{"status":"available","doknr":"OLD311268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.7A.D127.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"7A D 127/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan \nNH 110 \"von-M. -Straße\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erfaßt ein \nca. 200 m x 60 m großes Gelände, das im Ortsteil I. der \nAntragsgegnerin liegt und im Norden von der C. straße \nsowie im Osten von der von-M. -Straße begrenzt wird. \nUnmittelbar an der von-M. -Straße stehen zwei zu \nWohnzwecken genutzte Doppelhäuser, die vor 1900 als Wohnhäuser \nfür Bahnbedienstete errichtet worden waren. Rund 30 m westlich \ndieser Häuser befindet sich das von der Antragstellerin für \neinen Lebensmittelmarkt genutzte Gebäude. Dicht neben der \nSüdseite des westlichen Teils dieses Gebäudes steht ein \nLokschuppen mit zwei großen Toren, in die jeweils ein \nBahngleis hineinführt. Westlich des von der Antragstellerin \ngenutzten Gebäudes, nördlich der zum Lokschuppen führenden \nGleise, liegt eine ausgedehnte befestigte Freifläche. Sie wird \n- ohne daß auf ihr entsprechende Markierungen eingetragen \nsind - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, insbesondere von \nKunden der Antragstellerin, genutzt. Der nördliche Bereich \ndieser Freifläche wird zur C. straße hin von einer \nlanggestreckten eingeschossigen Lagerhalle begrenzt, die eine \nLänge von rund 60 m und - von der Straße aus gesehen - eine \nTiefe von rund 6 m aufweist sowie ca. 2 bis 3 m von den \nVerkehrsflächen der C. straße entfernt ist. Südwestlich \ndieser Lagerhalle steht ein zweigeschossiges Flachdachgebäude, \ndas ehemals zu Bürozwecken genutzt worden war. Westlich \nhiervon befindet sich eine Zeile von insgesamt sechs Garagen. \nDas sich weiter nach Westen anschließende Gelände ist \nunbebaut. Hier verlaufen Bahngleise, die bis ca. 20 m an die \nC. straße heranrücken. \n\n4\n\nBei dem Plangebiet handelt es sich um den östlichen Teil \ndes ehemaligen Güterbahnhofs von I. , dessen noch \nvorhandene Gleisanlagen rund 300 m westlich des Plangebiets \nenden und südwestlich des Lokschuppens aus dem Plangebiet \nheraus in ausgedehnte Bahnanlagen führen, die südlich des \nPlangebiets parallel zur C. straße in West-Ost-Richtung \nverlaufen. Die Lagerhalle, das ehemalige Bürogebäude, die \nGaragen und die Freiflächen, die zwischen diesen Gebäuden \nsowie den Bahngleisen und dem Gebäude der Antragstellerin \nliegen, waren bis 1991 von einer Spedition genutzt worden, die \nsich 1888 - 18 Jahre nach Eröffnung der \"S. \" - hier \nangesiedelt hatte. Das Gelände im Plangebiet, insbesondere die \nehemals von der Spedition genutzten Gebäude und Freiflächen \nstanden im Eigentum der Bundesbahn, nunmehr stehen sie im \nEigentum des Bundeseisenbahnvermögens. Für das Plangebiet \nbesteht kein nach dem BBauG/BauGB aufgestellter Bebauungsplan. \nDer südöstliche Teilbereich mit den beiden Wohnhäusern wird \njedoch von dem übergeleiteten Bauzonen-/Baustufenplan der \nehemaligen Stadt O. -I. erfaßt, der für diesen \nBereich - wie für die gegenüberliegenden Seiten der \nC. straße und der von-M. -Straße - ein C-II-o-Gebiet \n(gemischtes Wohngebiet) festsetzt.\n\n5\n\nDie außerhalb des Plangebiets an der Nordseite der \nC. straße stehenden Gebäude werden weit überwiegend zu \nWohnzwecken und teilweise auch als Laden (Antikgeschäft) sowie \nfür Dienstleistungen genutzt. Nordöstlich des Plangebiets \nbefindet sich u.a. das Eichamt. Im Nordwesten - beginnend in \neiner Entfernung von rund 100 m vom Plangebiet - liegen \nausgedehnte gewerbliche Anlagen (u.a. Metallverarbeitung). \nÖstlich der von-M. -Straße befinden sich zwischen der \nC. straße und den Bahnanlagen Wohnhäuser und ein \nReifenhandel. \n\n6\n\nZur Ansiedlung des Betriebs der Antragstellerin kam es wie \nfolgt: Mit Bauschein vom 7. Oktober 1975 wurde dem \nGeschäftsführer der Antragstellerin - seinerzeit handelnd \nunter der Firma M. & Sohn - die Errichtung einer \nVerkaufshalle für Obst und Gemüse genehmigt. Nach den \nseinerzeit genehmigten Plänen sollte der Betrieb über eine \nneben der Lagerhalle der Spedition zur C. straße \nführende Zufahrt erschlossen werden; weiter waren eine \nAnbindung an die von-M. -Straße (zwischen den Wohnhäusern \nund der C. straße ) sowie an einen Zufahrtsweg \nvorgesehen, der südlich der an der von-M. -Straße \ngelegenen Wohnhäuser zwischen diesen und einem weiter südlich \ngelegenen Stellwerk in die von-M. -Straße einmündet und \ninsbesondere auch als Zuwegung zum Bahngelände dient. In der \nFolgezeit kam es zu Erweiterungen und Umbauten des \nGeschäftsbetriebs einschließlich der Zulassung eines \nImbißstands an der zur C. straße ausgerichteten \nNordseite des Gebäudes. Schließlich wurde dem Geschäftsführer \nder Antragstellerin mit Bauschein vom 4. September 1991 die \nGenehmigung für die Erweiterung des Lebensmittelmarkts und den \nAnbau einer Überdachung erteilt. Unter Nr. 20 der Auflagen zur \nBaugenehmigung heißt es: \n\n7\n\n\"Diese Baugenehmigung beinhaltet den \nUmbau und die Erweiterung des \nLebensmittelmarktes für den Verkauf von \nLebensmitteln, Blumen und Torf bei \neiner Geschoßfläche von 3.091 qm und \neiner Verkaufsfläche im Erdgeschoß von \n1.268 qm. Anderweitige Nutzungen sowie \nder Verkauf von anderen Sortimenten \nsind unzulässig.\"\n\n8\n\nMit seinem Bauantrag hatte der Geschäftsführer der \nAntragstellerin auch die Nutzungsänderung und Zulassung des \nVerkaufs von Non-Food-Artikeln beantragt. Die Angabe \"Non-\nFood\" in der zur Genehmigung gestellten Sortimentsbeschreibung \nist durch Grüneintragung gestrichen. Im genehmigten Lageplan \nzur Baugenehmigung vom 4. September 1991 sind insgesamt \n98 Stellplätze vorgesehen, davon 40 in dem Freibereich \nzwischen dem Gebäude der Antragstellerin sowie der Lagerhalle \nund dem ehemaligen Bürogebäude der Spedition. Anläßlich dieses \nBaugenehmigungsverfahrens übersandte die Deutsche Bundesbahn - \nBundesbahndirektion F. - als Eigentümerin des von der \nAntragstellerin gemieteten Geländes der Stadt B. eine \n\"Entwidmungsverfügung\" vom 29. August 1991. Deren Text \nlautet:\n\n9\n\n\"Die ehemaligen Lagerplätze im \nBahnhof O. -I. sind für den \nEisenbahnbetrieb nicht mehr \nerforderlich. Sie verlieren daher ihre \nEigenschaft als Bundesbahngelände und \ngelten mit Wirkung vom 29.8.1991 als \nentwidmet.\n\n10\n\nEinen Lageplan der entwidmeten \nBundesbahnanlage ist beigefügt. \n\n11\n\nDie Planfeststellung kann nach § 36 \nAbs. 2 Bundesbahngesetz \nunterbleiben.\"\n\n12\n\nDieser Entwidmungsverfügung war ein Lageplan beigefügt, in \ndem der westlich und nördlich der an der von-M. -Straße \ngelegenen Wohnhäuser befindliche Bereich gelb gekennzeichnet \nist, der im Westen von dem vorhandenen Gebäude der \nAntragstellerin mit Ausnahme der südlich hiervon stehenden \nLokhalle begrenzt wird. Die als Parkplätze genutzten \nFreiflächen westlich des Gebäudes der Antragstellerin sowie \ndie Lagerhalle und das Bürogebäude der Spedition sind in \ndiesem Lageplan nicht als entwidmet gekennzeichnet. \n\n13\n\nMit Bauvoranfrage vom 3./9. September 1991 beantragte Herr \nG. H. beim Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin einen \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Umnutzung des \nSpeditionslagers (unter Verkürzung des Gebäudes auf rd. 50 m \nLänge) zu einem Getränkemarkt (Kartoffeln, Blumen, \nGartenbedarf) zuzüglich Leergutlager und überdachter \nStellplatzanlage sowie die Umnutzung des Erdgeschosses des \nvorhandenen Speditionsbüros unter Berücksichtigung eines \nzusätzlichen Anbaus für einen Handelsbetrieb mit einer \nGesamtnutzfläche (einschließlich Erweiterung) von 695 qm; als \nmögliche Sortimente waren angegeben Textil-, Schuh-, \nDrogerie-, Baumarkt, Autozubehör oder Verkaufsfläche für \nDiscounter. Diese Bauvoranfrage, die vom Bauaufsichtsamt der \nAntragsgegnerin unter Hinweis auf die anläßlich des \nvorliegenden Bebauungsplanverfahrens erlassene \nVeränderungssperre negativ beschieden worden war, ist \nGegenstand des beim 7. Senat des erkennenden Gerichts in der \nBerufungsinstanz anhängigen Verfahrens 7 A 5844/94. \n\n14\n\nDie Bauvoranfrage war im wesentlichen Anlaß für die \nAntragsgegnerin, den im vorliegenden Verfahren angegriffenen \nBebauungsplan aufzustellen. Dieser Bebauungsplan erfaßt das \nvorbeschriebene Gelände, mithin die westlich der von-M. -\nStraße gelegenen Wohnhäuser, das Verkaufsgebäude der \nAntragstellerin, die Gebäude der früheren Spedition \n(Lagerhalle, Bürogebäude, Garagen) sowie die sich bis in einen \nBereich 60 m südlich der C. straße erstreckenden \nBahngleise einschließlich des Lokschuppens. \n\n15\n\nFür diesen Bereich enthält der Bebauungsplan folgende \nFestsetzungen: Der Bereich der an der von-M. -Straße \ngelegenen Wohnhäuser einschließlich des unbebauten \nHintergeländes ist als Mischgebiet mit zweigeschossiger \noffener Bauweise und einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie \neiner Geschoßflächenzahl von 1,2 ausgewiesen. Für den Bereich \ndes Verkaufsgebäudes der Antragstellerin einschließlich der \nnördlich, östlich und südlich hiervon im Plangebiet gelegenen \nFlächen, die mit dem in der Entwidmungsverfügung der Deutschen \nBundesbahn vom 29. August 1991 markierten Bereich identisch \nsind, setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet \"großflächiger \nEinzelhandel/VF 1.270 qm\" fest. In den textlichen \nFestsetzungen zu dieser Gebietsausweisung ist ausgeführt, daß \nin dem festgesetzten Sondergebiet eine Gesamtverkaufsfläche \nvon 1.270 qm nicht überschritten werden darf und daß der \nVerkauf folgender Warenarten (Kernsortiment) zulässig ist: \n\n16\n\n1. Nahrungs- und Genußmittel,\n2. Wasch- und Reinigungsmittel,\n3. Drogeriewaren,\n4. Blumen, Samen, Torf.\n\n17\n\nWeiter ist festgesetzt, daß darüber hinaus der Verkauf von \nRandsortimenten zulässig ist, wenn diese in einem \nFunktionszusammenhang zum Kernsortiment stehen und max. 25 % \nder Verkaufsfläche in Anspruch nehmen. Für das Sondergebiet \nist ferner eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Zahl der \nVollgeschosse von 2 als Höchstgrenze festgesetzt. Die maximale \nHöhe der baulichen Anlage über NN ist auf 170,00 m begrenzt \nund der Bebauungsplan setzt hier als abweichende Bauweise \nfest, daß die Bauweise offen sein soll, jedoch sollen \nGebäudelängen bis 60 m zulässig sein. Für das Mischgebiet \ntreffen die textlichen Festsetzungen Ausschlüsse von \nNutzungsarten, die sich insbesondere auf den Ausschluß von \nEinzelhandelsbetrieben sowie bestimmte näher angeführte \nDienstleistungsbetriebe mit \"innenstadtrelevantem Charakter\" \n(Reinigung, Wäscherei, Friseur, Reisebüro, Bank, Sparkasse) \nbeziehen. Der Bebauungsplan setzt ferner die an die \nC. straße und von-M. -Straße unmittelbar \nangrenzenden Bereiche der festgesetzten Baugebiete in 2 m \nTiefe als \"Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen\" fest; für diese Flächen enthalten die \ntextlichen Festsetzungen nähere Umschreibungen der \nvorgeschriebenen Anpflanzungen. In den Pflanzflächen befinden \nsich ferner Eintragungen für die Standorte von \nanzupflanzenden, näher umschriebenen Bäumen. Des weiteren \nenthalten die textlichen Festsetzungen Regelungen über die \nFassadenbegrünung von Neubauten. Schließlich ist in einem \nTeilbereich der an die C. straße angrenzenden Fläche des \nSondergebiets eine mit einem Gehrecht zugunsten der \nAllgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt. Der westlich \ndes ausgewiesenen, mit der Entwidmungsverfügung \nübereinstimmenden Sondergebiets gelegene Bereich, der von der \nGrenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans \numgrenzt wird, ist unter der Überschrift nachrichtliche \nÜbernahme als \"Fläche für den überörtlichen Verkehr \n(Bahnanlagen)\" gekennzeichnet. \n\n18\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf: \n\n19\n\nAm 16. Juli 1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin den \nBebauungsplan NH 110 aufzustellen. Der daraufhin erstellte \nVorentwurf wurde in einer Bürgerversammlung vom 15. Juni 1993 \nden Bürgern vorgestellt und sodann den Trägern öffentlicher \nBelange zugeleitet. Dieser Entwurf sah noch vor, daß der \nBereich der von der Spedition benutzten Lagerhalle und des \nSpeditionsbüros sowie die zum Betriebsgebäude der \nAntragstellerin hin gelegenen Freiflächen, die als Parkplatz \ngenutzt werden, als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen \nwerden sollte. Der weiter westlich gelegene Bereich von den \nGaragen an sowie die im Südwesten des Plangebiets gelegenen \nBahngleise einschließlich des Lokschuppens waren in diesem \nEntwurf als Fläche für den überörtlichen Verkehr (Bahnanlagen) \nausgewiesen. Des weiteren war der nunmehr als Mischgebiet \nausgewiesene Bereich mit den an der von-M. -Straße \ngelegenen Wohnhäusern gleichfalls als eingeschränktes \nGewerbegebiet ausgewiesen. Zu diesem Vorentwurf führte die \nDeutsche Bundesbahn mit Schreiben vom 13. September 1993 aus, \ndaß vorbehaltlich der endgültigen Stellungnahme nachfolgende \nBedenken gegen den Bauleitplan erhoben würden: \n\n20\n\n\"1. Die Ausweisung als \neingeschränktes Gewerbegebiet läuft den \nInteressen der Deutschen Bundesbahn \nentgegen. Das angesprochene Gelände ist \nan den Betreiber eines Fruchtmarktes \nvermietet, der eine Bauvoranfrage zur \nErweiterung gestellt hat. Dies ist \njedoch bei einer Ausweisung als \neingeschränktes Gewerbegebiet nicht \nmöglich.