{"status":"available","doknr":"OLD311271","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.9A4775.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"9 A 4775/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters \ngegen die Erhebung von Entwässerungsgebühren für des Grundstück W. -S. -Straße in \nM. . Das Grundstück verfügt über eine Kleinkläranlage, in der das anfallende häusliche \nAbwasser vorgeklärt, teilweise verrieselt und aus der der verbleibende Rest von der Stadt \nM. entsorgt wird.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 1993 zog der Beklagte den \nRechtsvorgänger der Kläger für das Jahr 1993 u.a. zu Entwässerungsgebühren heran, die sich \naus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Hinsichtlich der \nBerechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Rechtsvorgänger der Kläger die vorliegende \nKlage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die \nBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \nseien unanwendbar, da diese den durch Art. 130 r EWG-Vertrag geschützten Umweltbelangen \nund den durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (EG) 91/271 EWG \nvom 21. Mai 1991 normierten Anforderungen an die Abwasserbehandlung nicht Rechnung \ntrügen; das Kommunalabgabengesetz habe als Querschnittsmaterie keinen Bezug zu diesen \nUmweltbelangen. Es verstoße darüber hinaus auch gegen Art. 29 a der Landesverfassung \nNordrhein-Westfalen (LV NW), weil es den darin niedergelegten Schutzanspruch für die \nWerte der natürlichen Lebensgrundlage verfehle. Nach Art. 29 a LV NW sei ein Ausgleich \nzwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen; dies habe im \nRahmen einer Abwägung zu erfolgen, bei der auch die Umweltvorschrift des Art. 130 r \nEWG-Vertrag zu beachten sei. Diesen Anforderungen genüge das bereits vor dem \nInkrafttreten des Art. 29 a LV NW geltende Kommunalabgabengesetz nicht, weil eine \nderartige Abwägung weder bei dessen Erlaß noch nach dem Inkrafttreten des Art. 29 a LV \nNW stattgefunden habe. Soweit andere Gesetze im Hinblick auf Art. 29 a LV NW geändert \nworden seien, reiche dies nicht aus, da Art. 29 a LV NW ein Gesetz erfordere, das den \nAusgleich vornehme. Hieran fehle es bislang insbesondere im Hinblick auf die \nBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Das Land NW habe sich mit Art. 29 a LV \nNW selbst in die Pflicht genommen und müsse nun für den entsprechenden Ausgleich sorgen. \nDie bisherigen Landesleistungen seien im Hinblick auf den hohen Rang der Teilnahme des \nLandes an der Sicherstellung natürlicher Lebensgrundlagen völlig ungenügend, zumal von \ndem in § 55 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) enthaltenen Instrumentarium einer \npauschalen Ausgleichszahlung kein Gebrauch gemacht worden sei. Abgesehen davon \nwiderspreche die Gebührenkalkulation auch dem Kostendeckungsprinzip. Die Kalkulation \nenthalte Kosten, die nicht den direkten Betriebskosten zuzurechnen und weit überhöht seien. \nAuch seien Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Regenrückhaltebecken enthalten, \ndie nicht der Sparte Abwasserbeseitigung zuzuordnen seien. Darüber hinaus verstießen die \nGebührensätze auch gegen das Äquivalenzprinzip. Es müsse davon ausgegangen werden, daß \nder tatsächliche Vorteil aus der Abwasserbeseitigung gleichbleibend sei. Hiermit sei eine \nständige Erhöhung der Gebühren ohne Änderung dieses Vorteils nicht zu vereinbaren. \nSchließlich verstoße die Gebührenerhebung auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die \nHöhe der Gebühr sei mittlerweile unzumutbar. Sie erreiche das Monatseinkommen einer \nArbeitnehmerfamilie mit einem Alleinverdiener oder überschreite es sogar und beeinträchtige \ndamit die über Art. 18 EWG-Vertrag geschützte Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der einzelne \nBürger könne dieser Gebührenbelastung mit den ihm zur Verfügung stehenden \nEinsparmöglichkeiten nicht entgehen, so daß der Grundsatz des Art. 130 r EWG-Vertrag, \nwonach Umweltbeeinträchtigungen in ihrem Ursprung zu bekämpfen und das \nVerursacherprinzip anzuwenden sei, förmlich in das Gegenteil verkehrt werde. Die \nZumutbarkeitsgrenze sei darin zu sehen, daß die Abgabenhöhe die landesdurchschnittliche \nAbgabenhöhe nicht um mehr als 50 v.H. überschreiten dürfe. Dies sei jedoch im vorliegenden \nFall gegeben, so daß in jedem Fall eine Herabsetzung der Gebühren erfolgen müsse. \nSchließlich seien die Bürger von M. im Verhältnis zu anderen Regionen des Landes NW \nübermäßig belastet. Das Gebiet der Stadt M. sei „Frischwassergewinnungsgebiet\". Das \nanfallende Frischwasser werde durch aufwendige Klär- und Aufbereitungssysteme für \nAbwasser in seiner Qualität als Trinkwasser bewahrt. Dieses Trinkwasser werde dann \ngesammelt und dem Verbraucher, insbesondere der Stadt A. , zugeleitet. Der M. \nBürger bestreite damit einen wesentlichen Teil der Kosten der Trinkwassergewinnung durch \nseine Abwassergebühren, wohingegen die Verwendung des Frischwassers außerhalb der Stadt \nM. erfolge. Entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG) sei nach dem primären EG-Recht des Art. 130 r EWG-Vertrag ein finanzieller \nAusgleich zwischen den Frischwasserproduzenten und den Gebietskörperschaften mit \nüberdurchschnittlichem Bedarf an Mitteln für die Abwasserentsorgung vorzunehmen, der \njedoch nicht erfolgt sei. Dies stehe der Gebührenerhebung entgegen. \n\n5\n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 18. März 1993 aufzuheben, soweit er \nzu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen worden sind.