{"status":"available","doknr":"OLD311172","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0522.16A322.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-22","aktenzeichen":"16 A 322/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. November \n1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des \nKlägers fest (5.266-.-- DM) und fordert ihn zur Rückzahlung ab \n30. April 1996 auf. Nach erfolgter Anschriftenermittlung wurde \nder Bescheid mit Anschreiben vom 25. März 1996 am gleichen \nTage an den Kläger abgesandt und ging bei diesem am folgenden \nTag ein. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Mai 1996 - eingegangen beim \nBundesverwaltungsamt am 8. Mai 1996 - legte der Kläger \nWiderspruch mit der Begründung ein-. es habe sich um \nVorausleistungen gehandelt-. zu deren Rückzahlung die Erben \nseines verstorbenen Vaters verpflichtet seien. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Juni 1996 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als verfristet und damit \nals unzulässig zurück.\n\n4\n\nMit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Das \nBundesverwaltungsamt habe ihm mit Schreiben vom 28. Mai 1996 \nmitgeteilt-. daß sein Widerspruch fristgerecht eingegangen \nsei. Von ihm könne die Rückzahlung nicht verlangt werden. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid abgewiesen.\n\n5\n\nIm Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein \nKlagebegehren weiter und trägt vor: Wenn die Behörde dem \nWiderspruchsführer mitteile-. der Widerspruch sei rechtzeitig-\n. sei die Klage in gleicher Weise zulässig wie dann-. wenn die \nBehörde einen verspäteten Widerspruch in der Sache \nbescheide.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt-.\n\n7\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Rückzahlungsbescheid \ndes Bundesverwaltungsamtes vom \n4. November 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni \n1996 aufzuheben.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Berufung-. über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1-. 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet-. ist nicht begründet; denn \ndas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid zu Recht abgewiesen.\n\n11\n\nDas Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für \nihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei \nseiner Hauptargumentation zur Zulässigkeit der Klage übersieht \nder Kläger-. daß in dem Fall-. daß die Widerspruchsbehörde \nüber einen verspäteten Widerspruch in der Sache entscheidet \nund daher die Klage zulässig ist-. immerhin eine behördliche \nEntscheidung zur Sache vorliegt-. während in seinem Falle das \nBundesverwaltungsamt bisher zur Sache nicht entschieden \nhat.\n\n12\n\nAbgesehen davon besteht angesichts der Möglichkeiten des § \n44 SGB X für eine andere Rechtsauffassung auch kein \nBedürfnis.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10-. 711 ZPO.\n\n14\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu-. weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-22/16-a-322-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-22/16-a-322-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311172","retrieved":"2026-07-09 03:41:36.509291+00:00"}}