{"status":"available","doknr":"OLD311231","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.25A7507.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"25 A 7507/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 13. Oktober 1995 teilweise geändert.\n\nDie Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wird \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des \ngegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten \nerstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am ... 1968 in Pazarcik geborene Kläger \nist türkischer Staatsangehöriger. Er reise am \n5. Dezember 1990 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte unter dem 6. Dezember \n1990 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er \nauf eine Gruppenverfolgung der Kurden in der \nTürkei verwies. Bei seiner Anhörung durch die \nAusländerbehörde gab er an, Sympathisant der PKK \nzu sein und im übrigen nicht zu wissen, was in \nseinem von einem Rechtsanwalt gefertigten \nAsylantrag stehe. Im Rahmen der Anhörung durch \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge trug er vor, gesucht zu werden, weil \ner als Terrorist registriert sei und seinen \nWehrdienst nicht angetreten habe. Seit 1985 sei \ner Sympathisant der ERNK; seit 1986 habe er \ndieser Organisation Hilfe geleistet, indem er \nAngehörigen der Organisation Essen und Geld \ngegeben habe sowie Kurierdienste erbracht habe. \nEinmal habe er Angehörige der Organisation zu \neiner Pipeline der NATO gebracht, die dann von \nden Aktivisten zerstört worden sei. Wegen der ihm \nvorgeworfenen Unterstützung von Terroristen sei \ner je einmal für zwei Wochen durch die \nStaatsanwaltschaft und durch das Militär \nfestgenommen worden. Eine weitere \nUnterstützungshandlung für die eingangs genannte \nOrganisation habe darin bestanden, daß er seinen \nFreunden den Weg zu einem Mann gezeigt habe, der \nsie angezeigt habe. Seine Freunde hätten jedoch \nnicht diesen Mann getötet, sondern eine Frau. Er \nsei deshalb Ende 1986 nach Istanbul geflohen. \nAußerdem habe er fliehen müssen, weil er unter \nAnwendung von Folter aufgefordert worden sei, den \nAufenthalt seiner Brüder, denen terroristische \nAktivitäten vorgeworfen worden seien, bekannt zu \ngeben. Seit 1987 habe er die Zeitungen Serxwebun \nund Berxwedan verteilt. Im weiteren Verlauf der \nAnhörung korrigierte der Kläger seine Angaben \nbezüglich der irrtümlichen Tötung der Frau \ndahingehend, daß dieser Vorfall erst 1990 \npassiert sei. Durch Bescheid vom 21. Oktober \n1991, zugestellt am 11. Mai 1992, lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nnicht vorliegen.\n\n3\n\nAm 11. Juni 1992 hat der Kläger Klage erhoben. \nEr hat unter Überreichung von Fotos und \nZeitungsausschnitten ergänzend auf seine \nexilpolitischen Aktivitäten hingewiesen: U.a. \nMitgliedschaft im kurdischen Arbeiterbund e.V. \nund Teilnahme an einigen Demonstrationen.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom \n21. Oktober 1991 zu \nverpflichten, ihn als \nAsylberechtigten \nanzuerkennen und \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n8\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n21. Oktober 1991 verpflichtet, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, nicht assimilierten Kurden aus \nsogenannten sensiblen Gebieten drohe eine \npolitische Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit \naus ethnischen Gründen. Außerdem hat das \nVerwaltungsgericht eine Ordnungsverfügung des \nOberstadtdirektors der Stadt K. vom 5. Mai 1992, \ndie Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens \ngewesen ist, aufgehoben.\n\n9\n\nNach Zustellung des Urteils am 16. November \n1995 hat der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten am 25. November 1995 einen \nAntrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch \nBeschluß vom 19. Januar 1996 hat der Senat die \nBerufung zugelassen.\n\n10\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der \nBundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vor, \nKurden unterlägen in der Türkei nicht einer \nlandesweiten Gruppenverfolgung.