{"status":"available","doknr":"OLD311270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.9A3959.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"9 A 3959/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. weg 2 in \nS. , das an die städtische Entwässerung angeschlossen \nist.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. März 1993 zog der \nBeklagte den Kläger für das genannte Grundstück u.a. zu \nVorausleistungen auf die Entwässerungsgebühren für das Jahr \n1993 heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den \nInhalt des Bescheides Bezug genommen. \n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger die \nvorliegende Klage erhoben.\n\n5\n\nWährend des Klageverfahrens setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 4. Februar 1994 die Entwässerungsgebühren für das \nJahr 1993 endgültig fest. Als Gebührensatz legte er einen \nrechnerischen Durchschnittswert (7,38 DM/cbm) zwischen dem \nGebührensatz von 5,46 DM/cbm nach der Beitrags- und \nGebührensatzung vom 13. Dezember 1989 i.d.F. der III. \nÄnderungssatzung vom 10. Juli 1992 und dem danach gemäß der \nIV. Änderungssatzung vom 2. Februar 1993 geltenden \nGebührensatz von 7,66 DM/cbm zugrunde. Wegen der Berechnung im \neinzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides \nBezug genommen. \n\n6\n\nNach auch insoweit erfolglos durchgeführtem Vorverfahren \nhat der Kläger seine gegen die Heranziehung zu \nVorausleistungen für das Jahr 1993 anhängige Klage um die \nKlage gegen den Bescheid vom 4. Februar 1994 erweitert; im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nhaben die Beteiligten hinsichtlich der mit Bescheid vom 9. \nMärz 1993 erfolgten Heranziehung des Klägers zu \nVorausleistungen auf die Entwässerungsgebühren 1993 die \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n7\n\nSeine im übrigen aufrecht erhaltene Klage hat der Kläger im \nwesentlichen wie folgt begründet: Die vorgenommene Erhöhung \nüberschreite die Zumutbarkeitsgrenze im Vergleich zu anderen \nGemeinden der Region und des Landes Nordrhein-Westfalen. \nBezogen auf das Basisjahr 1991 stelle die nunmehr festgesetzte \nGebühr eine Steigerung von 110 vom Hundert dar. Damit habe die \nGebühr die Grenze der Unerträglichkeit erreicht. Darüber \nhinaus verstießen die einschlägigen Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \ngegen Art. 29 a der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(LV NW) sowie Art. 4 LV NW i.V.m. den Art. 20 Abs. 3, 14 Abs. \n3, 20 a und 28 des Grundgesetzes (GG). Der unverhältnismäßig \nstarke Anstieg der Gebühr auf 7,66 DM/cbm stehe im Gegensatz \nzu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, \nNVwZ 1991, S. 468. Daß der Wasserverband E. -R. nicht nur \nfür die Abwasserbeseitigung, sondern auch für die \nFrischwasserversorgung zuständig sei, erscheine bedenklich. \nDie einschlägige Gebührensatzung selbst sei ebenfalls zu \nbeanstanden, da sie rechtlichen Anforderungen nicht genüge. \nDie Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren allein nach dem \nFrischwassermaßstab sei unzulässig. Die besondere Struktur in \nS. sei mit dem A. Gebiet vergleichbar, für das \ndas Verwaltungsgericht den Frischwassermaßstab als unzulässig \nangesehen habe. Die Annahme eines Verhältnisses des in die \nstädtische Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassers zu den \nRegenwassermengen mit 75 zu 25 erscheine nicht gesichert. In \ndie Position der Personalausgaben sei zu Unrecht der Anteil \ndes Steueramtes eingesetzt worden.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 4. Februar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. \nSeptember 1994 insoweit aufzuheben, als \ner für das Jahr 1993 endgültig zu \nKanalbenutzungsgebühren herangezogen \nworden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen folgendes geltend \ngemacht: Die Abwassergebühr sei das Ergebnis der Kalkulation \ndes Gebührenhaushaltes Kanalisation/Kläranlagen, für dessen \nAusgleich die Stadt S. Sorge zu tragen habe. Die Stadt \nkönne sich nicht der notwendigen, wenn auch unpopulären \nGebührenerhöhung entziehen. Der Oberkreisdirektor habe \ninsoweit im Wege der Ersatzvornahme aus seiner gesetzlichen \nVerpflichtung heraus das Notwendige veranlaßt. Die derzeitigen \ngesetzlichen Bestimmungen ließen keinen Freiraum für eine \nandere Vorgehensweise. Selbstverständlich seien die \nLandkommunen durch ihre Besiedlungsstruktur und ihre \ntopographischen Verhältnisse benachteiligt, jedoch stelle dies \nbislang keinen vom Gesetzgeber als berücksichtigungsfähig \nanerkannten Sachverhalt dar. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Ein Verstoß der Satzung gegen Art. 29 a \nLV NW sei nicht gegeben. Diese Vorschrift enthalte lediglich \neine Staatszielbestimmung und begründe keine subjektiven \nRechte des Klägers; insbesondere führe sie auch nicht dazu, \ndaß die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes einem \nAbwägungsgebot unterlägen. Ebensowenig könnten subjektive \nRechte daraus hergeleitet werden, daß es nach der \nRechtsprechung des VerfGH NW bei einem unverhältnismäßigen \nKostenanstieg gerechtfertigt sein könne, den Kommunen die \nAufgabe der Abwasserentsorgung zu entziehen. Auch sei kein \nVerstoß darin zu sehen, daß der Wasserverband E. -R. \nsowohl die Aufgabe der Abwasserbeseitigung als auch die \nAufgabe der Beschaffung und Bereitstellung von Wasser aus \noberirdischen Gewässern zur Trink- und \nBetriebswasserversorgung erfülle. Daß die \nWasserversorgungsunternehmen vom Wasserverband E. -R. \nnicht an der Kostenbelastung beteiligt würden, unterstelle der \nKläger, ohne daß hierfür ein nachvollziehbarer Anlaß bestünde. \nAufgrund der Siedlungsstruktur in der Stadt S. sei der \neinheitliche Frischwassermaßstab auch zur Umlegung der Kosten \nder Niederschlagswasserbeseitigung gerechtfertigt. Schließlich \nsei auch die der Ermittlung des Gebührensatzes \nzugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung im Hinblick auf die \nEinbeziehung der Kosten des Steueramtes in die Personalkosten, \ndie Umlage des Wasserverbandes E. -R. , die \nkalkulatorische Verzinsung auf der Grundlage des \nHerstellungswertes und die Bemessung des \nStraßenentwässerungsanteils nicht zu beanstanden. Lediglich \ndie Einstellung eines Fehlbetrages aus dem Jahre 1991 sei als \nperiodenfremder Kostenansatz unzulässig. Die hieraus folgende \nKostenüberschreitung betrage jedoch nur 1,2 % und sei daher \nunbeachtlich. Abgesehen davon habe die Stadt S. bei \nder kalkulatorischen Verzinsung lediglich einen Zinssatz von 7 \n% angewandt, wohingegen sogar ein Zinssatz bis 8 % zulässig \nsei; daher könne der sich durch die unzulässige Einbeziehung \nperiodenfremder Kosten ergebende Fehlbetrag kompensiert \nwerden. Soweit mit der Änderung des Gebührensatzes durch die \nIV. Änderungssatzung eine Gebührenerhöhung erfolgt sei, könne \ndiese nicht als unzulässige Rückwirkung angesehen werden. Denn \ndie endgültige Festsetzung der Gebühr sei erst im Jahre 1994 \nund somit nach der entsprechenden Satzungsänderung erfolgt. \nHinzu komme, daß die Entwicklung der Kanalbenutzungsgebühren \nim fraglichen Zeitpunkt Gegenstand intensiver Erörterungen \nauch in der Presse gewesen sei, nachdem der Rat der Stadt \nS. sich außer Stande gesehen habe, einer \nentsprechenden Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten zu \nfolgen und deshalb im Wege der Kommunalaufsicht der \nOberkreisdirektor des Kreises E. die entsprechende \nGebührensatzerhöhung durchgesetzt habe. Auch unter diesem \nGesichtspunkt könne sich ein rechtlich beachtliches Vertrauen \nder S. Bürger dahingehend, daß der zu Jahresbeginn \n1993 geltende Gebührensatz für das gesamte Jahr seine \nGültigkeit behalten werde, nicht bilden. Bedenken im Hinblick \nauf eine Rechtsverletzung des Klägers durch die konkret \nerfolgte Heranziehung seien nicht ersichtlich. Daß der \nBeklagte den Mittelwert des Gebührensatzes mit 7,38 DM/cbm und \nnicht in Höhe von 7,40 DM/cbm festgesetzt habe, wie er sich \nbei Ansatz des höheren Gebührensatzes bereits ab dem \nInkrafttreten der 4. Änderungssatzung am 13. Februar 1993 \nergäbe, belaste den Kläger nicht.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Klägers.\n\n15\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt \nS. mit der I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 den \nGrenzwert für den Abzug der nachweislich nicht in die \nstädtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge \nrückwirkend zum 1. Januar 1993 von 90 cbm/Jahr auf nunmehr 15 \ncbm/Jahr herab.