mit der Erörterung der Anwendbarkeit \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes begonnen, weil \njede Rechtmäßigkeitsprüfung zunächst die Klärung des \nanzuwendenden Prüfungsmaßstabes erfordere. Diese Auffassung \nder Klägerin ist in dieser Form unzutreffend.\n\n79\n\nEin Gutachten genügt nur dann den Anforderungen einer \npraktischen Hausarbeit gemäß §§ 22 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 25 \nAbs. 1 sowie 29 Abs. 2 JAG, wenn die angesprochenen \nFragestellungen auf den Fall bezogen formuliert werden. \nHiermit ist es nicht vereinbar, die Frage nach der \nAnwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes \nabstrakt zu stellen. Nur wenn die Beachtung konkreter \nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach der \nAufgabenstellung problematisch ist, entspricht die Prüfung, ob \ndiese Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des \nBundes anwendbar sind, den Anforderung gemäß den §§ 22 Abs. 3 \nSätze 1 und 2, 25 Abs. 1 sowie 29 Abs. 2 JAG.\n\n80\n\nDie Klägerin hat demgegenüber zu Beginn der formellen \nRechtmäßigkeitsprüfung ohne konkreten Fallbezug und damit ohne \nkonkreten Prüfungsanlaß erörtert, ob das \nVerwaltungsverfahrensgesetz des Bundes mit Einschränkungen auf \ndie hoheitliche Tätigkeit der Universität der Bundeswehr \nAnwendung finde. Diese gutachterliche Feststellung der \nKlägerin ist für ihre nachfolgende Zuständigkeitsprüfung ohne \nBelang, da sie in diesem Zusammenhang ausschließlich \nVorschriften der Rahmenbestimmungen für Organisation und \nStruktur der Universität der Bundeswehr in I. , nicht \naber Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes \nerörtert. Erst im Anschluß an die Zuständigkeitsprüfung geht \ndie Klägerin auf §§ 28 Abs. 1 und 41 Abs. 1 VwVfG ein.\n\n81\n\nc) Unschlüssig ist der Einwand der Klägerin, die Prüfung \nder konkreten Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 2 der \nDiplomprüfungsordnung für den Fachbereich Pädagogik der \nHochschule der Bundeswehr in I. (DPO Päd) sei entgegen \nder Rüge der Prüfer nicht aufbaufehlerhaft. Vielmehr sei diese \nPrüfung im Anschluß an die Prüfung der Gültigkeit der Satzung \n„schulmäßig\" und im Obersatz auf S. 20 der Hausarbeit \nvorgezeichnet. \n\n82\n\nDieser Einwand der Klägerin stellt die Berechtigung der \nPrüferrüge nicht in Frage, weil sie am Kern der Rüge \nvorbeigeht. Aus den Randbemerkungen des Erstgutachters auf \nS. 30 der Hausarbeit und dem Votum des Erstgutachters geht \neindeutig hervor, daß nicht die von der Klägerin gewählte \nPrüfungsreihenfolge, sondern der im Zusammenhang mit der \nErörterung des § 10 Abs. 6 Satz 2 DPO Päd fehlende Fallbezug \nkritisiert wird.\n\n83\n\nd) Unberechtigt sind auch die Einwände der Klägerin gegen \ndie Rüge der Prüfer, daß sie die Problematik des besonderen \nGewaltverhältnisses auf S. 9 der Hausarbeit nicht ansprechend \nund auf S. 21 der Hausarbeit nicht hinreichend erörtert \nhabe.\n\n84\n\naa) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Maurer, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., 1995, § 8 Rdnr. 26 \ngeltend macht, daß Ausführungen zum besonderen \nGewaltverhältnis entbehrlich seien, weil es sich um ein \nüberholtes Rechtsinstitut handele, ist dieser Einwand \nunsubstantiiert. Maurer selbst, a.a.O., hält ein Eingehen auf \ndieses Rechtsinstitut für erforderlich, weil es auch heute \nnoch in der Rechtsprechung in Literatur verwandt werde. \nDarüber hinaus widerspricht sich die Klägerin, weil sie selbst \nauf S. 9 ihrer Hausarbeit auf das „sogenannte besondere \nGewalt- oder Pflichtenverhältnis\" des Soldaten abgestellt hat. \n\n85\n\nbb) Soweit die Klägerin vorträgt, umfassende theoretische \nAusführungen zum besonderen Gewaltverhältnis seien in ihrer \nHausarbeit mit Blick auf § 29 Abs. 2 JAG entbehrlich gewesen, \nist dieser Einwand unschlüssig. Er stellt die Berechtigung der \nPrüferrügen zu den Ausführungen der Klägerin auf Seiten 9 und \n21 ihrer Hausarbeit nicht in Frage.