\n\n11\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten \nbeantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene \nUrteil teilweise zu \nändern und die Klage \ngegen die Bundesrepublik \nDeutschland \nabzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger, der in der mündlichen Verhandlung \nvom 2. September 1996 eingehend angehört worden \nist, verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem \nberuft er sich insbesondere auf die Gefahr der \nVerfolgung wegen Sippenhaft, die er von seinem \nBruder I. (I. ) F. ableitet, der \nals Asylberechtigter anerkannt (VG Köln, Urteil \nvom 13. Dezember 1984, 15 K 14316/81) und \ninzwischen eingebürgert wurde.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nOberstadtdirektors der Stadt K. , die vom \nKläger überreichten Unterlagen zu seinen \nexilpolitischen Aktivitäten sowie die Geschwister \ndes Klägers betreffenden Akten:\n\n17\n\n- 20 K 13798/90 (VG Köln) betreffend A. F. \n- 9 K 1694/95.A (VG Arnsberg) nebst zwei \nBeiakten (163-55114-90 und E 1828749-163) \nbetreffend A. F. \n- 15 K 2647/93.A (VG Köln) betreffend S. \nF. nebst vier Beiakten (u.a. TÜR-S-\n38362; 163-15521-86; C 1094964-163)\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen \nzulässige Berufung, über die mit dem \nEinverständnis der Beteiligten durch den \nEinzelrichter entschieden wird (§§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. \nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil der \nBescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und dem \nKläger die geltend gemachten Ansprüche nicht \nzustehen.\n\n20\n\nI.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG. Er ist nicht politisch verfolgt im \nSinne der vorgenannten Vorschrift.\n\n21\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn \nsie dem einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff.\n\n23\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts geltend \nfür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender \npolitisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach \ndem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu \ngewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. \nHat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nnur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE \n54, 341, 360; Beschluß \nvom 10. Juli 1989, aaO, \n344 ff.\n\n25\n\n1.) Der Kläger hat die Türkei Ende \nNovember/Anfang Dezember 1990 unverfolgt \nverlassen. Er war damals von individueller \nasylerheblicher Verfolgung weder betroffen noch \nbedroht.\n\n26\n\nDer Sachvortrag des Klägers ist hinsichtlich \nseines individuellen Vorfluchtschicksals nicht \nglaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die \nGründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich \nbei Wahrunterstellung ergibt, daß bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den \nin seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den \nbehaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei \nder Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts \nkönnen insbesondere Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu \nberücksichtigen sein.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, \nBeschlüsse vom 21. Juli \n1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; vom \n26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, \n38, 39; vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n28\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag \ndes Klägers nicht. Der Vortrag betreffend das \nVorfluchtschicksal erweist sich insgesamt als \nunglaubhaft. Der Kläger hat es weitgehend an \neiner Angabe genauer Einzelheiten fehlen lassen, \nund der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten \nzahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche, die \nder Kläger nicht aufgelöst hat.\n\n29\n\nDie durchgreifenden Zweifel an der behaupteten \nUnterstützung kurdischer Organisationen in der \nTürkei ergeben sich zunächst aus der \nFarblosigkeit und Detailarmut, mit der der Kläger \nsein diesbezügliches Engagement und die geltend \ngemachten staatlichen Reaktionen darauf \ngeschildert hat. Im ersten Stadium des \nAsylverfahrens fehlt es an jeglicher Angabe \neigener Aktivitäten des Klägers. Die Begründung \ndes mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 1990 \ngestellten Asylantrages beschränkt sich auf die \nDarstellung der behaupteten Gruppenverfolgung der \nKurden sowie auf die Hinweise zu den Brüdern des \nKlägers und zu der Frage der \nWehrdienstentziehung. Bei der wenige Wochen \nspäter erfolgenden Anhörung durch die \nAusländerbehörde gibt der Kläger lediglich an, \nSympathisant der PKK zu sein, und bezieht sich im \nübrigen auf den schriftlichen Asylantrag, dessen \nBegründung ihm nach eigenem Bekunden \nbezeichnenderweise nicht bekannt ist.