\n\n16\n\nSeine gleichwohl aufrechterhaltene Berufung begründet der \nKläger im wesentlichen wie folgt: Die Bestimmungen des \nKommunalabgabengesetzes verstießen gegen Art. 29 a LV NW, weil \nsie den dort geregelten Schutzanspruch für die Werte der \nnatürlichen Lebensgrundlage verfehlten. Insbesondere erfordere \nder im Rahmen des Art. 29 a LV NW notwendige Ausgleich der \nbetroffenen öffentlichen und privaten Belange eine \ndiesbezügliche Abwägung auch unter Berücksichtigung der \nUmweltvorschrift des Art. 130 r Abs. 3 EWG-Vertrag, die jedoch \nweder bei Erlaß des Kommunalabgabengesetzes noch nach dem \nInkrafttreten des Art. 29 a LV NW erfolgt sei. Insoweit sei \nauch ein Verstoß gegen Art. 20 a GG gegeben. Darüber hinaus \nkönne die in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltene Umlage \ndes Wasserverbandes E. -R. nicht berücksichtigt werden. \nDie Abwasserbeseitigung sei eine Pflichtaufgabe der Gemeinden, \ndie ihnen nach dem Urteil des VerfGH NW vom 17. Dezember 1990 \nnur entzogen werden könne, wenn ein Belassen der Aufgaben bei \nden Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg \nführen würde. Es sei aber festzustellen, daß bei der Stadt \nS. , solange diese in eigener Kompetenz für die \nAbwasserbeseitigung zuständig gewesen sei, nur ein \nallmählicher Kostenanstieg im Bereich der Abwassergebühren \nfestzustellen gewesen sei. Nach Beginn der Tätigkeit des \nWasserverbandes E. -R. ab dem 1. Januar 1993 sei dieser \nKostenanstieg jedoch unverhältnismäßig hoch geworden, so daß \nder Umkehrschluß gerechtfertigt sei, daß eine \nAufgabenüberwälzung auf den Verband und der damit verbundene \nAufgabenentzug zu Lasten der Kommunen wegen des Verstoßes \ngegen Art. 28 Abs. 2 GG verfassungswidrig und damit nichtig \nsei. Abgesehen davon werde die Stadt S. als Nutzerin \nder vom Wasserverband E. -R. betriebenen Kläranlage \nS. gegenüber den Nutzern anderer Kläranlagen durch den \nsogenannten „Talsperrenaufschlag\" unangemessen benachteiligt. \nDie kostenträchtige Einhaltung der ab 1989 erheblich \nverschärften Mindestanforderungen an die Abwassereinleitung \nführe bei der Stadt S. zu einer Mehrbelastung von ca. \n30 %. Dabei dienten diese Anforderungen im wesentlichen nur \ndazu, zu Gunsten der im weiteren Verlauf der Vorflut \n(Talsperren) ansässigen Entnahmeberechtigten eine hohe \nTrinkwasserqualität zu gewährleisten. Diese Mehrleistung zur \n„talsperrengerechten Ausstattung\" der Kläranlage in der \nUmlagenanforderung des Verbandes sei eine verfassungswidrige \nSonderabgabe. Diese Sonderlasten würden zudem von dem \nbetriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG \nnicht erfaßt. Die ohne Ausgleichsleistung des Landes \nauferlegte erhebliche Mehrleistung einschließlich der der \nErhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienenden \nAbwasserabgabe, die nach dem Kommunalabgabengesetz unmittelbar \nund anteilmäßig ungeteilt auf alle Bürger und damit auch den \nKläger durchschlage, sei ein Sonderopfer, das gegen den \nGrundsatz der Gleichbehandlung und damit gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG verstoße, zumal in § 55 Abs. 2 LWG ein Instrumentarium für \nden Ausgleich von Landes- und Kommunalinteressen bereits \nvorhanden gewesen sei. Allerdings sei diese Vorschrift in der \nPraxis bislang nicht angewendet worden und im Hinblick auf \nihre tatbestandlichen Voraussetzungen auch nicht handhabbar. \nSchließlich sei der Gleichheitsgrundsatz durch die \nunterschiedlichen Höhen der Abgabenbescheide für Abwasser \ninnerhalb der Mitglieder des Wasserverbandes E. -R. \nverletzt. Das Verbandsgesetz gehe von der Erledigung \neinheitlicher, nicht differenzierter Aufgaben aus. Die \nSicherstellung der Wassergüte rechtfertige keine \nunterschiedlichen Belastungen der Gemeinden. Da die Gewässer \nim Verbandsgebiet als einheitliches Gut erkannt würden, und \nunter Berücksichtigung des Gebots der „ausgewogenen \nEntwicklung der Region (Verbandsgebiet)\" i.S.d. Art. 130 r \nEWG-Vertrag, könne und dürfe es keine unterschiedlichen Lasten \nder Bürger im Verbandsgebiet geben.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen \nUrteil. Soweit der Kläger sein Begehren auf Verstöße gegen \nArt. 29 a LV NW und Art. 20 a GG stütze, stehe dem der \nCharakter dieser Normen als Staatszielbestimmungen zur \nVerankerung des Umweltschutzes entgegen, aus denen sich \nsubjektive Rechte nicht ableiten ließen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten sowie die Gerichtsakten 7 K 4008/92, 7 K 4139/93 \nund 7 K 4663/93, sämtlich VG Aachen, die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.