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung gewesen, daß das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie \nder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jeweils beachtet worden seien. Angesichts der \nBebauungsstruktur und des Verbrauchsverhaltens der Anschlußnehmer sei der in der Satzung \nfestgelegte Frischwassermaßstab für die Stadt M. zulässig. Auch die Gebührenkalkulation \nsei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert zwischenzeitlich nicht mehr zulässig. Berücksichtige man jedoch \ndie vorgelegte Nachberechnung unter Einstellung des Betriebsergebnisses des Jahres 1993 \nund Zugrundelegung eines zulässigen, höheren Zinssatzes, so zeige sich, daß der kalkulierte \nGebührensatz letztlich sogar zu gering bemessen sei. Die Rechtsordnung schreibe im übrigen \neine allgemeine Zumutbarkeitsgrenze nicht vor. Einzelfällen könne man durch teilweisen \nBilligkeitserlaß oder Sozialleistungen gerecht werden. Die gegenwärtige Gebührenhöhe sei \nnicht zu vermeiden, weil die Kosten der Abwasserbeseitigung gedeckt werden müßten und \nanderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur \nBegründung im wesentlichen ausgeführt: Der Frischwassermaßstab verstoße in bezug auf \nKleinkläranlagen gegen das Äquivalenzprinzip. Während Netzabwässer und Abwässer aus \ngeschlossenen Gruben ohne weitere Behandlung der Kläranlage zugeführt werden könnten, \nmüßten die Fäkalschlämme aus Kleinkläranlagen in gesonderten Fäkalannahmestationen \ngelagert und dann in erheblich verdünnter Form und zudem dosiert in die Kläranlage \neingebracht werden. Das unterschiedliche Maß der Inanspruchnahme erfordere eine \ndifferenzierte Kostenkalkulation, mithin eine Veranlagung der Kleinkläranlagenbetreiber nach \nder Menge des abgefahrenen Gutes in Verbindung mit einem gesondert berechneten \nGebührensatz. Diese liege jedoch nicht vor, da die Stadt M. die Gruppe der Betreiber von \ngeschlossenen Gruben und der Kleinkläranlagenbetreiber zu einer Gruppe zusammengefaßt \nund hierfür sowohl einen einheitlichen Gebührenmaßstab (Frischwassermaßstab) als auch \neinen einheitlichen Gebührensatz festgelegt habe. Für die Gruppe der Betreiber von \ngeschlossenen Gruben sei über dies nicht der Frischwassermaßstab, sondern der \nAbfuhrmengenmaßstab als Wirklichkeitsmaßstab anzuhalten. Die festgestellten \nSatzungsmängel schlügen auch auf die Grundgebühren durch, da offen sei, welche der dort \nangesetzten fixen Kosten auf die Entsorgung der geschlossenen Gruben und welche auf die \nEntsorgung der Kleinkläranlagen entfielen. Selbst wenn hierüber nachvollziehbare Daten \nvorlägen, könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Rat der Stadt M. es trotz der \nFehlerhaftigkeit des gewählten Gebührenmaßstabs und letztlich des einheitlichen \nGebührensatzes für Abwasserbehandlungsanlagen bei der gewählten Grundgebühr belassen \nhätte.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. \n\n12\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt M. mit der 9. \nÄnderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 1993 den \nGrenzwert für den Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassermengen von 50 cbm auf nunmehr 15 cbm herab.\n\n13\n\nSeine Berufung begründet der Beklagte im wesentlichen wie folgt: Auch bei der \nBeseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen bestehe ein Zusammenhang mit dem \nFrischwasserverbrauch, so daß der Ortsgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehhenden \nGestaltungsfreiheit den Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab habe \nzugrundelegen können. Denn auch die Menge des konkret abgefahrenen Schlamms sei nur ein \nIndikator für die erbrachte Leistung und damit auch nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. \nKämen aber verschiedene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe in Betracht, sei der Ortsgesetzgeber \nnicht verpflichtet, den optimalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszuwählen. Die Grundgebühr \nsei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß nach den Fixkosten \nkalkuliert und für Abwasserbehandlungsanlagen niedriger als für Netzanschlüsse festgesetzt \nworden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie halten den Frischwassermaßstab aus den Gründen der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nach wie vor für unwirksam. Die nunmehr vorgenommene Änderung \ndes Grenzwertes berühre, so die Kläger, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht. Im \nübrigen beziehen sie sich auf das bisherige erstinstanzliche Klägervorbringen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten \nim übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren und dem \nVerfahren 9 A 4821/95 und 9 A 4776/95 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, \ndie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n22\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. März 1993 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die Bestimmungen der §§ 1 bis \n4 der Gebührensatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 zur Entwässerungssatzung \nder Stadt M. vom 14. November 1990 und zur Satzung der Stadt M. über die \nEntleerung privater Abwasserbehandlungsanlagen vom 14. November 1990 i.d.F. der 3. \nÄnderungssatzung vom 29. Dezember 1992 und der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 \n(GS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n24\n\nEin gegenüber den Klägern wirkender Verstoß der zum Erlaß kommunaler \nAbgabensatzungen und damit auch der oben genannten Satzungsbestimmungen \nermächtigenden §§ 1, 2, 4, und 6 KAG gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben.\n\n25\n\nDies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß dieser Vorschriften gegen Art. 130 \nr des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) i. \nd. F. des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV). In der genannten \nRechtsvorschrift sind lediglich umweltpolitische Aufgaben der Gemeinschaft aufgelistet, die \nerst der Umsetzung durch rechtsverbindliche Gemeinschaftsakte (Art. 189 Abs. 2 und 3 EUV) \nin einem hierfür nach Art. 130 s EUV vorgesehenen förmlichen Verfahren bedürfen, um den \njeweiligen Mitgliedstaat zu binden. Art. 130 r EUV selbst beinhaltet damit keinerlei \nunmittelbare Rechtspflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten und schon gar nicht Pflichten \nzu Lasten einzelner Bundesländer und Kommunen; auch gewährt Art. 130 r EUV den \nMarktbürgern kein Recht auf gesetzgeberisches Tätigwerden der zur Rechtsetzung befugten \nEU-Organe.