{"status":"available","doknr":"OLD311177","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0521.14A2416.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-21","aktenzeichen":"14 A 2416/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks \nL. -von-H. -Straße 15 in W. und hat als Rechtsnachfolger den Rechtsstreit \nseines Vaters übernommen. \n\n3\n\nDem Vater des Klägers wurden durch Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1969 \nöffentliche Mittel u.a. in Höhe von 54.600,-- DM als Darlehen für die Schaffung von \nvier Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus gewährt. \n\n4\n\nNachdem die J. -Bank NRW dem Beklagten mit Schreiben vom \n14. Februar 1990 mitgeteilt hatte, die als Darlehen gewährten Mittel seien am \n30. Januar 1990 vorzeitig vollständig zurückgezahlt worden, bestätigte dieser dem \nVater des Klägers unter dem 17. April 1990 u.a., daß die Eigenschaft \"öffentlich \ngefördert\" von drei Wohnungen (im Erdgeschoß links, Obergeschoß links und rechts) \ngemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 des Wohnungsbindungsgesetzes (- WoBindG - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982, BGBl. I S. 972) mit der \nBeendigung des jeweiligen Mietverhältnisses, längstens jedoch mit dem Ablauf des \n8. Kalenderjahres ab dem Jahr der Rückzahlung bzw. mit dem Ablauf des \nKalenderjahres ende, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen \nvollständig zurückgezahlt wären, d.h. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1998. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. Mai 1991 nahm der Beklagte die Bestätigung vom 17. April \n1990 zurück und führte zur Begründung aus, durch das Gesetz zur Änderung des \nWohnungsbindungsgesetzes (- WoBindÄndG - vom 17. Mai 1990, BGBl. I S. 934) sei \ndie Nachwirkungsfrist des § 16 Abs. 1 WoBindG von acht auf zehn Jahre verlängert \nworden. Ferner sei § 16 Abs. 3 WoBindG gestrichen worden, so daß bei \nMietwohngebäuden die Nachwirkungsfrist ab dem 1. Januar 1990 nicht mehr \nverkürzt werden könne. Für die drei Mietwohnungen sei die erteilte Bestätigung \ndahingehend zu berichtigen, daß die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" erst am \n31. Dezember 2000 ende. \n\n6\n\nNachdem der Vater des Klägers gegen den Rücknahmebescheid Widerspruch \neingelegt hatte, mit dem er u.a. geltend machte, bei der Bestätigung vom 17. April \n1990 handele es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der weder \nzurückgenommen noch widerrufen werden könne, nahm der Beklagte mit Bescheid \nvom 10. Juni 1991 den Rücknahmebescheid vom 27. Mai 1991 wieder zurück. Er \nführte aus, aus den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ergebe \nsich, daß die Bestätigung vom 17. April 1990 keine rechtsbegründende Wirkung \nhabe, so daß ihre Rücknahme nicht erforderlich gewesen sei. Erst seit Inkrafttreten \ndes Wohnungsbindungsänderungsgesetzes sei eine Bestätigung nach § 18 Abs. 1 \nWoBindG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. \n\n7\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 10. Juni 1991 teilte der Beklagte dem Vater \ndes Klägers rechtsverbindlich mit, daß die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" für die \ndrei genannten Mietwohnungen erst am 31. Dezember 2000 ende, da die vorzeitige \nDarlehensrückzahlung nicht zum Erlöschen dieser Eigenschaft vor dem 30. Mai 1990 \ngeführt habe. \n\n8\n\nGegen die zuletzt genannte Bestätigung erhob der Vater des Klägers \nWiderspruch, mit dem er u.a. geltend machte, die Bestätigung vom 17. April 1990 \nsei ein Verwaltungsakt, der nur nach den Bestimmungen des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme oder den Widerruf eines \nVerwaltungsaktes hätte berichtigt werden können. Die rückwirkende Verlängerung \nder Nachwirkungsfrist durch das Wohnungsbindungsänderungsgesetz entspreche \nnicht dem Willen des Gesetzgebers, anderenfalls sei sie verfassungsrechtlich \nbedenklich. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n1. August 1991 zurück. \n\n10\n\nMit seiner Klage hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, der ihn \nbegünstigende rechtmäßige Verwaltungsakt vom 17. April 1990 könne nicht mehr \nwiderrufen werden, und darüberhinaus geltend gemacht, ein Gesetz dürfe nicht \nrückwirkend in die bestehende Rechtslage eingreifen. Andernfalls sei die vorzeitige \nRückzahlung öffentlicher Mittel nutzlos. