{"status":"available","doknr":"OLD311269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.7A.D3.95NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"7A D 3/95.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \nBr 150 der Antragsgegnerin und dessen 1. Änderung. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des nördlich der \nT. straße in E. gelegenen Grundstücks Gemarkung \nC. Flur 6 Flurstück 489. Das Grundstück ist derzeit \n- abgesehen von einer Garage - unbebaut, während sämtliche \nbeiderseits der T. straße gelegenen Grundstücke, die sich \nwestlich der zwischenzeitlich angelegten M. -S. -Straße \nbefinden, mit Wohnhäusern bebaut sind. Die T. straße weist \nin Höhe des Grundstücks des Antragstellers zwischen den \nEinfriedungen auf dem Grundstück des Antragstellers und vor \ndem gegenüberliegenden Haus eine Breite von ca. 5 m auf; \nGehwege sind nicht vorhanden. Der Antragsteller möchte sein \nGrundstück mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus \nbebauen, das eine Breite von 7 m und eine Tiefe von 14 m \naufweisen soll; die straßenseitige Front des Gebäudes soll auf \ngleicher Höhe mit den Straßenfronten der Nachbarhäuser liegen. \nEine entsprechende Bauvoranfrage des Antragstellers vom \n19. Mai 1989 stellte der Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin \nmit Bescheid vom 13. September 1989 im Hinblick auf die \nentgegenstehenden Ausweisungen in dem noch in der Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplan Br 150 zurück. Der rund zehn \nMonate nach dem Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid \nals Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage des \nAntragstellers gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit \nUrteil vom 25. August 1993 - 10 K 4185/91 - statt, weil der \nBebauungsplan Br 150 jedenfalls in Bezug auf die für das \nGrundstück des Antragstellers getroffenen Festsetzungen wegen \neines Abwägungsmangels unwirksam sei. Gegen dieses Urteil hat \nder Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin im September 1993 \nBerufung eingelegt (7 A 3472/93), über die bislang noch nicht \nentschieden ist. \n\n4\n\nDas Grundstück des Antragstellers liegt, wie auch die \ngesamte T. straße , im Geltungsbereich des Bebauungsplans Br \n150 der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan setzt im \nwesentlichen eine öffentliche Verkehrsfläche für die \n- zwischenzeitlich fertiggestellte und in Betrieb genommene - \nM. -S. -Straße fest, die das Plangebiet in Nord-Süd-\nRichtung durchschneidet und Bestandteil eines neuen \nStraßenzugs ist, der östlich der City von E. aus dem \nE. Norden auf den X. damm (B 1) zuführt. Nach \nden Festsetzungen des Bebauungsplans Br 150 soll die M. -\nS. -Straße in Richtung Süden von einer ebenen \nVerkehrsführung in eine Tieflage übergehen; beiderseits des \nneuen Straßenzugs sind - zwischenzeitlich fertiggestellte - \nLärmschutzwände vorgesehen. Infolge dieser neuen \nVerkehrsführung wird die T. straße rund 15 m östlich des \nGrundstücks des Antragstellers stumpf abgebunden; zwischen dem \nGrundstück des Antragstellers und der neuen M. -S. -\nStraße befindet sich noch das bebaute Grundstück T. straße \n16. Der Bebauungsplan Br 150 weist westlich des neuen \nStraßenzugs der M. -S. -Straße beiderseits der \nT. straße allgemeine Wohngebiete aus. Die T. straße selbst \nist in einer Breite von weitgehend rund 5 m sowie am östlichen \nEnde von rund 7 m als Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) ausgewiesen. Auch der \nsüdliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers zwischen \nden Häusern T. straße 12 und T. straße 16 ist zwecks \nAnlage eines Wendehammers als öffentliche Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung ausgewiesen; der nördlich hiervon \ngelegene Bereich ist im Bebauungsplan Br 150 als öffentliche \nGrünfläche (Spielplatz; Spielbereich \"C\" für Kleinkinder und \njüngere Schulkinder) festgesetzt. