{"status":"available","doknr":"OLD311259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0428.15B211.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-28","aktenzeichen":"15 B 211/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird der \nangefochtene Beschluß mit Ausnahme der Streitwertentscheidung auf die \nBeschwerde des Antragsgegners geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.364,30 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden sind ohne Zulassung zulässig. Das gilt auch \nfür die Beschwerde des Antragsgegners. Der am 1. Januar 1997 \nin Kraft getretene § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des \nSechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl I \nSeite 1626) ist auf die Beschwerde des Antragsgegners nicht \nanwendbar, so daß eine Zulassung der Beschwerde hier nicht \nerforderlich ist. Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Sechsten VwGO-\nÄnderungsgesetzes richtet sich nämlich die Zulässigkeit eines \nRechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den \nbisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche \nEntscheidung vor dem 1. Januar 1997 von Amts wegen anstelle \neiner Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall. \nDer angefochtene Beschluß ist zwar dem Antragsgegner am \n3. Januar 1997, mithin nach dem Stichtag, dem Antragsteller am \n27. Dezember 1996, also vor dem Stichtag, zugestellt worden. \nMaßgeblich für die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist das \nDatum der ersten Zustellung an einen der Beteiligten. Das \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, \ndie - ohne auf die Zustellung gerade gegenüber dem \nRechtsmittelführer abzustellen - allein die Tatsache der \nZustellung der Entscheidung vor dem Stichtag für maßgeblich \nerklärt. Die Entscheidung ist hier vor dem Stichtag zugestellt \nworden. \n\n3\n\nDiese am Wortlaut orientierte Auslegung des \nÜbergangsvorschrift ist auch sachlich geboten. Mit der ersten \nZustellung der Entscheidung an einen der Beteiligten ist sie \nnämlich rechtlich existent. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 2. April \n1981 - 7 B 430/81 -, DVBl 1981, 691 \n(692). \n\n5\n\nVon diesem Zeitpunkt an kann jeder Beteiligte unabhängig \nvon der Zustellung auch ihm gegenüber, die allein für den Lauf \nder Rechtsmittelfrist bedeutsam ist, das Rechtsmittel \neinlegen. \n\n6\n\nVgl. Meyer-Ladewig, in: \nSchoch/Schmidt/ Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: 1. April \n1996), Vorbemerkung zu § 124 Rdnr. 34; \nKopp, VwGO, 10. Auflage, Vorbemerkung \nzu § 124 Rdnr. 19, jeweils m. w. N.\n\n7\n\nWürde man bei der Auslegung der genannten \nÜbergangsvorschrift entgegen dem Wortlaut auf die Zustellung \ngerade gegenüber dem Rechtsmittelführer abstellen, würde die \nvor dem 1. Januar 1997 hier seit dem 27. Dezember 1996 auch \nfür den Antragsgegner bestehende Rechtsmittelbefugnis mit \nInkrafttreten des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes genommen \nwerden, obwohl die Übergangsvorschrift ersichtlich den Zweck \nhat, die Rechtsmittelbefugnis jedenfalls dann beizubehalten, \nwenn das Gericht vor dem Stichtag des 1. Januar 1997 keine \nEinwirkungsmöglichkeit auf die Entscheidung mehr hatte. \n\n8\n\nVgl. die amtliche Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\nDrucks. 13/3993, Seite 15 zu \nArt. 11.\n\n9\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, \ndemgegenüber ist die Beschwerde des Antragsgegners begründet. \nEs bestehen keine solchen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide, die eine - auch nur teilweise - \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten. \n\n10\n\nDie Bescheide sind wirksam bekanntgegeben worden. \n\n11\n\nZwar sind sie nicht unmittelbar dem in den Bescheiden \ngenannten Adressaten, also dem, dem gegenüber die Regelungen \nder Bescheide getroffen werden sollten, bekanntgegeben worden, \nwie es § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NW i. V. m. § 122 \nAbs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich vorschreibt. Jedoch erhielt der \nBetreuer des Antragstellers, Rechtsanwalt , die \nBescheide tatsächlich und nahm sie zur Kenntnis. Die \nVerfahrenshandlung der Bekanntgabe ist daher ihm gegenüber \nerfolgt. Sie konnte ihm gegenüber erfolgen, da der \nAntragsteller durch Rechtsanwalt \n gesetzlich vertreten wird (§ 1902 BGB). Das Gesetz \nschreibt nicht vor, daß derjenige, dem gegenüber die \nBekanntgabe erfolgt, im Bescheid genannt wird. \n\n12\n\nVgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, \nLoseblattsammlung, (Stand: Dezember \n1996), § 122 Rdnr. 10 mit Hinweisen auf \nzum Teil abweichende Rechtsprechung des \nBFH.