{"status":"available","doknr":"OLD311248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0429.7B921.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"7 B 921/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte \nZulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht aus den in der Antragsschrift \ndargelegten Gründen zuzulassen. \n\n4\n\nAn der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen \nunter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag \ndargelegten Gründe keine ernstlichen Zweifel (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 \nVwGO muß auf Grundlage der im Zulassungsantrag dargelegten \nGründe die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage \nstehen. Die der Entscheidung anhaftenden Fehler sind für die \nRechtsmittelzulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne \nBelang, wenn sie sich auf die Richtigkeit, also auf das \nEntscheidungsergebnis nicht auswirken. Dafür, daß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO nur das Entscheidungsergebnis und nicht auch andere \nEntscheidungsmerkmale wie etwa die Frage zureichender \nEntscheidungsbegründung in Bezug nimmt, spricht nicht nur der \nWortlaut, sondern auch der systematische Zusammenhang zu den \nin den Nrn. 4 und 5 des § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Gründen \neiner Rechtsmittelzulassung sowie ferner der Sinn des \nGesetzes. \n\n5\n\nDie Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO \ngreifen aus den einer Entscheidung denkbarerweise anhaftenden \nMängeln solche auf, die sich nicht auf das \nEntscheidungsergebnis auswirken müssen. Dies wäre unnötig, \nwenn die in Nrn. 4 und 5 des § 124 Abs. 2 VwGO genannten \nUmstände der Entscheidungsbegründung und des \nEntscheidungsverfahrens bereits als solche geeignet wären, die \nRichtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO in Frage zu stellen. Darüber hinaus sind weder die von \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweichende Begründung einer Entscheidung noch ein \nVerfahrensmangel als solcher geeignet, die \nRechtsmittelzulassung zu rechtfertigen. Hinzu kommen muß \nvielmehr, daß die Entscheidung im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO auf der Abweichung beruht oder im Falle des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO doch zumindest beruhen kann. \n\n6\n\nDer Sinn des § 124 VwGO ist im Interesse der Stärkung \nwirksamen Rechtsschutzes durch Verfahrensbeschleunigung darauf \ngerichtet, das Rechtsmittel nur in den Fällen zuzulassen, in \ndenen das vom Gesetzgeber anerkannte Interesse an einer \nzweitinstanzlichen Entscheidung besteht; hieran fehlt es, wenn \ndie Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nicht zweifelhaft \nist und die Sache weder besonders tatsächlich oder rechtlich \nschwierig ist noch grundsätzliche Bedeutung hat. \n\n7\n\nDie Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO ist darüber hinaus nicht schon dann zulässig, wenn das \nEntscheidungsergebnis Zweifeln begegnet, die Zweifel müssen \nvielmehr ernstlich sein. Diese Voraussetzung ist im \nvorliegenden Fall auf Grundlage des Vortrags des \nAntragstellers nicht gegeben. \n\n8\n\nWann Zweifel das Maß der Ernstlichkeit erreichen, ist dem \nWortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Ob die \nRechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO zur \nAuslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beitragen kann, kann \nhier offenbleiben. Zwar stellt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine \nähnliche Voraussetzung stellt für die behördliche Entscheidung \nüber die Aussetzung öffentlicher Abgaben und Kosten auf, die \nerfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. In ständiger \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind ernstliche \nZweifel im Sinne dieser Bestimmung zum Teil schon dann \nangenommen worden, wenn sich die Gründe für und gegen den \nErfolg in der Hauptsache die Waage halten, überwiegend jedoch \nerst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheint als ein \nMißerfolg. \n\n9\n\nVgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 \nRdnr. 70; Schoch, Schmidt-Aßmann, \nPietzner, VwGO, § 80 Rdnrn. 194 ff., \nSodan/Ziekow, VwGO, § 80 Rdnr. 144 \njeweils m.w.N.\n\n10\n\nDaß nach Vorstellung des Gesetzgebers auf die von der \nRechtsprechung zu § 80 Abs. 4, Abs. 5 VwGO entwickelten \nMaßstäbe zurückgegriffen werden sollte, bestätigen die \nGesetzesmaterialien, denn danach sollte die Anknüpfung an das \nMerkmal \"ernstliche Zweifel\" der Rechtssicherheit dienen, weil \nhierzu eine gefestigte Rechtsprechung (zu § 80 VwGO) vorliege \nund dadurch hinreichend sicher erkennbar unbegründete Anträge \nauf Zulassung der Berufung abgelehnt werden könnten.\n\n11\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung vom 6. März 1996, \nEntwurf eines Sechsten Gesetzes zur \nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nund anderer Gesetze (6. VwGOÄndG), BT-\nDrucks. 13/3993, S. 13.