\n\n26\n\nVgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, \nLoseblattsammlung Band 2, Stand: Oktober 1995, Rdnr. 13 zu der \nmateriell-rechtlich im wesentlichen unveränderten \nVorgängerbestimmung des § 130 r EWGV.\n\n27\n\nSoweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem \nAbwasser (91/271/EWG), Amtsblatt EG L 135/40, berufen, hat diese Richtlinie keinerlei \nBedeutung für die Erhebung von Entwässerungsgebühren, weil sie weder die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten, noch die Frage eines finanziellen \nAusgleichs bei unterschiedlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung innerhalb der \nMitgliedstaaten regelt. \n\n28\n\nEine Aussetzung des Berufungsverfahrens und eine Vorlage des Rechtsstreites an den \nEuropäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EUV, wie von den Klägern beantragt, kommt \ndaher nicht in Betracht.\n\n29\n\nDie §§ 1, 2, 4 und 6 KAG verstoßen auch nicht gegen Art. 29 a LV NW. Wie das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet die genannte Vorschrift, \nwonach die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und \nGemeindeverbände stehen, entsprechend ihrem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen \nlediglich die Bestimmung eines - den übrigen Zielen des 4. Abschnitts (Art. 24 ff.) der \nLandesverfassung im übrigen gleichrangigen - Staatsziels.\n\n30\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. August 1984, \nLT-Drucksache 9/3628, S. 3; Beschlußempfehlung und Bericht des \nHauptausschusses vom 4. März 1985, LT-Drucksache 9/4121, S. 3, \n4, 6 ff.,\n\n31\n\nWie schon der Begriff „Staatsziel\" ausweist, verpflichtet dieses lediglich den Staat, d.h. \ndie Staatsorgane auf das jeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv - öffentliche \nRechte des Einzelnen.\n\n32\n\nVgl. auch Schink, Staatsziel Umweltschutz, Eildienst LKT § \n997, 62 ff. (63).\n\n33\n\nAus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie er im vorliegenden Fall \nnach Ansicht der Kläger durch das Unterlassen der geforderten Abwägung und die \nunterbliebene Einführung von Ausgleichsleistungen gegeben sein soll, kann der Einzelne \nmithin, ebensowenig wie aus einer defizitären Umsetzung der Bestimmung des Art. 130 r \nEUV, einklagbare Rechte für sich nicht ableiten.\n\n34\n\nEine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an den \nVerfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 50 des Gesetzes über den \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG - ist daher nicht \nangezeigt. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger sich auf eine Verletzung des Art. 4 LV NW \ni.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und dem Art. 14 \nAbs. 3 GG berufen, da die gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes ohne \nZweifel rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und die in den genannten Bestimmungen \nenthaltene Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren weder ihrer Zielrichtung \nnoch ihrem Umfang nach einen Eingriff in das verfassungsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG \ngeschützte Eigentumsrecht der Kläger beinhalten. \n\n35\n\nDie Bestimmungen der §§ 1 bis 4 GS stehen auch, soweit hier von Belang, mit den \nhöherrangigen und nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Regelungen der §§ 1, 2, \n4 und 6 KAG in Einklang.\n\n36\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der festgelegten Verbrauchsgebühr. Die Gebührensatzung \nenthält in § 2 Abs. 7 b Satz 1 GS für die über Kleinkläranlagen entwässerten Grundstücke \neinen den Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3 KAG genügenden \nGebührenmaßstab zur Bemessung der Verbrauchsgebühr.\n\n37\n\nDer in § 2 Abs. 7 b Satz 1 i.V.m. Abs. 1 bis 5 GS vorgesehene einheitliche \nFrischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung \nals auch für die Umlegung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Stadt \nM. und die zugehörigen Ortschaften grundsätzlich ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -.\n\n39\n\nDer Frischwassermaßstab ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für \nGrundstücke mit geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen nicht schon deshalb \nausgeschlossen, weil bei diesen Grundstücken die Menge des bei der Entleerung der Gruben \nanfallenden Grubeninhaltes ohne weiteres gemessen und damit ein Wirklichkeitsmaßstab \ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG angehalten werden kann. Die Menge, d.h. das Volumen des \nGrubeninhaltes, der den von der Gemeinde bestimmten Kläranlagen (§ 7 Abs. 3 der Satzung \nder Stadt M. über die Entleerung privater Abwasserbehandlungsanlagen - EPA -) \nzuzuführen ist, stellt keinen Wirklichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG dar, der die \ntatsächliche Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung\" i.S.d § 1 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 \ni.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 1992 (ES) kennzeichnet. Für das Maß der \nInanspruchnahme dieser Einrichtung ist die Menge des zu beseitigenden Abwassers lediglich \nein, nicht aber der einzige Parameter; das Maß der Inanspruchnahme wird über die Menge \nhinaus insbesondere durch die Zusammensetzung des Abwassers und dessen \nSchadstoffbelastung (vgl. § 4 Abs. 2 ES) bestimmt, wie auch durch die die Häufigkeit der \nGrubenentleerung und Abfuhr (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 ES i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 EPA). Da \ndie Gesamtheit dieser das Maß der einzelnen Inanspruchnahme prägenden Umstände für den \njeweiligen Nutzer nicht bzw. nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand festgestellt \nwerden kann, ist es gerechtfertigt, abweichend von einem Wirklichkeitsmaßstab auf einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG abzustellen.