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan Br 150 wurde vom Rat der Antragsgegnerin \nam 1. Februar 1990 als Satzung beschlossen. Auf die Anzeige \nder Antragsgegnerin vom 20. April 1990 teilte der \nRegierungspräsident Arnsberg mit Verfügung vom 18. Juli 1990 \nmit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend \ngemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde \ndaraufhin am 14. September 1990 bekanntgemacht. \n\n6\n\nNachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit seinem \nUrteil vom 25. August 1993 der Klage des Antragstellers auf \nErteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids \nstattgegeben hatte, wurde das Verfahren bezüglich der \n1. Änderung des Bebauungsplans Br 150 eingeleitet. Der \nräumliche Geltungsbereich dieser 1. Änderung erfaßt das \nGrundstück des Antragstellers sowie die beiden westlich bzw. \nöstlich angrenzenden Nachbargrundstücke. Für den Südteil des \nGrundstücks des Antragstellers ist wiederum eine \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \n(Mischverkehrsfläche) ausgewiesen, die dazu führt, daß die \nVerkehrsfläche der T. straße im Bereich dieses Wendehammers \neine Breite von 14,45 m hat. Der Nordteil des Grundstücks des \nAntragstellers ist - wie die beiden Nachbargrundstücke - als \nzweigeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet mit einer \nGrundflächenzahl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 \nausgewiesen; ferner setzt der Bebauungsplan fest, daß nur \nHausgruppen zulässig sind. Die im Plan festgesetzten \nBaugrenzen lassen es zu, daß das Grundstück des Antragstellers \nmit einem Gebäude von maximal rd. 11 m Tiefe und maximal rd. \n10 m Breite bebaut werden kann; ferner ist ein rund 5 m tiefer \nAnschluß an das östliche Nachbargebäude zulässig. Der \nBebauungsplan enthält ferner textliche Festsetzungen, die sich \nüber Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen verhalten, sowie Gestaltungsfestsetzungen. \n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des \nBebauungsplans Br 150 nahm folgenden Verlauf: Am 17. März 1994 \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Plan auf der \nGrundlage des § 13 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 7 BauGBMaßnG \naufzustellen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 wurden die Träger \nöffentlicher Belange beteiligt; der Bebauungsplan wurde ferner \naufgrund der Bekanntmachung vom 22. April 1994 in der Zeit vom \n2. bis 16. Mai 1994 öffentlich ausgelegt. Weder die Träger \nöffentlicher Belange noch private Betroffene machten Bedenken \nund Anregungen geltend. Die Entsorgung E. GmbH - EDG - \nführte mit Schreiben vom 6. Mai 1994 aus, aufgrund der \nRealisierung der vorgesehenen Wendeanlage könne die künftige \nAbfallentsorgung und Wertstofferfassung von dem geplanten \nBaugrundstück sichergestellt werden. In seiner Sitzung vom 29. \nSeptember 1994 beschloß der Rat der Antragsgegnerin daraufhin, \ndem Bebauungsplan die aktualisierte Begründung beizufügen; \nanschließend beschloß er auf der Grundlage des § 13 i.V.m. § \n10 BauGB sowie i.V.m. Art. 2 Satz 2 Abs. 7 BauGBMaßnG den \nBebauungsplan als Satzung. \n\n8\n\nIn der Begründung des Bebauungsplans ist als Anlaß für die \nÄnderung des Bebauungsplans Br 150 ausgeführt, es habe sich \nzwischenzeitlich herausgestellt, daß der in jenem \nBebauungsplan vorgesehene Kleinkinderspielplatz an dieser \nStelle nicht mehr erforderlich sei, da in diesem Bereich fast \nausschließlich Eigenheimbebauung mit Gärten vorhanden sei und \ndie Gärten ausreichend Gelegenheit für Spielmöglichkeiten \nböten. Als Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung ist u.a. \nausgeführt, entsprechend den Zielen, dringenden Wohnraumbedarf \nzu decken und zugleich sparsam mit Grund und Boden umzugehen, \nsoll die Grundstücksfläche auf dem rückwärtigen Teil des \nFlurstücks 489 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden; \ntrotz der Realisierung des vorgesehenen Wendehammers auf dem \nvorderen Teil des Flurstücks verbleibe im rückwärtigen Bereich \nein Baugrundstück, auf dem ein Wohnhaus mit einer Grundfläche \nvon ca. 100 qm realisiert werden könne. Durch die Festsetzung \nvon Baugrenzen auf dem Grundstück nördlich der Wendeanlage \nwerde gleichzeitig eine entsprechende Anpassung bzw. \ngeringfügige Erweiterung der festgesetzten nördlichen \nBaugrenze auf dem Grundstück T. straße 12 vorgenommen; \ndaraus ergebe sich außerdem die Notwendigkeit der Änderung der \nFestsetzung von Einzel- und Doppelhäuser in Hausgruppen; \nebenso werde eine Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche \nhinsichtlich der Lage von Stellplätzen innerhalb der \nWendeanlage erforderlich. \n\n9\n\nDer Bebauungsplan wurde nicht der höheren \nVerwaltungsbehörde angezeigt, sondern ohne Durchführung eines \nAnzeigeverfahrens am 7. Oktober 1994 bekanntgemacht. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat am 11. Januar 1995 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich sowohl gegen \nden Bebauungsplan Br 150 als auch die 1. Änderung wendet. Im \nHinblick auf den Bebauungsplan Br 150 rügt er als formelle \nMängel, daß dieser Bebauungsplan entgegen § 233 BauGB als \nRechtsgrundlage das Bundesbaugesetz (BBauG) und nicht das \nBaugesetzbuch (BauGB) heranziehe und daß bei der \nBekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung \nverstoßen worden sei, weil die schriftliche Bestätigung des \nOberstadtdirektors der Antragsgegnerin in den \nAufstellungsvorgängen fehle. Hinsichtlich der 1. Änderung rügt \nder Antragsteller in formeller Hinsicht, daß der Entwurf nur \nzwei Wochen ausgelegen habe. Auf die Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs der Bevölkerung könne sich die Antragsgegnerin \nbezüglich dieses Bebauungsplans nicht berufen; der Plan sei \nvielmehr nur deshalb aufgestellt worden, um den im \nKlageverfahren 10 K 4185/91 vom Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen erkannten Fehler des Bebauungsplans Br 150 zu \nbeheben. In materieller Hinsicht litten sowohl der \nBebauungsplan Br 150 als auch die 1. Änderung an \ndurchgreifenden Abwägungsmängeln. Seine - des Antragstellers - \nBauabsicht sei fehlerhaft gewichtet worden. Eine \nInanspruchnahme seines Grundeigentums setze voraus, daß die in \nRede stehende Planung zur Erfüllung von Aufgaben der \nöffentlichen Daseinsvorsorge objektiv vernünftigerweise \ngeboten sei. Das treffe hier jedoch nicht zu, denn es sei \nkeineswegs zwingend erforderlich, eine Wendemöglichkeit für \nMüllfahrzeuge im Bereich der T. straße anzuordnen. Eine \nsolche Wendeanlage sei unverhältnismäßig; für ein Müllfahrzeug \nreichten 7 m bis 5 m Straßenbreite aus, um in drei Zügen \nwenden zu können; Voraussetzung hierfür sei lediglich, daß \nbeispielsweise durch ein Halteverbot für bestimmte Zeiten der \nhierfür benötigte Straßenraum freigehalten werde. \n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Br 150 - H. weg \n- der Antragsgegnerin und dessen \nvereinfachte Änderung Nr. 1 für nichtig \nzu erklären. \n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und \nweist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Wendemöglichkeit \nunter Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers sei \nnur \"insbesondere\" wegen der Müllfahrzeuge vorgesehen worden; \nsie sei auch wegen des sonstigen Verkehrs auf dieser Straße \nerforderlich. Im übrigen sei hier ein Wendehammer gewählt \nworden, der jedenfalls ein Rückwärtsfahren soweit wie möglich \nentbehrlich mache. Hierin könne keine fehlerhafte Abwägung \ngesehen werden. \n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge sowie der Gerichtsakte 7 A 3472/93 \n(10 K 4185/91 VG Gelsenkirchen) nebst der in jenem Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nGegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sind \nsowohl der Bebauungsplan Br 150 in seiner Urfassung als auch \ndessen 1. Änderung, denn nur durch die Nichtigerklärung beider \nPläne - jedenfalls soweit sie sein zur Bebauung vorgesehenes \nGrundstück erfassen - kann der Antragsteller letztlich sein \nRechtsschutzziel erreichen, nämlich daß sich die \nplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens, das Gegenstand \ndes noch anhängigen Berufungsverfahrens 7 A 3472/93 ist, nach \n§ 34 BauGB und nicht gemäß § 30 BauGB nach den Festsetzungen \nder angegriffenen Pläne richtet.\n\n19\n\nDabei ist die rechtliche Prüfung der am 7. Oktober 1994 \nbekanntgemachten 1. Änderung vorgreiflich, denn dieser Plan \nist gegenüber der früher erlassenen Urfassung des \nBebauungsplans Br 150 ein selbständiger Bebauungsplan, der als \ndas später erlassene gemeindliche Satzungsrecht nach dem \nGrundsatz \"lex posterior derogat legi priori\" \n\n20\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom \n10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 \nNr. 2 -\n\n21\n\nfür seinen Geltungsbereich die Festsetzungen der Urfassung \nauch ohne deren ausdrückliche Aufhebung überlagert und damit \ndiese nicht wirksam sein läßt, sofern und solange er Bestand \nhat.\n\n22\n\nOb ein Bebauungsplan, der Festsetzungen eines früher \nerlassenen Bebauungsplan ändert, in diesem Sinne ein \nselbständiger Plan ist, dessen Wirksamkeit von einer etwaigen \nUngültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht \nbeeinflußt wird, hängt davon ab, ob und inwieweit der \nÄnderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her \ngegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Dabei kommt es \nnicht darauf an, ob die Änderung im \"normalen\" (§ 2 Abs. 4 \ni.V.m. §§ 3 und 4 BauGB) oder im sog. \"vereinfachten\" (§ 13 \nBauGB) Verfahren beschlossen wurde.