\n\n86\n\nHinsichtlich der Ausführung auf S. 9 der Hausarbeit \nkritisieren die Prüfer, daß es der Klägerin nicht \n„ansprechend\" gelungen sei, das Problem der Außenwirkung im \nSinne der Problematik des besonderen Gewaltverhältnisses als \neinen im rechtlichen Wandel begriffenen Rechtsbegriff \ndarzustellen. Damit verlangen die Prüfer im Kern keine \numfassenden theoretischen Ausführungen zum Begriff des \nbesonderen Gewaltverhältnisses. Ihre Kritik richtet sich \nvielmehr zu Recht dagegen, daß die Klägerin in ihrer \nHausarbeit ohne nähere Begründung auf einen Rechtsbegriff \nzurückgegriffen hat, der - wie die Klägerin im gerichtlichen \nVerfahren selbst vorträgt - heute in der Rechtsprechung und \nLiteratur weitgehend nicht mehr verwandt wird und dessen \nInhalt wie auch Bedeutung durch die neuere Rechtsprechung und \nLiteratur gewandelt worden ist.\n\n87\n\nAuch hinsichtlich der Ausführungen auf S. 21 der Hausarbeit \nverlangen die Prüfer keine theoretische Auseinandersetzung mit \ndem Begriff des besonderen Gewaltverhältnisses. Ihre Kritik \nrichtet sich zu Recht lediglich dagegen, daß die Klägerin \nnicht erörtert hat, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus \ndem von ihr auf S. 9 der Hausarbeit festgestellten besonderen \nGewalt- oder Pflichtenverhältnis für den auf S. 21 der \nHausarbeit erörterten Außenrechtscharakter der \nDiplomprüfungsordnung ergeben. \n\n88\n\ne) Soweit die Klägerin sich gegen die Kritik der Prüfer an \nden Ausführungen zum richtigen Klagegegner (S. 12 - 17 der \nHausarbeit) wendet sind ihre Einwände in der Sache \nunbegründet.\n\n89\n\naa) Die Prüfer rügen zunächst, daß die Klägerin ihre \nAnnahme auf S. 17 der Hausarbeit, die Universität der \nBundeswehr sei Beliehene, nicht begründet habe. Der \nErstkorrektor hat in seiner Stellungnahme vom 4. November 1991 \nklarstellend ausgeführt, daß die kritisierten Ausführungen der \nKlägerin zur Frage nach dem richtigen Klagegegner „rein \napodiktische Äußerungen\" enthielten, die die erforderliche \nGründlichkeit vermissen ließen sowie unvollständig und \noberflächlich seien. Diese Kritik ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n90\n\nDie Klägerin hat auf S. 17 ihrer Hausarbeit die Eigenschaft \nder Universität der Bundeswehr als Beliehene nicht näher \nbegründet, sondern lediglich auf ihre vorhergehenden \nAusführungen auf S. 8 der Hausarbeit verwiesen. Die dortigen \nAusführungen enthalten aber ebenfalls keine nähere Begründung, \nsondern lediglich die auf §§ 70 Abs. 3 HRG, 143 Abs. 1 HambHG \nund einer Literaturstelle gestützte Behauptung, daß die \nUniversität der Bundeswehr Beliehene sei. Die erforderliche \nund vom Erstkorrektor sowohl auf S. 8 als auch auf S. 17 der \nHausarbeit als fehlend bemängelte Definition des Begriffs \nBeliehener, wie auch die sich hieran anschließende Subsumtion \nunter den Merkmalen des Begriffs Beliehener fehlen \nvollständig.\n\n91\n\nbb) Soweit die Prüfer weiter rügen, daß die Klägerin sich \nim Rahmen der Frage nach dem richtigen Klagegegner nicht mit \n§§ 70 HRG, 143 HambHG näher auseinandergesetzt habe, ist auch \ndiese Rüge nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, daß \nfür die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die \nUniversität der Bundeswehr als teilrechtsfähige öffentliche \nEinrichtung richtiger Klagegegner ist, der mögliche Status der \nUniversität als staatliche Hochschule im Sinne des § 70 HRG \nwie auch die durch das Land I. erfolgte Übertragung der \nin §§ 143 Abs. 1 HambHG genannten Rechte von Bedeutung sind. \nDie Klägerin ist hierauf jedoch im Zusammenhang mit der Frage \nnach dem richtigen Klagegegner nicht eingegangen. \n\n92\n\nIns Leere geht in diesem Zusammenhang auch ihr Einwand, daß \nsich Ausführungen zu §§ 70 HRG, 143 HambHG auf S. 8 der \nHausarbeit befänden, und daß auf diese Ausführungen auf S. 17 \nder Hausarbeit Bezug genommen worden sei. Auf S. 8 der \nHausarbeit werden die Vorschriften zwar genannt, aber nicht \nunter dem Gesichtspunkt einer möglichen Teilrechtsfähigkeit \nder Universität der Bundeswehr erörtert. \n\n93\n\nf) In der Sache unbegründet ist der Einwand der Klägerin, \ndaß sie auf S. 21 der Hausarbeit begründet habe, warum eine \nSatzung vorliegen müsse. Eine dahingehende Begründung