{"status":"available","doknr":"OLD311233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.7B846.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"7 B 846/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der \nBeigeladenen mit den sinngemäßen Anträgen,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen,\n\n4\n\nsind begründet. \n\n5\n\nDer zulässige Antrag des Antragstellers,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 30. Januar 1996 gegen \ndie der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 16. Oktober 1995 \nbetreffend den Neubau eines Wohnhauses \nmit zwei Wohneinheiten auf dem \nGrundstück Gemarkung B., Flur 7, \nFlurstück 1299 (H. straße 7b) in M. \nanzuordnen und dem Antragsgegner \naufzugeben, die Bauarbeiten zur \nErrichtung des Wohnhauses auf dem oben \ngenannten Grundstück zu \nunterbinden,\n\n7\n\nist unbegründet. \n\n8\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n16. Oktober 1995 verletzt den Antragsteller nicht in \nnachbarschützenden Vorschriften des Baurechts, so daß die nach \n§§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu \nseinem Nachteil ausgeht.\n\n9\n\nAllerdings steht einem im Außenbereich privilegiertem \nlandwirtschaftlichen Betrieb gegen heranrückende, nicht \nprivilegierte Vorhaben aus dem in § 35 Abs. 2 BauGB \nenthaltenen Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme ein \nAbwehrrecht zu, sofern im Falle der Genehmigung des Vorhabens \nBeschränkungen des vorhandenen Betriebes oder der \nbetriebswirtschaftlich sinnvollen und realistischen \nEntwicklung zu befürchten sind.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 12. Januar 1993 \n- 7 B 4430/92 -.\n\n11\n\nDer aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgende \nAbwehranspruch greift jedoch nicht zugunsten einer \nprivilegierten Nutzung, wenn aus Gründen des \nImmissionsschutzes keine zusätzlichen Anforderungen an den \nprivilegierten Betrieb zu besorgen sind, weil die \nheranrückende Wohnbebauung ohne Einfluß auf die maßgebendenen \ntatsächlichen Verhältnissen bleibt. \n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 14. Januar 1993 \n- 4 C 19.90 -, Baurechtssammlung (BRS) \n55 Nr. 175.\n\n13\n\nSo liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat hier nur in \nBetracht zu ziehende zusätzliche Immissionsschutzanforderungen \nim Hinblick auf die der Beigeladenen genehmigte Wohnbebauung \nnicht zu befürchten, und zwar ungeachtet der Frage, ob das \nGrundstück der Beigeladenen dem bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich, dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1-CD der \nStadt M. - der hier private Grün- und Freifläche festsetzt - \noder - wie der Antragsgegner meint - dem Bebauungszusammenhang \nentlang der H .straße und damit dem bauplanungsrechtlichen \nInnenbereich zuzuordnen ist. Abwehr- oder Schutzansprüche der \nBeigeladenen würden voraussetzen, daß auf dem Grundstück der \nBeigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, \ndie dem Betrieb des Antragstellers zugeordnet werden müßten. \nDies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beigeladene mit \nerheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu \nrechnen hätte. Ob Belästigungen im Sinne des \nImmissionsschutzrechtes erheblich sind, richtet sich nach der \nkonkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der \nbetroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der \nbebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den \ntatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen der betroffenen \nGrundstücke bestimmen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.; \nOVG NW, Urteil vom 17. November 1995 \n- 21 A 643/95 -.