{"status":"available","doknr":"OLD311272","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.9A4821.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"9 A 4821/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. straße 112 in M. -H. , das über das \nKanalnetz an die städtische Abwasserbeseitigung der Stadt M. angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 1993 zog der Beklagte den Kläger für \ndas Jahr 1993 u.a. zu Entwässerungsgebühren heran, die sich aus einer Grundgebühr und \neiner Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf \nden Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Bestimmungen des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-.Westfalen (KAG) seien unanwendbar, \nda diese den durch Art. 130 r EWG-.Vertrag geschützten Umweltbelangen und den durch die \nRichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (EG) 91/271 EWG vom 21. Mai 1991 \nnormierten Anforderungen an die Abwasserbehandlung nicht Rechnung trügen; das \nKommunalabgabengesetz habe als Querschnittsmaterie keinen Bezug zu diesen \nUmweltbelangen. Es verstoße darüber hinaus auch gegen Art. 29 a der Landesverfassung \nNordrhein-.Westfalen (LV NW), weil es den darin niedergelegten Schutzanspruch für die \nWerte der natürlichen Lebensgrundlage verfehle. Nach Art. 29 a LV NW sei ein Ausgleich \nzwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen; dies habe im \nRahmen einer Abwägung zu erfolgen, bei der auch die Umweltvorschrift des Art. 130 r \nEWG-.Vertrag zu beachten sei. Diesen Anforderungen genüge das bereits vor dem \nInkrafttreten des Art. 29 a LV NW geltende Kommunalabgabengesetz nicht, weil eine \nderartige Abwägung weder bei dessen Erlaß noch nach dem Inkrafttreten des Art. 29 a LV \nNW stattgefunden habe. Soweit andere Gesetze im Hinblick auf Art. 29 a LV NW geändert \nworden seien, reiche dies nicht aus, da Art. 29 a LV NW ein Gesetz erfordere, das den \nAusgleich vornehme. Hieran fehle es bislang insbesondere im Hinblick auf die \nBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Das Land NW habe sich mit Art. 29 a LV \nNW selbst in die Pflicht genommen und müsse nun für den entsprechenden Ausgleich sorgen. \nDie bisherigen Landesleistungen seien im Hinblick auf den hohen Rang der Teilnahme des \nLandes an der Sicherstellung natürlicher Lebensgrundlagen völlig ungenügend, zumal von \ndem in § 55 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) enthaltenen Instrumentarium einer \npauschalen Ausgleichszahlung kein Gebrauch gemacht worden sei. Abgesehen davon \nwiderspreche die Gebührenkalkulation auch dem Kostendeckungsprinzip. Die Kalkulation \nenthalte Kosten, die nicht den direkten Betriebskosten zuzurechnen und weit überhöht seien. \nAuch seien Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Regenrückhaltebecken enthalten, \ndie nicht der Sparte Abwasserbeseitigung zuzuordnen seien. Darüber hinaus verstießen die \nGebührensätze auch gegen das Äquivalenzprinzip. Es müsse davon ausgegangen werden, daß \nder tatsächliche Vorteil aus der Abwasserbeseitigung gleichbleibend sei. Hiermit sei eine \nständige Erhöhung der Gebühren ohne Änderung dieses Vorteils nicht zu vereinbaren. \nSchließlich verstoße die Gebührenerhebung auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die \nHöhe der Gebühr sei mittlerweile unzumutbar. Sie erreiche das Monatseinkommen einer \nArbeitnehmerfamilie mit einem Alleinverdiener oder überschreite es sogar und beeinträchtige \ndamit die über Art. 18 EWG-.Vertrag geschützte Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der \neinzelne Bürger könne dieser Gebührenbelastung mit den ihm zur Verfügung stehenden \nEinsparmöglichkeiten nicht entgehen, so daß der Grundsatz des Art. 130 r EWG-.Vertrag, \nwonach Umweltbeeinträchtigungen in ihrem Ursprung zu bekämpfen und das \nVerursacherprinzip anzuwenden sei, förmlich in das Gegenteil verkehrt werde. Die \nZumutbarkeitsgrenze sei darin zu sehen, daß die Abgabenhöhe die landesdurchschnittliche \nAbgabenhöhe nicht um mehr als 50 v.H. überschreiten dürfe. Dies sei jedoch im vorliegenden \nFall gegeben, so daß in jedem Fall eine Herabsetzung der Gebühren erfolgen müsse. \nSchließlich seien die Bürger von M. im Verhältnis zu anderen Regionen des Landes NW \nübermäßig belastet. Das Gebiet der Stadt M. sei „Frischwasserge-.winnungsgebiet\". Das \nanfallende Frischwasser werde durch aufwendige Klär-. und Aufbereitungssysteme für \nAbwasser in seiner Qualität als Trinkwasser bewahrt. Dieses Trinkwasser werde dann \ngesammelt und dem Verbraucher, insbesondere der Stadt A. , zugeleitet. Der M. \nBürger bestreite damit einen wesentlichen Teil der Kosten der Trinkwassergewinnung durch \nseine Abwassergebühren, wohingegen die Verwendung des Frischwassers außerhalb der Stadt \nM. erfolge. Entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG) sei nach dem primären EG-.Recht des Art. 130 r EWG-.Vertrag ein finanzieller \nAusgleich zwischen den Frischwasserproduzenten und den Gebietskörperschaften mit \nüberdurchschnittlichem Bedarf an Mitteln für die Abwasserentsorgung vorzunehmen, der \njedoch nicht erfolgt sei. Dies stehe der Gebührenerhebung entgegen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 15. April 1993 insoweit aufzuheben, \nals er darin zu Abwassergebühren herangezogen worden ist.