hat die \nKlägerin nicht gegeben. Sie hat auf S. 21 lediglich unter \nHinweis auf eine Literaturstelle behauptet, daß ein Eingriff \nin subjektive Rechte nicht auf eine Verwaltungsvorschrift \ngestützt werden könne. Eine nähere eigenständige Begründung \nist nicht erfolgt. Vielmehr beziehen sich die weiteren \nAusführungen der Klägerin ausschließlich auf die Frage, ob die \nDiplomprüfungsordnung der Universität der Bundeswehr eine \nSatzung ist. \n\n94\n\ng) Die Prüfer rügen in diesem Zusammenhang weiter, daß die \nauf S. 21 der Hausarbeit erfolgte Prüfung, ob die \nDiplomprüfungsordnung eine Satzung sei, „so\" nicht überzeugend \nsei. Die Klägerin habe insbesondere ihren Ausführungen nicht \ndie Definition einer Satzung vorangestellt und weder die \ngesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Satzung noch die \nSatzungsautonomie der Universität als nicht rechtsfähige \nEinrichtung hinreichend erörtert. Die hiergegen gerichteten \nEinwände der Klägerin sind ebenfalls unberechtigt.\n\n95\n\naa) Unschlüssig ist ihr Einwand, sie habe zutreffend nicht \nmit der Definition einer Satzung, sondern mit der Frage \nbegonnen, ob die Diplomprüfungsordnung lediglich eine \nVerwaltungsvorschrift sei, denn dann wäre keine „taugliche\" \nErmächtigungsgrundlage vorhanden gewesen. Diese Ausführungen \nder Klägerin gehen am Kern der Prüferkritik vorbei. Die \nPrüferkritik knüpft an das Ergebnis der Ausführungen der \nKlägerin an, daß die Diplomprüfungsordnung eine Satzung sei. \nDaß dieses Ergebnis nur dann überzeugend begründet ist, wenn \nden Ausführungen die Merkmale einer Satzung vorangestellt \nwerden, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.\n\n96\n\nbb) Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat der Erstkorrektor \nin diesem Zusammenhang auch nicht seine ursprüngliche Wertung \ngeändert. Seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom \n4. November 1991, die Wertung als Satzung sei unzureichend, \ndie Argumentation sei nicht vertretbar, knüpfen erkennbar an \ndie im Erstvotum enthaltene Wertung an, daß die Prüfung der \nKlägerin „so\" nicht überzeugend sei. \n\n97\n\nDiese Wertung ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Die \nKlägerin leitet ihre Feststellung, daß die \nDiplomprüfungsordnung eine Satzung sei, allein aus den der \nUniversität der Bundeswehr übertragenen Rechten und der \nGenehmigungsbedürftigkeit ihrer Studien- und Prüfungsordnungen \nab. Hieraus wird in keiner Weise ersichtlich, daß die \nBegriffsmerkmale einer Satzung erfüllt sind.\n\n98\n\ncc) In der Sache unbegründet ist der weitere Einwand der \nKlägerin, die Prüfer hätten übersehen, daß sie sich auf den \nSeiten 23 - 25 der Hausarbeit mit der gesetzlichen \nErmächtigung zum Erlaß einer Satzung beschäftigt habe. Die \ndortigen Ausführungen, die die Prüfer ausweislich der \nRandbemerkung auf S. 23 unten („das war auch hinsichtlich der \ngrundsätzlichen Frage näher zu prüfen\") entgegen der \nBehauptung der Klägerin nicht „übersehen\" haben, betreffen \naber lediglich die (gesetzliche) Befugnis zum Erlaß einer \nPrüfungsordnung und gerade nicht die von den Prüfern zu Recht \nvermißte Frage, ob die Prüfungsordnung in Form einer Satzung \nerlassen werden konnte. \n\n99\n\ndd) Sachlich unbegründet ist außerdem der Einwand der \nKlägerin, daß sie auf S. 21 der Hausarbeit die Frage nach der \nSatzungsautonomie aufgeworfen und beantwortet habe. Diese \nAusführungen der Klägerin enthalten entsprechend der \nzutreffenden Prüferkritik keine hinreichende Begründung dieser \n- von ihr auf S. 21 allenfalls mittelbar aufgeworfenen - \nFrage. Sie hat die Satzungsautonomie der Universität der \nBundeswehr allein aus deren Befugnis zum Erlaß von \nPrüfungsordnungen abgeleitet. Das ergibt sich aus dem ihren \nAusführungen vorangestellten Obersatz, wonach \nPrüfungsordnungen zum Gegenstand akademischer Rechtsetzung \ngehören und die Form akademischer Rechtsetzung Satzung seien. \nEs liegt auf der Hand, daß dies eine völlig unzureichende \nErörterung der Satzungsautonomie ist. \n\n100\n\nh) Unsubstantiiert ist schließlich der Einwand der \nKlägerin, die Fehlerfreiheit des Tatbestandes und der \nEntscheidungsgründe sei „eindeutig nicht ausreichend\" bei der \nGesamtbeurteilung berücksichtigt worden, weil sie \"gerade \neinmal die sonst für das Gutachten isoliert zutreffende \nBewertung als mangelhaft\" beseitige.