{"status":"available","doknr":"OLD311232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.6A3425.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"6 A 3425/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.555,94 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\nI. \n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes, insbesondere des \nVorbringens der Beteiligten wird zunächst auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Urteils verwiesen. Durch dieses Urteil hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Antrag, \n\n3\n\nden Bescheid des Polizeipräsidenten X vom \n00.00.00 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten Y vom 00.00.00 aufzuheben, \n\n4\n\nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, \ndie Klage, mit der sich der Kläger allein gegen die \nRückforderung der ihm für das Jahr 0000 bewilligten und \nausbezahlten Trennungsentschädigung wende, sei zulässig, aber \nunbegründet. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 98 \nLBG iVm § 12 Abs. 2 BesG, nachdem die Rücknahme der \nBewilligungsbescheide gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und \nSatz 4 VwVfG rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe die \nBewilligungsbescheide erwirkt aufgrund unrichtiger Angaben \nüber seine Umzugswilligkeit im Jahre 0000. Er sei seiner \nVerpflichtung um fortwährendes Bemühen um eine Wohnung am \nneuen Dienstort nicht nachgekomen. Für das Jahr 0000 sei ein \nAntrag des Klägers auf Aufnahme in die Liste der \nWohnungssuchenden weder beim Polizeipräsidenten X noch beim \nRegierungspräsidenten Y eingegangen. Aus dem Verhalten des \nKlägers dränge es sich auf, daß dieser seinerzeit nicht \numzugswillig gewesen sei. \n\n5\n\nMit seiner Berufung rügt der Kläger zunächst, daß \nwesentliche Umstände nicht in den Tatbestand aufgenommen \nworden seien, die eine andere rechtliche Würdigung erzwungen \nhätten. So seien etwa die Kurzmitteilung des \nRegierungspräsidenten X vom 00.00.00, die die Übersendung des \nVordrucks \"Landesbe-\ndienstetenwohnungen-Aufnahme\" begleitet habe und die \nZurücksendung des ausgefüllten Vordrucks am 00.00.00 auf dem \nDienstweg nicht erwähnt worden. Auch sei im Tatbestand nicht \nder durch Schreiben des Polizeipräsidenten Y vom 00.00.00 \ngesetzte Vertrauenstatbestand erwähnt. In diesem Schreiben \nwürden die Mindestvoraussetzungen konkret und abschließend \naufgeführt, unter denen die Behörde die Trennungsentschädigung \nin Zukunft gewähren wolle. Hieran habe er sich auch gehalten. \nVon einem Antrag auf Aufnahme in die Datei sei nicht die Rede \ngewesen. Auch sein Schreiben vom 00.00.00, in dem er zur \nVerfügung des Polizeipräsidenten X Stellung nehme, sei nicht \nerwähnt. Er behaupte, daß er im Oktober 0000 unter Verwendung \neiner Kopie des ihm vorliegenden Vordrucks von Oktober 0000 \neinen weiteren Verbleib in der Liste der Wohnungssuchenden \nauch für das Jahr 0000 beantragt habe. Der Kläger beantragt \nseine Vernehmung als Partei zu der Richtigkeit dieser \nBehauptung. Er führt aus, die Praxis der Bearbeitung \nderartiger Anträge (keine Eingangsbestätigung, \nLöschungsmodalitäten) dürfe keine Nachteile für die \nAntragsteller mit sich bringen. Die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts zu seinem Gesamtverhalten seien nicht mit \nFakten belegt. Es sei unzutreffend, die Nichtvorlage einer \nAntragsablichtung, die Entfernung zwischen Wohnung und \nDienststelle und sein Eigentum als Indiz für \nUmzugsunwilligkeit anzusehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und \nDienstort seien - entgegen den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts - auch nicht ohne große Mühe zu bewältigen \ngewesen. Er habe dadurch täglich einen Zeitverlust von \n2 Stunden und Kosten für einen Parkplatz gehabt. Auch sei es \nso, daß er die Absicht gehabt habe, nicht noch eine adäquate \nWohnung in W anzumieten, sondern sogar Wohneigentum zu \nerwerben. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n8\n\nEr legt dar: Da sich die Antwort auf die Frage des \n(fehlenden) Antrags für das Jahr 0000 bereits aus der \nÜberprüfung der Datei der wohnungssuchenden Landesbediensteten \nergebe, sei für eine Vernehmung des Klägers als Partei als \nletztem Hilfsmittel der Beweisführung kein Raum. \nVertrauenstatbestände zugunsten des Klägers, die der \nPolizeipräsident X gesetzt habe, könnten nicht erkannt werden. \nIm übrigen schließe er sich den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur fehlenden Umzugswilligkeit des Klägers \nan. \n\n9\n\nDie Beteiligten sind mit Verfügungen vom 00.00.00 und \n00.00.00 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130a \nVwGO hingewiesen worden. \n\n10\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge \n(3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nII. \n\n12\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er muß in \ndiesem Verfahren nicht vorab förmlich über den Beweisantrag \ndes Klägers auf Vernehmung als Partei entscheiden.