{"status":"available","doknr":"OLD311200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0515.9A5900.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"9 A 5900/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., \ndas an die gemeindliche Entwässerung angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Januar 1994 zog der \nBeklagte die Klägerin für das genannte Grundstück und für das \nJahr 1994 u.a. zu Kanalbenutzungsgebühren heran. Wegen der \nBerechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides \nBezug genommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen \nKlage erhoben, die sie im wesentlichen wie folgt begründet \nhat: Der Gebührensatz sei nichtig, weil bei dessen Kalkulation \nunzulässigerweise vom Wiederbeschaffungszeitwert ausgegangen \nworden sei. Im übrigen sei durch den hohen Gebührensatz der \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, \nweil in anderen Regionen des Landes erheblich geringere \nGebühren als in ... anfielen. Es werde inzwischen eine \nBelastung in Höhe eines Nettomonatsgehalts erreicht, die \naußerdem einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nbeinhalte. Zu rügen sei im übrigen die mangelnde \nKostenbeteiligung der Frischwasserproduzenten an den Kosten \nder Abwasserbeseitigung.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 14. Januar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. März \n1994 aufzuheben, soweit sie zu \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr \n1994 herangezogen worden ist.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung gewesen, daß die der Heranziehung \nzugrundeliegende Gebührensatzung wirksames Satzungsrecht sei. \nDie kalkulatorische Verzinsung sei zwar auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes ermittelt worden, jedoch zeige \nsich nach dem inzwischen vorliegenden Betriebsergebnis für \n1994, daß die Gebühr sogar zu niedrig kalkuliert worden \nsei.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n11\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \nder Klägerin.\n\n12\n\nWährend des Berufungsverfahrens hob der Rat der Gemeinde \n... mit Änderungssatzung vom 22. Mai 1997 die im Falle des \nAbzugs der auf dem Grundstück verbrauchten oder \nzurückgehaltenen Wassermengen eingreifende \nMindestverbrauchsmenge von 40 cbm je gemeldeter Person \nrückwirkend für den Veranlagungszeitraum 1994 auf. Ein \nGrenzwert für diesen Abzug war für das Jahr 1994 von \nvornherein nicht vorgesehen.\n\n13\n\nIhre aufrecht erhaltene Berufung begründet die Klägerin im \nwesentlichen wie folgt: Der von der Gemeinde ... \nzugrundegelegte Frischwassermaßstab werde von ihr nicht \nbeanstandet. Auch greife sie mit ihrer Berufung nicht den von \nder Gemeinde ... bei der Kalkulation der Gebühr angesetzten \nStraßenentwässerungsanteil von geschätzten 25 % an. Aus ihrer \nSicht werde jedoch der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da in \nanderen Regionen Nordrhein-Westfalens die Abwassergebühren um \nein Vielfaches niedriger als in der Gemeinde ... seien. \nHinzuweisen sei auch darauf, daß eine Gleichbehandlung sowohl \nnach den Bestimmungen des EG-Vertrages als auch nach Art. 29 a \nder Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gerechtfertigt \nund erforderlich sei. Sie sei zudem weiterhin der Auffassung, \ndaß der Gebührensatz der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. \nDie der Ermittlung des Gebührensatzes zugrundeliegende \nKalkulation sei fehlerhaft, weil die kalkulatorischen \nAbschreibungen unzulässigerweise nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert ermittelt worden seien. Bei \nAnwendung des Anschaffungswertes auch auf die kalkulatorischen \nAbschreibungen würde sich die Berechnung der beklagten \nGemeinde ... ganz erheblich ändern und die Grenze der \nerlaubten Kostenüberschreitung von bis zu 3 % bei weitem \nüberschritten.