\n\n15\n\nDanach ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Betrieb des \nAntragstellers im Außenbereich privilegiert und wegen der von \nder Rinderhaltung hervorgerufenen Emissionen im besonderen \nMaße durch einen Standort im Außenbereich begünstigt wird, wo \nein derartiger Betrieb bevorzugt angesiedelt bzw. entwickelt \nwerden kann. Die Zuerkennung der Privilegierung durch § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB zeigt die gesetzliche Wertung, daß \nsolchermaßen bevorzugte Interessen grundsätzlich höher zu \nbewerten sind als diejenigen nicht privilegierter Nachbarn. \n\n16\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n21. Oktober 1987 - 11 A 1090/94 -, \nNVwZ 1988, 377.\n\n17\n\nDemgegenüber liegt das Grundstück der Beigeladenen, selbst \nwenn es dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen \nwäre, doch in zweiter Reihe zur H.straße und dort an der \nGrenze zum Außenbereich. Die Beigeladene müßte schon deshalb \ndamit rechnen, daß in ihrer Nähe ein privilegiertes Vorhaben \nmit entsprechenden Folgewirkungen für die Umgebung ausgeführt \nwerden kann und sie aufgrund dieser Situation weniger \nschutzwürdig ist, als die Grundstücke, die in einem \nWohnbereich gelegen sind.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Dezember 1995 - 7 A 4096/94 -.\n\n19\n\nDer Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich \ngelegenen Grundstücks muß mit Veränderungen in der Umgebung \nvon vornherein rechnen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 \nNr. 168.\n\n21\n\nDie Beigeladene ist von daher nicht gleichermaßen \nschutzberechtigt wie es etwa die Eigentümer der in erster \nReihe zur H. straße bebauten Grundstücke sind. \n\n22\n\nDarüber hinaus ist der Beigeladenen der landwirtschaftliche \nBetrieb des Antragstellers bekannt. Sie verfolgt ihre \nBauabsicht auch in Kenntnis der Emissionen dieses Betriebes. \nFaktische Vorbelastungen können jedoch dazu führen, daß die \nPflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und \nBeeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind, als \nsie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 \n- 4 C 20.94 -, Baurecht (BauR) 1995, \n807 (811).\n\n24\n\nVergleichbar zu der Situation einer sogenannten \nGemengelage, also einer Lage aufeinanderprallender, \nunterschiedlicher Nutzungen, in der die tatsächliche \nVorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme \nmindert und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) \nzumutbaren Beeinträchtigungen führen kann und daher eine Art \n\"Zwischenwert\" für die Bestimmung der Zumutbarkeit auch einer \nGeruchsimmission zu bilden ist,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. September 1993 - 4 B 151.93 -, \nSammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) \n406.19 Nachbarschutz Nr. 119, \n\n26\n\nist die Beigeladene nach alledem auf einen verminderten \nSchutz gegenüber Geruchsimmissionen des Betriebes des \nAntragstellers zu verweisen.\n\n27\n\nVom Betrieb des Antragstellers sind keine Emissionen zu \nerwarten, die den eingeschränkten Schutzanspruch der \nBeigeladenen verletzen könnten. Einen geeigneten Anhaltspunkt \nfür die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Rinderhaltung \ndes Antragstellers ausgehenden Emissionen gibt der Entwurf der \nVDI-Richtlinie 3473 \"Emissionsminderung Tierhaltung-\nRinder\".\n\n28\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 -, RdL 1995, \n24; Hess.VGH, Beschluß vom \n16. März 1995 - 3 TG 50/95 -, RdL 95, \n333; OVG Greifswald, Beschluß vom \n15. August 1995 - 3 M 209/94 -, \nMDR 1996, 147.