\n\n30\n\nErst im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt \nnennt der Kläger eigene Aktivitäten und \nstaatliche Reaktionen darauf unter Angabe einiger \nEinzelheiten. Zentrale Elemente dieses \nVorbringens, die für ein Asylbegehren wesentlich \nsind, bleiben jedoch weiterhin farblos und \ndetailarm. So werden insbesondere die beiden \nbehaupteten Verhaftungen und die erwähnte \nFolterung ohne diese Extremsituationen \nkennzeichnende Einzelheiten ausgeführt, die den \nSchluß darauf zulassen, daß der Kläger über \nselbst erlebte Ereignisse berichtet. Je mehr der \nKläger bei der Vorprüfung eine zeitliche und \nräumliche Einordnung der Geschehnisse vornimmt, \nergeben sich zunehmend Ungereimtheiten in seinem \nVortrag. Die zunächst geschilderten \nAufenthaltsverhältnisse - bis Ende 1986 in \nArmutlu, dann Flucht nach Istanbul - und das \nEreignis betreffend die Tötung einer Frau lassen \nsich schwer in Einklang bringen mit den \nAktivitäten beim Zeitungsvertrieb und mit dem vom \nKläger überreichten Zeitungsartikel, so daß der \nKläger auf Vorhalt seine Angaben modifiziert und \nkorrigiert, ohne jedoch für diese neue Version \neine überzeugende Erklärung zu geben.\n\n31\n\nUnabhängig davon ergeben sich gravierende, die \nGlaubhaftigkeit des Vorfluchtvorbringens \nausschließende Widersprüche, wenn die Angaben des \nKlägers aus der mündlichen Verhandlung vom \n2. September 1996 berücksichtigt werden. Dies \nbetrifft zunächst die geltend gemachten \nVerhaftungen. Für eine der in das Jahr 1986 \ndatierten Verhaftungen, deren genaue Dauer er in \nder mündlichen Verhandlung vom 2. September 1996 \nunterschiedlich angibt (zwei bis drei Wochen \neinerseits, 23. März bis 20. April 1986 \nandererseits), nimmt der Kläger mit der Teilnahme \nan dem vorausgegangenen Newroz-Fest einen Anlaß, \nder mit den Gründen für die in der Vorprüfung \nangegebenen Verhaftungen nicht identisch ist. \nSchließlich gibt er in der mündlichen Verhandlung \n- über die beiden in der Vorprüfung genannten \nHaftzeiten hinaus - an, daß er so häufig in Haft \ngewesen sei, daß er die Daten nach langer Zeit \nnicht mehr wiedergeben könne. Neben den \nWidersprüchen bei den für ein \nVerfolgungsvorbringen zentralen Verhaftungen \nbelegt der Komplex der Waffenausbildung in Syrien \nschlagend die Unglaubhaftigkeit des \nKlägervorbringens. Durch mündliche Angaben bei \nder Vorprüfung und durch ein eigenhändiges \nschriftlich niedergelegtes und unterschriebenes \nStatement hat der Kläger im Verwaltungsverfahren \ngeltend gemacht, eine Waffenausbildung durch die \nkurdische Guerilla im Jahre 1988 in Syrien \nerhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung \nvom 2. September 1996 hat der Kläger eingeräumt, \ndaß diese Angaben, die - wenn sie zuträfen, ein \nnachhaltiges Engagement für eine staatsfeindliche \nmilitante Organisation bekräftigen würden, - \nunzutreffend sind und er sich nie in Syrien \naufgehalten hat.\n\n32\n\nDie Berücksichtigung der Persönlichkeit des \nKlägers und der nach der Ausreise aus der Türkei \nmöglicherweise bestehenden besonderen \nSchwierigkeiten der Darstellung des \nVerfolgungsschicksals rechtfertigen keine andere \nBewertung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags. \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom \n2. September 1996 in ruhiger Atmosphäre und in \ngehörigem zeitlichen Abstand von seiner Ausreise \naus der Türkei zu seinem Asylbegehren eingehend \nüber rund zwei Stunden Stellung nehmen können. \nTrotz zahlreicher Hinweise hat er die \nAnforderungen an einen glaubhaften Sachvortrag \njedoch nicht erfüllt. Abgesehen davon läßt sich \ndurch Persönlichkeits- und Herkunftsmerkmale die \nAbfassung und Vorlage eines inhaltlich \nunzutreffenden Statements wie desjenigen \nbetreffend die Waffenausbildung in Syrien nicht \nerklären.