\n\n40\n\nIst aber hiernach der Satzungsgeber berechtigt, überhaupt einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend \nfrei.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 -.\n\n42\n\nEs genügt dabei, daß der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang \nzwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht \noffensichtlich unmöglich ist. \n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen genügt der vom Satzungsgeber gewählte einheitliche \nFrischwassermaßstab in seiner konkreten Ausgestaltung. Dieser berücksichtigt zwar nur einen \nder für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Menge des \nder städtischen Einrichtung „Abwasser-beseitigung\" zugeführten Abwassers. Die damit \nverbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter ist jedoch gerechtfertigt, weil im \nRahmen der zulässigen Pauschalierung davon ausgegangen werden kann, daß die \nSchadstoffbelastung der anfallenden Abwässer, etwa auch im Hinblick auf die \nGrenzwertregelung in § 4 ES, sich in einem nur durch geringe Schwankungsbreiten \ngekennzeichneten, im wesentlichen einheitlichen Rahmen hält und damit ebenso wie die \nFrage der jeweiligen Transportleistungen im einzelnen zugunsten der Abwassermenge \nvernachlässigt werden kann. Die danach allein entscheidende und mit dem \nFrischwassermaßstab vorausgesetzte Konnexität zwischen der Menge des bezogenen \nFrischwassers einerseits und der Menge des der städtischen Einrichtung „Abwasser-\nbeseitigung\" zugeführten Abwassers andererseits ist im Regelfall gegeben. Denn es besteht \neine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die dem Grundstück zugeführte Wassermenge auch \nin etwa wieder als Abwasser anfällt und der städtischen Abwasserbeseitigung zugeführt wird, \n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 a.a.O.,\n\n46\n\nund eine steigende Menge von bezogenem Frischwasser in etwa in gleichem Umfang \nzum Anstieg der der städtischen Abwasserbeseitigung zugeführten Abwassermenge \nführt.\n\n47\n\nDer damit über den Frischwassermaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der \nbezogenen Wassermenge und der der städtischen Abwasserbeseitigung zugeführten \nAbwassermenge besteht für Grundstücke mit geschlossenen Gruben in gleicher Weise wie für \nGrundstücke, die direkt an das Kanalnetz angeschlossen sind. Denn bei tatsächlich \ngeschlossenen Gruben wird die gesamte Menge des darin angefallenen Abwassers der \nstädtischen Abwasserbeseitigung, wenn auch nicht über das Kanalnetz, so doch über den \nsogenannten „rollenden Kanal\" zugeführt.\n\n48\n\nAnders als bei den geschlossenen Gruben trifft jedoch die mit dem Frischwassermaßstab \nvorausgesetzte Relation zwischen bezogenem Frischwasser und der Einrichtung „Abwasser-\nbeseitigung\" zugeführtem Abwasser auf die im Jahre 1993 im Gebiet der Stadt M. \neinschließlich der zugehörigen Ortschaften betriebenen Kleinkläranlagen systembedingt nicht \nzu. Denn in diesen Fällen wird zwar das bezogene Frischwasser nach entsprechendem Ge- \nbzw. Verbrauch im wesentlichen als Abwasser in die Kleinkläranlage eingeleitet, jedoch wird \nein Großteil dieses Abwassers nicht der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung\" \nzugeführt, sondern nach der hauseigenen Klärung auf dem Grundstück verrieselt.\n\n49\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 a.a.O.\n\n50\n\nTrotz dieser im Verhältnis zu den übrigen Nutzergruppen systembedingten Unterschiede \nbleibt allein bezogen auf die Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber der prinzipielle \nZusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der der städtischen Einrichtung \n„Abwasserbeseitigung\" zugeführten Abwassermenge noch hinreichend gewahrt. \n\n51\n\nDies folgt jedoch nicht bereits daraus, daß die Schadstoffbelastung des konzentrierten \nKlärschlamms aus Kleinkläranlagen höher als die Schadstoffbelastung der über das \nKanalisationsnetz bzw. den geschlossenen Gruben zugeführten Abwässer ist und damit auch \nder Aufwand zur Klärung dieser Abwässer in etwa gleich mit dem Aufwand für die Klärung \nder anderen Abwässer anzusetzen ist. Denn für die zusätzliche Berücksichtigung der - im \nübrigen in keiner Weise verifizierten - unterschiedlichen Schadstoffkonzentrationen der \nangelieferten Abwässer bleibt im Rahmen des Frischwassermaßstabs kein Raum. Der \nFrischwassermaßstab ist ein reiner Mengenmaßstab und stellt daher nur über die Menge des \nzugeführten Frischwassers ausschließlich auf die Menge des abgeführten und der städtischen \nEinrichtung „Abwasserbeseitigung\" zugeführten Abwassers ab. Die Frage der \nSchadstoffbelastung ist demnach kein Gesichtspunkt des Frischwassermaßstabs.\n\n52\n\nDer den Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigende \nprinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der aus den \nKleinkläranlagen der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung\" zugeführten \nAbwassermenge ist jedoch deshalb noch gewahrt, weil die Menge und der Anstieg des in den \nKleinkläranlagen anfallenden und der städtischen Einrichtung „Abwasserbeseitigung\" \nzugeführten Klärschlamms auch bei dieser Nutzergruppe wesentlich von der Menge und dem \nAnstieg des in die Kleinkläranlage eingeleiteten Abwassers und dieses wiederum von der \nMenge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers bestimmt wird. Da angesichts des in \netwa gleichartigen Standards der Kleinkläranlagen (§ 57 LWG i.V.m. dem Runderlaß des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 - \nKleinkläranlagen - DIN 4261, Teil 1 bis Teil 4 -, MBl. NW S. 22) davon ausgegangen werden \nkann, daß die auf dem jeweiligen Grundstück verrieselten Wassermengen im wesentlichen \ngleich sind, kann dieser Umstand bei der Anlegung des Frischwassermaßstabes allein auf die \nGruppe der