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht er geltend, daß zwar in anderen \nKommunen des Landes Nordrhein-Westfalen die Abwassergebühren \nniedriger seien, allerdings nicht um ein Vielfaches, wie die \nKlägerin behaupte, sondern höchstens um die Hälfte, und dies \nhauptsächlich in Städten. Dagegen seien in vergleichbaren \nländlich strukturierten Kommunen die Abwassergebühren zum Teil \num fast das Doppelte höher. Gerade im Abwasserbereich wirkten \nsich die Besonderheiten der Gemeinde ... als flächengroße \nGemeinde im Einzugsbereich von drei Trinkwassertalsperren mit \neiner schwierigen topographischen Lage sowohl bei der Gemeinde \nim investiven Bereich als auch für den Gebührenzahler \nbelastend aus. Auch der Gebührensatz sei nicht zu beanstanden. \nDie Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung auf der \nGrundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes sei eine zulässige \nBerechnungsmethode. Bei der ursprünglichen Gebührenkalkulation \nseien zwar die kalkulatorischen Zinsen nach der geänderten \nRechtsprechung in unzulässiger Weise nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert errechnet worden. Wie jedoch die \nBetriebsabrechnung 1994 in Verbindung mit den \nAnlagennachweisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1994, \nweitere noch einzustellenden Kosten und schließlich ein \ninzwischen vorliegendes Gutachten zum \nStraßenentwässerungsanteil der Gemeinde belegten, bestehe für \ndas Jahr 1994 eine Unterdeckung, so daß der Gebührensatz \njedenfalls gerechtfertigt sei.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, sowie der Gerichtsakten 9 A 5899/95 und 9 A \n5742/95, jeweils OVG NW und nebst Beiakten, sowie 7 K 631/93 \nVG Aachen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 14. Januar \n1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März \n1994 ist rechtmäßig, soweit darin für das Jahr 1994 und das \nGrundstück ... in ... Entwässerungsgebühren festgesetzt worden \nsind.\n\n23\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die \nBestimmungen der Gebühren- und Abgabesatzung vom 11. November \n1981 i.d.F. der 9. Änderungssatzung vom 25. November 1993 und \nder für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1994) \nrückwirkend in Kraft gesetzten Änderungssatzung vom 22. Mai \n1997 (GS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nEin Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. \nDies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen den \n„EG-Vertrag\". Gemeint ist wohl, wie dem Senat aus anderen \nVerfahren bekannt ist, die Vorschrift des Art. 130 r des \nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom \n25. März 1957 (EWGV) i.d.F. des Vertrages über die Europäische \nUnion vom 7. Februar 1992 (EUV). In der genannten \nRechtsvorschrift sind lediglich umweltpolitische Aufgaben der \nGemeinschaft aufgelistet, die erst der Umsetzung durch \nrechtsverbindliche Gemeinschaftsakte (Art. 189 Abs. 2 und 3 \nEUV) in einem hierfür nach Art. 130 s EUV vorgesehenen \nförmlichen Verfahren bedürfen, um den jeweiligen Mitgliedstaat \nzu binden. Art. 130 r EUV selbst beinhaltet damit keinerlei \nunmittelbare Rechtspflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten \nund schon gar nicht Pflichten zu Lasten einzelner Bundesländer \nund Kommunen; auch gewährt Art. 130 r EUV den Marktbürgern \nkein Recht auf gesetzgeberisches Tätigwerden der zur \nRechtsetzung befugten EU-Organe.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 25. April \n1997 - 9 A 4775/95, 9 A 4776/95, \n9 A 4821/95, 9 A 3957/95 und \n9 A 3959/95 -.\n\n26\n\nAuch Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nund gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegen nicht \nvor.