{"status":"available","doknr":"OLD311230","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.25A4926.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"25 A 4926/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n19. August 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin betreibt ein gewerbliches zahntechnisches \nLaboratorium in Arnsberg. Sie ist nicht Mitglied der \nBeklagten.\nMit Gebührenbescheid vom 19. November 1992 forderte die \nBeklagte von der Klägerin Zahlung einer zum 31. Dezember 1992 \nfälligen \"SdGB V - Gebühr\" in Höhe von 420,-- DM und berief \nsich zur Begründung auf § 3 und Anlage IV ihrer im August 1992 \nin den Handwerkszeitungen für Dortmund und Arnsberg \nveröffentlichten Gebührenordnung.\nDagegen erhob die Klägerin am Montag, dem 21. Dezember 1992, \nWiderspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 14. September 1993 zurück und führte \nzur Begründung im wesentlichen aus, sie sei nach der \nHandwerksordnung berechtigt, Gebühren auch von \nNichtmitgliedern zu erheben, die Tätigkeiten oder \nEinrichtungen der Innung in Anspruch nähmen. Ihre \nGebührenordnung sehe vor, daß Gebühren für die Inanspruchnahme \nihrer Verwaltungstätigkeit im Bereich des Krankenkassen-\nVertragswesens, namentlich zur Vorbereitung, zum Abschluß und \nzur Durchführung der Vergütungsvereinbarungen zwischen dem \nLandesinnungsverband und den Landesverbänden der \nKrankenkassen, zu deren Anpassung an die Preisentwicklung \nsowie zum Rechtsschutz und zur Rechtsfortbildung erhoben \nwerden könnten. Diese Verwaltungsleistungen würden sowohl \ngegenüber Innungsmitgliedern als auch gegenüber \nNichtmitgliedern erbracht. Die zahntechnischen Leistungen für \nKassenpatienten, für die auch die Klägerin in erheblichem \nUmfang Zahnersatz und Zahnkronen herstelle, würden sowohl \nzwischen den Zahntechnikern und ihren zahnärztlichen Kunden \nals auch zwischen diesen und den gesetzlichen Krankenkassen \nnach einem Vergütungskatalog mit verbindlichen Höchstpreisen \nabgerechnet. Sie, die Beklagte, bereite die abzuschließenden \nVerträge gemeinsam mit dem Landesinnungsverband für das \nZahntechnikerhandwerk vor, wirke bei den Verhandlungen durch \nDelegierte der Innung mit und lasse sich schließlich beim \nVertragsabschluß durch den Landesinnungsverband vertreten. Auf \ndiese Weise erhielten Innungsmitglieder wie Nichtmitglieder \neine gesetzliche Grundlage für ihre Abrechnungen mit \nKassenpatienten oder ihren sonstigen Auftraggebern. Eine \nandere Abrechnungsmodalität sei nicht zulässig.\nMit der am Montag, dem 18. Oktober 1993, erhobenen Klage hat \ndie Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.\nDie Klägerin hat beantragt,\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom \n19. November 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n14. September 1993 aufzuheben.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat ergänzend ausgeführt, ihre Verhandlungstätigkeit liege \nim wirtschaftlichen Interesse sämtlicher zahntechnischer \nBetriebe im Verbandsgebiet. Die Ausgaben hierfür müßten aus \nGebühren aufgebracht werden, da sie aus Erträgen oder anderen \nEinnahmen nicht gedeckt werden könnten. Im Jahr 1992 wie auch \nin den Folgejahren habe die Beklagte von etwa 300 \nzahntechnischen Betrieben, darunter etwa 60 Nichtmitgliedern, \nfür diese Tätigkeit etwa 126.000,-- DM erhoben. Davon seien \n25.000,-- DM an den Innungsobermeister und 10.000,-- DM an den \nstellvertretenden Obermeister gezahlt worden. Die restlichen \nrund 90.000,-- DM machten den jährlich an den \nLandesinnungsverband für dessen Tätigkeit zu zahlenden Beitrag \naus. Da sich diese Tätigkeit unabhängig von deren \nInnungsmitgliedschaft auf sämtliche zahntechnische Betriebe \nauswirke, widerspreche es dem auch im Handwerk geltenden \nSolidaritätsprinzip, wenn nur die Mitglieder zur Finanzierung \nder Verwaltungstätigkeit der Zahntechnikerinnungen im \nKrankenkassen-Vertragswesen herangezogen würden.