\n\n33\n\nDie Aussage des Bruders I. F. , die \ndieser als Zeuge im Verfahren der Schwester S. \nF. vor dem Verwaltungsgericht Köln am \n8. August 1996 gemacht hat (15 K 2647/93.A), \nführt nicht zu einer anderen Bewertung der \nGlaubhaftigkeit des Klägervortrags. Denn der \nBruder hat lediglich pauschale Angaben über das \nEngagement des Klägers für die PKK gemacht und \nselbst einschränkend hinzugefügt, daß er wegen \ndes großen Altersunterschieds zum Kläger nicht \nviel über einzelne Aktivitäten sagen könne. Im \nübrigen beruht die pauschale Angabe des Bruders \nnicht auf eigenen Wahrnehmungen, da er die Türkei \nbereits Anfang 1980 verlassen hat, als der \nKläger, der eigene Aktivitäten erst für die Zeit \nab 1985 behauptet, erst 11 Jahre alt war.\n\n34\n\n2.) Der Kläger hat auch wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit weder politische \nVerfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. \nEntsprechendes hat der Senat auch in Würdigung \nder abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig \n(Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom \n22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -), die im \nRevisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat \n(Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 \nund 171.95 -, DVBl. 1996, 1257, 1260), und der \ndem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden \nAuffassung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts \nKöln in seinem in das Verfahren eingeführten \nUrteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A - \n(NWVBl. 1996, 344, 345 f.) ausgeführt. An diesen \nFeststellungen des Senats zur fehlenden \nGruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen \nFluchtalternative ist in Ansehung neuerer \nErkenntnisse festzuhalten.\n\n35\n\nVgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom \n4. Dezember 1996.\n\n36\n\n3.) Eine politische Verfolgung des Klägers im \nZusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht \nist ebenfalls ausgeschlossen. Wie der Senat in \nden in das Verfahren eingeführten Beschlüssen vom \n30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - (S. 98 ff.) \nund vom 12. Januar 1996 - 25 A 7627/95.A - \nfestgestellt hat, droht Kurden im allgemeinen \nweder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im \nZusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Fahnenflucht eine \npolitische Verfolgung. Daran ist unter \nBerücksichtigung neuerer Erkenntnisse ebenfalls \nfestzuhalten.\n\n37\n\nVgl. Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 7. März 1996 \nan das VG Regensburg, \nAuskunft vom 30. April \n1996 an das VG Neustadt \nan der Weinstraße und \nLagebericht vom \n4. Dezember 1996; Kaya, \nGutachten vom 6. November \n1996 an das VG Gera und \nvom 7. Dezember 1996 an \ndas VG Hamburg.\n\n38\n\nAngesichts dieser generellen Feststellung \nbedarf es keiner abschließenden Prüfung der \nEchtheit des vom Kläger vorgelegten Schriftstücks \nvom 12. Juni 1987, das insofern Anlaß zu Bedenken \ngibt, als es eine Maßnahme der Militärverwaltung \nfür den 1. Juli 1987 vorsieht, obwohl der am \n1. Juni 1968 geborene Kläger zu der Zeit erst \ngerade das 19. Lebensjahr vollendet hatte und die \nWehrpflicht in der Türkei grundsätzlich erst mit \nBeginn des Kalenderjahres einsetzt, in dem der \nBetreffende das 20. Lebensjahr vollendet.\n\n39\n\nVgl. Kaya, Gutachten \nan das VG Kassel vom \n20. April 1994.\n\n40\n\n4.) Dem Kläger droht in der Türkei keine \npolitische Verfolgung wegen seiner \nexilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Nach \nseinen Angaben hat er an Demonstrationen, an \neinem Sitzboykott und an der Besetzung des \ntürkischen Generalkonsulats in H. am 24. Juni \n1993 teilgenommen; bei derartigen Ereignissen \naufgenommene Lichtbilder des Klägers sollen in \ntürkischen und deutschen Zeitungen erschienen \nsein; außerdem ist er seit 1991 Mitglied des \nKurdischen Arbeiterbundes K. e. V. Solche \nAktivitäten lösen in der Türkei keine \nVerfolgungsmaßnahmen aus.\n\n41\n\nNach der in das Verfahren eingeführten \ngefestigten Rechtsprechung des Senats begründen \nexilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die \nsich politisch exponiert haben. Zu diesem \nPersonenkreis gehören z.B. die Leiter von \n- größeren und öffentlichkeitswirksamen - \nDemonstrationen und Protestaktionen sowie die \nRedner auf solchen Veranstaltungen. Einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter \nUmständen die Mitglieder von Vorständen \neingetragener Vereine, über deren Identität das \njedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt.\n\n42\n\nBeschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteil vom \n11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, NWVBl. 1996, \n344, 348.\n\n43\n\nNach diesen Grundsätzen haben die vom Kläger \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten \nlediglich ein niedriges Profil. Für \nMassenerscheinungen wie Demonstrationen \neinschließlich Sitzblockaden und Hungerstreiks \ndrängt sich dies ohne weiteres auf. Aber auch die \nBeteiligung an der Aktion betreffend das \nGeneralkonsulat in H. besitzt kein wesentlich \ngrößeres Gewicht als die vorgenannten \nAktivitäten. Durch seinen Protest und sein \nSteinewerfen aus einem Kreis von ca. \n150 Personen, von denen mehrere Steine geworfen \nhaben, ohne daß dies zu gravierenden Folgen \ngeführt hätte, ist der Kläger nicht besonders \nhervorgetreten.\n\n44\n\nVgl. zum tatsächlichen \nHergang: Auskunft des \nOberkreisdirektors des \nErftkreises vom 6. August \n1993; zur rechtlichen \nBewertung: Senatsbeschluß \nvom 25. April 1995 - 25 A \n710/94.A -.\n\n45\n\nEntsprechendes gilt für seine nicht mit \nVorstandsfunktionen versehene Mitgliedschaft in \neinem kurdischen Verein.\n\n46\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommenen \nverfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten \nmacht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat \nverwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß \nfür die Annahme, daß insoweit quantitative in \nqualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da \ndie Gesamtzahl öffentlicher politischer \nMeinungsäußerungen von Kurden in Deutschland \nerheblich ist, ohne daß in einer beachtlichen \nZahl von Fällen politische Verfolgung an niedrig \nprofilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich \nwelchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich \nvielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen \neine Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem \nZeitpunkt die Schwelle der Exponiertheit \nüberschreitet, jedenfalls nicht in der Weise \nernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an \neinem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber \nhätten.\n\n47\n\n5.) Schließlich droht dem Kläger auch keine \npolitische Verfolgung unter dem Aspekt der \nSippenhaft. Sippenhaft erstreckt sich in der \nTürkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige \n(Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen, die dort durch \nHaftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer \nSippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe \nAngehörige, von welchem der klagende Asylbewerber \nseine eigene Verfolgung herleiten will, politisch \nverfolgt wird und in der Bundesrepublik \nDeutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nerhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von \neinem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann \nabgeleitet werden, wenn es sich um einen \n\"Aktivisten\" der PKK oder einer ähnlich \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation \nhandelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang \nlandesweit gefahndet wird. Hingegen kommt \nSippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in \nbezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht \nfeststellen, daß der türkische Staat ein \nInteresse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland \naufhalten. Bei diesen in ständiger \nSenatsrechtsprechung getroffenen Feststellungen \nhandelt es sich um Grundsätze, die eine \nAbweichung im Einzelfall nicht ausschließen, so \ndaß trotz Vorliegens sämtlicher generell für die \nAnnahme einer Sippenhaftgefahr relevanter \nUmstände wegen der besonderen Verhältnisse des \nEinzelfalles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen \nwerden kann.\n\n48\n\nVgl. Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteil vom \n11. März 1996 - 25 A \n5800/94.A -; Urteil vom \n30. September 1996 - 25 A \n790/96.A -.\n\n49\n\nNach diesen Grundsätzen muß der Kläger nicht \nbefürchten, bei Rückkehr in die Türkei nach Art \neiner Geisel in die einem der Geschwister \nmöglicherweise drohende politische Verfolgung \neinbezogen zu werden.