\n\n13\n\nAuch der notwendige Bekanntgabewille liegt vor. Die \nBekanntgabe muß mit Willen der Behörde erfolgen, weil sonst \nkeine Bekanntgabe der Behörde, sondern nur eine Kenntnisnahme \ndes Empfängers vorliegt. \n\n14\n\nVgl. Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs/ Leonhardt, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n4. Auflage, § 41 Rdnr. 3. \n\n15\n\nDer Wille, die Bescheide bekannt zu geben, lag hier vor, es \nfehlte allein an dem Willen, sie gerade gegenüber dem Betreuer \nbekannt zu geben. Ob der Bekanntgabewille auch die Bekanntgabe \nan einen Vertreter umfassen muß, ist umstritten, \n\n16\n\nvgl. Stelkens, aaO. Rdnr. 10 m. w. \nN.,\n\n17\n\nkann jedoch hier dahinstehen, da der Antragsgegner \njedenfalls mit Schreiben vom 2. August 1996, mit dem der \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, in \nKenntnis des Umstandes, daß die Bescheide über die \nSteuerberaterin des Antragstellers an seinen Betreuer gelangt \nwaren, an ihnen festhielt und somit ein Bekanntgabewille auch \nhinsichtlich einer Bekanntgabe gegenüber dem Betreuer vorlag. \n\n18\n\nÜberwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide bestehen auch im übrigen nicht. Das \ngilt auch insoweit, als die Bescheide die Kosten der \nHerstellung der Fahrbahn als beitragsfähig in die \nBeitragsberechnung einbeziehen und soweit der Bescheid über \n5.526,49 DM für den im Bebauungsplan als private Grünfläche \nausgewiesenen Teil des Flurstücks 481 in Rede steht. \n\n19\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der \nRechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erfolgreich \nsein wird, weil die Kosten der Fahrbahnherstellung trotz der \nVerschmälerung als beitragsfähig in die Beitragsberechnung \neingestellt wurden. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach \nbeitragsfähig, da sie nach der vormaligen Herstellung im Jahre \n1909 infolge Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der gemäß § 8 \nAbs. 2 Satz 1 KAG NW, § 1 der Satzung über Beiträge für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt vom \n5. Juli 1983 in der Fassung der Änderung vom 19. Juli 1991 \n(SBS) beitragsfähigen Maßnahme der nachmaligen Herstellung der \nFahrbahn dienten. \n\n20\n\nDaß die vom Verwaltungsgericht angenommene Kompensation \nwegen der Verschmälerung der Fahrbahn von früher 10 m auf \njetzt 5,75 m vorzunehmen wäre, ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich. Zwar ist dem Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts beizupflichten, daß der durch die \nnachmalige Herstellung der Fahrbahn bewirkte Vorteil infolge \neiner mit ihr einhergehenden Verschmälerung aufgehoben \n(kompensiert) werden kann. \n\n21\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Dezember \n1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl 1996, 144 \n(145); Urteil vom 21. Juni 1990 - 2 A \n1376/87 -, NWVBl 1991, 22 (23 f.).\n\n22\n\nJedoch kommt es für eine Kompensation nicht auf den Umstand \neiner zahlenmäßig bedeutenden Verschmälerung als solcher an, \nsondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - \ndarauf, ob die Verschmälerung erheblich ist, weil sie die \nVerkehrsfunktion der Teilanlage gegenüber dem früheren Zustand \nnicht nur geringfügig einschränkt. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. März \n1991 - 2 A 785/90 -, Seite 8 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n21. Februar 1990 - 2 A 2787/86 -, KStZ \n1990, 229. \n\n24\n\nEine solche das Maß der Geringfügigkeit überschreitende \nEinschränkung der Funktionsfähigkeit kann in dem Umstand, daß \nnunmehr LKW-Begegnungsverkehr nur noch mit verminderter \nGeschwindigkeit möglich ist, entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht gesehen werden. Die Fahrbahn in \nihrer jetzigen Breite von 5,75 m ist verkehrlich voll \nfunktionstauglich. Nach den Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsanlagen EAE 85/95 wird für Straßen mit \nGegenverkehr, wenn Linienbusverkehr selten ist und mehr als \netwa 30 LKW pro Spitzenstunde zu erwarten sind, eine \nFahrbahnbreite von 5,50 m empfohlen. Darüber hinausgehende \nBreiten werden nur noch für den Fall von im Gegenverkehr \nfahrenden Linienbussen empfohlen. \n\n25\n\nVgl. EAE 85/95, 5.2.1.1 und \nTabelle 9.