{"status":"available","doknr":"OLD311186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0516.7A3412.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-16","aktenzeichen":"7 A 3412/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstücks An der T. 11a in S. . Der \nBeigeladene ist Eigentümer des nördlich gelegenen Grundstücks \nGemarkung S. , Flur 5, Flurstück 1349 (An der \nT. 11). Sein Wohnhaus ist an der gemeinsamen Grenze \nan das Wohnhaus der Klägerin angebaut, wobei das Haus der \nKlägerin zur Straße hin etwa 3 m vorspringt. \n\n3\n\nDer Beklagte genehmigte unter dem 21. März 1988 dem \nBeigeladenen den Bau eines Carports auf der entlang der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Zufahrtrampe zu \neiner im Wohnhaus des Beigeladenen teilweise unterirdisch \ngelegenen Garage. Aufgrund einer Beschwerde der Klägerin \nstellte der Beklagte fest, daß der Carport abweichend von der \nerteilten Baugenehmigung errichtet worden war. Mit Schreiben \nvom 16. Dezember 1991 wandte sich die Klägerin gegen eine vom \nBeklagten in Aussicht gestellte Nachtragsbaugenehmigung wegen \nihrer Auffassung nach unzulässiger Maße des Carports und wegen \nAnbauten im hinteren Grundstücksbereich. Bei einer \nOrtsbesichtigung stellte der Beklagte sodann fest, daß im \nhinteren Grundstücksbereich unmittelbar an der 1,80 m hohen \nGrundstückseinfriedung ein Abstellraum (3,50 m m x 1,50 m x \n1,80 m) an der Grenze vorhanden war. Mit Nachtrags-\nbaugenehmigung vom 2. April 1992 genehmigte der Beklagte die \nveränderte Ausführung des Carports.\n\n4\n\nAm 4. Mai 1992 legte die Klägerin Widerspruch gegen die ihr \nunter dem 13. April 1992 mitgeteilte Nachtragsbaugenehmigung \nein. Zur Begründung trug sie vor, den Regelungen der \nnachbarschützenden §§ 6 BauO NW und 34 \"BBauG\" sei nicht \nRechnung getragen geworden. Das Vorhaben füge sich weder ein \nnoch halte es die Abstandsfläche ein.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 - den \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16. August \n1993 - wies der Regierungspräsident L. den Widerspruch \nzurück und führte aus, daß das genehmigte Vorhaben keine \nAbstandfläche auslöse. Es verletze auch nicht das nachbarliche \nRücksichtnahmegebot in § 34 BauGB, da in der näheren Umgebung \nebenfalls Garagen und überdachte Stellplätze vorhanden \nseien.\n\n6\n\nAm 16. September 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie ausgeführt, der Carport löse eine eigene \nAbstandfläche aus, weil über die Länge des genehmigten \nVorhabens hinaus die gesamte Grenzbebauung zu berücksichtigen \nsei. Diese betrage 11,30 m, weil die grenzständige Garage \neinbezogen werden müsse und somit die zulässige Gesamtlänge \nvon 9,00 m überschritten sei. Die Garage befinde sich nicht im \nKellergeschoß des Hauses, da das Haus über keinen Keller \nverfüge. Sie werde auch nicht zu Wohnzwecken genutzt und diene \nnach wie vor dem Zweck des Unterstellens von Kraftfahrzeugen. \nDer Verstoß gegen § 6 BauO NW falle umso mehr ins Gewicht, da \nan derselben Grundstücksgrenze an anderer Stelle ein \nAbstellraum errichtet worden sei. Schließlich sei durch den \nBau des Carports der Lichteinfall durch ein dort gelegenes \nKellerfenster unmöglich geworden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung zur Errichtung eines \nüberdachten Carports auf dem Grundstück \nGemarkung S. , Flur 5, \nFlurstück 1349 und den Wider-\nspruchsbescheid der Bezirksregierung \nL. aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, daß die Garage nicht zu \nberücksichtigen sei, weil insoweit geschlossene Bauweise \nvorhanden sei. Dann aber werde eine Grenzbebauung nicht auf \ndas zulässige Maß des § 6 Abs. 11 BauO NW angerechnet. Der \nAbstellraum im hinteren Grundstücksbereich sei nicht relevant, \nweil er nicht zur Garage und zu dem Carport gehöre. Im übrigen \nsei dieses Gebäude inzwischen abgerissen worden.