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung gewesen, daß das Kostendeckungs-. und Äquivalenzprinzip sowie \nder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jeweils beachtet worden seien. Angesichts der \nBebauungsstruktur und des Verbrauchsverhaltens der Anschlußnehmer sei der in der Satzung \nfestgelegte Frischwassermaßstab für die Stadt M. zulässig. Auch die Gebührenkalkulation \nsei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert zwischenzeitlich nicht mehr zulässig. Berücksichtige man jedoch \ndie vorgelegte Nachberechnung unter Einstellung des Betriebsergebnisses des Jahres 1993 \nund Zugrundelegung eines zulässigen, höheren Zinssatzes, so zeige sich, daß der kalkulierte \nGebührensatz letztlich sogar zu gering bemessen sei. Die Rechtsordnung schreibe im übrigen \neine allgemeine Zumutbarkeitsgrenze nicht vor. Einzelfällen könne man durch teilweisen \nBilligkeitserlaß oder Sozialleistungen gerecht werden. Die gegenwärtige Gebührenhöhe sei \nnicht zu vermeiden, weil die Kosten der Abwasserbeseitigung gedeckt werden müßten und \nanderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen Art. 130 r EWG-.Vertrag sei \nnicht festzustellen, da diese Vorschrift weder nach ihrem Adressaten noch nach ihrem Inhalt \ndie in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen berühre. Adressat der genannten \nVorschrift sei lediglich „die Gemeinschaft\" und damit weder der Landes-. noch der \nOrtsgesetzgeber. Des weiteren verstoße das KAG auch nicht gegen Art. 29 a LV NW, da in \nder genannten Verfassungsbestimmung lediglich eine Staatszielbestimmung formuliert sei, \ndie subjektiv-.öffentliche Rechte der einzelnen Bürger nicht begründe. Die in der \neinschlägigen Gebührensatzung geregelte Grundgebühr sei nicht zu beanstanden, da hierüber \nin zulässiger Weise lediglich die fixen Kosten und hiervon auch nur ein Fünftel abgedeckt \nwürden. Der zur Bemessung der Verbrauchsgebühr festgelegte Frischwassermaßstab begegne \nim Hinblick auf die relativ homogene Bebauungsstruktur und den geringen Anteil von \nGroßverbrauchern von Wasser keinen Bedenken. Auch der Gebührensatz halte einer \nrechtlichen Überprüfung stand. Zwar seien die kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes ermittelt worden, was nach der neueren Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts unzulässig sei. Die damit vorliegende Kostenüberschreitung bewege sich \njedoch unterhalb der Bagatellgrenze von 3 % und sei daher unbeachtlich. Schließlich ergäben \nsich weder aus der Kalkulation selbst noch aus dem Vortrag des Kläger Anhaltspunkte dafür, \ndaß über die Kosten hinaus, die der Beklagte im Rahmen seiner weitreichenden eigenen \nAbwasserbeseitigungspflichtigkeit selbst erbringen müsse, zu Lasten der Gebührenpflichtigen \nMehrkosten in Ansatz gebracht worden seien, die aus „besonderen Maßnahmen\" der \nAbwasserbeseitigung zu Gunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung folgten. \nSchließlich sei darauf hinzuweisen, daß eine wie auch immer definierte rechtlich verbindliche \nZumutbarkeitsgrenze im KAG nicht existiere. \n\n11\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. \n\n12\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt M. mit der 9. \nÄnderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 1993 den \nGrenzwert für den Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassermengen von 50 cbm auf nunmehr 15 cbm herab.\n\n13\n\nZur Begründung seiner aufrechterhaltenen Berufung nimmt der Kläger Bezug auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen und trägt im übrigen ergänzend folgendes vor: Das \nVerwaltungsgericht verkenne den seinem Angriff zugrunde liegenden Ansatz. Er rüge mit \nseiner Klage und der Berufung insbesondere, daß durch die Abwassergebühren mittelbar die \nTrinkwasserpreise im Raum A. subventioniert würden. Die Stadt A. beziehe etwa 75 % \nihres Trinkwassers aus insgesamt sechs Eifeltalsperren. Der Bereich der Voreifel sei dadurch \ngekennzeichnet, daß große Teile des ländlich geprägten Raumes als Trinkwasserschutzgebiet \nausgewiesen seien oder die Ausweisung entsprechender Trinkwasserschutzgebiets in \nVorbereitung sei. Der Umstand, daß auch die Stadt M. als Trinkwassergewinnungsgebiet \nfür den Bereich der Stadt A. gelte, habe zur Folge, daß erheblich verschärfte \nGewässerschutzauflagen sowohl von den kommunalen Klärwerken als auch von anderen \nEinleitern erfüllt werden müßten. Die insoweit geltenden und darüberhinaus noch zu \nerwartenden verschärften Reinhalteanforderungen hätten zur Folge, daß für \nAbwasserbeseitigungs-. und Abwasserbehandlungsanlagen ein wesentlich höherer \nInvestitionsaufwand zu tätigen sei. Dieser steige insofern unverhältnismäßig proportional an, \nje schärfer die Einleitungsgrenzwerte gesetzt seien. Dies führe dazu, daß nach § 6 Abs. 2 \nKAG ansatzfähige Kosten entstünden, die systemfremd seien. Denn die zumindest \nmittelbaren Nutznießer der über die Abwassergebühren finanzierten erhöhten \nReinhalteanforderungen seien die Trinkwasserbezieher in den angegliederten \nBezugsbereichen. Da die erhöhten Reinhalteanforderungen in den \nTrinkwassergewinnungsbereichen ausschließlich der Vorsorge vor Verschmutzung des zur \nTrinkwassergewinnung vorgesehenen Wassers dienten, würden zumindest indirekt die \nKosten, die entstehen würden, wenn „normal\" verschmutztes Wasser aus der Voreifel zur \nTrinkwassergewinnung bezogen würde, auf die Bewohner der \nTrinkwassergewinnungsregionen abgewälzt. Da mithin in Trinkwassergewinnungsgebieten \nerhöhte Abwassergebühren mit niedrigen Trinkwasserpreisen in den Versorgungsgebieten \nkorrespondierten, würden durch die Abwassergebühren indirekt die Trinkwasserpreise \nsubventioniert. Diesem Umstand trage jedoch § 6 KAG keine Rechnung, in dem etwa \nUmlagen oder Zuschüsse vorgesehen