\n\n25\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 4. Februar \n1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. \nSeptember 1994 ist rechtmäßig, soweit darin für das Jahr 1993 \nund das Grundstück E. weg 2 in S. \nEntwässerungsgebühren endgültig festgesetzt worden sind.\n\n26\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die \nBestimmungen der §§ 7 bis 10 der Beitrags- und Gebührensatzung \nzur Entwässerungssatzung der Stadt S. vom 13. Dezember \n1989 i. d. F. der IV. Änderungssatzung vom 2. Februar 1993 und \nder unter anderem für den hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum (1993) rückwirkend in Kraft gesetzten I. \nÄnderungssatzung vom 14. April 1997 (BGS); sie sind formell \ngültiges Satzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n27\n\nEin gegenüber dem Kläger wirkender Verstoß der zum Erlaß \nkommunaler Abgabensatzungen und damit auch der oben genannten \nSatzungsbestimmungen ermächtigenden §§ 1, 2, 4, 6 und 7 KAG \ngegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben.\n\n28\n\nDies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß dieser \nVorschriften gegen Art. 130 r des Vertrages zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) i. d. F. \ndes Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 \n(EUV). In der genannten Rechtsvorschrift sind lediglich \numweltpolitische Aufgaben der Gemeinschaft aufgelistet, die \nerst der Umsetzung durch rechtsverbindliche Gemeinschaftsakte \n(Art. 189 Abs. 2 und 3 EUV) in einem hierfür nach Art. 130 s \nEUV vorgesehenen förmlichen Verfahren bedürfen, um den \njeweiligen Mitgliedstaat zu binden. Art. 130 r EUV selbst \nbeinhaltet damit keinerlei unmittelbare Rechtspflichten für \ndie einzelnen Mitgliedstaaten und schon gar nicht Pflichten zu \nLasten einzelner Bundesländer und Kommunen; auch gewährt Art. \n130 r EUV den Marktbürgern kein Recht auf gesetzgeberisches \nTätigwerden der zur Rechtsetzung befugten EU-Organe.\n\n29\n\nVgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur \nEuropäischen Union, Loseblattsammlung \nBand 2, Stand: Oktober 1995, Rdnr. 13 \nzu der materiell-rechtlich im \nwesentlichen unveränderten \nVorgängerbestimmung des § 130 r \nEWGV.\n\n30\n\nEine Aussetzung des Berufungsverfahrens und eine Vorlage \ndes Rechtsstreites an den Europäischen Gerichtshof gemäß \nArt. 177 EUV kommen daher nicht in Betracht.\n\n31\n\nDie §§ 1, 2, 4, 6 und 7 KAG verstoßen auch nicht gegen \nArt. 29 a LV NW; soweit der Kläger einen Verstoß gegen die \nähnlich ausgestaltete bundesrechtliche Verfassungsvorschrift \ndes Art. 20 a GG geltend macht, ist anzumerken, daß diese \nVorschrift erst nach Ablauf des hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraums in Kraft getreten und damit im \nvorliegenden Fall von vornherein unbeachtlich ist. Wie das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, \nbeinhaltet Art. 29 a LV NW, wonach die natürlichen \nLebensgrundlagen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden \nund Gemeindeverbände stehen, entsprechend ihrem Wortlaut und \ndem gesetzgeberischen Willen lediglich die Bestimmung eines - \nden übrigen Zielen des 4. Abschnitts (Art. 24 ff.) der \nLandesverfassung im übrigen gleichrangigen - Staatsziels.\n\n32\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nLandesregierung vom 16. August 1984, \nLT-Drucksache 9/3628, S. 3; \nBeschlußempfehlung und Bericht des \nHauptausschusses vom 4. März 1985, LT-\nDrucksache 9/4121, S. 3, 4, 6 ff.\n\n33\n\nWie schon der Begriff „Staatsziel\" ausweist, verpflichtet \ndieses lediglich den Staat, d.h. die Staatsorgane auf das \njeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv - \nöffentliche Rechte des Einzelnen.\n\n34\n\nVgl. auch Schink, Staatsziel \nUmweltschutz, Eildienst LKT 1997, 62 ff \n(63).