\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben.\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte \nergänzend geltend, bereits der Betrieb eines zahntechnischen \nLabors begründe die Inanspruchnahme von Tätigkeiten und \nEinrichtungen der Beklagten auf dem Gebiet des Krankenkassen-\nVertragswesens. Denn für die Abrechnung zahntechnischer \nLeistungen sei es unerheblich, ob ein zahntechnisches Labor \nüber eine Innung dem Landesinnungsverband angeschlossen sei \noder ob es sich um einen nicht organisierten Betrieb handele. \nVergütungsvereinbarungen müßten nach dem fünften Buch des \nSozialgesetzbuchs ausnahmslos für alle zahntechnischen \nLaboratorien bestehen. Der Umstand, daß die \nVergütungsvereinbarungen durch den Landesinnungsverband \nabgeschlossen würden, stehe der Zurechenbarkeit der Leistung \nder Beklagten, die in der Vorbereitung dieser Vereinbarungen \nbestehe, zu Gunsten einzelner zahntechnischer Labors nicht \nentgegen. In der Verbindlichkeit der Höchstpreise auch für \nNichtmitglieder liege ein gravierender Unterschied zu \nTarifverträgen, die - abgesehen von den Fällen der \nAllgemeinverbindlicherklärung - nur für \nOrganisationsmitglieder maßgebend seien.\nDie Beklagte beantragt,\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 19. August 1994 zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nSie macht geltend, die Gebührenordnung der Beklagten sei \nmangels Fälligkeitsregelung zu unbestimmt. Außerdem entspreche \ndie Veröffentlichung nicht den rechtlichen Erfordernissen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\nDie Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Mangels \nVorliegens eines Zustellungsnachweises für den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 14. September 1993 ist \ndavon auszugehen, daß die Klageerhebung am Montag, dem \n18. Oktober 1993, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO gewahrt hat.\nDie Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der \nBeklagten vom 19. November 1992 ist in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. September 1993 rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\nFür die Erhebung der streitbefangenen \"SGB V - Gebühr\" in Höhe \nvon 420,-- DM fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. \nInsbesondere kann die Beklagte die Veranlagung der Klägerin zu \ndieser Abgabe nicht auf § 3 in Verbindung mit Anlage IV der \nGebührenordnung der Zahntechniker-Innung im Regierungsbezirk \n vom 29. April 1992 (GebO) stützen. Nach diesen \nBestimmungen wird für die Inanspruchnahme der \nVerwaltungstätigkeit der Beklagten im Bereich des \nKrankenkassen-Vertragswesens, namentlich zur Vorbereitung, zum \nAbschluß und zur Durchführung der Vergütungsvereinbarungen \nnach § 88 Abs. 2 SGB V, zu deren Anpassung an die \nPreisentwicklung sowie zum Rechtsschutz und der \nRechtsfortbildung der geschlossenen Verträge je Betrieb eine \nGebühr in Höhe von 420,-- DM erhoben. Diese Vorschriften der \nGebO sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt \nhat, nichtig und damit keine wirksame Rechtsgrundlage für die \nErhebung der streitbefangenen Geldleistung. Sie sind \nnamentlich