\n\n21\n\n2. Des weiteren werden DB-seitig \nauch keine Belastungen auf dem \nFlurstück 317 akzeptiert, das unser \nGrundeigentum als Gehweg ausweisen \nsoll. Mit Schreiben der Abteilung Fr 4 \nvom 13.8.92 wurde der Stadt B. \neine Entwidmung des Geländes für den \nFall in Aussicht gestellt, daß die \nBauvoranfrage des unter 1. erwähnten \nAntragstellers positiv beschieden \nwird.\"\n\n22\n\nMit weiterem Schreiben vom 18. Oktober 1993 führte die \nDeutsche Bundesbahn aus, daß die vorgebrachten Bedenken ihre \nvolle Gültigkeit behielten, und bat darum, dies bei der \nweiteren Bearbeitung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. In \nseiner Sitzung vom 10. November 1993 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin, den Vorentwurf in Richtung auf die nunmehr \ngetroffenen Festsetzungen zu ändern. In der Niederschrift über \ndie entsprechende Sitzung des Rates ist bezüglich des westlich \ndes ausgewiesenen Sondergebiets gelegenen Geländes ausgeführt, \ndaß aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Deutschen \nBundesbahn, die Planungsabsicht einer Ansiedlung eines \nmittleren oder mehrerer kleinerer nicht wesentlich störender \nGewerbebetriebe mitzutragen, und wegen der fehlenden \nEntwidmung der Fläche diese im Planentwurf als Bahngelände \ndargestellt würde; unter diesen Umständen sei die vom Pächter \nangestrebte bauliche Nutzung der rechtlich als \nplanfestgestellt zu beurteilenden Flächen tatsächlich nicht \nmöglich. \n\n23\n\nDie am 23. November 1993 bekanntgemachte Offenlegung des \ngeänderten Planentwurfs fand vom 6. Dezember 1993 bis \n6. Januar 1994 statt. Anläßlich dieser Offenlegung machten die \nAntragstellerin und der Bauherr, der die Bauvoranfrage vom \n3./9. September 1991 bezüglich der Umnutzung und Erweiterung \nder Lagerhalle und des ehemaligen Speditionsbüros gestellt \nhatte, Anregungen und Bedenken geltend. Sie trugen \ninsbesondere vor, mit der beabsichtigten planerischen \nKonzeption könnten die Ziele und Zwecke der Bauleitplanung \nnicht erreicht werden. Eine Konsolidierung des vorhandenen \nEinzelhandelsbetriebs durch Festschreiben auf die \nbestandgeschützte Größenordnung sei angesichts der \nfortlaufenden Veränderungen im Bereich des Einzelhandels nicht \nmöglich. Das Plankonzept sei ferner nicht in der Lage, das in \nder Planbegründung behauptete negativ wirkende Gesamtbild des \nStandorts wesentlich zu verbessern. Eine Verbesserung der \nstädtebaulichen Situation setze voraus, daß am Standort \nangemessen investiert werden könne. Der Bebauungsplan werde \nauch nichts an der verkehrlichen Situation im \nEinmündungsbereich der von-M. -Straße in die \nC. straße ändern. Städtebauliche Mißstände würden durch \neine in der Zukunft nicht auszuschließende angemessene \nErweiterung des vorhandenen Einzelbetriebs und durch das von \ndem weiteren Bauherrn beantragte Vorhaben, das zu einer \nKomplettierung des Nahversorgungszentrums führen würde, nicht \nausgelöst. Das Planungskonzept berücksichtige zu wenig \nöffentliche Interessen an einer verbrauchernahen Versorgung \nund an der Sicherung der Schaffung von Arbeitsplätzen im \nZusammenhang mit dem vorhandenen und bestandsgeschützten \nEinzelhandelsbetrieb. Die mit dem Planentwurf vorgenommenen \nreinen Bestandsfestschreibungen im Sinne einer \nVerhinderungsplanung seien keine städtebauliche Rechtfertigung \nfür den beabsichtigten Plan, geschweige denn für die im \nPlanentwurf benannten Planungsziele. Die Deutsche Bundesbahn \nführte im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange \nmit Schreiben vom 30. Dezember 1993 aus, sie halte an der zum \nVorentwurf abgegebenen Stellungnahme fest. Des weiteren weise \nsie noch einmal darauf hin, daß sich die Deutsche Bundesbahn \neine Entwidmung weiteren Geländes dann vorstellen könnte, \n\"wenn die Bauvoranfrage unseres Mieters positiv beschieden \nwird\". \n\n24\n\nIn seiner Sitzung vom 18. Mai 1994 befaßte sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen \nund wies diese zurück. Ferner beschloß er den Bebauungsplan \nmit der beigefügten Begründung vom 6. April 1994 als Satzung. \n\n25\n\nIn dieser Begründung ist u.a. die Entstehung und \nEntwicklung des vorhandenen großflächigen \nEinzelhandelsbetriebs der Antragstellerin dargestellt. Ferner \nsind die Inhalte eines von der Antragsgegnerin in Auftrag \ngegebenen Gutachtens über den Einzelhandel, die \nDienstleistungen und die Stadterneuerung in den Zentren des \nStadtraums vom Dezember 1990 - J. -Gutachten 1990 - sowie \neines von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen und durch \ndieselben Gutachter erstellten Gutachtens vom Mai 1991 - J. -\nGutachten 1991 - dargelegt. Im Anschluß an eine Bewertung der \nAussagen und Empfehlungen der Gutachten aus der Sicht der \nStadt heißt es unter \"Ziele und Zwecke der Planung\": \n\n26\n\n\"Die Aufstellung des Bebauungsplanes NH 110 \n\"von-M. -Straße\" verfolgt die Zielsetzung, \nnegative Auswirkungen auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung des Stadtbezirkes \nI. sowie der angrenzenden Stadtbezirke \nI. ring und I. zu verhindern, soweit \ndiese durch bestimmte Vorhaben im Plangebiet \nverursacht werden könnten. Insbesondere soll \neine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung \nim Ortszentrum I. und den genannten \nStadtbezirken durch übermäßige \nKaufkraftabflüsse mit daraus resultierenden \nFolgeproblemen städtebaulicher und sozialer Art \nausgeschlossen werden. Ebenso sollen künftige \nnegative Auswirkungen auf die Entwicklung des \nVersorgungsbereiches I. -Mitte, der erst in \nden letzten Jahren mit erheblichem Einsatz \nöffentlicher Mittel eine deutliche Aufwertung \nerfuhr, unterbunden werden. Entsprechend den \nEmpfehlungen der beiden vorliegenden Gutachten \nsoll konkret die Erweiterung eines im \nPlangebiet ansässigen großflächigen \nEinzelhandelsbetriebes, aber auch die \nMöglichkeit der Ansiedlung von \nzentrumstypischen Gütern zur Deckung des \nmittel- und langfristigen Bedarfs am Standort \nverhindert werden. \n\n27\n\nMit dem Festschreiben auf eine \nGrößenordnung, die sich im Rahmen des \nBestandsschutzes bewegt, soll der Betrieb \ngleichzeitig an seinem Standort \nplanungsrechtlich abgesichert werden, um sich \nauf dieser Basis konsolidieren zu können. \n\n28\n\nSchließlich ist auch eine Verbesserung der \naus städtebaulicher Sicht unzufriedenstellenden \nSituation im Plangebiet selbst Gegenstand der \nPlanung. \n\n29\n\nDie vorliegende Planung hat darüber hinaus \ndie Aufgabe, in Verbindung mit anderen bereits \ndurchgeführten bzw. parallel verlaufenden \nBauleitplanverfahren die planerischen \nBemühungen um die Aufrechterhaltung und weitere \nDurchsetzung des räumlich-funktionalen \nZentrenkonzeptes der Stadt B. zu \nunterstützen.\"\n\n30\n\nHinsichtlich der Ausweisung eines \nSondergebietes für großflächigen Einzelhandel \nheißt es bezüglich des Betriebs der \nAntragstellerin u.a.:\n\n31\n\n\"Eine Erweiterung der Geschoßfläche ist, \nauch vor dem Hintergrund einer sachgerechten \nAbwägung zwischen öffentlichen und privaten \nBelangen (hier: Standortsicherung), nicht \nerforderlich und auch nicht vertretbar. \nAufgrund der atypischen Fallgestaltung \n(Standortgutachten S. 10, a.a.O.) - bei der die \nGrößenordnung der Geschoßfläche in Relation zur \nVerkaufsfläche weit überwiegt - ist vielmehr \ndavon auszugehen, daß dem Betrieb innerhalb des \ngesetzten Rahmens genügend Möglichkeiten \nverbleiben, sich an geänderte Marktbedingungen \nanpassen zu können.\"\n\n32\n\nZu den Bahnanlagen heißt es weiter in der \nBegründung: \n\n33\n\n\"Im Rahmen der Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange zum vorliegenden \nBauleitplanverfahren hat die Deutsche \nBundesbahn dann aber gegen die im \nBebauungsplanvorentwurf entwickelten \nPlanungsabsichten der Stadt B. Bedenken \nerhoben. Die Angebotsplanung der Stadt, einen \nTeil der offensichtlich nicht mehr für \nBahnzwecke benötigten Flächen des \nGüterbahnhofes als \"eingeschränktes \nGewerbegebiet\" auszuweisen, um diese \neinschließlich der aufstehenden, ungenutzten \nGebäude einer sinnvollen städtebaulichen \nNutzung zuzuführen, \"läuft den Interessen der \nBahn entgegen\". Diese liegen in einer \nwirtschaftlich bestmöglichen Nutzung der \nFläche, die die Bahn nur dann gewährleistet \nsieht, wenn die vorliegende Bauvoranfrage \npositiv beschieden wird. \n\n34\n\nDen \"Anregungen\" der Bahn Folge zu leisten, \nwürde bedeuten, die eigentlichen Zielsetzungen \nder Planung völlig aufzugeben. Andererseits \nunterliegen die Flächen, wie bereits oben \nerwähnt, weiterhin dem Fachplanungsvorbehalt. \nEine Be- oder Überplanung ohne eine \nvorauslaufende Entwidmung der Flächen durch die \nBahn kommt daher ebensowenig in Frage. \n\n35\n\nAufgrund des geschilderten Sachverhaltes \nwird die bisher nicht entwidmete und somit der \nPlanungshoheit der Stadt entzogene Fläche \nnachrichtlich als \"Fläche für den überörtlichen \nVerkehr (Bahnanlagen)\" dargestellt.\"\n\n36\n\nDie Bezirksregierung B. , der der Bebauungsplan \nangezeigt worden war, teilte mit Verfügung vom 15. Juli 1994 \nmit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend \ngemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde \ndaraufhin am 25. August 1994 bekanntgemacht.\n\n37\n\nParallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein \nVerfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans betrieben. Die \nÄnderung des Flächennutzungsplans, die in ihren Darstellungen \n- Fläche für Bahnanlagen, Mischgebiet, Sondergebiet \n(großflächiger Einzelhandel) - den Inhalten des Bebauungsplans \nentspricht, wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Mai 1994 \nbeschlossen und von der Bezirksregierung B. am \n15. Juli 1994 genehmigt. Die Genehmigung der \nFlächennutzungsplanänderung ist gleichzeitig mit dem \nBebauungsplan am 25. August 1994 bekanntgemacht worden. \n\n38\n\nDie Antragstellerin hat am 13. September 1994 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung \nträgt sie im wesentlichen vor, durch die Entscheidung über den \nBebauungsplan werde vor allem ihr privates Interesse \nbetroffen, ihren Einzelhandelsbetrieb erweitern zu können. Sie \nkönne sich gegen den Bebauungsplan insgesamt wenden, da der \nAusschluß bzw. die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung \nwesentliches Ziel des gesamten Bebauungsplanes sei. Unter \nBezugnahme auf die im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten \nAnregungen und Bedenken führt sie weiter aus, angesichts der \nFestschreibung sowohl der Verkaufsfläche als auch der \nGeschoßfläche sei die in der Entwurfsbegründung aufgestellte \nBehauptung, im vorhandenen Betrieb blieben innerhalb des \ngesetzten Rahmens genügend Möglichkeiten, sich an geänderte \nMaßbedingungen anpassen zu können, offensichtlich fehlerhaft. \nIn materieller Hinsicht sei die Festlegung der Grenzen des \nBebauungsplans mit § 1 Abs. 3 BauGB und dem Abwägungsgebot des \n§ 1 Abs. 6 BauGB nicht vereinbar. Die Wahl der Plangrenzen sei \neine Frage des städtebaulichen Erfordernisses und der \nsachgerechten Planung. Insoweit sei die Ausweisung des \nPlangebiets an dem städtebaulichen Konzept und den Zielen des \nBebauungsplanes zu messen. Eine Verhinderung der Ansiedlung \nvon Einzelhandelsunternehmen am Standort C. straße /von-\nM. -Straße sei zum Schutze der Versorgung der Bevölkerung \nbenachbarter Ortszentren jedoch nicht erforderlich; eine \nVermeidung von Kaufkraftabflüssen aus diesen Zentren lasse \nsich mit dem beschlossenen Bebauungsplan ohnehin nicht \nerreichen. Im Hinblick auf die Abgrenzung des Plangebiets sei \nes fehlerhaft, daß ein Teil der eisenbahnrechtlich gewidmeten \nFlächen im Plangebiet lediglich als Fläche für Bahnanlagen \ndargestellt worden seien. Mit der nachrichtlichen Übernahme \nder bahnrechtlichen Widmung lasse sich die nach Ansicht der \nAntragsgegnerin unerwünschte Ansiedlung eines \nEinzelhandelsbetriebs im Plangebiet nicht verhindern, weil die \nDeutsche Bundesbahn gegenüber der Antragsgegnerin ausdrücklich \nklargestellt habe, daß sie diese Fläche entwidmen