\n\n12\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nEr hat ausgeführt, daß er die Garage nur noch als Keller \nnutze, da sie so klein sei, daß dort kein neues Auto \nhineinpasse. Die Bezeichung \"Garage\" sei falsch, da es das \nWohnhaus sei.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 07. März 1995, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n15\n\nAm 3. Mai 1995 hat die Klägerin gegen das am 3. April 1995 \nzugestellte Urteil Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie \nergänzend vorträgt, daß der zwischenzeitlich abgerissene \nAbstellraum wieder errichtet worden sei und deshalb im Rahmen \ndes § 6 Abs. 11 BauO NW berücksichtigt werden müsse. Der \nCarport befinde sich teilweise auf ihrem Grundstück. Weiterhin \nwerde durch die Benutzung des Carports die Verkehrssicherheit \ngefährdet. Schließlich habe der Beigeladene einen Holzstapel \nan der Grenze aufgeschichtet.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlußantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nEr weist darauf hin, daß auf dem Grundstück des \nBeigeladenen ein Gerätehaus mit einer Grundfläche von 2,25 qm \netwa 2 m entfernt von der Grenze aufgestellt sei.\n\n20\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n21\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung trägt er vor, daß die im Untergeschoß \nvorhandene Garage als Teil des Wohngebäudes ohne Einhaltung \neiner Abstandsfläche habe errichtet werden dürfen, da auf dem \nNachbargrundstück eine bauliche Anlage vorhanden gewesen sei, \nan welche angebaut worden sei. Somit sei die Privilegierung \ndes § 6 Abs. 11 BauO NW nicht in Anspruch genommen worden. Was \nden etwa 2,00 m breiten Geräteschuppen angehe, werde unter \nGeltung der BauO NW 1995 auch unter seiner Einbeziehung die \nzulässige Gesamtlänge nicht überschritten. Im übrigen habe er \ninzwischen den Metallschuppen weit genug von der Grenze \nentfernt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin durch die \nangefochtene Baugenehmigung nicht in öffentlich-rechtlichen \nNachbarrechten verletzt ist.\n\n26\n\nDurch die Errichtung des hier streitbefangenen Carports an \nder Grenze zum Grundstück der Klägerin ist ein Verstoß gegen \nnachbarschützendes öffentliches Baurecht nicht schon deshalb \ngegeben, weil nach dem Vortrag der Klägerin ein \"Überbau\" \nihres eigenen Grundstücks erfolgt sein soll, so etwa im \nHinblick auf die längsseitig angebrachte Regenrinne. Sollte \nder Beigeladene tatsächlich Teile des Grundstücks der Klägerin \nin Anspruch genommen haben, würde dies die Rechtmäßigkeit der \nNachtragsbaugenehmigung nicht berühren, weil die Genehmigung \neine solche Bauausführung nicht umfaßt. Die genehmigten \nBauvorlagen, die am Regelungsgehalt der Genehmigung teil \nhaben, lassen ein Hineinragen des Bauvorhabens in das \nGrundstück der Klägerin nicht zu. Vielmehr geht aus den \nzeichnerischen Darstellungen hervor, daß sich auch die \nDachkonstruktion vollständig auf dem Grundstück des \nBeigeladenen zu befinden hat. \n\n27\n\nDas genehmigte Vorhaben steht auch mit den \nabstandrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO NW 1984 bzw. 1995 \nin Einklang. Insbesondere der von der Klägerin gerügte Verstoß \ngegen die in § 6 Abs. 11 Nr.1 2. Halbsatz BauO NW 1984 bzw. \nBauO NW 1995 festgelegte Beschränkung des Längenmaßes der \nGrenzbebauung entlang einer Nachbargrenze auf 9 m liegt nicht \nvor.