\n\n23\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n30. September 1992 - 4 NB 22.92 - \nBuchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70.\n\n24\n\nGemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der \n1. Änderung gegenüber der Urfassung des Bebauungsplans Br 150 \num einen selbständigen Plan. Die 1. Änderung enthält für ihren \n- räumlich allerdings nicht sehr weit greifenden - \nGeltungsbereich abschließend alle Planfestsetzungen, die aus \nder Sicht der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung dieses Bereichs erforderlich sind. Der Plangeber hat \nmithin gleichsam aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans \nBr 150 alle für den Bereich der 1. Änderung geltenden \nFestsetzungen \"herausgestanzt\" und durch die neuen \nFestsetzungen der 1. Änderung ersetzt. Daß diese teilweise mit \nden Festsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich identisch \nsind, stellt die Qualifizierung der 1. Änderung als eines \nselbständigen Bebauungsplans nicht in Frage. Es ist eine \nSelbstverständlichkeit, daß der Plangeber dann, wenn er einen \nbestimmten Bereich umfassend neu beplant, in mehr oder weniger \ngroßem Umfang die früheren Planinhalte erneut festlegen kann, \nsofern aus seiner Sicht materielle Änderungen nicht geboten \nerscheinen. Die Festsetzungen der 1. Änderung sind in ihrem \ndas Änderungsgebiet vollständig erfassenden Regelungsgeflecht \nauch nicht dergestalt mit den - außerhalb der 1. Änderung - \nweitergeltenden Planfestsetzungen des Ursprungsplans \ninhaltlich verwoben, daß sie ohne deren Fortbestand nicht \nselbständig Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung im Änderungsgebiet sein könnten, diese vielmehr nur \ndurch eine Einheit der alten und der geänderten Planung \nbewirkt werden könnte. Letzteres ist insbesondere auch nicht \nbezüglich der in der 1. Änderung vorgesehene Anlage des \nWendehammers anzunehmen. Dieser findet seine ihm im \nPlanungskonzept der Antragsgegnerin beigemessene \nRechtfertigung - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist im Rahmen \nder materiellen Prüfung der 1. Änderung zu erörtern - schon \ndarin, daß die Abbindung der T. straße und deren nur geringe \nBreite, die die Anlage des Wendehammers rechtfertigen sollen, \nunabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans Br 150 \nbereits durch die faktischen Gegebenheiten bei der Aufstellung \nder 1. Änderung vorgegeben waren, nämlich durch die vorhandene \nBebauung beiderseits der T. straße und die Unterbrechung \ndieses Straßenzugs durch die zwischenzeitlich realisierte \nAnlage der M. -S. -Straße in Tieflage mit beiderseitigen \nLärmschutzwänden.\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, soweit er sich gegen \ndie nach alledem als selbständiger Bebauungsplan zu \nqualifizierende 1. Änderung des Bebauungsplans Br 150 richtet. \nDer Antragsteller ist insoweit antragsbefugt. \n\n26\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1966 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten \nhat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb \neiner näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltendmacht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, \nobwohl der Antragsteller den Normenkontrollantrag bereits vor \ndem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu einer Zeit, \nin der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis \nbereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person \ndurch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch \nkeine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten \noder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte.\n\n27\n\nVgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, \nUrteil vom 23. Januar 1997 \n- 7a D 70/93.NE -; ebenso z.B.: OVG NW, \nBeschluß vom 18. Februar 1997 \n- 10a D 65/95.NE - und Urteil vom \n13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -.\n\n28\n\nDer Antragsteller hat geltendgemacht, daß er durch den \nstrittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in seinen \nRechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer \nRechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen \nFestsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem \nNachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter \nöffnet als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem \nBegriff der Rechtsverletzung, \n\n29\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 - BRS 56 \nNr. 30 -\n\n30\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den \nMaßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die \nKlagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtsfolge entspricht \ndem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien \nbestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte \nan die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nangepaßt werden. \n\n31\n\nVgl.: Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucksache 13/3993 \nS. 9, 10.\n\n32\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können.\n\n33\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n34\n\nDaran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der \nBebauungsplan überplant Teilflächen des Grundstücks des \nAntragstellers mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, so daß \nder Antragsteller ggf. mit der Durchführung eines \nEnteignungsverfahrens rechnen muß. Gegenüber dieser \nPlanfestsetzung macht der Antragsteller geltend, daß sie in \nrechtlich fehlerhafter Weise erfolgt sei. Damit hat der \nAntragsteller hinreichend geltendgemacht, daß in sein Eigentum \nfehlerhaft eingegriffen werde.\n\n35\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\n36\n\nDie 1. Änderung leidet nicht etwa bereits an dem gemäß \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB auch ohne \nentsprechende Rüge beachtlichen Mangel, daß das nach § 11 \nAbs. 1 Halbsatz 2 BauGB im Regelfall erforderliche \nAnzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde. Einer solchen \nAnzeige bedurfte es hier gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG \nnicht. Nach der genannten Vorschrift sind Bebauungspläne, die \nder Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung \ndienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt worden sind, der höheren \nVerwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Daß das Entwicklungsgebot \ndes § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beachtet worden ist, steht hier \naußer Zweifel. Auch die weitere genannte Voraussetzung liegt \nvor. \n\n37\n\nDaß die 1. Änderung der Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs der Bevölkerung \"dienen soll\", folgt bereits \ndaraus, daß der Rat der Antragsgegnerin dem strittigen \nBebauungsplan eine solche Zielsetzung beigemessen hat. Dies \nist in der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung \nausdrücklich verlautbart und folgt auch daraus, daß der Rat \nder Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluß vom \n29. September 1994 ausdrücklich auch auf die Regelungen des \nBauGBMaßnG gestützt hat. Auf die Tatsache, ob tatsächlich ein \ndringender Wohnbedarf besteht, kommt es für die Frage, ob \ngemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auf das Anzeigeverfahren \nverzichtet werden konnte, nicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 \nBauGBMaßnG. Nach dieser Vorschrift ist für die \nRechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung u.a. \nder Vorschriften über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 \nHalbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des § 2 \nBauGBMaßnG die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, \nÄnderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender \nWohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig \nbeurteilt worden ist. Der Senat braucht dem Vortrag des \nAntragstellers, der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 \nAbs. 1 BauGBMaßnG in Zweifel zieht, daher für die hier \ninteressierende Frage der Entbehrlichkeit des \nAnzeigeverfahrens nicht im einzelnen nachzugehen. \n\n38\n\nDahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob § 9 Abs. 1 \nBauGBMaßnG auch dann greift, wenn ohne weiteres aus dem \nBebauungsplan ablesbar ist, daß er einem Wohnbedarf objektiv \nschon deshalb nicht dienen kann, weil seine Festsetzungen über \nden bereits vorhandenen Bestand hinaus keine zusätzlichen \nBaurechte für Wohnbauvorhaben schaffen, die dem Bebauungsplan \nbeigemessene Zielsetzung \"Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs\" mithin offensichtlich eine inhaltlose Leerformel \nist. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die \n1. Änderung legt vielmehr gerade für das bislang noch \nunbebaute Grundstück des Antragstellers dessen Bebaubarkeit \nmit einem Wohnhaus innerhalb der im Plan näher festgelegten \nBaugrenzen fest. \n\n39\n\nAuch die Rüge des Antragstellers, die Dauer der Offenlegung \ndes Entwurfs der 1. Änderung sei fehlerhaft gemäß § 2 Abs. 3 \nBauGBMaßnG auf zwei Wochen verkürzt worden, weil der \nBebauungsplan gerade nicht zur Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt worden sei, greift \nnicht durch. Gemäß § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG ist auch eine \nVerletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger \nund der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 3, 4 \nund 13 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des \n§ 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung der Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs der Bevölkerung nicht richtig beurteilt worden \nist. Auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der \nEntbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens kann verwiesen werden. \n\n40\n\nWeitere Form- oder Verfahrensfehler der 1. Änderung sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eventuelle Form- \noder Verfahrensfehler des Ursprungsplans - sofern diese nach \nden Regelungen der §§ 214, 215 BauGB überhaupt beachtlich \nwären - wirken sich auf die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung als \neines selbständigen Bebauungsplans nicht aus. \n\n41\n\nAuch in materieller Hinsicht ist die 1. Änderung nicht zu \nbeanstanden. \n\n42\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die \nerforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. \n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n44\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4.\n\n46\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. \n1.\n\n48\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine \nRede sein. \n\n49\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans Br 150 zielt darauf ab, \nder nach Inkrafttreten der Urfassung gewonnenen Erkenntnis \nRechnung zu tragen, daß Teilflächen des Grundstücks des \nAntragstellers nicht (mehr) für einen öffentlichen Spielplatz \nbenötigt werden. Dies konnte hinreichender Anlaß für den \nPlangeber sein, die für das Grundstück des Antragstellers \nursprünglich getroffenen Festsetzungen insgesamt einer \nNeuregelung zu unterziehen und dabei auch die benachbarten \nBereiche, die im Zusammenhang mit der Neuregelung der \nVerhältnisse für das Grundstück des Antragstellers einer \nModifikation der früher getroffenen Festsetzungen bedurften, \nin die Neuregelung des gesamten Bereichs der 1. Änderung \neinzubeziehen.\n\n50\n\nDaß das Aufstellungsverfahren für die 1. Änderung auch \ndurch die Ausführungen in dem - noch nicht rechtskräftigen, \nvom Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin mit der Berufung \nangegriffenen - Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 20. August 1993 (10 K 4185/91) über die aus seiner Sicht \ngegebenen Bedenken gegen den Bebauungsplan Br 150 \nmitbeeinflußt sein mag, was im übrigen zumindest bezüglich der \nmit dem Aufstellungsbeschluß der 1. Änderung beschlossenen \nVeränderungssperre in der hierfür maßgeblichen Sitzungsvorlage \nauch ausdrücklich verlautbart worden war, ist unschädlich. \nGerichtliche Zweifel an der Wirksamkeit und Abgewogenheit \neiner Bauleitplanung für bestimmte abgegrenzte örtliche \nBereiche kann eine Gemeinde selbstverständlich jederzeit zum \nAnlaß nehmen, die Planung für diesen Bereich insgesamt zu \nüberdenken und einer gegenüber der früheren Planung nunmehr \nfür angemessen und sachgerecht erachteten Neuplanung \nzuzuführen. \n\n51\n\nDie zur Umsetzung der hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen \nFestsetzungen der 1. Änderung sind von den für die \nBauleitplanung maßgeblichen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlagen getragen, was seitens des \nAntragstellers nicht in Abrede gestellt wird, und wahren \n- entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch die \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n52\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und vom \n1. November 1974 - IV C 38.78 - BRS 28 \nNr. 6.