{"status":"available","doknr":"OLD311187","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0516.7A6272.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-16","aktenzeichen":"7 A 6272/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nauf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides \nverwiesen. Ergänzend ist auszuführen:\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem klageabweisenden \nGerichtsbescheid zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, \ndaß der Kläger gegen die bestandskräftige Bauordnungsverfügung \ndes Beklagten vom 18. Januar 1991 verstoßen habe, indem er \ndurch Bespannen des Stahlrohrgerüstes mit einer Plane und \nderen Befestigung mit Holzlatten bauliche Maßnahmen \ndurchgeführt habe. Daraufhin habe der Beklagte das \nordnungsgemäß angedrohte Zwangsgeld mit der angefochtenen \nVerfügung vom 13. April 1993 in Höhe von 5.000,- DM festsetzen \nund ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- DM androhen \ndürfen. \n\n4\n\nAm 4. Oktober 1995 hat der Kläger gegen den am 8. Septem-\nber 1995 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und \nzur Begründung insbesondere vorgetragen, es sei fraglich, ob \nes sich bei der Stahlrahmenkonstruktion überhaupt um ein \nGebäude handele, da eine ständige Bedachung nicht vorhanden \nsei. Die Folie werde nämlich während der Sommerzeit entfernt. \nDie Dachplane könne ohne Aufwand entfernt werden; sie sei nur \nmit einem dünnen Draht und Holzlatten befestigt. Es bestehe \nauch keine feste Verbindung mit dem Boden, sondern nur eine \nVerschraubung mit einem Sockel. Stets habe der Charakter eines \nBehelfsgebäudes gewahrt bleiben sollen. Schließlich gebe es im \nOrt mindestens 14 ähnliche Anlagen als Grenzbebauung.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und des Regierungspräsidenten L. sowie der \ngerichtlichen Verfahren gleichen Rubrums 5 L 1243/92 VG Aachen \n(7 B 4620/92 OVG NW) und 5 L 669/93 VG Aachen (7 B 1666/93 OVG \nNW) Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, \nweil die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung \neines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig ist.\n\n13\n\nZur Begründung wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe \ndes angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen. Die \nBerufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden \nErgänzungen:\n\n14\n\nDie Eigenschaft der hier streitigen baulichen Anlage als \nGebäude gemäß § 2 Abs. 2 BauO NW kann aufgrund der Lichtbilder \nin der Beiakte Heft 1 (Bl. 123) nicht ernsthaft bezweifelt \nwerden. Dies wird letztlich auch vom Kläger nunmehr selbst \nnicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt, da er in seinem \nSchriftsatz vom 22. Dezember 1995 von einem \"Behelfsgebäude\" \nspricht, dessen Charakter gewahrt bleiben sollte. Das \nVerwaltungsgericht hat sich im übrigen mit der Argumentation \ndes Klägers, es handele sich nicht um ein Gebäude, weil die \nFolie abgenommen werden könne, bereits unter Einbeziehung der \nRechtsprechung überzeugend auseinandergesetzt. Auch ein \neventuelles zeitweiliges Entfernen der Folie im Sommer würde \nan der rechtlichen Bewertung nichts ändern, weil es ausreicht, \ndaß eine Überdachung in dem Sinne dauerhaft ist, daß sie \nregelmäßig wiederkehrend den darunterliegenden Raum vor \nungünstigen Witterungseinflüssen abschirmt und von ihrer \nKonstruktion her auf Dauer angelegt ist.\n\n15\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom \n9. Oktober 1986 - Nr. 26 B 84 A.2610 -, \nBRS 46 Nr.133.\n\n16\n\nDies ist hier der Fall. Es ist ferner rechtlich irrelevant, \nob eine technisch \"feste\" Verbindung mit dem Boden vorhanden \nist. Die vom Kläger geschilderte Verschraubung mit einem \nSockel genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 \nBauO NW. Abgesehen davon, daß bereits die Verschraubung mit \neinem im Erdboden eingelassenen Sockel selbstverständlich eine \nVerbindung mit dem Erdboden im Sinne von Satz 1 der genannten \nVorschrift darstellt, würde selbst das Fehlen einer solchen \nVerschraubung an der Qualifizierung als bauliche Anlage nichts \nändern, weil das Objekt jedenfalls im Sinne von Satz 2 der \nVorschrift durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht.\n\n17\n\nDer Senat hat auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme \nwillkürlichen Handelns des Beklagten bei der Anwendung des \nVerwaltungszwangs. Der Hinweis des Klägers auf ähnliche \nAnlagen ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG zu belegen. Ein solcher Verstoß setzt voraus, daß die \nBehörde gleichgelagerte Fälle ohne sachlichen Grund ungleich \nbehandelt.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Au-\ngust 1991 - 7 A 2301/90 - m.w.N.\n\n19\n\nEin gleichgelagerter Fall läge hier dann vor, wenn der \nBeklagte bei der zwangsweisen Durchsetzung einer \nBauordnungsverfügung sachlich nicht gerechtfertigte \nUnterschiede machen würde. Dies wird jedoch auch vom Kläger \nnicht behauptet. Die von ihm als Beleg unsubstantiiert \ngenannten Fälle zielen nicht auf vergleichbare \nFallgestaltungen, in denen es um die Ausübung von \nVerwaltungszwang geht, weil zuvor gegen eine Ordnungsverfügung \nverstoßen worden war.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-16/7-a-6272-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-16/7-a-6272-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311187","retrieved":"2026-07-09 03:41:37.702742+00:00"}}