\n\n28\n\nEs entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß auf das \noben genannte Längenmaß ausschließlich die zulässige Länge \neiner Grenzbebauung mit überdachten Stellplätzen und Garagen \neinschließlich Abstellraum (nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW \n1984) bzw. nunmehr von überdachten Stellplätzen und Garagen \nbis zu einer Länge von 9 m sowie Gebäuden mit Abstellräumen \nund Gewächshäusern mit einer Grundfläche von nicht mehr als \n7,5 qm (§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995) anzurechnen ist, so \ndaß eine Einbeziehung anderer an der Grenze errichteter \nbaulicher Anlagen ausscheidet. Dies ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut der Vorschrift, da sowohl nach der BauO NW 1984 \nals auch nach der BauO NW 1995 sich der 2. Halbsatz eindeutig \nauf \"die\" im 1. Halbsatz genannte Art der Grenzbebauung und \nnicht auf eine Grenzbebauung schlechthin bezieht. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 2. Mai 1996 \n- 7 A 3378/93 -; Beschluß vom \n22. Januar 1993 - 7 B 22/93 -.\n\n30\n\nDaraus folgt, daß bei der Berechnung der zulässigen \nGesamtlänge die im Wohnhaus des Beigeladenen befindliche \ngenehmigte Garage außer Betracht bleiben muß. Es handelt sich \nnämlich hierbei nicht um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 11 \nBauO NW 1984/1995 und damit auch nicht um eine anzurechnende \nGrenzbebauung. Als Grenzbebauung in diesem Zusammenhang kommt \nnur eine solche Bebauung in Betracht, die deshalb der \nspeziellen gesetzlichen Ausnahme bedarf, weil sie ansonsten \nder allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW \n1984/1995 unterfallen würde und somit unmittelbar an der \nNachbargrenze nicht errichtet werden dürfte. Dann muß auf den \nAusnahmetatbestand des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 \nzurückgegriffen werden, um das vom Gesetzgeber gewollte \nUnterstellen von Fahrzeugen zur Entlastung des öffentlichen \nStraßenraums auch in der Abstandfläche zu ermöglichen. Ergibt \nsich jedoch bereits aus anderen vorgreiflichen Regelungen die \nZulässigkeit der Durchführung des betreffenden Bauvorhabens \nohne Einhaltung eines Grenzabstands, ist schon aus \nsystematischen Gründen ein Rückgriff auf den \nPrivilegierungstatbestand nicht mehr erforderlich und dieser \nfolglich auch nicht mehr anzuwenden. Solche vorgreiflichen \nRegelungen enthalten § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NW \n1984/1995, weil sie die grundsätzliche Verpflichtung zur \nEinhaltung von Abstandflächen einschränken. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NW 1984/1995 erfaßt dabei die Fälle, in denen \ngeschlossene Bauweise planungsrechtlich entweder zwingend \nvorgeschrieben (Buchstabe a) oder jedenfalls zulässig \n(Buchstabe b) ist. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW 1984/1995 regelt \ndie Fälle, in denen planungsrechtlich offene Bauweise zwingend \nvorgeschrieben ist und deshalb in Übereinstimmung mit dem \nbauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht mit Grenzabstand \ngebaut werden muß. Ist aber bereits auf dem Nachbargrundstück \nein Gebäude an der Grenze vorhanden, kann unter Durchbrechung \ndes Planungsrechts im Einzelfall ohne Grenzabstand angebaut \nbzw. gebaut werden.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. Fe-\nbruar 1996 -10 A 3624/92 -.\n\n32\n\nMithin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 oder 3 BauO NW 1984/1995 ein Grenzabstand nicht \nerforderlich, so daß eine weitere Prüfung von \nPrivilegierungstatbeständen unterbleibt. Abs. 11 ist dann \nnicht anwendbar.\n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, \nLandesbauordnung 1995, Kommentar, § 6 \nRdnr. 