nicht durch die §§ 61 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, 73 \nAbs. 2 der Handwerksordnung (HandwO) in Verbindung mit § 52 \nAbs. 5 der Satzung der Zahntechniker-Innung im \nRegierungsbezirk vom 19. Dezember 1987 (Satzung) gedeckt. \nNach diesen Vorschriften kann die Handwerksinnung für die \nBenutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen und die \nInanspruchnahme ihrer Tätigkeiten Gebühren erheben, und zwar \nnicht nur von den Innungsmitgliedern, sondern, wie § 61 Abs. 2 \nNr. 2 Halbsatz 2 HandwO und § 52 Abs. 5 der Satzung \nklarstellen, auch von Nichtmitgliedern. Demgegenüber werden \nBeiträge für die der Handwerksinnung und ihrem \nGesellenausschuß erwachsenden Kosten nach § 73 Abs. 1 HandwO \nnur von den Innungsmitgliedern erhoben.\n§ 3 und Anlage IV GebO sind durch die §§ 61 Abs. 2 Nr. 2 \nHalbsatz 2, 73 Abs. 2 HandwO, § 52 Abs. 5 der Satzung nicht \ngedeckt, weil diese Vorschriften nur zur Erhebung einer Gebühr \nermächtigen, es sich bei der hier streitigen \"SGB-V-Gebühr\" \naber tatsächlich nicht um eine Gebühr im Sinn des hier \nmaßgeblichen Gebührenbegriffs der HandwO handelt.\nDer Begriff der Gebühr ist weder bundesrechtlich noch \nlandesrechtlich in einer für alle der Gebührenerhebung \nzugänglichen Rechtsgebiete gültigen Weise abschließend \ndefiniert. Insbesondere enthält das Grundgesetz (Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 22, Art. 80 Abs. 2 GG) keinen allgemeingültigen \nGebührenbegriff.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1995 \n- 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, \n319 (345); Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 \nBvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 (226); BVerwG, \nUrteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, \nBVerwGE 95, 188 (200); Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand: März 1996, § 4 \nKAG NW Rdnr. 2.\nVielmehr ist der Gebührenbegriff dem speziellen Gesetz zu \nentnehmen, um dessen Anwendung es im konkreten Fall jeweils \ngeht, insbesondere wenn die Abgrenzung der Gebühr von einem \nBeitrag eine Rolle spielt. Dabei kann indes der dem speziellen \nGesetz zugrunde liegende Gebührenbegriff in Anlehnung an \nallgemeine abgabenrechtliche Vorschriften bestimmt werden, \nsoweit jenes Gesetz keine besonderen Definitionselemente \nenthält. Dementsprechend können auch hier allgemeine \nabgabenrechtliche Grundsätze herangezogen werden, weil auch \ndie HandwO erkennbar an die Differenzierung zwischen Gebühr \nund Beitrag anknüpft (§§ 61 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, 73 sowie \n§§ 106 Abs. 1, 113 HandwO für die Handwerkskammer), aber \nandererseits keine besonderen Aussagen zum Gebührenbegriff \ntrifft.\nIn Anlehnung an das Abgabenrecht (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 GebG \nNW, §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 KAG NW) verstehen \nRechtsprechung und Literatur unter einer Gebühr im allgemeinen \neine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem Schuldner aus \nAnlaß einer individuell zurechenbaren Leistung der Verwaltung \nals unmittelbare Gegenleistung durch eine öffentlich-\nrechtliche Norm oder eine sonstige nach Maßgabe öffentlichen \nRechts ergangene Maßnahme auferlegt wird und die dazu bestimmt \nist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder \nteilweise zu decken.\nBVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1994 - 1 \nBvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 (223); Beschluß \nvom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE \n50, 217 (226); BVerwG, Urteil vom 3. März \n1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 (200); \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März \n1996, § 4 KAG NW, Rdnr. 2a.\nDiese individuelle Zurechenbarkeit der in Anspruch genommenen \nLeistung, aufgrund derer die Gebühr als Gegenleistung für die \ntatsächliche Inanspruchnahme erscheint, ist das \nBegriffsmerkmal, das die Gebühr vom Beitrag unterscheidet. Es \nsetzt nicht unbedingt voraus, daß der Gebührenpflichtige die \nAmtshandlung oder die Inanspruchnahme selbst veranlaßt, sie \ninsbesondere beantragt haben muß. Der gebührenrechtliche \nEntgeltcharakter kann vielmehr auch dann gewahrt sein, wenn \ndie Amtshandlung oder die Inanspruchnahme ohne vorherige \nVeranlassung durch den Begünstigten vorgenommen wird. \nVoraussetzung ist aber stets das Bestehen einer besonderen \nBeziehung zwischen Gebührengläubiger und Gebührenschuldner, \ndie das Urteil erlaubt, die Amtshandlung als \nVerwaltungsleistung sei dem Gebührenschuldner individuell \nzurechenbar.\nDas so umschriebene Erfordernis der individuellen \nZurechenbarkeit der Verwaltungsleistung als notwendiges \nBegriffselement der Gebühr gilt uneingeschränkt auch für den \nhier maßgebenden handwerksrechtlichen Gebührenbegriff. Denn \naus den bereits genannten §§ 61 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, 73, \n106 Abs. 1, 113 HandwO ist abzulesen, daß auch dieses Gesetz \nvon der Unterscheidung zwischen Gebühr und Beitrag ausgeht und \nmit dieser begrifflichen Differenzierung auch ein ganz \nbestimmtes Anliegen verbindet: Dieses Anliegen besteht darin, \ndiejenigen Handwerksbetriebe, die nicht zu den \nInnungsmitgliedern zählen, die Kosten der Innungstätigkeit nur \ninsoweit mittragen zu lassen, als sie Leistungen der Innung \nauch tatsächlich in Anspruch nehmen. Die allgemeinen Kosten \nder Innungstätigkeit sollen hingegen allein von den \nInnungsmitgliedern über den von diesen zu entrichtenden \nMitgliedsbeitrag getragen werden. Mit diesem Grundgedanken \nträgt das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß eine \nZwangsmitgliedschaft bei den Handwerksinnungen im Gegensatz zu \nden Handwerkskammern nicht vorgesehen ist (vgl. § 52 Abs. 1 \nSatz 1 HandwO einerseits und § 90 Abs. 2 HandwO andererseits). \nDiejenigen selbständigen Handwerker, denen der Beitritt zur \nInnung nach dieser gesetzlichen Konstruktion nicht \naufgezwungen werden kann, sollen auch nicht an den allgemeinen \nKosten der Innungstätigkeit beteiligt werden können. Soweit \nNichtmitglieder jedoch individuell zurechenbare Leistungen in \nAnspruch nehmen, ist es gerechtfertigt, sie an dem \nfinanziellen Aufwand dafür zu beteiligen und diesen Aufwand \nnicht den übrigen selbständigen Handwerkern aufzubürden, die \nsich freiwillig (wenngleich in vielfachem öffentlichen \nInteresse) zu der Innung zusammengeschlossen haben.\nNach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in § 3 und \nAnlage IV GebO bezeichneten \"SGB-V-Gebühr\" nicht um eine \nGebühr im handwerksrechtlichen Sinn.