\n\n29\n\nDanach ist bei geruchsrelevanten Großvieheinheiten von unter \n15,0 eine nur geringfügige Immissionsbelastung \n(Bagatellgrenze) zu erwarten, die eine gesonderte Bewertung \nerfordert (vgl. Seite 17 sowie Tabelle unter Nr. 10 der VDI-\nRichtlinie 3473/Entwurf). Aufgrund der Auflage 7 zu der dem \nAntragsteller erteilten Baugenehmigung vom 19. Oktober 1994 \nsowie der in der Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros \nR. und H. wiedergebenen Ausgangsdaten für die \nImmissionsprognose, nämlich der tatsächlichen Rinderbestallung \nin den drei Ställen des Antragstellers, ergibt sich für seine \nRinderhaltung ein Wert von unter 15 geruchsrelevanten \nGroßvieheinheiten (nämlich ca. 11,471 geruchsrelevante \nGroßvieheinheiten). Bei 15 geruchsrelevanten Großvieheinheiten \nwäre bei optimaler, nämlich mit 100 Punkten bewerteter \nRinderhaltung gemäß Bild 18 der VDI-Richtlinie 3473/Entwurf \nein Abstand von ca. 150 m zur Wohnbebauung angezeigt, wobei \ndieser Abstand einen Sicherheitsabstand von 100 % \nberücksichtigt (S. 17 der Richtlinie), auf den gegenüber nicht \nbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne von \n§ 34 BauGB, deren Eigenart einem Dorfgebiet entspricht, \ngegenüber festgesetzten Dorfgebieten sowie Wohnhäusern im \nAußenbereich verzichtet werden kann (Ziffer 3.3.3 der \nRichtlinie). Wie in diesen in der Richtlinie genannten \nFallgruppen ist die Beigeladene aus den oben genannten Gründen \nnicht schutzwürdiger, als würde sie ihr Wohnhaus in einem \nDorfgebiet errichten, so daß aus diesem Grunde auf den \nSicherheitszuschlag zu verzichten ist und sich daher \n(gegenüber einer Stallnutzung im Umfang von \n15 geruchsrelevanten Großvieheinheiten) Emissionen des \nBetriebs des Antragstellers jenseits eines Abstands von 75 m \nzum Emissionsmittelpunkt (vgl. 3.3.1 VDI-Richtlinie \n3473/Entwurf) der Stallanlagen als zumutbar darstellen; diesen \nAbstand wahrt das Bauvorhaben der Beigeladenen.\n\n30\n\nDie vom Verwaltungsgericht herangezogene \nGeruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros R. und H. gibt \nkeinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß die \nBeigeladene durch Emissionen des Betriebes des Antragstellers \nim Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich belästigt werden \nkönnte. Das Gutachten des Ingenieurbüros beruht auf der \nGeruchsimmissions-Richtlinie, abgedruckt bei Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Band 1, Ziffer 4.2 (GIRL). Danach ist eine \nerhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen gegenüber \neinem Wohn-/Mischgebiet überhaupt erst anzunehmen, wenn in \n10 % der Jahresstunden eine erkennbare Geruchsimmission \nauftritt (Ziffer 3.1 GIRL). Da die Gutachter innerhalb des \nBereichs, in dem die relative Häufigkeit der Geruchsstunden \nüber 0,10 liegt, keine Wohnbebauung vorfanden, stellte sich \nfür sie die Frage der Lästigkeit der Geruchsimmissionen nicht. \n\n31\n\nSelbst wenn unterstellt würde, daß die Annahme der \nGeruchsimmissions-Richtlinie zutreffend wäre, nämlich eine \nerhebliche Belästigung ohne inhaltliche Qualifizierung des \nGeruchs alleine schon dann anzunehmen sein könnte, wenn \ngegenüber Wohn- und Mischgebieten mit einer relativen \nHäufigkeit der Geruchsstunden von über 0,10 eine \nGeruchsimmission erkennbar ist, hätte der Antragsteller durch \ndas Vorhaben der Beigeladenen keine weitergehenden \nImmissionsschutzanforderungen zu befürchten. Es kann daher \ndahinstehen, ob die bloße Erkennbarkeit eines Geruchs auf \nseine Lästigkeit schließen läßt, wenn die Erkennbarkeit auch \nohne besondere Intensität der Geruchswahrnehmung die \nHäufigkeit von 10 % der Jahresstunden übersteigt. \n\n32\n\nAllerdings würde das Vorhaben der Beigeladenen in einem \nBereich errichtet, der nach dem Gutachten des Ingenieurbüros \nR. und H. von erkennbaren Geruchsimmissionen in einer \nrelativen Häufigkeit von 0,10 bis 0,15 der Jahresstunden \nbetroffen sein kann. Dies ist für die Wohnnutzungen H. \nstraße 9, 7a, 5 und 7 nicht der Fall, die alle in einem \nBereich gelegen sind, der erkennbare Geruchsimmissionen zum \nTeil über 5 % der Jahresstunden, allerdings durchweg von \nweniger als 10 % der Jahresstunden erwarten läßt. Auch dieses \nMehr an Geruchsbelastung auf dem Grundstück der Beigeladenen \nführt für diese jedoch nicht zu Abwehransprüchen gegenüber dem \nBetrieb des Antragstellers.