seien. Aus diesem Grunde sei Art. 3 Abs. 1 GG und im \nHinblick auf die mittlerweile unzumutbare Höhe der Gebühren Art. 14 GG verletzt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag \nzu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Der Kläger verkenne, daß ein \ngewisser Kostenausgleich zwischen den Abwassereinleitern und Trinkwassernutzern \ninzwischen mit der Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG erfolgt sei. Die unterschiedlichen \nGebührenhöhen seien vor allem darauf zurückzuführen, daß die wesentlichen Kosten nicht \nauf den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, sondern (insbesondere infolge \nAbschreibung und Verzinsung) von Abwassersammlungs-. und -.fortleitungsanlagen \nzurückzuführen seien und diese Anlagen auf dem Lande nun einmal schon historisch gesehen \nin ihrem Netz weniger dicht und vor allem weniger intensiv ausgenutzt vorhanden seien. Es \nsei somit die jeweilige Gebietsstruktur, die zu Nachteilen oder Vorteilen bei der \nAbwasserbeseitigung führe. Damit entstünden zur Einhaltung der nach dem \nWasserhaushaltsgesetz für die Abwasserbehandlung vorgegbenen Standards zwangsläufig \nhöhere Kosten, die nur zum Teil durch staatliche Zuwendungen ausgeglichen würden. Die \nHöhe der cbm-.Gebühr ergebe sich insbesondere auch daraus, daß inzwischen die \nPrivathaushalte und die gewerbliche Wirtschaft ihren Wasserbedarf eingeschränkt hätten. \nDabei verkenne man, daß die wesentlichen Kosten fixe Kosten seien, so daß die \nWassereinsparung zwangsläufig zu erhöhten cbm-.Gebühren führe. Entgegen der Auffassung \nder Kläger könne von einer Subvention der Trinkwasserbereitstellung für die Stadt A. \nnicht die Rede sein. Denn die öffentliche Wasserversorgung insbesondere der größeren Städte \nsei ohne eine überörtliche Wassergewinnung nicht denkbar, da die Stadtgebiete regelmäßig zu \nklein seien, um mit den entsprechenden Schutzgebieten eine sichere und hygienisch \neinwandfreie Versorgung aus dem Grundwasser zu gewährleisten. Für den A. Raum wie \nauch für andere Ballungsgebiete in Nordrhein-.Westfalen böten daher die zahlreichen \nTalsperren das Reservoir für die Trinkwasserversorgung. Bei dieser Fallgestaltung könne es \nzwar zu erhöhten Kosten der Abwasserbeseitigung für die einzelnen Kommunen kommen, \nwie bereits ausgeführt, machten die Abwasserbehandlungskosten jedoch allenfalls ein Viertel \nder Abwasserbeseitigungskosten insgesamt aus. Im Hinblick auf die besondere Nutzung von \noberirdischen Gewässern zur Trinkwassergewinnung könne auch nicht von systemfremden \nKosten gesprochen werden. Die Abwassereinleitung dürfe die natürliche Reinheit der \nGewässer nicht beeinträchtigen damit die vorrangige Wassergewinnung gewährleistet sei. \nVerursacher sei eindeutig der kommunale Abwassereinleiter, wobei dieser und mit ihm der \nBürger in den letzten Jahrzehnten durch hohe staatliche Beihilfen subventioniert worden sei \nund mit der Änderung des § 55 Abs. 2 LWG NW aufgrund eines Abwasserbeseitigungsplans \nUnternehmen der Wassergewinnung den Kommunen Ausgleichszahlungen zu erbringen \nhätten für besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. Diese wasserwirtschaftliche -\n. wie auch kommunalpolitische -. Entscheidung des Landesgesetzgebers könne kaum \nGrundlage einer prozessualen Auseinandersetzung sein, zumal diese auf die Gebührenhöhe \nnur geringe Auswirkungen besitze. Die Gebühr sei auch nicht unzumutbar. Nach dem \nangefochtenen Heranziehungsbescheid müsse der Kläger eine Grundgebühr von 180,00 DM \nund eine Verbrauchsgebühr für 227 cbm Abwasser von 1.756,02 DM entrichten, insgesamt \nfür das Jahr 1993 1.936,02 DM bzw. pro Monat 161,34 DM. Dieser Betrag sei zu dem Gehalt \ndes Klägers, der wohl Finanzbeamter sei, in Bezug zu setzen. Eine persönliche \nUnzumutbarkeit könne sich hieraus kaum ergeben. Sofern sich im übrigen im Einzelfall eine \nUnzumutbarkeit ergäbe, könne dieser in einem Erlaßverfahren bzw. über die Sozialhilfe \nRechnung getragen werden. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, daß nicht nur das \nWasserwerk der Stadt A. sondern auch das Wasserwerk des Kreises A. aus den \nTalsperren mit Trinkwasser versorgt und danach auch die Bewohner von E. -.Gemeinden \nWert darauf legten, mit ausreichend und hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorgt zu \nwerden und zwar ohne erhöhte Trinkwassergebühren wegen „unzulänglich\" geklärter \nAbwässer zahlen zu müssen. Schließlich sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht \nfestzustellen. Der Kläger übersehe insbesondere die Standortfrage. Die Landschaft der E. \nsei, wie z.B. auch das Bergische Land, von Natur aus für Talsperren zur \nTrinkwassergewinnung prädestiniert. Unterschiede sowohl in den Lebensverhältnissen wie \nauch in den Preisverhältnissen seien stets gegeben und niemand habe ein Recht darauf, daß \nPreise überall gleich seien. Es gebe nun einmal natürliche Unterschiede, die auch kein \nGesetzgeber hinwegwischen könne.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten \nim übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren und zum \nVerfahren 9 A 4775/95 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. April 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die Bestimmungen der §§ 1 bis \n4 der Gebührensatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 zur Entwässerungssatzung \nder Stadt M. vom 14. November 1990 und zur Satzung der Stadt M. über die \nEntleerung privater Abwasserbehandlungsanlagen vom 14. November 1990 i.d.F. der 3. \nÄnderungssatzung vom 29. Dezember 1992 und der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 \n(GS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n24\n\nEin gegenüber dem Kläger wirkender Verstoß der zum Erlaß kommunaler \nAbgabensatzungen und damit auch der oben genannten Satzungsbestimmungen \nermächtigenden §§ 1, 2, 4, und 6 KAG gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben.\n\n25\n\nDies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß dieser Vorschriften gegen Art. 130 \nr des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) i. \nd. F. des Vertrages über die E. Union vom 7. Februar 1992 (EUV). In der genannten \nRechtsvorschrift sind lediglich umweltpolitische Aufgaben der Gemeinschaft aufgelistet, die \nerst der Umsetzung durch rechtsverbindliche Gemeinschaftsakte (Art. 189 Abs. 2 und 3 EUV) \nin einem hierfür nach Art. 130 s EUV vorgesehenen förmlichen Verfahren bedürfen, um den \njeweiligen Mitgliedstaat zu binden. Art. 130 r EUV selbst beinhaltet damit keinerlei \nunmittelbare Rechtspflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten und schon gar nicht Pflichten \nzu Lasten einzelner Bundesländer und Kommunen; auch gewährt Art. 130 r EUV den \nMarktbürgern kein Recht auf gesetzgeberisches Tätigwerden der zur Rechtsetzung befugten \nEU-.Organe.\n\n26\n\nVgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, \nLoseblattsammlung Band 2, Stand: Oktober 1995, Rdnr. 13 zu der \nmateriell-.rechtlich im wesentlichen unveränderten \nVorgängerbestimmung des § 130 r EWGV.\n\n27\n\nSoweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem \nAbwasser (91/271/EWG), Amtsblatt EG L 135/40, beruft, hat diese Richtlinie keinerlei \nBedeutung für die Erhebung von Entwässerungsgebühren, weil sie weder die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten, noch die Frage eines finanziellen \nAusgleichs bei unterschiedlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung innerhalb der \nMitgliedstaaten regelt. \n\n28\n\nEine Aussetzung des Berufungsverfahrens und eine Vorlage des Rechtsstreites an den \nEuropäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EUV, wie von dem Kläger beantragt, kommt daher \nnicht in Betracht.\n\n29\n\nDie §§ 1, 2, 4 und 6 KAG verstoßen auch nicht gegen Art. 29 a LV NW. Wie das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet die genannte Vorschrift, \nwonach die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und \nGemeindeverbände stehen, entsprechend ihrem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen \nlediglich die Bestimmung eines -. den übrigen Zielen des 4. Abschnitts (Art. 24 ff.) der \nLandesverfassung im übrigen gleichrangigen -. Staatsziels.\n\n30\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. August 1984, \nLT-.Drucksache 9/3628, S. 3; Beschlußempfehlung und Bericht \ndes Hauptausschusses vom 4. März 1985, LT-.Drucksache 9/4121, \nS. 3, 4, 6 ff.,\n\n31\n\nWie schon der Begriff „Staatsziel\" ausweist, verpflichtet dieses lediglich den Staat, d.h. \ndie Staatsorgane auf das jeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv -. öffentliche \nRechte des Einzelnen.\n\n32\n\nVgl. auch Schink, Staatsziel Umweltschutz, Eildienst LKT \n1997, 62 ff (63).\n\n33\n\nAus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie er im vorliegenden Fall \nnach Ansicht des Klägers durch das Unterlassen der geforderten Abwägung und die \nunterbliebene Einführung von Ausgleichsleistungen gegeben sein soll, kann der Einzelne \nmithin, ebensowenig wie aus einer defizitären Umsetzung der Bestimmung des Art. 130 r \nEUV, einklagbare Rechte für sich nicht ableiten.\n\n34\n\nEine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an den \nVerfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-.Westfalen nach Art. 50 des Gesetzes über den \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-.Westfalen -. VGHG -. ist daher nicht \nangezeigt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf eine Verletzung des Art. 4 LV NW \ni.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und dem Art. 14 \nAbs. 3 GG beruft, da die gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes ohne \nZweifel rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und die in den genannten Bestimmungen \nenthaltene Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren weder ihrer Zielrichtung \nnoch ihrem Umfang nach einen Eingriff in das verfassungsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG \ngeschützte Eigentumsrecht des Klägers beinhalten. Dementsprechend ist auch die von dem \nKläger beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht \ngeboten.\n\n35\n\nDie Bestimmungen der §§ 1 bis 4 GS stehen auch, soweit hier von Belang, mit den \nhöherrangigen und nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Regelungen der §§ 1, 2, \n4 und 6 KAG in Einklang.\n\n36\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der festgelegten Verbrauchsgebühr. Die Gebührensatzung \nenthält in § 2 Abs. 7 a Satz 1 GS für die über das Kanalnetz entwässerten Grundstücke einen \nden Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3 KAG genügenden Gebührenmaßstab zur \nBemessung der Verbrauchsgebühr.\n\n37\n\nDer in § 2 Abs. 7 a Satz 1 i.V.m. Abs. 1 bis 5 GS vorgesehene einheitliche \nFrischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung \nals auch für die Umlegung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Stadt \nM. und die zugehörigen Ortschaften grundsätzlich ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. Februar 1986 -. 2 A 3373/83 -., \nKStZ 1986, 192; Beschluß vom 9. Mai 1990 -. 