{"status":"available","doknr":"OLD311197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0515.3B1950.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"3 B 1950/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-\nsen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.990,18 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für ei-\nne Aussetzung der Vollziehung des umstrittenen \nErschließungsbeitragsbescheides des Antragsgegners vom 7. März \n1994 liegen vor (§ 80 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine \nBeitragspflicht der Antragstellerin wegen erstmaliger \nHerstellung der Erschließungsanlage \"I. \" ist bei \nsummarischer Prüfung nach Aktenlage bisher nicht entstanden. \nDas folgt aus § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB (iVm § 125 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 1 BauGB):\n\n3\n\nDie genannte Bestimmung macht von dem Grundsatz, daß die \nHerstellung einer Erschließungsanlage aufgrund eines Bebau-\nungsplans oder mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde \nerfolgen muß, eine Ausnahme, wenn die Anlage innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile liegt u n d für sie die \nAufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist. Letz-\nteres dürfte hier nicht der Fall sein. Verlauf und Ausmaß der \nAnlage waren nach vorläufiger Erkenntnis auf einer ca.50 m \nlangen, vor dem Grundstück der Antragstellerin und den \nFlurstücken 556 (tlw.) und 563 (tlw.) vorbeiführenden \nTeilstrecke nicht derart durch vorhandene Bebauung auf den \nGrundstücken festgelegt, daß ein Bebauungsplan daran nichts \nmehr hätte ändern können. Zwar ist dem Antragsgegner zu-\nzugeben, daß geringfügige, allein die Straßenbreite betreffen-\nde Variationsmöglichkeiten unbeachtlich sind und die Aufstel-\nlung eines Bebauungsplans noch nicht erfordern.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Oktober \n1975 - IV C 78.73 -, DÖV 1976, 97.\n\n5\n\nEin Planungsspielraum, der die Möglichkeit läßt, bei der Aus-\nbaubreite um mehrere Meter zu variieren, kann jedoch nicht \nmehr als im hier interessierenden Zusammenhang \"geringfügig\" \nangesehen werden.\n\n6\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl., § 7 Rn. 27, \nmit Nachweisen aus der Rechtsprechung; \ns.a. den Senatsbeschluß vom 14. März \n1997 - 3 B 2468/95 -.\n\n7\n\nNach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nAusbauplänen und Flurkarten waren bei Beginn der \ndurchgeführten Straßenbaumaßnahmen auf dem Grundstück der \nAntragstellerin sowie auf den Flurstücken 556 und 563 \nFreiflächen vorhanden, die eine Verbreiterung der dort \nverlaufenden Teilstrecke um mehrere Meter auf annähernd die \nBreite der Anschlußstrecke (ca. 8 m) ermöglicht hätten. Daß \nvon dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, \nobwohl beide Strecken gleichermaßen als Mischverkehrsflächen \nausgebaut und mit einheitlicher Widmungsverfügung vom \n15. November 1993 als Gemeindestraße ohne Einschränkung für \nden öffentlichen Verkehr bestimmt worden sind, mag darauf \nberuhen, daß sich der Planer gegen einen Kfz-Durchgangsverkehr \nvon der abgerechneten Erschließungsanlage in die \nE. Straße (L 602) und umgekehrt entschieden hat. Dies \nist in der Reduzierung der Breite der genannten Teilstrecke \nwie auch in der Aufstellung von Sperrpfosten im \nEinmündungsbereich zur E. Straße zum Ausdruck \ngekommen, war nach Aktenlage aber nicht schon durch die \nAnbauverhältnisse an der betreffenden Straßenstrecke faktisch \nvorgegeben. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den \nErschließungsbeitragsbescheid wird daher voraussichtlich \ndurchdringen, solange dem Planerfordernis aus § 125 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 1 BauGB nicht wenigstens im nachhinein Rechnung \ngetragen wird.\n\n8\n\nSollte insoweit eine nachträgliche Heilung erfolgen, wovon \nmit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzur Beitragserhebungspflicht nach § 127 Abs. 1 BauGB \nauszugehen ist,\n\n9\n\nvgl. Driehaus, aaO, § 10 Rnrn. 1 und \n2,\n\n10\n\nwird ggf. im Verfahren der Hauptsache zu klären sein, ob \n- - erstens - die \"Verbindungsstraße Z. - I. \" \nund - zweitens - das über den Hauptzug der Ausbaustrecke \nhinweg auf eine Wendeanlage auslaufende, ca 80 m lange \nStraßenstück (Flurstücke Nrn. 471 - 475 und 476 tlw.) \nunselbständige Anhängsel und damit Bestandteile der \nabzurechnenden Erschließungsanlage sind. Eine \nAnhängseleigenschaft der Verbindungsstraße kommt allerdings \nnicht in Betracht, wenn entsprechend der Auffassung des \nAntragsgegners die im Privateigentum stehende Wegeparzelle 717 \nbei Maßgeblichkeit einer natürlichen Betrachtungsweise Teil \ndieser Verbindungsstraße wäre und damit deren zusätzliche \nAnbindung an das städtische Straßennetz über die Straße Z. \nsicherstellte. Eine Anhängseleigenschaft des an zweiter Stelle \nerwähnten Straßenstücks wäre wohl nur dann zu verneinen, wenn \nes sich vom örtlichen Erscheinungsbild her als Fortsetzung der \nVerbindungsstraße darstellen sollte. Unter demselben \nrechtlichen Gesichtspunkt des Anlagenumfangs dürfte außerdem \nzu überprüfen sein, ob die Abzweigung im weiteren Verlauf der \nabgerechneten Erschließungsanlage zwischen den Flurstücken \nNr. 293 und 468 (Haus Nr. 30 bzw. 51) bei natürlicher \nBetrachtungsweise als Bestandteil der abzurechnenden Er-\nschließungsanlage oder als eigenständige, weitere Erschlie-\nßungsanlage erscheint.\n\n11\n\nSchließlich bedarf die Versagung einer \nEckgrundstücksermäßigung für das Grundstück der \nAntragstellerin einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren, weil \ndie dafür im Verfahrensschriftsatz vom 10. Mai 1994 gegebene \nBegründung des Antragsgegners, die E. Straße sei als \nLandstraße keine beitragsfähige Erschließungsanlage (und könne \nschon deshalb keine Eckgrundstücksermäßigung rechtfertigen), \nnicht im Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts steht.\n\n12\n\nVgl. Urteil vom 15. September 1989 \n- 8 C 4.88 -, NVwZ 1990, 374; s.a. \nDriehaus, aaO, § 18 Rn. 74.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-15/3-b-1950-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-15/3-b-1950-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311197","retrieved":"2026-07-09 03:41:38.354738+00:00"}}