{"status":"available","doknr":"OLD311246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0429.16A1224.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"16 A 1224/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen \nVerfahren. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nvorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von \nJugendhilfeleistungen, die der Beklagte den Beigeladenen für \ndie Tochter der Klägerin (E. N. , geb. am \n16. Juli 1984) bewilligt hat. Der Kindesvater verstarb 1986. \nIn der Folgezeit entwickelte sich zwischen der Klägerin und \ndem beigeladenen Ehemann eine intime Beziehung, die von der \nbeigeladenen Ehefrau geduldet wurde. Es kam zu einem \nZusammenleben beider Familien - die Beigeladenen haben selbst \nvier eigene Kinder - in der Art einer Großfamilie. Im Frühjahr \n1991 zogen die Beigeladenen von D. nach R. um. Da \ndie Beziehungen zwischen den Beigeladenen und der Klägerin \ninzwischen gestört waren, lebte die Klägerin in einer eigenen \nWohnung in D. , die sie zuvor eine Zeit lang mit dem \nbeigeladenen Ehemann bewohnt hatte. Sie siedelte sodann nach \nD. über und lebt seit Oktober 1991 in E. . \n\n3\n\nDurch privatschriftliche Vereinbarung vom 24. Juni 1991 \ntrafen die Klägerin und die Beigeladenen folgende Abmachung:\n\"Ausgehend von der Tatsache, daß \nE. N. seit etwa drei \nJahren in der Familie S. lebt und \nzu G. und R. S. eine \nEltern-Kind-Beziehung entwickelt hat, \nsowie zu deren Kindern eine enge \nGeschwisterbindung besitzt, sind wir \nübereingekommen, daß E. \nweiterhin in Familie S. als \nPflegekind lebt.\"\n\n4\n\nAm 9. Juli 1991 beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt \ndes Beklagten die Bewilligung von Jugendhilfe \n- Vollzeitpflege - in der Form der Unterbringung ihrer Tochter \nin der Pflegefamilie der Beigeladenen. Die Hintergründe der \nUnterbringung wurden dabei nicht offenbart. Daraufhin \nbewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1991 , \nadressiert an die \"Familie S. \", Pflegegeld gemäß §§ 39, \n33 KJHG rückwirkend ab 9. Juli 1991 bis auf weiteres in Höhe \nvon monatlich 969,- DM. \n\n5\n\nIm September 1991 wurde dem Jugendamt bekannt, daß die \nKlägerin ihre Tochter wieder zu sich nehmen wollte. Sie \nstellte mit Schriftsatz vom 15. November 1991 einen Antrag auf \nHerausgabe des Kindes bei dem Amtsgericht \n- Vormundschaftsgericht - R. . Das Vormundschaftsgericht \nlehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nzwecks Kindesherausgabe durch Beschluß vom 4. Dezember 1991 ab \nund ordnete gemäß § 1632 Abs. 4 BGB an, daß die Tochter der \nKlägerin zunächst bis zur Klärung der Frage, welche \nEntscheidung dem Kindeswohl dienlich sei, zumindest aber für \ndie Dauer von zunächst drei Monaten in der Pflegefamilie der \nBeigeladenen verblieb. Der Klägerin wurde insoweit zunächst \ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und für die \nvorbenannte Zeit auf das Jugendamt der Stadt R. als \nErgänzungspfleger übertragen. Das Landgericht D. wies \ndie dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 13. Juli \n1992 zurück. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung aus, \naufgrund des Aufenthalts des Kindes während einer Dauer von \nmindestens dreieinhalb Jahren in der Familie der Beigeladenen \nsei sein Wohl durch eine sofortige Herausnahme aus der \nPflegefamilie gefährdet. In dem Verlangen der Klägerin sei \neine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge zu sehen. \nAuch im nachfolgenden Hauptsacheverfahren erreichte die \nKlägerin ihr Ziel auf Herausgabe des Kindes nicht. Das \nAmtsgericht R. lehnte einen entsprechenden Antrag mit \nBeschluß vom 11. Mai 1994 ab und ordnete den Verbleib des \nKindes in der Pflegefamilie der Beigeladenen an. Die dagegen \neingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts \nD. vom 22. August 1994 zurückgewiesen. Das \nOberlandesgericht D. wies die weitere Beschwerde \ndurch Beschluß vom 20. Mai 1996 zurück. \n\n6\n\nZwischenzeitlich war es zu Auseinandersetzungen zwischen \ndem Jugendamt des Beklagten und dem Jugendamt der Stadt \nE. über die örtliche Zuständigkeit gekommen, die dazu \nführten, daß den Beigeladenen ab 1. März 1993 Pflegegeld durch \ndas Jugendamt der Stadt E. bewilligt wurde. Ab 1. Januar \n1995 sah der Beklagte erneut seine Zuständigkeit als gegeben \nan und bewilligte den Beigeladenen mit Bescheid vom \n19. Dezember 1994 bis auf weiteres Pflegegeld in Höhe von \nmonatlich 1.115,- DM. Nachdem die Hilfeleistung durch Bescheid \nvom 29. September 1995 mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 \neingestellt worden war, nahm der Beklagte mit Bescheid vom \n8. Februar 1996, gerichtet an die Beigeladenen, rückwirkend ab \n1. Oktober 1995 die Hilfeleistungen in Höhe eines Betrages von \nmonatlich 1.159,- DM wieder auf. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. Dezember 1991 war der Klägerin \nmitgeteilt worden, im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse werde für den Zeitraum ab 11. September 1991 von \nder Forderung eines Kostenbeitrags für die erbrachte \nJugendhilfe abgesehen. Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember \n1994 forderte der Beklagte einen Kostenbeitrag in Höhe der \nWaisenrente. Der Klägerin wurde unter dem 17. Januar 1995 \nmitgeteilt, im übrigen werde von der Heranziehung zu den \nKosten gem. § 93 Abs. 6 SGB VIII abgesehen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 29. März 1996 die vorliegende Klage \nerhoben, mit der sie beantragt hat, \n1. den Bescheid des Beklagten vom \n28. August 1991, gerichtet an die \nEheleute S. , soweit Hilfe zur \nErziehung ab 1. Oktober 1991 gewährt \nwird, aufzuheben; \n\n9\n\n2. den Bescheid des Beklagten vom \n19. Dezember 1994, gerichtet an die \nEheleute S. , soweit Hilfe zur \nErziehung ab 1. Januar 1995 gewährt \nwird, aufzuheben; \n\n10\n\n3. den Bescheid des Beklagten vom \n8. Februar 1996, gerichtet an die \nEheleute S. , soweit Hilfe zur \nErziehung ab 1. Oktober 1995 gewährt \nwird, aufzuheben, \n\n11\n\n4. hilfsweise zu den Anträgen 1. \nbis 3. festzustellen, daß die \nGewährung von Hilfe zur Erziehung \nfür die vorgenannten Zeiträume \nrechtswidrig gewesen ist bzw. \nrechtswidrig ist. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDie Beigeladenen haben erstinstanzlich keinen Prozeßantrag \ngestellt.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klage mit ihrem Hauptantrag stattgegeben. Daraufhin sind \ndie Hilfeleistungen an die Beigeladenen ab Februar 1997 \neingestellt worden. \n\n15\n\nAuf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen ist die \nBerufung gegen das angefochtene Urteil durch Beschluß vom \n31. Oktober 1997 zugelassen worden. \n\n16\n\nDer Beklagte verweist zur Berufungsbegründung auf sein \ngesamtes Vorbringen in erster Instanz und macht darüber hinaus \ngeltend, die angefochtene Entscheidung habe die Bindung des \nJugendamtes an die im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren \nergangenen Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt. \nAußerdem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt \nder Verwirkung des Klagerechts der Klägerin. \n\n17\n\nDie Beigeladenen haben zunächst auf ihr Vorbringen im \nZulassungsantragsverfahren verwiesen und auf die \nBerufungsbegründung des Beklagten Bezug genommen. Mit weiterem \nSchriftsatz, der innerhalb der antragsgemäß verlängerten \nBegründungsfrist eingegangen ist, machen sie außerdem geltend: \nDer Widerspruch der Klägerin gegen die Gewährung von \nJugendhilfe sei rechtsmißbräuchlich, nachdem ihr das \nAufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei. Das \nangefochtene Urteil enthalte eine Reihe von unzutreffenden \nFeststellungen, die im einzelnen dargestellt werden. Die Klage \nder Klägerin sei unzulässig. Gegen die beanstandete \nHilfegewährung sei nicht form- und fristgerecht Widerspruch \neingelegt worden. Die Klägerin sei durch die angefochtenen \nBewilligungsbescheide auch nicht beschwert. Die Einschränkung \nihres elterlichen Sorgerechts beruhe nicht auf der Bewilligung \nvon Jugendhilfeleistungen, sondern auf den \nvormundschaftsgerichtlichen Anordnungen. Bei den \nBewilligungsbescheiden handele es sich um begünstigende \nVerwaltungsakte, durch die die Klägerin auch nicht dadurch \nbeschwert sei, daß sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen \nwerde. Auf eine derartige Heranziehung habe der Beklagte gemäß \n§ 93 Abs. 6 SGB VIII verzichtet. Das Jugendamt des Beklagten \nsei auch zu Recht von seiner örtlichen Zuständigkeit \nausgegangen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nsei die Gewährung von Hilfe zur Erziehung notwendig und \ngeeignet gewesen. \n\n18\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen beantragen, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen mit der \nMaßgabe, daß der Bescheid vom \n28. August 1991 in der Gestalt des \nBescheides vom 17. Februar 1992 \naufgehoben wird, soweit Hilfe zur \nErziehung ab 1. Oktober 1991 gewährt \nwird, \n\n20\n\nhilfsweise, \n\n21\n\nden Beiladungsbeschluß vom \n2. Dezember 1996 aufzuheben. \n\n22\n\nSie hält die Berufungen für unzulässig. Die Beigeladenen \nseien durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil sie \nzu Unrecht beigeladen worden seien. Das Rechtsmittel des \nBeklagten entspreche nicht den Anforderungen an die \nBerufungsbegründungspflicht. Im übrigen verteidigt die \nKlägerin das angefochtene Urteil. Insbesondere könne ihr die \nKlagebefugnis nicht abgesprochen werden. Als Inhaberin des \nelterlichen Sorgerechts sei sie berechtigt gewesen, die \nstreitgegenständlichen Jugendhilfemaßnahmen zu beantragen, und \ndemgemäß auch, der Bewilligung zu widersprechen. Sie sei durch \ndie angefochtenen Bescheide auch in ihren Rechten, \ninsbesondere in ihrem durch Art. 6 GG geschützten elterlichen \nSorgerecht, beeinträchtigt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) und der \nbeigezogenen Vorgänge (Beiakten 1-16) Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind \nzulässig und begründet. \n\n26\n\nDas angefochtene Urteil beschwert beide Rechtsmittelführer, \ninsbesondere auch die Beigeladenen.\n\n27\n\nDie Beiladung ist zu Recht erfolgt.\n\n28\n\nVgl. zur Unzulässigkeit des \nRechtsmittels eines rechtswidrig \nBeigeladenen: BVerwG, Urteil vom \n10. Dezember 1970 - VIII C 84.69 -, \nBVerwGE 37, 43 = DVBl 1971, 587; \nBeschluß vom 16. September 1977 \n- I B 78.76 -, HFR 1978, 458; Urteil \nvom 16. September 1981 - 8 C 12.81 -, \nBVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951; \nBeschluß vom 20. Juni 1995 \n- 8 B 68.95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO \nNr. 119; OVG NW, Urteil vom 16. Juli \n1981 - 8 A 2321/79 -, FEVS 31, 200; OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom \n15. Januar 1992 - 5 L 193/91 -, FEVS \n42, 329. \n\n29\n\nEs handelt sich um eine notwendige Beiladung iSv § 65 \nAbs. 2 VwGO, weil die Beigeladenen an dem streitigen \nRechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung \nauch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Durch die \nAufhebung der an die Beigeladenen adressierten \nBewilligungsbescheide wurde rückwirkend der Rechtsgrund für \ndie darauf beruhende Vermögensverschiebung (Leistung von \nJugendhilfe) beseitigt. Unerheblich ist insofern, ob die \nBeigeladenen Inhaber des Anspruchs auf Gewährung