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin im Hinblick auf niedrigere \nGebührensätze in anderen Kommunen eine Verletzung des \nGleichheitsgrundsatzes geltend macht, greift dies aus \nzweierlei Gründen nicht durch. \n\n28\n\nZunächst gebietet Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der \nErhebung kommunaler Benutzungsgebühren lediglich, daß die von \nder jeweiligen kommunalen Gebührenregelung betroffenen \nGebührenpflichtigen gleich behandelt werden, soweit im \nwesentlichen gleiche Sachverhalte vorliegen. Eine \nüberwirkende, d.h. über den Zuständigkeitsbereich der \njeweiligen Kommune hinausreichende Bedeutung kommt dem \nGleichheitsgrundsatz in diesem Zusammenhang nicht zu. Dies \nfolgt schon aus dem beschränkten Regelungszweck des § 6 KAG, \nder von seinem Wortlaut her lediglich dazu dient, die für die \nkonkrete kommunale Einrichtung tatsächlich entstandenen und \nansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf die jeweiligen \nNutzer, die von der kommunalen Einrichtung einen Vorteil (§ 6 \nAbs. 1 Satz 1 KAG) haben, umzulegen, ohne einen landes- oder \ngar bundesweiten Kostenausgleich zu statuieren.\n\n29\n\nEinen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil von der \nAbwasserbeseitigung der Gemeinde ... haben diejenigen \nEigentümer von Grundstücken, die - wie das Grundstück der \nKlägerin - im Gebiet der Gemeinde ... liegen und deren \nAbwässer von der Gemeinde ... entsorgt werden, was die \nKlägerin auch nicht in Abrede stellt. Der Umfang dieses \nVorteils bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Gemeinde \nbetreiben muß, damit die Grundstückseigentümer ihre Abwässer \nentsorgen können. Welcher Standard nach den einschlägigen \numweltrechtlichen Vorschriften für die Abwasserbeseitigung von \nder jeweils betroffenen Gemeinde einzuhalten und von den \nhierdurch bevorteilten Gebührenpflichtigen über die Gebühren \nzu finanzieren ist, folgt aus der Lagegunst oder -mißgunst der \njeweiligen Gemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa \ndie Topographie, die hydrologischen Gegebenheiten, die \nBesiedlungsdichte und Besiedlungsart, aber auch durch \nrechtliche Bindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von \nWasserschutzgebieten zum Schutze der öffentlichen \nWasserversorgungen nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen \nbestehender Reinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. \netc.) gekennzeichnet ist. \n\n30\n\nFühren danach unterschiedliche Entwässerungsstandards zu \nunterschiedlichen finanziellen Belastungen der Gemeinden und \n- damit korrespondierend - zu divergierenden Gebührensätzen in \nden einzelnen Kommunen, liegen zudem unterschiedliche \nSachverhalte vor, die auch aus diesem Grund unter dem \nBlickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG die Pflicht zu einer \nnivellierenden Gleichbehandlung nicht zu begründen vermögen. \n\n31\n\nDie in diesem Zusammenhang sich stellende Frage eines \nfinanziellen Ausgleichs ist angesichts der auf den \ngemeindlichen Wirkungskreis beschränkten und lediglich an den \njeweils verbindlich vorgegebenen Standard der \nAbwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die \ngemeindliche Gebührenkalkulation grundsätzlich nicht \nRegelungsgegenstand des Kommunalabgabengesetzes. Ein \nübergreifender finanzieller Ausgleich hat allenfalls über \nandere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte und \ndie materielle Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung \nbetreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die Festsetzung \neiner pauschalen Ausgleichszahlung in einem \nAbwasserbeseitigungsplan gemäß § 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; \ndarüber hinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die \nFolge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die \nLandesförderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes \nerfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen \nauf den Veranlagungszeitraum 1994 durch das \nGemeindefinanzierungsgesetz vom 15. Dezember 1993, GV NW \nS. 1006, - GFG - (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 GFG i.V.m. \nAnlage 3 zu § 16 Abs. 5 GFG).