\n\n54\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet. \n\n55\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 a.a.O.\n\n56\n\nDer hauptsächliche Einwand des Antragstellers, die \nEntscheidung des Rates der Antragsgegnerin, im Rahmen der \n1. Änderung wiederum eine Teilfläche des Grundstücks des \nAntragstellers für einen Wendehammer der abgebundenen \nT. straße vorzusehen, sei abwägungsfehlerhaft, geht fehl. \nDer Plangeber hat die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte \nerkannt und im Rahmen der ihm zustehenden planerischen \nGestaltungsfreiheit zutreffend gewichtet. \n\n57\n\nEine fehlende oder zumindest defizitäre Abwägung kann \ninsoweit nicht etwa bereits daraus hergeleitet werden, daß in \nder der 1. Änderung beigefügten Begründung ausdrückliche \nVerlautbarungen hinsichtlich der - erneuten - Inanspruchnahme \ndes südlichen Teils des Grundstücks des Antragstellers für den \nWendehammer fehlen. Daß der Plangeber die insoweit \noffensichtliche Tatsache einer Inanspruchnahme des privaten \nEigentums für öffentliche Verkehrszwecke übersehen und \nüberhaupt nicht abgewogen hätte, kann schlechterdings nicht \nangenommen werden. Das Fehlen gesonderter Ausführungen zu der \nim Rahmen der 1. Änderung erneut festgesetzten Inanspruchnahme \ndes Grundstücks für den Wendehammer ist vielmehr dahin zu \nwerten, daß der Rat der Antragsgegnerin sich die bereits im \nRahmen der Beschlußfassung für den Ursprungsplan angestellten \nErwägungen für diese Inanspruchnahme wiederum zu eigen gemacht \nund keinen Anlaß gesehen hat, sie erneut ausdrücklich zu \nverlautbaren. Er konnte sich unter dem Aspekt der Begründung \nder 1. Änderung vielmehr darauf beschränken, die tragenden \nGesichtspunkte für die gegenüber der Urfassung inhaltlich \nneuen Regelung zu verlautbaren.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.78 -, BRS 24 Nr. 15.\n\n59\n\nDaß im Rahmen der hiernach an den bereits früher \nangestellten Überlegungen ausgerichteten Abwägung die \nbetroffenen Belange ihrem objektiven Gewicht nach nicht \nverkannt wurden, ist offensichtlich. Bei der Planung von \nStraßen entspricht es den Erfordernissen einer an den \ngesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 StrWG NW - angemessene \nBerücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik \nsowie insbesondere auch der Belange der im Straßenverkehr \nbesonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und \nFußgängerverkehrs - orientierten Straßenplanung, längere \nStichstraßen an ihrem Ende mit einer Wendemöglichkeit \nauszustatten, die auch für die regelmäßig auf der Straße zu \nerwartenden größeren Fahrzeuge, insbesondere der Ver- und \nEntsorgung, ausreichend dimensioniert ist. Es ist im Rahmen \neiner sachgerechten Straßenplanung grundsätzlich nicht \nvertretbar, den Fahrzeugen insbesondere der Müllabfuhr \nvorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen, selbst \nwenn der bislang gegebene hiervon abweichende tatsächliche \nZustand der Straße bislang nicht zu Unfällen geführt hat. Auch \nwenn die Straße eine Breite von - wie vor dem Grundstück des \nAntragstellers - 5 m aufweist, läßt dies das Erfordernis einer \nWendeanlage am Ende der Stichstraße nicht entfallen. Dies gilt \numso mehr, wenn die Straße - wie im vorliegenden Fall - \nbeiderseits bebaut und mit Zu- und Abfahrtverkehr von den \nGrundstücken sowie einem Aufenthalt von Personen auf der allen \nVerkehrsteilnehmern gemeinsam zur Verfügung stehenden \nVerkehrsfläche zu rechnen ist. \n\n60\n\nVgl. im einzelnen: OVG NW, Urteil \nvom 16. Januar 1995 - 7a D 37/93.NE - \nund Urteil vom 14. Februar 1995 \n- 11a D 29/91.NE -.\n\n61\n\nDiese für die Neuplanung von Straßen maßgeblichen \nGrundsätze gelten auch dann, wenn eine Straße - wie im \nvorliegenden Fall - abgebunden wird und ohne Anlage eines \nWendehammers mit ihrer weitgehend nur 5 m breiten \nVerkehrsfläche nach einer Länge von nahezu 100 m stumpf endet. \nDie Auffassung des Antragstellers, in einer solchen Situation \nsei es unter den Erfordernissen des auch die verkehrlichen \nBelange erfassenden Abwägungsgebots allein sachgerecht, auf \ndie Inanspruchnahme unbebauten privaten Grundeigentums für \neine verkehrsgerechte Wendeanlage zu verzichten, ist abwegig. \nSchon das vom Antragsteller angesonnene Wenden von \nMüllfahrzeugen in mehrfachen Zügen ist schlechterdings nicht \nvertretbar, wenn - wie hier - die technische Möglichkeit der \nSchaffung einer ausreichenden Wendeanlage unter vertretbaren \nEingriffen in privates Eigentum besteht; gleiches gilt für das \nin den Ausführungen des Antragstellers weiter enthaltene \nAnsinnen, auch allen übrigen Nutzern von Kraftfahrzeugen auf \nder T. straße ein - ggf. nur in mehreren Zügen \ndurchführbares - Wenden auf der engen, als Mischverkehrsfläche \nallen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung \nstehenden Straßenfläche zuzumuten.