{"status":"available","doknr":"OLD311260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0428.2A946.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-28","aktenzeichen":"2 A 946/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin jeweils gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 6. August 1960 in \nS. , Gebiet Aktjubinsk in Kasachstan geboren. \nSeine Eltern sind der am 22. Januar 1930 im Dorf \nF. , S. , geborene deutsche Volkszugehörige \nE. M. und die am 6. August 1929 in O. im \nGebiet Saporoski geborene deutsche Volkszugehörige \nH. M. , geborene E. .\n\n3\n\nDie am 28. September 1991 geborene Klägerin zu 3) \nentstammt der am 18. Juni 1988 geschlossenen Ehe des \nKlägers zu 1) mit der Klägerin zu 2), die ukrainische \nVolkszugehörige ist.\n\n4\n\nUnter dem 17. Juni 1992 beantragten die Kläger die \nAufnahme als Aussiedler. In dem vom Kläger zu 1) \nunterschriebenen Antragsformular ist für diesen als \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch und jetzige \nUmgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Bei der \nFrage der Beherrschung der deutschen Sprache ist Verstehen \nund Schreiben angekreuzt und angegeben, daß in der Familie \nvon den Großeltern und den Eltern deutsch gesprochen werde. \nZur Pflege des deutschen Volkstums heißt es \"von Eltern und \nGroßeltern wurde mit den Kindern deutsch gesprochen. \nDeutsche Lieder und Gedichte gelernt. In der Schule gab es \netliche Stunden Deutschunterricht. Wir schauten alle \ndeutsche Sendungen. Im Paß steht Volkszugehörigkeit \n'Deutsch'\". Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts wurde \nfür den Kläger zu 1) mitgeteilt, daß er ab Geburt deutsch \nund russisch gesprochen habe und die deutsche Sprache von \nVater, Mutter, Großvater und Großmutter erlernt habe. \nDarüber hinaus habe er in der Schule Deutschunterricht \ngehabt. Er spreche jetzt deutsch selten und russisch \nhäufig. Im Deutschen verstehe er fast alles, spreche aber \nnur einzelne Wörter; er schreibe Deutsch.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 15. Juni 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: \nDer Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er \nnicht glaubhaft dargelegt habe, daß er die deutsche Sprache \nausreichend beherrsche.\n\n6\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs \nwurde im wesentlichen vorgetragen: Die Geschwister des \nKlägers zu 1) seien entsprechend den Bestimmungen des \nBundesvertriebenengesetzes als Deutsche anerkannt worden. \nEs hätten nicht nur die Eltern mit den Kindern deutsch \ngesprochen sondern die Kinder auch untereinander. Darüber \nhinaus seien die wesentlichen Lebensereignisse durch Riten \nund kulturelle Umrahmungen nach deutschen Gebräuchen \ngekennzeichnet gewesen. Es seien deutsche Lieder gesungen \nund den Kindern deutsche Märchen erzählt worden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung \nzurück, daß der Kläger zu 1) kein deutscher \nVolkszugehöriger sei, da ihm die deutsche Sprache nur \nmangelhaft vermittelt worden sei.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer am 3. Dezember 1993 eingegangenen \nKlage haben die Kläger im wesentlichen vorgetragen: Der \nKläger zu 1) und seine Familie hätten sich bemüht, die \ndeutsche Sprache und Kultur zu pflegen. Es sei nicht \nerklärlich, wie sich die falschen Angaben hinsichtlich der \nSprachkenntnisse und des gesprochenen Wortes in den Antrag \neingeschlichen hätten. Die eingehenden Schilderungen zur \nPflege deutscher Sitten und Gebräuche zeigten, daß hier \ndeutsches Kulturgut gezielt und bewußt vermittelt worden \nsei.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom \n15. Juni 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom \n10. November 1993 die Beklagte zu \nverpflichten, den Klägern einen \nAufnahmebescheid als Aussiedler zu \nerteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat sich darauf berufen, daß der Kläger zu 1) nach \nseinen Angaben im Aufnahmeverfahren unzureichende \nKenntnisse der deutschen Sprache aufweise und deshalb nicht \nals Spätaussiedler anerkannt werden könne. Dies habe zur \nFolge, daß die Klägerinnen zu 2) und 3) als nicht-deutscher \nEhegatte bzw. Abkömmling des Klägers zu 1) nicht in einen \nBescheid des Klägers zu 1) einbezogen werden könnten. Die \nAnnahmen zu den Sprachkenntnissen des Klägers würden \nbestätigt durch einen Sprachtest, dem sich der Kläger zu 1) \nam 23. März 1994 in der deutschen Botschaft in Alma-Ata \nunterzogen habe. Dabei habe sich ergeben, daß der Kläger zu \n1) die deutsche Sprache in keiner Weise beherrsche und zur \nPflege des deutschen Volkstums keine Angaben habe machen \nkönnen.