der \nJugendhilfeleistungen waren und ob ihnen für den Fall der \ngerichtlichen Geltendmachung die erforderliche Klagebefugnis \nbzw. Aktivlegitimation zugestanden hätte. Allein ihre \nEigenschaft als Adressaten der begünstigenden Verwaltungsakte \nstellt eine Rechtsposition dar, in die durch die Aufhebung der \nBewilligungsbescheide eingegriffen wurde. Die von der Klägerin \nhilfsweise beantragte Aufhebung des Beiladungsbeschlusses, die \nbereits im Hinblick auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß § 65 \nAbs. 3 Satz 3 VwGO nicht in Betracht kommen dürfte, \nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. August \n1990 - 8 B 37.90 -, Buchholz 310 § 65 \nVwGO Nr. 99, \n\n30\n\nscheitert unter diesen Umständen bereits daran, daß die \nBeiladung zu Recht erfolgt ist. \n\n31\n\nDie Beigeladenen sind auch durch das angefochtene Urteil \nbeschwert. Im Gegensatz zu den Hauptbeteiligten reicht eine \nbloße formelle Beschwer bei einem Beigeladenen schon deshalb \nnicht aus, weil er nicht verpflichtet ist, einen Prozeßantrag \nzu stellen. Der Beigeladene ist deshalb auch ohne formelle \nBeschwer zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn er durch die \nangefochtene Entscheidung materiell beschwert wird. Die \nerforderliche materielle Beschwer folgt zwar weder allein aus \nder Stellung als Beteiligter des Verfahrens noch aus der damit \nverknüpften Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 \nVwGO). Sie ergibt sich aber aus dem Inhalt der angefochtenen \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn der Beigeladene \ngeltend machen kann, dadurch präjudiziell unmittelbar in \nseinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juni \n1995 - 8 B 68.95 -, aaO; Urteil vom \n18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE \n104, 289 = DVBl 1997, 1324; VGH Bad.-\nWürtt., Beschluß vom 17. Januar 1997 \n- 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388; \nHessVGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 \n- II OE 63/74 -, DÖV 1976, 607 \n(Ls.).\n\n33\n\nAuch diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Indem das \nangefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die an die \nBeigeladenen adressierten Bewilligungsbescheide aufgehoben \nhat, hat es - wie bereits zur Rechtmäßigkeit des \nBeiladungsbeschlusses ausgeführt - in subjektive Rechte der \nBeigeladenen eingegriffen.\n\n34\n\nDie Berufungen der Rechtsmittelführer erfüllen auch die \nübrigen in § 124a Abs. 3 VwGO aufgeführten \nZulässigkeitsanforderungen. Sie sind form- und fristgerecht \nbegründet worden. Der Beklagte hat mit dem am 10. Dezember \n1997 und damit innerhalb eines Monats ab Zustellung des \nZulassungsbeschlusses (10. November 1997) eingegangenen \nSchriftsatz vom 9. Dezember 1997 dem Begründungserfordernis \ngenügt. Der Schriftsatz enthält einen bestimmten Antrag - das \nangefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen -, und \ner entspricht auch dem Gebot, die Gründe der Anfechtung \n(Berufungsgründe) im einzelnen anzuführen (§ 124a Abs. 3 \nSatz 4 VwGO). Diese Anforderung, die sich an der Regelung des \n§ 519 Abs. 3 ZPO orientiert, \nvgl. BT-Drucks. 13/3993 S. 13 zu Nr. 16 \n(§ 124a VwGO), \n\n35\n\ndient dem Zweck, den Rechtsmittelführer im Interesse einer \nStraffung des Berufungsverfahrens zu veranlassen, eine auf den \nzur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung zu \nliefern, die erkennen läßt, zu welchen Punkten tatsächlicher \noder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des \nBerufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem \nentgegensetzt. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus \nverständlich sein, damit eine Zusammenfassung und \nBeschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann. Die \nbloße Wiederholung bzw. Bezugnahme auf das gesamte \nerstinstanzliche Vorbringen reicht insoweit nicht aus. \n\n36\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., \n§ 124a Rn. 23; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 12. Aufl., § 124a Rn. 25; Meyer-\nLadewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, VwGO, § 124a Rn. 104; ferner \nBGH, Urteil vom 24. Februar 1994 \n- VII ZR 127/93 -, NJW 1994, 1481; \nUrteil vom 9. März 1995 \n- IX ZR 142/94 -, NJW 1995, 1559; \nUrteil vom 7. Oktober 1997 \n- XI ZR 233/96 -, NJW 1998, 602 (603); \nAlbers in Baumbach/Lauterbach/Albers/ \nHartmann, ZPO, 57. Aufl., § 519 \nRn. 23.\n\n37\n\nDaran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten \nnoch den Anforderungen. Sie ist zwar nicht hinreichend \nsubstantiiert, soweit zunächst auf das gesamte Vorbringen \nerster Instanz verwiesen und dieses zum Gegenstand auch des \nBerufungsverfahrens gemacht worden ist. Zulässig erscheint \naber die Bezugnahme auf das Vorbringen im Verfahren auf \nZulassung der Berufung. Eine derartige Bezugnahme reicht aus, \nwenn in dem Begründungsschriftsatz auf dieses Vorbringen Bezug \ngenommen wird, sofern hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, \nhinsichtlich welcher Zulassungsgründe Bezug genommen wird. Das \nist insbesondere der Fall, wenn der Zulassungsantrag (auch) \nauf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils gestützt worden ist, weil dann für \ndas Rechtsmittelgericht und die Gegenpartei erkennbar ist, aus \nwelchen Gründen das angefochtene Urteil aus der Sicht des \nBerufungsführers keinen Bestand haben kann. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; OVG \nNW, Beschluß vom 27. Oktober 1998 \n- 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, 208 (209); \nRedeker/von Oertzen, aaO, § 124a \nRn. 25. \n\n39\n\nSo liegt der Fall hier: Der Beklagte hat seinen Antrag auf \nZulassung der Berufung u.a. auf den Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils gestützt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin \nhabe nicht formgerecht Widersprüche gegen die \nBewilligungsbescheide eingelegt und das angefochtene Urteil \nhabe sich nicht hinreichend mit dem Gesichtspunkt der \nVerwirkung auseinandergesetzt. Diese Einwände wären jeweils \nfür sich genommen geeignet, das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Ergebnis in Frage zu stellen. Unerheblich ist, ob \ndie dargelegten Anfechtungsgründe tatsächlich durchgreifen. \nEine Schlüssigkeitsprüfung der Berufungsbegründung findet \ninsoweit nicht statt. Vielmehr ist die Berufung insgesamt \nzulässig, wenn lediglich zu einem den Streitgegenstand \nbetreffenden Einzelpunkt eine Begründung erfolgt, die den \nformellen Erfordernissen genügt. \n\n40\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 \n- VIII ZR 224/82 -, NJW 1984, 177 \n(178); Albers in Baumbach/Lauterbach/ \nAlbers/Hartmann, aaO, § 519 Rn. 16. \n\n41\n\nSelbst wenn man eine Bezugnahme auf das Vorbringen im \nZulassungsantragsverfahren nicht ausreichen lassen wollte, \nwäre der Berufungsbegründungspflicht hier genügt. Der Beklagte \nhat in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 ergänzend \ngeltend gemacht, in dem angefochtenen Urteil sei die Bindung \ndes Jugend- amtes an die Entscheidungen der \nVormundschaftsgerichte nicht hinreichend berücksichtigt \nworden. Damit sollte erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, \ndaß das Jugendamt sich bereits deshalb zur Leistung von \nJugendhilfe veranlaßt sah, weil die Klägerin es trotz \nintensiver Bemühungen nicht erreicht hatte, ihre Tochter aus \nder Pflegefamilie der Beigeladenen herauszulösen und die \nErziehung wieder selbst zu übernehmen. Dabei handelt es sich \num einen Gesichtspunkt, der nicht nur das formale \nBegründungserfordernis erfüllt, sondern dem - wie noch \ndarzulegen sein wird - durchaus auch in der Sache näher zu \ntreten ist. Im übrigen hat der Beklagte in der \nBerufungsbegründungsschrift auch den Gesichtspunkt der \nVerwirkung des Klagerechts der Klägerin aufgegriffen. \n\n42\n\nAuch die Berufung der Beigeladenen ist hinreichend \nbegründet worden. Der erforderliche Antrag (das angefochtene \nUrteil zu ändern und die Klage abzuweisen) ist innerhalb der \nantragsgemäß verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom \n17. Dezember 1997 gestellt worden. Ebenfalls innerhalb der \nverlängerten Begründungsfrist ist der Schriftsatz vom \n2. Februar 1998 eingegangen, der eine Reihe von \nAnfechtungsgründen - u.a. die nach Auffassung der Beigeladenen \nfehlende Klagebefugnis der Klägerin - enthält. \n\n43\n\nDie Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem \nHauptantrag zu Unrecht stattgegeben. \n\n44\n\nDie Klägerin ist nicht klagebefugt. Sie macht nicht \ngeltend, durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten \nverletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine derartige \nRechtsverletzung kommt hier unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt in Betracht. \n\n45\n\nDer Senat sieht sich nicht gehindert, seine Entscheidung \nauf diesen Gesichtspunkt zu stützen, ohne der Klägerin die in \nder mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist \neinzuräumen. Ihr ist insoweit rechtliches Gehör gewährt \nworden. Die Entscheidung stellt insbesondere kein unzulässiges \n\"Überraschungsurteil\" dar. Dies ist nur der Fall, wenn das \nGericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder \ntatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung \nmacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der \ndie Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens \nnicht zu rechnen brauchten. Dieses Gebot begründet allerdings \nkeine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem \nErgehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu \noffenbaren. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April \n1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 \nVwGO Nr. 235 m.w.N. (st. Rspr.). \n\n47\n\nGemessen an diesen Anforderungen kann hier von einer \n\"Überraschungsentscheidung\" keine Rede sein. Die Frage, ob die \nKlägerin hinsichtlich der nicht an sie adressierten \nBewilligungsbescheide klagebefugt ist, drängt sich - wie für \njeden Fall der Drittanfechtung - auf. Demgemäß ist dieser \nGesichtspunkt sowohl in dem erstinstanzlichen Urteil (S. 15 \nf.) als auch in den gewechselten Schriftsätzen - insbesondere \nin dem der Beigeladenen vom 28. Februar 1997 und in denen der \nKlägerin vom 4. Februar 1999 (S. 7 - 13) und vom 26. Februar \n1999 (S. 14 - 17) - erörtert worden. Auf die Möglichkeit, daß \nder Senat insoweit eine vom Verwaltungsgericht abweichende \nAuffassung vertreten könnte - hiermit ist im Rechtsmittelzug \nohnehin stets zu rechnen -, war die Klägerin durch die \nAnhörungsmitteilung vom 8. Januar 1999 hingewiesen worden. \nDamit hatte sie ausreichend Gelegenheit, zu diesem \nProblemkreis Stellung zu nehmen; einen Anspruch darauf zu \nhören, welchen Argumenten der Senat insoweit letztlich im \neinzelnen folgen würde, hatte sie nicht. \n\n48\n\nDie Klägerin kann durch die angefochtenen \nBewilligungsbescheide schon deshalb nicht in ihren Rechten \nverletzt sein, weil es sich ausschließlich um (die \nBeigeladenen) begünstigende Verwaltungsakte handelt. Die \nRegelungswirkung der angefochtenen Bescheide beschränkt sich \ndarauf, den Beigeladenen eine finanzielle Zuwendung \n- \"Pflegegeld\" gemäß §§ 39, 33 SGB VIII - zu bewilligen. Ein \nunmittelbarer Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin ist \ndadurch nicht