\n\n35\n\nAus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie \ner im vorliegenden Fall nach Ansicht des Klägers durch das \nUnterlassen der geforderten Abwägung und die unterbleibende \nEinführung von Ausgleichsleistungen gegeben sein soll, kann \nder Einzelne mithin, ebensowenig wie aus einer defizitären \nUmsetzung der Bestimmung des Art. 130 r EUV, einklagbare \nRechte für sich nicht ableiten. Eine Aussetzung des Verfahrens \nund Vorlage des Rechtsstreits an den Verfassungsgerichtshof \ndes Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 50 des Gesetzes über \nden Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - \nVGHG - ist daher nicht angezeigt.\n\n36\n\nSchließlich liegt auch kein Fall der unzulässigen \nRückbewirkung von Rechtsfolgen vor. Es fehlt bereits an einer \nRückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn die IV. Änderungssatzung \nvom 2. Februar 1993 mißt sich hinsichtlich der Einführung des \nhöheren Gebührensatzes von 7,66 DM/cbm lediglich Geltung ab \ndem Tag nach der Bekanntmachung (13. Februar 1993) zu und \nbetrifft damit aufgrund der hier vorliegenden \nSatzungsgestaltung keine bereits vorher entstandene \n(niedrigere) Gebühr. Im vorliegenden Fall war die Gebühr nicht \naufgrund einer mit der Berücksichtigung des feststehenden \nVerbrauchs des Vorjahres fingierten Inanspruchnahme als \n„antizipierte Jahresgebühr\" bereits zum Jahresbeginn in voller \nHöhe entstanden.\n\n37\n\nVgl. hierzu´: OVG NW, Urteil vom \n31. August 1990 - 9 A 2736/88 - \n(Entwässerungsgebühren); Urteil vom 16. \nJuli 1992 - 9 A 1331/90 - \n(Abfallbeseitigungsgebühren); Urteil \nvom 16. September 1996 - 9 A \n1888/93 -(Straßenreinigungsgebühren).\np>\n\n38\n\nVielmehr entstand die Gebühr, da auf den aktuellen \nFrischwasserverbrauch der Gebührenperiode (§ 8 Abs. 2 BGS) \nabgestellt wird, erst sukzessive mit dem jeweiligen \ntatsächlichen Verbrauch, so daß die IV. Änderungssatzung \nfolglich nur die nach ihrem Inkrafttreten zukünftig \nentstehenden Gebühren betraf.\n\n39\n\nDer in § 8 BGS festgelegte einheitliche Frischwassermaßstab \nzur Umlegung sowohl der Kosten der Schmutzwasser- als auch der \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung genügt den \nAnforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG, der, wie oben \ndargelegt, seinerseits nicht zu beanstanden ist. Auf die \ninsoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum \nFrischwassermaßstab (Nr. II, 1 des Urteilsabdrucks) wird gemäß \n§ 130 b VwGO Bezug genommen, zumal der Kläger die \ntatsächlichen Angaben, auf die das Verwaltungsgericht sich bei \nder Entscheidungsfindung gestützt hat, auch mit der Berufung \nnicht angegriffen hat. \n\n40\n\nSoweit die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 BGS über den \nGrenzwert von 90 cbm/Jahr für den Abzug von nachweislich nicht \nin die städtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen \nangesichts der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG \nNW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A \n384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom \n2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; \nUrteile vom 16. September 1996 - 9 A \n1721-1724/96 -,\n\n42\n\nbegründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt \nS. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert \nmit der I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 rückwirkend \nu.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf \n15 cbm/Jahr reduziert. Eine darüber hinausgehende Reduzierung \ndes Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm/Jahr oder ein \nvölliges Absehen von einem Grenzwert ist für den \nVeranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im \nRahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des \nGebührenmaßstabes zustehenden weiten \nOrganisationsermessens,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar \n1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21, \n\n44\n\netwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der \nGruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die sich ergebenden \nJahresbeträge bewegen sich selbst bei Zugrundelegung des \nhöheren Gebührensatzes für das gesamte Jahr 1993 mit 114,90 DM \n(7,66 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts \neiner monatlichen Belastung von rund 9,58 DM noch unterhalb \nder Schwelle der Erheblichkeit liegt. \n\n45\n\nDie Ermittlung des in § 8 Abs. 5 BGS festgesetzten \nGebührensatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat \nzunächst gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die insoweit \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Nr. II, 2 \na-f des Urteilsabdrucks), zumal der Kläger auch im \nBerufungsverfahren Substantielles gegen die einzelnen \nKostenansätze nicht eingewandt hat.