\n\n32\n\nIst aber etwa eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach § \n55 Abs. 2 LWG in dem für den Veranlagungszeitraum 1994 \nmaßgebenden Abwasserbeseitigungsplan nicht oder in zu geringem \nUmfang festgesetzt, ist der Abwasserbeseitigungsplan in seiner \naktuellen und verbindlichen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) \nAusgestaltung der Durchführung der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigung und - akzessorisch hieran anknüpfend - \nauch der hierauf beruhenden Kostenkalkulation für die \nGebührenerhebung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt, wenn \neine Förderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes \nnicht oder nur in geringem Umfang erfolgt. Soweit die Höhe der \nkonkreten Gebührensätze im Einzelfall zu einer persönlichen \nUnbilligkeit führen sollten, ermöglicht die nach § 12 Abs. 1 \nNr. 5 a KAG anwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO \neine angemessene Korrektur.\n\n33\n\nAuch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht \nvor. Werden, wie hier, über die Gebühr lediglich die aufgrund \nder Leistungserbringung (Beseitigung von Abwasser im Rahmen \nder bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Bindungen) \nentstandenen Kosten auf die Leistungsempfänger umgelegt, \nspricht in der Regel alles dafür, daß der wertmäßige Nutzen \ndes Leistungsempfängers der Belastung durch die Kosten der zu \nseinen Gunsten erfolgten Leistungserbringung entspricht, wenn \nnicht sogar im Hinblick auf die Bedeutung der abwassermäßigen \nErschließung für die Grundstücksnutzung höher liegt als diese. \nAbgesehen davon steht die von der Klägerin im konkreten Fall \nzu zahlende Gebühr mit einem Satz von 5,80 DM/cbm jedenfalls \nnicht in einem gröblichen Mißverhältnis,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 \n- VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162,\n\n35\n\nzu der für diesen Betrag von der Gemeinde ... nach dem für \nsie geltenden Abwasserbeseitigungsstandard erbrachten Leistung \nder umweltgerechten Beseitigung von 1 cbm - d.h. von 1.000 l - \nAbwasser (0,0058 DM/l).\n\n36\n\nEin Verstoß gegen Art. 29 a der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen (LV NW) ist nicht gegeben. Art. 29 a LV \nNW, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz \ndes Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen, enthält \nentsprechend seinem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen \nlediglich die Bestimmung eines - den übrigen Zielen des 4. \nAbschnitts (Art. 24 ff.) der Landesverfassung im übrigen \ngleichrangigen - Staatsziels.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 25. April \n1997, a.a.O.\n\n38\n\nWie schon der Begriff „Staatsziel\" ausweist, verpflichtet \ndieses lediglich den Staat, d.h. die Staatsorgane auf das \njeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv \n- öffentliche Rechte des einzelnen.\n\n39\n\nVgl. auch Schink, Staatsziel \nUmweltschutz, Eildienst LKT 1997, 62 \nff. (63).\n\n40\n\nAus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie \ner im vorliegenden Fall wohl nach Auffassung der Klägerin \ndurch den fehlenden Ausgleich der gegenüber anderen Kommunen \nerhöhten Abwasserreinigungskosten gegeben sein soll, kann der \neinzelne mithin, ebensowenig wie aus einer defizitären \nUmsetzung der Bestimmung des Art. 130 r EUV, einklagbare \nRechte für sich nicht ableiten.