283.\n\n34\n\nSo liegt der Fall auch hier. Das Gebäude, in welches die \nGarage integriert ist, braucht aus planungsrechtlichen Gründen \nkeinen Grenzabstand zum Wohngebäude der Klägerin einzuhalten, \nweil es an das Gebäude des Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 3 BauO NW 1984/1995 angebaut werden durfte. Da bereits \naus diesem Grund kein Abstand von dem Wohngebäude einzuhalten \nwar, kommt der genehmigten Nutzung eines Raumes in diesem \nGebäude als Garage in abstandflächenrechtlicher Hinsicht keine \nBedeutung zu. \n\n35\n\nWas die Situation im rückwärtigen Bereich der Grundstücke \nangeht, mag dahinstehen, ob der Metallschuppen, der nach \nAngabe des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung versetzt \nworden ist, auf das zulässige Längenmaß anzurechnen wäre. \nSelbst unter der Voraussetzung, daß es sich um ein Gebäude mit \nAbstellraum im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995 \nhandeln sollte, wäre das zulässige Gesamtmaß nicht \nüberschritten, da die Länge des Schuppens von 2,00 m zuzüglich \nder nach den genehmigten Bauunterlagen betragenden Länge des \nCarports von 6,20 m deutlich unter der Obergrenze von 9 m \nbleiben würde. Unter Anwendung der Bauordnung 1984 ist eine \nAnrechnung ohnehin ausgeschlossen, weil solche selbständigen \nGebäude nicht privilegiert und damit nach der Rechtsprechung \ndes Senats auch nicht anzurechnen waren.\n\n36\n\nDie übrigen Abstandserfordernisse sind erfüllt, da bei der \nGenehmigung die sonstigen Anforderungen an die Außenmaße und \ndie erforderliche Funktion als Unterstellplatz für \nKraftfahrzeuge gewahrt sind. Die von der Klägerin dargelegte \nBeeinträchtigung des Lichteinfalls hat sie hinzunehmen. Die \nBeeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung ist bei \nprivilegierten Vorhaben nämlich grundsätzlich vom Nachbarn als \nzumutbar hinzunehmen, weil diese Konsequenz mit der vom \nGesetzgeber zugelassenen Möglichkeit des Bauens im \nGrenzbereich untrennbar verbunden ist. \n\n37\n\nVgl.OVG NW, Urteil vom 5. Fe-\nbruar 1996 -10 A 3624/92 -.\n\n38\n\nDie Verschattung eines Kellerraumes ist bei der hier \ngegebenen Grundstückssituation kein atypischer Fall, der eine \nandere Beurteilung erfordert. Dies gilt auch für die von der \nKöägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegte \nBeeinträchtigung durch Abgase.\n\n39\n\nSchließlich ist auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht ein \nVerstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht \nersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, daß das in dem \nBegriff des \"Einfügens\" im Sinne des hier einschlägigen § 34 \nBauGB aufgehende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der \nKlägerin verletzt ist. Der hier im Streit stehende Carport \nentspricht in seinen Dimensionen dem, was üblicherweise an der \nGrenze gebaut wird und womit ein Grundstücksnachbar in der \ngegebenen Grundstückssituation zu rechnen hat.\n\n40\n\nDie Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird auch nicht durch \netwaige Holzablagerungen an der Grenze berührt. Sie stehen mit \nder Genehmigung in keinerlei Zusammenhang.\n\n41\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Bedenken wegen einer \nGefährdung der Verkehrsteilnehmer vermitteln keine \nnachbarlichen Abwehrrechte, weil die Sicherheit des \nStraßenverkehrs eine Frage des Allgemeininteresses und kein \nnachbarlicher Belang ist.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-16/7-a-3412-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-16/7-a-3412-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311186","retrieved":"2026-07-09 03:41:37.614965+00:00"}}