\n\n50\n\nVon dem Bruder I. F. kann eine \nSippenhaftgefahr nicht abgeleitet werden. \nFraglich ist bereits, ob es sich bei ihm um einen \n\"Aktivisten\" einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation handelt. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 1984 \n(15 K 14316/81), das die Beklagte zur \nAsylanerkennung des Bruders I. F. \nverpflichtete, beruht auf der Feststellung, daß \ndieser Sympathisant von H. K. war \nund für diese Organisation geworben sowie \nFlugblätter und Zeitschriften verteilt hatte; \neine Teilnahme an Gewaltaktionen hatte I. \nF. in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli \n1984 ausdrücklich in Abrede gestellt. In seiner \nZeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht Köln \nam 8. August 1996 (15 K 2647/93.A) gab der Bruder \nI. F. außerdem eine Propagandatätigkeit \nfür die PKK an. Art und Umfang dieses Engagements \ndeuten eher darauf hin, daß er dem \nunterstützenden Umfeld der militanten kurdischen \nBewegung zuzurechnen ist und nicht den \n\"Aktivisten\". Ob diese Einschätzung zutrifft oder \nim Hinblick auf den Vortrag von I. F. , \ner werde - zu Unrecht - einer Beteiligung an \neiner gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem \nOberfeldwebel verdächtigt, in Zweifel zu ziehen \nist, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil \neine Sippenhaftgefahr jedenfalls aus anderen \nGründen auszuschließen ist.\n\n51\n\nGravierende Anhaltspunkte sprechen auch gegen \ndas Vorliegen der zweiten regelmäßig zu \nfordernden Voraussetzung einer Sippenhaftgefahr, \nnämlich der derzeit noch aktuellen landesweiten \nFahndung nach I. F. mittels Haftbefehl. \nAuch diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die \nSippenhaftgefahr wegen der 1992 durchgeführten \nUrlaubsreise des Bruders I. F. in die \nTürkei auszuschließen ist. Nach seinen Angaben \nbei der Zeugenvernehmung vor dem \nVerwaltungsgericht Köln vom 8. August 1996 \nschätzte I. F. auf der Grundlage einer \nvon seinem türkischen Anwalt eingeholten \nInformation das Risiko, selbst Opfer einer \nVerfolgung durch den türkischen Staat zu werden, \nderart gering ein, daß er sich nach seiner \nEinbürgerung 1992 entschloß, eine Urlaubsreise in \ndie Türkei anzutreten. Entsprechend dieser \nEinschätzung konnte er die Türkei wieder \nverlassen und nach Deutschland zurückkehren, ohne \nvon asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nbetroffen zu sein. Nach seinen Angaben kam es \nlediglich zu einer Festnahme mit anschließendem \nVerhör und Personalienfeststellung. I. \nF. ist danach freigekommen, ohne daß er gegen \nihn gerichtete weitergehende Maßnahmen in dieser \nSituation, wie insbesondere Folterungen, \nberichtet hat. Dieses eigene Schicksal des \nVerwandten, von dem der Kläger die \nSippenhaftgefahr ableitet, rechtfertigt den \nSchluß, daß eine Sippenhaftgefahr für den Kläger \nausgeschlossen ist.\n\n52\n\nAnders für die \nSchwester S. F. : \nVG Köln, Urteil vom \n8. August 1996 - 15 K \n2647/93.A -, \nS. 10 UA.\n\n53\n\nDas Schicksal von I. F. läßt \nerkennen, daß das ihm geltende \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates 1992 \nallenfalls äußerst gering gewesen ist. Der lange \nZeitablauf von mehr als 12 Jahren zwischen den \nvon I. F. in der Türkei vor seiner \nAusreise Anfang 1980 entfalteten politischen \nAktivitäten und der Urlaubsreise 1992 bekräftigt \ndiese Einschätzung. Inzwischen sind weitere fünf \nJahre verstrichen, ohne daß Umstände geltend \ngemacht worden sind, die eine Steigerung des \nVerfolgungsinteresses des türkischen Staates \nplausibel machen könnten. Ist das \nVerfolgungsinteresse gegenüber der Person, von \nder die Sippenhaftgefahr abgeleitet werden soll, \n17 Jahre nach deren Aktivitäten in der Türkei \nderart beschränkt, kann - entsprechend der \nAbgrenzung der Sippenhaftgefahr bei \"Aktivisten\" \neinerseits und beim \"unterstützenden Umfeld\" \nandererseits - eine Sippenhaftgefahr für einen \nBruder wie den Kläger ausgeschlossen werden.