\n\n46\n\nDas Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich Anlaß zu \nfolgenden Bemerkungen:\n\n47\n\nDer Kostenansatz für die von dem Kläger aus grundsätzlichen \nErwägungen angegriffene, an den Wasserverband E. -R. zu \nleistende Umlage findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 \ni.V.m. § 6 KAG bzw., soweit es sich dabei um die Umlage der \nvon dem Wasserverband zu zahlenden Abwasserabgabe handelt, in \n§ 65 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG.\n\n48\n\nSoweit der Kläger geltend macht, daß aufgrund des Urteils \ndes Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 17. Dezember 1990 die Gründung des Wasserverbandes E. -\nR. und der damit einhergehende Entzug von Aufgaben der \nAbwasserbeseitigung zu Lasten der Stadt S. unzulässig \nund folglich auch die Einstellung der an den Wasserverband zu \nzahlenden Umlage rechtswidrig sei, greift dies nicht durch. \nDer Verfassungsgerichtshof hat in der von dem Kläger zitierten \nEntscheidung zwar ausgeführt, daß Kostenüberlegungen als \nsolche einen Aufgabenentzug grundsätzlich erst dann gestatten \nwürden, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu \neinem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Er hat \naber die Zulässigkeit des Aufgabenentzuges in dem seinerzeit \nentschiedenen Fall völlig unabhängig von Kostenüberlegungen \nund zwar aufgrund der in den letzten Jahren erheblich \ngestiegenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße, der \nverfassungsrechtlichen Wertung des Art. 29 a LV NW \nentsprechende Wasserbewirtschaftung als gegeben angesehen. Da \ndie überörtlichen Folgen der - ordnungsgemäßen - \nAbwasserbeseitigung aus Gründen des Umweltschutzes eine \ngrößere Bedeutung erlangt hätten als früher, sei es, so der \nVerfassungsgerichtshof, vertretbar, daß der Gesetzgeber bei \nder Zuständigkeitsverteilung zwischen der Abwasserbeseitigung \nim engeren Sinne und derjenigen im weiteren Sinne \ndifferenziere. Das Sammeln und Fortleiten des anfallenden \nAbwassers möge nach wie vor relevante örtliche Bezüge haben; \nes sei durch die Lage der Baugebiete auch stärker ortsbedingt \nals die Errichtung einer Kläranlage, deren Standort unter \nBerücksichtigung der topographischen und hydrologischen \nVerhältnisse - in bestimmten Grenzen - ausgewählt und \ninsbesondere auch außerhalb des Gemeindegebietes geplant und \nerrichtet werden könne. Für die umweltrelevanten Folgen seien \njedoch die Behandlung des Abwassers in der Kläranlage und die \nEinleitung von maßgebender Bedeutung und weniger das Sammeln \nund Fortleiten des Abwassers. Wegen der weitgehenden \ntechnischen Abhängigkeit der Rückhalteanlagen von der \nnachgeschalteten Kläranlage sei es vertretbar, daß der \nGesetzgeber auch diese Aufgabe den Wasserverbänden zuordne. \nMit der Aufgabenverteilung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 \nLWG habe der Gesetzgeber eine zulässige Typisierung im \nHinblick auf die Gemeinden im Gebiet eines Abwasserverbandes \nvorgenommen. Etwaigen Verschiedenheiten unter den davon \nerfaßten Gemeinden habe er durch die \nRückübertragungsmöglichkeit des § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG \nhinreichend Rechnung getragen. Die Vertretbarkeit der \ngesetzgeberischen Entscheidung stelle sich noch klarer dar, \nwenn berücksichtigt werde, daß der mit § 54 Abs. 1 Satz 1, \nSatz 2 LWG verbundene Verlust an Selbstverwaltung nicht \nsubstantiell sei. Zum einen habe der Gesetzgeber die \nentzogenen Aufgaben auf Institutionen übertragen, die \njedenfalls einfach-rechtlich Selbstverwaltungsrechte genössen \nund auf deren Willensbildung die betroffenen Gemeinden als \nMitglieder des Abwasserverbandes Einfluß nehmen könnten; zum \nanderen entstammten die entzogenen Aufgaben einem Bereich, der \naus Gründen des Umweltschutzes stark durchnormiert sei, so daß \ndie Handlungsfreiheit der Gemeinden bereits erheblich \neingeschränkt gewesen sei. Mögliche Einschränkungen der \nPlanungshoheit einer Gemeinde durch deren Abhängigkeit von \neiner Kläranlage des Wasserverbandes gäben keinen Anlaß, die \nVertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung in \nZweifel zu ziehen. Art. 29 a LV NW könne eine Einschränkung \nder kommunalen Planungshoheit rechtfertigen. Dies gelte auch \nim vorliegenden Fall, wo aus Gründen übergeordneten \nUmweltschutzes eventuelle mittelbare Einwirkungen auf die \nPlanungsmöglichkeiten der Gemeinden, denen auch ohne die von \nden genannten Vorschriften erfaßten Aufgaben der \nAbwasserbeseitigung noch ein hinreichendes Betätigungsfeld zu \neigenverantwortlicher Gestaltung verbleibe, hingenommen werden \nmüßten.