Kleinkläranlagenbetreiber vernachlässigt werden. \n\n53\n\nEntsprechendes gilt im vorliegenden Fall auch für die verbleibende systembedingte \nnominelle Divergenz zwischen der Menge bezogenen Frischwassers und der Menge des der \nstädtischen Einrichtung \"Abwasserbeseitigung\" zugeführten Klärschlamms. Denn der \nSatzungsgeber hat ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung 1993 über die \nVerbrauchsgebühren ausschließlich diejenigen Kosten der Abwasserbeseitigung auf die \nBetreiber von Abwasserbehandlungsanlagen umgelegt, die auf die Beseitigung der Menge des \naus diesen Gruben stammenden Klärschlamms entfallen. Wird aber bereits über den \nGebührensatz der systembedingt geringeren Menge des anfallenden Klärschlamms Rechnung \ngetragen, kann diese im Rahmen des Gebührenmaßstabes unberücksichtigt bleiben, sofern, \nwie hier, der grundsätzliche Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und \nanfallendem Klärschlamm noch gewahrt ist. \n\n54\n\nDer Wirksamkeit des Frischwassermaßstabs steht nicht entgegen, daß der Satzungsgeber \ndie Kleinkläranlagenbetreiber und die Betreiber von geschlossenen Gruben zu einer Gruppe \n(Abwasserbehandlungsanlagen) zusammengefaßt hat, obwohl die Menge des in \nKleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms gegenüber den Abwässern aus - tatsächlich - \ngeschlossenen Gruben deutlich geringer ist. Im Rahmen des Grundsatzes der \nTypengerechtigkeit ist es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher \nMaßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten \nvon Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung \nbetroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung \nzugeschnitten ist.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, David, Abgabenrecht, Nr. 63; \nOVG NW, Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -.\n\n56\n\nDer Regelfall, an den der Satzungsgeber hier innerhalb der Gruppe der Betreiber von \nAbwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Stadt M. und der zugehörigen Ortschaften \nanknüpfen durfte, ist die Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber. Die Betreiber der \ngeschlossenen Gruben innerhalb der Gruppe der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen \nkonnten demgegenüber unberücksichtigt bleiben, denn bei einem Anteil der lediglich 7 \ngeschlossenen Gruben von rund 1,6 % an den insgesamt 451 Abwasserbehandlungsanlagen, \ndie im Jahr 1993 im Gebiet der Stadt M. und der zugehörigen Ortschaften betrieben \nworden sind, ist die Schwelle von 10 % nicht erreicht, geschweige denn überschritten \ngewesen. \n\n57\n\nIst danach der vom Satzungsgeber gewählte Frischwassermaßstab hinsichtlich aller in \nBetracht kommender Nutzergruppen als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen, \nist der Satzungsgeber nicht gehalten, in bezug auf einzelne Nutzergruppen, etwa die Betreiber \nvon Abwasserbehandlungsanlagen, einen anderen, ebenfalls nur als \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu qualifizierenden Maßstab anzulegen und auf die konkret \ngemessene Menge des jeweils abgefahrenen Grubeninhaltes abzustellen.\n\n58\n\nSoweit die Regelung in § 2 Abs. 5 GS über den Grenzwert von 50 cbm für den Abzug \nvon nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen \nangesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nSenats, \n\n59\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV \n1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - \nund - 9 A 428/93 -; Urteil vom 2. September 1996 - 9 A \n5000/94 -; Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -\n,\n\n60\n\nbegründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt M. diesen Bedenken Rechnung \ngetragen und den Grenzwert mit der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend u.a. \nfür den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm reduziert. Eine darüber \nhinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm oder ein völliges \nAbsehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; \nvielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des \nGebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom \n12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21, \n\n62\n\netwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der \nGebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die \nsich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich mit 116,55 DM (7,77 DM/cbm x 15 cbm) bzw. \n78,30 DM (5,22 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen \nBelastung von 9,71 DM bzw. rund 6,53 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit \nliegt.\n\n63\n\nAuch der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 7 b Satz 1 GS) ist \nwirksam.\n\n64\n\nIn der Gebührenbedarfsberechnung 1993 sind keine Kosten enthalten, die ihrer Art nach \nnicht gemäß § 6 KAG hätten angesetzt werden dürfen; Anhaltspunkte dafür, daß die \nKostenansätze § 6 Abs. 2 KAG widersprechen, sind auf der Grundlage der \nBetriebsabrechnung 1993 und der dem Senat übersandten sowie in der mündlichen \nVerhandlung noch überreichten Daten weder für den Senat ersichtlich, noch haben die - \nanwaltlich vertretenen - Kläger diesbezügliches geltend gemacht. Daß kalkulatorische Kosten \n(Abschreibungen und Zinsen) dem Grunde nach ansatzfähige Kosten sind, ergibt sich aus § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG. Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Regenüberlaufbecken \ndienen der Regenwasserbeseitigung und sind daher ebenfalls Kosten, die, soweit es sich um \nHerstellungskosten handelt, als kalkulatorische Kosten und im übrigen, soweit \nUnterhaltungskosten anfallen, als Betriebskosten in die Gebührenbedarfsberechnung \neingestellt werden können. Rechtsgrundlage der in die Gebührenbedarfsberechnung mit \n120.000,00 DM bzw. in der Betriebsabrechnung mit 118.309,20 DM eingestellten \nAbwasserabgabe ist § 65 Abs. 1 LWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG.\n\n65\n\nSoweit die Kläger geltend machen, daß aufgrund der verschärften \nAbwasserreinhaltevorschriften die Trinkwassergewinnung der Stadt A. subventioniert \nwerde, berührt dies nicht die Anwendbarkeit des § 6 KAG. § 6 KAG dient schon von seinem \nWortlaut her lediglich dazu, die für die konkrete kommunale Einrichtung tatsächlich \nentstandenen und ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf die jeweiligen Nutzer, die \nvon der kommunalen Einrichtung einen Vorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG) haben, umzulegen; \neine über die Gegebenheiten der konkreten gemeindlichen Einrichtung hinausgehende \nGesamtbewertung aller Vor- und Nachteile der im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen \nkommunalen Einrichtungen und eine hieran anknüpfende Differenzierung des jeweiligen \nVorteils vermögen diese Regelungen nach ihrem beschränkten Regelungszweck folglich nicht \nzu leisten. \n\n66\n\nEinen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil, wie er i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG für die \nGebührenerhebung vorausgesetzt wird, haben in jedem Fall diejenigen Eigentümer von \nGrundstücken, die - wie das Grundstück der Kläger - im Gebiet der Stadt M. liegen und \nderen Abwässer von der Stadt M. entsorgt werden. Der Umfang dieses Vorteils bestimmt \nsich nach dem Aufwand, den die Gemeinde betreiben muß, damit die Grundstückseigentümer \nihre Abwässer entsorgen können. Welcher Standard nach den einschlägigen \numweltrechtlichen Vorschriften für die Abwasserbeseitigung von der jeweils betroffenen \nGemeinde einzuhalten und von den hierdurch bevorteilten Gebührenpflichtigen über die \nGebühren zu finanzieren ist, folgt aus der Lagegunst oder -mißgunst der jeweiligen \nGemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa die Topographie, die hydrologischen \nGegebenheiten, die Besiedlungsdichte und Siedlungsart, aber auch durch rechtliche \nBindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von Wasserschutzgebieten zum Schutze der \nöffentlichen Wasserversorgung nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen bestehender \nReinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. etc.) gekennzeichnet ist. Der mit der \nDurchführung der Abwasserbeseitigung in diesem tatsächlich und rechtlich vorgegebenen \nRahmen verbundene Vorteil i.S.d. § 6 KAG des jeweiligen Eigentümers als Verursacher der \nAbwässer entfällt oder ändert sich nicht dadurch, daß unter Umständen Dritte, wie etwa \nWasserversorgungsunternehmen, (auch) einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil von der \neinzelnen kommunalen Abwasserbeseitigung bzw. -reinigung haben. \n\n67\n\nDie von den Klägern angeschnittene Frage eines finanziellen Ausgleichs bei \nunterschiedlichen Entwässerungsstandards und daraus resultierenden unterschiedlichen \nfinanziellen Belastungen der Gemeinden ist daher angesichts der auf den gemeindlichen \nWirkungskreis beschränkten und lediglich an den jeweils verbindlich vorgegebenen Standard \nder Abwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die gemeindliche \nGebührenkalkulation grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des \nKommunalabgabengesetzes. Ein finanzieller Ausgleich, wie ihn die Kläger begehren, hat \ndanach über andere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte und die materielle \nAusgestaltung der Abwasserbeseitigung betreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die \nFestsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan gemäß \n§ 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; darüberhinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die \nFolge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die Landesförderung im Rahmen des \nGemeindefinanzierungsgesetzes erfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen auf \nden Veranlagungszeitraum 1993 durch das Gemeindefinanzierungsgesetz vom 16. Dezember \n1992, GV NW S. 561, - GFG -(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 GFG i.V.m. Anlage 3 zu § 16 \nAbs. 5 GFG).\n\n68\n\nIst aber etwa, wie die Kläger geltend machen, eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach \n§ 55 Abs. 2 LWG in dem für den Veranlagungszeitraum 1993 maßgebenden \nAbwasserbeseitigungsplan nicht festgesetzt, ist der Abwasserbeseitigungsplan in seiner \naktuellen und verbindlichen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) Ausgestaltung der Durchführung der \ngemeindlichen Abwasserbeseitigung und - akzessorisch hieran anknüpfend - auch der hierauf \nberuhenden Kostenkalkulation für die Gebührenerhebung zugrunde zu legen; entsprechendes \ngilt, wenn eine Förderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes nicht oder - wie \ndie Kläger meinen - nur unzureichend erfolgt. Ein im Hinblick auf einen etwaigen Ausgleich \nnach Auffassung der Kläger bestehendes Regelungsdefizit kann insoweit nicht im Rahmen \ndes § 6 KAG ausgeglichen werden. Soweit die Höhe der konkreten Gebührensätze im \nEinzelfall zu einer persönlichen Unbilligkeit führen sollten, ermöglicht die nach § 6 GS, § 12 \nAbs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO eine angemessene \nKorrektur.\n\n69\n\nDie ursprüngliche Gebührenbedarfsberechnung ist der Höhe nach insoweit nicht zu \nbeanstanden, als die kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \nermittelt worden sind.\n\n70\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH \n1994, 233.\n\n71\n\nSie war jedoch insoweit fehlerhaft, als, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, die kalkulatorischen Zinsen ebenfalls nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet \nworden sind. Dies widersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach \nlediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem - regelmäßig niedrigeren - \nAnschaffungs-/Herstellungswert zulässig ist.\n\n72\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.