\n\n14\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nBegründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. \n\n15\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die \nKläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie \nergänzend vor: Der Kläger zu 1) erfülle die Voraussetzungen \nfür die Erteilung eines Aufnahmebescheides, zumindest lägen \nHärtegründe vor, die die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnotwendig machten. Dem Kläger zu 1) seien durch Eltern und \nVerwandte die sogenannten bestätigenden Merkmale vermittelt \nworden. In der Familie sei von den Eltern und den \nGeschwistern untereinander mit dem Kläger zu 1) deutsch \ngesprochen worden. Die deutschen Sitten und Gebräuche seien \ndurch die Vermittlung von deutschen Liedern, deutschen \nMärchen und dem Feiern der Jahresfeste nach deutschen Ritus \ngepflegt worden. Dies habe dazu geführt, daß sämtliche \nGeschwister des Klägers zu 1), seine Mutter und die übrigen \nVerwandten der Familie in Deutschland als Vertriebene \nanerkannt worden seien. Der Kläger zu 1) sei der letzte der \nGroßfamilie, der noch nicht anerkannt worden sei. Da der \nKläger immer im gesamten Familienverband gelebt habe, sei \nnicht nachvollziehbar, daß dieser nicht - wie seine drei \nGeschwister - entsprechend geprägt worden sein solle. Gegen \ndie Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) spreche nicht der \nSprachtest. Dieser lasse nicht erkennen, unter welchen \nUmständen er durchgeführt worden sei. Er sei daher nicht \ngeeignet, ein realistisches Bild von den wirklichen \nSprachkenntnissen des Klägers zu 1) zu geben. Dieser habe \nbei dem Gespräch unter einem Schock gestanden. Er habe \nnicht begriffen, daß es auf seine, wenn auch geringen \nDeutschkenntnisse, entscheidend ankommen könne.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nden angefochtenen \nGerichtsbescheid zu ändern, den \nBescheid des Bundesverwaltungsamtes \nvom 15. Juni 1993 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom \n10. November 1993 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, dem \nKläger zu 1) einen Aufnahmebescheid \ngemäß § 26 BVFG zu erteilen und die \nKlägerinnen zu 2) und zu 3) in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und den \nangefochtenen Gerichtsbescheid und legt ein Schreiben der \nMutter des Klägers zu 1) an den Beauftragten der \nBundesregierung für Aussiedlerfragen vom 26. Juli 1994 vor. \nIn diesem heißt es, daß sie (die Mutter) erklären möchte, \nwie es dazu gekommen sei, daß ihr Sohn W. \"nicht so gut \nDeutsch kann.\" Er sei als zuletzt Geborener ihrer vier \nKinder, in einer Zeit aufgewachsen, in der es in Rußland \nsehr gefährlich gewesen sei, deutsch zu sprechen. Deshalb \nsei in der Jugendzeit des Klägers zu 1) in ihrer Familie so \ngut wie nie deutsch gesprochen worden. Ihre älteren Kinder \nseien dagegen in einer Zeit aufgewachsen, in der die \ndeutsche Sprache noch toleriert worden sei. Sie hätten in \nihren Jugendjahren die deutsche Sprache auch lange benutzt. \nDeswegen könnten sie auch heute noch deutsch sprechen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum \nZwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet, die den Beteiligten bekannt sind.\n\n22\n\nErkenntnisliste\n\n23\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an \nOVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n25\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert \ndurch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n26\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues \nRecht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des \nbisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in \nBetracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nkann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet \nvor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. \nFebruar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE \n92, 70 (72f), und vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 \n= BVerwGE 99, 133.\n\n28\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in \nKasachstan.\n\n29\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da \ner nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n30\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. \nDa der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein \nElternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie \nSprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, \nsich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum \nbekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG).\n\n31\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da er von deutschen Volkszugehörigen \nabstammt. Wie das Bundesverwaltungsamt im \nWiderspruchsbescheid festgestellt hat und im übrigen unter \nden Beteiligten auch unstreitig ist, sind die Eltern des \nKlägers zu 1) deutsche Volkszugehörige.\n\n32\n\n2. Der Kläger zu 1) erfüllt aber nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n33\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie \njemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den \nsonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-\nfamiliären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in \ndiesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei \nwird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht \nwird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so \nvermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form \ndes Dialekts - gesprochen wurde.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. \nNovember 1996 \n- 9 C 8.96 -.\n\n36\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) \ndie deutsche Sprache in dem erforderlichen Maße vermittelt \nworden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl seine \nMutter- als auch seine bevorzugte Umgangssprache Russisch \nwar und ist und er die deutsche Sprache weder heute noch im \nZeitpunkt des Eintritts seiner Bekenntnisfähigkeit in einer \nden Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngenügenden Weise spricht oder gesprochen hat.