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 1. August 1991 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend \nausgeführt, Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG entfalte eine - verfassungsrechtlich \nzulässige - unechte Rückwirkung. Die Bestätigung vom 17. April 1990 habe lediglich \neinen Hinweis auf die seinerzeit bestehende Rechtslage enthalten. Erstmals mit \nBescheid vom 10. Juni 1991 sei die Nachwirkungsfrist rechtsverbindlich festgelegt \nworden. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n17\n\nHiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er unter Vertiefung \nseines bisherigen Vorbringens geltend macht, die Bestätigung vom 17. April 1990 sei \nkein Verwaltungsakt. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage habe kein Anlaß \nbestanden, den Endtermin der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" verbindlich \nfestzulegen, da die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung unmittelbar dem \nGesetz zu entnehmen gewesen seien. Der Bescheid vom 10. Juni 1991 stehe auch \nnicht im Widerspruch zur Bestätigung vom 17. April 1990. Im übrigen sei dem Kläger \nbewußt gewesen, daß nur noch der im Bescheid vom 10. Juni 1991 genannte \nEndtermin Gültigkeit haben solle. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen \nAuffassung sei das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der bisherigen \nRegelungen schon vor dem Gesetzesbeschluß zur Änderung des \nWohnungsbindungsgesetzes gestört gewesen. Ziel der tatbestandlichen \nRückanknüpfung durch Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG sei es gerade gewesen, eine \nWelle von Rückzahlungen öffentlicher Mittel zu verhindern, damit das \ngesetzgeberische Ziel - der langfristige Erhalt von Sozialwohnungen - erhalten \nbleibe. Im übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom \n15. Oktober 1996 die unechte Rückwirkung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG für \nzulässig angesehen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit verneint. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nund hält daran fest, daß die öffentlichen Mittel im Vertrauen auf den Fortbestand \nder Bestätigung vom 17. April 1990 vorzeitig zurückgezahlt worden seien. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten (in Kopie) Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. \n\n26\n\nDie Klage ist zwar zulässig. \n\n27\n\nDer Wechsel in der Person des Klägers im Berufungsverfahren ist als \n(subjektive) Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zulässig. Der Kläger hat das \nEigentum an dem in Rede stehenden Grundstück erworben und ist als \nRechtsnachfolger in den Rechtsstreit seines Vaters eingetreten. In den Parteiwechsel \nhat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 2 VwGO eingewilligt, da er sich auf die geänderte \nKlage, ohne der Änderung zu widersprechen, schriftsätzlich eingelassen hat. \n\n28\n\nRichtige Klageart ist - ungeachtet des in der ersten Instanz lediglich gestellten \nAnfechtungsantrages (vgl. § 88 VwGO) - die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 \nVwGO in Verbindung mit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Der \nvom Kläger angefochtenen Bestätigung vom 10. Juni 1991 über den Wegfall der \nEigenschaft \"öffentlich gefördert\" kommt infolge der Anfügung des Satzes 2 in § 18 \nAbs. 1 WoBindG durch das Wohnungsbindungsänderungsgesetz der Charakter \neines feststellenden Verwaltungsakts zu. \n\n29\n\nVgl. zu Bestätigungen seit dem 30. Mai 1990: Fischer-Dieskau/Per-\ngande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.1, § 18 WoBindG, Anm. 3.2 Ziffer 1-\n3.\n\n30\n\nÜber die bloße Anfechtung hinaus begehrt der Kläger eine verbindliche \nEntscheidung darüber, daß die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" der Mietwohnungen \nspätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1998 endet, wie sich aus der - vor \nInkrafttreten des Wohnungsbindungsänderungsgesetzes am 30. Mai 1990 - erteilten \nBestätigung vom 17. April 1990 ergab. Dieses Begehren ist, da es eine Bestätigung \ngemäß § 18 Abs. 1 WoBindG für die Zeit vor dem 30. Mai 1990 zum Gegenstand hat, \nnach ständiger Rechtsprechung des Senats\n\n31\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 28. Januar 1997 - 14 A 1818/93 - Urteilsabdruck \nS. 6 m.w.N.\n\n32\n\nim Wege der Feststellungsklage zu verfolgen.