2 A 2737/87 -.; \nUrteil vom 15. April 1991 -. 9 A 803/88 -.; Beschluß vom \n31. Januar 1990 -. 2 A 1124/86 -..\n\n39\n\nDies gilt jedoch im Falle -. wie hier -. fehlender Anhaltspunkte für nicht nur geringfügige \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung,\n\n40\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 -. 8 B 11.84 \n-., KStZ 1985, 129 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1977 -. 7 C \n4/76 -., \n\n41\n\nmit der Einschränkung, daß die Gemeinde durch eine verhältnismäßig homogene und \nwenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger \nGrundstücke mit hohem Wasserverbrauch, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1972 -. 7 B 92/70 -., \nKStZ 1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 \na.a.O., \n\n43\n\ngeprägt sein muß. Dabei führt allerdings nicht jede Abweichung zur Unwirksamkeit des \neinheitlichen Frischwassermaßstabes. Vielmehr ist es dem Satzungsgeber nach dem \nGrundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher \nMaßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten \nvon Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung \nbetroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung \nzugeschnitten ist. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 -. 8 C 112.84 -., \nDavid, Abgabenrecht, Nr. 63; OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 \na.a.O.\n\n45\n\nDie sich hieraus ergebenden Anforderungen sind in bezug auf das Gebiet der Stadt \nM. einschließlich der zugehörigen Ortschaften erfüllt. Die Stadt M. verfügte im \nVeranlagungszeitraum 1993 ausweislich des vorgelegten umfassenden Kartenmaterials und \nder im Verfahren 9 A 4775/95 vorgelegten Aufstellung über eine weitgehend homogene, im \nwesentlichen unverdichtete Bebauung. Der Anteil der Großverbraucher an der Gesamtzahl der \nim Gemeindegebiet an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke ist \nvernachlässigbar gering. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren mit Telefax vom 3. Mai 1995 \nvon dem Beklagten vorgelegten Auflistung der Großverbraucher im Jahre 1993 geht hervor, \ndaß nur auf 9 der insgesamt veranschlagten 2.933 an das Kanalnetz angeschlossene \nGrundstücke mehr als 2.500 cbm Frischwasser im Jahr verbraucht worden sind, so daß die \nAnzahl der berücksichtigungsfähigen Großwasserverbraucher im Verhältnis zur Gesamtzahl \nder angeschlossenen Nutzer lediglich 0,3 % ausmacht. Selbst wenn man sämtliche 27 \nGroßabnehmer mit einem Frischwasserbezug von über 1.000 cbm/Jahr in den Blick nimmt, \nentfällt auf diese lediglich ein zu vernachlässigender Anteil von knapp 1,0 %, wobei dieser \nAnteil sogar noch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, um die \nGroßverbraucher mit großflächig versiegelten Grundstücken zu reduzieren ist. Legt man den \nGesamtbestand der mit 3.483 veranschlagten Grundstücke (2.933 an das Kanalnetz und 550 \nan Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossene Grundstücke) zugrunde, vermindert sich der \nAnteil auf rund 0,8 %. Auf der Grundlage der nachträglich eingereichten IST-.Zahlen ergibt \nsich ein Anteil von rund 0,9 % (3.054 an das Kanalnetz angeschlossene Grundstücke) bzw. \n0,8 % (3.054 an das Kanalnetz angeschlossene Grundstücke zzgl. 526 an \nAbwasserbehandlungsanlagen angeschlossene Grundstücke).\n\n46\n\nDaß andererseits im Gebiet der Stadt M. einschließlich der zugehörigen Ortschaften \nüberdurchschnittlich große befestigte bzw. überbaute Grundstücke in einem die Grenze von \n10 %, d. h. die Zahl von 293 bzw. 348 (Gebührenbedarfs-.berechnung) oder 305 bzw. 358 \n(Betriebsabrechnung) übersteigenden Umfang vorhanden sind, auf denen ein relevanter \nGroßwasserverbrauch nicht stattgefunden hat und die damit zu Lasten der durchschnittlich \nbefestigten bzw. überbauten Grundstücke durch die Anwendung des einheitlichen \nFrischwassermaßstabs bevorzugt würden, ist den Aufstellungen des Beklagten vom 19. \nOktober 1992 und 29. September 1992 und der Ergänzung vom 3. Mai 1995 nicht zu \nentnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Gegenteiliges hat auch der Kläger, der im \nBerufungsverfahren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Frischwassermaßstab \ninsgesamt unbeanstandet gelassen hat, nicht geltend gemacht. \n\n47\n\nSoweit die Regelung in § 2 Abs. 5 GS über den Grenzwert von 50 cbm für den Abzug \nvon nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen \nangesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nSenats, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 -. 8 N 3.93 -., DÖV \n1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 -. 9 A 384/93 -. \nund -. 9 A 428/93 -.; Urteil vom 2. September 1996 -. 9 A \n5000/94 -.; Urteile vom 16. September 1996 -. 9 A 1721-\n.1724/96 -.,\n\n49\n\nbegründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt M. diesen Bedenken Rechnung \ngetragen und den Grenzwert mit der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend u.a. \nfür den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm reduziert. Eine darüber \nhinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm oder ein völliges \nAbsehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; \nvielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des \nGebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom \n12. Februar 1974 -. VII B 89.73 -., Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21, \n\n51\n\netwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der \nGebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die \nsich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich mit 116,55 DM (7,77 DM/cbm x 15 cbm) bzw. \n78,30 DM (5,22 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen \nBelastung von 9,71 DM bzw. rund 6,53 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit \nliegt.