werde, \nsobald ein positiver Bauvorbescheid für eine \nEinzelhandelsnutzung auf diesen Flächen erteilt worden sei. \nMit der Entwidmung dieser Flächen werde die nachrichtliche \nDarstellung funktionslos, so daß sich die planungsrechtliche \nZulässigkeit eines solchen Einzelhandelsvorhabens nach § 34 \nBauGB richte. Ferner verkenne der Plangeber mit der lediglich \nnachrichtlichen Darstellung der Widmung seine \nplanungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die in der \nPlanbegründung wiedergegebene Auffassung, eine Be- oder \nÜberplanung ohne eine vorauslaufende Entwidmung der Flächen \ndurch die Bahn komme nicht in Frage, sei unrichtig. Der \nAusschluß von Einzelhandel am Standort C. straße /von-\nM. -Straße zum Schutz benachbarter Stadtzentren wäre \nferner städtebaulich nur nachvollziehbar, wenn er auch \nzumindest die gegenüberliegenden Straßenseiten der \nC. straße und der von-M. -Straße einbezogen hätte. \nFür die befürchteten städtebaulichen Auswirkungen auf die \nOrtsmitte von I. sei es völlig unerheblich, ob sich die \nEinzelhandelsnutzung diesseits oder jenseits der \nC. straße bzw. der von-M. -Straße entwickele. \nEntlang der C. straße befänden sich nämlich eine Reihe \nweiterer Einzelhandelsnutzungen bzw. die Möglichkeit der \nAnsiedlung von Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit. \nDeshalb hätten die Grenzen des Plangebiets zumindest diese \ngegenüberliegende Straßenseite miteinbeziehen müssen. Eine \nEinbeziehung der gegenüberliegenden Straßenseite der \nC. straße und von Flächen jenseits der von-M. -\nStraße hätte sich auch deshalb angeboten, weil die \nVerkehrssituation in diesem Bereich nach Auffassung der \nAntragsgegnerin überplanungsbedürftig sei. Von den zur \nBewältigung der Verkehrsprobleme in Erwägung gezogenen \nInstrumenten seien nur einige Pflanzgebote geblieben, die nach \nder Planbegründung aufgrund des vorhandenen Bestandsschutzes \nder Nutzungen ohnehin erst im Zusammenwirken mit künftigen \nBauanträgen im Gebiet zum Tragen kommen könnten. Damit sei \nbereits bei Beschluß des Bebauungsplans offensichtlich, daß \nauf absehbare Zeit die von der Antragsgegnerin selbst \nbeschriebenen Verkehrsprobleme ungelöst blieben. Fehlerhaft \nsei ferner die Ausweisung des Mischgebiets, die sich \neinerseits nicht an der vorhandenen Wohnnutzung orientiere und \nandererseits verkenne, daß an dieser Stelle eine Nutzung, die \ngleichberechtigt dem Wohnen und dem Gewerbe diene, \nstädtebaulich nicht vertretbar sei. Da sich die beiden \nWohnhäuser nahezu inselartig zwischen den Gleisanlagen, der \nviel befahrenen C. straße und der von-M. -Straße und \ndem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit der unmittelbar an \nder Grundstücksgrenze vorbeifahrenden Zufahrt befänden, sei \ndie Ausweisung des Mischgebietes für die beiden Grundstücke \nverfehlt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, daß durch die \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich \ndes Mischgebiets eine untergeordnete Einzelhandelsnutzung \nausgeschlossen werde, während dies auf der anderen \nStraßenseite der von-M. -Straße und der C. straße \nmöglich sei. Ein Verstoß gegen die Erfordernisse des \nAbwägungsgebots liege vor, weil es sich um eine unzulässige \nEinzelfallplanung handele, bei der der Einzelhandelsbetrieb \nder Antragstellerin nicht nur der Anlaß der Planung gewesen, \nsondern der Inhalt des Bebauungsplans ausschließlich auf den \nvorhandenen Einzelhandel abgestimmt sei. Bei Aufgabe des \nEinzelhandelsbetriebs wegen der fehlenden \nErweiterungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin würde \nsowohl die Sortimentsbeschränkung als auch die Festsetzung des \nMaßes der baulichen Nutzung hinfällig. Die Antragsgegnerin \nhabe es ferner versäumt, die Erforderlichkeit einer so \numfassenden Beschränkung des Einzelhandels am Standort \ngutachtlich zu hinterfragen. Ein im Auftrag der \nAntragstellerin im Jahre 1994 erstelltes Gutachten zu dem \nThema \"Aktualisierung von Entwicklungszielen für ein \nNahversorgungszentrum in B. -V. \" - J. -\nGutachten 1994 - komme zu dem Ergebnis, daß die erfolgte \nFestschreibung der Verkaufsflächen im gesamten Plangebiet \nstädtebaulich weder erforderlich noch sinnvoll sei. Mit einer \nsolchen Festschreibung auf den Bestandsschutz würden derzeit \nun- und untergenutzte städtebaulich abträglich wirkende \nGegebenheiten am Mikrostandort festgeschrieben. Der Gutachter \nempfehle, derzeit untergenutzte und ungenutzte vormalige \nBahnanlagen, wie sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem als \nSondergebiet ausgewiesenen Standort im Geltungsbereich des \nBebauungsplans vorhanden seien, durch zentrenergänzende \nAngebotsformen wie einen Getränkemarkt oder einen \nkleinteiligen Gartenmarkt zu aktivieren. Nach Auffassung der \nGutachter trage die Festschreibung der Antragstellerin auf \neinen Bestand von 1.270 qm Verkaufsfläche der Dynamik des \nEinzelhandels nicht Rechnung, so daß ein relativer Rückschritt \nim Verlauf weniger Jahre zu erwarten sei. Es biete sich nach \nAuffassung des Gutachters an, die nach seinem Kenntnisstand \nobsoleten Teile des Areals der Bundesbahn durch nicht-\nzentrumtypischen Einzelhandel nutzen zu lassen. Soweit sich \ndie Sortimente auf Vertriebsformen wie einen Getränkemarkt \noder einen kleinteiligen Fachmarkt für Gartenbedarf \nkonzentrierten, seien städtebauliche Negativfolgen durch \nKaufkraftentzug im Zentrum von I. -Mitte oder O. mit \nSicherheit auszuschließen. Das Gutachten verdeutliche, daß die \nMöglichkeiten einer Feinsteuerung des Einzelhandels an diesem \nStandort zur Verbesserung der städtebaulichen Situation, \nselbstverständlich auch zum Schutze der Belange der \nAntragstellerin, nicht eingesetzt worden seien. Stattdessen \nhabe sich die Antragsgegnerin für eine pauschale \nFestschreibung des vorhandenen Bestands und damit auch der \nstädtebaulich unerfreulichen Situation entschieden, obwohl der \nSchutz benachbarter Zentren eine solche pauschale \nBestandsfestschreibung nicht erfordere und die Zukunft des \nEinzelhandelsbetriebs der Antragstellerin von angemessenen \nErweiterungsmöglichkeiten abhänge. \n\n39\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n40\n\nden Bebauungsplan Nr. NH 110 \"von-\nM. -Straße\" der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären. \n\n41\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n42\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n43\n\nSie trägt zur Begründung insbesondere vor, bei der \nvorgenommenen Planung handele es sich nicht um einen \nEinzelfall, vielmehr sei die Stadt bemüht, flächenmäßig die \nEntwicklung von anderen Großmärkten im Stadtgebiet \neinzuschränken. Insofern handele es sich um ein sachlich und \nzeitlich aufeinander abgestimmtes Gesamtkonzept. Ein solches \nGesamtkonzept entspreche dem Wesen der Bauleitplanung. Diese \nsolle entsprechend ihrem Ordnungsauftrag dazu dienen, die \nweitgehend vom Markt und seinen gesellschaftlichen Kräften \nquasi autonom bestimmte städtebauliche Entwicklung zu \nkanalisieren. Der Plan sei ferner nicht deshalb fehlerhaft, \nweil er das Bahngelände einbeziehe. Nach Auffassung der Stadt \nrichte sich im Falle einer rechtswirksamen Entwidmung der \nBahnflächen die planungsrechtliche Zulässigkeit eines \nEinzelvorhabens nicht nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan im \nBereich nordwestlich des Sondergebiets sei insgesamt als nicht \nüberbaubar ausgewiesen, weil dort keine der in § 23 Abs. 1 \nBauNVO genannten Festsetzungen getroffen worden seien. Das \ngesamte Gelände, das mit der nachrichtlichen Übernahme als \nFläche für den überörtlichen Verkehr gekennzeichnet sei, sei \ndaher auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem \neinschlägigen Bebauungsplan zur Zeit nicht bebaubar. Nach der \nmaßgeblichen Rechtsprechung sei eine Planung der Gemeinde in \nBezug auf bestehende Anlagen der Bahn nur zulässig, wenn sie \ninhaltlich keinen Konflikt mit dem besonderen Charakter der \nBahnanlage auslösten, d.h. deren Zweckbestimmung, \nuneingeschränkt dem Bahnbetrieb zur Verfügung zu stehen, \nunangetastet ließen. Eine subsidiäre Bauleitplanung komme \nnicht in Betracht. Hinsichtlich der Nichteinbeziehung der \ngegenüberliegenden Seiten der C. straße und der von-\nM. -Straße sei darauf hinzuweisen, daß auch durch das \nZusammenwirken mehrerer kleiner Betriebe im Plangebiet \nnegative städtebauliche Auswirkungen initiiert werden könnten; \nanders verhalte es sich bei der Betrachtung einzelner \nkleinerer Einzelhandelsgeschäfte in weiterer Entfernung an der \nC. straße . Die Beplanung der hier strittigen Flächen, \ndie sich im wesentlichen auf die Art und das Maß der baulichen \nNutzung beschränke, treffe keine Aussagen zur Verkehrsplanung, \ndie in einem größeren räumlichen Zusammenhang zu sehen seien. \nEine lediglich isolierte Betrachtung eines Verkehrsknotens \nkönne nicht Inhalt des Bebauungsplans von-M. -Straße sein. \nHinsichtlich der Mischgebietsausweisung sei zu \nberücksichtigen, daß die vorhandene Wohnnutzung bereits durch \nangrenzende Nutzungen und deren Emissionen vorbelastet sei; im \nMischgebiet seien ohnehin nur nicht wesentlich störende \nGewerbebetriebe zulässig, so daß bei deren Ansiedlung im \nMischgebiet keine weitere Beeinträchtigung der verbleibenden \nWohnnutzungen eintreten würde. Bei der Planung handele es sich \nschließlich auch nicht um eine unzulässige Einzelfallplanung. \nDies folge aus der Besonderheit der Festsetzung eines \nSondergebiets \"großflächiger Einzelhandel\". Die Behauptung, es \nfehle an einer gutachterlichen Hinterfragung der \nErforderlichkeit einer Beschränkung des Einzelhandels am \nStandort, gehe ins Leere. Die Festsetzungen des Bebauungsplans \nstützten sich nicht nur auf das Einzelhandelsgutachten der \nAntragsgegnerin, sondern in wesentlichen Teilen auch auf das \ndurch die Antragstellerin selbst in Auftrag gegebene \nStandortgutachten. Das dritte Gutachten sei von der \nAntragstellerin in Auftrag gegeben worden, da beide Gutachten \noffensichtlich nicht den Vorstellungen der Antragstellerin \nentsprochen hätten. \n\n44\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge, des von der Antragstellerin vorgelegten \nGutachtens sowie der Gerichtsakte 7 A 5844/95 nebst der in \njenem Verfahren beigezogenen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n45\n\nEntscheidungsgründe:\n\n46\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist \nantragsbefugt. \n\n47\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten \nhat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb \neiner näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, \nobwohl die Antragstellerin den Normenkontrollantrag bereits \nvor dem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu einer \nZeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die \nantragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) \neinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten \nhatte. \n\n48\n\nVgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, \nUrteil vom 23. Januar 1997 - 7a \nD 70/93.NE -; ebenso z.B.: OVG NW, \nBeschluß vom 18. Februar 1997 \n- 10a D 65/95.NE - und Urteil vom \n13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -. \n\n49\n\nDie Antragstellerin hat geltend gemacht, daß sie durch den \nstrittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in ihren \nRechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer \nRechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen \nFestsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem \nNachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter \nöffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem \nBegriff der Rechtsverletzung, \n\n50\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30 - \n\n51\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den \nMaßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die \nKlagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht \ndem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien \nbestätigt wird. Die bisher weit gefaßte Antragsbefugnis sollte \nan die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nangepaßt werden. \n\n52\n\nVgl.: Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucksache 13/3993 \nS. 9, 10.