\n\n37\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. Es \nist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, daß \nder Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht. Zwar \nhat er im Aufnahmeantrag angegeben, Deutsch sei seine \nMuttersprache. Diese Angabe geht jedoch ersichtlich von \neinem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, \nweil der Kläger zu 1) im nächsten Feld des Antrags zur \nBeherrschung der deutschen Sprache gleichzeitig erklärt \nhat, die deutsche Sprache zwar zu verstehen und zu \nschreiben, aber nicht zu sprechen. Auch aus dem späteren \nVortrag des Klägers zu 1) im Aufnahmeverfahren, er habe von \nGeburt an im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen, \nsei also zweisprachig aufgewachsen, ergibt sich, daß \nDeutsch nicht seine Muttersprache sein kann.\n\n38\n\nDie Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß der Kläger \nzu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im \nfamiliären Bereich gesprochen hat oder spricht. Schon in \nseinem Aufnahmeantrag hat der Kläger zu 1) Russisch als \nseine jetzige Umgangssprache in der Familie bezeichnet. Im \nLaufe des weiteren Verfahrens ist ergänzend erklärt worden, \ndaß er jetzt im engsten Familienkreis deutsch selten und \nrussisch häufig spreche, fast alles Deutsche verstehe aber \nnur einzelne deutsche Wörter spreche. Zur Umgangssprache in \nseiner Jugend ist zwar im Berufungsverfahren ergänzend \nerklärt und unter Beweis gestellt worden, seine Eltern und \nseine Geschwister untereinander hätten mit ihm deutsch \ngesprochen. Daraus ergibt sich aber nicht, daß damals \nDeutsch die bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1) in \nder Familie war. Zum einen läßt sich dem nicht entnehmen, \ndaß der Kläger zu 1) abweichend von seinem Vorbringen im \nVorverfahren unter Anwendung aktiver deutscher \nSprachkenntnisse an den von seinen Eltern und Geschwistern \nin deutscher Sprache geführten Gesprächen teilgenommen hat. \nEine passive Teilnahme kann unterstellt werden. Zum anderen \nenthält dieser Vortrag keine Angabe über den Umfang des \nGebrauchs der deutschen Sprache; insbesondere läßt sich dem \nnicht entnehmen, daß es sich um die im häuslich-familiären \nBereich bevorzugte Sprache gehandelt hat. Eine solche \neindeutige und klarstellende Angabe wäre aber im Hinblick \ndarauf notwendig gewesen, daß im Vorverfahren vom Kläger zu \n1) selbst angegeben worden war, er könne nur einzelne \ndeutsche Worte sprechen, im Widerspruchsverfahren davon die \nRede gewesen ist, das Gespräch in deutsch zwischen Eltern \nund Kindern sowie Kindern untereinander \"ging ... \nnaturgemäß schwierig von statten\" und seine Mutter \nausführt, in der Jugendzeit des Klägers zu 1) sei \"so gut \nwie nie\" in der Familie deutsch gesprochen worden.\n\n39\n\nDementsprechend ist im Verfahren festgestellt worden, \ndaß der Kläger zu 1) Deutsch weder als Muttersprache noch \nals bevorzugte Umgangssprache spricht oder im Zeitpunkt der \nBekenntnisreife sprach. Dies ergibt sich aus seiner \nAnhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nAlma-Ata am 23. März 1994 und den Angaben seiner Mutter im \nSchreiben vom 26. Juli 1994 an den Beauftragten der \nBundesregierung für Aussiedlerfragen. Aus dem Protokoll der \nAnhörung geht eindeutig hervor, daß der Kläger zu 1) \nDeutsch weder spricht, noch versteht oder schreibt. Die \nMutter des Klägers zu 1) hat dies in ihrem Brief vom 26. \nJuli 1994 eingeräumt und damit erklärt, daß nach der Geburt \ndes Klägers zu 1), ihres jüngsten Kindes, in der Familie so \ngut wie nie Deutsch gesprochen worden sei, während ihre \nälteren Kinder Deutsch in ihrer Jugendzeit noch häufig \nbenutzt hätten. An der Richtigkeit dieser Erklärung hat der \nSenat keinen Zweifel, zumal die Mutter des Klägers zu 1) \ndiese Erklärung nicht widerrufen hat und die Kläger auch \nnicht dargelegt haben, daß und weshalb diese Erklärung \nunrichtig sei. Der Senat brauchte deshalb nicht der \nBehauptung der Kläger nachzugehen, der Kläger zu 1) habe in \nder deutschen Botschaft einen Schock erlitten und sei aus \ndiesem Grunde nicht in der Lage gewesen, von seinen \nvorhandenen deutschen Sprachkenntnissen Gebrauch zu machen, \nzumal er auch vorträgt, er habe nicht begriffen, daß es auf \nseine, wenn auch geringen Deutschkenntnisse so entscheidend \nankommen könnte.\n\n40\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 BVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie \nhier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des \nengen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur \nohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger \nnicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, \nauch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) \noder von der Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu \n1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch \nals Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, \nist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, \nwas zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen \nVolkstums indiziert.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. \nNovember 1996 \n- 9 C 8.96 -.