\n\n49\n\nVgl. VerfGH NW, Urteil vom 17. \nDezember 1990 - VerfGH 2/90 - NVWZ \n1991, 467 (470).\n\n50\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vom \nVerfassungsgerichtshof für maßgebend erachteten überörtlichen \nobjektiven Umweltschutzgesichtspunkte im Falle der Stadt \nS. nicht in gleicher Weise gegeben sein sollten, sind \nnicht ersichtlich; gerade das überörtliche Nebeneinander von \nAbwasserproduzenten (z.B. die Stadt S. ) und \nTrinkwasserentnehmern (z.B. die Stadt A. ), worauf der \nKläger nachdrücklich hingewiesen hat, kennzeichnet die äußeren \nRahmenbedingungen für einen Entzug der Aufgabe der \nAbwasserbeseitigung und der Zusammenfassung der Aufgabe der \nWasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Hand eines \nWasserverbandes.\n\n51\n\nDer Hinweis des Klägers auf die Höhe der Umlage, die ihrer \nAuffassung nach eine ordnungsgemäße Haushaltsführung der \nGemeinden verhindert, geht von vornherein fehl, weil die \nGemeinde den wesentlichen Teil der Umlage auf die \nGebührenpflichtigen nach §§ 6 und 7 KAG bzw. § 65 Abs. 1 Nr. 3 \nLWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG abwälzen kann, so daß die Umlage für \nsie im wesentlichen lediglich einen ihren Haushalt nicht \nbelastenden Durchlaufposten darstellt.\n\n52\n\nSoweit der Kläger geltend macht, daß aufgrund der \nverschärften Abwasserreinhaltevorschriften über die Umlage die \nTrinkwassergewinnung der Stadt A. subventioniert werde, \nberührt dies nicht die Anwendbarkeit der §§ 6 und 7 KAG. Die \n§§ 6 und 7 KAG dienen schon von ihrem Wortlaut her lediglich \ndazu, die für die konkrete kommunale Einrichtung tatsächlich \nentstandenen und ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf \ndie jeweiligen Nutzer, die von der kommunalen Einrichtung \neinen Vorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG) \nhaben, umzulegen; eine über die Gegebenheiten der konkreten \ngemeindlichen Einrichtung hinausgehende Gesamtbewertung aller \nVor- und Nachteile der im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen \nkommunalen Einrichtungen und eine hieran anknüpfende \nDifferenzierung des jeweiligen Vorteils vermögen diese \nRegelungen nach ihrem beschränkten Regelungszweck folglich \nnicht zu leisten. \n\n53\n\nEinen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil, wie er i.S.d. \n§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 KAG für die \nGebührenerhebung vorausgesetzt wird, haben in jedem Fall \ndiejenigen Eigentümer von Grundstücken, die - wie das \nGrundstück des Klägers - im Gebiet der Stadt S. liegen \nund deren Abwässer von der Stadt S. entsorgt werden. \nDer Umfang dieses Vorteils bestimmt sich nach dem Aufwand, den \ndie Gemeinde betreiben muß, damit die Grundstückseigentümer \nihre Abwässer entsorgen können. Welcher Standard nach den \neinschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften für die \nAbwasserbeseitigung von der jeweils betroffenen Gemeinde \neinzuhalten und von den hierdurch bevorteilten \nGebührenpflichtigen über die Gebühren zu finanzieren ist, \nfolgt aus der Lagegunst oder -mißgunst der jeweiligen \nGemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa die \nTopographie, die hydrologischen Gegebenheiten, die \nBesiedlungsdichte und Siedlungsart, aber auch durch rechtliche \nBindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von \nWasserschutzgebieten zum Schutze der öffentlichen \nWasserversorgung nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen \nbestehender Reinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. \netc.) gekennzeichnet ist. Der mit der Durchführung der \nAbwasserbeseitigung in diesem tatsächlich und rechtlich \nvorgegebenen Rahmen verbundene Vorteil i.S.d. §§ 6 und 7 KAG \ndes jeweiligen