\nDie Leistung, für die die Beklagte diese öffentlich-rechtliche \nGeldleistung von den Handwerksbetrieben im Innungsbezirk \nerhebt, besteht zunächst einmal in der Vor- und Nachbereitung \nder Vergütungsvereinbarungen, die der Landesinnungsverband NW \nnach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit den Landesverbänden der \nKrankenkassen zu treffen hat. Diese Arbeiten, die in der \nErmittlung des Abrechnungsverhaltens der Zahnärzte sowie in \nder Errechnung der betriebswirtschaftlichen Kostensituation \ndes Zahntechnikerhandwerks bestehen, erbringt die Beklagte \nselbst. Ob darüber hinaus auch die in der Führung der \neigentlichen Vertragsverhandlungen bestehende Tätigkeit des \nLandesinnungsverbandes, soweit sich diese im Innungsbezirk der \nBeklagten auswirkt, dieser anteilig zugerechnet werden kann, \nwie § 3 Satz 2 GebO es vorsieht, kann dahinstehen. Denn auch \nwenn das der Fall sein sollte, ergibt sich kein Unterschied \nhinsichtlich der Frage, ob diese Leistungen einen hinreichend \nkonkreten individuellen Bezug zu dem einzelnen Betrieb des \nZahntechnikerhandwerks aufweisen.\nLetzteres ist nicht der Fall: Die \"SGB-V-Gebühr\" ist in der \nAusgestaltung, die sie durch § 3 in Verbindung mit Anlage IV \nGebO erfahren hat, keine Gegenleistung für eine den einzelnen \nzahntechnischen Betrieben individuell zurechenbare Leistung, \nsondern vielmehr eine Abgabe zur pauschalen Abgeltung der \nallgemeinen Kosten, die der Beklagten durch die Vorbereitung, \nden Abschluß und die Durchführung der \nsozialversicherungsrechtlichen Gesamtverträge mit den \nKostenträgern der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen. \nDie einzelnen zahntechnischen Betriebe profitieren, wie \nbereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat (S. 7 f. des \nUrteilsabdrucks), nur mittelbar und nur in dem Umfang von der \nTätigkeit der Beklagten auf dem Gebiet Krankenkassen-\nVertragswesens, in dem sie Leistungen für die Kassenpatienten \nihrer zahnärztlichen Kunden erbringen. Dabei spielt es für die \nrechtliche Einordnung der streitigen Abgabe als Gebühr oder \nBeitrag keine Rolle, daß möglicherweise nicht nur die \nKlägerin, sondern auch alle anderen zahntechnischen Betriebe \nim Bezirk der Beklagten nur einen untergeordneten Teil ihres \nUmsatzes aus Leistungen für Privatpatienten erwirtschaften, \nfür deren Abrechnung die von der Beklagten ausgehandelten \nHöchstsätze nicht verbindlich sind. Maßgebend ist vielmehr, \ndaß die zahntechnischen Betriebe im Bezirk der Beklagten \nrechtlich nicht verpflichtet sind, ihre Leistungen im \nGeltungsbereich der Höchstpreisvereinbarungen nach § 88 Abs. 2 \nSGB V zu erbringen und es daher denkbar (wenngleich unter \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten kaum anzunehmen) ist, daß \nBetriebe ausschließlich für Privatpatienten von Zahnärzten \narbeiten. Ebenso ist es denkbar und rechtlich zulässig, daß \nBetriebe des Zahntechnikerhandwerks für Kassenleistungen nach \neigener Kalkulation generell niedrigere Beträge als die nach \n§ 88 Abs. 2 SGB V vereinbarten Sätze abrechnen oder aber ihrer \nAbrechnung die von der Beklagten in früheren Jahren \nausgehandelten Höchstsätze auch weiterhin zugrunde legen, \nselbst wenn inzwischen höhere Beträge vereinbart worden sind. \nAuch derartige Betriebe wären nach § 3 in Verbindung mit \nAnlage IV GebO abgabepflichtig, obwohl sie die hier streitigen \nLeistungen der Innung nicht in Anspruch nehmen und auch keinen \nwirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen aus ihnen ziehen. Daran \nwird deutlich, daß die Beklagte die angefochtene pauschale \nAbgabe nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer \nLeistungen auf dem Gebiet des Krankenkassen-Vertragswesens \nerhebt, sondern schon für die bloße Möglichkeit der \nInanspruchnahme. Es handelt sich also in Wahrheit um einen \nBeitrag, der von Nichtmitgliedern nicht erhoben werden darf.\nEbenso BayVGH, Beschluß vom 6. März 1987 \n- Nr. 22 CS 86.02949 -, GewArch 1987, 240 = \nDÖV 1987, 1071.