\n\n52\n\nAuch der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 7 b Satz 1 GS) ist \nwirksam.\n\n53\n\nIn der Gebührenbedarfsberechnung 1993 sind keine Kosten enthalten, die ihrer Art nach \nnicht gemäß § 6 KAG hätten angesetzt werden dürfen; Anhaltspunkte dafür, daß die \nKostenansätze § 6 Abs. 2 KAG widersprechen, sind auf der Grundlage der \nBetriebsabrechnung 1993 und der dem Senat übersandten sowie in der mündlichen \nVerhandlung noch überreichten Daten weder für den Senat ersichtlich, noch hat der -. \nanwaltlich vertretene -. Kläger diesbezügliches geltend gemacht. Daß kalkulatorische Kosten \n(Abschreibungen und Zinsen) dem Grunde nach ansatzfähige Kosten sind, ergibt sich aus § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG. Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Regenüberlaufbecken \ndienen der Regenwasserbeseitigung und sind daher ebenfalls Kosten, die, soweit es sich um \nHerstellungskosten handelt, als kalkulatorische Kosten und im übrigen, soweit \nUnterhaltungskosten anfallen, als Betriebskosten in die Gebührenbedarfsberechnung \neingestellt werden können. Rechtsgrundlage der in die Gebührenbedarfsberechnung mit \n120.000,00 DM bzw. in der Betriebsabrechnung mit 118.309,20 DM eingestellten \nAbwasserabgabe ist § 65 Abs. 1 LWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG.\n\n54\n\nSoweit der Kläger geltend macht, daß aufgrund der verschärften \nAbwasserreinhaltevorschriften die Trinkwassergewinnung der Stadt A. subventioniert \nwerde, berührt dies nicht die Anwendbarkeit des § 6 KAG. § 6 KAG dient schon von seinem \nWortlaut her lediglich dazu, die für die konkrete kommunale Einrichtung tatsächlich \nentstandenen und ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf die jeweiligen Nutzer, die \nvon der kommunalen Einrichtung einen Vorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG) haben, umzulegen; \neine über die Gegebenheiten der konkreten gemeindlichen Einrichtung hinausgehende \nGesamtbewertung aller Vor-. und Nachteile der im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen \nkommunalen Einrichtungen und eine hieran anknüpfende Differenzierung des jeweiligen \nVorteils vermögen diese Regelungen nach ihrem beschränkten Regelungszweck folglich nicht \nzu leisten. \n\n55\n\nEinen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil, wie er i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG für die \nGebührenerhebung vorausgesetzt wird, haben in jedem Fall diejenigen Eigentümer von \nGrundstücken, die -. wie das Grundstück des Klägers -. im Gebiet der Stadt M. liegen und \nderen Abwässer von der Stadt M. entsorgt werden. Der Umfang dieses Vorteils bestimmt \nsich nach dem Aufwand, den die Gemeinde betreiben muß, damit die Grundstückseigentümer \nihre Abwässer entsorgen können. Welcher Standard nach den einschlägigen \numweltrechtlichen Vorschriften für die Abwasserbeseitigung von der jeweils betroffenen \nGemeinde einzuhalten und von den hierdurch bevorteilten Gebührenpflichtigen über die \nGebühren zu finanzieren ist, folgt aus der Lagegunst oder -.mißgunst der jeweiligen \nGemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa die Topographie, die hydrologischen \nGegebenheiten, die Besiedlungsdichte und Siedlungsart, aber auch durch rechtliche \nBindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von Wasserschutzgebieten zum Schutze der \nöffentlichen Wasserversorgung nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen bestehender \nReinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. etc.) gekennzeichnet ist. Der mit der \nDurchführung der Abwasserbeseitigung in diesem tatsächlich und rechtlich vorgegebenen \nRahmen verbundene Vorteil i.S.d. § 6 Kommunalabgabengesetzes des jeweiligen \nEigentümers als Verursacher der Abwässer entfällt oder ändert sich nicht dadurch, daß unter \nUmständen Dritte, wie etwa Wasserversorgungsunternehmen, (auch) einen unmittelbaren \noder mittelbaren Vorteil von der einzelnen kommunalen Abwasserbeseitigung bzw. -\n.reinigung haben. \n\n56\n\nDie von dem Kläger angeschnittene Frage eines finanziellen Ausgleichs bei \nunterschiedlichen Entwässerungsstandards und daraus resultierenden unterschiedlichen \nfinanziellen Belastungen der Gemeinden ist daher angesichts der auf den gemeindlichen \nWirkungskreis beschränkten und lediglich an den jeweils verbindlich vorgegebenen Standard \nder Abwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die gemeindliche \nGebührenkalkulation grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des \nKommunalabgabengesetzes. Ein finanzieller Ausgleich, wie ihn der Kläger begehrt, hat \ndanach über andere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte und die materielle \nAusgestaltung der Abwasserbeseitigung betreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die \nFestsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan gemäß \n§ 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; darüberhinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die \nFolge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die Landesförderung im Rahmen des \nGemeindefinanzierungsgesetzes erfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen auf \nden Veranlagungszeitraum 1993 durch das Gemeindefinanzierungsgesetz vom 16. Dezember \n1992, GV NW S. 561, -. GFG -.