erfolgt. Die vorliegende Konstellation erfüllt \nnicht die Voraussetzungen, unter denen in mehrpoligen \nRechtsverhältnissen ausnahmsweise eine Drittanfechtung in \nBetracht kommt. \n\n49\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich der Grundsätze, die für die \nsogenannte Konkurrentenklage entwickelt worden sind, soweit \ndiese Fallgruppen dadurch gekennzeichnet werden, daß die \nMitbewerber sich um eine Dienststelle (Beamtenrecht) oder um \nKontingentmittel (Subventionsrecht) bemühen. Eine \nvergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin \nund die Beigeladenen konkurrieren nicht um die den \nBeigeladenen bewilligten Jugendhilfeleistungen. Der Klägerin \ngeht es nicht darum, die Mittel selbst zu erhalten. Einen \ndahingehenden Antrag hat sie auch nicht gestellt. \n\n50\n\nDie Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus \neiner möglichen Verletzung ihrer Grundrechte. Insbesondere \nwird durch die Bewilligung von \"Pflegegeld\" an die \nBeigeladenen nicht in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und \nAbs. 3 GG garantierte elterliche Sorgerecht der Klägerin \neingegriffen. Das gilt bereits unabhängig davon, in welchem \nUmfang ihr Sorgerecht durch vormundschaftsgerichtliche \nEntscheidungen eingeschränkt worden ist. Selbst wenn ihr das \nelterliche Sorgerecht uneingeschränkt zugestanden hätte, wäre \nsie darin allein durch die streitgegenständliche Bewilligung \nvon finanziellen Zuwendungen an die Beigeladenen nicht \nbeeinträchtigt worden. Sie wäre nicht gehindert gewesen, in \nAusübung ihres Sorgerechts alle Maßnahmen zu ergreifen, die \nvon der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt werden. \nInsbesondere hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch \nauf Herausgabe des Kindes gemäß § 1632 Abs. 1 BGB zu \nverfolgen. Daran hätte sie die Bewilligung von Pflegegeld an \ndie Beigeladenen nicht hindern können. \n\n51\n\nBei der Folge, daß die wirtschaftliche Unterstützung der \nBeigeladenen durch den Beklagten möglicherweise zu einer \nfaktischen Verfestigung des Verbleibs des Kindes in der \nPflegefamilie beigetragen hat, handelt es sich um eine bloße \nReflexwirkung. Subjektive Abwehrrechte der Klägerin sind \ndadurch nicht begründet worden. Die dem Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe in §§ 39, 33 SGB VIII eingeräumte \nKompetenz, finanzielle Zuwendungen als sog. Pflegegeld zu \nbewilligen, dient nicht dem Zweck, in einen Konflikt zwischen \nden leiblichen Eltern und den Pflegeeltern über den weiteren \nVerbleib des Kindes in der Pflegefamilie einzugreifen. Die \nEntscheidung über derartige Meinungsverschiedenheiten ist \nallein den Vormundschaftsgerichten vorbehalten. Demgemäß kann \nes nicht Aufgabe der Jugendämter sein, \nvormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen durch die \nVorenthaltung von Jugendhilfeleistungen entgegenzuwirken. \n\n52\n\nDie Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus dem \nGesichtspunkt der Antragsberechtigung. Zwar wäre die Klägerin \nantragsberechtigt für die Jugendhilfeleistungen gewesen, wenn \nsie das uneingeschränkte Sorgerecht für ihre Tochter gehabt \nhätte. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS \n47, 433 (435). \n\n54\n\nAus dieser Antragsberechtigung hätte sich aber nicht ihre \nBefugnis ergeben, gegen eine von ihr nicht beantragte \nBewilligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der \nAnfechtungsklage vorzugehen. Eine Verletzung ihrer Rechte \nerscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich. Der \nSenat vermag einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß die \nBewilligung einer nicht beantragten Sozialleistung ein \nsubjektives Abwehrrecht der antragsberechtigten Person \nbegründet, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht zu \nerkennen. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der \nAntragsberechtigung nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin \nin eigenen Rechten verletzt sein soll, wenn Dritten eine \nSozialleistung bewilligt wird. Ihre eigene Berechtigung wird \ndadurch nicht berührt. \n\n55\n\nSelbst wenn man aus der Antragsberechtigung grundsätzlich \ndie Befugnis ableiten wollte, eine nicht beantragte \nBewilligung anzufechten, hätte der Klägerin diese Möglichkeit \nin dem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht zur Verfügung \ngestanden. Dieser Zeitraum beginnt gemäß dem Klageantrag am \n1. Oktober 1991 und endet - mit Unterbrechungen - im Zeitpunkt \nder Einstellung der auf der Grundlage des Bescheides vom \n8. Februar 1996 erbrachten Zahlungen; das war der 1. Februar \n1997. Während dieser Zeit war die Klägerin rechtlich \ngehindert, der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe durch die \nBewilligung des sog. Pflegegeldes an die Beigeladenen zu \nwidersprechen; das gilt im übrigen auch weiterhin. Nachdem es \nihr trotz Einschaltung der Vormundschaftsgerichte auch unter \nAusschöpfung des Rechtswegs nicht gelungen war bzw. gelungen \nist, die Entfernung ihrer Tochter aus der Pflegefamilie der \nBeigeladenen zu erreichen, kann sie der Zuwendung \nwirtschaftlicher Jugendhilfe an die Beigeladenen nicht wirksam \nwidersprechen. Im Interesse des Kindeswohls erscheint es als \nnicht hinnehmbar, dem Elternteil, der selbst nicht mehr die \nErziehung wahrnehmen und auch den Aufenthaltsort des Kindes \nnicht bestimmen darf, die Möglichkeit zu belassen, die \nangemessene finanzielle Absicherung des \nvormundschaftsgerichtlich gebilligten Aufenthalts zu \nverhindern. \n\n56\n\nVgl. OLG D. , Beschluß vom \n21. Februar 1996 - 25 Wx 63/95 -, FamRZ \n1997, 105; OLG Hamm, Beschluß vom \n20. November 1996 - 11 U 61/96 -, ZfJ \n1997, 433; OVG Lüneburg, Urteile vom \n26. März 1997 - 4 L 7121/96 -, FEVS 48, \n116 = FamRZ 1998, 707, und \n- 4 L 7172/96 -, NdSRpfl 1997, 156; \na.A.: VG Arnsberg, Urteil vom \n23. Oktober 1995 - 11 K 3211/94 -, \nFamRZ 1997, 1373, mit kritischer \nAnmerkung von Kemper, FamRZ 1998, 328. \n\n57\n\nDie Klägerin kann durch die angefochtenen \nBewilligungsbescheide auch nicht dadurch in ihren Rechten \nverletzt sein, daß sie für die entstandenen Aufwendungen zu \neinem Kostenbeitrag gemäß §§ 91, 93 SGB VIII herangezogen \nworden ist oder möglicherweise noch herangezogen wird. Eine \nmögliche Rechtsverletzung ergibt sich unter diesem \nGesichtspunkt nicht bereits aus der - von der Klägerin \nbehaupteten - Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung, sondern \nerst aus ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Soweit das \ngeschehen ist, hätte die Klägerin ihre Rechte in den dagegen \nzulässigen Rechtsbehelfsverfahren wahren können. In diesem \nRahmen hätte auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung einer \nPrüfung zugeführt werden können, da ein Kostenbeitrag nur für \nrechtmäßig erbrachte Hilfeleistungen gefordert werden \nkann.\n\n58\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom \n23. Oktober 1995, aaO S. 1374.\n\n59\n\nDie Klägerin dringt auch mit ihrem erstinstanzlich \nformulierten Hilfsantrag nicht durch. Aus denselben Gründen, \naus denen sie durch die an die Beigeladenen adressierten \nBewilligungsbescheide nicht in ihren Rechten verletzt, sein \nkann, kann sie auch ein berechtigtes Interesse an der \nbegehrten Feststellung nicht geltend machen (§ 43 Abs. 1 \nVwGO). \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-29/16-a-1224-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-29/16-a-1224-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311246","retrieved":"2026-07-09 03:41:42.135261+00:00"}}