\n\n41\n\nDer in § 2 GS festgelegte einheitliche Frischwassermaßstab \nzur Umlegung sowohl der Kosten der Schmutzwasser- als auch der \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung genügt den \nAnforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Auf die insoweit \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 5 \n2. Absatz bis S. 7 2. Absatz einschl. des Urteilsabdrucks) \nwird gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen. Der Anteil der \nGroßwasserverbraucher (30) liegt mit 1,1 % (30 von insgesamt \n2.717 veranlagten Verbrauchern) deutlich unterhalb der im \nRahmen der Maßstabsgestaltung zu beachtenden Grenze von 10 \n%.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August \n1986 - 8 C 112.84 -, David, Abgabenrecht \nNr. 63; OVG NW, Urteil vom 15. April \n1991 - 9 A 803/88 -. \n\n43\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß entgegen den \nErkenntnissen des Verwaltungsgerichts in der Gemeinde ... eine \ninhomogene Bebauung vorzufinden ist, sind nicht gegeben; \nweitere diesbezügliche Feststellungen sind mithin nicht \ngeboten, zumal die Klägerin die Zulässigkeit des \nFrischwassermaßstabes ausdrücklich unbeanstandet gelassen \nhat.\n\n44\n\nDie Ermittlung des in § 2 Abs. 7 Satz 1 GS festgesetzten \nGebührensatzes von 5,80 DM/cbm ist im Ergebnis ebenfalls nicht \nzu beanstanden.\n\n45\n\nAllerdings war die ursprüngliche Kalkulation fehlerhaft. \nDies folgt jedoch nicht bereits aus dem Umstand, daß die \nkalkulatorischen Abschreibungen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert ermittelt worden sind; nach der \nRechtsprechung des erkennenden Senats ist eine derartige \nErmittlung zulässig.\n\n46\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, \n233.\n\n47\n\nDer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis der \nKlägerin, der seinerzeit in dem vorzitierten Verfahren von dem \nOberverwaltungsgericht angehörte Gutachter habe die Auffassung \nvertreten, daß sich eine derartige Abschreibung aus dem Ziel \nder Gewinnmaximierung rechtfertige und eine Abschreibung nach \nWiederbeschaffungszeitwerten nur für gewinnstrebige \nUnternehmen anzuerkennen sei, wohingegen die Kommunen, so die \nKlägerin, bei der Gebührenerhebung nach dem \nKostenüberschreitungsverbot gerade keinen Gewinn \nerwirtschaften dürften, führt nicht weiter. Nicht das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, sondern \nallein die Regelung in § 6 Abs. 2 KAG definiert, welche Kosten \nin der Gebührenkalkulation angesetzt werden dürfen. \nHinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibung ist nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG allein maßgebend, ob ein \nbetriebswirtschaftlicher Grundsatz existiert, aufgrund dessen \nnach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden kann. \nDer Gesetzgeber hat zudem in § 6 Abs. 2 KAG bewußt allgemein \nauf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht \netwa eigenständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene \nGrundsätze für maßgeblich erklärt. Damit müssen sich die \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätze im Hinblick auf allgemeine \nWirtschaftsbetriebe (nicht Wirtschaftsbetriebe der \nöffentlichen Hand) feststellen lassen, \n\n48\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O. (S. 11 und 21 des \nUrteilsabdrucks),\n\n49\n\ndie naturgemäß auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die \nLösung der sich hieraus ergebenden Spannungslage mag de lege \nferenda bedenkenswert sein; als geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 \nKAG jedoch in seiner verbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung \nder rechtlichen Bewertung zugrundezulegen.\n\n50\n\nDa bei allgemeinen Wirtschaftsbetrieben des privaten \nSektors, wie der Senat in dem vorgenannten Urteil festgestellt \nhat, ein betriebswirtschaftlicher Grundsatz besteht, wonach \nnach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden kann, \nund eine grundsätzliche Abkehr von dieser Auffassung nicht \nfestzustellen ist, können sich die Gemeinden diesen Grundsatz \nfür ihre Kostenrechnung zu eigen machen. Eine \nKostenüberschreitung oder gar eine Gewinnerzielung ist damit \nnicht verbunden, weil das Kostenüberschreitungsverbot an den \nKostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber seinen \nInhalt bestimmt.