\n\n26\n\nDie vorgenannte Breite wird hier sogar um 25 cm knapp \nüberschritten. § 3 Abs. 2 Punkt 1.1 Spalte 3 SBS sieht für \nAnliegerstraßen (von dieser durch Satzung erfolgten Einstufung \nist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes auszugehen) \neine anrechenbare Breite von 6 m vor. Die Satzung bewertet \nalso eine 6 m übersteigende Breite der Fahrbahn dahin, daß sie \nden Anliegern insoweit keine zusätzlichen Vorteile gewährt. \nDie hier abgerechnete Straße bleibt mit 25 cm knapp unter \ndieser anrechenbaren Breite. Aus diesen Umständen folgt, daß \ndie vorher vorhandene breitere Fahrbahn gegenüber der nunmehr \nvorhandenen allenfalls einen geringfügig größeren Vorteil \ngeboten hat. \n\n27\n\nSoweit der Antragsgegner mit den angegriffenen Bescheiden \ndrei wirtschaftliche Einheiten gebildet hat und insbesondere \nden Teil des Flurstücks 481, für den der Bebauungsplan eine \nprivate Grünfläche festsetzt, als eigenständige \nwirtschaftliche Einheit behandelt, ist dies nicht zu \nbeanstanden. \n\n28\n\nGrundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ist die \nwirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig genutzt werden \nkann, und zwar regelmäßig baulich oder gewerblich. Im \nGegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 133 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 BauGB) beschränkt sich im Straßenbaubeitragsrecht \njedoch der Kreis der bei der Verteilung \nberücksichtigungsfähigen Grundstücke nicht auf baulich oder \ngewerblich nutzbare Grundstücke, vielmehr kommen alle \nGrundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage \nwirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die \nGrundstücksnutzung bewirkt. Erforderlich ist nur, daß der \nKreis der insoweit erschlossenen Grundstücke sich aus der \nBeitragssatzung mit hinlänglicher Deutlichkeit ergibt. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. März \n1989 - 2 A 962/86 -, NWVBl 1989, 407 \n(408); im Ergebnis ebenso, nur in der \ndogmatischen Herleitung abweichend \nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Auflage, § 34 \nRdnr. 9. \n\n30\n\n§ 4 Abs. 3 SBS bezieht Grundstücke, die - wie hier - gemäß \ndem Bebauungsplan 5677/42 - nur als Grünfläche genutzt werden \nkönnen, in die Verteilung ein. \n\n31\n\nEs mag, wie das Verwaltungsgericht es getan hat, möglich \nsein, eine im Bebauungsplan ausgewiesene private Grünfläche \nals Teil einer wirtschaftlichen Einheit in die Verteilung \neinzubeziehen, wie auch sonstige nicht bebaubare Teile eines \nGrundstücks einzubeziehen sind. \n\n32\n\nVgl. zu einer solchen Konstellation \nfür das Erschließungsbeitragsrecht \nBVerwG, Beschluß vom 29. November 1994 \n- 8 B 171.94 -, DÖV 1995, 468. \n\n33\n\nDas setzt aber voraus, daß die Bildung einer solchen \nwirtschaftlichen Einheit mit dem Bebauungsplan zu vereinbaren \nist. In beplanten Gebieten ist nämlich hinsichtlich der \nBildung wirtschaftlicher Einheiten von dem auszugehen, was der \nBebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. \n\n34\n\nVgl. (für das Anschlußbeitragsrecht) \nOVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 \n- 15 A 3408/92 -, Gemhlt 1986, 288 f. \nm.w.N.\n\n35\n\nEs muß sich also aus dem Bebauungsplan selbst ergeben, daß \neine ausgewiesene private Grünfläche Teil eines bestimmten \nGrundstücks als wirtschaftlicher Einheit sein soll. Das dürfte \nhier zu verneinen sein. Die private Grünfläche im \nFlurstück 481 gehört zu einer größeren privaten Grünfläche, \ndie sich auch auf Teile des Flurstücks 383 erstreckt und \npraktisch den überirdisch nicht bebaubaren begrünten Innenhof \ndes aus einer Vielzahl von Baugrundstücken bestehenden \nGebäudekomplexes im Straßenviereck \n darstellt. Diese private Grünfläche in \nihrer Gesamtheit, also einschließlich der dem Antragsteller \ngehörenden Fläche, läßt sich nicht bestimmten Baugrundstücken \nals Teil von wirtschaftlichen Einheiten zuordnen, so daß die \ndem Antragsteller gehörende Fläche eine eigenständige \nwirtschaftliche Einheit darstellt. \n\n36\n\nOb allerdings die Einbeziehung dieser Fläche mit einem \nVomhundertsatz von 100 wegen der vorhandenen Tiefgarage gemäß \n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SBS trotz der bauplanungsrechtlichen \nUnbebaubarkeit auch mit Tiefgaragen Bestand haben kann oder ob \nnicht vielmehr der Vomhundertsatz von 60 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. \n3 Satz 1 SBS für Grünland maßgeblich ist, bleibt der Auslegung \nder Satzung (vgl. zur Maßgeblichkeit einer höheren \ntatsächlichen gegenüber einer niedrigeren zulässigen \nGeschoßzahl § 4 Abs. 2 Punkt 1.3 SBS) und gegebenenfalls der \nFeststellung der tatsächlichen Verhältnisse im \nHauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n38\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-28/15-b-211-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-28/15-b-211-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311259","retrieved":"2026-07-09 03:41:43.231520+00:00"}}