\n\n54\n\nGegen diese Feststellung kann nicht eingewandt \nwerden, der Kläger, der allein die türkische \nStaatsangehörigkeit besitzt, sei - obwohl er \nnicht wegen eigener Aktivitäten, sondern nur \nwegen derjenigen seines Bruders in das Blickfeld \nder türkischen Sicherheitskräfte gerate - stärker \ngefährdet als I. F. , weil dieser durch \nseine 1992 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit \ngeschützt sei. Die letztgenannte Annahme trifft \nnämlich nicht zu. Hätte 1992 ein nachhaltiges \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates \ngegenüber I. F. bestanden, wäre dieser \ntrotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht \noder nicht ohne gravierende Beeinträchtigungen \nfreigekommen. Denn die Gefahr der Verfolgung \ndurch den türkischen Staat bis hin zur Folter ist \ndurch die deutsche Staatsangehörigkeit eines \nKurden, der im Verdacht der Unterstützung der \nmilitanten kurdischen Bewegung steht oder im \nRahmen der Sippenhaft in Anspruch genommen werden \nsoll, nicht ausgeschlossen.\n\n55\n\nVgl. Senatsurteil vom \n30. September 1996 - 25 A \n790/96.A -; Der Spiegel \nNr. 17/1997, \nS. 182 - 184.\n\n56\n\nAbgesehen davon ist eine von I. F. \nabgeleitete Sippenhaftgefahr auch unabhängig von \ndem Komplex der Urlaubsreise 1992 ausgeschlossen. \nDie Eltern des Klägers, bei denen eher Kenntnisse \nüber die vor 1980 entfalteten Aktivitäten von \nI. F. zu vermuten sind als bei dem \ndamals erst 11 Jahre alten Kläger und bei denen \ndeshalb eine eventuelle Sippenhaftgefahr \njedenfalls nicht geringer als beim Kläger zu \nveranschlagen ist, leben nach wie vor in der \nTürkei. Der Vater war bereits 1988 in der \nBundesrepublik Deutschland, hat von der Stellung \neines Asylantrags abgesehen und ist in die Türkei \nzurückgereist. Dies läßt auf eine entsprechende \nEinschätzung des Verfolgungsrisikos unter \nSippenhaftgesichtspunkten schließen. Hinzu kommt \nder seit den Aktivitäten von I. F. \neingetretene Zeitablauf von mehr als 17 Jahren. \nAngesichts dieses Verhaltens des Vaters kann \noffenbleiben, ob bei der Mutter, für deren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im \nJahr 1990 ebenfalls Anhaltspunkte vorliegen, ein \nvergleichbares Rückkehrverhalten festzustellen \nist.\n\n57\n\nVon den anderen Geschwistern kann der Kläger \nebenfalls eine Sippenhaftgefahr nicht herleiten. \nSoweit die geltend gemachten Aktivitäten der \nGeschwister vor 1992 entfaltet sein sollen, \nergibt sich dies aus den vorstehenden \nAusführungen betreffend das Schicksal von \nI. F. . Denn die Gefahr, im Wege der von \nden anderen Geschwistern abgeleiteten Sippenhaft \nin Anspruch genommen zu werden, ist bei dem \nhinsichtlich seines Vorfluchtschicksals \nunglaubwürdigen Kläger jedenfalls nicht größer \nals bei I. F. , dessen Vortrag \npolitischer Aktivitäten in der Türkei immerhin zu \nseiner Asylanerkennung in der Bundesrepublik \nDeutschland geführt hat.\n\n58\n\nIm übrigen fehlt es an einem geeigneten \nAnknüpfungspunkt für die Sippenhaft, weil die \ngeltend gemachten Aktivitäten der Geschwister \nlediglich dem unterstützenden Umfeld kurdischer \nOrganisationen zuzurechnen sind. Angesichts \ndieser Feststellung kann offenbleiben, ob das von \nden Geschwistern M. , A. und S. F. \nvorgetragene Verfolgungsschicksal überhaupt \nglaubhaft ist.\n\n59\n\nDer Kläger hat Sippenhaft schließlich auch \nnicht deshalb zu befürchten, weil mehrere seiner \nFamilienangehörigen politisch aktiv geworden sind \nund ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz \ngewährt worden ist. Nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß \nfür die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte \npraktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil \njemand einer politisch engagierten Familie oder \nGroßfamilie angehört, in der die einzelnen \nAngehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu \nvermitteln instande sind. Diese generelle \nFeststellung wird im vorliegenden Einzelfall \nbekräftigt durch das bereits vorstehend \ngewürdigte Schicksal von I. F. währen \nseiner Urlaubsreise 1992.\n\n60\n\nII.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht \nerfüllt, wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen zum Asylanerkennungsanspruch \nergibt.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/25-a-7507-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/25-a-7507-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311231","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.846358+00:00"}}