\n\n13\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluß vom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -, NVwZ \n1992, 890. \n\n14\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat \ndie rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung der \nTrennungsentschädigung für das Jahr 0000 im einzelnen \nzutreffend dargelegt, hierauf wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO), zumal die rechtlichen Ausführungen - mit einer \nzu erörternden Ausnahme - mit der Berufung nicht in Zweifel \ngezogen werden. \n\n15\n\nAls rechtlich streitig ist im Berufungsverfahren allein die \nFrage verblieben, ob der Kläger im Jahre 0000 Anspruch auf \nTrennungsentschädigung als Wegstreckenentschädigung (§ 6 \nAbs. 3 Satz 2 Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO - vom \n29. April 1988, GV NW 226, mit späteren hier nicht \neinschlägigen Änderungen) für seine Fahrten zwischen Wohnung \nin S und Dienstort in W hatte. Das Verwaltungsgericht hat \ndiese Frage zu Recht verneint. Die einschlägige \nAnspruchsgrundlage findet sich in § 2 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 \nTEVO. Diese Regelung lautet: \"Ist Umzugskostenvergütung \nzugesagt, steht Trennungsentschädigung nur zu, wenn der \nAnspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der \nZusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt \numzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort \neinschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. \nUneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung \naller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine Wohnung \nbemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an \ndie Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen \nverzögert.\" Aus diesen Vorschriften ergibt sich ebenso wie aus \n§ 10 Abs. 2 TEVO, daß der Nachweis mit zu den tatbestandlichen \nMerkmalen der Anspruchsberechtigung zählt.\n\n16\n\nDieser Nachweis der uneingeschränkten Umzugswilligkeit ist \nfür das Jahr 0000 nicht erbracht. Es fehlt für diesen Zeitraum \ndie Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden bei der \nWohnungsfürsorgestelle. Daß diese Eintragung vom Kläger \nerwartet wurde, hat ihm der Bewilligungsbescheid vom 00.00.00 \nunter F deutlich gemacht. Die Maßnahme ist dort als erste der \nzum Nachweis der Umzugswilligkeit dienenden Erkenntnisquellen \naufgeführt. Dies ist in den Bewilligungsbescheiden vom \n00.00.00 und 00.00.00 an gleicher Stelle des Vordrucks \nwiederholt worden. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist \nunstreitig, daß der Kläger für 0000 einen Antrag auf \nEintragung am 00.00.00 über den Polizeipräsidenten X an den \nRegierungspräsidenten Y übersandt hatte. Das ergibt sich aus \neinem Vermerk des Polizeipräsidenten X vom 00.00.00 und der \nBerufungsbegründung des Klägers. Für das Jahr 0000 ist ein \nNachweis nicht erbracht. Nach Auskunft der Bezirksregierung X \nim Berufungsverfahren hat die während des \nVerwaltungsverfahrens vorgenommene Überprüfung der Datei der \nWohnungssuchenden ergeben, daß der Kläger in den Jahren 0000 \nund 0000 nicht in die Datei aufgenommen worden war und auch \nkein Antrag des Klägers für die Aufnahme in die Datei für die \nJahre 0000 und 0000 vorgelegen habe. Letztere Angabe deckt \nsich mit dem Inhalt des o.a. Vermerks des Polizeipräsidenten X \nvom 00.00.00, daß ihm - im Gegensatz zu dem Antrag vom \n00.00.00 für das Jahr 0000 - für 0000 nichts vorliege. Der \nSenat sieht keinen Anlaß, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. \nDie Behauptung des Klägers, er habe im Oktober 0000 einen \nAntrag auf Aufnahme in die Datei für das Jahr 0000 auf dem \nDienstweg gestellt, ersetzt den - nicht vorhandenen - Nachweis \nnicht. Schon aus diesem Grunde war von der Vernehmung des \nKlägers (§ 96 Abs. 1 VwGO) abzusehen. Außerdem steht aufgrund \nder behördlichen, nach Prüfung der Akten erfolgten Auskünfte \nfest, daß es für das Jahr 0000 nicht zu einer Eintragung des \nKlägers in die Liste der Wohnungssuchenden gekommen ist. Die \nVernehmung eines Beteiligten ist unter diesen Voraussetzungen \nunzulässig. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. März 1980 - 3 B \n2.79 -, DÖV 1980, 650; OVG NW, Beschluß vom 22. \nJanuar 1981 - 18 A 10023/80 -, DÖV 1981, 384; \nKommentare zur VwGO: Redeker- von Oertzen, 11. \nAufl., § 98 RdNr. 16, Kopp, 9. Aufl., § 98 \nRdNr. 21.\n\n18\n\nDer Kläger war einer Eintragung in die Liste der \nWohnungssuchenden auch nicht deshalb enthoben, weil der \nPolizeipräsident X ihm mit Schreiben vom 00.00.00 \nMindestanforderungen für seine Bemühungen um eine Wohnung und \nderen Nachweis mitgeteilt hatte, unter denen die Eintragung in \ndie Liste der Wohnungssuchenden nicht erwähnt war. Das \nVorbringen des Klägers, der Polizeipräsident X habe dadurch \neinen Vertrauenstatbestand gesetzt, überzeugt nicht. Zum einen \nhaben die Bewilligungsbescheide vom 00.00.00 und 00.00.00 die \nEintragung weiterhin als erste Maßnahme aufgeführt. Zum \nanderen war der Polizeipräsident X - wie das Schreiben vom \n00.00.00 ergibt - erkennbar unzufrieden mit den Bemühungen des \nKlägers und dessen Nachweis und wollte den Kläger mit dem \nSchreiben zu verstärkter Aktivität anhalten. Eine Auslegung \ndes Schreibens dahin, die Forderung nach Eintragung in die \nListe der Wohnungssuchenden solle fallengelassen werden, \nwiderspricht dem deutlichen Sinn des Schreibens. \n\n19\n\nÜberdies rechtfertigen auch weitere erhebliche \nAnhaltspunkte die Annahme, daß eine uneingeschränkte \nUmzugswilligkeit des Klägers im Jahre 0000 nicht vorlag. Es \nwiderspricht der Lebenserfahrung, daß ein Beamter, der mit \nseiner Familie in einem eigenen Haus oder einer eigenen \nWohnung wohnt, umzugswillig ist, wenn der Dienstort mit dem \nPKW zumutbar erreichbar ist oder wenn nicht besondere Gründe \ndes Einzelfalls für eine Umzugswilligkeit sprechen. Im \nvorliegenden Fall wohnte der Kläger in W nd leistete beim \nPolizeipräsidenten X Dienst. Der Weg zum Dienstort war - wie \ndas ortskundige Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat \nund wie auch dem Senat bekannt ist - ohne große Mühe zu \nbewältigen. Er ist - wie sich aus einer dem Senat \nvorliegenden, im September 0000 erschienenen Straßenkarte zu \nentnehmen ist - insgesamt 42 km lang und auf ca. 27 km als \nAutobahn ausgebaut. Der Senat hat hierfür in seinem Beschluß \nvom 1. Juni 1994 - 6 B 912/94 - in einem eine Versetzung \nbetreffenden Fall unter Berücksichtigung des baulichen \nZustands der Autobahn und der Verkehrsregelung zwischen X und \nY eine Fahrzeit zwischen dreißig und vierzig Minuten \nangenommen. Da besondere Gründe für eine Umzugswilligkeit des \nKlägers nicht erkennbar sind, sieht der Senat auch in diesem \nFall - wie in anderen entschiedenen Fällen -\nvgl. Urteile vom 21. Juni 1991 - 6 A 1814/89 - und \n- 6 A 1109/90 -\n\n20\n\ndas Wohnen in eigener Wohnung bei zumutbarer PKW-\nErreichbarkeit der Dienststelle als wesentliches Indiz für \nfehlenden Umzugswillen des Beamten an. \n\n21\n\nVgl. auch Mohr-Sabolewski, Das \nUmzugskostenrecht des Landes Nordrhein-West-\nfalen, Stand August 1996, Teil B 3, Komm. zur TEVO \n§ 2 Anm. 5c. \n\n22\n\nWeitere Gesichtspunkte, die gegen eine Umzugswilligkeit des \nKlägers sprechen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend \naufgeführt; hierauf wird verwiesen. In diesen Zusammenhang \ngehört, daß der Kläger, der mit seinem Schreiben vom 00.00.00 \neingeräumt hat, bis zum 00.00.00 keinen Antrag auf Eintragung \nin die Liste der Wohnungssuchenden gestellt zu haben, sich bis \nzu diesem Zeitpunkt im Jahre 0000 zweimal zum Nachweis seiner \nBemühungen auch auf das negative Ergebnis der Bemühungen der \nbeim Regierungspräsidenten X bestehenden \nWohnungsfürsorgestelle bezogen hatte. Auf dem Hintergrund des \nBerufungsvorbringens des Klägers, er habe die Absicht gehabt, \nnicht noch eine adäquate Wohnung in X anzumieten, sondern \nsogar Wohnungseigentum zu erwerben, stellt sich seine \nInseratenserie im Jahr 0000, die im Anzeigenteil für \nMietwohnungssuchende erschienen ist, als Alibiaktion und \ndeutlicher Anhaltspunkt für fehlenden Umzugswillen dar. \n\n23\n\nDie Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 \nVwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, \nweil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die \ndes § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/6-a-3425-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/6-a-3425-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311232","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.937064+00:00"}}