\nUnzutreffend ist demgegenüber, wie die obigen Beispiele \nzeigen, die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung \nder Beklagten, bereits der Betrieb eines zahntechnischen \nLaboratoriums begründe die Inanspruchnahme von Tätigkeiten und \nEinrichtungen der Beklagten auf dem Gebiet des Krankenkassen-\nVertragswesens. Soweit die Beklagte zur Begründung geltend \nmacht, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ergebe sich \nzwangsläufig für alle zahntechnischen Betriebe unabhängig von \nihrer Innungsmitgliedschaft, handelt es sich allenfalls um \neinen wirtschaftlichen und damit tatsächlichen Zwang, nicht \naber um einen rechtlichen. Rechtlich sind die zahntechnischen \nBetriebe nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur dann verpflichtet, \ndie von der Beklagten ausgehandelten Tarife ihren Abrechnungen \nmit den Zahnärzten als Höchstpreise zugrunde zu legen, wenn \ndie zahntechnische Leistung für Rechnung einer Mitgliedskasse \neines der in § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB V bezeichneten \nKostenträger erfolgt. Da die zahntechnischen Betriebe aber \nrechtlich nicht gehindert sind, in namhaftem Umfang auch \nLeistungen für Rechnung anderer, insbesondere privater \nKostenträger zu erbringen, ohne daß dies auf ihre \nAbgabepflicht als solche oder auch nur auf die Höhe der Abgabe \neinen Einfluß hätte, handelt es sich nicht um eine Gebühr, \nsondern um einen Beitrag.\nInsofern unterscheidet sich die hier streitige Abgabe \ngrundlegend von der Ausbildungsgebühr nach § 2 GebO, deren \nErhebung die GebO ebenfalls sowohl von Innungsmitgliedern als \nauch von Nichtmitgliedern vorsieht, jedoch nur, wenn und \nsoweit der einzelne zahntechnische Betrieb auch tatsächlich \nAuszubildende hat und damit die Leistungen der Beklagten auf \ndiesem Gebiet tatsächlich in Anspruch nimmt.\nVgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluß vom \n23. Dezember 1981 - 8 OVG B 20/81 -, \nGewArch 1982, 307 (309).\nSoweit im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer \nGebührenerhebung für die Tätigkeit der Zahntechniker-Innungen \nauf dem Gebiet des kassenärztlichen Vertragswesens von einem \nVerstoß gegen den das Gebührenrecht kennzeichnenden Grundsatz \nder speziellen Entgeltlichkeit gesprochen wird, enthält dieser \nGrundsatz keine über die obige Gebührendefinition \nhinausgehenden begrifflichen Voraussetzungen. Teilweise ist \ndamit die hier nach dem oben Ausgeführten fehlende \nsynallagmatische Verknüpfung zwischen Geldleistung und \nVerwaltungsleistung, also ein Element des Gebührenbegriffs \ngemeint.\nIn diesem Sinn BayVGH, Beschluß vom 6. März \n1987 - Nr. 22 CS 86.02949 -, GewArch 1987, \n240 = DÖV 1987, 1071.\nTeilweise wird damit aber auch der in den \nKommunalabgabengesetzen der Länder normierte \nWirklichkeitsmaßstab bezeichnet (vgl. z. B. § 6 Abs. 3 Satz 1 \nKAG NW), der nicht Begriffselement der Gebühr, sondern \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung in bezug auf die Gebührenhöhe \nist.\nVgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli \n1989 - 9 L 39/89 -, NVwZ 1990, 91 (92); \nBWVGH, Beschluß vom 31. August 1993 - 2 S \n3000/90 -, NVwZ 1994, 194 (197); kritisch \nzum Begriff der speziellen Entgeltlichkeit \nauch Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, \n1973, S. 22, 105 ff..\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/25-a-4926-94","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-05-06/25-a-4926-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311230","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.756304+00:00"}}