(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 GFG i.V.m. Anlage 3 zu § 16 \nAbs. 5 GFG).\n\n57\n\nIst aber etwa, wie der Kläger geltend macht, eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach § \n55 Abs. 2 LWG in dem für den Veranlagungszeitraum 1993 maßgebenden \nAbwasserbeseitigungsplan nicht festgesetzt, ist der Abwasserbeseitigungsplan in seiner \naktuellen und verbindlichen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) Ausgestaltung der Durchführung der \ngemeindlichen Abwasserbeseitigung und -. akzessorisch hieran anknüpfend -. auch der \nhierauf beruhenden Kostenkalkulation für die Gebührenerhebung zugrunde zu legen; \nentsprechendes gilt, wenn eine Förderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes \nnicht oder -. wie der Kläger meint -. nur unzureichend erfolgt. Ein im Hinblick auf einen \netwaigen Ausgleich nach Auffassung des Klägers bestehendes Regelungsdefizit kann insoweit \nnicht im Rahmen des § 6 KAG ausgeglichen werden. Soweit die Höhe der konkreten \nGebührensätze im Einzelfall zu einer persönlichen Unbilligkeit führen sollten, ermöglicht die \nnach § 6 GS, § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO eine \nangemessene Korrektur.\n\n58\n\nDie ursprüngliche Gebührenbedarfsberechnung ist der Höhe nach insoweit nicht zu \nbeanstanden, als die kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \nermittelt worden sind.\n\n59\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 -. 9 A 1248/92 -., \nGemH 1994, 233.\n\n60\n\nSie war jedoch insoweit fehlerhaft, als, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, die kalkulatorischen Zinsen ebenfalls nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet \nworden sind. Dies widersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach \nlediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem -. regelmäßig niedrigeren -. \nAnschaffungs-./Herstellungswert zulässig ist.\n\n61\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.\n\n62\n\nDie Ermittlung des Gebührensatzes für die Verbrauchsgebühr nach § 2 Abs. 7 b Satz 1 \nGS war auch noch aus einem anderen Grund fehlerhaft.\n\n63\n\nDenn die Stadt M. hat den für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten \nmaßgebenden Anteil, der auf die Beseitigung von Abwässern aus \nAbwasserbehandlungsanlagen entfällt, mit 23 % zu hoch bemessen.\n\n64\n\nVgl. insoweit: OVG NW, Urteile vom 25. April 1997 -. 9 A 4775 und 4776/95 -. .\n\n65\n\nDiese Mängel sind durch die nachgereichte (Teil-.) Betriebsabrechnung und die auf \nAnforderung des Gerichts nachgereichten tatsächlichen Angaben geheilt worden. \n\n66\n\nRechtlich ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf \neiner vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation \nberuhen muß.\n\n67\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.\n\n68\n\nDas bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls \nkeine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und \ndamit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer \numfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach \nist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach \nAbschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung \nzu rechtfertigen.\n\n69\n\nDies ist hier erfolgt. Den Anforderungen der Rechtsprechung ist nunmehr Rechnung \ngetragen worden, indem die kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungswert berechnet \nworden sind. Dabei hat der Beklagte zu Recht bei dem Abzug der Zuschüsse und Beiträge \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG auf den (nochmaligen) Abzug der auf die Beiträge \nund Zuschüsse bereits entfallenen Abschreibungen verzichtet.\n\n70\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 -. 9 A 1921/95 -..\n\n71\n\nDen in dieser Weise ermittelten Restbuchwert von 41.965.612,00 DM \n(Anschaffungswert: 90.697.270,00 DM abzgl. Abschreibungen: 12.702.653,00 DM und \nrestliches Abzugskapital: 36.029.005,00 DM) hat er mit einem nicht zu beanstandenden \nZinssatz von 8 % verzinst.\n\n72\n\nVgl. zum Zinssatz von 8 %: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.\n\n73\n\nAngesichts der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG \ngeht der Senat davon aus, daß insbesondere die von diesem im Termin zur mündlichen \nVerhandlung eingereichte korrigierte Aufstellung über die Abschreibung und Verzinsung der \nKläranlage M. der Wahrheit entspricht. Die aufgelisteten Zahlen sind als solche und im \nVerhältnis zueinander nicht zu beanstanden und liegen der Höhe nach nicht in einem Bereich, \nder von vornherein Argwohn erweckt. Den Umstand, daß sich nunmehr gegenüber der \nGebührenbedarfsberechnung ein mehr als doppelt so hoher Abschreibungsbetrag für die \nKläranlage M. (684.712,00 DM einschließlich „Fäka-.Station\") und trotz Zugrundelegung \ndes Anschaffungswertes statt des Wiederbeschaffungszeitwertes ein erhöhter \nVerzinsungsbetrag (458.078,00 DM einschließlich „Fäka-.Station\") ergibt, hat der Beklagte \nnachvollziehbar damit begründet, daß Teileinrichtungen der Kläranlage mit den \nentsprechenden Beträgen vergessen worden seien. Angesichts dessen sieht der Senat keinen \nAnlaß, dem weiter nachzugehen; auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich \nvertretenen Kläger haben gegen die Verwertung dieser Kostenaufstellung weder in \nprozessualer noch in materiell-.rechtlicher Hinsicht substantiierte Einwände vorgebracht, \nsondern dies letztlich hingenommen, weil sie hierin nicht den Schwerpunkt des Rechtsstreits \ngesehen haben.