\n\n53\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können. \n\n54\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n55\n\nDaran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der \nBebauungsplan überplant u.a. das Gelände, auf dem die \nAntragstellerin ihren eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb - großflächiger Einzelhandel - führt. Die \nAntragstellerin macht gegenüber den Festsetzungen des Plans \ngeltend, daß mit der Festschreibung der Verkaufsfläche auf den \ngegebenen Bestand und der Beschränkung des zulässigen \nSortiments in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \ndie Möglichkeiten zur Erweiterung ihres Einzelhandelsbetriebs \nund einer Anpassung des Sortiments an Veränderungen der \nMarktsituation in einer Weise eingeschränkt würden, die ihre \nZukunft in Frage stelle, da diese von angemessenen \nErweiterungsmöglichkeiten am gegebenen Standort abhänge. Damit \nhat die Antragstellerin hinreichend geltend gemacht, daß in \nihre eigentumsrechtlich geschützte Position fehlerhaft \neingegriffen werde. \n\n56\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n57\n\nDer strittige Bebauungsplan ist nicht etwa bereits deshalb \nunwirksam, weil die Antragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, \ndie im Bebauungsplan wiedergegebenen Planinhalte festzulegen. \nSie war auf Grund ihrer kommunalen Planungshoheit vielmehr \nberechtigt, die östlichen Bereiche des Plangebiets mit \nverbindlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB iVm der \nBauNVO als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel bzw. \nals Mischgebiet zu überplanen und den übrigen - westlichen - \nBereich des Plangebiets, soweit er von den Grenzen des \nräumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans erfaßt wird, \nnachrichtlich als Fläche für den überörtlichen Verkehr \n(Bahnanlagen) darzustellen. Im Einzelnen ist hierzu \nanzumerken:\n\n58\n\nFür den als Sondergebiet ausgewiesenen Bereich des \nPlangebiets, in dem sich das Geschäftsgebäude der \nAntragstellerin befindet, ist davon auszugehen, daß diese \nFläche ursprünglich den rechtlichen Charakter einer Bahnanlage \nhatte.\n\n59\n\nBahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen \nEinrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der \nörtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des \nReise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. \nDazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige \nAnlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den \nden Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames \nKriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zu einer \nBahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen \nVerhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die \nVerkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem \nEisenbahnbetrieb.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Novem-\nber 1996 - 11 A 2.96 - UPR 1997, \n150.\n\n61\n\nEine solche Zugehörigkeit der Sondergebietsfläche zu den \nBahnanlagen des Güterbahnhofs I. war hier ursprünglich \ngegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sie diesen Charakter als \nBahnanlage durch Planfeststellung erlangt hatte. Sie ist \njedenfalls in anderer Weise dem Betrieb der Bahn gewidmet \nworden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist diese \nim Eigentum der Bahn stehende Fläche nämlich schon seit dem \n19. Jahrhundert in den Bereich des seinerzeit entstandenen und \nfür Bahnzwecke in Betrieb genommenen Güterbahnhofs I. \nräumlich und funktional einbezogen worden, wobei sie einem \nSpeditionsunternehmen zum Güterumschlag mit Gleisanschluß zur \nVerfügung gestellt worden war.\n\n62\n\nAls eine solche Bahnanlage war die Fläche des Sondergebiets \nder prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden \ngemeindlichen Bauplanungshoheit zwar nicht - nach Art eines \nexterritorialen Gebiets - völlig entzogen. Sie war \nplanerischen Aussagen der Gemeinde aber nur insoweit \nzugänglich, als diese ihrer besonderen Zweckbestimmung, dem \nBetrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprechen. Planerische \nAussagen, die sich mit der Zweckbestimmung dieser bestehenden \nBahnanlage inhaltlich nicht vereinbaren lassen, durfte die \nAntragsgegnerin für diese Fläche nicht treffen, solange sie \n(noch) ihre rechtliche Eigenschaft als Bahnanlage besaß; \ninsoweit trat die Befugnis der Antragsgegnerin zur \nBauleitplanung hinter die Fachplanung zurück.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. \n3.\n\n64\n\nDie Eigenschaft als Bahnanlage hatte die Fläche des \nSondergebiets bei der Beschlußfassung über den hier strittigen \nBebauungsplan (18. Mai 1994) jedenfalls verloren, so daß sie \nzu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt der Planungshoheit der \nAntragsgegnerin unterlag und von dieser umfassend mit den nach \ndem Baugesetzbuch iVm der BauNVO zulässigen Festsetzungen \nüberplant werden durfte.\n\n65\n\nOb es zur Aufhebung des rechtlichen Charakters einer \nBahnanlage grundsätzlich sachgerecht oder gar zwingend geboten \nist, ein bahnrechtliches Planfeststellungsverfahren - nunmehr \nnach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember \n1993 (BGBl. I S. 2378); AEG - durchzuführen,\n\n66\n\n- offen gelassen in: BVerwG, Urteil \nvom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS \n49 Nr. 3; ein \"eindeutiger Hoheitsakt\" \nist jedenfalls erforderlich nach \nBVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 \nA 19.94 - NVwZ 1996, 394 und Beschluß \nvom 26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 - \nUPR 1996, 246 -\n\n67\n\nkann im vorliegenden Fall dahinstehen. Daran, daß es unter \nden hier gegebenen Umständen entbehrlich war, zur Aufhebung \ndes rechtlichen Charakters der jetzigen Sondergebietsfläche \nals Bestandteil der Bahnanlagen des ehemaligen Güterbahnhofs \nI. ein bahnrechtliches Planfeststellungsverfahren \ndurchzuführen, kann jedenfalls kein Zweifel bestehen.\n\n68\n\nBereits § 36 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes - BBahnG - in \nder Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des \nBundesbahngesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689) sah \nfür Anlagen der Deutschen Bundesbahn vor, daß die \nPlanfeststellung bei Änderungen von unwesentlicher Bedeutung \nunterbleiben kann, wenn die Belange anderer nicht berührt \nwerden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. \nDiese Regelung ist mit Wirkung vom 24. Dezember 1993 - mithin \nbereits vor dem Satzungsbeschluß über den strittigen \nBebauungsplan - durch § 36b Abs. 3 Satz 1 BBahnG in der \nFassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Planungsverfahren \nfür Verkehrswege vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) dahin \npräzisiert worden, daß die Planfeststellung und die sie \nersetzende Plangenehmigung für Schienenwege der Deutschen \nBundesbahn einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege \nnotwendigen Anlagen bei Änderungen und Erweiterungen von \nunwesentlicher Bedeutung entfallen. Satz 2 der genannten \nVorschrift legte ferner fest, daß Fälle unwesentlicher \nBedeutung insbesondere vorliegen, wenn (1.) andere öffentliche \nBelange nicht berührt sind oder die erforderlichen \nbehördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht \nentgegenstehen und (2.) Rechte anderer nicht beeinflußt werden \noder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen \ngetroffen werden. Inhaltsgleiche bzw. sogar identische \nRegelungen enthalten nunmehr § 18 Abs. 3 AEG für Eisenbahnen \nsowie z.B. § 17 Abs. 2 FStrG für Bundesfernstraßen, § 14 Abs. \n1b WaStrG für Bundeswasserstraßen, § 8 Abs. 3 LuftVG für \nFlughäfen und § 28 Abs. 2 PBefG für Straßenbahnen.\n\n69\n\nIst hiernach bei Erweiterungen und Änderungen von \nBahnanlagen eine förmliche Planfeststellung (bzw. \nPlangenehmigung) in Fällen unwesentlicher Bedeutung \nentbehrlich, so muß dies erst recht gelten, wenn lediglich der \nrechtliche Charakter als Bahnanlage aufgehoben werden soll. \nEiner förmlichen Planfeststellung bedarf es für die Beendigung \ndes Fachplanungsvorbehalts jedenfalls dann nicht, wenn diese \nEntlassung aus der bahnrechtlichen Bindung als eine \nunwesentliche Änderung im dargelegten Sinne zu qualifizieren \nist. So liegt der Fall hier.\n\n70\n\nUnwesentlich ist eine Änderung dann, wenn ein \nInteressenwiderstreit ersichtlich nicht besteht oder doch \njedenfalls aus Gründen eines tatsächlich und rechtlich einfach \ngelagerten Sachverhalts nicht zu erwarten ist.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März \n1987 - 7 C 31.85 - NVwZ 1987, 590 (591) \nzu § 7 TWG unter Bezugnahme auf den \nRechtsgedanken der §§ 17 Abs. 2 FStrG \nund 36 Abs. 2 BBahnG.\n\n72\n\nDabei ist die Wesentlichkeit daran zu messen, ob die Anlage \nnicht nur in peripheren, sondern den Charakter des \nUnternehmens kennzeichnenden Bereichen zumindest teilweise \nerheblich anders ausgestaltet wird, sowie insbesondere auch \ndaran, ob und inwieweit die Änderung öffentliche Belange sowie \nrechtlich geschützte nachbarliche Interessen \nbeeinträchtigt.\n\n73\n\nVgl. zum Begriff der wesentlichen \nÄnderung in § 6 Abs. 4 LuftVG: BVerwG, \nUrteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C \n40.86 - NVwZ 1989, 750 (753).\n\n74\n\nGemessen an diesen Kriterien ist die Herausnahme der \nSondergebietsfläche aus den Bahnanlagen des ehemaligen \nGüterbahnhofs I. eine unwesentliche Änderung der Anlage. \nSie betrifft räumlich und sachlich nur einen peripheren \nBereich des Bahngeländes. Dieser war schon im vorigen \nJahrhundert nicht dem eigentlichen Kern des Bahnbetriebs \nzuzuordnen, weil er weitgehend einer Spedition zur Abwicklung \ndes Weitertransports von mit der Bahn angelieferten Gütern zur \nVerfügung gestellt worden war und sein bahnspezifischer \nCharakter sich letztlich nur in einem Gleisanschluß zum \nunmittelbaren Güterumschlag von der Schiene auf die Straße \nmanifestierte. In der Folgezeit hat dieser Bereich durch die \nstets intensiver werdende - auch bauliche - Nutzung durch den \nBetrieb der Antragstellerin seine bahnbezogene Nutzung stets \nmehr verloren, zumal sich der Betrieb der Antragstellerin mehr \nund mehr von einer Verkaufshalle für Obst und Gemüse \n(Früchtemarkt) zu einem klassischen großflächigen Einzelhandel \ndes Lebensmittelsektors entwickelte. Die endgültige Aufhebung \nder bahnbezogenen Zweckbestimmung als solche berührt keine \nnachbarlichen Interessen, denn sie läßt die bestehende, \nbaurechtlich genehmigte Nutzung unverändert und unterwirft sie \nlediglich uneingeschränkt dem allgemeinen Bau(planungs)recht \nund zugleich auch dem planerischen Zugriff der \nAntragsgegnerin. Schließlich ist an öffentlichen Belangen \nletztlich nur die kommunale Planungshoheit der Antragsgegnerin \nbetroffen, die jedoch mit dem uneingeschränkten Übergang der \nPlanungsbefugnis auf sie nicht nur einverstanden war, sondern \ndiesen gerade eingefordert hatte.\n\n75\n\nBedurfte es hiernach keiner Planfeststellung zur Aufhebung \nder bahnrechtlichen Zweckbestimmung des jetzigen \nSondergebietsgeländes, konnte dieses Gelände seine besondere \nEigenschaft als Bahnanlage entweder dadurch verlieren, daß es \nin Anlehnung an die zur Funktionslosigkeit von \nbauleitplanerischen Festsetzungen entwickelten Grundsätze als \nBahnanlage funktionslos geworden ist, oder indem durch einen \neindeutigen Hoheitsakt in Form der Entwidmung seine \nEigenschaft als Betriebsanlage der Eisenbahn aufgehoben \nwurde.\n\n76\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3; \nUrteil vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 \n- NVwZ 1996, 394; Beschluß vom 26. \nFebruar 1996 - 11 VR 33.95 - UPR 1996, \n246.\n\n77\n\nEine Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen ist \nanzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die \nFestsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen \nZustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der \nFestsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die \nErkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der \neinem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung \ngesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Dabei reicht \nes nicht schon aus, wenn über längere Zeit von dem Plan \nabgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten \nsind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen; \nentscheidend ist vielmehr, daß eine Planverwirklichung auf \nunabsehbare Zeit objektiv ausgeschlossen ist.\n\n78\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, \nUrteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 \n- BRS 32 Nr. 28; Urteil vom \n3. August 1990 - 7 C 41-43.89 - NJW \n1991, 310; Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 \nC 7.91 - BRS 55 Nr. 34.\n\n79\n\nBezogen auf stillgelegte Bahnanlagen ist hiernach zu \nfordern, daß eine Wiederaufnahme einer bahnbetriebsbezogenen \nNutzung - auch äußerlich erkennbar - auf unabsehbare Zeit \nausgeschlossen erscheint. Hierfür reicht etwa eine Demontage \nvon Gleisanlagen oder bahnbetriebsbezogenen Bauwerken (z.B. \neines Stellwerks o.