\n\n51\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober \n1992 - 9 A 835/91 -, StuGR 1993, \n313.\n\n52\n\nDer Berechnung der Höhe des konkreten \nJahresabschreibungsbetrages 1994 liegt jedoch ein methodischer \nAnsatz zugrunde, der § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG \nwiderspricht. Hiernach sind die Abschreibungen nach der \nmutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen. Diese \nRegelung setzt voraus, daß nach der im voraus zu \nprognostizierenden Nutzungsdauer für jedes Jahr der \nentsprechende Bruchteil und damit der gleiche Prozentsatz des \nanzusetzenden Wertes in die Kostenrechnung einzustellen ist. \n\n53\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.( S. 26 des \nUrteilsabdrucks).\n\n54\n\nEine Änderung dieses Prozentsatzes kann insoweit nur \neintreten, wenn die Prognose der Nutzungsdauer während ihres \nLaufs korrigiert werden muß. Ein derartiger Fall ist hier \ngegeben, da u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum \n1994 die zunächst prognostizierte Nutzungsdauer aller Anlagen \n(Kanalleitungen: 100 Jahre, Kläranlagen baulicher Teil: 100 \nJahre, sonstige Kanalbauwerke: 100 Jahre und Maschinen: 25 \nJahre) auf realistischere, geringere Werte korrigiert worden \nist (Kanalleitungen: 80 Jahre, Kläranlagen baulicher Teil: 40 \nJahre, sonstige Kanalbauwerke: 50 Jahre und Maschinen: 20 \nJahre). Auch in diesem Fall ist dann aber für die Zukunft \nentsprechend der neuen mutmaßlichen Nutzungsdauer in jedem \nJahr wiederum der korrigierte, aber gleiche Prozentsatz der \nBerechnung zugrundezulegen.\n\n55\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.( S. 26 des \nUrteilsabdrucks).\n\n56\n\nDie Ermittlung des Jahresabschreibungsbetrages für eine \nLeistungsperiode hat danach allein auf der Grundlage der in \ndieser Leistungsperiode maßgebenden korrigierten Prognose der \nNutzungsdauer zu erfolgen, etwa nach der Formel: \n\n57\n\nWiederbeschaffungszeitwert \n(korrigierte) Gesamtnutzungsdauer. \n\n58\n\nDer Umstand, daß in früheren Veranlagungszeiträumen andere \nAbschreibungssätze gültig waren, hat auf den hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum keine Auswirkung, da jede Kalkulation \nallein nach den für sie maßgebenden Prognosen aufzustellen \nist. \n\n59\n\nDiesen Anforderungen genügt die Berechnung nicht, denn die \nbisher erfolgte Berechnung des Jahresabschreibungsbetrages \nnach der Formel: \n\n60\n\nWiederbeschaffungszeitwert x bisherige Nutzungsdauer\nGesamtnutzungsdauer\n\n61\n\n- bisherige Abschreibung = Jahresabschreibung \n\n62\n\nbezieht die nach der ursprünglich prognostizierten höheren \nNutzungsdauer und den darauf beruhenden niedrigeren \nAbschreibungssätzen ermittelte Summe der „bisherigen \nAbschreibungen\" in die Berechnung des \nJahresabschreibungsbetrages mit ein. Das hat zur Folge, daß \nder Jahresabschreibungsbetrag 1994 von den aus der Sicht des \nVeranlagungszeitraums 1994 nicht mehr zutreffenden \nAbschreibungssätzen (mit)bestimmt wird und dadurch prozentual \njährlich wechselt, die Abschreibung also gerade nicht nach der \nmutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig bemessen wird. Die - \nunzulässige - Berücksichtigung der in dieser Art und Weise \nermittelten Summe der „bisherigen Abschreibungen\" als \nSubtrahend hat zur Folge, daß der danach ermittelte \nJahresabschreibungsbetrag gegenüber dem unter Anwendung der \nzutreffenden, höheren Abschreibungssätze zu berechnenden \nJahresabschreibungsbetrag strukturell zu hoch ausfällt.\n\n63\n\nDie ursprüngliche Kalkulation war des weiteren deshalb \nfehlerhaft, weil, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, die kalkulatorischen Zinsen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert berechnet worden sind. Dies \nwidersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, \nwonach lediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen \nnach dem Anschaffungs-/Herstellungswert zulässig ist.