\n\n33\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n34\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO); die drei Mietwohnungen im Hause L. \n-von-H. -Straße 15 in W. gelten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des WoBindG (in der \nFassung des WoBindÄndG vom 17. Mai 1990, a.a.O.) bis zum 31. Dezember 2000 \nals öffentlich gefördert. \n\n35\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Bestätigung ist § 18 Abs. 1 \nWoBindG. Das Wohnungsbindungsgesetz gilt für \"neugeschaffene\" öffentlich \ngeförderte Wohnungen, vgl. § 1 Abs. 1 WoBindG. Aus den noch vorhandenen \nVerwaltungsunterlagen - die Originalverwaltungsvorgänge sind vernichtet worden - \nergibt sich, daß die drei Mietwohnungen neu geschaffen wurden (vgl. § 1 Abs. 2 \nWoBindG) und auch öffentlich gefördert sind (vgl. § 1 Abs. 3 b) WoBindG). \n\n36\n\nEntgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Bestätigung \nvom 10. Juni 1991 nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil die Bestimmung des \n31. Dezember 2000 als Endtermin der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" im \nWiderspruch zur Bestätigung vom 17. April 1990 steht. Der Bestätigung vom 17. April \n1990 kommt nicht der Charakter eines (feststellenden) Verwaltungsakts zu, dessen \nWirksamkeit u.a. nur durch Rücknahme oder Widerruf (vgl. § 43 Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW -) \nbeseitigt werden kann.\n\n37\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\n38\n\nvgl. z.B. Urteil vom 7. Oktober 1982 - 14 A 1801/81 - BBaubl. 1983, S. 399, \nzuletzt Urteil vom 28. Januar 1997 - 14 A 1818/93 - Urteilsabdruck S. 6 f. m.w.N.\n\n39\n\nist die Bestätigung nach § 18 WoBindG in der bis zum Inkrafttreten des \nWohnungsbindungsänderungsgesetzes geltenden Fassung über das Ende der \nEigenschaft einer Wohnung als öffentlich gefördert kein feststellender \nVerwaltungsakt. Die Bestätigung nach altem Recht hatte - hiervon ist auch der \nBeklagte zu Recht ausgegangen - keine rechtsbegründende Wirkung und war zu \nberichtigen, wenn sie zu Unrecht erteilt worden ist. Der Senat hat keine \nVeranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die sich mit dem vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \n\n40\n\nvom 12. Juli 1978 - 8 C 50.77 -, Buchholz 454.31, § 18 WoBindG 1965 Nr. 1 \n\n41\n\nauseinandersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Senatsrechtsprechung \nin neueren Entscheidungen nicht beanstandet. \n\n42\n\nZutreffend hat der Beklagte bestätigt, daß die Wohnungen noch bis zum \n31. Dezember 2000 als öffentlich gefördert gelten. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 6 WoBindG, wonach die Wohnungen als öffentlich gefördert gelten bis \nzum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens \njedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Darlehen nach Maßgabe der \nTilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wäre. Die Regelungen in \n§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 WoBindG in der bis zum Inkrafttreten des \nWohnungsbindungsänderungsgesetzes geltenden Fassung, auf die der Kläger sein \nFeststellungsbegehren auf Verkürzung der Nachwirkungsfrist auf 8 Jahre stützt, sind \nnicht einschlägig.\n\n43\n\nEntgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung ist § 16 \nWoBindG in der mit Inkrafttreten des Wohnungsbindungsänderungsgesetzes (am \n30. Mai 1990) geltenden Fassung anzuwenden, wenn die als Darlehen bewilligten \nöffentlichen Mittel - wie hier - zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 29. Mai 1990 \nzurückgezahlt wurden. Die Anwendung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG i.V.m. § 16 \nAbs. 1 WoBindG auf den vorliegenden Fall verletzt den Kläger nicht in seinen \nGrundrechten und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des \nVertrauensschutzes. \n\n44\n\nDurch Beschluß vom 15. Oktober 1996 \n\n45\n\n- 1 BvL 44, 48/92 - ZMR 1997, S. 117 = DVBl. 1997, S. 420; die \nEntscheidungsformel ist im BGBl. 1997, S. 549 abgedruckt -\n\n46\n\nhat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG \nnach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In den Gründen hat \nes ausgeführt, daß die in Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG angeordnete Rückwirkung bei \nverfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes \n- GG - verstößt. An diese Entscheidung, die auf Antrag eines Gerichts gemäß \nArt. 100 Abs. 1 GG erging, ist der Senat gebunden, da sie gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. \n§ 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzeskraft hat. \n\n47\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluß näher dargelegt, \ndaß Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG für die Fälle der unechten Rückwirkung mit Art. 14 \nAbs. 1 GG unter der Voraussetzung vereinbar ist, daß die zurückgezahlten \nDarlehensbeträge, die ihren Zweck wegen der Gesetzesänderung nicht erreicht \nhaben, auf Verlangen erstattet werden. \n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O. S. 121.