ä.) nicht aus, wenn jedenfalls der Träger \nder Bahnanlage die Sachherrschaft an dem - stillgelegten - \nBahnbereich uneingeschränkt beibehalten hat und dies auch \nAußenstehenden erkennbar war.\n\n80\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n31. August 1995 - 7 A 19.94 - \nNVwZ 1996, 394; Beschluß vom \n26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 - \nUPR 1996, 246.\n\n81\n\nOb die Sondergebietsfläche in diesem Sinne als Bahnanlage \nfunktionslos geworden ist, kann letztlich dahinstehen. Für \neine Funktionslosigkeit spricht, daß der Einzelhandelsbetrieb \nder Antragstellerin, der mit einer bahnbetriebsbezogenen \nNutzung nichts zu tun hat, sich zunehmend im Einverständnis \nmit der Deutschen Bundesbahn auch baulich verfestigt hat. \nAndererseits ist das Gelände, insbesondere die vorwiegend zum \nAbstellen der Kundenfahrzeuge genutzten Freiflächen, bis zu \nder Entwidmungsverfügung vom 29. August 1991 weder tatsächlich \nnoch rechtlich eindeutig von den übrigen eindeutig noch zu \nBahnzwecken genutzten Bereichen (Gleisanlagen, Lokschuppen \nu.a.m.) abgegrenzt worden; zugleich hat sich Deutsche \nBundesbahn jedenfalls bis zu der Entwidmungsverfügung vom 29. \nAugust 1991 auch der - bahnbetriebsbezogenen - Sachherrschaft \nzumindest über Teile der in Rede stehenden Fläche berühmt. \nEiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die \nSondergebietsfläche vor dieser Entwidmungsverfügung ihre \nEigenschaft als Bahnanlage bereits wegen Funktionslosigkeit \nfür diesen Nutzungszweck verloren hatte, bedarf es jedoch \nnicht, weil jedenfalls die genannte Entwidmungsverfügung den \nrechtlichen Sondercharakter des betroffenen Bereichs als \nBahnanlage wirksam aufgehoben hat.\n\n82\n\nDie Entwidmung, die die Eigenschaft als Betriebsanlage der \nEisenbahn beendet, ist eine Allgemeinverfügung im Sinne von \n§ 35 Satz 2 VwVfG.\n\n83\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Novem-\nber 1996 - 11 A 2.96 - UPR 1997, \n150.\n\n84\n\nSie hat durch eine eindeutige und bekanntgemachte Erklärung \nzu erfolgen, damit für jedermann klare Verhältnisse bestehen, \nob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen \noffenstehen.\n\n85\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n31. August 1995 - 7 A 19.94 - \nNVwZ 1996, 394.\n\n86\n\nDiesen Anforderungen genügt die durch einen beigefügten \nLageplan ergänzte Entwidmungsverfügung vom 29. August 1991 in \njeder Hinsicht. Sie legt eindeutig den räumlichen Bereich \nfest, der für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr erforderlich \nist, und stellt zugleich klar, daß die betroffene - von der \nAntragsgegnerin anschließend als Sondergebiet überplante - \nFläche ihre Eigenschaft als Bahnanlage mit Erlaß dieser \nVerfügung verliert.\n\n87\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit dieser Entwidmungsverfügung \nbestehen auch nicht etwa deshalb, weil sie lediglich der \nAntragsgegnerin als der betroffenen Gemeinde zugesandt und \nnicht öffentlich bekanntgemacht wurde. Das für die Entwidmung \neiner Bahnanlage gebotene Mindestmaß an Publizität setzt - \nlediglich - voraus, daß der Wechsel der Planungshoheit in \neiner geeigneten Weise bekanntgemacht wird.\n\n88\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. \n3.\n\n89\n\nIn welchen Fällen hiernach ggf. eine öffentliche \nBekanntmachung der Entwidmungsverfügung erforderlich ist, \nbedarf aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner weiteren \nVertiefung. Im vorliegenden Fall ging es um eine Entwidmung, \ndie letztlich nur die Interessen der Antragsgegnerin als \nTrägerin der kommunalen Planungshoheit für den von der \nEntwidmung betroffenen Bereich tangierte und - wie bereits \ndargelegt - nur als unwesentliche Änderung der gesamten \nBahnanlagen des ehemaligen Güterbahnhofs I. zu \nqualifizieren war. Bei dieser Sachlage war es \"geeignet\", die \nEntwidmungsverfügung nur der von ihr allein unmittelbar \nbetroffenen Antragsgegnerin zuzuleiten.\n\n90\n\nHinsichtlich des als Mischgebiet beplanten, mit den beiden \nWohnhäusern bebauten Bereichs im äußersten Südosten des \nPlangebiets erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Fläche \nüberhaupt jemals den rechtlichen Charakter einer Bahnanlage \nals Bestandteil des Güterbahnhofs I. hatte. Daraus, daß \ndiese im Eigentum der Bahn stehenden Wohnhäuser seit ihrer \nErrichtung im vorigen Jahrhundert Bahnbediensteten zur \nVerfügung standen, läßt sich die nach den dargelegten \nKriterien für Bahnanlagen erforderliche \nEisenbahnbetriebsbezogenheit, insbesondere ihre \nVerkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem \nEisenbahnbetrieb, allein noch nicht herleiten. Andererseits \nerscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch Wohnhäuser, die \neiner eisenbahnbetriebsbezogenen Wohnnutzung dienen, etwa das \nim Außenbereich gelegene Wohnhaus eines Schrankenwärters oder \nunmittelbar mit dem Betrieb einer größeren Bahnanlage \nverknüpfte Dienstwohnungen auf dem Bahngelände selbst, ggf. \nals Bahnanlagen zu qualifizieren sind.\n\n91\n\nEiner näheren Prüfung der hiermit zusammenhängenden Fragen \nbedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Selbst wenn man \ndavon ausgeht, daß die beiden an der Westseite der von-\nM. -Straße gelegenen Wohnhäuser ursprünglich als \nBahnanlagen anzusehen waren, hatten sie ihren damit \nverbundenen rechtlichen Charakter jedenfalls seit langem nach \nden dargelegten Kriterien für die Funktionslosigkeit von \nBahnanlagen verloren. Die am Rand des Güterbahnhofs von \nI. gelegenen Wohnhäuser sind bereits vor Jahrzehnten von \nder ehemaligen Stadt O. -I. als \"gemischtes \nWohngebiet\" - entsprechend der nunmehr getroffenen Ausweisung \nals Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO - und damit generell \nzu bahnbetriebsfremden Zwecken überplant worden, ohne daß nach \nden dem Senat vorliegenden Unterlagen seitens der Bahn zu \nirgendeiner Zeit gegenüber dieser umfassenden Wahrnehmung der \nkommunalen Planungshoheit für den betroffenen Bereich \nirgendwelche Einwendungen erhoben wurden. Auch im übrigen läßt \nsich bezüglich der Wohnhäuser, abgesehen von der äußerlich \nohnehin nicht erkennbaren Tatsache ihrer Nutzung durch \nBahnbedienstete und des Umstands, daß sie weiterhin nahe an \nBahnanlagen stehen, keine räumlich-funktionale Zuordnung zum \nBahnbetrieb erkennen. Aus alledem konnte jedermann objektiv \nnur den Schluß ziehen, daß die betreffenden Wohnhäuser, sofern \nsie denn überhaupt ursprünglich als Bahnanlagen zu \nqualifizieren gewesen waren, ihre Eisenbahnbetriebsbezogenheit \n- zu welchem Zeitpunkt auch immer - jedenfalls verloren \nhatten. Bestätigt wird diese offenkundig erkennbare Tatsache \ndurch den Umstand, daß die Deutsche Bundesbahn auch im \nAufstellungsverfahren für den hier strittigen Bebauungsplans \nzu keiner Zeit auch nur Anlaß gesehen hatte, auf eine \nbahnbetriebsbezogene Nutzung der Wohnhäuser sowie eine \nZuordnung zum Bahnbetrieb hinzuweisen, und die ihr bekannte \nÜberplanung als Mischgebiet durch die veränderte \nEntwurfsfassung damit ohne Einwendungen hingenommen hatte. \nAuch dies macht deutlich, daß die Deutsche Bundesbahn selbst \nvon einer nicht (mehr) gegebenen Erforderlichkeit oder auch \nnur Förderlichkeit der Wohnhäuser für die Abwicklung oder \nSicherung des Reise- oder Güterverkehrs ausgegangen ist. Dabei \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der \nfrühere Bauzonen-/Baustufenplan der ehemaligen Stadt O. -\nI. rechtswirksam war oder nicht, so daß es einer näheren \nErörterung dieser seitens der Antragstellerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals angesprochenen \nFrage nicht bedurfte. Entscheidend für die auch äußerlich \nerkennbare Manifestation einer Funktionslosigkeit für \nBahnzwecke ist allein schon der Umstand der widerspruchslos \nhingenommenen Überplanung als solcher, mit dem bereits die \nfrühere Stadt O. -I. eine Kompetenz zur umfassenden \nbauleitplanerischen Regelung des betroffenen Bereichs in \nAnspruch genommen hatte, die seitens der Deuschen Bundesbahn \nnie in Frage gestellt worden war.\n\n92\n\nDamit war die Antragsgegnerin rechtlich nicht gehindert, \nfür die als Sondergebiet bzw. Mischgebiet überplanten \nöstlichen Bereiche des Plangebiets verbindliche Festsetzungen \nnach § 9 Abs. 1 BauGB iVm der BauNVO für bahnfremde Nutzungen \nzu treffen.\n\n93\n\nEine solche Befugnis stand ihr bezüglich des als \nBahnanlagen nachrichtlich gekennzeichneten westlichen Bereichs \ndes Plangebiets hingegen nicht zu. Dieser Bereich hatte bis \nzum Satzungsbeschluß seine Eigenschaft als nicht eine der \numfassenden kommunalen Planungshoheit der Antragsgegnerin \nunterliegende Bahnanlage beibehalten.\n\n94\n\nDaran, daß der westliche Bereich des Plangebiets \nursprünglich Bestandteil des Güterbahnhofs I. und damit \nals Bahnanlage zu qualifizieren war, besteht kein Zweifel und \nsteht zwischen den Beteiligten auch außer Streit.\n\n95\n\nEin eindeutiger Hoheitsakt der Entwidmung für diesen \nBereich liegt nicht vor. Den bezüglich dieses Bereichs im \nPlanaufstellungsverfahren abgegebenen, im Tatbestand \nwiedergegeben Erklärungen der Deutschen Bundesbahn fehlte \nschon die für eine Entwidmung erforderliche eindeutige \nUmschreibung des von ihnen erfaßten räumlichen Bereichs. Zudem \nist in diesen Erklärungen die Entwidmung nur als möglich \numschrieben und an eine Voraussetzung geknüpft worden, die \ngerade nicht den dauerhaften Wechsel von der Eigenschaft als \nBahnanlage zu einer der umfassenden Planungshoheit der \nGemeinde unterliegenden Fläche zum Inhalt hatte. Der Übergang \nweiterer Flächen westlich des von der Entwidmungsverfügung vom \n29. August 1991 erfaßten Bereichs in die kommunale \nPlanungshoheit wurde von der Deutschen Bundesbahn vielmehr \ndavon abhängig gemacht, daß zuvor eine - von der Gemeinde im \nWege der Bauleitplanung dann nur noch entschädigungspflichtig \naufhebbare - bahnfremde Nutzung im wirtschaftlichen Interesse \nder Bahn als Vermieterin (Verpächterin) des betroffenen \nBahngeländes verbindlich zugelassen worden ist. Eine solche \nErklärung unter Vorbehalt kann die Entwidmung von Bahngelände \nnicht bewirken.\n\n96\n\nEbensowenig lagen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die \nVoraussetzungen für eine Funktionslosigkeit dieses Bereichs \nfür den Bahnbetrieb vor. Der bloße Umstand, daß die Deutsche \nBundesbahn es zugelassen hatte, daß (auch) auf den Freiflächen \ndieses Bereichs - entsprechend den der Antragstellerin \nerteilten Baugenehmigungen - Fahrzeuge der Kunden der \nAntragstellerin abgestellt werden, ließ eine (Wieder-)Aufnahme \neiner bahnbetriebsbezogenen Nutzung nicht als auf unabsehbare \nZeit ausgeschlossen erscheinen. Es fehlte ferner an einer \ndeutlichen räumlichen Abgrenzung zwischen den - potentiell - \ndem Bahnbetrieb zur Verfügung stehenden und den einem solchen \nBahnbetrieb auf Dauer entzogenen Bereichen. Schließlich lag \nauch keine für Außenstehende erkennbare Aufgabe der \nSachherrschaft der Bahn vor. Im Gegenteil hatte die Deutsche \nBundesbahn sich im Planaufstellungsverfahren wiederholt \nausdrücklich ihrer - bahnbetriebsbezogenen - Sachherrschaft \nfür diesen Bereich berühmt, wie aus den bereits erwähnten \nErklärungen im Planaufstellungsverfahren folgt.\n\n97\n\nAngesichts des hiernach beim Satzungsbeschluß noch gegeben \nCharakters des westlichen Bereichs als Bahnanlage konnte die \nAntragsgegnerin diese rechtliche Eigenschaft der Fläche gemäß \n§ 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan \nübernehmen. Die nachrichtliche Wiedergabe war im Sinne von § 9 \nAbs. 6 BauGB \"für die städtebauliche Beurteilung von \nBaugesuchen notwendig oder zweckmäßig\". Dies folgt schon \ndaraus, daß die im Verfahren 7 A 5844/95 streitbefangene \nBauvoranfrage für die Umnutzung der im westlichen Planbereich \nbefindlichen Lagerhalle und des - zu erweiternden - ehemaligen \nSpeditionsbüros zu Handelsgeschäften, für deren Beurteilung \nder rechtliche Charakter der hier in Rede stehenden Fläche von \nmaßgeblicher Bedeutung ist, beim Satzungsbeschluß über den \nhier strittigen Bebauungsplans bereits gestellt war. Ob die \nAntragsgegnerin ggf. auch berechtigt gewesen wäre, für diesen \nwestlichen vom Bebauungsplan erfaßten Bahnbereich einzelne \nbauplanungsrechtliche Festsetzungen zu treffen, ist keine \nFrage der - hier nur zu erörternden - Planungskompetenz der \nAntragsgegnerin, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des \nstrittigen Bebauungsplans.\n\n98\n\nFormelle Bedenken gegen den strittigen Bebauungsplan sind im \nübrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n99\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu \nbeanstanden. \n\n100\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.\n\n101\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist.\n\n102\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. \n4.\n\n103\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n104\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4.\n\n105\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n106\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. \n1.\n\n107\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine \nRede sein.\n\n108\n\nNach den im Tatbestand dargelegten Ausführungen in der \nBegründung zielt der strittige Bebauungsplan in Verbindung mit \nanderen Bauleitplanverfahren darauf ab, die planerischen \nBemühungen um die Aufrechterhaltung und weitere Durchsetzung \ndes räumlich-funktionalen Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin \nzu unterstützen. Dabei geht es für den hier interessierenden \nBereich des Stadtbezirks I. und der angrenzenden \nStadtbezirke I. ring und I. darum, negative \nAuswirkungen auf die Entwicklung des öffentlich geförderten \nVersorgungszentrums I. -Mitte zu unterbinden. Die insoweit \ndem strittigen Bebauungsplan unbestreitbar zukommende \nVerhinderungsfunktion ist damit Element einer übergeordneten \nZentrenplanung, die in ihrer Gesamtschau darauf abzielt, die \nnach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin vorrangigen \nzentralen Versorgungsstandorte insbesondere in den \ninnerstädtischen Hauptzentren (Alt-B. und O. ) wie \nauch in den innerstädtischen Nebenzentren (P. und \nI. ) sowie den zahlreichen innerstädtischen Kleinzentren \n(Ortsteilzentren) zu stärken. Dies setzt u.a. eine Ablehnung \nvon Zergliederungen des Einzelhandelsangebots bei allen \nzentrumsbildenden Branchengruppen des kurz-, mittel- und \nlangfristigen Bedarfs in der Stadt voraus, wie in dem dem \nPlanungsverfahren zugrundeliegenden J. -Gutachten 1990 (vgl. \ndort u.a. S. 188 f.) plausibel und nachvollziehbar näher \ndargelegt ist. \n\n109\n\nDiese Wertung, daß die vorliegende Planung damit nach der \nplanerischen Konzeption der Antragsgegnerin als der zur \nPlanung ihrer Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. \nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) berufenen Gemeinde \"erforderlich\" \nist, wird durch die Einwände der Antragstellerin nicht in \nFrage gestellt. \n\n110\n\nDie Aussagen über planerische Zielvorstellungen in dem im \nAuftrag der Antragstellerin erstellten J. -Gutachten 1994 \nstellen die Planrechtfertigung unter dem Aspekt der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht \nin Frage. Insoweit kommt es allein auf die planerische \nKonzeption der Gemeinde und nicht etwa eigene planerische \nAussagen Dritter an. Nach der genannten Vorschrift besitzt die \nGemeinde für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit \nein weites planerisches Ermessen und soll gerade bewußt \nStädtebaupolitik betreiben. \n\n111\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n14. August 1995 - 4 B 21.95 -, \nBuchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\n112\n\nEmpfehlungen Dritter, wie etwa hier zur \"städtebaulichen \nAufwertung\" durch eine Komplettierung eines bestehenden \nNahversorgungszentrums, braucht sie nicht zu folgen, wenn der \nStandort nach ihrem planerischen Konzept eben gerade keine \nsolche zentrale Bedeutung haben soll. Ebenso bleibt es einzig \nund allein der planerischen Konzeption der Gemeinde \nüberlassen, mit welcher Zielrichtung sie obsolet werdende \nTeile von ehemaligem Bahngelände künftig genutzt wissen will. \nGutachterliche Empfehlungen sind insoweit nichts anderes als \neben nur Empfehlungen, denen die Gemeinde bei ihrer \neigenverantwortlichen Ausübung der kommunalen Planungshoheit \nzwar folgen kann, aber - vorbehaltlich einer sachgerechten \nAbwägung der insoweit betroffenen Belange - keineswegs folgen \nmuß.\n\n113\n\nEine fehlende städtebauliche Rechtfertigung des strittigen \nBebauungsplans läßt sich entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin auch nicht daraus herleiten, daß über die \nHälfte des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans \nnicht mit planerischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB \nbelegt, sondern lediglich mit der nachrichtlichen Übernahme \nseines rechtlichen Charakters als \"Fläche für den \nüberörtlichen Verkehr (Bahnanlagen)\" gekennzeichnet ist. Die \nAntragsgegnerin hat damit vielmehr nur die - sachgerechte - \nKonsequenz aus dem bereits dargelegten Umstand gezogen, daß \nder westliche Teil des Plangebiets weiterhin als Bahnanlage zu \nqualifizieren war und von ihr daher gerade nicht umfassend mit \nbahnfremden Nutzungsmöglichkeiten überplant werden konnte.\n\n114\n\nDabei ist der Rat der Antragsgegnerin bei seinem \nSatzungsbeschluß keineswegs von der - auf Seite 3 der \nAntragserwiderung im Gerichtsverfahren verlautbarten - \nunzutreffenden Auffassung ausgegangen, wegen der \nnachrichtlichen Übernahme der Kennzeichnung der Fläche für den \nüberörtlichen Verkehr sei der betroffene Bereich nach einer \nkünftigen Entwidmung bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 \nBauGB zu beurteilen und wegen des Fehlens der Ausweisung \nüberbaubarer Grundflächen nach § 23 Abs. 1 BauNVO nicht \nüberbaubar. Die bloße nachrichtliche Übernahme der Eigenschaft \nals Bahnanlage, die nicht durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 \nBauGB ergänzt oder überlagert ist, hat zur Folge, daß das \nbetroffene Gelände zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nliegt, dieser jedoch keine Regelungen enthält, die die nach \neiner Entwidmung vorzunehmende bauplanungsrechtliche \nBeurteilung nach § 34 BauGB (oder ggf. nach § 35 BauGB) in \nirgendeiner Weise beeinflussen können. Bauplanungsrechtlich \ntrifft der Bebauungsplan für diesen Bereich gerade keine \nverbindlichen Regelungen, die im Baugenehmigungsverfahren zu \nbeachten wären. Von nichts anderem ist der Rat der \nAntragsgegnerin bei seiner Beschlußfassung über den strittigen \nBebauungsplan auch ausgegangen. Dies folgt schon daraus, daß \ner bei seinem Satzungsbeschluß dem Bebauungsplan die im \nTatbestand auszugsweise wiedergegebene Begründung beigefügt \nund damit die dort niedergelegten Ausführungen sich zu eigen \nund zur Grundlage seiner planerischen Entscheidung gemacht \nhat. Auf Seite 14 der Begründung ist jedoch der Sache nach die \n- zutreffende - Bewertung dargelegt, daß die bisher nicht \nentwidmete Fläche der umfassenden Planungshoheit der Stadt \nentzogen und einer bahnfremden Be- oder Überplanung, wie sie \nfür Teilbereiche des westlichen Plangebiets ursprünglich \nvorgesehen war, gerade nicht zugänglich ist.\n\n115\n\nDiese Einschätzung ist nicht etwa deshalb unzutreffend, \nweil in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß eine Planung der \nGemeinde in Bezug auf bestehende Anlagen und Flächen der Bahn \nzulässig ist, die inhaltlich keinen Konflikt mit dem \nbesonderen Charakter der Bahnanlage auslöst, d.h. deren \nZweckbestimmung, uneingeschränkt dem Bahnbetrieb zur Verfügung \nzu stehen, unangetastet läßt. \n\n116\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 \nNr. 3.\n\n117\n\nUm eine solche Fallgestaltung ging es hier gerade nicht. \nAnlaß und Ziel der vorliegenden Planung war es allein, die \nZulässigkeit baulicher und sonstiger Nutzungen festzulegen, \ndie an die Stelle der bahnbetriebsbezogenen Nutzungen nach \nderen Aufgabe und Entwidmung der Fläche treten sollen. Anlaß \nzu einem Eingriff in die zulässigen Ausübungen einer \nfortbestehenden Bahnnutzung hatte die Antragsgegnerin im \nvorliegenden Fall hingegen nicht, weil gerade nicht zu \nerwarten war, daß die Bahn in dem hier betroffenen westlichen \nBereich des Plangebiets im Rahmen ihres Bahnbetriebs auch \nNutzungen aufnehmen bzw. eröffnen wollte, die nach den \nstädtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin am \ngegebenen Standort nicht gewünscht und deshalb - ohne im \nübrigen die fortbestehende bahnbetriebsbezogene Nutzung zu \nbeeinträchtigen - mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen \nverhindert werden konnten und sollten. Der von der \nAntragstellerin auf Seite 13 ihrer Antragsbegründung unter \nBezugnahme auf Fachliteratur angesprochene Weg einer \nsubsidiären Bauleitplanung ist nicht gangbar.\n\n118\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988- 4 C 48.86 - BRS 49 \nNr. 3.\n\n119\n\nDie vorliegende Planung ist des weiteren auch nicht deshalb \nals einigermaßen offensichtlicher planerischer Mißgriff zu \nwerten und daher von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gedeckt, weil sie \nsich in ihren sachlichen Regelungen im wesentlichen darauf \nbeschränkt, das bestehende Verkaufsgebäude der Antragstellerin \neinschließlich des von der Entwidmungsverfügung vom 29. August \n1991 erfaßten Bereichs als Sondergebiet für großflächigen \nEinzelhandel mit Verkaufsflächen- und Sortimentbeschränkung \nauszuweisen, und deshalb von vornherein ungeeignet wäre, das \nplanerische Ziel einer Verhinderung negativer Auswirkungen auf \ndie Entwicklung des Versorgungsbereichs I. -Mitte \nsicherzustellen. Der Einwand der Antragstellerin, dieses \nplanerische Ziel könne nicht erreicht werden, weil die \nAnsiedlung zusätzlichen Einzelhandels in dem nachrichtlich als \nBahnanlagen gekennzeichneten Bereich entsprechend der \nBauvoranfrage von 3./9. September 1991 nicht zu verhindern sei \nund weil sich auf den dem Plangebiet gegenüberliegenden Seiten \nder C. straße und der von-M. -Straße mangels \nentgegenstehender Festsetzungen gleichfalls \nEinzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten, geht fehl.\n\n120\n\nUnter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen \nErforderlichkeit kann sich die Gemeinde dann, wenn sie - wie \nhier - ein letztlich das gesamte Gemeindegebiet umfassendes \nKonzept zur Steuerung des Einzelhandels mit dem Ziel des \nSchutzes bestimmter Zentren verfolgt, selbstverständlich \ndarauf beschränken, im konkreten Einzelfall auf bestimmte \nerkennbare Nutzungs- und Bauabsichten zu reagieren. Sie ist \nkeineswegs etwa gehalten, in ihre Planung zur Sicherung des \nübergreifenden Konzepts auch Bereiche einzubeziehen, in denen \njedenfalls kein aktueller Handlungsbedarf besteht.\n\n121\n\nHiernach konnte die Antragsgegnerin zu Recht davon \nausgehen, daß in dem östlichen Bereich des ehemaligen \nGüterbahnhofgeländes, der von der Spedition genutzt worden \nwar, die Entstehung einer ihrer Zentrenplanung \nzuwiderlaufenden Ansammlung von Handelsbetrieben zu befürchten \nwar, die für diesen - eng begrenzten - räumlichen Bereich \neinen konkreten Anlaß zum Einsatz der Mittel der \nBauleitplanung gab. Schon in seinem Erweiterungsantrag für den \nbestehenden großflächigen Einzelhandel, der zu der \nBaugenehmigung vom 4. September 1991 führte, hatte der \nGeschäftsführer der Antragstellerin verlautbart, daß auch eine \nNutzungsänderung des bislang auf Lebensmittel und Blumen \nbeschränkten Handelsbetriebs durch eine - letztlich nicht \ngenehmigte - Erweiterung des Sortiments auf Non-Food-Artikel \nbeabsichtigt sei. Ferner stand die Bauvoranfrage vom 3./9. \nSeptember 1991 zur Entscheidung an, die neben einem \nGetränkemarkt in der Lagerhalle der früheren Spedition eine \nEinzelhandelsverkaufsfläche von knapp unter 700 qm - nahe an \nder Grenze eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebs \n- in dem zu erweiternden Speditionsbüro zum Gegenstand hatte. \nFür diese Verkaufsfläche war ein breit gefächertes Spektrum \nunterschiedlicher Sortimente - u.a. Textil-, Schuh-, Drogerie- \noder Baumarkt - zur Genehmigung gestellt worden und wird in \ndem derzeit noch anhängigen Berufungsverfahren auch noch \nweiterverfolgt. Gerade Artikel dieser Art des Non-Food-\nBereichs sind jedoch solche, die in der Tat konkrete \nBeeinträchtigungen des Versorgungsbereiches I. -Mitte \ndurch Kaufkraftabfluß befürchten lassen, wie beispielsweise in \ndem von der Antragstellerin im Gerichtsverfahren selbst \nvorgelegten J. -Gutachten 1994 (vgl. dort Seite 4) \nausdrücklich hervorgehoben wird. Abgesehen von der \nSortimentsauswahl gab auch die räumliche Verzahnung des \nGegenstands der Bauvoranfrage vom 3./9. September 1991 mit dem \nbereits bestehenden Betrieb der Antragstellerin besonderen \nAnlaß, der Entwicklung eines größeren Versorgungszentrums \nentgegenzuwirken. Es konnte davon ausgegangen werden, daß es \nsich bei den von der Bauvoranfrage erfaßten Verkaufsnutzungen \num eine mit der Angebotspalette der Antragstellerin \nabgestimmte Verlagerung und Ergänzung des Warenangebots der \nAntragstellerin handelte. So sprach bereits die Deutsche \nBundesbahn in ihrer im Planungsverfahren der Antragsgegnerin \ngegenüber abgegebenen Stellungnahme vom 13. September 1993 \nausdrücklich davon, daß das im Vorentwurf als eingeschränktes \nGewerbegebiet vorgesehene Gelände der Spedition an den Betrieb \neines Fruchtmarkts vermietet sei, der eine Bauvoranfrage \"zur \nErweiterung\" gestellt habe. In den im Offenlegungsverfahren \nseitens der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken und \nAnregungen, die im übrigen gemeinsam mit dem Antragsteller der \nBauvoranfrage erhoben wurden, heißt es ausdrücklich, daß das \nmit der Bauvoranfrage erfaßte Vorhaben \"zu einer \nKomplettierung des Nahversorgungszentrums führen würde\". \nGleichermaßen bestätigen auch die Darlegungen in dem von der \nAntragstellerin vorgelegten J. -Gutachten 1994 (vgl. dort \nSeite 2), daß es bei den von der Bauvoranfrage erfaßten \nObjekten letztlich um \"Komplettierungen des Bestandes zu einem \numfassenden Nahversorgungszentrum\" gehe. Die Antragsgegnerin \nmußte nach alledem befürchten, daß sich konkret und aktuell \ndie Bildung eines räumlich und funktional aufeinander \nabgestimmten Konglomerats von Handelsnutzungen abzeichnete, \ndas um die als Park- und Stellplatz genutzte Freifläche herum \nverschiedene aufeinander abgestimmte Handelsnutzungen zu einem \nZentrum zusammenfaßt. Dabei kann in diesem Zusammenhang \ndahinstehen, ob die Einzelobjekte - Betrieb der \nAntragstellerin, Getränkemarkt, zusätzliche Verkaufsfläche von \nnahezu 700 qm - bei ihrer Gesamtschau als \"Einkaufszentrum\" im \nSinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu werten wären. Jedenfalls \nstand die Entwicklung zu einem zentrumrelevanten \nGeschäftsbereich an, die der Antragsgegnerin hinreichenden \nAnlaß zur Sicherung ihrer eigenen Zentrenplanung gab.