\n\n64\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n65\n\nZusätzlich unterlag die Ermittlung des Restbuchwertes \nsowohl in der ursprünglichen Kalkulation als auch in der \nBetriebsabrechnung 1994 und in den im Berufungsverfahren \nvorgelegten Anlagennachweisen nach dem Stand vom 31. Dezember \n1994 dem gleichen methodischen Fehler wie die Berechnung der \nkalkulatorischen Abschreibungen. Denn auch insoweit sind \nlediglich die nach den bisherigen niedrigeren \nAbschreibungssätzen erwirtschafteten Abschreibungen von dem \nAnlagenwert abgesetzt worden. Statt dessen hätte etwa die \nFormel\n\n66\n\nAnschaffungswert x (korrigierte) Restnutzungsdauer\n(korrigierte) Gesamtnutzungsdauer\n\n67\n\nverwendet werden müssen. Der falsche methodische Ansatz \nführt dazu, daß auch der Restbuchwert bei der Ermittlung der \nZinsbasis übersetzt war.\n\n68\n\nSchließlich hatte die Gemeinde zu Unrecht unter der \nKostenposition \"Abwasserabgabe Niederschlagswasser\" einen \nBetrag von 85.642,80 DM eingestellt. Hierbei handelte es sich \num die Summe der für die Jahre 1990 und 1991 zu zahlenden \nAbwasserabgaben, die als periodenfremde Kosten für den \nVeranlagungszeitraum 1994 nicht ansatzfähig sind.\n\n69\n\nDiese Mängel sind jedoch im Berufungsverfahren geheilt \nworden. Rechtlich ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf \neiner vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation \nberuhen muß.\n\n70\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n71\n\nDas bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls \nkeine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und \ndamit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer \numfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind.\n\n72\n\nDies liegt hier vor. Zunächst ist das Abzugskapital \n(Zuschüsse und Beiträge Dritter) bei der Ermittlung der Basis \nder kalkulatorischen Verzinsung zuungunsten der Gemeinde \nteilweise doppelt abgezogen worden, obwohl § 6 Abs. 2 Satz 2 \n2. Halbsatz KAG lediglich gebietet, das Abzugskapital einmal \nvollständig aus dem noch in der Anlage gebundenen Kapital \nherauszurechnen.\n\n73\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 \n- 9 A 1921/95 -.\n\n74\n\nDenn bereits mit den auf die gesamten Investitionskosten \nund damit auch auf die hierfür erhaltenen Zuschüsse und \nBeiträge bezogenen Abschreibungen ist das Abzugskapital im \nRestbuchwert nur noch in verminderter Höhe enthalten und \ngleichwohl in voller Höhe abgesetzt worden. Berücksichtigt man \nhingegen die bereits erfolgten Abschreibungen des \nAbzugskapitals und zieht diese vom Gesamtabzugskapital ab, \nverbleibt naturgemäß ein geringerer Abzugsbetrag, so daß sich \ndie Zinsbasis erheblich erhöht.\n\n75\n\nHinzuzurechnen sind die zunächst nicht in die Kalkulation \neingestellten, aber vom Beklagten nunmehr im \nBerufungsverfahren geltend gemachten, nach § 6 Abs. 2 KAG dem \nGrunde nach ansatzfähigen und der Höhe nach nicht zu \nbeanstandenden Kostenpositionen der Abwasserabgabe \nNiederschlagswasser 1994 und Kanalnetzuntersuchungen. Der \nSenat läßt offen, ob die darüberhinaus nachgewiesenen \nGutachterkosten von 43.363,30 DM zur Frage der Bildung eines \nEigenbetriebes für die Abwasserbeseitigung ansatzfähig sind, \nda diese sich auf das Ergebnis nicht mehr auswirken.