{"status":"available","doknr":"OLD311247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0429.16E297.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"16 E 297/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts \nAachen vom 19. August 1996, durch den der Beschluß vom \n7. Februar 1994 geändert und der Kläger verpflichtet worden \nist, die entstandenen Kosten zu zahlen, hat keinen Erfolg; \ndenn der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen \nist zu Recht ergangen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in Anwendung des § 120 Abs. 4 \nZPO iVm § 166 VwGO seinen früheren Beschluß vom 7. Februar \n1994, durch den dem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Anordnung \nvon Ratenzahlung bewilligt worden war, zu Recht abgeändert. \nBei einem bereinigten Nettoeinkommen von etwas mehr als \n2.200,-- DM ist der Kläger in der Lage, die hier ohne \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht kommenden \nAnwaltskosten von 2.012,-- DM zwar nicht auf einmal, aber in \nvier Monatsraten zu erbringen. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO kommt \ndaher die Gewährung von Ratenzahlungen nicht in Betracht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist dabei von dem Einkommen im \nFebruar 1996 ausgegangen. Ein annähernd gleichhohes Einkommen \nhatte der Kläger jedenfalls auch schon im Januar 1996. Wenn \nder Kläger vorträgt, er sei 1995 zehn Monate krank gewesen, so \nspricht alles dafür, daß er für die restlichen zwei Monate \nauch Einkommen erzielt hat, von dem er bisher nicht dargetan \nhat, es sei wesentlich niedriger gewesen. Soweit der Kläger \nmit der Beschwerde vorgetragen hat, seine langjährige \nLebensgefährtin bekomme seit Februar 1996 kein BAföG mehr, so \ndaß er sie finanziell unterstützen müsse, hat er dies nicht \nglaubhaft gemacht, obwohl er hierzu durch das \nVerwaltungsgericht aufgefordert worden ist.\n\n5\n\nKlarstellend wird darauf hingewiesen, daß die \nProzeßkostenhilfebewilligung nicht aufgehoben worden ist, \nsondern nur die Zahlung der verauslagten Kosten angeordnet \nwird (vgl. auch OLG Köln, Beschluß vom 14. Januar 1991 - 2 W \n22/90 -, AnwBl 1993, 298 f.). Verauslagt worden sind aber \nnur die infolge der\nProzeßkostenhilfegewährung ermäßigten Kosten in Höhe von \n1.426,-- DM. Diesen Betrag hätte der Kläger sogar in drei \nMonatsraten erbringen können.\n\n6\n\nAuch wenn nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO nur die \nEntscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert werden \nkann, so ergibt sich doch aus der Gesetzessystematik und dem \nGesetzeszweck, daß bei einem völligen nachträglichen Wegfall \nder Bedürftigkeit nicht nur die Ratenhöhe geändert werden \nkann, sondern auch die volle Zahlung aller bereits fällig \ngewordenen Kosten angeordnet werden kann (vgl. OLG Köln aaO \nmit weiteren Hinweisen sowie OLG Nürnberg, Beschluß vom \n30.3.1994 - 7 WF 864/94 -, AnwBl 1994, 430).\n\n7\n\nEiner Kostenentscheidung im Prozeßkostenhilfe-\nBeschwerdeverfah-\nren bedarf es nicht.\n\n8\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-29/16-e-297-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-29/16-e-297-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311247","retrieved":"2026-07-09 03:41:42.251220+00:00"}}