\n\n122\n\nDie Überplanung des von der Entwidmung der Bundesbahn \nerfaßten Betriebsgeländes der Antragstellerin mit einer \nSondergebietsausweisung mit Verkaufsflächen- und \nSortimentsbeschränkung war hiernach ein taugliches Instrument \nzur Realisierung der planerischen Zielvorstellung der \nAntragsgegnerin.\n\n123\n\nDessen städtebauliche Tauglichkeit wird auch nicht dadurch \nin Frage gestellt, daß die Antragsgegnerin - wie die \nAntragstellerin meint - die positive Bescheidung der \nBauvoranfrage für die westlich gelegenen ehemaligen \nSpeditionsgebäude nicht verhindern könne. Zum einen war die \nAntragsgegnerin - wie bereits dargelegt - rechtlich gehindert, \nden nicht entwidmeten Bereich der Bahnanlagen mit einer \nbahnfremden Nutzung zu be- oder überplanen. Zum anderen trifft \ndie Auffassung der Antragstellerin nicht zu, bereits auf Grund \nder im Planverfahren bekundeten Entwidmungsabsichten der \nDeutschen Bundesbahn sei die Bauvoranfrage vom 3./9. September \n1991 zustimmend zu bescheiden. Zwar kann dann, wenn die Bahn \nverlautbart, daß eine für ein anderes Vorhaben benötigte \nBaufläche ihre Zweckbestimmung als Bahnanlage demnächst \nverlieren und damit aus der Planungshoheit der Bahn \nherausfallen wird, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit \ndes anderen - bahnfremden - Vorhabens bereits unter dem \nVorbehalt der künftigen Entwidmung entschieden werden. Eine \nsolche Entscheidung über die - bei Vollzug der Entwidmung \neintretende - bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des in Rede \nstehenden Vorhabens setzt jedoch voraus, daß für die Gemeinde \nfeststeht, welche bisher als Bahnanlagen ihrer Planung \nentzogenen Teile ihres Gebiets künftig wieder in ihre \nPlanungshoheit fallen.\n\n124\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. \n3.\n\n125\n\nAn einer solchen eindeutigen Entscheidung fehlte es im \nvorliegenden Fall. Den seitens der Deutschen Bundesbahn im \nPlanungsverfahren abgegebenen Verlautbarungen über eine \nkünftige Entwidmung anderer als der von der \nEntwidmungsverfügung vom 29. August 1991 erfaßten Bereiche des \nehemaligen Güterbahnhofs fehlte schon die hinreichende \nräumliche Eindeutigkeit. Sie hatten zudem, wie in anderem \nZusammenhang bereits angesprochen, nur die Bekundung der \nAbsicht einer bedingten Entwidmung zum Inhalt, nämlich nur für \nden Fall der vorherigen verbindlichen Festlegung der \nbaupanungsrechtlichen Zulässigkeit des von der Bauvoranfrage \nvon 3./9. September 1991 erfaßten Vorhabens. Sie enthielten \ndamit gerade nicht die Verlautbarung, daß die ohnehin nicht \nräumlich eindeutig festgelegten Bereiche künftig keinen \nZweckbestimmungen des Bahnbetriebs mehr unterliegen, sondern \nfür andere Arten von Nutzungen offenstehen und demgemäß \nuneingeschränkt der gemeindlichen Planungshoheit unterliegen \nwerden.\n\n126\n\nAuch der Umstand, daß die Antragsgegnerin weiteres Gelände \nim Umfeld des befürchteten Versorgungszentrums - etwa die \ngegenüberliegenden Seiten der C. straße und der von-\nM. -Straße - nicht in ihre Planung einbezogen hat, steht \nder Tauglichkeit der räumlich eingegrenzt festgelegten Planung \nzur Realisierung der planerischen Zielvorstellungen der \nAntragsgegnerin nicht entgegen. Für eine Überplanung dieser \nBereiche bestand im vorliegenden Fall kein aktueller \nHandlungsbedarf, weil dort - anders als im Plangebiet - \nkonkrete Änderungen in Richtung auf eine der Zentrenplanung \nder Antragsgegnerin zuwiderlaufende Entwicklung im \nHandelsbereich gerade nicht, jedenfalls nicht in absehbarer \nZeit, zu erwarten waren. Angesichts dessen konnte die \nAntragsgegnerin - schon im Interesse einer effektiven Nutzung \nihrer Planungskapazitäten - davon absehen, einen verbindlichen \nBauleitplan auch für diese Bereiche aufzustellen. Es ist ihr \nschließlich unbenommen, dann, wenn sie auf Grund ihrer \nnotwendigen Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren oder auf \nanderem Wege von konkreten Absichten einer der Zentrenplanung \nzuwiderlaufenden Entwicklung erfährt, unverzüglich von den ihr \nzur Verfügung stehenden planerischen Mitteln - \nAufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 BauGB; Erlaß einer \nVeränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB - Gebrauch zu \nmachen, um nach ihrer planerischen Konzeption unerwünschten, \nrechtlich sonst nicht oder nur schwer zu verhindernden \nbaulichen Nutzungen entgegenzuwirken.\n\n127\n\nEin weites planerisches Ermessen, ob, in welchem Umfang und \nmit welcher Zielsetzung sie von den ihr zustehenden \nPlanungsbefugnissen des BauGB Gebrauch macht, hat die Gemeinde \nschließlich auch hinsichtlich der Frage der Bewältigung von \nVerkehrsproblemen. Insoweit war sie unter dem Aspekt der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB im \nvorliegenden Fall nicht etwa - wie die Antragstellerin meint - \nverpflichtet, alle Aspekte der von ihr als unzuträglich \nerkannten Situation im Umfeld des hier betroffenen Plangebiets \nbereits mit verbindlichen Festsetzungen des hier in Rede \nstehenden Bebauungsplans zu erfassen und zu bewältigen. Dies \ngilt hier umso mehr, als die strittige Planung nicht etwa \nKonflikte schafft, wie sie beispielsweise durch die Ansiedlung \nneuer Betriebe und deren Verkehrsaufkommen hervorgerufen \nwerden können, sondern sich ausschließlich damit befaßt, die \nsich bei den bereits vorhandenen, zugelassenen Nutzungen \nabzeichnenden Entwicklungen in einer Weise zu steuern, die der \nvon der Antragsgegnerin für die Einzelhandelsnutzung \nentwickelten Zentrenkonzeption gerecht wird. Die Bedenken, die \ndie Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit gegen die konkrete Regelung \nbzw. Nichtregelung der im Plangebiet und dessen Umfeld \nanzutreffenden Verkehrsprobleme anführt, greifen daher \nebenfalls nicht durch.\n\n128\n\nDie zur Umsetzung der nach alledem im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen \nFestsetzungen des Plans sind von den für die Bauleitplanung \nmaßgeblichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen, \nwas seitens der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, \nund wahren - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - \nauch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 \nBauGB.\n\n129\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht.\n\n130\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n131\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n132\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 a.a.O.\n\n133\n\nDer hauptsächliche Einwand der Antragstellerin, die \nEntscheidung für eine Beschränkung der Verkaufsfläche auf den \nder letzten Genehmigung entsprechenden Bestand im Bereich des \nSondergebiets sowie für die zugleich getroffene \nSortimentsbeschränkung sei abwägungsfehlerhaft, geht fehl. Der \nPlangeber hat die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt \nund ihm Rahmen der ihm zustehenden planerischen \nGestaltungsfreiheit zutreffend gewichtet.\n\n134\n\nGrundlage der Abwägung sind insoweit die beiden im \nPlanaufstellungsverfahren berücksichtigten und in der \nPlanbegründung im einzelnen abgehandelten und bewerteten \nGutachten (J. -Gutachten 1990 und J. -Gutachten 1991). Aus \ndiesen Gutachten wird die - zutreffende - Schlußfolgerung \ngezogen, daß eine Zulassung des Angebots von zentrumstypischen \nGütern an dem in Rede stehenden Standort der Zielsetzung der \nvon der Stadt verfolgten Zentrenplanung zuwiderlaufen würde. \nSo wird namentlich im J. -Gutachten 1991 (vgl. dort Seiten \n10, 17) bezüglich des hier in Rede stehenden Standorts \nhervorgehoben, daß das geplante Vorhaben - seinerzeit ging es \nnoch um die unter dem 4. September 1991 schließlich genehmigte \nErweiterung des Betriebs der Antragstellerin - weder die \nOrtsmitte von I. noch das kleinteilige Versorgungsangebot \nin I. ring durch Kaufkraftentzug gefährden sollte und im \nFalle einer Genehmigung der seinerzeit beantragten Erweiterung \neine Verkaufsfläche von 1.266,6 qm auch festgeschrieben werden \nsollte.\n\n135\n\nDiese Aussagen, die dem Plangeber hinreichenden Anlaß für \ndie letztlich festgelegten Verkaufsflächen- und \nSortimentsbeschränkungen gaben, werden - im Nachhinein - durch \ndas von der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren \nvorgelegte J. -Gutachten 1994 einleuchtend bestätigt. So \nheißt es dort auf Seite 4, daß bei einer Zulassung von \nNutzungsarten des Einzelhandels wie Textilmarkt, Schuhmarkt, \nDrogeriemarkt u. a. am in Rede stehenden Standort \"die \nBegründung der Stadt B. zur Ablehnung von \nErweiterungsvorhaben im Hinblick auf Befürchtungen berechtigt \nwäre, wonach weiterer Kaufkraftentzug aus der Ortsmitte von \nI. bei einer Verwirklichung des so skizzierten Vorhabens \nzu befürchten sei\". Daß gerade die in den textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet \nzugelassenen Kernsortimente - ergänzt durch Randsortimente, \ndie in einem Funktionszusammenhang zum Kernsortiment stehen - \nkeine zentrenschädlichen Folgen haben, wird gleichfalls durch \ndie Ausführungen auf Seite 11 des J. -Gutachtens 1994 \nbestätigt, die Stadt B. folge damit der in den früheren \nGutachten empfohlenen Differenzierung zwischen Angeboten, die \nder Nahversorgung (wohnungsnahen Grundversorgung) dienten und \nweiteren Sortimenten, welche als zentrumstypisch für Neben- \nund Hauptzentren wie O. und Alt-B. oder auch \nI. (Nebenzentrum) zu verstehen seien.\n\n136\n\nDen solchermaßen sachgerecht berücksichtigten und fachlich \nabgesicherten, an der planerischen Zielsetzung ausgerichteten \nöffentlichen Interessen, die für die hier getroffenen \nDetailregelungen von Art und Umfang der zulässigen Sortimente \nsprechen, stand das vom Rat der Antragsgegnerin gleichermaßen \ngesehene Interesse der Antragstellerin gegenüber, in ihren \nErweiterungs- und Änderungsmöglichkeiten nicht unvertretbar \neingeschränkt zu werden. In der vom Rat seiner Planung \nzugrunde gelegten Annahme, daß der Betrieb der Antragstellerin \ndurch die getroffenen Festsetzungen an seinem Standort \nplanungsrechtlich abgesichert werde, um sich auf dieser Basis \nkonsolidieren zu können (Seite 10 der Planbegründung), liegt \nkeine als Abwägungsmangel zu qualifizierende Fehlgewichtung. \nDer Betrieb der Antragstellerin ist damit keineswegs auf den \n\"Bestandsschutz\" gesetzt worden. Ihm wurden vielmehr deutliche \nErweiterungen der Angebotspalette gegenüber dem bislang \nbestehenden Genehmigungsumfang eingeräumt. Zusätzlich zu \nLebensmitteln, Blumen und Torf, die bislang nach den \nBestimmungen der zuletzt erteilten Baugenehmigung vom 4. \nSeptember 1991 allein zugelassenes Sortiment waren, lassen die \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch die Aufnahme \nvon \"Wasch- und Reinigungsmitteln\" sowie \"Drogeriewaren\" als \nKernsortiment zu. Darüber hinaus stellen sie audrücklich klar, \ndaß die vier Bereiche des Kernsortiments durch Randsortimente \nergänzt werden können, die in einem Funktionszusammenhang zum \nKernsortiment stehen und immerhin 25 % (= über 300 qm) der \nVerkaufsfläche einnehmen dürfen. Bei dieser Sachlage ist es \nder Antragstellerin durchaus möglich, ihre konkrete \nAngebotspalette den jeweiligen Marktsituationen im Bereich der \nGrundversorgungsgüter flexibel anzupassen. Daß ihr Betrieb auf \nGrund der getroffenen Beschränkungen am gegebenen Standort \nkonkret gefährdet sei, behauptet sie selbst nicht. Auch die \nvon ihr herangezogene Aussage des J. -Gutachtens 1994 (vgl. \ndort Seite 41), daß eine Festschreibung des Unternehmens der \nAntragstellerin auf einen Bestand von 1.270 qm Verkaufsfläche \nder Dynamik des Einzelhandels nicht Rechnung trage, \"so daß \nein relativer Rückschritt im Verlauf weniger Jahre zu \nerwarten\" sei, belegt nicht, daß die im Interesse eines \nSchutzes vor Kaufkraftabfluß aus bestehenden Zentren \nfestgelegten Beschränkungen künftiger Nutzungsänderungen und \nErweiterungen die Antragstellerin in einer Weise belasten, die \nim Rahmen einer (sach)gerechten Abwägung aller Belange nicht \nhinzunehmen ist. Im übrigen verhalten sich die Ausführungen in \ndem J. -Gutachten 1994 weitgehend nur zu planerischen \nAussagen, wie etwa zu der Frage, ob es zur Beseitigung \nbestehender städtebaulicher Mißstände im Bereich des \nehemaligen Güterbahnhofs sinnvoll und zweckmäßig ist, obsolete \nTeile des Areals durch nicht zentrumtypischen Einzelhandel \nnutzen zu lassen, um die gesamte nähere Umgebung aufzuwerten. \nDie in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Empfehlungen des \nGutachtens sind für die rechtliche Überprüfung der von der \nAntragsgegnerin eigenverantwortlich getroffenen \nAbwägungsentscheidung, im Interesse einer Sicherung ihres \nEinzelhandelskonzeptes die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin an einer unbegrenzten Erweiterung ihrer \nAktivitäten am gegebenen Standort zurückzustellen, nicht \nrelevant.