\n\n62\n\nDaß die hier geplante Wendeanlage den Antragsteller über \ndie selbstverständlich zu entschädigende Inanspruchnahme \nseines Grundeigentums hinaus nicht unvertretbar belastet, \nergibt sich dabei aus folgendem: Sein Grundstück bot sich als \neinziges noch unbebautes Grundstück, das zudem nahe vor Kopf \nder abgebundenen T. straße liegt, für eine Wendeanlage \ngeradezu an. Nach der vorliegenden Planung läßt die \nInanspruchnahme es auch zu, den verbleibenden Grundstücksteil \nin einem den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen \nangemessenen Umfang zu Wohnzwecken baulich zu nutzen. Daß dem \nAntragsteller die aus seiner Sicht optimale bauliche \nAusnutzbarkeit verwehrt wird, hat er aufgrund der \nSituationsgebundenheit seines Grundstücks, die der Plangeber \nbei Erlaß des hier strittigen Bebauungsplans vorgefunden hat, \nhinzunehmen. In seinen konkreten Dimensionen trägt der \nvorgesehene Wendehammer mit einer Tiefe von rund 14,5 m dabei \nden straßenbautechnischen Erfordernissen an einen Wendehammer \nfür Lastkraftwagen bis 10 m Länge (z.B. drei-achsiges \nMüllfahrzeug) Rechnung, wie aus Bild 32 auf Seite 52 der \ninsoweit maßgeblichen Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstaßen (EAE 85), nunmehr eingeführt in der \nergänzten Fassung 1995, zu entnehmen ist.\n\n63\n\nEin Abwägungsmangel folgt insoweit schließlich auch nicht \naus den Erwägungen, die der Rat der Antragsgegnerin seiner \nersten Beschlußfassung über die Anlage des Wendehammers im \nZuge der Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplans Br 150 \nzugrundegelegt und sich bei seiner erneuten Beschlußfassung im \nZuge der Aufstellung der 1. Änderung ersichtlich wieder zu \neigen gemacht hat. Soweit in diesem Zusammenhang gemeindliche \nUnfallverhütungsvorschriften herangezogen wurden, waren diese \nkeineswegs alleiniger und ausschließlich tragender \nGesichtspunkt für die Abwägung. Wie schon aus der Verwendung \ndes Wortes \"insbesondere\" in den diesbezüglichen Erwägungen \nfolgt, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung \nvom 10. Juli 1995 zutreffend hinweist, war der auf \nMüllfahrzeuge bezogene Aspekt im Rahmen der seinerzeitigen \nVerlautbarungen ersichtlich nur als beispielhafter Hinweis auf \ndie vorstehend erörterte generelle Problematik des Fehlens von \nWendeanlagen in engen Stichstraßen gemeint. \n\n64\n\nAuch im übrigen sind Mängel der Abwägung bei der \nBeschlußfassung über die 1. Änderung nicht erkennbar. So \ntragen die Festsetzungen über die Art und das Maß der \nbaulichen Nutzung - wie die bereits in der Urfassung des \nBebauungsplans Br 150 getroffenen entsprechenden Festsetzungen \n- ersichtlich der vorhandenen Umgebungsbebauung Rechnung. Die \nausgewiesenen Baugrenzen lassen unter Berücksichtigung der \nfestgesetzten Bauweise, wie bereits angesprochen, eine der \nörtlichen Situation angemessene bauliche Nutzung der \nbetroffenen Grundstücke zu.\n\n65\n\nSoweit sich der Normenkontrollantrag gegen die Urfassung \ndes Bebauungsplans Br 150 richtet, ist er bereits unzulässig. \nDem Antragsteller fehlt insoweit die Antragsbefugnis.\n\n66\n\nBezogen auf das Grundstück des Antragstellers und den \nübrigen Geltungsbereich der 1. Änderung entfaltet die \nUrfassung des Bebauungsplans Br 150 keine rechtlichen \nWirkungen, da die insoweit in ihm ursprünglich getroffenen \nFestsetzungen durch die Festsetzungen der 1. Änderung als dem \nspäter in Kraft getretenen (Satzungs-)Recht überlagert werden. \nDaß der Antragsteller durch die Festsetzungen im übrigen \nGeltungsbereich der Urfassung, die von der 1. Änderung nicht \nberührt werden, in seinen Rechten verletzt - oder auch nur \nsonst nachteilig betroffen - wird, macht der Antragsteller \nnicht geltend.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/7a-d-3-95-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/7a-d-3-95-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311269","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.178415+00:00"}}