Eigentümers als Verursacher der Abwässer \nentfällt oder ändert sich nicht dadurch, daß unter Umständen \nDritte, wie etwa Wasserversorgungsunternehmen, (auch) einen \nunmittelbaren oder mittelbaren Vorteil von der einzelnen \nkommunalen Abwasserbeseitigung bzw. -reinigung haben. \n\n54\n\nDie von dem Kläger angeschnittene Frage eines finanziellen \nAusgleichs bei unterschiedlichen Entwässerungsstandards und \ndaraus resultierenden unterschiedlichen finanziellen \nBelastungen der Gemeinden ist daher angesichts der auf den \ngemeindlichen Wirkungskreis beschränkten und lediglich an den \njeweils verbindlich vorgegebenen Standard der \nAbwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die \ngemeindliche Gebührenkalkulation grundsätzlich nicht \nRegelungsgegenstand des Kommunalabgabengesetzes. Ein \nfinanzieller Ausgleich, wie ihn der Kläger begehrt, hat danach \nüber andere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte \nund die materielle Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung \nbetreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die Festsetzung \neiner pauschalen Ausgleichszahlung in einem \nAbwasserbeseitigungsplan gemäß § 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; \ndarüberhinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die \nFolge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die \nLandesförderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes \nerfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen \nauf den Veranlagungszeitraum 1993 durch das \nGemeindefinanzierungsgesetz vom 16. Dezember 1992, GV NW S. \n561, - GFG -(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 GFG i.V.m. Anlage \n3 zu § 16 Abs. 5 GFG).\n\n55\n\nIst aber etwa, wie der Kläger geltend macht, eine \npauschalierte Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG in dem \nfür den Veranlagungszeitraum 1993 maßgebenden \nAbwasserbeseitigungsplan nicht festgesetzt, ist der \nAbwasserbeseitigungsplan in seiner aktuellen und verbindlichen \n(§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) Ausgestaltung der Durchführung der \ngemeindlichen Abwasserbeseitigung und - akzessorisch hieran \nanknüpfend - auch der hierauf beruhenden Kostenkalkulation für \ndie Gebührenerhebung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt, \nwenn eine Förderung im Rahmen des \nGemeindefinanzierungsgesetzes nicht oder - wie der Kläger \nmeint - nur unzureichend erfolgt. Ein im Hinblick auf einen \netwaigen Ausgleich nach Auffassung des Klägers bestehendes \nRegelungsdefizit kann insoweit nicht im Rahmen der §§ 6 und 7 \nKAG ausgeglichen werden. Soweit die Höhe der konkreten \nGebührensätze im Einzelfall zu einer persönlichen Unbilligkeit \nführen sollten, ermöglicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG \nanwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO eine \nangemessene Korrektur.\n\n56\n\nHervorzuheben ist schließlich, daß die kalkulatorischen \nAbschreibungen nicht, wie es auch zulässig gewesen wäre,\n\n57\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233, \n\n58\n\nnach dem in der Regel höheren Wiederbeschaffungszeitwert, \nsondern lediglich nach den Herstellungskosten berechnet worden \nsind. Der vom Verwaltungsgericht zu Recht gerügte unzulässige, \nweil periodenfremde Ansatz eines Fehlbetrages i.H.v. 61.800,00 \nDM könnte somit nicht nur durch den höheren Zinssatz von 8 % \nstatt des angewendeten Satzes von 7 %, sondern auch durch den \nhöheren Abschreibungsbetrag ausgeglichen werden.\n\n59\n\nDie Berechnung der konkreten Gebühr ist zwar fehlerhaft; so \nhätte auf der Basis der von dem Beklagten angenommenen 365 \nTage/Jahr ein rechnerischer Gebührensatzmittelwert von 7,40 \nDM/cbm (1.1. - 12.02.93 = 43 Tage, 43 Tage x 5,46 DM = 234,78 \nDM, zzgl. 13.02.-31.12.93 = 322 Tage, 322 Tage x 7,66 DM = \n2.466,52 DM, insges. 2.701,30 DM, 2.701,30 DM : 365 = 7,40 \nDM/cbm) festgesetzt werden müssen; durch den zur Anwendung \ngelangten niedrigeren rechnerischen Gebührensatzmittelwert von \n7,38 DM/cbm ist der Kläger jedoch nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/9-a-3959-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/9-a-3959-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311270","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.275378+00:00"}}