\n\n73\n\nDie Ermittlung des Gebührensatzes für die Verbrauchsgebühr nach § 2 Abs. 7 b Satz 1 \nGS war auch noch aus einem anderen Grund fehlerhaft.\n\n74\n\nDenn die Stadt M. hat den für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten \nmaßgebenden Anteil, der auf die Beseitigung von Abwässern aus \nAbwasserbehandlungsanlagen entfällt, mit 23 % zu hoch bemessen. Vom Ansatz her ist es \nzwar nicht zu beanstanden, bei gemischt genutzten Anlagen und Einrichtungen den jeweiligen \nKostenanteil nach dem Verhältnis der Abwassermengen zueinander zu ermitteln, soweit eine \ndirekte Kostenzuordnung (wie hier in bezug auf die unter II. 1 a - f der \nGebührenbedarfsberechnung ausgewiesenen Kosten sowie die kalkulatorischen Kosten der \n\"Fäka-Station\") nicht möglich ist. Es ist des weiteren auch vom Grundsatz her \nnachvollziehbar, daß der im wesentlichen aus Kleinkläranlagen stammende verfestigte \nKlärschlamm verdünnt werden muß, um verarbeitet werden zu können. Das vom Rat der \nStadt M. für notwendig erachtete Maß der Verdünnung mit dem Faktor 20 gibt zu \nBedenken keinen Anlaß, zumal die Kläger diesen Wert nicht in Frage gestellt haben.\n\n75\n\nLäßt man danach eine Verdünnung des Schlamms aus Kleinkläranlagen in dem vom Rat \nder Stadt M. für erforderlich erachteten Umfang zu, erweist sich die Bestimmung des \nAnteils von 23 % zu Lasten der Abwasserbehandlungsanlagen als fehlerhaft. Denn der \nSatzungsgeber hat zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen der aus dem Kanalnetz \nstammenden und der von den Abwasserbehandlungsanlagen produzierten Abwassermenge als \nmaßgebende Bezugsgröße lediglich die tatsächliche Abwassermenge von 555.000 cbm \nzugrundegelegt und diese ins Verhältnis zur 20-fachen Schlammmenge aus \nAbwasserbehandlungsanlagen gesetzt. Da die Verdünnung der Klärschlämme jedoch mit \nNetzabwässern erfolgt, wäre zutreffende Bezugsgröße die Summe aus der Menge der \nNetzabwässer und der um das 20-fache vergrößerten Menge der Abwässer aus \nAbwasserbehandlungsanlagen gewesen. \n\n76\n\nDenn durch die Verdünnung der Abwässer aus Abwasserbehandlungsanlagen mit den \nNetzabwässern verringert sich der Aufwand zur Behandlung der Netzabwässer nicht; \nvielmehr muß ein zusätzlicher Aufwand für den Klärschlamm aus den \nAbwasserbehandlungsanlagen betrieben werden, den es kostenmäßig zu erfassen gilt. Somit \nstellt sich ausschließlich für den Anteil des Klärschlamms die Frage, ob die Berücksichtigung \nlediglich der tatsächlichen Menge dem besonderen Aufwand bei der Behandlung des \nkonzentrierten und verfestigten Klärschlamms aus Abwasserbehandlungsanlagen gerecht \nwird. Verneint man diese Frage und geht man, wie der Rat der Stadt M. , von der \nÜberlegung aus, daß erst eine 20-fache Verdünnung eine Verarbeitung des Klärschlamms \nermöglicht, folgt hieraus, daß der zusätzliche Aufwand für die Behandlung der Klärschlämme \ndem Aufwand entspricht, wie er für die Behandlung der 20-fachen Menge anfällt. Da sich der \nAufwand für die Behandlung der Netzabwässer nicht ändert, kennzeichnet die rechnerische \nGesamtabwassermenge auch den zu verteilenden Gesamtaufwand. Der Anteil des verdünnten \nKlärschlamms an der Gesamtabwassermenge hätte danach nicht mit 23 %, sondern wegen der \ngrößeren Bezugsmenge nur mit einem niedrigeren Prozentsatz angesetzt werden dürfen.\n\n77\n\nDie sich hieraus ergebenden Mängel sind durch die nachgereichte (Teil-) \nBetriebsabrechnung und die auf Anforderung des Gerichts nachgereichten tatsächlichen \nAngaben geheilt worden. \n\n78\n\nRechtlich ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf \neiner vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation \nberuhen muß.\n\n79\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.\n\n80\n\nDas bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls \nkeine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und \ndamit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer \numfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach \nist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach \nAbschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung \nzu rechtfertigen.\n\n81\n\nDies ist hier erfolgt. Den Anforderungen der Rechtsprechung ist nunmehr Rechnung \ngetragen worden, indem die kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungswert berechnet \nworden sind. Dabei hat der Beklagte zu Recht bei dem Abzug der Zuschüsse und Beiträge \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG auf den (nochmaligen) Abzug der auf die Beiträge \nund Zuschüsse bereits entfallenen Abschreibungen verzichtet.\n\n82\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -.\n\n83\n\nDen in dieser Weise ermittelten Restbuchwert hat er mit einem nicht zu beanstandenden \nZinssatz von 8 % verzinst.\n\n84\n\nVgl. zum Zinssatz von 8 %: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.\n\n85\n\nAngesichts der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG \ngeht der Senat davon aus, daß insbesondere die von diesem im Termin zur mündlichen \nVerhandlung eingereichte korrigierte Aufstellung über die Abschreibung und Verzinsung der \nKläranlage M. der Wahrheit entspricht. Die aufgelisteten Zahlen sind als solche und im \nVerhältnis zueinander nicht zu beanstanden und liegen der Höhe nach nicht in einem Bereich, \nder von vornherein Argwohn erweckt. Den Umstand, daß sich nunmehr gegenüber der \nGebührenbedarfsberechnung ein mehr als doppelt so hoher Abschreibungsbetrag für die \nKläranlage M. (684.712,00 DM einschließlich „Fäka-Station\") und trotz Zugrundelegung \ndes Anschaffungswertes statt des Wiederbeschaffungszeitwertes ein erhöhter \nVerzinsungsbetrag (458.078,00 DM einschließlich „Fäka-Station\") ergibt, hat der Beklagte \nnachvollziehbar damit begründet, daß Teileinrichtungen der Kläranlage mit den \nentsprechenden Beträgen vergessen worden seien. Angesichts dessen sieht der Senat keinen \nAnlaß, dem weiter nachzugehen; auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich \nvertretenen Kläger haben gegen die Verwertung dieser Kostenaufstellung weder in \nprozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht substantiierte Einwände vorgebracht, \nsondern dies letztlich hingenommen, weil sie hierin nicht den Schwerpunkt des Rechtsstreits \ngesehen haben.