\n\n101\n\nBereits der Ausgangspunkt der Klägerin ist unzutreffend. \nDie Prüfer haben den von der Klägerin entworfenen Tatbestand \nwie auch deren Entscheidungsgründe nicht als fehlerfrei \nbezeichnet, sondern sowohl am Rand der Hausarbeit wie auch im \nVotum des Erstgutachters, dem sich auch insoweit der Zweit- \nund Drittkorrektor angeschlossen haben, Mängel aufgezeigt. \nDarüber hinaus hat die Klägerin in keiner Weise konkret und \nplausibel aufgezeigt, aus welchen Gründen und in welchem \nUmfang eine bessere Gesamtbewertung aus ihrer Sicht geboten \nwäre.\n\n102\n\n4. Die gebotene Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin \nist von anderen als den an der Erstkorrektur beteiligten \nPrüfern vorzunehmen. Nur eine Neubewertung durch neue Prüfer \ngewährleistet eine unbefangene Neubewertung der Hausarbeit. \n\n103\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit gebietet zwar, daß eine \ngebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer \nPrüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem \nPrüfungsausschuß vorzunehmen ist, die die beanstandeten \nfrühere Bewertung vorgenommen haben. Etwas anderes gilt aber \ndann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine \nVoreingenommenheit der Prüfer bestehen, weil sie sich etwa für \neine eventuell erforderliche erneute Überprüfung bereits dahin \nfestgelegt haben, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht \nkomme, oder weil objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß \ndie Prüfer nicht fähig oder auch nicht willens sind, sich bei \nder erneuten Bewertung von dem früheren falschen \nBewertungsmaßstab zu lösen.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juli \n1996 - 6 B 22.96 -, DVBl. 1996, 1373 \n(1374) sowie Urteile vom 30. Januar \n1995 - 6 C 1/92 -, NVwZ 1995, 788 (799) \nund vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, \nNVwZ 1993, 686 (688).\n\n105\n\nDie letztgenannten Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar gibt \nes keine Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer bei der \nursprünglichen Bewertung der Hausarbeit der Klägerin \nvoreingenommen gewesen wären. Nach der prozessualen \nEntwicklung besteht aber objektiv der Eindruck, daß sie sich \nbei einer erneuten Korrektur der Hausarbeit vom Inhalt und \nErgebnis der Erstkorrektur beeinflussen lassen. Denn die Art \nund Weise, in der die Prüfer auch nach ihren im \nBerufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen ihre \nursprünglich erhobenen Rügen zu den Ausführungen der Klägerin \nzu § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nachträglich interpretieren und \naufrechterhalten, weckt den Eindruck, daß es ihnen darum geht, \nsich aus der (offenbar erkannten) Situation einer fachlich \nnicht haltbaren Rüge herauszuwinden. Das läßt befürchten, daß \nsie weiterhin nicht willens sind, den prüfungsrechtlichen \nGrundsatz zu beachten, daß die Bewertung von \nPrüfungsleistungen vom Lösungsansatz des Prüflings auszugehen \nhat. Außerdem beachten sie weiterhin nicht den der Klägerin \nbezüglich der Erörterung des Art. 75 Nr. 1 a GG gebührenden \nAntwortspielraum. Der Erstkorrektor erwartet vielmehr nach wie \nvor „gründliche\" Ausführungen zu Art. 75 Nr. 1 a GG, obwohl \nsich derartige Ausführungen - wie schon in dem Schreiben des \nBerichterstatter dargelegt - auch in der Literatur nicht \nfinden lassen. Dementsprechend drängt sich auch hier der \nEindruck auf, daß eine Beachtung des der Klägerin gebührenden \nAntwortspielraums nicht zu erwarten ist.\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n107\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-23/22-a-2105-94","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-23/22-a-2105-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311166","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.981465+00:00"}}