\n\n74\n\nAuf der Grundlage der nachgereichten Kostenansätze ist der Gebührensatz für die \nVerbrauchsgebühr von 7,77 DM/cbm mehr als gerechtfertigt.\n\n75\n\nVon den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung (7.188.411,00 DM) verbleiben hiernach \nabzüglich des auf die Entsorgung des Schlamms aus Abwasserbehandlungsanlagen \nentfallenden Kostenanteils von insgesamt 503.883,00 DM, \n\n76\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 25. April 1997, a.a.O.,\n\n77\n\nund abzüglich des Straßenentwässerungsanteils Kosten für die Abwasserbeseitigung von \nNetzabwässern von ca. 5.192.542,00 DM, die auf die Eigentümer von an das Kanalnetz \nangeschlossenen Grundstücken umzulegen sind. Zieht man hiervon den auf die Grundgebühr \nentfallenden Betrag von 549.720,00 DM (bei 3.054 an das Kanalnetz angeschlossenen \nGrundstücken und einer Gebühr pro Anschluß von 180,00 DM) ab, verbleiben 4.642.822,00 \nDM an verbrauchsgebührenrelevanten Kosten. Ausgehend von dem auf die an das Kanalnetz \nangeschlossenen Grundstücke entfallenden Frischwasserbezug von 530.889 cbm errechnet \nsich ein Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr von rund 8,75 DM/cbm. Die Differenz zur \ntatsächlich festgesetzten Gebühr von 7,77 DM/cbm ist mit 0,98 DM auch unter \nBerücksichtigung der Landesförderung von 0,5 DM/cbm noch so hoch, daß er etwaige \nAbweichungen bei genauer Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils, für dessen \nBerechnung der Senat den in der Gebührenbedarfsberechnung 1993 ausgewiesenen \nVerteilungsschlüssel von 22,32 % verwandt hat, auffängt.\n\n78\n\nAuch die in § 2 Abs. 7a Satz 2 GS festgelegte Grundgebühr von 180,00 DM/Anschluß \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n79\n\nDie Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach der Inanspruchnahme der Einrichtung \nbemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG) oder einer -. wie hier -. nach einem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) ist \nnach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG grundsätzlich zulässig. Unter Grundgebühr versteht man im \nallgemeinen eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs-. bzw. \nBetriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das \nBereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen \nBetriebskosten ganz oder teilweise abgegolten.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 -. 8 C 112.84 -., \nKStZ 1987, 11; OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1996 -. 9 A 5654/94 \n-., ZKF 1997, 36.\n\n81\n\nIn diesem Sinn hat der Satzungsgeber in § 2 Abs. 7 a GS auch zwischen Verbrauchs-. und \nGrundgebühr differenziert und, wie die zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung und \ndie nachgereichten, auf der Betriebskostenabrechnung 1993 basierenden Kostenansätze \nausweisen, über die Grundgebühr auch nur einen Teil der deutlich höheren invariablen \nFixkosten umgelegt. \n\n82\n\nUnschädlich ist insoweit auch, daß der Tatbestand der Grundgebühr, d.h. der Benutzung \nder Vorhalteleistung der Einrichtung „Abwasserbeseitigung\" (vgl. § 1 Abs. 1 ES) bereits ab \ndem Zeitpunkt erfüllt ist, von dem an das betreffende Grundstück an die Einrichtung \nangeschlossen ist.\n\n83\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 -. 2 A 2499/83 -., \nKStZ 1986, 117.\n\n84\n\nVon diesem Zeitpunkt an kommen die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung \ndem Anschlußnehmer voll zu Gute, weil er jederzeit seine anfallenden Abwässer über die \nvorgehaltene, auch für Höchstlastkapazitäten ausgerüstete Einrichtung abrufen kann. \nDementsprechend ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, daß -. bei \nentsprechender Satzungsgestaltung wie im vorliegenden Fall -. die Grundgebühr, die \nausschließlich der Deckung der invariablen Kosten (Vorhaltekosten) dient, auch dann \nentsteht, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits-. oder \nVerbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt.\n\n85\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 a.a.O.\n\n86\n\nAls Maßstab für die -. verbrauchsunabhängige -. Inanspruchnahme der Vorhalteleistung \neiner öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § \n6 Abs. 3 Satz 2 KAG in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft \nfolgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität \norientieren kann.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.\n\n88\n\nDer in § 2 Abs. 7 a Satz 2 GS zur Bemessung der Grundgebühr verwandte \nanschlußbezogene Maßstab wird diesen Anforderungen gerecht, weil er gewährleistet, daß die \nüber die Grundgebühr umzulegenden Kosten für die erbrachten Vorhalteleistungen ebenso \ngleichmäßig auf die jeweiligen Nutzer, hier die Eigentümer der an das Kanalnetz \nangeschlossenen Grundstücke, verteilt werden, wie ihnen auch die Vorhalteleistungen \ngleichmäßig zu Gute kommen, so daß es soweit zur Bestimmung des Maßes der \nInanspruchnahme keiner weitergehenden Differenzierung bedarf.\n\n89\n\nDer Gebührensatz von 180,00 DM/Anschluß ist gleichfalls nicht zu beanstanden, da die \nüber die Grundgebühr umgelegten Kosten die auf die Entsorgung der Netzabwässer \nentfallenden Fixkosten, wie oben dargelegt, nicht übersteigen. \n\n90\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/9-a-4821-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/9-a-4821-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311272","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.475784+00:00"}}