\n\n86\n\nAuf der Grundlage der nachgereichten Kostenansätze ist der Gebührensatz für die \nVerbrauchsgebühr von 5,22 DM/cbm mehr als gerechtfertigt.\n\n87\n\nDer auf die Beseitigung des Schlamms aus Abwasserbehandlungsanlagen entfallende \nAnteil an den kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) beträgt rund 19,4 %. Dies \nergibt sich aus dem Verhältnis der mit dem Faktor 20 anzusetzenden Schlammenge aus \nAbwasserbehandlungsanlagen (6.599 cbm x 20 = 131.980 cbm) zur rechnerischen \nGesamtabwassermenge (555.000 cbm - 6.599 cbm + 131.980 cbm = 680.381 cbm).\n\n88\n\nAusgehend von diesem Kostenanteil sind an Kosten für die Abwasserbeseitigung von \nSchlamm aus den Abwasserbehandlungsanlagen hiernach insgesamt 503.883,00 DM \nanzusetzen, die sich wie folgt zusammensetzen:\n\n89\n\n1. Abschreibungen: 141.483,00 DM \n\n90\n\n 10.730,00 DM Abschreibung „Fäka-Station\" zzgl.\n\n91\n\n 130.753,00 DM Abschreibung Kläranlage M. \n\n92\n\n (673.982,00 DM x 19,4 % = 130.753,00 DM)\n\n93\n\n2. Zinsen: 95.728,00 DM \n\n94\n\n 8.512,00 DM Zinsen „Fäka-Station\" zzgl.\n\n95\n\n 87.216,00 DM Zinsen Kläranlage M. \n\n96\n\n (449.566,00 DM x 19,4 % = 87.216,00 DM)),\n\n97\n\n3. übrige Kosten: 266.672,00 DM\n\n98\n\nAbzüglich des über die Grundgebühren abgedeckten Fixkostenanteils von 32.472,00 DM \n(451 Abwasserbehandlungsanlagen x 72,00 DM/Anschluß) verbleibt ein Betrag von \n471.411,00 DM. Legt man diese Kosten nach dem für die Grundstücke mit \nAbwasserbehandlungsanlagen festgestellten Ist-Frischwasserver-brauch 1993 von 77.400 cbm \num, errechnet sich hieraus ein Gebührensatz von rund 6,09 DM/cbm, der deutlich über dem \ntatsächlich festgesetzten Gebührensatz von 5,22 DM/cbm liegt.\n\n99\n\nAuch die in § 2 Abs. 7 b Satz 2 GS festgelegte Grundgebühr von 72,00 \nDM/Abwasserbehandlungsanlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n100\n\nDie Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach der Inanspruchnahme der Einrichtung \nbemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG) oder einer - wie hier - nach einem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) ist \nnach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG grundsätzlich zulässig. Unter Grundgebühr versteht man im \nallgemeinen eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. \nBetriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das \nBereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen \nBetriebskosten ganz oder teilweise abgegolten.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ \n1987, 11; OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, ZKF \n1997, 36.\n\n102\n\nIn diesem Sinn hat der Satzungsgeber in § 2 Abs. 7 b GS auch zwischen Verbrauchs- und \nGrundgebühr differenziert und, wie die zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung und \ndie nachgereichten, auf der Betriebskostenabrechnung 1993 basierenden Kostenansätze \nausweisen, über die Grundgebühr auch nur einen Teil der deutlich höheren invariablen \nFixkosten umgelegt. \n\n103\n\nUnschädlich ist insoweit auch, daß der Tatbestand der Grundgebühr, d.h. der Benutzung \nder Vorhalteleistung der Einrichtung „Abwasserbeseitigung\" (vgl. § 1 Abs. 1 ES) bereits ab \ndem Zeitpunkt erfüllt ist, von dem an das betreffende Grundstück an die Einrichtung \nangeschlossen ist.\n\n104\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 -, \nKStZ 1986, 117.\n\n105\n\nVon diesem Zeitpunkt an kommen die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung \ndem Anschlußnehmer voll zu Gute, weil er jederzeit seine anfallenden Abwässer über die \nvorgehaltene, auch für Höchstlastkapazitäten ausgerüstete Einrichtung abrufen kann. \nDementsprechend ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, daß - bei \nentsprechender Satzungsgestaltung wie im vorliegenden Fall - die Grundgebühr, die \nausschließlich der Deckung der invariablen Kosten (Vorhaltekosten) dient, auch dann \nentsteht, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder \nVerbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt.\n\n106\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 a.a.O.\n\n107\n\nAls Maßstab für die - verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung \neiner öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § \n6 Abs. 3 Satz 2 KAG in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft \nfolgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität \norientieren kann.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.\n\n109\n\nDer in § 2 Abs. 7 b Satz 2 GS zur Bemessung der Grundgebühr verwandte \nabwasserbehandlungsanlagenbezogene Maßstab wird diesen Anforderungen gerecht, weil er \ngewährleistet, daß die über die Grundgebühr umzulegenden Kosten für die erbrachten \nVorhalteleistungen ebenso gleichmäßig auf die jeweiligen Nutzer, hier die Eigentümer der an \neine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen Grundstücke, verteilt werden, wie ihnen \nauch die Vorhalteleistungen gleichmäßig zu Gute kommen, so daß es soweit zur Bestimmung \ndes Maßes der Inanspruchnahme keiner weitergehenden Differenzierung bedarf.\n\n110\n\nDer Gebührensatz von 72,00 DM/Abwasserbehandlungsanlage ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden, da die über die Grundgebühr umgelegten Kosten die auf die Entsorgung der \nAbwasserbehandlungsanlagen entfallenden Fixkosten, wie oben dargelegt, nicht übersteigen. \n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n112\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/9-a-4775-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/9-a-4775-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311271","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.373081+00:00"}}