\n\n33\n\nDie Geruchsimmissions-Richtlinie gibt nur einen groben \nAnhalt für eine Zwischenwertbildung, wie sich im Hinblick auf \ndie bebauungsrechtliche Prägung der Grundstückssituation und \nder tatsächlichen Vorbelastung aus oben genannten Gründen \ngeboten ist. Ausweislich der Tabelle 1 zu Ziffer 3.1 GIRL \nwerden (nur) zwei Immissionswerte zur Beurteilung erheblicher \nBelästigung von Gerüchen vorgegeben, nämlich der Wert von 0,10 \nrelativer Häufigkeit der Geruchsstunden für Wohn-/Mischgebiete \nbzw. der Wert 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete. Sonstige \nGebiete sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes \nden Spalten 1 oder 2 zuzuordnen, Ziffer 3.1 Satz 3 GIRL. Dies \nbedeutet, daß sich die Beigeladene nicht darauf einstellen \nkann, Belästigungen abzuwehren, die über das Maß hinausgehen, \nwelches in einem reinen Wohngebiet noch akzeptabel ist, \nsondern nur solche Belästigungen rügen darf, die der Lage \nihres Grundstücks zum Außenbereich und dem Umstand Rechnung \ntragen, daß von dort landwirtschaftstypische Gerüche zu \nerwarten sind. Hinsichtlich solcher landwirtschaftlicher \nGerüche ist daher - soweit denn auf die Werte der \nGeruchsimmissions-Richtlinie abgestellt wird - von einer \nrelativen Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,15 als einem Maß \nauszugehen, das auf Grundlage dieser Richtlinie überschritten \nwerden müßte, bevor überhaupt von einer erheblichen \nBelästigung im Hinblick auf die relative Häufigkeit der \nGeruchsstunden ausgegangen werden könnte. \n\n34\n\nDas Grundstück der Beigeladenen ist ausweislich des \nGutachtens des Ingenieurbüros R. und H. in einem Bereich \ngelegen, in dem die relative Häufigkeit der \nGeruchseinwirkungen unter 15 % der Jahresstunden verbleibt und \ndaher nicht zu besorgen steht, daß die Beigeladene durch \nGeruchsimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes des \nAntragstellers erheblich belästigt wird.\n\n35\n\nDer Antragsteller wird schließlich durch das Vorhaben der \nBeigeladenen nicht in realistischen Entwicklungsabsichten \ngehindert. Zu denken sein könnte insoweit an die Absicht des \nAntragstellers, seinen Betrieb über 15 geruchsrelevante \nGroßvieheinheiten hinaus zu erweitern. In einem solchen Fall \nallerdings müßte der Antragsteller in seine Betriebsplanung \ndie Wohnbebauung entlang der H.straße einstellen. Dies ist \nauch geschehen, da die Baugenehmigung vom 19. Oktober 1994 \nunter anderem zum An- und Umbau eines Boxenlaufstalles erst \nnach Erteilung einer Geruchsimmissionsprognose durch das \nIngenieurbüro R. und H. aus Juni 1994 erteilt worden ist, und \nzwar unter der Auflage, daß die im Bauantrag benannte Zahl und \nZusammensetzung aufzustellender Rinder eingehalten wird. \n\n36\n\nOhne die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die bereits \nvorhandene Wohnbebauung entlang der H.straße nicht erneut \naufzuwerfen, dürfte der Antragsteller an diesem Umfang der \nRinderhaltung nicht allzuviel ändern, wäre doch bereits ab 15 \ngeruchsrelevanten Großvieheinheiten und optimaler, nämlich mit \n100 Punkten zu bewertender Rinderhaltung gemäß Bild 18 der \nVDI-Richtlinie 3473/Entwurf ein Abstand zur Wohnbebauung von \ndeutlich über 100 m Ausgangspunkt der Immissionsbetrachtung, \nder eine Einzelfallerhebung erforderlich machen würde (Ziffer \n3.3 der VDI-Richtlinie 3473/Entwurf). Die dann etwa zu \nerwartenden gesteigerten Umweltanforderungen würden demnach \ndurch die bereits vorhandene Bebauung entlang der H. straße, \nnicht aber durch das Bauvorhaben der Beigeladenen \nbestimmt.\n\n37\n\nAndere Anhaltspunkte dafür, daß gerade das Bauvorhaben der \nBeigeladenen zu Abwehrrechten gegenüber dem Betrieb des \nAntragstellers führen könnten, liegen dem Senat nicht vor.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/7-b-846-96","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/7-b-846-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311233","retrieved":"2026-07-09 03:41:41.024795+00:00"}}