\n\n137\n\nMängel im Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis lassen \nsich auch bezüglich der übrigen im Plan getroffenen \nFestsetzungen nicht feststellen.\n\n138\n\nDie Überplanung der ursprünglich als Wohnungen für \nBahnbedienstete entstandenen Wohnhäuser als Mischgebiet ist \nnicht zu beanstanden. Sie läßt die bestehende Wohnutzung, die \nohnehin auf Grund der Lage der Wohnhäuser unmittelbar neben \ndem ausgedehnten Gelände des Güterbahnhofs mit Spedition und \nLokschuppen sowie in der Folgezeit in unmittelbarer \nNachbarschaft des großflächigen Einzelhandels der \nAntragstellerin mit einer an der Rückseite der Wohngrundstücke \nentlang führenden Zufahrt erheblich vorbelastet war, unberührt \nund führt nicht etwa zu einer planungsrechtlich relevanten \nAbstufung der Wohnqualität. Andererseits durfte der Plangeber \nauch berücksichtigen, daß sich ggf. Umnutzungen des Areals \nanbieten, die mit der Mischgebietsausweisung jedenfalls \nsicherstellen, daß solche Umnutzungen städtebaulich vertretbar \nund mit verbleibenden Wohnnutzungen im Mischgebiet vereinbar \nbleiben. Die Mischgebietsausweisung belastet auch keineswegs \nden Betrieb der Antragstellerin im Sondergebiet in einer bei \nsachgerechter Abwägung nicht vertetbaren Weise, weil die \nAntragstellerin ohnehin bereits auf die vorhandene Wohnnutzung \nRücksicht zu nehmen hat.\n\n139\n\nSachgerecht abgewogen sind auch die in diesem Zusammenhang \nfestgelegten Nutzungsbeschränkungen im Mischgebiet. Dies gilt \ninsbesondere für die auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 \nBauNVO aus (besonderen) städtebaulichen Gründen festgelegten \nAusschlüsse von Einzelhandelsbetrieben sowie bestimmten, näher \numschriebenen Dienstleistungsbetrieben. Der Antragsgegnerin \nging es dabei um die Verhinderung von Einzelhandelsnutzungen \nund typischerweise innenstadtrelevanten Dienstleistungen, da \nderen Ansiedlung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit \ndem großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Antragsteller \ndessen potentiell zentrumsbeeinträchtigende Wirkung verstärken \nund der Tendenz zu einer Entwicklung eines - aus der Sicht der \nAntragsgegnerin unerwünschten - Nebenzentrums Vorschub leisten \nkann. Bei der konkreten Auswahl der ausgeschlossenen \nDienstleistungen hat sich die Antragsgegnerin \nsachgerechterweise an den Betriebsarten orientiert, die im \nJ. -Gutachten 1990 (vgl. dort Seite 10 sowie Tabellen 131 ff \n= Seiten 136 ff) als innenstadtrelevante ergänzende \nDienstleistungen aufgeführt sind, und diese um Banken und \nSparkassen ergänzt.\n\n140\n\nDiese Feinsteuerungen des Einzelhandels und \ninnenstadtrelevanter Dienstleistungen im unmittelbaren Umfeld \ndes großflächigen Einzelhandelsbetriebs der Antragstellerin \nist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht \netwa deshalb sachwidrig, weil auf der dem Plangebiet \ngegenüberliegenden Ostseite der von-M. -Straße ein \nReifenhandelsbetrieb ansässig ist, dessen Bestand und \nErweiterung vom strittigen Bebauungsplan nicht gesteuert wird. \nBei diesem Betrieb handelt es sich um einen Einzelhandel des \nSonderbedarfs, der - anders als eine Erweiterung des Betriebs \nder Antragstellerin und die Ansiedlung der weiteren im \nwestlichen Plangebiet angestrebten Handelsnutzungen, die Anlaß \nder Aufstellung des strittigen Bebauungsplans waren - \noffensichtlich keine Bedeutung für eine potentielle \nVerstärkung der zentrenbeeinträchtigenden Wirkung des Betriebs \nder Antragstellerin hat.\n\n141\n\nHinsichtlich der verkehrsbezogenen Festsetzungen durch den \nPlan sind Abwägungsmängel ebenfalls nicht feststellbar. \n\n142\n\nDie Flächen für Anpflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 \nBuchstabe a) BauGB, die u.a. entlang des gesamten Bereichs des \nSondergebiets festgesetzt sind, tragen durchaus zu einer \nEntschärfung der Verkehrssituation im betroffenen Bereich bei. \nInsoweit ist, wie das umfangreiche dem Senat vorliegende \nLichtbildmaterial deutlich erkennen läßt und durch den \nEindruck von der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des \nSenats anläßlich seiner im Verfahren 7 A 5844/95 \ndurchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen und auch dem \nNormenkontrollsenat vermittelt hat, bestätigt wird, die \nbestehende Zufahrtssituation zum Gelände der Antragstellerin \ninsbesondere im Bereich der Einmündung der von-M. -Straße \nin die C. straße unbefriedigend und kann durchaus - wie \nauf Seite 12 der Planbegründung ausgeführt - als \n\"Gefahrenpunkt\" qualifiziert werden. Hier mündet nämlich eine \nder drei Zufahrten zu dem Stellplatzgelände des großflächigen \nEinzelhandelsbetriebs der Antragstellerin, die in den \nBaugenehmigungsunterlagen für diesen Betrieb festgelegt sind, \ndicht neben der Einmündung in die von-M. -Straße ein. Die \nnach der Planbegründung dem Pflanzgebot - auch - beigemessene \nFunktion, \"indirekt\" die sich aus den ungeordneten Zufahrten \nergebende Situation zu entschärfen, ist zutreffend und \nsachgerecht. Das Pflanzgebot kann nach § 178 BauGB von der \nGemeinde - mithin der Antragsgegnerin - notfalls zwangsweise \ndurchgesetzt werden und würde im vorliegenden Fall zur Folge \nhaben, daß die vorerwähnte Zufahrt faktisch geschlossen \nwird.\n\n143\n\nAuch mit dieser Folge verstößt die Planungsentscheidung zur \nteilweisen Regelung der Zufahrtsverhältnisse durch das \nPflanzgebot nicht gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots. \nDaß die Belange des im Sondergebiet zulässigen und bereits \nansässigen Betriebs der Antragstellerin an einer angemessenen \nAufrechterhaltung der Andienung seines Geländes gesehen \nwurden, folgt bereits aus den weiteren Ausführungen auf Seite \n12 der Planbegründung, wonach zukünftig nur noch die \nMöglichkeit besteht, von der C. straße aus auf die \nGrundstücke zu gelangen. Die unmittelbar auf die \nC. straße führende Zufahrt liegt jedoch nach den \ngenehmigten Bauvorlagen für den Betrieb der Antragstellerin in \ndem Bereich, der von der Deutschen Bundesbahn nicht \nausdrücklich entwidmet worden und demgemäß im Plan als Fläche \nfür den überörtlichen Verkehr (Bahnanlagen) gekennzeichnet \nist. Der Plangeber war danach - wie bereits ausgeführt - \nrechtlich gehindert, in diesem Bereich umfassende \nPlanfestsetzungen zur Regelung bahnfremder Nutzungen zu \ntreffen. Eine abschließende Regelung durch die Antragsgegnerin \nkonnte daher unterbleiben, solange dieser Bereich (noch) nicht \nder uneingeschränkten Planungshoheit der Antragsgegnerin \nunterliegt. Andererseits war es nach den örtlichen \nVerhältnissen sachgerecht, davon abzusehen, als Ersatz für die \nindirekt unterbundene Zufahrt zur von-M. -Straße eine \nAnbindung an die C. straße in dem Bereich vorzusehen, in \ndem das hier festgesetzte Sondergebiet unmittelbar an die \nVerkehrsflächen der C. straße angrenzt. Hier befinden \nsich eine Busbucht für den öffentlichen Verkehr, deren \nBestand durch die im Plan festgesetzte, mit einem Gehrecht zu \nbelastende Fläche berücksichtigt ist, sowie ein \nampelgesicherter Fußgängerüberweg, so daß der Zulassung einer \nneuen Zufahrt in diesem Bereich gewichtige verkehrliche \nBelange entgegenstanden. Bei Schließung der Zufahrt zur von-\nM. -Straße verbleiben dem Betrieb immerhin zwei der drei \nbaufsichtlich zugelassenen Zufahrten, nämlich neben der \nunmittelbaren Anbindung des Stellplatzgeländes an die \nC. straße neben der Lagerhalle der ehemaligen Spedition \nauch die Andienung über den südlichen Zufahrtsweg, der \nzwischen den an der von-M. -Straße gelegenen Wohnhäusern \nund dem Stellwerk nach Westen in das Gelände des ehemaligen \nGüterbahnhofs und die sich nach Süden anschließenden \nBahnanlagen hineinführt. Bezüglich dieses Zufahrtswegs ist in \nder Örtlichkeit ausdrücklich durch ein Schild markiert und \ndurch Pfosten abgesichert, daß das der Öffentlichkeit nicht \nzugängliche Bahngelände erst in Höhe des Lokschuppens, mithin \nnach der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin, \nbeginnt. Im Hinblick darauf, daß das endgültige rechtliche \nSchicksal des Bahngeländes - insbesondere im Bereich westlich \ndes Gebäudes der Antragstellerin - und damit auch der \nunmittelbaren Zufahrt zur C. straße noch offen war, \nkonnte der Plangeber unter den hier gegebenen besonderen \nUmständen darauf vertrauen, daß die Andienung des \nSondergebiets über die beiden verbleibenden \nZufahrtsmöglichkeiten - zunächst noch - gesichert ist. Sollte \nsich auf Grund des weiteren Verhaltens der Bahn eine Änderung \nergeben, etwa die Zufahrt von der C. straße neben der \nLagerhalle für den Betrieb des großflächigen Einzelhandels im \nSondergebiet unterbunden werden, ist es dem Plangeber \nunbenommen, eine Neuregelung der Zufahrtsverhältnisse \nfestzulegen, sofern nicht bereits im Wege der Befreiung von \nder lückenlosen Anpflanzungspflicht eine sachgerechte Lösung \nmöglich ist. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots der \nKonfliktbewältigung, das seine Wurzel im Abwägungsgebot des § \n1 Abs. 6 BauGB hat, war die Antragstellerin nicht etwa \ngehalten, alle vom Bebauungsplan geschaffenen oder ihm \nzurechenbaren Konflikte schon abschließend durch \nPlanfestsetzungen zu lösen; die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind vielmehr erst dann überschritten, \nwenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, daß sich ein \noffengelassener Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden \nVerfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n\n144\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. \n6.\n\n145\n\nDavon kann hier aus den bereits angeführten Gründen keine \nRede sein.\n\n146\n\nDer Plangeber hat schließlich auch die sonstigen, hier \nbetroffenen Belange zutreffend erkannt, gewichtet und in einen \n(sach)gerechten Ausgleich gebracht. Dies gilt auch bezüglich \nder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. \nInsoweit ist anzumerken, daß der Plangeber entsprechend den \nAusführungen auf Seite 15 der Planbegründung zutreffend davon \nausgegangen ist, daß die Planungen aufgrund der vorhandenen \nFlächennutzungen zu keinen erheblichen oder nachhaltigen \nBeeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des \nLandschaftsbilds führen und deshalb kein Bedarf für Regelungen \nin Anwendung von § 8a BNatSchG bestand. Die - in der Tat zu \neiner Verbesserung der Situation beitragenden - Pflanzgebote \nsind inhaltlich nicht zu beanstanden und tragen auf Grund \nihrer relativ geringen Belastungswirkung für die \nPlanbetroffenen ersichtlich auch den Anforderungen des \nAbwägungsgebots hinreichend Rechnung.\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n148\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n149\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n150","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/7a-d-127-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/7a-d-127-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311268","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.058415+00:00"}}