\n\n12\n\nAnzumerken ist insoweit allerdings, daß die Rechtsprechung \nzu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die gesetzliche Systematik des \n§ 80 VwGO unter besonderer Berücksichtigung abgabenrechtlicher \nBesonderheiten anknüpft. \n\n13\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ-\nRR 1990, 54.\n\n14\n\nSelbst unter Berücksichtigung des Maßstabes offener \nErfolgsaussichten oder auch des vom Bundesfinanzhof seiner \nRechtsprechung zu § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zugrundegelegten \nAusgangspunkts, wonach ernstliche Zweifel im Sinne \nletztgenannter Bestimmung dann zu bejahen sind, wenn neben den \nfür die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen \ndie Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die \nUnentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der \nRechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen \nbewirken, \n\n15\n\nvgl. BFH, Beschluß des Großen Senats \nvom 5. März 1979 - GrS 5/77 -, \nBFHE 127, 140,\n\n16\n\nhat der Zulassungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg. \n\n17\n\nDer Antragsteller stellt den rechtlichen Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts (zu Recht) nicht in Zweifel, wonach die \nbeantragte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der \nHauptsache vorwegnehmen würde und daher nur in Betracht kommt, \nwenn die dem Antragsteller ohne Erlaß der einstweiligen \nAnordnung entstehenden Nachteile für ihn unzumutbar wären und \nihm (zusätzlich) mit hoher Wahrscheinlichkeit der behauptete \nAnspruch zusteht. Der Antragsteller legt vielmehr dar, warum \ndas Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach die Voraussetzung \nihm drohender unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile zu \nUnrecht verneint habe; er wendet sich damit gegen die die \nangefochtene Entscheidung zum Anordnungsgrund tragende \nBegründung. Dies vermag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg \nzu verhelfen. Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht \nden Antragsteller auf etwaige (in der Tat nicht zweifelsfreie) \nSchadensersatzansprüche verweisen durfte, ist ein \nAnordnungsgrund, der den Erlaß der begehrten einstweiligen \nAnordnung rechtfertigen könnte, nicht nur (im Sinne etaiger \nEntscheidungsunsicherheiten) zweifelhaft, sondern ersichtlich \nnicht gegeben. Da der Beschluß daher im Ergebnis zutreffend \nist, kommt es - wie ausgeführt - auf die Frage etwaiger Mängel \nder Beschlußbegründung nicht an. \n\n18\n\nDer Antragsteller behauptet ihm drohende unzumutbare \nNachteile, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigen sollen, nur insoweit, als seine Kreditgeber \naller Voraussicht nach die Zwangsversteigerung in das Eigentum \nan seinem Wohnhaus I. straße 15 in L. einleiten \nwürden, wenn er nicht in Kürze die von ihm errichteten \nWohnungen \"wenigstens zum Teil\" als Eigentumswohnungen (nach \nErteilung der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung) an \nDritte veräußern könne. Die nach seinem Vortrag (und im \nübrigen auch nach den mit \"eidesstattlicher Versicherung\" vom \n4. März 1997 dargelegten Einkommensverhältnissen) danach \nallenfalls erforderliche Veräußerung einiger \nEigentumswohnungen ist ihm jedoch möglich, ohne daß es des \nErlasses einer einstweiligen Anordnung bedürfte. Nur \nhinsichtlich der Wohnung 3 des vom Antragsteller mit seinem \nAntrag unterbreiteten Aufteilungsplanes ist zwischen den \nBeteiligten im Streit, ob eine Abgeschlossenheitsbescheinigung \nzu erteilen ist. Eine Wohnungsaufteilung, die den streitigen \nBereich der Wohnung 3 ausklammert, ist jedoch vom \nAntragsteller bislang nicht beantragt worden. Hierauf hat der \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 27. März 1997 bereits \nhingewiesen und damit zu erkennen gegeben, daß die Erteilung \neiner entsprechenden Abgeschlossenheitsbescheinigung in \nBetracht kommen kann. Die Ansicht des Antragstellers, seinem \nAntrag hätte teilweise stattgegeben werden müssen, begegnet \nschon deshalb rechtlichen Bedenken, weil immerhin in Betracht \nzu ziehen sein dürfte, daß er die geplante Wohnungsaufteilung \nverändert, wenn einzelne Räume wegen unterstellt fehlender \nAbgeschlossenheit nicht in die an sich beabsichtigte \nAufteilung einbezogen werden können. Letztlich kommt es \nhierauf für die im vorliegenden Verfahren zu treffende \nEntscheidung jedoch nicht an, da es für den Antragsteller \njedenfalls keinen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigenden unzumutbaren Nachteil bedeutet, den vom \nAntragsgegner angeregten Aufteilungsantrag zu stellen. \n\n19\n\nDa der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht hat, kommt es auf seine Ausführungen zum \nAnordnungsanspruch nicht an. \n\n20\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2 \nVwGO, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-29/7-b-921-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-29/7-b-921-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311248","retrieved":"2026-07-09 03:41:42.330738+00:00"}}