\n\n76\n\nHiernach und unter zusätzlicher Berücksichtigung der aus \nder Betriebsabrechnung zu entnehmenden unveränderten übrigen \nKostenpositionen ergibt sich im einzelnen folgendes:\n\n77\n\nAuf der Grundlage der maßgebenden (korrigierten) \nAbschreibungssätze errechnen sich kalkulatorische \nAbschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Höhe von \n1.974.495,00 DM. \n\n78\n\nAls kalkulatorische Zinsen ist auf der Basis der \nAnschaffungswerte ein Betrag von rund 1.455.540,00 DM \nanzusetzen. Nach den vom Beklagten im einzelnen vorgelegten \nAnschaffungswerten, die von der Klägerin nicht angegriffen \nworden sind und hinsichtlich derer sich auch dem Senat keine \nBedenken aufdrängen, ergibt sich bei Anwendung der \nzutreffenden (korrigierten) Abschreibungssätze ein \nAnschaffungsrestwert von 58.292.762,00 DM. Abzüglich des nach \nden Abschreibungen noch verbleibenden Abzugskapitals von \nlediglich 40.098.515,00 DM, ergibt sich ein zu verzinsender \nBetrag von 18.194.247,00 DM. Dabei sind zugunsten der \nGebührenpflichtigen sowohl die Investitionspauschalen als auch \ndie seit 1984 aufgelaufenen Ausgleichszahlungen der \nWasserverbände in voller Höhe im Abzugskapital belassen \nworden, obwohl fraglich ist, ob es sich hierbei um i.S.d. § 6 \nAbs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG bei der Verzinsung zwingend zu \nberücksichtigende Zuschüsse und Beiträge Dritter handelt.\n\n79\n\nBei einem zu verzinsenden Betrag von 18.194.247,00 DM und \neinem zulässigen Zinssatz von 8 %, \n\n80\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.,\n\n81\n\nerrechnet sich der oben genannte Zinsbetrag von rund \n1.455.540,00 DM.\n\n82\n\nZuzüglich der nachträglich geltend gemachten \nKostenpositionen von 66.910,00 DM (Abwasserabgabe \nNiederschlagswasser 1994) und 336.205,00 DM \n(Kanalnetzuntersuchung) sowie der unveränderten übrigen Kosten \naus der Betriebsabrechnung 1994 betragen die Gesamtkosten \n5.063.493,00 DM. Abzüglich der Einnahmen nach der \nBetriebsabrechnung und des aufgrund der geänderten Kosten neu \nzu berechnenden Straßenentwässerungsanteils der Gemeinde \n(unter Beibehaltung des Gemeindeanteils von 25 % der \nGesamtkosten) verbleibt ein umlagefähiger Aufwand von \n3.498.608,00 DM. \n\n83\n\nDabei ist zu berücksichtigen, daß die Gemeinde ... den an \nsich ausschließlich für die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung geltenden \nStraßenentwässerungsanteil pauschal mit 25 % auf die um die \nEinnahmen und die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen \nverminderten Gesamtkosten einschließlich der Kosten der \nSchmutzwasserbeseitigung angesetzt hat, was nach dem \ninzwischen erstellten Gutachten, das den Anteil mit knapp 15 % \nermittelt hat, fraglich erscheint.\n\n84\n\nLegt man den umlagefähigen Aufwand von 3.498.608,00 DM auf \ndie für das Jahr 1994 nach Abzug des \nmindestverbrauchsmengenbezogenen Anteils verbleibende \nAbwassermenge von 567.580 cbm um, errechnet sich ein \nGebührensatz von rund 6,16 DM/cbm. Angesichts des \nfestgesetzten Gebührensatzes von lediglich 5,80 DM/cbm besteht \ndanach eine deutliche Unterdeckung (0,36 DM/cbm), so daß der \nfestgesetzte Gebührensatz jedenfalls gerechtfertigt ist.\n\n85\n\nFehler bei der konkreten Heranziehung der Klägerin auf der \nGrundlage der hiernach wirksamen Gebühren- und Abgabesatzung \nsind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht \nworden.\n\n86\n\nSoweit die Klägerin allgemein die Höhe der Gebühren \nbeanstandet, führt dies nicht weiter. Handelt es sich, wie \nhier, um nach § 6 KAG dem Grunde und der Höhe nach \nansatzfähige Kosten, sind diese auch in voller Höhe von den \nGebührenpflichtigen (anteilig) zu tragen; ein allgemeines, \nüber den Gesichtspunkt der persönlichen Unbilligkeit (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO) hinausreichendes \nZumutbarkeitskriterium besteht nach der hier einschlägigen und \nden erkennenden Senat gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bindenden \nRechtslage nicht.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-15/9-a-5900-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-15/9-a-5900-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311200","retrieved":"2026-07-09 03:41:38.631877+00:00"}}