\n\n49\n\nEin Tatbestand der unechten Rückwirkung ist hier gegeben. Der \nRechtsvorgänger des Klägers hat das Darlehen noch vor Inkrafttreten der \nGesetzesänderung zurückgezahlt. Die von ihm mit der Zahlung bezweckten \nRechtsfolgen wären nach der alten Rechtslage nicht vor Inkrafttreten der \nNeuregelung eingetreten. Nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 WoBindG in der bis zum \nInkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Fassung hätten die Wohnungen \nlängstens bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres nach dem Jahr der \nRückzahlung, mithin bis 1998, als öffentlich gefördert gegolten. \n\n50\n\nDie Anordnung unechter Rückwirkung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG für die \nFälle einer Rückzahlung öffentlicher Mittel nach dem 31. Dezember 1989 und vor \ndem 30. Mai 1990 verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \nWesentlicher Grund für die - zeitlich begrenzte - Einbeziehung zurückliegender \nRückzahlungsfälle war, den befürchteten Ankündigungseffekt der Neuregelung zu \nvermeiden und deshalb zu verhindern, daß zahlreiche Eigentümer von \nSozialwohnungen die bevorstehende Verlängerung der Wohnungsbindung und die \nungünstigere Berechnung der Kostenmiete \"erfolgreich\" zum Anlaß vorzeitiger \nRückzahlung nutzten. \n\n51\n\nVgl. im einzelnen BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O. unter Hinweis \nauf die Gesetzesmaterialien.\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war das Vertrauen des \nWohnungseigentümers in den Fortbestand der bisherigen Nachwirkungsregelungen \nnicht erst mit der Beschlußfassung des Bundestages über das Änderungsgesetz am \n29. März 1990 entfallen. Zwar wird grundsätzlich das Vertrauen in den Fortbestand \neiner gesetzlichen Regelung erst mit dem Änderungsbeschluß des Bundestages \ngestört. Dieser Gesichtspunkt hat aber insbesondere dann weniger Gewicht, wenn es \n- wie im vorliegenden Fall - darum geht, einen Ankündigungseffekt zu vermeiden, der \ndie beabsichtigte Wirkung der Gesetzesänderung ganz oder zum Teil zunichte zu \nmachen droht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß dem Gesetzgeber \nbei der Beurteilung, ab welchem Zeitpunkt die Wirkung der Ankündigung einer \nGesetzesänderung den Gesetzeszweck durchkreuzt, und bei der daran orientierten \nFestsetzung von Stichtagen ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum zusteht.\n\n53\n\nVgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O., \nS. 121.\n\n54\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung weiter \ndargelegt, daß der Gesetzgeber mit dem 31. Dezember 1989 keinen zu frühen \nStichtag für die Rückwirkung gewählt habe.\n\n55\n\nEigentümer oder Kaufinteressenten von Sozialwohnungen konnten bereits \naufgrund der vom Bundesrat im September 1989 unterbreiteten Vorschläge zur \nGesetzesänderung nicht mehr fest damit rechnen, daß die geltende \nWohnungsbindungsregelung Bestand haben würde. Unter diesen Umständen läßt \nsich die Wahl eines Stichtags, der drei Monate nach Bekanntgabe der \nÄnderungsvorschläge liegt, nicht beanstanden. \n\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O.\n\n57\n\nDer Kläger kann sich daher auch nicht erfolgreich darauf berufen, er habe \nkeinerlei Kenntnis von der anstehenden Gesetzesänderung gehabt, da er sich \nhierüber rechtzeitig hätte informieren können. \n\n58\n\nUnter Abwägung des hohen Gewichts der mit der Überleitungsvorschrift des \nArt. 4 Abs. 2 WoBindÄndG verfolgten Zielsetzung mit den wirtschaftlichen Interessen \nder Eigentümer von Sozialwohnungen hat das Bundesverfassungsgericht ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an der Gesetzesänderung jedoch nur für den \nFall angenommen, daß den Eigentümern die zur vorzeitigen Tilgung des Darlehens \naufgewandten Beträge erstattet werden.\n\n59\n\nBVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O., S. 121, 122.\n\n60\n\nDem Kläger bleibt es daher unbenommen, seinen - von Verfassungs wegen \nerforderlichen - Anspruch auf Rückgewähr der vorzeitig zurückgezahlten \nDarlehensbeträge gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 \nund 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-21/14-a-2416-92","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-21/14-a-2416-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311177","retrieved":"2026-07-09 03:41:36.828148+00:00"}}