\n\n42\n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an und \nverweist zur Begründung im einzelnen auf die Gründe der \ngenannten Entscheidung. Er hält insoweit an seiner aufgrund \neiner umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. \nDezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß \ndeutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nden Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion \nlebenden deutschen Volksgruppe auch über die russische \nSprache vermittelt werden konnte und kann, nicht mehr \nfest.\n\n43\n\nWird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, \nKultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger \nzu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch \nsonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von \nähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten \nBestätigungsmerkmale,\n\n44\n\nvgl. dazu BVerwG; Urteil vom 12. \nNovember 1996 \n- 9 C 8.96 -,\n\n45\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n46\n\n3. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz \nder Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift \ngelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nals erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale \nwegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich \noder nicht zumutbar war.\n\n47\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Soweit die Mutter des \nKlägers zu 1) sich darauf berufen hat, daß im Gegensatz zu \nden fünfziger Jahren, in denen ihre anderen Kinder \naufgewachsen seien, nach der Geburt des Klägers zu 1) im \nJahre 1960 es in Rußland sehr gefährlich gewesen sei, \nDeutsch zu sprechen, ist diese Behauptung völlig \nunsubstantiiert und läßt nicht im Ansatz erkennen, welche \nGefahr bei der Benutzung der deutschen Sprache unter \nwelchen Umständen gedroht haben soll. Sie wird zudem nicht \ngestützt durch die dem Senat vorliegenden, in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse. Diesen Auskünften und \nStellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es \nder deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht \nzumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in \nder Familie zu überliefern. Die darin enthaltene \nDarstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß \nein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder \nals bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation \nzumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich \nohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder \nBenachteiligungen jederzeit und überall möglich war.\n\n48\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. \n1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; \nWeydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 \nff.\n\n49\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und \nEinschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit \nals \"Sprache der Faschisten\" und war in einer \nnichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb \nwaren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch \nlange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu \ngezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und \nRepressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch \nuntereinander des Russischen zu bedienen. Aus den \nAuskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine \nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen \nSprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen \nworden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache \nfast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch \ngeschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden \nwaren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, \nbelegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den \ngenannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion \nseit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien \ngrundsätzlich möglich und zumutbar war.\n\n50\n\nB. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls \nunbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, \nder die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid \nvorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt \neine Einbeziehung seiner Ehefrau nicht in Betracht.\n\n51\n\nC. Die Klage der Klägerin zu 3) ist unbegründet, weil \nauch sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit und \nfehlender Anhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage \nin der Familie durch einen dem deutschen Volkstum \nzugehörenden Elternteil\n\n52\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. \nApril 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl \n1994, 935,\n\n53\n\nallenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und \ndie Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen nicht vorliegen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der \nZivilprozeßordnung -ZPO-. Es entspricht billigem Ermessen, \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt \nhat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-28/2-a-946-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-28/2-a-946-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311260","retrieved":"2026-07-09 03:41:43.316336+00:00"}}